Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Niederschrift der Anwohnerversammlung
zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes BP 55 / BP 55 1. Änderung, E. – Liblar,
Klosengartenstraße am 13.07.2004
Beginn : 19.00 Uhr
Ende:
19.45 Uhr
1.
Thema der Veranstaltung:
Vorentwurfsplanung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes (BP) 55 einschl.
BP 55 1. Änderung
2.
Ort der Veranstaltung:
In Raum 401 des Rathauses in Erftstadt – Liblar, Holzdamm 10,
3.
Veranstalter:
Stadt Erftstadt, vertreten durch
Stadtbaudirektor Herrn Overhoff und
Stadtbauamtsrat Herrn Lippik
4.
Veranstaltungsteilnehmer:
11 Anwohner
5.
Veranstaltungsablauf:
Der Herr Lippik, begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Anwohnerversammlung.
Herr Overhoff und Herr Lippik erörtern gemeinsam die Zielsetzung der Planänderung
und die daraus resultierenden planungsrechtlichen Konsequenzen.
Darüber hinaus wird dargelegt, dass nach einem ersten Gespräch mit dem Staatlichen
Umweltamt, die Änderung der Festsetzung „Gewerbegebiet“ gem. § 8 BauNVO in
„Mischgebiet“ gem. § 6 BauNVO in dem südlich angrenzenden Gewerbegebiet zu einem Nutzungskonflikt führt.
Die Neufestsetzung als Mischgebiet bewirkt eine Nutzungseinschränkung der südlich
des Änderungsbereiches im BP festgesetzten Nutzungszonierung bzw. der zulässigen
Nutzungen. Dies trifft insbesondere für die südöstlich des Plangebietes und im BP als
Zone GE 3 und GE 4 (100 bis 200 m Abstand) festgesetzten Gewerbegrundstücke zu.
Es entsteht ein enteignungsgleicher Eingriff der zu Entschädigungsansprüchen führt.
Die südwestlich des Planänderungsbereiches gelegenen Gewerbegrundstücke sind dagegen im rechtskräftigen BP als Zone GE 2 (50 bis 100m Abstand) festgesetzt. In diesem Bereich ist bei einer Neufestsetzung als Mischgebiet nach einer ersten Einschätzung keine Nutzungseinschränkung zu erwarten. Aus diesem Grund hat der Vertreter
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des Staatlichen Umweltamtes vorgeschlagen, nur das westliche Drittel bzw. das Grundstück mit den illegal errichteten Wohnungen als Mischgebiet auszuweisen.
Eine Einschränkung des in der Mitte des Plangebietes gelegenen Betriebes (Grundstück
Conönde) ist nicht zu erwarten, da in diesem Fall bei einer baurechtlichen Beurteilung
z.B. bei einer Nutzungsänderung das nordwestlich und im „Allgemeinen Wohngebiet“
gelegene Wohnhaus (Hubert-Rütger-Straße Nr. 49a) bereits heute zu berücksichtigen
ist.
Bezüglich des weiteren Verfahrens wird ausgeführt, dass die Verwaltung Ende des Jahres beabsichtigt den politischen Gremien einen Planänderungsvorschlag mit dem Ergebnis der Anwohnerversammlung und das Abstimmungsergebnis mit dem Staatlichen
Umweltamt zur Entscheidung vorzulegen.
Sollte dann eine Planänderung beschlossen werden, kann Anfang des nächsten Jahres
die erforderliche „Offenlage“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die Planänderung im Frühjahr nächsten Jahres vom Rat als Satzung beschlossen werden.
Von den Anwesenden wurden keine Anregungen oder Bedenken weder gegen die vorgesehne Planänderung noch gegen eine reduzierte Planänderung (nur westlicher und
nördlicher Teil als Mischgebiet festsetzen) vorgetragen.
gez. Lippik
(Lippik)
Schriftführer
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