Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Übernahme aller Ver- und Entsorgungsleistungen der Stadt Erftstadt durch die Stadtwerke Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
358 kB
Datum
13.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 455/2006 Az.: Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 24.05.2006 Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 20.09.2006 Rat 26.09.2006 Betriebsausschuss Stadtwerke 13.03.2007 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Übernahme aller Ver- und Entsorgungsleistungen der Stadt Erftstadt durch die Stadtwerke Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadtwerke Erftstadt wurden im Jahr 1982 gegründet. Deren Zuständigkeit erstreckt sich derzeit auf die klassischen Unternehmen der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung. Ferner zählen das Heizkraftwerk Liblar, die Freibäder Kierdorf und Lechenich, das Hallenbad Liblar sowie die Städtischen Dienste zu dem „Unternehmensverbund“ Stadtwerke. Bereits aus der derzeitigen Zusammensetzung haben sich nicht unerhebliche Synergien in Buchhaltung, Abrechnung sowie technischer Betreuung ergeben. Insbesondere die allen Betriebszweigen eigene privatwirtschaftliche Ausrichtung führte zu den über Jahre hinweg optimierten Strukturen. Vorrangig die Betriebszweige Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung sowie die Städtischen Dienste spiegeln in ihren Jahresergebnissen das Potential der Stadtwerke wieder. Mit ihren durchweg positiven Bilanzen, unterstützen diese das Gesamtergebnis des Unternehmens wobei hiervon speziell der dauerhaft defizitäre Bäderbereich profitiert. Die Betriebe wurden und werden in allen Abläufen stets kritisch untersucht und die Strukturen hinterfragt. Es zeigen sich immer wieder Optimierungsmöglichkeiten innerhalb der Betriebsabläufe, wobei die sich hieraus ergebenden Effizienzen im engen Korsett der Eigenbetriebe doch beschränkt sind. Bereits in der jetzigen Struktur der Eigenbetriebe ergibt sich jedoch die Möglichkeit zur Übernahme weiterer Aufgaben. Mögliche Veränderungen wären in den Bereichen Abfallbeseitigung, Energiebzw. Gasversorgung möglich. Allerdings zieht die Gemeindeordnung hier einen sehr engen Rahmen, welcher in den Regelungen zum Subsidiaritätsprinzip in §107 der Gemeindeordnung begründet liegt. Demnach können Kommunen- wie auch deren Eigenbetriebe- nicht nach Gutdünken wirtschaftlich aktiv werden. Vielmehr muss ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde rechtfertigen. Ferner muss die Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen, und sie darf nicht durch andere besser und wirtschaftlicher erledigt werden können. Der v.g. öffentliche Zweck ist mit den Schlagworten „Daseinsvorsorge“, „Kernbereiche kommunaler Betätigung“, „Orientierung am Gemeinwohl“ gleichbedeutend und erfährt nunmehr eine weitere Begrenzung in den Bestrebungen der Landesregierung im § 107 GO, sogar den Passus mit aufzunehmen, dass dort wo ein „Privater“ eine Aufgabe gleich gut erledigen kann, diesem der Vorzug zu geben ist. Mithin laufen Bestrebungen, eben genau die Erweiterung der Tätigkeiten von kommunalen Unternehmen zu begrenzen. In den einschlägigen Veröffentlichungen finden sich eine Reihe von Beispielen kommunaler Unternehmen, die bei strikter Auslegung der Gemeindeordnung so nicht zulässig wären. Es soll eben gerade der Wettbewerb gefördert werden, wobei die Kommune unstrittig bereits einen nicht zu unterschätzenden Vorteil infolge des fehlenden Insolvenzrisikos genießt. Auch wenn es nach außen so aussieht, als hätten die kommunale Ver- bzw. Entsorgung einen echten Wettbewerbsvorteil, so wird dieser allerdings durch die Vorteile der Privatwirtschaft mehr als kompensiert. (Personal, schlanke Strukturen, kurze Entscheidungswege etc.) Insofern gilt es für den Fall der Expansion, die Vorteile beider