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Beschlussvorlage (Kinder- und Jugendförderplan)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
1,1 MB
Datum
11.12.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
11.09.14, 18:19

Inhalt der Datei

Kerpenerleben Kinder- und JugendFörderplan Teilfachplan der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes Kerpen Teil I - Allgemeiner Teil -2- KINDER- UND JUGENDFÖRDERPLAN KERPEN: Teilfachplan Allgemeiner Teil als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und Teil I des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen Urversion HERAUSGEBER: Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin Jugendamt Postfach 2120 50151 Kerpen REDAKTION: Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102 E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de BESCHLOSSEN: Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07, vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie vom Stadtrat am 30.10.07 STAND/GÜLTIG: Vom 01.01.08 bis 31.12.10 INTERNET: Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter www.stadt-kerpen.de herunter ladbar. -3- 0. INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite 1. SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 4 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 5 3. 2.1 Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 5 2.2 Jugendhilfeplanung ........................................................................................ 12 2.3 Demografische Entwicklung........................................................................... 12 2.4 Definition und Abgrenzung............................................................................. 13 KERNAUSSAGEN DES KINDER- UND JUGENDFÖRDERPLANES KERPEN...... 14 3.1 Allgemeines .................................................................................................... 14 3.2 Freizeitstättenplan .......................................................................................... 15 3.3 Jugendverbandsplan ...................................................................................... 19 3.4 Präventionsplan.............................................................................................. 22 3.5 Gesamtfinanzierungsübersicht Kinder- und Jugendförderplan Kerpen ........ 24 -4- 1. SITUATIONSANALYSE Mit der Neugründung des Jugendamtes Kerpen 1987 wurde die Möglichkeit eröffnet, die Jugendhilfe vor Ort nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Maßgeblich in diesem Zusammenhang war die Erstellung einer Jugendhilfeplanung in Zusammenarbeit mit dem Institut für Soziale Arbeit in Münster bereits in der Vorlaufphase 1986. Neben den umfangreichen Aufgabenstellungen der Jugendhilfe insgesamt stellten sich in Relation hierzu der Umfang und vor allem auch die finanzielle Ausstattung der Kinder- und Jugendarbeit als relativ übersichtlich heraus. Darüber hinaus war deren gesetzliche Absicherung eher durch Kann- und einzelne Sollbestimmungen geprägt, was schnell dazu führte, diesen Bereich – trotz seiner durchaus großen Öffentlichkeitswirksamkeit – als sog. „freiwillige Leistungen“ zu bezeichnen, sodass er bei finanziellen Engpässen von Kürzungen nicht ausgenommen war. Das neue Kinderund Jugendhilfegesetz (KJHG bzw. SGB VIII) brachte hier 1990 verbindlichere Formulierungen, die dennoch manch konkrete Ausgestaltungshinweise vermissen ließen. Erst mit dem nun geltenden Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – kurz Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) – liegt seit 01.01.05 eine Regelung vor, die die vorgenannten Bereiche der Jugendhilfe (§§ 11 – 14 KJHG) entsprechend ihrer Notwendigkeit gesetzlich für die Landesebene NRW festschreibt (vgl. 2.1). Insbesondere § 15 KJFöG regelt die Verpflichtung zur Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= kommunale Jugendämter), sodass in diesem Zusammenhang nicht mehr von „freiwilligen Leistungen“ gesprochen werden kann. -5- 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN 2.1 Gesetzliche Grundlagen Mit dem nachstehend im Wortlaut aufgeführten Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) ist nunmehr der gesetzliche Unterbau für die §§ 11 – 14 KJHG (vgl. 1) geschaffen worden. Ein wesentliches Merkmal des KJFöG ist die Verpflichtung gem. § 15 Abs. 4 zur Erstellung eines kommunalen Kinderund Jugendförderplanes, der hiermit vorgelegt wird. Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG) Inhalt I. §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 II. §8 Allgemeine Vorschriften Regelungsbereich Grundsätze Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit Interkulturelle Bildung Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule §9 Planungsverantwortung Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung Kinder- und Jugendförderplan des Landes III. § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 Förderbereiche Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit Jugendverbandsarbeit Offene Jugendarbeit Jugendsozialarbeit Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz IV. § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Landesförderung Förderung der Träger der freien Jugendhilfe Förderung des ehrenamtlichen Engagements Qualitätsentwicklung, Modellförderung V. § 20 § 21 § 22 Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten Durchführungsvorschriften Übergangsvorschriften In-Kraft-Treten -6- I. Allgemeine Vorschriften §1 Regelungsbereich Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen für die Ausführung der in den §§ 11 - 14 KJHG beschriebenen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes geschaffen. Es regelt insbesondere die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung dieser Bereiche sowie die Eigenständigkeit dieser Handlungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. §2 Grundsätze (1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen. (2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit. (3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu selbst verantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden. §3 Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen (1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen werden. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Jugendarbeit zu ermöglichen. §4 Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten (Gender Mainstreaming). Dabei sollen sie • die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen und Jungen berücksichtigen, • zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen, • die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen und Jungen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen, • unterschiedliche Lebensentwürfe und sexuelle Identitäten als gleichberechtigt anerkennen. -7- §5 Interkulturelle Bildung Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern. §6 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen. (2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden. (3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören. 4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht eingeräumt werden. §7 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen. (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern das Zusammenwirken durch die Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und die Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gesichert ist. (3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über Umsetzungsschritte entwickelt wird. II. §8 Planungsverantwortung Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung (1) Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 KJHG ist eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und soll so gestaltet werden, dass sie flexibel auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren und die Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann. (2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den §§ 79 und 80 KJHG jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften in den in diesem Gesetzes beschriebenen Förderbereichen zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen -8- festzulegen. (3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der Kommunen abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen. (4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten. Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden. §9 Kinder- und Jugendförderplan des Landes (1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen werden. (2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden. (3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen. (4) Bei der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans ist der zuständige Ausschuss des Landtages zu beteiligen. III. Förderbereiche § 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit (1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere 1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. 2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen. 3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen. 4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen. 5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen. 6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, -9- insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien. 7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. 8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt. 9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken. (2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme. § 11 Jugendverbandsarbeit Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen selbst organisierten Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit. § 12 Offene Jugendarbeit Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit. § 13 Jugendsozialarbeit Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu verstärken. § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ordnungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebote entwickeln und notwendige Maßnahmen treffen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. IV. Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung § 15 Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe - 10 - dieses Gesetzes verpflichtet. Gemäß § 79 KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen. (2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Bereichen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach Maßgabe des § 74 KJHG und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden Personal- und Sachkosten begehen. (3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen. (4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird. § 16 Landesförderung (1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind hierfür Mittel in Höhe von 96 Mio. Euro, zunächst befristet bis zum 31.12.2010, bereit zu stellen. (2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie projektbezogene pädagogische Ansätze. (3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen, dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung. (4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das Ministerium im Einzelfall an den Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des Trägers zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus. (5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften. § 17 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinderund Jugendförderplan des Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte. Die Förderung soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. (2) Soweit landeszentrale Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden, erhalten diese Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steuerungsaufgaben entstehen. (3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe auf Landesebene sind, soweit sie im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz wird eine Landesstelle gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf Landesebene koordiniert und Anregungen für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen entwickelt. Dabei soll sie insbesondere mit den Trägem der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf - 11 - dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken. (5) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Förderung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. § 18 Förderung des ehrenamtlichen Engagements Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und vom Ministerium unterstützt und gefördert werden. Das Ministerium gewährt Zuwendungen für 1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 2. ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Gewährung von Sondenurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 (GV. NW. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708). § 19 Qualitätsentwicklung, Modellförderung Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes fördert das Ministerium insbesondere 1. auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Untersuchungen, 2. Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung, nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu geben sowie 3. neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Altersgruppe der 10-14-Jährigen. V. Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten § 20 Durchführungsvorschriften (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend. (2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen. § 21 Übergangsvorschriften Zur Sicherung der kinder- und jugendpolitischen Infrastruktur soll für das Jahr 2005 der Kinder- und Jugendförderplan so gestaltet werden, dass die in diesem Gesetz normierten Fördergrundsätze Berücksichtigung finden und die Träger in ihrer Arbeit nicht weiter eingeschränkt werden. § 22 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 15, 16 und 17 am 1. Januar 2006 in Kraft. - 12 - 2.2 Jugendhilfeplanung Die §§ 79 und 80 KJHG und § 8 KJFöG legen fest, dass Jugendhilfeplanung eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und soll so gestaltet werden, dass sie flexibel auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren und die Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann. Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den §§ 79 und 80 KJHG jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften der entsprechenden Förderbereiche zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen festzulegen. Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der Kommunen abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen. An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten. Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden. 2.3 Demografische Entwicklung Der aktuell vorliegende Demografiebericht 2007 für die Stadt Kerpen enthält einige wichtige Aussagen, die für die Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen relevant sind. Obwohl die Zahl der Jugendeinwohner derzeit absinkt, werden die Geburten ab 2010 bis 2020 stabil bleiben bzw. sogar geringfügig ansteigen. Eine in etwa ähnliche Prognose wird für die Einbis Zweijährigen erwartet. Auf diese Weise wird langfristig eine erhebliche Anzahl von jungen Menschen in Kerpen leben, für die entsprechende Angebote vorgehalten werden müssen. Eine Kernaussage im Demografiebericht im Rahmen der Profilierung und Vermarktung eines kinder- und familienfreundlichen Wohnstandortes Kerpen ist demnach denn auch die Sicherung kinder- und jugendgerechter Angebote bei deren gleichzeitiger Vernetzung durch ressortübergreifende Zusammenarbeit. Dies wird insbesondere auch der weiter steigenden Anzahl der Haushalte mit allein erziehenden Elternteilen mit minderjährigen Kindern gerecht werden. Eine weitere Herausforderung wird die Versorgung von jungen Menschen mit Migrationshintergrund sein, deren Anzahl stetig steigt und weiter steigen wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine leistungsfähige Offene Kinder- und Jugendarbeit von allergrößter Bedeutung. - 13 - 2.4 Definition und Abgrenzung Der Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Kerpen gliedert sich in vier Teile: • Teil I – Allgemeiner Teil: Dieser Teil ist eine Zusammenfassung der Kernaussagen der Teile II, III und IV, insbesondere in finanzieller Hinsicht. • Teil II – Freizeitstättenplan (FSP): Der Freizeitstättenplan als Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit und Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung trat mit seiner Urversion am 01.01.02 in Kraft und wird nun zum 2. Mal fortgeschrieben. • Teil III – Jugendverbandsplan (JVP): Der Jugendverbandsplan als Teilfachplan Jugendverbandsarbeit und Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung wird erstmalig vorgelegt. • Teil IV – Präventionsplan (PP): Der Präventionsplan als Teilfachplan Prävention und Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung wird erstmalig vorgelegt. - 14 - 3. KERNAUSSAGEN DES KINDER- UND JUGENDFÖRDERPLANES KERPEN 3.1 Allgemeines Aufgrund der Fülle des in den unter 2.4 beschriebenen Teilfachplänen verarbeiteten Materials macht es Sinn, in diesem Allgemeinen Teil die wichtigsten inhaltlichen und insbesondere finanziellen Aussagen der einzelnen Bausteine des Kerpener Kinder- und Jugendförderplanes zusammenzufassen. Analog zu den römischen Ordnungsnummern II, III und IV der Teilfachpläne sind daher nachstehend unter den Punkten 3.2, 3.3 und 3.4 die entsprechenden Zusammenfassungen aufgeführt. Sinn und Zweck eines Kinder- und Jugendförderplanes ist nicht nur die jugendhilfeplanerische Definition von Bedarfslagen und Inhalten der Jugendhilfe gem. §§ 11 – 14 KJHG, sondern auch die finanzielle Absicherung der Umsetzung dieser Leistungen über den festgesetzten Planungszeitraum. Gem. § 15 Abs. 4 KJFöG hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= das kommunale Jugendamt) auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gem. § 15 Abs. 1 KJFöG zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes verpflichtet. Gemäß § 79 KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen. Gem. § 15 Abs. 2 KJFöG sollen Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen nach Maßgabe des § 74 KJHG und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden Personal- und Sachkosten begehen. Gem. § 15 Abs. 3 KJFöG haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen. Die Laufzeit des Freizeitstättenplanes (Teil II) ist bereits weit vor den Beratungen über diesen Kinder- und Jugendförderplan in enger Abstimmung mit den Einrichtungsträgern vom 01.01.08 bis 31.12.11 festgelegt worden. Die Laufzeit der übrigen Bausteine dieses Planes wird auf den Zeitraum 01.01.08 bis 31.12.10 mit dem Ziel festgelegt, alle vier Teilpläne in der darauf folgenden Laufzeit bis 31.12.15 gelten zu lassen. - 15 - 3.2 Freizeitstättenplan Mit der Vorlage des Freizeitstättenplanes Kerpen, welcher am 01.01.02 in Kraft trat, ist eine landesweit beispielhafte, einheitliche, zielgerichtete, transparente, gerechte und moderne Förderstruktur geschaffen worden, die den Einrichtungsbetreibern im Zusammenhang mit einer weit reichenden Budgetierung viel stärker entgegen kommt als bisher. Diese Förderstruktur wurde zusätzlich auch flankierend über eine zeitliche Schiene gesichert und schließlich über vertragliche Regelungen verbindlich beschlossen. Auf diese Weise konnte sie erforderliche neue Akzente setzen, Weiterentwicklung fördern, Handlungsorientierungen geben und Planungssicherheit schaffen. Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot der Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern und Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen, wohn-umfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren, die geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen. Sie ist weitgehend gekennzeichnet durch Freiwilligkeit der Teilnahme und Orientierung an den Bedürfnissen der jungen Menschen, die die Angebote mitbestimmen und mitgestalten sollen. Die Stadt Kerpen ist eine Flächengemeinde. Dieses Faktum hat bereits vor Einrichtung des Jugendamtes zu der Erkenntnis geführt, dass eine zentrale Jugendeinrichtung für die Stadt Kerpen - in welchem Stadtteil auch immer wenig Sinn macht. In einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess über viele Jahre hinweg sind acht Jugendzentren verteilt auf alle Kerpener Stadtteile entstanden. Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versorgungssituation in der Offenen Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen landesweit beispielhaft, aber auch dringend erforderlich ist. Diese flächendeckende Ansiedlung von Jugendzentren hat zu dem ganz entscheidenden Vorteil für junge Menschen in Kerpen geführt, dass jede Einrichtung in der Regel in einem Radius von maximal 1500 Metern von der am weitesten entfernt liegenden Wohnung im jeweiligen Stadtteil und somit meist fußläufig erreichbar ist. Hieraus lassen sich jugendhilfeplanerisch folgende acht Einzugsbereiche für die OKJA im Stadtgebiet Kerpen ableiten und definieren, woraus sich wiederum die Notwendigkeit einer Offenen Kinder- und Jugendeinrichtung pro Einzugsbereich zur Bedarfsdeckung ergibt: Einzugsbereich 1 Kerpen (mit Mödrath) 2 Türnich (mit Balkhausen) 3 Brüggen 4 Buir 5 Blatzheim 6 Manheim 7 Horrem (mit Neubottenbroich) 8 Sindorf Einrichtung Jugendzentrum Kerpen Jugendzentrum Türnich Jugendzentrum Brüggen Jugendzentrum Buir Jugendzentrum Blatzheim Jugendzentrum Manheim Jugendzentrum Horrem Jugendzentrum Sindorf Die Jugendzentren im Stadtgebiet Kerpen stehen allen Kindern und Jugendlichen offen. Angebote richten sich insbesondere an folgende Zielgruppen: • Kinder und Jugendliche unterschiedlicher Nationalität und Religion; • benachteiligte Kinder und Jugendliche; • geschlechtsspezifisch getrennte Gruppen; • Jugendliche in oder auf der Suche nach Ausbildung und Beruf; - 16 - • • junge Menschen mit persönlichen oder schulischen Schwierigkeiten; Kinder und Jugendliche mit Einbezug der Eltern. Zur objektiven Bedarfsermittlung bezüglich der personellen und finanziellen Ausstattung der Jugendzentren dienen die jährlich bei der KDVZ abgefragten Jugendeinwohnerwerte (Stand: 03.05.07) der Kinder im Alter von 6 – 12 und Jugendlichen im Alter von 13 – 21 Jahren aus denen sich die Personalschlüssel für die einzelnen Einrichtungen wie folgt ableiten: Einzugsbereich 1 Kerpen 2 Türnich 3 Brüggen 4 Buir 5 Blatzheim 6 Manheim 7 Horrem 8 Sindorf Einrichtung Jugendeinwohner- Kategorie Anzahl wert Fachkräfte Jugendzentrum Kerpen 3.032 > 2501 2,5 Jugendzentrum Türnich 1.011 < 1500 1,5 Jugendzentrum Brüggen 856 < 1500 1,5 Jugendzentrum Buir 661 < 1500 1,5 Jugendzentrum Blatzheim 632 < 1500 1,5 Jugendzentrum Manheim 289 < 1500 1,5 Jugendzentrum Horrem 2.230 1501 – 2500 2,0 Jugendzentrum Sindorf 2.986 > 2501 2,5 11.697 14,5 Hieraus wiederum ergeben sich folgende Öffnungszeiten: Anzahl FachKräfte 2,5 2,0 1,5 Gesamtstunden Fachkräfte 96,25 / 96:15 Stunden 77,00 / 77:00 Stunden 57,75 / 57:45 Stunden Mindestöffnungstage pro Woche 6 5 4 Mindestöffnungsdauer pro Tag 6,5 / 6:30 Stunden 6,0 / 6:00 Stunden 5,5 / 5:30 Stunden MindestRegelöffnungszeit pro Woche 38,5 / 38:30 Stunden 30,8 / 31:00 Stunden 23,1 / 23:00 Stunden Es sind folgende Schwerpunkte der OKJA im Stadtgebiet Kerpen definiert worden: • Mädchen- und Jungenarbeit • Schulbezogene Jugendarbeit • Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit • Familienbezogene Jugendarbeit • Spiel und Geselligkeit • Förderung der Unterstützung von Selbstorganisationsprozessen • Beratung • Sport und Bewegung • Kinder- und Jugenderholung • Wochenend- und Ferienaktionen • gesundheitliche Bildung • mediale und technische Bildung • kulturelle Bildung • religiöse Bildung • politische Bildung • soziale Bildung Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. Die OKJA im Stadtgebiet Kerpen wird mit Landesmitteln gefördert. Die Regelungen im Landesjugendplan sehen eine ständige Überprüfung der bestehenden Strukturen, Formen und Angebote in Form eines Wirksamkeitsdialoges - 17 - (WD) vor. Ein solcher findet gleichermaßen auch auf kommunaler Ebene sowohl mit den Einrichtungsmitarbeiter/innen als auch mit den Trägern statt. Dieser ist alljährlich auch verschriftlicht in Form von acht nach einheitlichen Quantitäts- und Qualitätskriterien strukturierten und somit vergleichbaren Verwendungsberichten der jeweiligen Einrichtungen und Träger dem Jugendhilfeausschuss möglichst in der ersten Jahreshälfte zur Kenntnis zu geben und liefert so aussagekräftige Zahlen, Daten und Fakten. In der heutigen Zeit werden die Einrichtungen verstärkt von Kindern und Jugendlichen, die eine mitunter vielfältig problembelastete Herkunft haben, besucht. Die OKJA im Stadtgebiet Kerpen muss daher in diesem Zusammenhang einen ganzheitlichen Arbeitsansatz fahren. Neben den eigentlichen freizeitpädagogischen Aufgabenstellungen sind mehr und mehr zusätzlich sozialarbeiterische Einzelfallhilfen erforderlich. Dies führt dazu, dass manche Kinder und Jugendliche gar nicht erst bei bestimmten Institutionen aktenkundig werden. Somit wird insbesondere die Inanspruchnahme kostenträchtiger erzieherischer Hilfen nicht notwendig. OKJA ist somit u. a. auch zu einem eminent wichtigen "Vorposten" niederschwelliger Sozialarbeit geworden, die deutlich Kosten senkend wirkt. Insgesamt sind alle acht Einrichtungen in 2006 von 70.592 Besuchen frequentiert worden. Dies bedeutet einen leichten Rückgang gegenüber dem Vorjahr von 3,13 %, da sich die Zahl der Öffnungstage von 185,75 in 2005 auf 174,63 in 2006 verringert hat. Die Durchschnittsbesucherzahl je Einrichtung stieg jedoch von 48,89 auf 50,07 insgesamt pro Tag. Dies bedeutet trotz Einführung von Ganztagsschulangeboten eine seit 2002 kontinuierliche und nun weitere Steigerung von 2,36 %. Zusammenfassend nachstehend drei Übersichten in € über die Verteilung der Trägereigenanteile, kommunalen Zuschüsse und Landesmittel jeweils separat für die Jahre 2008, 2009 und 2010, da in diesen Zeiträumen der sog. „Sparbeitrag“ (siehe Teil II – Freizeitstättenplan) stufenweise abgebaut wird. Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein aus statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt. Fördermittel 2008 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Einrichtung TrägereigenStadt Kerpen Land NRW anteil 10 % öffentliche Förderung insges. 90 % Türnich 8.708,00 70.134,00 8.236,00 Brüggen 9.401,00 76.370,00 8.236,00 Manheim 8.752,00 70.533,00 8.236,00 Buir 9.289,00 75.369,00 8.236,00 Blatzheim 9.102,00 73.684,00 8.236,00 Horrem 11.814,00 95.351,00 10.981,00 Kerpen 141.094,00 13.726,00 Sindorf 134.124,00 13.726,00 gesamt 57.066,00 736.659,00 79.613,00 Gesamtbudget 100 % 87.078,00 94.007,00 87.521,00 92.894,00 91.022,00 118.146,00 154.820,00 147.850,00 873.338,00 Demnach ist für das Haushaltsjahr 2008 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 816.272,00 € (= 736.659,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben. - 18 - Fördermittel 2009 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Einrichtung TrägereigenStadt Kerpen Land NRW anteil 10 % öffentliche Förderung insges. 90 % Türnich 8.753,00 70.539,00 8.236,00 Brüggen 9.446,00 76.775,00 8.236,00 Manheim 8.797,00 70.938,00 8.236,00 Buir 9.334,00 75.774,00 8.236,00 Blatzheim 9.147,00 74.089,00 8.236,00 Horrem 11.889,00 96.026,00 10.981,00 Kerpen 142.094,00 13.726,00 Sindorf 135.124,00 13.726,00 gesamt 57.366,00 741.359,00 79.613,00 Gesamtbudget 100 % 87.528,00 94.457,00 87.971,00 93.344,00 91.472,00 118.896,00 155.820,00 148.850,00 878.338,00 Demnach ist für das Haushaltsjahr 2009 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 820.972,00 € (= 741.359,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben. Fördermittel 2010 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Einrichtung TrägereigenStadt Kerpen Land NRW anteil 10 % öffentliche Förderung insges. 90 % Türnich 8.805,00 71.007,00 8.236,00 Brüggen 9.498,00 77.243,00 8.236,00 Manheim 8.849,00 71.406,00 8.236,00 Buir 9.386,00 76.242,00 8.236,00 Blatzheim 9.199,00 74.557,00 8.236,00 Horrem 11.957,00 96.628,00 10.981,00 Kerpen 142.959,00 13.726,00 Sindorf 135.989,00 13.726,00 gesamt 57.694,00 746.031,00 79.613,00 Gesamtbudget 100 % 88.048,00 94.977,00 88.491,00 93.864,00 91.992,00 119.566,00 156.685,00 149.715,00 883.338,00 Demnach ist für das Haushaltsjahr 2010 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 825.644,00 € (= 746.031,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben. - 19 - 3.3 Jugendverbandsplan Im Vorfeld der Installation eines eigenen kommunalen Jugendamtes Kerpen wurde im Rahmen der Erstellung eines Jugendhilfeplanes durch das Institut für soziale Arbeit in Münster im Jahre 1986 auch die Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG erstmals systematisch erfasst. Gleichzeitig wurden in diesem Jahr vom „Vorläuferjugendamt“ unter Beteiligung der Jugendverbände umfangreiche Förderrichtlinien für die Jugend(verbands)arbeit entwickelt, die schließlich im Stadtjugendplan Kerpen ab dem 01.01.87 ihren Niederschlag fanden und die Regelwerke des Sport- und Kulturamtes der Stadt Kerpen und des Kreisjugendamtes ablösten. Seit diesem Zeitpunkt hat das Jugendamt Kerpen stets gut und partnerschaftlich mit Jugendverbänden zusammengearbeitet, Hilfeleistungen bei der Entwicklung von Konzeptionen einer sinnvollen Freizeitgestaltung gegeben sowie die hiesigen Gruppen und Verbände in ihrem Bestreben, eine möglichst breite Schicht von Kindern und Jugendlichen zu erfassen, nachhaltig unterstützt. Im Rahmen der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes kann nun erstmalig mit dem Jugendverbandsplan ein weiterer Teilfachplan der Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden. Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot der Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern und Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen, wohnumfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren, die geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen. Sie ist weitgehend gekennzeichnet durch Angebote in festen Gruppenstrukturen, die sich an den Zielen des jeweiligen Trägers ausrichtet. Darüber hinaus ist eine größere Verbindlichkeit durch Mitgliedschaften und feste Anmeldungen gegeben. In einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess über viele Jahrzehnte hinweg konnte ein dichtes Netz von heute 48 Ortsgruppen verteilt auf alle Kerpener Stadtteile entstehen, die meist fußläufig erreichbar sind. Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versorgungssituation in der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Kerpen beispielhaft ist. In den 11 Jugendverbänden im Stadtgebiet Kerpen waren am 30.11.06 exakt 1.504 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 6 bis 27 Jahren organisiert. Im Unterschied zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit gestalten sich die Zielgruppen bei Jugendverbänden dahingehend anders, dass • sich Kinder und Jugendliche in der Regel anmelden müssen bzw. durch ihre Eltern angemeldet werden; • sich Kinder und Jugendliche mit trägerspezifischen Zielen und Angeboten identifizieren; • sich überwiegend mittelständisch geprägte Kinder und Jugendliche angesprochen fühlen; • Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund mit einem Anteil von 1,2 % fast gar nicht repräsentiert sind. Aus den Altersstrukturen Kinder mit 6 – 12 und Jugendliche mit 13 – 21 Jahren leiten sich analog zum Freizeitstättenplan entsprechende Jugendeinwohnerwerte ab, die am 29.05.06 in ihrer Summe 11.708 betragen. Demnach sind mit 1.393 jungen Menschen 11,9 % aller Jugendeinwohner in einem Jugendverband organisiert. - 20 - Die tragende Säule jedweder Jugendverbandsarbeit sind die wöchentlichen Gruppenstunden, wofür unbedingt Gruppenräume zur Verfügung stehen müssen. Als besondere Angebote kommen Tagesveranstaltungen, Wochenendfahrten und teilweise auch Ferienfreizeiten und Schulungen hinzu. Diese fünf Kategorien sind in nachstehender Tabelle mit entsprechenden Zahlen aller 11 Verbände hinterlegt. Aktivität Altersgruppe Gruppenstunden (x 40 Jahreswochen) Tagesveranstaltungen (x 6 Tagesstunden) Wochenendfahrten (x 3 Tage x 12 Stunden) Ferienfreizeiten (x 7 Tage x 12 Stunden) Schulungen (x 7 Tage x 12 Stunden) gesamt 6-27 TeilnehmerAngebotsAngebotszahl häufigkeit dauer 42.996 5.006 8.360 6-27 2.798 166 996 6-27 694 33 1.188 6-27 733 30 2.520 ab 16 23 3 252 47.244 5.238 13.316 Teilnehmer pro Jahr Angebotseinheiten pro Jahr Angebotsstunden pro Jahr Im Stadtgebiet Kerpen existieren folgende Jugendverbände: • Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ) • Club 80 – Aktive Freizeit, Lebenshilfe für geistig Behinderte • Deutscher Pfadfinderbund (DPB) • Deutscher Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) • Jugendgruppen innerhalb von ev. Kirchengemeinden • Jugendfeuerwehr (JFW) • Jugendrotkreuz (JRK) • Jugendgruppen innerhalb von kath. Kirchengemeinden • Kath. Junge Gemeinde (KjG) • Malteserjugend (MJ) • Stadtverband der Jugendabteilungen der Spielmanns- und Fanfarenzüge (SJSF) Entscheidend geprägt wird die Arbeit eines jeden Jugendverbandes vom Einsatz der dort ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Für ihre Aufgaben, wie insbesondere Betreuung der Gruppenstunden, Durchführung von Wochenendveranstaltungen und Begleitung von Ferienmaßnahmen bringen sie jährlich 13.316 Arbeitsstunden auf, wobei hier Vor- und Nachbereitung noch gar nicht eingerechnet sind. Die Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sind im Stadtjugendring zusammengeschlossen. Die von den einzelnen Verbänden gewählten Delegierten treffen sich ca. viermal jährlich in der dortigen Vollversammlung. Über seine satzungsgemäßen Aufgaben hinaus findet im und über den Stadtjugendring auch ein Wirksamkeitsdialog in kleinerem Rahmen statt. - 21 - Nachstehend in Tabellenform eine Zusammenstellung der wichtigsten Daten über die Szene der Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen: Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen Jugendverbände Ortsgruppen Untergruppen ehrenamtliche Gruppenleiter/innen hauptamtliche Mitarbeiter/innen Honorarkräfte Mitarbeiter/innen gesamt Mitglieder pro Gruppe Mitglieder pro Mitarbeiter/in Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Zwischensumme 22 bis 27 Jahre Gesamt Deutsche Ausländer M W I M W I 286 311 597 2 6 412 370 782 5 3 698 681 1.379 7 9 57 50 107 1 1 755 731 1.486 8 10 Anzahl 11 48 136 280 13 6 299 11 5 8 8 16 2 18 Insgesamt M W I 288 317 605 417 373 790 705 690 1.395 58 51 109 763 741 1.504 Prozentuale Anteile Jungen Mädchen Ausländer 06-12-jährige 13-21-jährige 22-27-jährige Mitglieder in Relation zum Jugendeinwohnerwert (6-21-jährige am 29.05.06) Prozent 50,7 % 49,3 % 1,2 % 40,2 % 52,6 % 7,2 % 11,9 % Die Haushaltsansätze für die Förderung der Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 63.550,00 € sollen für die Laufzeit des Jugendverbandsplanes wie folgt festgeschrieben werden: Kommunale Fördermittel Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Globalzuschuss an den Stadtjugendring Zuschuss für den Stadtjugendring Zuschüsse zur Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen freier Träger Zuschüsse für Einzelveranstaltungen freier Träger Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Ansatz in € 10.000,00 500,00 300,00 49.850,00 2.900,00 63.550,00 - 22 - 3.4 Präventionsplan Bereits 1986 in der Vorlaufphase der Jugendamtsgründung wurde im Zusammenhang mit der Erstellung einer Jugendhilfeplanung des Institutes für Soziale Arbeit in Münster ein enger Kontakt zu den in Kerpen wirkenden freien Trägern gesucht. Über fünf dezentrale Sozialkonferenzen wurden diese im Herbst 1986 an einen Tisch geholt, um eine bis heute andauernde gute Zusammenarbeit unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu initiieren, was dazu führte, dass seitens der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der §§ 11 14 KJHG gezielt nur die Leistungen vorgehalten werden, die von freien Trägern nicht angeboten werden. Im Rahmen der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes kann nun erstmalig mit dem Präventionsplan ein weiterer Teilfachplan der Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden. Jugendarbeit gem. § 11 KJHG wird angeboten u. a. von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Falle dem Jugendamt Kerpen selbst. Hierzu zählen folgende Maßnahmen des Jugendamtes Kerpen: • Osterfreizeit Blankenheim für 8-12-jährige, 1 Woche, ca. 25 Teilnehmer und 4 Betreuer • Sommerfreizeit Grömitz für 7-13-jährige, 2 Wochen, ca. 40 Teilnehmer und 8 Betreuer (alle zwei Jahre im Wechsel mit Guidel) • Sommerfreizeit Guidel für 12-17-jährige, 2 Wochen, ca. 30 Jugendliche und 6 Betreuer (alle zwei Jahre im Wechsel mit Grömitz) • Kerpener Sommer für 6-18-jährige, 2 Wochen, ca. 190 Teilnehmer und 20 Betreuer • Ferienspiele für 7-12-jährige, 2 Wochen, ca. 400 Teilnehmer und 80 Betreuer • Spiel- und Jugendaktionswochen für 6-17-jährige, 2 Wochen, ca. 200 Teilnehmer und 25 Betreuer • Betreuerschulungen für ab ca. 16-jährige, 1 Woche, ca. 10 Teilnehmer und 1 Betreuer (alle zwei Jahre) • Kerpener Kindertheaterbühne für 3-8-jährige, 5 x jährlich, ca. 600 Besucher • Livekonzerte für ab ca. 16-jährige, mehrmals jährlich, ca. 120 Besucher pro Veranstaltung • Spielmobil für bis 12-jährige, 4 x pro Woche an 4 verschiedenen Standorten von Mai bis Oktober, ca. 5.000 Besucher Gemäß § 13 KJHG sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, außerdem im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Hierzu hält das Jugendamt Kerpen folgende Angebote vor: • Streetwork mit einer Vollzeitkraft, angebunden an die Abteilung 23.3 • Soziale Gruppenarbeit / Soziale Trainingskurse durchgeführt vom Team für Trainingskurse (TfT) in Verbindung mit der Jugendgerichtshilfe, angebunden an die Abteilung 23.3 • Schulsozialarbeit mit je einer Vollzeitkraft in den Hauptschulen Kerpen und Horrem sowie der Förderschule Kerpen, angebunden an die Abteilung 23.1 Gemäß § 14 schließlich sollen jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden - 23 - Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen und Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Sie werden mit einem etwa 15-20%igen Stundenanteil durch den Stadtjugendpfleger bedarfsorientiert durchgeführt. Die Haushaltsansätze für die Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes sollen für die Laufzeit des Präventionsplanes wie folgt festgeschrieben werden: Kommunale Fördermittel Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit Unfall- und Haftpflichtversicherungen Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen Betriebskosten Spielmobil Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendarbeit Ansatz in € 35.000,00 350,00 25.000,00 9.000,00 69.350,00 Kommunale Fördermittel Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Sachkosten Projekt Streetwork Soziale Gruppenarbeit Jugendgerichtshilfe Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG – Schulsozialarbeit Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendsozialarbeit