Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
358 kB
Datum
13.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
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STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 455/2006
Az.:
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 24.05.2006
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
20.09.2006
Rat
26.09.2006
Betriebsausschuss Stadtwerke
13.03.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Übernahme aller Ver- und Entsorgungsleistungen der Stadt Erftstadt
durch die Stadtwerke Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtwerke Erftstadt wurden im Jahr 1982 gegründet. Deren Zuständigkeit erstreckt sich
derzeit auf die klassischen Unternehmen der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung. Ferner
zählen das Heizkraftwerk Liblar, die Freibäder Kierdorf und Lechenich, das Hallenbad Liblar sowie
die Städtischen Dienste zu dem „Unternehmensverbund“ Stadtwerke.
Bereits aus der derzeitigen Zusammensetzung haben sich nicht unerhebliche Synergien in
Buchhaltung, Abrechnung sowie technischer Betreuung ergeben. Insbesondere die allen
Betriebszweigen eigene privatwirtschaftliche Ausrichtung führte zu den über Jahre hinweg
optimierten
Strukturen.
Vorrangig
die
Betriebszweige
Abwasserbeseitigung
und
Wasserversorgung sowie die Städtischen Dienste spiegeln in ihren Jahresergebnissen das
Potential der Stadtwerke wieder. Mit ihren durchweg positiven Bilanzen, unterstützen diese das
Gesamtergebnis des Unternehmens wobei hiervon speziell der dauerhaft defizitäre Bäderbereich
profitiert. Die Betriebe wurden und werden in allen Abläufen stets kritisch untersucht und die
Strukturen hinterfragt. Es zeigen sich immer wieder Optimierungsmöglichkeiten innerhalb der
Betriebsabläufe, wobei die sich hieraus ergebenden Effizienzen im engen Korsett der
Eigenbetriebe doch beschränkt sind.
Bereits in der jetzigen Struktur der Eigenbetriebe ergibt sich jedoch die Möglichkeit zur Übernahme
weiterer Aufgaben. Mögliche Veränderungen wären in den Bereichen Abfallbeseitigung, Energiebzw. Gasversorgung möglich.
Allerdings zieht die Gemeindeordnung hier einen sehr engen Rahmen, welcher in den Regelungen
zum Subsidiaritätsprinzip in §107 der Gemeindeordnung begründet liegt.
Demnach können Kommunen- wie auch deren Eigenbetriebe- nicht nach Gutdünken wirtschaftlich
aktiv werden. Vielmehr muss ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
rechtfertigen. Ferner muss die Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
der Gemeinde stehen, und sie darf nicht durch andere besser und wirtschaftlicher erledigt werden
können. Der v.g. öffentliche Zweck ist mit den Schlagworten „Daseinsvorsorge“, „Kernbereiche
kommunaler Betätigung“, „Orientierung am Gemeinwohl“ gleichbedeutend und erfährt nunmehr
eine weitere Begrenzung in den Bestrebungen der Landesregierung im § 107 GO, sogar den
Passus mit aufzunehmen, dass dort wo ein „Privater“ eine Aufgabe gleich gut erledigen kann,
diesem der Vorzug zu geben ist. Mithin laufen Bestrebungen, eben genau die Erweiterung der
Tätigkeiten von kommunalen Unternehmen zu begrenzen.
In den einschlägigen Veröffentlichungen finden sich eine Reihe von Beispielen kommunaler
Unternehmen, die bei strikter Auslegung der Gemeindeordnung so nicht zulässig wären. Es soll
eben gerade der Wettbewerb gefördert werden, wobei die Kommune unstrittig bereits einen nicht
zu unterschätzenden Vorteil infolge des fehlenden Insolvenzrisikos genießt.
Auch wenn es nach außen so aussieht, als hätten die kommunale Ver- bzw. Entsorgung einen
echten Wettbewerbsvorteil, so wird dieser allerdings durch die Vorteile der Privatwirtschaft mehr
als kompensiert. (Personal, schlanke Strukturen, kurze Entscheidungswege etc.) Insofern gilt es
für den Fall der Expansion, die Vorteile beider Konstrukte zu nutzen, ohne dabei gegen die
Regelungen der Gemeindeordnung zu verstoßen.
Mögliche Tätigkeitsbereiche:
Wie bereits dargelegt, kann eine Expansion der Stadtwerke nur dann rechtskonform erfolgen,
wenn sich das Tätigkeitsfeld auf die klassischen Gebiete der Daseinsvorsorge erstreckt.
