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Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
56 kB
Datum
23.05.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 175/2007 Az.: 51 36 Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 28.03.2007 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 23.05.2007 Bemerkungen Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen in Budget 512, Hhst. 1.454.7600 und 1.456.7700 zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28.03.2007 Beschlussentwurf: Folgende Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen: 1.) In Ziffer 5.1 („Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen - Unterbringung in einer Pflegefamilie - § 42 SGB VIII“) wird zum Satz „Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld in Höhe der Sätze für Vollzeitpflegekinder (siehe Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinien).“ folge Ergänzung vorgenommen: „Im ersten Monat der Inobhutnahme werden die Kosten der Erziehung um 50% erhöht. Diese Erhöhung wird bei Säuglingen bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres fortgesetzt. In beiden Fällen werden der Bereitschaftspflegestelle die erhöhten Kosten der Erziehung auch dann weiter gezahlt, wenn die Inobhutnahme innerhalb der genannten Zeiträume beendet und in eine vom Sorgeberechtigten beantragte, vorübergehende Hilfe zur Erziehung umgewandelt wird.“ 2.) In Ziffer 6. („Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege - § 23 SGB VIII“) wird unter der Rubrik „Verfahren“ der Satz „Die Geldleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag eingeht, frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt“. ersetzt durch den Satz: „Die Geldleistung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag eingeht, frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt“. Begründung: Zu 1.: Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes greift im Bereich der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) seit vielen Jahren verstärkt auf ortsnahe Bereitschaftspflegestellen zurück, um eine adäquate vorübergehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten und dem inzwischen auch durch den Gesetzgeber konkretisierten „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ (§ 8 a Abs. 3 SGB VIII) gerecht zu werden. Dabei wird von den Familien, die sich als Bereitschaftspflegestellen zur Verfügung stellen, ein hohes Maß an Flexibilität und fachlicher Kompetenz verlangt, um gerade innerhalb der ersten Wochen in einem geschützten Rahmen eine perspektivische Klärung für das in Obhut genommene Kind zu ermöglichen. Bisher erhalten die Bereitschaftspflegefamilien ein Pflegegeld in Höhe der Sätze für Vollzeitpflegekinder (z. Zt. monatlich 643,00 € für Kinder von 1-6 Jahren, 707,00 € für Kinder von 7-13 Jahren und 815,00 € für Jugendliche ab 14 Jahren). Darin sind neben den materiellen Aufwendungen Kosten der Erziehung in Höhe von z. Zt. 208,00 € (gleicher Betrag für alle Altersstufen) enthalten. Dem verstärkten erzieherischen Betreuungsaufwand der Bereitschaftspflegestellen sollte durch eine moderate Erhöhung des Satzes für die Kosten der Erziehung in Höhe von 50% (z. Zt. +104,00 €) Rechnung getragen werden. Bei einem Kleinkind sollte dieser Betrag maximal bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres gezahlt werden, da hier der Betreuungs- bzw. Pflegeaufwand als durchgängig außerordentlich hoch einzuschätzen ist. Welchen Einspareffekt die Belegung von Bereitschaftspflegefamilien Heimunterbringungen hat, wird am Beispiel des Jahres 2006 deutlich: Bereitschaftspflegestellen: Heimunterbringung: → 340 Tage x durchschnittl. 24,00 € = 340 Tage x durchschnittl. 150,00 € = gegenüber von 8.160,00 € 51.000,00 € Ersparnis von rund 43.000,00 € So beinhaltet der erhöhte Aufwendungsersatz auch die Hoffnung, die z. Zt. in Anspruch genommenen Bereitschaftspflegestellen langfristig an das Jugendamt binden zu können und noch mehr Familien dazu zu bewegen, sich als Bereitschaftspflegestellen zur Verfügung zu stellen. Zu 2.: Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsgesetz - TAG) wurde der Status der Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die Tagespflege, die jetzt als Kindertagespflege bezeichnet wird, soll zu einer gleichrangigen Alternative neben den Tageseinrichtungen ausgebaut werden. Infolgedessen waren die Bestimmungen zur Tagespflege in den „Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt" neu zu fassen. Die Neufassung wurde vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 18.10.2006 beschlossen. U. a. wurde -2- geregelt, bei der Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagespflege die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten analog anzuwenden. Die dafür notwendige Satzungsänderung erfolgte per Beschluss des Rates am 19.12.2006. Unverändert blieb die Regelung, dass die Geldleistung bei Kindertagespflege von dem Tage an gewährt wird, an dem der Antrag eingeht. Dies hat sich in der Praxis - bei den ersten Bewilligungen nach den vorerwähnten Änderungen - in den Fällen, in denen die Tagespflege zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit längerem läuft, als nicht haltbar erwiesen. Denn einerseits werden nach § 5 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung von den Eltern Kostenbeiträge ab dem Ersten des Monats verlangt, in dem die Förderung in Kindertagespflege beginnt. Andererseits übernimmt das Jugendamt die Kosten erst ab Antragsdatum. Eine Änderung der Richtlinien ist opportun. Fallbeispiel: Sachverhalt: ™ Kind bei der Tagesmutter seit dem: ™ Antrag der Eltern auf Geldleistung nach § 23: 15.12.2006 14.02.2007 Konsequenzen (nach bestehender Rechtslage): → Bewilligung der Geldleistung ab: → Kostenbeitragspflicht ab: 14.02.2007 01.02.2007 Konsequenzen (nach Richtlinienänderung): → Bewilligung der Geldleistung ab: → Kostenbeitragspflicht ab: 01.02.2007 01.02.2007 In Vertretung (Erner) -3-