Ansatz in € 2.500,00 3.200,00 10.000,00 15.700,00 Kommunale Fördermittel Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Ansatz in € Präventionsmaßnahmen 8.300,00 Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung des Jugendschutzes 8.300,00 - 24 - 3.5 Gesamtfinanzierungsübersicht Kinder- und Jugendförderplan Kerpen Nachstehend eine Gesamtübersicht in € mit den Finanzierungssummen aller vier Teilfachpläne des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung gem. Abschnitt IV KJFöG bis zum 31.12.10. Teilfachplan Teilfachplan II – Freizeitstättenplan: Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Teilfachplan III – Jugendverbandsplan: Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG Teilfachplan IV – Präventionsplan: Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Teilfachplan IV – Präventionsplan: Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG Teilfachplan IV – Präventionsplan: Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 KJHG Teilfachplan I – Allgemeiner Teil: Kinder- und Jugendförderplan Kerpen HJ 06/07 786.695,00 HJ 2008 816.272,00 HJ 2009 820.972,00 HJ 2010 825.644,00 63.550,00 63.550,00 63.550,00 63.550,00 65.930,00 69.350,00 69.350,00 69.350,00 12.600,00 15.700,00 15.700,00 15.700,00 8.300,00 8.300,00 8.300,00 8.300,00 937.075,00 973.172,00 977.872,00 982.544,00 Kerpenerleben -2- Freizeitstättenplan Teilfachplan Teilfachplan der der Jugendhilfeplanung Jugendhilfeplanung des des Jugendamtes Jugendamtes Kerpen Kerpen Teil I des Kinder- und Teil II des Kinder-Kerpen und Jugendförderplanes Jugendförderplanes Kerpen -2- FREIZEITSTÄTTENPLAN KERPEN: Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und Teil II des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen 2. Fortschreibung HERAUSGEBER: Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin Jugendamt Postfach 2120 50151 Kerpen REDAKTION: Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102 E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de Manfred Manzke, Fon 02237/58211, Fax 02237/58102 E-Mail mmanzke@stadt-kerpen.de BESCHLOSSEN: Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07, vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie vom Stadtrat am 30.10.07 STAND/GÜLTIG: Vom 01.01.08 bis 31.12.11 INTERNET: Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter www.stadt-kerpen.de herunter ladbar. -3- 0. INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite 1. SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 6 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 7 3. 2.1 Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 7 2.2 Jugendhilfeplanung .......................................................................................... 7 2.3 Jugendbefragung ............................................................................................. 7 2.4 Definition und Abgrenzung............................................................................... 8 DEFINITION VON QUALITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS.......................... 9 3.1 Ziele der Jugendarbeit...................................................................................... 9 3.2 Voraussetzungen für Offene Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen ................. 9 3.3 3.4 3.5 3.2.1 Flächendeckung................................................................................. 9 3.2.2 Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung......................... 10 3.2.3 Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug............................................ 10 3.2.4 Einrichtungsprofil.............................................................................. 11 Zielgruppen von Offener Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen...................... 11 3.3.1 Definition .......................................................................................... 11 3.3.2 Kinder ............................................................................................... 12 3.3.3 Jugendliche ...................................................................................... 12 3.3.4 Jugendeinwohnerwerte .................................................................... 12 Personal ......................................................................................................... 13 3.4.1 Definition und Qualifikation .............................................................. 13 3.4.2 Personalschlüssel ............................................................................ 14 Zeiten .......................................................................................................... 15 3.5.1 Arbeitszeiten..................................................................................... 15 3.5.2 Flexible Arbeitszeiten ....................................................................... 15 3.5.3 Feste Arbeitszeiten........................................................................... 16 3.5.4 Vorbereitungszeiten ......................................................................... 16 -4- 4. 3.5.5 Einsatzzeiten .................................................................................... 16 3.5.6 Regelöffnungszeiten ........................................................................ 16 3.5.7 Fortbildung ....................................................................................... 17 3.5.8 Schließzeiten.................................................................................... 17 3.6 Raumanforderungen ...................................................................................... 18 3.7 Sachausstattung............................................................................................. 18 3.8 Schwerpunkte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit .................................. 19 3.8.1 Mädchen- und Jungenarbeit ............................................................ 19 3.8.2 Schulbezogene Jugendarbeit .......................................................... 20 3.8.3 Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit.................................................. 21 3.8.4 Familienbezogene Jugendarbeit...................................................... 21 3.8.5 Spiel und Geselligkeit....................................................................... 22 3.8.6 Förderung der Unterstützung von Selbstorganisationsprozessen .. 23 3.8.7 Beratung ........................................................................................... 24 3.8.8 Sport und Bewegung........................................................................ 24 3.8.9 Kinder- und Jugenderholung............................................................ 25 3.8.10 Wochenend- und Ferienaktionen .................................................... 26 3.8.11 Gesundheitliche Bildung .................................................................. 26 3.8.12 Mediale und technische Bildung ...................................................... 27 3.8.13 Kulturelle Bildung ............................................................................. 28 3.8.14 Religiöse Bildung ............................................................................. 29 3.8.15 Politische Bildung ............................................................................. 29 3.8.16 Soziale Bildung................................................................................. 30 FINANZIERUNGSRAHMEN ...................................................................................... 32 4.1 Ausgaben ....................................................................................................... 32 4.1.1 Personalkosten ................................................................................ 32 4.1.2 Honorarkosten.................................................................................. 32 4.1.3 Sachkosten....................................................................................... 33 -5- 4.2 5. 6. 7. 4.1.4 Overheadkosten ............................................................................... 33 4.1.5 Energie- und Nebenkosten .............................................................. 33 4.1.6 Reinigungskosten............................................................................. 33 4.1.7 Instandhaltungskosten ..................................................................... 34 4.1.8 Rücklagenbildung............................................................................. 34 Einnahmen ..................................................................................................... 35 4.2.1 Kommunale Förderung .................................................................... 35 4.2.2 Landesförderung .............................................................................. 35 4.2.3 Trägereigenmittel ............................................................................. 35 4.2.4 Einnahmen ....................................................................................... 35 4.3 Finanzierungsübersichten .............................................................................. 36 4.4 Vertragliche Sicherung ................................................................................... 40 EINRICHTUNGSBESCHREIBUNGEN...................................................................... 48 5.1 Jugendzentrum Kerpen im Überblick............................................................. 49 5.2 Jugendzentrum Türnich im Überblick ............................................................ 50 5.3 Jugendzentrum Brüggen im Überblick........................................................... 