Allem voran steht hier neben der Abwasserbeseitigung die Abfallbeseitigung an. Hierbei handelt es
sich um eine direkte Dienstleistung von allgemeinem öffentlichen Interesse. Rechtlich steht im
Stadtgebiet jedoch lediglich das Sammeln und Abfahren des Abfalls zur Diskussion.
Eine sofortige komplette „Übernahme“ dieser Leistungen durch die Stadtwerke ist allerdings aus
Kapitalgründen nicht möglich. Die Leistungen für das Sammeln und den Transport des Mülls in
Erftstadt werden derzeit ausgeschrieben und wie in der Vergangenheit auch, durch eine
Fremdfirma erbracht.
Definitiv bestünde aber die Möglichkeit, nach Vertragsende ein neues Unternehmen zu gründen
und –mit entsprechendem Kapital ausgestattet- das Sammeln des Mülls in der Stadt mit eigenem
Fuhrpark usw. zu übernehmen.
Ein erster Schritt könnte dabei jetzt schon die Abwicklung des derzeit beim Zuständigkeitsbereich
Amt 20/65 angesiedelten Verwaltungsgeschäftes durch die Stadtwerke sein.
Die Möglichkeiten des Einstiegs in die Stromversorgung sind sehr begrenzt. Die Stadtwerke
verfügen über kein eigenes Leitungsnetz und könnten allenfalls versuchen, nach Auslaufen des
Konzessionsvertrages mit dem RWE, deren Netz im Stadtgebiet zu kaufen.
Unabhängig von der zunächst nicht zu klärenden Frage der Kapitalherkunft für einen Kauf des
Netzes, ist ein wirtschaftlicher Betrieb wahrscheinlich nicht möglich.
Die Zusammenschlüsse vieler kleiner Stadtwerke lassen den Schluss zu, dass hier nur wirklich
große Netze – nicht zuletzt wegen des Aufwandes im Rahmen des Unbundlings- eine Chance
haben.
Es bestünde weiterhin die Möglichkeit, durch ein Kraftwerk Strom in das Versorgungsnetz des
RWE einzuspeisen und dadurch indirekt dem Bürger eine Dienstleistung der Stadtwerke
anzubieten. Die Bürger könnten sich dann für Stadtwerke Strom entscheiden- so ähnlich wie bei
„Yellow“- . Es dürfte aber auch zweifelsfrei fest stehen, dass die Stadtwerke nicht in der Lage sein
werden, den gesamten Stromverbrauch im Stadtgebiet durch ein eigenes Kraftwerk sicherstellen
zu können. Dennoch würde sich wahrscheinlich eine derartige Investition über Jahre rechnen. Wie
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bei allen anderen Überlegungen auch, bedarf es auch hier konkreterer Untersuchungen, welche
seitens der Betriebsleitung der Stadtwerke im Detail nicht zu leisten sind.
In jüngster Zeit bilden sich Zusammenschlüsse von kommunalen Unternehmen, die auf Basis von
Beteiligungen eigene Kraftwerke erstellen. Auch durch eine derartige Beteiligung könnte ein
Einstieg in die Stromversorgung erfolgen. Die Firma „Süd West Strom Kraftwerk GmbH “ mit Sitz in
Tübingen bietet gerade aktuell solche Beteiligungen an. Diese Firma realisiert über einen
Unternehmensverbund an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik eigene
Kraftwerksprojekte. Es könnte –ähnlich wie bei der GVG- über eine Beteiligung ein Einstieg
erfolgen.
Die Gasversorgung im Stadtgebiet erfolgt derzeit durch die GVG Rhein Erft. Diese ist über einen
Konzessionsvertrag mit der Stadt berechtigt, das Leitungsnetz in Erftstadt zu betreiben. Die
Gaslieferung an die Haushalte befindet sich derzeit in der „Liberalisierungsphase“, wobei sich
künftig –vergleichbar Strom und Telekom- jeder seinen Gaslieferanten frei wählen kann und die
GVG lediglich ihr Netz gegen Entgelt zur Verfügung stellen muss. Eine Übernahme des Netzes
nach auslaufen des Konzessionsvertrages ist aufgrund des hierfür erforderlichen Kapitals
wahrscheinlich durch die Stadtwerke nicht zu realisieren.
Es gibt jedoch bereits eine Kooperation der beiden Unternehmen und eine –wenn auch nur sehr
bescheidene- Beteiligung der Stadtwerke an der GVG.
