Daten
Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 220.07
Datum :
Beratungsfolge
Schulausschuss
Termin
30.05.2007
Stadtrat
X
10.05.2007
Bemerkungen
12.06.2007
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Festlegung der Zügigkeiten an den Kerpener Grundschulen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Die Zügigkeiten der städt. Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/2009 werden wie folgt festgelegt:
Theodor-Heuss-Schule, Kerpen
- 3 Züge
Ev. Grundschule, Kerpen
- 2 Züge
Albertus-Magnus-Schule, Mödrath
- 3 Züge
GGS Türnich
- 2 Züge
Albert-Schweitzer-Schule, Brüggen
- 3 Züge
St. Elisabethschule, Blatzheim
- 2 Züge
Grundschule im Park, Buir
- 2 Züge
GGS Manheim
- 1 Zug
Rathausschule, Horrem
- 2 Züge
Clemensschule, Horrem
- 3 Züge
Mühlenfeldschule, Sindorf
- 3,5 Züge
Ulrichschule, Sindorf
- 4 Züge.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27.06.2006 werden u. a. die bisher vorgeschriebenen Grundschulbezirke mit Wirkung vom
01.08.2008 aufgehoben.
Nach bisher geltendem Recht hatte der Rat der Stadt Kerpen durch Rechtsverordnung vom
21.12.1995 für die öffentlichen Grundschulen Schulbezirke und für die beiden Hauptschulen
Schuleinzugsbereiche gebildet. Aufgrund der neuen Rechtslage verliert diese Rechtsordnung mit
Wirkung vom 31.07.2008 durch das Außerkrafttreten der zugrunde liegenden Bestimmungen des
Schulgesetzes ihre Gültigkeit und gilt als aufgehoben.
Durch den Wegfall der Schulbezirksgrenzen für die Grundschulen entfällt für den Schulträger ein
wesentliches Steuerungsinstrument für das Schulaufnahmeverfahren. Erstmals mit dem
Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2008/2009, welches bis zum 15.11.2007 abgeschlossen
sein muss, steht den Erziehungsberechtigten die freie Wahl der Grundschule und der Schulart zu.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht bei der zur Wohnung des Kindes nächstgelegenen
Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Schulgesetz).
Die Festlegung der Aufnahmekapazität erfolgt durch die Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen
Grundschulen, d. h. der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Diese Begrenzung der Zügigkeit in
Verbindung mit den vorgegebenen Klassenbildungswerten ergibt dann die
Gesamtaufnahmekapazität der Grundschule, die durch die Schulleitungen im Rahmen der
Aufnahmeentscheidung zu beachten ist.
Für die Kerpener Grundschulen wurden die Zügigkeiten, so wie sie im Beschlussentwurf
dargestellt sind, mit den Schulleitungen abgestimmt. Bei der Festlegung der Zügigkeiten wurden
die vorhandenen Raumkapazitäten zugrunde gelegt.
Im Abgleich mit den aktuell vorliegenden Geburtenzahlen sind die vorhandenen Raumkapazitäten
an den Grundschulen derzeit so ausreichend bemessen, dass der Anspruch auf Aufnahme in die
nächstgelegene Grundschule für alle Schüler sichergestellt ist. Inwieweit die
Erziehungsberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und die Anmeldung an einer
anderen als der nächstgelegenen Grundschule vornehmen, ist derzeit nicht einzuschätzen.
Bei einem Anmeldeüberhang an einer Grundschule führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch.
Durch die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule sowie der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften sind u. a. folgende Kriterien für die Aufnahmeentscheidung festgelegt
worden:
- Geschwisterkinder
- Schulwege
- Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
- ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen
- ausgewogenes Verhältnis von Schüler/innen unterschiedlicher Muttersprache.
Außerdem ist eine Abstimmung zwischen den benachbarten Schulleitungen vorzunehmen.
Im Stadtteil Sindorf kann es aufgrund eines geänderten Bezugsverhaltens zum Vogelrutherfeld
ggf. zu Kapazitätsproblemen kommen. Aufgrund der derzeit vorliegenden Einwohnerzahlen,
insbesondere im Hinblick auf das Vogelrutherfeld sind die vorhandenen Schulraumkapazitäten an
der Ulrichschule und an der Mühlenfeldschule für die Aufnahme aller Sindorfer Kinder
ausreichend. Sollte es jedoch zu einer derzeit nicht absehbaren Änderung im Zuzugsverhalten im
Vogelrutherfeld kommen, so muss kurzfristig ein entsprechendes Raumangebot – z. B. an der
Mühlenfeldschule durch Aufstockung – geschaffen werden und die Begrenzung der Zügigkeit im
Stadtteil Sindorf entsprechend erhöht werden. Derzeit werden die Einwohnerdaten, insbesondere
des Stadtteiles Sindorf, im Abstand von drei Monaten regelmäßig überprüft, so dass bei einem
Anstieg der Einwohnerzahlen zeitnah reagiert werden kann.
Beschlussvorlage 220.07
Seite 2
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Zügigkeiten der Kerpener Grundschulen ab dem Schuljahr
2008/2009 unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten wie folgt festzulegen:
Theodor-Heuss-Schule, Kerpen
- 3 Züge
Ev. Grundschule, Kerpen
- 2 Züge
Albertus-Magnus-Schule, Mödrath
- 3 Züge
GGS Türnich
- 2 Züge
Albert-Schweitzer-Schule, Brüggen
- 3 Züge
St. Elisabethschule, Blatzheim
- 2 Züge
Grundschule im Park, Buir
- 2 Züge
GGS Manheim
- 1 Zug
Rathausschule, Horrem
- 2 Züge
Clemensschule, Horrem
- 3 Züge
Mühlenfeldschule, Sindorf
- 3,5 Züge
Ulrichschule, Sindorf
- 4 Züge.
Beschlussvorlage 220.07
Seite 3