Konstrukte zu nutzen, ohne dabei gegen die Regelungen der Gemeindeordnung zu verstoßen. Mögliche Tätigkeitsbereiche: Wie bereits dargelegt, kann eine Expansion der Stadtwerke nur dann rechtskonform erfolgen, wenn sich das Tätigkeitsfeld auf die klassischen Gebiete der Daseinsvorsorge erstreckt. Allem voran steht hier neben der Abwasserbeseitigung die Abfallbeseitigung an. Hierbei handelt es sich um eine direkte Dienstleistung von allgemeinem öffentlichen Interesse. Rechtlich steht im Stadtgebiet jedoch lediglich das Sammeln und Abfahren des Abfalls zur Diskussion. Eine sofortige komplette „Übernahme“ dieser Leistungen durch die Stadtwerke ist allerdings aus Kapitalgründen nicht möglich. Die Leistungen für das Sammeln und den Transport des Mülls in Erftstadt werden derzeit ausgeschrieben und wie in der Vergangenheit auch, durch eine Fremdfirma erbracht. Definitiv bestünde aber die Möglichkeit, nach Vertragsende ein neues Unternehmen zu gründen und –mit entsprechendem Kapital ausgestattet- das Sammeln des Mülls in der Stadt mit eigenem Fuhrpark usw. zu übernehmen. Ein erster Schritt könnte dabei jetzt schon die Abwicklung des derzeit beim Zuständigkeitsbereich Amt 20/65 angesiedelten Verwaltungsgeschäftes durch die Stadtwerke sein. Die Möglichkeiten des Einstiegs in die Stromversorgung sind sehr begrenzt. Die Stadtwerke verfügen über kein eigenes Leitungsnetz und könnten allenfalls versuchen, nach Auslaufen des Konzessionsvertrages mit dem RWE, deren Netz im Stadtgebiet zu kaufen. Unabhängig von der zunächst nicht zu klärenden Frage der Kapitalherkunft für einen Kauf des Netzes, ist ein wirtschaftlicher Betrieb wahrscheinlich nicht möglich. Die Zusammenschlüsse vieler kleiner Stadtwerke lassen den Schluss zu, dass hier nur wirklich große Netze – nicht zuletzt wegen des Aufwandes im Rahmen des Unbundlings- eine Chance haben. Es bestünde weiterhin die Möglichkeit, durch ein Kraftwerk Strom in das Versorgungsnetz des RWE einzuspeisen und dadurch indirekt dem Bürger eine Dienstleistung der Stadtwerke anzubieten. Die Bürger könnten sich dann für Stadtwerke Strom entscheiden- so ähnlich wie bei „Yellow“- . Es dürfte aber auch zweifelsfrei fest stehen, dass die Stadtwerke nicht in der Lage sein werden, den gesamten Stromverbrauch im Stadtgebiet durch ein eigenes Kraftwerk sicherstellen zu können. Dennoch würde sich wahrscheinlich eine derartige Investition über Jahre rechnen. Wie -2- bei allen anderen Überlegungen auch, bedarf es auch hier konkreterer Untersuchungen, welche seitens der Betriebsleitung der Stadtwerke im Detail nicht zu leisten sind. In jüngster Zeit bilden sich Zusammenschlüsse von kommunalen Unternehmen, die auf Basis von Beteiligungen eigene Kraftwerke erstellen. Auch durch eine derartige Beteiligung könnte ein Einstieg in die Stromversorgung erfolgen. Die Firma „Süd West Strom Kraftwerk GmbH “ mit Sitz in Tübingen bietet gerade aktuell solche Beteiligungen an. Diese Firma realisiert über einen Unternehmensverbund an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik eigene Kraftwerksprojekte. Es könnte –ähnlich wie bei der GVG- über eine Beteiligung ein Einstieg erfolgen. Die Gasversorgung im Stadtgebiet erfolgt derzeit durch die GVG Rhein Erft. Diese ist über einen Konzessionsvertrag mit der Stadt berechtigt, das Leitungsnetz in Erftstadt zu betreiben. Die Gaslieferung an die Haushalte befindet sich derzeit in der „Liberalisierungsphase“, wobei sich künftig –vergleichbar Strom und Telekom- jeder seinen Gaslieferanten frei wählen kann und die GVG lediglich ihr Netz gegen Entgelt zur Verfügung stellen muss. Eine Übernahme des Netzes nach auslaufen des Konzessionsvertrages ist aufgrund des hierfür erforderlichen Kapitals wahrscheinlich durch die Stadtwerke nicht zu realisieren. Es gibt jedoch bereits eine Kooperation der beiden Unternehmen und eine –wenn auch nur sehr