Sicherlich sinnvoll und auch realisierbar- dürfte die einheitliche Wasserversorgung im Stadtgebiet
sein. Derzeit
erfolgt die Wasserversorgung der südlichen Stadtteile durch das
Verbandswasserwerk Euskirchen. Insgesamt ist diese Trennung sowohl organisatorisch wie auch
abrechnungstechnisch nicht effektiv. So sind die Kundenabrechnungen der Stadtwerke immer erst
dann möglich, wenn die Zählerstände des Verbandswasserwerks vorliegen. Dies führt im
wesentlichen dazu, dass unsere Abrechnungen oft erst im März verschickt werden können.
Dadurch wiederum kommt es zu Verschiebungen in der Buchhaltung und bei den
Jahresabschlüssen u.s.w. Es wäre absolut anzustreben, zumindest das Netz in die Zuständigkeit
der Stadtwerke zu bekommen, um dann –ähnlich wie mit unseren anderen Wasserzulieferern- das
Wasser vom Verbandswasserwerk zu beziehen, aber mit dem Kunden direkt abzurechnen. Ein
„Ausstieg“ aus der Gesellschaft ist jedoch im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen und auch
nicht
durchzusetzen.
Es
bedarf
hierzu
eines
einstimmigen
Beschlusses
der
Gesellschafterversammlung welcher in diesem Fall eher unwahrscheinlich ist. Allenfalls wäre v.g.
Konstrukt auf dem Verhandlungswege zu erreichen. Das Verbandswasserwerk müsste hierzu
lediglich das operative Geschäft den Stadtwerken übertragen und bliebe somit als Zulieferer unser
Vertragspartner.
Es würde sich dann bei einer Zähleranzahl von rd. 3600 Stück und einem Absatz von rd. 400.000
cbm für den städtischen Haushalt ein Erlös aus der dann abzuführenden Konzessionsabgabe in
der Größenordnung von rd. 70.000 € ergeben.
Es sollte vorrangig versucht werden, das Netz des Verbandswasserwerks Euskirchen in die
Zuständigkeit der Stadtwerke zu bekommen!
Im hart umkämpften Markt der Telekom lohnt sich eine Investition nicht.
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Mögliche Gesellschaftsformen:
Die möglichen Gesellschaftsformen sind zunächst zu unterscheiden in öffentlich rechtliche bzw.
privatrechtliche Unternehmen. Diese können wiederum eine rechtlich selbständige und eine
rechtlich unselbständige Organisationsform haben.
Amt
Unmittelb.
Verwaltung
Regiebetrieb
Nicht rechtsfähige
öffentliche Anstalt
Mittelb.
Verwaltung
Eigenbetrieb
BGB Gesellschaft
OHG
KG
Rechtsf. Anstalt
Rechtsf. Verein
Rechtsf. Verein
GmbH
Grad der Selbständigkeit
Grundsätzlich bieten der Eigenbetrieb oder die eigenbetriebsähnliche Einrichtung einen
ausreichenden Spielraum, um die Möglichkeiten der klassischen Betriebsführung der
Privatwirtschaft bei gleichzeitiger vollumfänglicher Beibehaltung des kommunalen Einflusses zu
verbinden. Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit, ist wie bei keiner anderen Betriebsform sowohl
die politische als auch verwaltungsseitige Einflussnahme auf Investitionen, Personal,
Rechnungswesen und Risikoübernahme auf ein breites Fundament gestellt. Den rechtlichen
Rahmen für den Eigenbetrieb bildet die Eigenbetriebsverordnung, in der die Zuständigkeiten,
Rechte und Pflichten geregelt sind. Weitergehende Regelungen erfährt der Betrieb durch die
Betriebssatzung sowie die sonstigen satzungsrechtlichen Regelungen.
Insgesamt reicht die weitgehende organisatorische Selbständigkeit der Unternehmensform aus,
um auch künftige Erweiterungen des Betriebes, bei gleichzeitiger Beibehaltung der v.g.
Einflussstrukturen, zu ermöglichen. Die Organisationsstruktur ist soweit bekannt und auf eine
weitergehende Erläuterung wird daher verzichtet.
Anstalt öffentlichen Rechts
Als verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln mit einer bestimmten
Verwaltungsaufgabe übernimmt die AöR öffentlich und gesetzlich zugewiesene Aufgaben.
Auch hier regelt –ähnlich der Betriebssatzung- eine Anstaltssatzung die Rechtsverhältnisse des
Unternehmens.
