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Beschlussvorlage (Festlegung der Zügigkeiten an den Kerpener Grundschulen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen Az.: TOP Drs.-Nr.: 220.07 Datum : Beratungsfolge Schulausschuss Termin 30.05.2007 Stadtrat X 10.05.2007 Bemerkungen 12.06.2007 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Festlegung der Zügigkeiten an den Kerpener Grundschulen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Die Zügigkeiten der städt. Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/2009 werden wie folgt festgelegt: Theodor-Heuss-Schule, Kerpen - 3 Züge Ev. Grundschule, Kerpen - 2 Züge Albertus-Magnus-Schule, Mödrath - 3 Züge GGS Türnich - 2 Züge Albert-Schweitzer-Schule, Brüggen - 3 Züge St. Elisabethschule, Blatzheim - 2 Züge Grundschule im Park, Buir - 2 Züge GGS Manheim - 1 Zug Rathausschule, Horrem - 2 Züge Clemensschule, Horrem - 3 Züge Mühlenfeldschule, Sindorf - 3,5 Züge Ulrichschule, Sindorf - 4 Züge. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2006 werden u. a. die bisher vorgeschriebenen Grundschulbezirke mit Wirkung vom 01.08.2008 aufgehoben. Nach bisher geltendem Recht hatte der Rat der Stadt Kerpen durch Rechtsverordnung vom 21.12.1995 für die öffentlichen Grundschulen Schulbezirke und für die beiden Hauptschulen Schuleinzugsbereiche gebildet. Aufgrund der neuen Rechtslage verliert diese Rechtsordnung mit Wirkung vom 31.07.2008 durch das Außerkrafttreten der zugrunde liegenden Bestimmungen des Schulgesetzes ihre Gültigkeit und gilt als aufgehoben. Durch den Wegfall der Schulbezirksgrenzen für die Grundschulen entfällt für den Schulträger ein wesentliches Steuerungsinstrument für das Schulaufnahmeverfahren. Erstmals mit dem Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2008/2009, welches bis zum 15.11.2007 abgeschlossen sein muss, steht den Erziehungsberechtigten die freie Wahl der Grundschule und der Schulart zu. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht bei der zur Wohnung des Kindes nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Schulgesetz). Die Festlegung der Aufnahmekapazität erfolgt durch die Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen, d. h. der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Diese Begrenzung der Zügigkeit in Verbindung mit den vorgegebenen Klassenbildungswerten ergibt dann die Gesamtaufnahmekapazität der Grundschule, die durch die Schulleitungen im Rahmen der Aufnahmeentscheidung zu beachten ist. Für die Kerpener Grundschulen wurden die Zügigkeiten, so wie sie im Beschlussentwurf dargestellt sind, mit den Schulleitungen abgestimmt. Bei der Festlegung der Zügigkeiten wurden die vorhandenen Raumkapazitäten zugrunde gelegt. Im Abgleich mit den aktuell vorliegenden Geburtenzahlen sind die vorhandenen Raumkapazitäten an den Grundschulen derzeit so ausreichend bemessen, dass der Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule für alle Schüler sichergestellt ist. Inwieweit die Erziehungsberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und die Anmeldung an einer anderen als der nächstgelegenen Grundschule vornehmen, ist derzeit nicht einzuschätzen. Bei einem Anmeldeüberhang an einer Grundschule führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch. Durch die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sind u. a. folgende Kriterien für die Aufnahmeentscheidung festgelegt worden: - Geschwisterkinder - Schulwege - Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen - ausgewogenes Verhältnis von Schüler/innen unterschiedlicher Muttersprache. Außerdem ist eine Abstimmung zwischen den benachbarten Schulleitungen vorzunehmen. Im Stadtteil Sindorf kann es aufgrund eines geänderten Bezugsverhaltens zum Vogelrutherfeld ggf. zu Kapazitätsproblemen kommen. Aufgrund der derzeit vorliegenden Einwohnerzahlen, insbesondere im Hinblick auf das Vogelrutherfeld sind die vorhandenen Schulraumkapazitäten an der Ulrichschule und an der Mühlenfeldschule für die Aufnahme aller Sindorfer Kinder ausreichend. Sollte es jedoch zu einer derzeit nicht absehbaren Änderung im Zuzugsverhalten im Vogelrutherfeld kommen, so muss kurzfristig ein entsprechendes Raumangebot – z. B. an der Mühlenfeldschule durch Aufstockung – geschaffen werden und die Begrenzung der Zügigkeit im Stadtteil Sindorf entsprechend erhöht werden. Derzeit werden die Einwohnerdaten, insbesondere des Stadtteiles Sindorf, im Abstand von drei Monaten regelmäßig überprüft, so dass bei einem Anstieg der Einwohnerzahlen zeitnah reagiert werden kann. Beschlussvorlage 220.07 Seite 2 Die Verwaltung schlägt daher vor, die Zügigkeiten der Kerpener Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/2009 unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten wie folgt festzulegen: Theodor-Heuss-Schule, Kerpen - 3 Züge Ev. Grundschule, Kerpen - 2 Züge Albertus-Magnus-Schule, Mödrath - 3 Züge GGS Türnich - 2 Züge Albert-Schweitzer-Schule, Brüggen - 3 Züge St. Elisabethschule, Blatzheim - 2 Züge Grundschule im Park, Buir - 2 Züge GGS Manheim - 1 Zug Rathausschule, Horrem - 2 Züge Clemensschule, Horrem - 3 Züge Mühlenfeldschule, Sindorf - 3,5 Züge Ulrichschule, Sindorf - 4 Züge. Beschlussvorlage 220.07 Seite 3