bescheidene- Beteiligung der Stadtwerke an der GVG. Sicherlich sinnvoll und auch realisierbar- dürfte die einheitliche Wasserversorgung im Stadtgebiet sein. Derzeit erfolgt die Wasserversorgung der südlichen Stadtteile durch das Verbandswasserwerk Euskirchen. Insgesamt ist diese Trennung sowohl organisatorisch wie auch abrechnungstechnisch nicht effektiv. So sind die Kundenabrechnungen der Stadtwerke immer erst dann möglich, wenn die Zählerstände des Verbandswasserwerks vorliegen. Dies führt im wesentlichen dazu, dass unsere Abrechnungen oft erst im März verschickt werden können. Dadurch wiederum kommt es zu Verschiebungen in der Buchhaltung und bei den Jahresabschlüssen u.s.w. Es wäre absolut anzustreben, zumindest das Netz in die Zuständigkeit der Stadtwerke zu bekommen, um dann –ähnlich wie mit unseren anderen Wasserzulieferern- das Wasser vom Verbandswasserwerk zu beziehen, aber mit dem Kunden direkt abzurechnen. Ein „Ausstieg“ aus der Gesellschaft ist jedoch im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen und auch nicht durchzusetzen. Es bedarf hierzu eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung welcher in diesem Fall eher unwahrscheinlich ist. Allenfalls wäre v.g. Konstrukt auf dem Verhandlungswege zu erreichen. Das Verbandswasserwerk müsste hierzu lediglich das operative Geschäft den Stadtwerken übertragen und bliebe somit als Zulieferer unser Vertragspartner. Es würde sich dann bei einer Zähleranzahl von rd. 3600 Stück und einem Absatz von rd. 400.000 cbm für den städtischen Haushalt ein Erlös aus der dann abzuführenden Konzessionsabgabe in der Größenordnung von rd. 70.000 € ergeben. Es sollte vorrangig versucht werden, das Netz des Verbandswasserwerks Euskirchen in die Zuständigkeit der Stadtwerke zu bekommen! Im hart umkämpften Markt der Telekom lohnt sich eine Investition nicht. -3- Mögliche Gesellschaftsformen: Die möglichen Gesellschaftsformen sind zunächst zu unterscheiden in öffentlich rechtliche bzw. privatrechtliche Unternehmen. Diese können wiederum eine rechtlich selbständige und eine rechtlich unselbständige Organisationsform haben. Amt Unmittelb. Verwaltung Regiebetrieb Nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt Mittelb. Verwaltung Eigenbetrieb BGB Gesellschaft OHG KG Rechtsf. Anstalt Rechtsf. Verein Rechtsf. Verein GmbH Grad der Selbständigkeit Grundsätzlich bieten der Eigenbetrieb oder die eigenbetriebsähnliche Einrichtung einen ausreichenden Spielraum, um die Möglichkeiten der klassischen Betriebsführung der Privatwirtschaft bei gleichzeitiger vollumfänglicher Beibehaltung des kommunalen Einflusses zu verbinden. Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit, ist wie bei keiner anderen Betriebsform sowohl die politische als auch verwaltungsseitige Einflussnahme auf Investitionen, Personal, Rechnungswesen und Risikoübernahme auf ein breites Fundament gestellt. Den rechtlichen Rahmen für den Eigenbetrieb bildet die Eigenbetriebsverordnung, in der die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten geregelt sind. Weitergehende Regelungen erfährt der Betrieb durch die Betriebssatzung sowie die sonstigen satzungsrechtlichen Regelungen. Insgesamt reicht die weitgehende organisatorische Selbständigkeit der Unternehmensform aus, um auch künftige Erweiterungen des Betriebes, bei gleichzeitiger Beibehaltung der v.g. Einflussstrukturen, zu ermöglichen. Die Organisationsstruktur ist soweit bekannt und auf eine weitergehende Erläuterung wird daher verzichtet. Anstalt öffentlichen Rechts Als verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln mit einer bestimmten Verwaltungsaufgabe übernimmt die AöR öffentlich und gesetzlich zugewiesene Aufgaben. Auch hier regelt –ähnlich der Betriebssatzung- eine Anstaltssatzung die Rechtsverhältnisse des Unternehmens. Mit der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechtes sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, die sich bis dahin ausschließenden Vorzüge der öffentlich rechtlichen Organisationen mit denjenigen der selbständigen Eigengesellschaft (größtmögliche unternehmerische Flexibilität -4- durch rechtliche Verselbständigung) in einer Organisationsform zusammenzuführen. Insofern ist die rechtliche Selbständigkeit und die hiermit erst mögliche Beteiligung an anderen Unternehmen das an sich tragende Fundament der AöR. Die innere Organisation ist schlanker, und in Abgrenzung zu Regie- und Eigenbetrieb ergibt sich eine deutlich geringere Zahl und Funktion von Organen. Die Kompetenzen sind zwischen Vorstand und Verwaltungsrat geteilt, wobei letztendliche Entscheidungsbefugnisse z.B. Entgeltgestaltung o.ä. dem Rat der Stadt vorbehalten bleiben und seitens des Verwaltungsrates nur ein Vorschlagsrecht besteht. (Abhängig von den Regelungen der Anstaltssatzung bzw. vom Anstaltsgesetz.) Die Verantwortung der Betriebsführung obliegt dem Vorstand der AöR. Dessen Funktion ist mit der eines Geschäftsführers einer GmbH vergleichbar. Im Gegensatz zum Betriebsleiter hat dieser wesentlich weitreichendere Kompetenzen- allerdings auch deutlich größere Verantwortung. Er kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen, wobei die Bestellung durch den Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre erfolgt. Der Verwaltungsrat –vergleichbar mit einem Aufsichtsrat einer GmbH- überwacht die Geschäfte des Vorstands. Dabei obliegt ihm die Überwachung von Kasse, Rechnungswesen etc. Geregelt wird die Überwachungsfunktion in der KUV Kommunalunternehmensverordnung. Den Vorsitz hat im Regelfall der Bürgermeister (geborener Vorsitzender). Ferner entscheidet der Verwaltungsrat über den Erlass von Satzungen, die Wirtschaftspläne, Tarife, Beteiligungen, Abschlussprüfer und Ergebnisverwendung. Die Kompetenzen des Rates sind entsprechend zu regeln. Ziel ist jedoch zweifelsohne, kompetente und mit Fachwissen versehene Entscheidungsträger in einem schlanken Verwaltungsrat zusammen zu führen und so an den Unternehmenszielen orientierte Entscheidungen herbei zu führen. Aufgrund der gewollt schlanken Strukturen der Anstalt und der strikt auf Effizienz und Ergebnis ausgerichteten Unternehmensphilosophie, ist die mögliche politische Einflussnahme auf das operative Geschäft der Anstalt deutlich stärker beschränkt als dies bei einem Eigenbetrieb der Fall ist. Privatrechtliche Organisationsformen Grundsätzlich ist die privatrechtliche Organisationsform die weitestgehend flexibelste Unternehmensform. Allerdings kann diese Flexibilität –in Abhängigkeit von den jeweiligen Beteiligungsverhältnissenauch den vollständigen Verlust der kommunalen Steuerungsmöglichkeiten bedeuten. Ein besonderer Nachteil ist jedoch die unmittelbare Steuerpflicht z.B. in der Abwasserbeseitigung. Insofern dürfte ein gänzlich privatrechtliches Unternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirklich interessant werden, wenn die steuerliche Gleichstellung von Wasser und Abwasser erfolgt ist. Neben der Vielzahl anderer Organisationsformen (GbR, OHG,KG, Verein etc.) dürfte die GmbH die wohl bekannteste und am häufigsten anzutreffende Unternehmensform sein. -5- Die Wesentlichsten Unterschiede der jeweiligen Betriebsformen sind in nachfolgender Übersicht dargestellt. (Entnommen aus zuvor bereits genannter Quelle) Gr Grundsätze der Charta der Europäischen Städte- Charta von Aalborg- und Einbindung in ein mögliches künftiges Tätigkeitsfeld der Stadtwerke Die sehr umfangreichen Grundsätze der Charta spielen nicht in allen Bereichen in das Tätigkeitsfeld der Stadtwerke und sind im Wesentlichen von kommunaler Tragweite. Dennoch ist unzweifelhaft eine Verknüpfung mit den Eigenbetrieben –Abwasser und Wasserversorgunggegeben, da diese Bereiche alleine schon erheblichen Einfluss auf den Ressourcenschutz