Mit der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechtes sollen die Kommunen die Möglichkeit
erhalten, die sich bis dahin ausschließenden Vorzüge der öffentlich rechtlichen Organisationen mit
denjenigen der selbständigen Eigengesellschaft (größtmögliche unternehmerische Flexibilität
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durch rechtliche Verselbständigung) in einer Organisationsform zusammenzuführen. Insofern ist
die rechtliche Selbständigkeit und die hiermit erst mögliche Beteiligung an anderen Unternehmen
das an sich tragende Fundament der AöR.
Die innere Organisation ist schlanker, und in Abgrenzung zu Regie- und Eigenbetrieb ergibt sich
eine deutlich geringere Zahl und Funktion von Organen.
Die Kompetenzen sind zwischen Vorstand und Verwaltungsrat geteilt, wobei letztendliche
Entscheidungsbefugnisse z.B. Entgeltgestaltung o.ä. dem Rat der Stadt vorbehalten bleiben und
seitens des Verwaltungsrates nur ein Vorschlagsrecht besteht. (Abhängig von den Regelungen der
Anstaltssatzung bzw. vom Anstaltsgesetz.)
Die Verantwortung der Betriebsführung obliegt dem Vorstand der AöR. Dessen Funktion ist mit der
eines Geschäftsführers einer GmbH vergleichbar. Im Gegensatz zum Betriebsleiter hat dieser
wesentlich weitreichendere Kompetenzen- allerdings auch deutlich größere Verantwortung. Er
kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen, wobei die Bestellung durch den Verwaltungsrat auf
höchstens fünf Jahre erfolgt.
Der Verwaltungsrat –vergleichbar mit einem Aufsichtsrat einer GmbH- überwacht die Geschäfte
des Vorstands. Dabei obliegt ihm die Überwachung von Kasse, Rechnungswesen etc. Geregelt
wird die Überwachungsfunktion in der KUV Kommunalunternehmensverordnung. Den Vorsitz hat
im Regelfall der Bürgermeister (geborener Vorsitzender).
Ferner entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass von Satzungen, die Wirtschaftspläne,
Tarife, Beteiligungen, Abschlussprüfer und Ergebnisverwendung. Die Kompetenzen des Rates
sind entsprechend zu regeln.
Ziel ist jedoch zweifelsohne, kompetente und mit Fachwissen versehene Entscheidungsträger in
einem schlanken Verwaltungsrat zusammen zu führen und so an den Unternehmenszielen
orientierte Entscheidungen herbei zu führen. Aufgrund der gewollt schlanken Strukturen der
Anstalt und der strikt auf Effizienz und Ergebnis ausgerichteten Unternehmensphilosophie, ist die
mögliche politische Einflussnahme auf das operative Geschäft der Anstalt deutlich stärker
beschränkt als dies bei einem Eigenbetrieb der Fall ist.
Privatrechtliche Organisationsformen
Grundsätzlich ist die privatrechtliche Organisationsform die weitestgehend flexibelste
Unternehmensform. Allerdings kann diese Flexibilität –in Abhängigkeit von den jeweiligen
Beteiligungsverhältnissenauch
den
vollständigen
Verlust
der
kommunalen
Steuerungsmöglichkeiten bedeuten. Ein besonderer Nachteil ist jedoch die unmittelbare
Steuerpflicht z.B. in der Abwasserbeseitigung. Insofern dürfte ein gänzlich privatrechtliches
Unternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirklich interessant werden, wenn die steuerliche
Gleichstellung von Wasser und Abwasser erfolgt ist.
Neben der Vielzahl anderer Organisationsformen (GbR, OHG,KG, Verein etc.) dürfte die GmbH
die wohl bekannteste und am häufigsten anzutreffende Unternehmensform sein.
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Die Wesentlichsten Unterschiede der jeweiligen Betriebsformen sind in nachfolgender Übersicht
dargestellt. (Entnommen aus zuvor bereits genannter Quelle)
Gr
Grundsätze der Charta der Europäischen Städte- Charta von Aalborg- und
Einbindung in ein mögliches künftiges Tätigkeitsfeld der Stadtwerke
Die sehr umfangreichen Grundsätze der Charta spielen nicht in allen Bereichen in das
Tätigkeitsfeld der Stadtwerke und sind im Wesentlichen von kommunaler Tragweite. Dennoch ist
unzweifelhaft eine Verknüpfung mit den Eigenbetrieben –Abwasser und Wasserversorgunggegeben, da diese Bereiche alleine schon erheblichen Einfluss auf den Ressourcenschutz haben.
