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Beschlussvorlage (Niederschrift der Bürgerversammlung vom 04.10.2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Niederschrift der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung am 04.10.2006 Beginn :19.00 Uhr Ende: 19.45 Uhr Darlegung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 1. Thema der Veranstaltung: Vorentwurfsplanungen der Stadt Erftstadt für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 118, E.- Liblar, Köttinger Straße 2. Ort der Veranstaltung: Ratssaal der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt - Liblar 3. Veranstalter: Stadt Erftstadt, vertreten durch Stadtbaudirektor Herrn Wirtz und Stadtbauamtsrat Herrn Lippik 4. Veranstaltungsteilnehmer: 13 Bürger 5. Veranstaltungsablauf: Herr Wirtz begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Bürgerversammlung. Er erklärt den Sinn und Zweck der Bürgerversammlung bzw. der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Sinn und Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium die Bürgerinnen und Bürgern über die beabsichtigte Planung zu informieren. Anschließend erläutert Herr Lippik in Form einer PowerPoint – Präsentation und anhand von unterschiedlichen Lösungen (drei Planvarianten), die für die Neugestaltung des Gebietes in Betracht kommen, die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung des Bebauungsplanes Nr. 118, E. – Liblar, Köttinger Straße. Wesentliches Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen Wohnbebauung. 6. Bedenken, Anregungen, Diskussionsbeiträge 1 Nach dem Vortrag von Herrn Lippik werden folgende Anregungen, Bedenken und Fragen erörtert: 6.1 Was geschieht mit dem im Nordwesten des Plangebietes vorhandenen Gehölzbestand? Nach den vorgestellten Planvarianten soll der Gehölzbestand im Nordosten des Plangebietes als Bauland überplant werden. Die Beseitigung der Gehölzfläche stellt einen Eingriff im Sinne des Baugesetzbuches dar und ist deshalb im Verfahren für die Berechnung des Eingriffs- und Ausgleichs zu berücksichtigen. In diesem Verfahren wird der durch die Planung entstehende Eingriff (u. a. Bodenversiegelung, Veränderung des Landschaftsbildes) und der entsprechende Ausgleich (z. B. durch Aufforstung einer Freifläche) ermittelt. Der danach ermittelte bzw. erforderliche Ausgleich wird dann außerhalb des Plangebietes an geeigneter Stelle im Stadtgebiet umgesetzt. 6.2 Es werden Bedenken gegen eine Erschließung über die Gartenstraße vorgetragen. Eine Erschließung von der Gartenstraße ist in keiner der drei Planvarianten vorgesehen. 6.3 Eine Realisierung aller vorgestellten Planungen ist nur bei Verlagerung, Teilverlagerung oder einer Nutzungseinschränkung des im Plangebiet ansässigen Grabsteinwerkes möglich. Es ist korrekt, dass ein Nebeneinander von Grabsteinwerk und Wohnen nicht verträglich ist. Nach dem in diesem Fall anzuwendenden Abstandserlass des Landes NRW ist danach heute zwischen dem bestehenden Betrieb und der geplanten Bebauung ein Abstand von mindestens 100m einzuhalten. In einer kürzlich durchgeführten Ortsbesichtigung (mit Vertretern der Stadtverwaltung und dem Staatlichen Umweltamt Köln) hat sich die hohe Lärmbelastung bestätigt. Ein aktiver Lärmschutz in Form eines Erdwalles oder einer Wand in mehreren Metern Höhe (mehr als 4 m) ist städtebaulich nicht vertretbar, sodass eine Umsetzung einer der beiden Planvarianten nur bei einer Lösung (Verlagerung, Teilverlagerung oder einer Nutzungseinschränkung) für das Grabsteinwerk realisiert werden kann. Zurzeit finden Gespräche mit dem Betriebsinhaber über verschiedene Lösungsmöglichkeiten statt. 6.4 Wie war die Meinung der Grundstückseigentümer in den Vorgesprächen? Die Mehrheit der von der Neuplanung betroffenen Grundstückseigentümer war in den Vorgesprächen positiv gegenüber einer Wohnbebauung eingestellt. 6.5 Wird die Rosenstraße im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes ausgebaut. In keiner der drei Planvarianten ist eine Erschließung über die Rosenstraße vorgesehen. Ein Ausbau der Rosenstraße für den KFZ-Verkehr ist somit für die Realisierung der Planung nicht erforderlich und auch sonst nicht vorgesehen. 6.6 Hat die Verwaltung bereits eine Vorstellung, in welcher Form die Entscheidung über die umzusetzende Planvariante erfolgen soll? Wird sie dem Rat eine oder mehrere Planvarianten zur Entscheidung vorlegen? Diese Frage kann zurzeit nicht beantwortet werden. Hierzu sind noch zu viele Fragen 2 insbesondere bezüglich des Grabsteinwerkes, der Altlasten und des Gehölzbestandes sowie der Realisierung einer Anlage für altenbetreutes Wohnen zu klären. 7. Veranstaltungsschluss Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt Herr Wirtz den Anwesenden für ihre Diskussionsbeiträge. Danach haben alle Interessierten die Möglichkeit, in Einzelgesprächen mit den Vertretern der Verwaltung weitere Fragen zu erörtern und Auskünfte zu erhalten. gez. Lippik (Lippik) Schriftführer 3