Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
56 kB
Datum
23.05.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 175/2007
Az.: 51 36
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 28.03.2007
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
23.05.2007
Bemerkungen
Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen in Budget 512, Hhst. 1.454.7600 und 1.456.7700 zur Verfügung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28.03.2007
Beschlussentwurf:
Folgende Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden
beschlossen:
1.)
In Ziffer 5.1 („Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen - Unterbringung in
einer Pflegefamilie - § 42 SGB VIII“) wird zum Satz
„Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten die Pflegeeltern ein
Pflegegeld in Höhe der Sätze für Vollzeitpflegekinder (siehe Ziffer 2.1.1 dieser
Richtlinien).“
folge Ergänzung vorgenommen:
„Im ersten Monat der Inobhutnahme werden die Kosten der Erziehung um 50% erhöht.
Diese Erhöhung wird bei Säuglingen bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres fortgesetzt.
In beiden Fällen werden der Bereitschaftspflegestelle die erhöhten Kosten der Erziehung
auch dann weiter gezahlt, wenn die Inobhutnahme innerhalb der genannten Zeiträume
beendet und in eine vom Sorgeberechtigten beantragte, vorübergehende Hilfe zur
Erziehung umgewandelt wird.“
2.)
In Ziffer 6. („Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege - § 23 SGB
VIII“) wird unter der Rubrik „Verfahren“ der Satz
„Die Geldleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag eingeht,
frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der
Tagespflegestelle erfolgt“.
ersetzt durch den Satz:
„Die Geldleistung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag
eingeht, frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der
Tagespflegestelle erfolgt“.
Begründung:
Zu 1.:
Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes greift im Bereich der Inobhutnahme (§ 42 SGB
VIII) seit vielen Jahren verstärkt auf ortsnahe Bereitschaftspflegestellen zurück, um eine adäquate
vorübergehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten und dem
inzwischen
auch
durch
den
Gesetzgeber
konkretisierten
„Schutzauftrag
bei
Kindeswohlgefährdung“ (§ 8 a Abs. 3 SGB VIII) gerecht zu werden. Dabei wird von den Familien,
die sich als Bereitschaftspflegestellen zur Verfügung stellen, ein hohes Maß an Flexibilität und
fachlicher Kompetenz verlangt, um gerade innerhalb der ersten Wochen in einem geschützten
Rahmen eine perspektivische Klärung für das in Obhut genommene Kind zu ermöglichen.
Bisher erhalten die Bereitschaftspflegefamilien ein Pflegegeld in Höhe der Sätze für
Vollzeitpflegekinder (z. Zt. monatlich 643,00 € für Kinder von 1-6 Jahren, 707,00 € für Kinder von
7-13 Jahren und 815,00 € für Jugendliche ab 14 Jahren). Darin sind neben den materiellen
Aufwendungen Kosten der Erziehung in Höhe von z. Zt. 208,00 € (gleicher Betrag für alle
Altersstufen) enthalten.
Dem verstärkten erzieherischen Betreuungsaufwand der Bereitschaftspflegestellen sollte durch
eine moderate Erhöhung des Satzes für die Kosten der Erziehung in Höhe von 50% (z. Zt.
+104,00 €) Rechnung getragen werden. Bei einem Kleinkind sollte dieser Betrag maximal bis zur
Vollendung des 1. Lebensjahres gezahlt werden, da hier der Betreuungs- bzw. Pflegeaufwand als
durchgängig außerordentlich hoch einzuschätzen ist.
Welchen Einspareffekt die Belegung von Bereitschaftspflegefamilien
Heimunterbringungen hat, wird am Beispiel des Jahres 2006 deutlich:
Bereitschaftspflegestellen:
Heimunterbringung:
→
340 Tage x durchschnittl. 24,00 € =
340 Tage x durchschnittl. 150,00 € =
gegenüber
von
8.160,00 €
51.000,00 €
Ersparnis von rund 43.000,00 €
So beinhaltet der erhöhte Aufwendungsersatz auch die Hoffnung, die z. Zt. in Anspruch
genommenen Bereitschaftspflegestellen langfristig an das Jugendamt binden zu können und noch
mehr Familien dazu zu bewegen, sich als Bereitschaftspflegestellen zur Verfügung zu stellen.
Zu 2.:
Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsgesetz - TAG) wurde der Status der
Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die Tagespflege, die jetzt als
Kindertagespflege bezeichnet wird, soll zu einer gleichrangigen Alternative neben den
Tageseinrichtungen ausgebaut werden.
Infolgedessen waren die Bestimmungen zur Tagespflege in den „Richtlinien über die Gewährung
wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt" neu zu fassen. Die Neufassung
wurde vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 18.10.2006 beschlossen. U. a. wurde
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geregelt, bei der Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagespflege die Vorschriften der
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten analog anzuwenden. Die dafür notwendige Satzungsänderung erfolgte per
Beschluss des Rates am 19.12.2006.
Unverändert blieb die Regelung, dass die Geldleistung bei Kindertagespflege von dem Tage an
gewährt wird, an dem der Antrag eingeht.
Dies hat sich in der Praxis - bei den ersten Bewilligungen nach den vorerwähnten Änderungen - in
den Fällen, in denen die Tagespflege zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit längerem läuft,
als nicht haltbar erwiesen. Denn einerseits werden nach § 5 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung von
den Eltern Kostenbeiträge ab dem Ersten des Monats verlangt, in dem die Förderung in
Kindertagespflege beginnt. Andererseits übernimmt das Jugendamt die Kosten erst ab
Antragsdatum. Eine Änderung der Richtlinien ist opportun.
Fallbeispiel:
Sachverhalt:
Kind bei der Tagesmutter seit dem:
Antrag der Eltern auf Geldleistung nach § 23:
15.12.2006
14.02.2007
Konsequenzen (nach bestehender Rechtslage):
→ Bewilligung der Geldleistung ab:
→ Kostenbeitragspflicht ab:
14.02.2007
01.02.2007
Konsequenzen (nach Richtlinienänderung):
→ Bewilligung der Geldleistung ab:
→ Kostenbeitragspflicht ab:
01.02.2007
01.02.2007
In Vertretung
(Erner)
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