Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 91/2007
Az.: 61.21-20/55B
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Rat
19.06.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.09.2007
Rat
20.09.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
11.03.2008
Rat
01.04.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach,
I. Aufstellungsbeschluss,
II. Offenlegungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.02.2007
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, für den im Anlageplan gekennzeichneten Bereich einen Bebauungsplan nach
den Vorschriften des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufzustellen. Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 55B, E. -Köttingen, Am Giezenbach.
II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf Nr.
55B, Am Giezenbach, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die
Stellungnahmen von den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB einzuholen.
Begründung:
Zu I u. II:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in der Sitzung am 31.03.2004 (V 7/3295) beschlossen, ein
Verfahren zur „Vereinfachten Änderung“ des Bebauungsplanes Nr. 55, E. - Liblar,
Klosengartenstraße, gem. §13 BauGB durchzuführen. Zuvor hat der Planungsausschuss in der
Sitzung am 18.03.2004 die Verwaltung beauftragt, eine Anwohnerversammlung durchzuführen.
Die Anwohnerversammlung erfolgte am 13.07.2004. Grundsätzliche Bedenken gegen eine
Umwandlung des gesamten Plangebietes oder Teile des Plangebietes in Mischgebiet wurden
dabei nicht vorgetragen.
Aufgrund der weiteren Entwurfsplanungen, des Umfangs der Planänderung und der von der
Änderung unmittelbar und mittelbar betroffenen Anwohner und Gewerbebetreibenden, wird
empfohlen, aus Rechtssicherheitsgründen das Verfahren nicht als „Vereinfachte Änderung“ gem.
§13 BauGB, sondern als eigenständigen Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ gem. § 13
a durchzuführen.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne das
„beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift gilt
insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden.
Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie
keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig.
Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen
werden. Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 55B die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB
erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von
weniger als 20.000 qm, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend
der Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB durchzuführen
Der Bebauungsplanvorentwurf sieht nunmehr im Westen und im Übergang zwischen der heutigen
gewerblichen Nutzung und der nördlich bestehenden Wohnnutzung eine „Pufferzone“ als
Mischgebiet gem. § 6 BauNVO vor. Ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt ist im Südwesten ein
Grundstück, das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55 1. Änderung, E. – Köttingen,
Klosengartenstraße als Gewerbegebiet ausgewiesen ist und auf dem sich in den vergangenen
Jahren eine Wohnnutzung verfestigt hat, die in diesem Umfang in einem Gewerbegebiet nicht
zulässig ist. Der verbleibende Planbereich ist weiterhin als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen,
obwohl die ehemaligen Nutzungen (KFZ-Betrieb, E-Ceram) aufgegeben wurden und nach den
derzeitigen Nutzungen eine Ausweisung als Mischgebiet durchaus möglich wäre. Die Festsetzung
als Mischgebiet bewirkt jedoch eine Änderung bzw. Verschiebung der bestehenden Zonierung im
BP 55 südlich des Plangebietes. Mit dem Mischgebiet und der innerhalb des Gebietes zulässige
Wohnnutzung rückt eine wesentlich empfindlichere Nutzung an die gewerbliche und gemäß
Abstandserlass von 1974 zonierte Nutzung südlich des Plangebietes heran. Die daraus
resultierenden Nutzungseinschränkungen können Entschädigungsansprüche hervorrufen. Aus
diesem Grund wird in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Köln die Festsetzung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 55, E. -Köttingen, Klosengartenstraße für diesen Planteil
beibehalten.
Die während der Beteiligung der „Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange“ und der
Anwohnerversammlung vorgetragenen Anregungen wurden, soweit städtebaulich erforderlich,
berücksichtigt, sodass der nunmehr von der Verwaltung erarbeitete Vorentwurf als
Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden kann.
-2-
(Bösche)
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