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Beschlussvorlage (Bekanntgabe der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 82 Abs. 1 GO NW in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2007)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
11 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Bekanntgabe der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 82 Abs. 1 GO NW in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2007) Beschlussvorlage (Bekanntgabe der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 82 Abs. 1 GO NW in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2007)

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 20.1 / Kämmerei, Beteiligungen, Vergabewesen Kommunale TOP Drs.-Nr.: 213.07 Az.: Datum : Beratungsfolge Stadtrat X Termin 12.06.2007 07.05.2007 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bekanntgabe der unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 82 Abs. 1 GO NW in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2007 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Stadtrat nimmt die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2007 eingetretenen unerheblichen überund außerplanmäßigen Ausgaben (siehe besondere Anlage) zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind wie folgt unerheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NR: a) über- und außerplanmäßige Ausgaben, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträgen oder vertraglichen Vereinbarungen zu leisten sind; letzte jedoch nur dann, wenn der Rat un der hierfür zuständige Fachausschuss die vertragliche Vereinbarung geschlossen haben; b) über- und außerplanmäßige Ausgaben, die durch Erstattung anderer Kostenträger gedeckt sind; c) überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Haushaltsansatzes, mindestens jedoch 10.000,00 €; d) außerplanmäßige Ausgaben bis 10.000,00 €; e) geringfügige über- und außerplanmäßige Ausgaben sind Mehrausgaben bis zu einem Betrag von 2.500,00 €. Die Verwaltung gibt dem Stadtrat gem. § 82 Abs. 1 GO NW Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2007 eingetretenen unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die in der als Anlage beigefügten Zusammenstellung einzeln aufgeführt sind. Beschlussvorlage 213.07 Seite 2