Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach, I. Aufstellungsbeschluss, II. Offenlegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach, 
I. Aufstellungsbeschluss, 
II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach, 
I. Aufstellungsbeschluss, 
II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach, 
I. Aufstellungsbeschluss, 
II. Offenlegungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 14 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 91/2007 Az.: 61.21-20/55B Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Rat 19.06.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.09.2007 Rat 20.09.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 11.03.2008 Rat 01.04.2008 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach, I. Aufstellungsbeschluss, II. Offenlegungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.02.2007 Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, für den im Anlageplan gekennzeichneten Bereich einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 55B, E. -Köttingen, Am Giezenbach. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf Nr. 55B, Am Giezenbach, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Begründung: Zu I u. II: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in der Sitzung am 31.03.2004 (V 7/3295) beschlossen, ein Verfahren zur „Vereinfachten Änderung“ des Bebauungsplanes Nr. 55, E. - Liblar, Klosengartenstraße, gem. §13 BauGB durchzuführen. Zuvor hat der Planungsausschuss in der Sitzung am 18.03.2004 die Verwaltung beauftragt, eine Anwohnerversammlung durchzuführen. Die Anwohnerversammlung erfolgte am 13.07.2004. Grundsätzliche Bedenken gegen eine Umwandlung des gesamten Plangebietes oder Teile des Plangebietes in Mischgebiet wurden dabei nicht vorgetragen. Aufgrund der weiteren Entwurfsplanungen, des Umfangs der Planänderung und der von der Änderung unmittelbar und mittelbar betroffenen Anwohner und Gewerbebetreibenden, wird empfohlen, aus Rechtssicherheitsgründen das Verfahren nicht als „Vereinfachte Änderung“ gem. §13 BauGB, sondern als eigenständigen Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ gem. § 13 a durchzuführen. Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift gilt insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 55B die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 qm, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend der Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB durchzuführen Der Bebauungsplanvorentwurf sieht nunmehr im Westen und im Übergang zwischen der heutigen gewerblichen Nutzung und der nördlich bestehenden Wohnnutzung eine „Pufferzone“ als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO vor. Ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt ist im Südwesten ein Grundstück, das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55 1. Änderung, E. – Köttingen, Klosengartenstraße als Gewerbegebiet ausgewiesen ist und auf dem sich in den vergangenen Jahren eine Wohnnutzung verfestigt hat, die in diesem Umfang in einem Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Der verbleibende Planbereich ist weiterhin als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen, obwohl die ehemaligen Nutzungen (KFZ-Betrieb, E-Ceram) aufgegeben wurden und nach den derzeitigen Nutzungen eine Ausweisung als Mischgebiet durchaus möglich wäre. Die Festsetzung als Mischgebiet bewirkt jedoch eine Änderung bzw. Verschiebung der bestehenden Zonierung im BP 55 südlich des Plangebietes. Mit dem Mischgebiet und der innerhalb des Gebietes zulässige Wohnnutzung rückt eine wesentlich empfindlichere Nutzung an die gewerbliche und gemäß Abstandserlass von 1974 zonierte Nutzung südlich des Plangebietes heran. Die daraus resultierenden Nutzungseinschränkungen können Entschädigungsansprüche hervorrufen. Aus diesem Grund wird in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Köln die Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 55, E. -Köttingen, Klosengartenstraße für diesen Planteil beibehalten. Die während der Beteiligung der „Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange“ und der Anwohnerversammlung vorgetragenen Anregungen wurden, soweit städtebaulich erforderlich, berücksichtigt, sodass der nunmehr von der Verwaltung erarbeitete Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden kann. -2- (Bösche) -3-