haben. Hier kann auch zunächst bei dem bestehenden Betrieben angesetzt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass es zwangsläufig zu einer Interaktion zwischen Ressourcenschutz und Betriebsergebnissen kommt. -6- So ist der sparsame Umgang mit Wasser sicherlich ökologisch richtig, führt aber auch dazu, dass die Fixkosten des Unternehmens durch einen geringeren Divisor geteilt werden müssen. Analog verhält es sich bei der Abwasserbeseitigung. Auch hier wird ein Großteil der Fixkosten mit dem Divisor „Frischwasserbezug“ abgerechnet. Die alleinige Einführung eines Entgeltsplittings wird an der Grundproblematik ebenfalls nicht viel ändern, weil die Kommune bereits im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben zur ökologischen Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet ist. Insofern führt ein Splitting „lediglich“ zu einer gerechteren Verteilung der hierdurch entstehenden Kosten, hat aber wenig Einfluss auf den ökologischen Umgang mit Niederschlagswasser. Dem tatsächlich ökologischen Gedanken wird also überwiegend bereits aufgrund der bestehenden Gesetze Rechnung getragen. Ob über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus die weiteren Anforderungen/Vorgaben der Charta erfüllt werden können, ist stark davon abhängig, wie viel Mittel zur Verfügung gestellt werden, und im Umkehrschluss, wie viel der Kunde für diese Leistungen bezahlen soll. Es muss also eine Strategie entwickelt werden, die klare Vorgaben über die Art und Weise des Ressourcenschutzes enthält und der Betriebsleitung eine Richtung vorgibt. Dass eine solche Strategie jedoch nicht einfach aufgestellt werden kann, sondern konkreter Auswertung der sich daraus ergebenden Entwicklungen (Interaktionen) bedarf, wird an nachfolgendem einfachen Beispiel deutlich. Abgesehen von der Tatsache, dass der allgemeine Klimawandel von den Stadtwerken nur marginal beeinflusst werden kann, führen dessen Auswirkungen bereits zu dem Problem des Starkniederschlags bei dessen Beseitigung sich die Stadtwerke indirekt sehr wohl an den Aussagen der Charta orientieren können. Es ist z.B. keine Frage, dass in Neubaugebieten das Niederschlagswasser ökologisch durch Ableitung im Trennsystem mit schadloser Versickerung beseitigt wird. In Bestandsgebieten ist dies jedoch nicht mehr so einfach möglich und es bedarf dort anderer Denkansätze. Beide Fälle erfüllen aber gemeinsam den Anspruch, dass eine Refinanzierung der Systeme gewährleistet werden muss. Ob nun über Entgelte, Baukostenzuschüsse, Grundgebühr o.ä., es bedarf einer Differenzierung und der Festlegung einer politisch sanktionierten Strategie welche dazu noch im Einklang mit den allgemeinen Kalkulationsgrundsätzen stehen muss. Eine Strategie könnte in diesem Fall so aussehen, dass in Gebieten mit eigens errichteten Anlagen zur Niederschlagswasserableitung/Behandlung zur Sicherstellung der Refinanzierung eine private Versickerung untersagt wird. (Erfolgt im übrigen bereits im Stadtgebiet auf Basis des § 53c LWG neu) In Bestandsgebieten, also dort wo bereits hydraulische Engpässe bestehen, sollte eben die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung „gefördert“ werden, um das „alte“ Mischwassersystem zu entlasten und an anderer Stelle Geld zu sparen. Selbst ein weitergehender finanzieller Anreiz würde sich u.U. so rechnen. Dieses Beispiel soll lediglich verdeutlichen, dass die Ansatzpunkte der Charta in ihrer Umsetzung so weitreichende Konsequenzen haben können, dass es nicht möglich sein wird, diese im Rahmen einer Vorlage zu erarbeiten. Es ist der Betriebsleitung auch aus zeitlichen Gründen nicht möglich, hier ein wirklich befriedigendes Raster zu erstellen, auf dessen Basis die Politik eine Strategie entscheiden könnte. Es würde sich jedoch sicher anbieten, eine solche Betrachtung im Rahmen einer Diplomarbeit zu erstellen. (Bösche) -7- -8-