Hier kann auch zunächst bei dem bestehenden Betrieben angesetzt werden. Es ist allerdings zu
beachten, dass es
zwangsläufig zu einer
Interaktion zwischen Ressourcenschutz und
Betriebsergebnissen kommt.
-6-
So ist der sparsame Umgang mit Wasser sicherlich ökologisch richtig, führt aber auch dazu, dass
die Fixkosten des Unternehmens durch einen geringeren Divisor geteilt werden müssen.
Analog verhält es sich bei der Abwasserbeseitigung. Auch hier wird ein Großteil der Fixkosten mit
dem Divisor „Frischwasserbezug“ abgerechnet. Die alleinige Einführung eines Entgeltsplittings
wird an der Grundproblematik ebenfalls nicht viel ändern, weil die Kommune bereits im Rahmen
von gesetzlichen Vorgaben zur ökologischen Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet ist.
Insofern führt ein Splitting „lediglich“ zu einer gerechteren Verteilung der hierdurch entstehenden
Kosten, hat aber wenig Einfluss auf den ökologischen Umgang mit Niederschlagswasser.
Dem tatsächlich ökologischen Gedanken wird also überwiegend bereits aufgrund der bestehenden
Gesetze Rechnung getragen.
Ob über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus die weiteren Anforderungen/Vorgaben der Charta
erfüllt werden können, ist stark davon abhängig, wie viel Mittel zur Verfügung gestellt werden, und
im Umkehrschluss, wie viel der Kunde für diese Leistungen bezahlen soll.
Es muss also eine Strategie entwickelt werden, die klare Vorgaben über die Art und Weise des
Ressourcenschutzes enthält und der Betriebsleitung eine Richtung vorgibt.
Dass eine solche Strategie jedoch nicht einfach aufgestellt werden kann, sondern konkreter
Auswertung der sich daraus ergebenden Entwicklungen (Interaktionen) bedarf, wird an
nachfolgendem einfachen Beispiel deutlich.
Abgesehen von der Tatsache, dass der allgemeine Klimawandel von den Stadtwerken nur
marginal beeinflusst werden kann, führen dessen Auswirkungen bereits zu dem Problem des
Starkniederschlags bei dessen Beseitigung sich die Stadtwerke indirekt sehr wohl an den
Aussagen der Charta orientieren können.
Es ist z.B. keine Frage, dass in Neubaugebieten das Niederschlagswasser ökologisch durch
Ableitung im Trennsystem mit schadloser Versickerung beseitigt wird. In Bestandsgebieten ist dies
jedoch nicht mehr so einfach möglich und es bedarf dort anderer Denkansätze. Beide Fälle
erfüllen aber gemeinsam den Anspruch, dass eine Refinanzierung der Systeme gewährleistet
werden muss.
Ob nun über Entgelte, Baukostenzuschüsse, Grundgebühr o.ä., es bedarf einer Differenzierung
und der Festlegung einer politisch sanktionierten Strategie welche dazu noch im Einklang mit den
allgemeinen Kalkulationsgrundsätzen stehen muss.
Eine Strategie könnte in diesem Fall so aussehen, dass in Gebieten mit eigens errichteten
Anlagen zur Niederschlagswasserableitung/Behandlung zur Sicherstellung der Refinanzierung
eine private Versickerung untersagt wird. (Erfolgt im übrigen bereits im Stadtgebiet auf Basis des §
53c LWG neu)
In Bestandsgebieten, also dort wo bereits hydraulische Engpässe bestehen, sollte eben die
dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung „gefördert“ werden, um das „alte“ Mischwassersystem
zu entlasten und an anderer Stelle Geld zu sparen. Selbst ein weitergehender finanzieller Anreiz
würde sich u.U. so rechnen.
Dieses Beispiel soll lediglich verdeutlichen, dass die Ansatzpunkte der Charta in ihrer Umsetzung
so weitreichende Konsequenzen haben können, dass es nicht möglich sein wird, diese im Rahmen
einer Vorlage zu erarbeiten. Es ist der Betriebsleitung auch aus zeitlichen Gründen nicht möglich,
hier ein wirklich befriedigendes Raster zu erstellen, auf dessen Basis die Politik eine Strategie
entscheiden könnte.
Es würde sich jedoch sicher anbieten, eine solche Betrachtung im Rahmen einer Diplomarbeit zu
erstellen.
(Bösche)
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