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Beschlussvorlage (Personalvereinbarung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
300 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

- --- ------------ ------ - 15Anlage zu Artikel 1 § 19 1. Gruppenformen a . h Gruppen f orm : K"In d er Im Alt er von zwei J aren Kinderzahl Wöchentliche Kindpauschale Betreuungszeit in EUR 20 Kinder 25 Stunden 4.288,70 b 20 Kinder 35 Stunden 5.746,70 c 20 Kinder 45 Stunden 7.369,75 b'IS zur E"InSC h u Iun~ Personal 2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkräftestunden (FKS) und 12,5 sonstige FKS einschließlich Freistellunq 2 Fachkräfte. insgesamt 77 FKS und 17,5 FKS, einschließlich Freistellunq 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS und 22,5 F KS einschließlich Freistellung Die Zahl der Kinder im Alter von 2 Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen. a b c a . G ruppen f orm 11 K' In d er Im Alt er von un t er d rel J a h ren Kinderzahl Wöchentliche Kindpauschale Personal Betreuungszeit in EUR 10 Kinder 25 Stunden 8.841,70 2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS und 15 FKS. einschließlich Freistellung 10 Kinder 35 Stunden 11.863,40 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS und 21 FKS, einschließlich Freistellung 10 Kinder 45 Stunden 15.215,20 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS und 27 FKS, einschließlich Freistellunq Gruppen f orm 111 K"In d er Im AI ter von d re.. J aren h Kinderzahl Wöchentliche Kindpauschale Betreuungszeit in EUR 25 Kinder 25 Stunden 3.165,24 b 25 Kinder 35 Stunden 4.225,36 c 20 Kinder 45 Stunden 6.771,85 un d a"I ter Personal 1 Fachkraft und 1 Ergänzungs kraft, insgesamt 27,5 FKS. 27,5 EKS und 10 FKS, einschließlich Freistellunq 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS; 38.5 EKS und 14 FKS, einschließlich Freistellung 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS, 49,5 EKS und 18 FKS, einschließlich Freistellung Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhalten den 3,Sfachen Satz der Kindpauschale 11Ib, Ergibt sich für das Kind nach dieser Anlage eine höhere Pauschale, ist diese zu zahlen. Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den PersonalschlOssei nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) Präambel (1) In Ausfilhrung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes - KiBiz - wird zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung über die erforderliche Ausbildung der in Tageseinrichtungen flir Kinder, die nach dem Kinderbildungsgesetz gefOrdertwerden, tätigen Kräfte sowie über den Personalschlüssel in diesen Einrichtungen abgeschlossen. (2) Die Vereinbarung präzisiert die nachfolgend aufgelisteten Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes.Es sind dies neben der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz die Vorschriften: . . . § 18 Abs. 3 Nr. 2: Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt voraus, dass die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen ist. § 18 Abs. 4 Satz 1: Die Zahl der Kinder pro Gruppe und die Personalausstattung einer Kindertageseinrichtung sollen sich an den Beschreibungen der Gruppenformen gemäß der Anlage zu § 19 Abs. 1 orientieren. § 18 Abs. 4 Satz 2: Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen. (3) Die Beschreibung der Gruppenformenin der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz ist die Basis flir die AusgestaItung der Angebotsstruktur in der Einrichtung. Das bedingt einen flexiblen Einsatz des pädagogischen Personals in der Einrichtung. (4) Die Unterzeichner dieser Vereinbarungstimmen darin überein, dass die Personalvereinbarung vom 17. Februar 1992 mit ihren nachfolgenden Änderungen fUr den Geltungsbereich dieser Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Anwendung mehr findet und . auchnachAußerkrafttretendieserVereinbarungkeineGeltungmehr erlangenwird. (5) Die Unterzeichner dieser Vereinbarunggehen davon aus, dass der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seinen Entscheidungen über eine Betriebserlaubnis nach §§ 45 SGB VIn ff. fUr die nach dem Kinderbildungsgesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sich an dieser Vereinbarung orientiert, wobei flir den Regelungsinhalt der Betriebserlaubnisse der § 45 SGB vm maßgebend ist. §1 Sozialpädagogische und weitere Fachkräfte (1) Sozialpädagogische Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, und staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängender Berufskollegs ausgebildet sind. 2 (2) Weitere Fachkräfte sind Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem fiir die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischem Betreuungsbedarf eingesetzt werden. (3) Sozialpädagogische Fachkräfte sind auch . . Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängender Fachrichtung Soziale Arbeit oder FrDhkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuungerbringen. §2 Ergänzungskräfte (1) Ergänzungskräfte sind Kinderpflegerinnenund Kinderpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger oder Personenmit einer vergleichbaren Ausbildung. (2) Andere Personen, die keine Kinderpflege- oder Heilerziehungspflegeausbildung haben und keine Fachkräfte im Sinne von § 1 sind, sind Ergänzungskräfte, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Voraussetzung hierrur ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in der Einrichtung eingesetzt ist. Die Träger streben eine NachqualifIzierung in Anlehnung mindestens an die Ausbildung der Kinderpflege an; Alter und Berufserfahrung sollen dabei berUcksichtigtwerden. §3 Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von Fachkraftstunden Die in den Einrichtungen am 15. März 2008 tätigen Ergänzungskräfte, die eine Qualifikation nach § 2 Abs. 1 haben, können bis zum 31. Juli 2011 von den Trägem in den Gruppenformen I und n der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetzbis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Fachkraftstunden eingesetzt werden. Nach dem 31. Juli 2011 können Ergänzungskräfte im Sinne des § 2 Absatzes 1 als Fachkraft weiter eingesetzt werden, wenn sie sich zu einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 1 weiterqualif1ziertoder mit einer solchen WeiterqualifIzierung begonnen haben. §4 Einsatz von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten (l) Der Träger kann Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten zusätzlich zu den Fachkräften und Ergänzungskräften in jeder Einrichtung, ggf. gruppenübergreifend,einsetzen. (2) In den Gruppenformen I und n der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz können die Träger Berufspraktikantinnen und Berufspraktikantenmit einem Drittel ihrer Arbeitszeit höchstens bis zur Hälfte der ausgewiesenen Fachkraftstunden einsetzen, soweit fi1rdiesen Fach- 3 kraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß § 3 erfolgt. In der Gruppenform III der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz können sie anstelle der Ergänzungskraft eingesetzt werden, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind. §5 Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder (1) FUr die Übertragung der Leitung einer Einrichtung ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Tageseinrichtung ftir Kinder oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. (2) Die Leitung einer Tageseinrichtung flir Kinder soll anteilig oder vollständig von der Leitung einer eigenen Gruppe freigestellt sein. (3) Die Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft auch trägerUbergreifendinnerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. Die gemeinsam geleiteten Einrichtungen sollen in räumlicher Nähe zu einander liegen. Es dürfen höchstens fllnf Einrichtungen von einer sozialpädagogischenFachkraft geleitet werden. §6 Personaleinsatz und Personalschlüssel (1) Der Personaleinsatz in den Einrichtungen orientiert sich an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz; sie ist die Grundlage ftir die Personalbemessung. Eine Orientierung an den Standards der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz ist in der Regel dann gegeben, wenn die vorgesehenen Personalstunden (FKS/EKS erster Wert der Anlage zu § 19Kinderbildungsgesetz1)vorgehalten werden. (2) Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich, ergibt sich die Mindestbesetzung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Personalstunden (FKS/EKS erster Wert der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz) geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform. (3) Bei hoher Belegung der Einrichtung kann die entsprechende Anwendung der Überbelegungsmöglichk:eitdes § 18 Abs. 4 Satz 2 Kinderbildungsgesetz vorUbergehendzu einer entsprechend geringtl1gigenAbsenkung der Orientierungswerte filhren. (4) Bei Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 sollten sich Träger und Jugendamt möglichst frUhzeitigüber den aufgrund der Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz von der Einrichtung sicherzustellendenMindestpersonaleinsatz abstimmen. (5) Die Bildung von Personalpools insbesondere flir Vertretungen und besondere pädagogische Angebote auch trägerUbergreifendinnerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. 1 der Wert beinhaltet eine Verfügungszeit von 10 v.H. 4 87 Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Landkreistag Nordrhein- Westfalen, Düsseldorf Diözesan-Caritasverband fUr das Bistum Aachen e. V. Caritasverband fUrdas Bistum Essen e. V. Diözesan-Caritasverband fiir das Erzbistum Köln e. V. Caritasverband fiir das Erzbistum Paderbom e. V. Caritasverband fiir die Diözese MUnster e. V. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen im Rheinland Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche e. V. Paritätischer Wohlfahrtsverband Nordrhein- Westfalen e. V. Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Niederrhein e. V. -, DUsseldorf Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Mittelrheine. V. -, Köln Arbeiterwohlfahrt - Bezirksverband Arbeiterwohlfahrt. Ostwestfalen-Lippe e. V. ., Bielefeld Bezirksverband Westliches Westfalen e. V. -, Dortmund Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Nordrhein -, Düsseldorf Deutsches Rotes Kreuz. Landesverband Westfalen-Lippe -, MUnster Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein KdöR, Düsseldorf Landesverband der jüdischen Gemeinden von Westfalen KdöR, Dortmund Landesverband der jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Synagogen Gemeinde Köln Katholisches Büro Nordrhein- Westfulen Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein- Westfalen Protokollnotiz: Die Vereinbarungspartner werden umgehendGespräche über den Einsatz von Ergänzungskräften gemäß § 2 Abs. I in der Kindertagesbetreuungnach dem 31. Juli 2011 aufnehmen.