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Beschlussvorlage (9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
8,5 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung)

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Inhalt der Datei

9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Seite 1 von 1 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NRW., S. 498) hat der Rat der Stadt Kerpen am 12.06.2007 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die folgende 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Diese beträgt in Bezirken bzw. Ortschaften von von von von 501 1.001 1.501 2.001 bis bis bis bis bis über 500 1.000 1.500 2.000 3.000 3.000 Einwohner Einwohner Einwohner Einwohner Einwohner Einwohner 100,00 € 113,00 € 128,00 € 142,00 € 150,00 € 164,00 €. Artikel 2 Die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen tritt vorbehaltlich der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Innenministerium NRW am 01.07.2007 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Marlies Sieburg Bürgermeisterin