Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 83/2007
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 06.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Rat
27.03.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 13D, Änderung, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB
II. Beschluss über die Offenlage
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 06.02.2007
Beschlussentwurf:
I.
Gemäß § 233 (1) Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 13 D, Änderung, Erftstadt - Liblar,
Carl-Schurz-Straße, nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) fortzuführen.
II.
Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird der
von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf inklusive Begründung als
Bebauungsplanentwurf 13 D, Änderung, Erftstadt - Liblar, Carl-Schurz-Straße beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Offenlage gemäß § 3(2) BauGB durchzuführen.
Begründung:
Zu I.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung
von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne das
„beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift gilt
insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt
werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die
aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt
oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden abgesehen werden.
Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 13D die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt,
u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als
20.000 qm aufweist, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend der
Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB fortzuführen.
Zu II.
Mit Schreiben vom 28.07.2005 hat der Bauverein Erftstadt e.G., Fritz-Erler-Straße 6, 50374
Erftstadt, beantragt, einen Bebauungsplan für das aus dem Anlageplan ersichtliche Gebiet im
Eckbereich Carl-Schurz-Straße/Grachtstraße in Erftstadt-Liblar aufzustellen. Der Rat der Stadt
Erftstadt hat daraufhin in der Sitzung am 18.10.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
13 D, Änderung, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße beschlossen. Die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der
Zeit vom 08.11.2005 bis einschließlich 06.12.2005 statt. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wurde als Bürgerversammlung am 16.02.2006
durchgeführt. Die Niederschrift der Bürgerversammlung ist in der Anlage beigefügt.
Das vom Bauverein mit der Planung beauftragte Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, hat
auf der Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
sowie in Abstimmung mit der Verwaltung einen Bebauungsplanentwurf erarbeitet.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für die
Errichtung einer zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhausbebauung in den hinteren
Grundstücksbereichen an der Carl-Schurz-Straße sowie der Straßenfront an der Grachtstraße
geschaffen werden. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage zur Realisierung einer
„Mantelbebauung“ entlang der Carl-Schurz-Straße und entspricht somit auch den
städtebaulichen Zielsetzungen der Rahmenplanung „Carl-Schurz-Straße“ zur Stärkung des
Ortskerns von Liblar.
Die von den „Trägern öffentlicher Belange“ im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 BauGB
vorgetragenen Anregungen wurden, soweit städtebaulich erforderlich, berücksichtigt. Die in der
Nacherörterungsfrist von einem benachbarten Grundstückseigentümer vorgetragenen Bedenken
(siehe Anlage) wurden gemeinsam erörtert und haben zu einer Änderung der
Vorentwurfsplanung, die den Belangen des Grundstücksnachbarn entspricht, geführt.
Im weiteren Verfahren wird nach der Offenlage der Satzungsbeschluss vorgelegt.
(Bösche)
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