51 5.4 Jugendzentrum Buir im Überblick .................................................................. 52 5.5 Jugendzentrum Blatzheim im Überblick......................................................... 53 5.6 Jugendzentrum Manheim im Überblick.......................................................... 54 5.7 Jugendzentrum Horrem im Überblick ............................................................ 55 5.8 Jugendzentrum Sindorf im Überblick ............................................................. 56 WIRKSAMKEITSDIALOG.......................................................................................... 57 6.1 Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Fachdefinition auf Landesebene ......... 57 6.2 Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Mitarbeiter/innenzyklusses.................. 57 6.3 Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Trägerkonferenz .................................. 57 6.4 Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Verwendungsberichtes ....................... 57 LITERATURVERZEICHNIS....................................................................................... 64 -6- 1. SITUATIONSANALYSE Mit der Vorlage des Freizeitstättenplanes Kerpen, welcher am 01.01.02 in Kraft trat, ist eine landesweit beispielhafte, einheitliche, zielgerichtete, transparente, gerechte und moderne Förderstruktur geschaffen worden, die den Einrichtungsbetreibern im Zusammenhang mit einer weit reichenden Budgetierung viel stärker entgegen kommt als bisher. Diese Förderstruktur wurde zusätzlich auch flankierend über eine zeitliche Schiene gesichert und schließlich über vertragliche Regelungen verbindlich beschlossen. Auf diese Weise konnte sie erforderliche neue Akzente setzen, Weiterentwicklung fördern, Handlungsorientierungen geben und Planungssicherheit schaffen. Die erste Vertragsperiode wurde vertraglich festgeschrieben für den Zeitraum vom 01.01.02 – 31.12.04. Aus grundsätzlichen Erwägungen wurde im Einvernehmen mit den Trägern der Einrichtungen per Dringlichkeitsentscheidung vom 19.05.04 die vertragliche Laufzeit des Freizeitstättenplanes unter Beibehaltung der übrigen Vertragsinhalte verlängert bis 30.06.05. Eine reguläre Anpassung der budgetierten Personal-, Sach- und Betriebskosten für die zweite Vertragsperiode ab 01.07.05 war jedoch ausgeschlossen, solange aufgrund der städtischen Haushaltslage die Notwendigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes bestand. Die Abstimmung der jeweiligen Budgetwerte für die zweite Vertragsperiode vom 01.07.05 – 31.12.08 erfolgte daher mit der Maßgabe, die bestehenden Einrichtungen weiterhin zu erhalten und dennoch den Erfordernissen des Haushaltssicherungskonzeptes Rechnung zu tragen. Mit Beginn der zweiten Vertragsperiode formierte sich aus dem Jugendhilfeausschuss heraus der Arbeitskreis „Mittelfristige Neukonzeption der Offenen Kinder- und Jugendarbeit“. Nach intensiver Diskussion beschloss dieser, die zweite Fortschreibung des Freizeitstättenplanes für den Zeitraum 01.01.08 – 31.12.11 vorzuziehen, da sich zwischenzeitlich die Haushaltssituation der Stadt Kerpen wieder günstiger entwickelt hat, sodass es nunmehr angezeigt ist, die Fördersystematik der ersten Vertragsperiode mit ihren vorteilhaften Regelungen wieder in Kraft treten zu lassen, die somit dieser nun vorliegenden zweiten Fortschreibung zugrunde liegt. -7- 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN 2.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Diese Jugendarbeit wird u. a. angeboten sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern und schließt insbesondere auch die Offene Kinder- und Jugendarbeit ein. In diesem Zusammenhang soll gemäß § 4 KJHG die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe zu achten und soll von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden können. Insbesondere § 74 KJHG legt hierbei fest, dass letztere von der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden sollen. 2.2 Jugendhilfeplanung Die §§ 79 und 80 KJHG legen fest, dass unter Beteiligung der freien Träger die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen festzustellen haben, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln haben und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben bzw. Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und zur Verfügung zu stellen haben. Neben den im Rahmen der Jugendhilfeplanung der Verwaltung des Jugendamtes Kerpen bereits seit längerem existierenden anderen Teilfachplänen hat der Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit unter der Begrifflichkeit „Freizeitstättenplan“ seinen ihm gebührenden festen Platz bekommen. 2.3 Jugendbefragung Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (vgl. § 8 KJHG). Die Stadt Kerpen stellt die Weichen für eine zukunftsorientierte Jugendpolitik. Wichtige Voraussetzung für die Entwicklung einer verstärkt bedarfs- und bedürfnisorientierten Jugendarbeit in der Stadt Kerpen ist eine Analyse der aktuellen Effizienz der Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet. Eine wesentliche Grundlage ist das Meinungsbild der Jugendlichen über die Qualität der Jugendarbeit vor Ort. Aus diesem Grunde wurde bereits 1999 vom Zentralen Controlling der Stadt Kerpen eine entsprechende Fragebogenaktion mit 511 Schüler/innen der Klassen 7 - 11 aller im Stadtgebiet vorkommenden Schulformen durchgeführt. Diese Umfrage wurde als Vorlage 473.00 am 31.08.00 dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt. Wesentliche Erkenntnisse dieser Umfrage waren zum einen ein nicht ausreichender Bekanntheitsgrad von Angeboten der Jugendarbeit und zum anderen in der subjektiven Bewertung der Angebote eine nicht immer hinreichend aus- -8- geprägte Akzeptanz bei den Jugendlichen. In diesem Zusammenhang sollen die im Freizeitstättenplan der Stadt Kerpen entwickelten Kriterien dazu beitragen, dass die Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen kurz- bzw. mittelfristig in die Lage versetzt werden, sich entsprechend weiter zu entwickeln, was innerhalb der beiden zurück liegenden Vertragsperioden bereits gelungen ist. 2.4 Definition und Abgrenzung Offene Kinder- und Jugendarbeit als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot der Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern und Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen, wohnumfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren, die geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen. Im Gegensatz z. B. zur verbandlichen Jugendarbeit, wo sich das Angebot hauptsächlich an den Zielen des jeweiligen Trägers ausrichtet, ist Offene Kinder- und Jugendarbeit weitgehend gekennzeichnet durch Freiwilligkeit der Teilnahme und Orientierung an den Bedürfnissen der jungen Menschen, die die Angebote mitbestimmen und mitgestalten sollen. Dieser Freizeitstättenplan berücksichtigt daher ausschließlich „echte“ Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen. Angebote, die von ihrer Ausrichtung her andere Schwerpunkte wie z. B. Schulbetreuungen oder Beratungsangebote für ein spezielles Klientel setzen, können in diesem Plan demnach keine Berücksichtigung finden. Der Freizeitstättenplan der Stadt Kerpen ist weder ein starres noch ein endgültiges Werk, sondern wird bei Bedarf fortgeschrieben und veränderten Gegebenheiten angepasst. -9- 3. DEFINITION VON QUALTITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS 3.1 Ziele der Jugendarbeit Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) als 3. Ausführungsgesetz des KJHG folgende Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit festgeschrieben: • politische und soziale Bildung • schulbezogene Jugendarbeit • kulturelle Jugendarbeit • sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit • Kinder- und Jugenderholung • medienbezogene Jugendarbeit • interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit • geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit sowie • internationale Jugendarbeit. Jugendarbeit hat damit neben Familie, Schule und Betrieb eine eigenständige pädagogische Aufgabe, die sie erfüllt, indem sie Lern-, Erfahrungs- und Freizeitangebote macht und Möglichkeiten zu Engagement, Interessenvertretung sowie gesellschaftlicher und politischer Entfaltung eröffnet. Diese Zielformulierungen stimmen wesentlich mit den Zielen und Inhalten des Kinder- und Jugendförderplanes des Landes Nordrhein-Westfalen überein, welche die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit als einen besonderen Schwerpunkt beinhalten. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage wurde die landesseitige Förderung der offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen in Kerpen jedoch ab 2004 erheblich reduziert. 3.2 Voraussetzungen für Offene Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen 3.2.1 Flächendeckung Die Stadt Kerpen ist eine Flächengemeinde. Dieses Faktum hat bereits vor Einrichtung des Jugendamtes zum 01.01.87 zu der Erkenntnis geführt, dass eine zentrale Jugendeinrichtung für die Stadt Kerpen - in welchem Stadtteil auch immer - wenig Sinn macht. In einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess über viele Jahre hinweg konnte im Oktober 1995 mit der Eröffnung des Jugendzentrums Blatzheim die letzte Angebotslücke im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit geschlossen werden. Somit existieren nunmehr acht Jugendzentren verteilt auf alle Kerpener Stadtteile. Diese Leistung war nur durch die seit Jahren enge und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den freien Trägern, der damaligen Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen (AGOT) Kerpen, dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes möglich. Seit November 2004 ist darüber hinaus das von der Marga und Walter Boll-Stiftung mit 1,5 Mio € mehr als großzügig geförderte neue Jugendzentrum Sindorf in Betrieb, welches die alte, zu klein gewordene und von der Bausubstanz her dringend sanierungsbedürftige Einrichtung ersetzt. Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versor- - 10 - gungssituation in der Offenen Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen landesweit beispielhaft, aber auch dringend erforderlich ist. Diese flächendeckende Ansiedlung von Jugendzentren hat zu dem ganz entscheidenden Vorteil für junge Menschen in Kerpen geführt, dass jede Einrichtung in der Regel in einem Radius von maximal 1500 Metern von der am weitesten entfernt liegenden Wohnung im jeweiligen Stadtteil und somit meist fußläufig erreichbar ist. Hieraus lassen sich jugendhilfeplanerisch folgende acht Einzugsbereiche für die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen ableiten und definieren, woraus sich wiederum die Notwendigkeit einer Offenen Kinder- und Jugendeinrichtung pro Einzugsbereich zur Bedarfsdeckung (vgl. auch 3.3.4) ergibt: Einzugsbereich 1 Kerpen (mit Mödrath) 2 Türnich (mit Balkhausen) 3 Brüggen 4 Buir 5 Blatzheim 6 Manheim 7 Horrem (mit Neubottenbroich) 8 Sindorf 3.2.2 Einrichtung Jugendzentrum Kerpen Jugendzentrum Türnich Jugendzentrum Brüggen Jugendzentrum Buir Jugendzentrum Blatzheim Jugendzentrum Manheim Jugendzentrum Horrem Jugendzentrum Sindorf Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung Aufgrund der unter 3.2.1 beschriebenen Flächendeckung bleibt die Begrifflichkeit „Stadtteilorientierung“ keine leere Worthülse mehr. Für die die jeweilige Einrichtung nutzenden Besucher/innen schafft eine gute Erreichbarkeit eine Identifikation sowohl mit ihrer Einrichtung als auch mit ihrem Stadtteil. In diesem Zusammenhang macht es Sinn, den Besucherkreis primär auf Kinder und Jugendliche, die tatsächlich im Stadtteil wohnen, zu beschränken. Die Betreiber der Einrichtungen können im Rahmen einer optimalen Ressourcennutzung vor Ort mit Verbänden, Vereinen, Kirchengemeinden, (Grund-)Schulen, Stadtteilbüros, dem „Dorfsheriff“ und vielen anderen Partnern kooperieren. Vernetzungsstrukturen wie regelmäßige Gesprächstreffs, Stadtteilrunden und Sozialkonferenzen auf Ortsebene können so leichter geschaffen bzw. gepflegt werden. Aber auch stadtweite Gremien wie der Wirksamkeitsdialog (WD, vgl. 6., vormals AGOT), der Stadtjugendring (SJR) oder Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 KJHG dienen in diesem Zusammenhang zum fachlichen Austausch und insbesondere auch zur Abstimmung, um Konkurrenzsituationen und Ressourcenverschwendungen zu vermeiden. 3.2.3 Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug Das konkrete Lebens- und Wohnumfeld eines jeden Kerpener Stadtteils bestimmt den sozialen Bezugsrahmen der einzelnen Jugendlichen, der durch Faktoren wie Familiensituation, Schul- und Berufsbildung, freundschaftliche Beziehungen, Nationalität, Einkommensverhältnisse sowie infrastrukturelle Gegebenheiten wie Wohnsituation, - 11 - Spiel- und Sportmöglichkeiten, andere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, ÖPNV-Anbindung etc. bestimmt ist. Soziale Nahräume sind insbesondere für Kinder und Jugendliche aufgrund deren geringer räumlicher Mobilität zentrale Lern- und Lebensbereiche, die die jeweiligen Einrichtungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Rahmenbedingungen regulierend und gestaltend aufgreifen, indem sie die Kinder und Jugendlichen jeweils ganzheitlich mit deren kognitiven, emotionalen, manuellen und motorischen Fähigkeiten und Bedürfnissen wahrnehmen. 3.2.4 Einrichtungsprofil Die Charaktere der Stadtteile in der Stadt Kerpen stellen sich sehr unterschiedlich dar. So sind von landwirtschaftlich geprägten Dorfstrukturen bis hin zu geballter Hochhausbebauung fast alle Wohn- und Siedlungsformen vorhanden, sodass sich ebenso unterschiedliche Anforderungen an die Arbeit der einzelnen Einrichtungen ergeben. In diesem Zusammenhang entwickelt jede Einrichtung ihr eigenes Profil, welches sich sowohl aus dem jeweiligen Bezugsrahmen als auch aus den Schwerpunktsetzungen des Betreibers ergibt. Der Einrichtungsname, ein Logo, ein guter optischer Zustand und eine einprägsame Öffentlichkeitsarbeit mit einer entsprechenden Aufmachung und Qualität flankieren dieses Profil entscheidend. Die (räumliche) Einbindung von Gruppen und Initiativen wie z. B. Grundschulbetreuungen, Beratungsangebote, Hobbygruppen, Arbeitskreise, Projekte, Kulturinitiativen etc. schaffen die Voraussetzungen, Jugendeinrichtungen zum Sozialen Zentrum im jeweiligen Stadtteil werden zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch aufsuchende Arbeit z. B. mit Cliquen und Gruppen im Stadtteil Bestandteil des Einrichtungsprofils. 3.3 Zielgruppen von Offener Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen 3.3.1 Definition Grundsätzlich lassen sich keine einheitlichen Zielgruppen für die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit benennen, da alle Einrichtungen zunächst einmal allen Kindern und Jugendlichen zugänglich zu sein haben. In Abhängigkeit vom Einzugsbereich und der Angebotspalette der jeweiligen Einrichtungen ergeben sich jedoch u. a. folgende unterschiedliche Zielgruppen: • Kinder und Jugendliche unterschiedlicher Nationalität und Religion; • benachteiligte Kinder und Jugendliche; • geschlechtsspezifisch getrennte Gruppen; • Jugendliche in Ausbildung oder auf der Suche nach Ausbildung und Beruf; • junge Menschen mit persönlichen oder schulischen Schwierigkeiten; • Kinder und Jugendliche mit Einbezug der Eltern. - 12 - 3.3.2 Kinder Bezüglich einer absolut exakt zu definierenden Altersbegrenzung der Zielgruppe „Kinder“ im Zusammenhang mit Offener Kinder- und Jugendarbeit existieren unterschiedliche Einschätzungen. Im Rahmen einer Orientierung an der Ist-Situation in den meisten Einrichtungen wird im Zusammenhang mit der Ermittlung der Jugendeinwohnerwerte in diesem Plan die untere Altersgrenze der potenziellen Jugendzentrumsbesucher/innen mit sechs Jahren beginnend festgelegt. Diese bildet in der Regel auch die Zäsur zwischen dem Kindergarten- und dem Grundschulalter. Die Altersobergrenze bei Kindern endet gem. § 7 KJHG zwar erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres, in der Praxis jedoch fühlen sich oftmals bereits Elf- und Zwölfjährige eher der Gruppe der Jugendlichen als der der Kinder zugehörig. Die Gruppe der Besucher/innen im Kinderbereich wird demnach in Orientierung an die Praxis altersmäßig in der Spanne von 6 bis 12 Jahren festgelegt. 3.3.3 Jugendliche Den altersmäßigen Beginn des Jugendbereichs bilden demnach die 13-jährigen. Nach oben hin sieht das KJHG eine teilweise Zuständigkeit für junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor, die die Einrichtungen im Bedarfsfall auch wahrnehmen. Für den Besucher/innenkreis der Jugendzentren in Kerpen bildet dieses Alter jedoch die absolute Ausnahme, sodass bezüglich des Jugendeinwohnerwertes hier die Jugendlichen mit der Altersspanne 13 bis 21 Jahre definiert werden. 3.3.4 Jugendeinwohnerwerte Aus diesen Altersstrukturen leiten sich entsprechende Jugendeinwohnerwerte ab, die im Folgenden eine besondere Bedeutung erlangen. In den nachfolgenden Tabellen sind daher gemäß der in 3.2.1 definierten Einzugsbereiche die entsprechenden Jugendeinwohnerwerte (Einwohner mit Hauptwohnsitz = grau unterlegte Zahl rechts unten in der jeweiligen Tabelle) mit Stichtag 03.05.07 dargestellt (M = männlich, W = weiblich, I = insgesamt). Einzugsbereich 1 - Kerpen mit Mödrath: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche M W 543 498 785 699 1.328 1.197 Ausländer Insgesamt I M W I M W 1.041 101 99 200 644 597 1.484 160 147 307 945 846 2.525 261 246 507 1.589 1.443 I 1.241 1.791 3.032 Einzugsbereich 2 - Türnich mit Balkhausen: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche Ausländer M W I M W I 187 193 380 11 11 297 257 554 26 29 484 450 934 37 40 Insgesamt M W I 22 198 204 402 55 323 286 609 77 521 490 1.011 - 13 - Einzugsbereich 3 - Brüggen: Altersgruppen Deutsche Ausländer M W I M W I 169 163 332 17 16 225 219 444 26 21 394 382 776 43 37 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Insgesamt M W I 33 186 179 365 47 251 240 491 80 437 419 856 Einzugsbereich 4 - Buir: Altersgruppen Deutsche Ausländer M W I M W I 159 139 298 4 6 184 155 339 8 6 343 294 637 12 12 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Insgesamt M W I 10 163 145 308 14 192 161 353 24 355 306 661 Einzugsbereich 5 - Blatzheim: Altersgruppen Deutsche Ausländer M W I M W I 137 127 264 6 10 169 156 325 18 9 306 283 589 24 19 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Insgesamt M W I 16 143 137 280 27 187 165 352 43 330 302 632 Einzugsbereich 6 - Manheim: Altersgruppen Deutsche Ausländer M W I M W I 69 59 128 0 4 80 74 154 1 2 149 133 282 1 6 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Insgesamt M W I 4 69 63 132 3 81 76 157 7 150 139 289 Einzugsbereich 7 - Horrem mit Neubottenbroich: Altersgruppen Deutsche Ausländer Insgesamt M W I M W I M W I 407 396 803 73 56 129 480 452 932 562 580 1.142 88 68 156 650 648 1.298 969 976 1.945 161 124 285 1.130 1.100 2.230 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Einzugsbereich 8 - Sindorf: Altersgruppen Deutsche M W 590 563 717 677 1.307 1.240 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt 3.4 Ausländer Insgesamt I M W I M W 1.153 74 100 174 664 663 1.394 146 119 265 863 796 2.547 220 219 439 1.527 1.459 I 1.327 1.659 2.986 Personal 3.4.1 Definition und Qualifikation Das personelle „Herzstück“ einer jeden Jugendeinrichtung sind die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Regelöffnungszeiten im Offenen - 14 - Bereich, Angebote für besondere Zielgruppen, Beratung und Qualifizierung der Honorarkräfte und Ehrenamtler, Einzelfallhilfen sowie Kooperation und Vernetzung. In diesem Zusammenhang sind in erster Linie die Berufsausbildungen Diplom-Sozialpädagogin / -Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin / -Sozialarbeiter, DiplomSportlehrerin / -Sportlehrer sowie Erzieherin / Erzieher relevant. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung des Jugendamtes. Wenn immer möglich sollen die Stellen von weiblichen und männlichen Fachkräften paritätisch besetzt werden. Zur Unterstützung der Hauptamtler/innen können und sollen Honorarkräfte oder ehrenamtlich tätige Personen fungieren. Diese sollen eine ihrem Einsatz entsprechende hinreichende Qualifikation haben. Dabei können Studierende und Auszubildende in einer pädagogischen Fachrichtung besonders berücksichtigt werden. Letztere haben während ihres Ausbildungsverlaufes diverse Praktika zu absolvieren, die oftmals vergütungsfrei sind. Auch hier bietet sich eine sinnvolle Ergänzung des Personalteams an. Außerdem können z. B. für Projekte von der ARGE (vormals Arbeitsamt bzw. Agentur für Arbeit) vermittelte Kräfte im Rahmen der vorgegebenen finanziellen Möglichkeiten beschäftigt werden. Dies gilt gleichermaßen für junge Menschen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Die notwendigen Arbeiten im haustechnischen Bereich hat der jeweilige Träger sicherzustellen. Meist existiert ein derartiger Dienst trägerintern. Anteilig können für diese Tätigkeiten auch Zivildienstleistende eingesetzt werden. Im Bereich des Reinigungswesens können entweder Reinigungskräfte angestellt oder entsprechende Dienstleister beauftragt werden. Insbesondere die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen, aber auch die Ergänzungskräfte geben als „Aushängeschild“ der jeweiligen Einrichtung das entscheidende Gepräge und die Ausstrahlungskraft. Besonders bedeutsam für Anziehungskraft und pädagogische Dynamik sind deren Motivation, Persönlichkeit, Kreativität und Integrität als unabdingbare Voraussetzung für die dortige Tätigkeit. 3.4.2 Personalschlüssel Aus den unter 3.3.4 dargestellten Jugendeinwohnerwerten leiten sich nunmehr die Personalschlüssel für die einzelnen Einrichtungen ab. Als ein Mindestpersonalstand werden 1,5 Fachkräfte angesetzt. Dieser ist sowohl aufgrund eines JHA-Beschlusses seit geraumer Zeit Realität, als auch bezogen auf die Praxiserfahrungen der beiden ersten FSPVertragslaufzeiten für eine hinreichende Qualität der Arbeit vor Ort unabdingbar notwendig. Als Orientierungswert für einen maximalen Personalschlüssel diente die am 06.04.1992 vom Jugendhilfeausschuss für das Jugendzentrum Sindorf beschlossene Konzeption, die 2,5 Stellen vorsieht. Demnach ergibt sich folgende Verteilung: - 15 - Einzugsbereich 1 Kerpen 2 Türnich 3 Brüggen 4 Buir 5 Blatzheim 6 Manheim 7 Horrem 8 Sindorf 3.5 Anzahl Jugendeinwohner- Kategorie wert gemäß 3.3.4 Fachkräfte Jugendzentrum Kerpen 3.032 > 2501 2,5 Jugendzentrum Türnich 1.011 < 1500 1,5 Jugendzentrum Brüggen 856 < 1500 1,5 Jugendzentrum Buir 661 < 1500 1,5 Jugendzentrum Blatzheim 632 < 1500 1,5 Jugendzentrum Manheim 289 < 1500 1,5 Jugendzentrum Horrem 2.230 1501 – 2500 2,0 Jugendzentrum Sindorf 2.986 > 2501 2,5 11.697 14,5 Einrichtung Zeiten 3.5.1 Arbeitszeiten In der Regel sind in den Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen Vollzeitkräfte mit 38,5 Stunden und Teilzeitkräfte mit 19,25 Stunden beschäftigt. Vereinzelt kommen auch Teilzeitkräfte mit 28,875 Stunden auf sog. Dreiviertelstellen zum Einsatz. Diese im jeweiligen Einzelfall 100%ige Arbeitszeit kann in der Praxis durch verschiedene Veranstaltungen wie z. B. Ferienspiele, Ferienfreizeiten und Wochenendveranstaltungen überschritten werden. Um den hohen Anforderungen, die der Alltag in der Offenen Kinderund Jugendarbeit an das dort tätige Personal stellt, gerecht zu werden, ist ein entsprechendes Zeitmanagement vonnöten, um eine hinreichende Qualität der Arbeit sicherzustellen. Die Verhältnisse zwischen flexiblen und festen Arbeitszeiten, Vorbereitungs- und Öffnungszeiten, Fortbildungszeiten etc. bedürfen einer klaren und einheitlichen Regelung. Die nachfolgenden Werte basieren auf der seit 2002 geltenden und bewährten Praxis. 3.5.2 Flexible Arbeitszeiten Die Durchführung von bzw. die Teilnahme an Sonderveranstaltungen (z. B. Disco am Samstagabend, Fahrten am Wochenende, WDSitzung am Vormittag etc.) ist normalerweise nicht Bestandteil der täglichen Regelarbeitszeit und birgt ein erhebliches Überstundenpotential. 10 % der Gesamtarbeitszeit sind daher als flexible Arbeitszeit zu berücksichtigen. Demnach ergeben sich folgende Monats- bzw. Wochenkontingente: Wochenarbeitszeit Flexible Stunden pro Monat 38,500 / 38:30 Stunden 16,7398 / 17:00 Stunden 28,875 / 28:53 Stunden 12,5549 / 12:45 Stunden 19,250 / 19:15 Stunden 8,3699 / 8:30 Stunden Flexible Stunden pro Woche 3,8500 / 3:50 Stunden 2,8875 / 2:53 Stunden 1,9250 / 1:55 Stunden Auf den Monat hochgerechnet ergeben sich pro Einrichtung durchaus nennenswerte Kontingente an flexiblen Stunden. Mindestens einmal monatlich soll daher eine Sonderveranstaltung mit mindestens fünfstündiger Dauer an einem Wochenendtag bzw. Wochenende durchgeführt werden. - 16 - 3.5.3 Feste Arbeitszeiten Nach Abzug der flexiblen Arbeitszeiten von der jeweiligen 100%igen Stundenzahl verbleiben feste Arbeitszeiten wie folgt: Wochenarbeitszeit 38,500 / 38:30 Stunden 28,875 / 28:53 Stunden 19,250 / 19:15 Stunden Flexible Stunden pro Woche 3,8500 / 3:50 Stunden 2,8875 / 2:53 Stunden 1,9250 / 1:55 Stunden Feste Stunden pro Woche 34,6500 / 34:40 Stunden 25,9875 / 26:00 Stunden 17,3250 / 17:20 Stunden Zur besseren Strukturierung des jeweiligen Arbeitstages empfiehlt es sich, die nunmehr greifbaren festen Wochenstunden in einen Wochenarbeitsplan mit festen Zeiten für Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen einzuarbeiten. 3.5.4 Vorbereitungszeiten Um die Qualität der praktischen Arbeit mit dem Klientel hinreichend zu sichern, sind entsprechende Vorbereitungszeiten für Teambesprechungen, Verwaltungstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Supervision, Besorgungen etc. unbedingt vonnöten. Hier werden 25 % der festen Arbeitszeit wie folgt angesetzt: Wochenarbeitszeit 38,500 / 38:30 Stunden 28,875 / 28:53 Stunden 19,250 / 19:15 Stunden 3.5.5 Feste Stunden pro Woche 34,6500 / 34:40 Stunden 25,9875 / 26:00 Stunden 17,3250 / 17:20 Stunden Vorbereitungszeit pro Woche 8,6625 / 8:40 Stunden 6,4969 / 6:30 Stunden 4,3313 / 4:20 Stunden Einsatzzeiten Nach Abzug der Vorbereitungszeiten von den festen Arbeitszeiten ergeben sich die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen nachfolgenden Einsatzzeiten: Wochenarbeitszeit 38,500 / 38:30 Stunden 28,875 / 28:53 Stunden 19,250 / 19:15 Stunden 3.5.6 Vorbereitungszeit pro Woche 8,6625 / 8:40 Stunden 6,4969 / 6:30 Stunden 4,3313 / 4:20 Stunden Einsatzzeit pro Woche 25,9875 / 26:00 Stunden 19,4906 / 19:30 Stunden 12,9937 / 13:00 Stunden Regelöffnungszeiten Die Regelöffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung sollen mindestens 40 % des Gesamtstundenkontingents aller hauptamtlichen Mitarbeiter/innen betragen. Die personelle Besetzung der Regelöffnungszeiten ergibt sich aus den Einsatzzeiten der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen sowie durch ergänzend tätige Honorarkräfte. Die Zahl der Öffnungstage pro Woche richtet sich nach dem Personalstand. Eine saisonale Verschiebung der Regelöffnungszeiten ist nach Absprache mit der Verwaltung des Jugendamtes möglich, wenn sich das Jahresstundenkontingent hierbei nicht verringert. Zur Regelöffnungszeit zählen offen zugängliche Angebote für Kinder und Jugendliche, bei denen haupt- und nebenamtliches Personal, das beim Träger der Jugendeinrichtung beschäftigt ist, eingesetzt wird. Unter diese Angebote fallen auch Arbeitsgemeinschaften (AG’s). Nutzergruppen, die in eigener Verantwortung Aktivitäten in der Offenen Kin- - 17 - der- und Jugendeinrichtung durchführen, werden in die Berechnung der Öffnungszeiten nicht einbezogen. Dies gilt auch, wenn diese Nutzer Kinder- und Jugendarbeit durchführen. Anzahl FachKräfte 2,5 2,0 1,5 Gesamtstunden Fachkräfte 96,25 / 96:15 Stunden 77,00 / 77:00 Stunden 57,75 / 57:45 Stunden Mindestöffnungstage pro Woche 6* 5 4 Mindestöffnungsdauer pro Tag 6,5 / 6:30 Stunden 6,0 / 6:00 Stunden 5,5 / 5:30 Stunden MindestRegelöffnungszeit pro Woche 38,5 / 38:30 Stunden 30,8 / 31:00 Stunden 23,1 / 23:00 Stunden * = von den sechs Öffnungstagen ist einer samstags oder sonntags mindestens zweimal monatlich vorzuhalten. Die Mindestöffnungsdauer pro Wochenendtag beträgt 4 Stunden. Sonderveranstaltungen wie z. B. eine Samstagabend-Disco (vgl. 3.5.2) zählen in diesem Zusammenhang nicht. 3.5.7 Fortbildung Um die Qualität der Arbeit und das Engagement sowie die Motivation der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen zu fördern, sind Fortbildungsmöglichkeiten, die durch den jeweiligen Träger sicherzustellen sind, zwingend notwendig. Den Beschäftigten sind in diesem Zusammenhang jährlich mindestens fünf Tage zu ermöglichen. Schließzeiten in Zusammenhang mit Fortbildungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. 3.5.8 Schließzeiten In einigen Einrichtungen haben sich jährliche Klausurtagungen für die Durchführung von Reflexionen, Jahresplanungen, Teamgesprächen etc. etabliert. Diese Entwicklung ist ausdrücklich zu begrüßen. Jede Einrichtung hat daher unabhängig von ihrem Personalstand und ihren Öffnungszeiten an bis zu fünf Regelöffnungstagen pro Jahr die Möglichkeit, die Einrichtung für derartige Klausurtagungen geschlossen zu halten. Urlaubsbedingte Schließzeiten sind ebenfalls unabhängig vom Personalstand und den Öffnungszeiten pro Jahr maximal vier Wochen möglich. Sollten z. B. bei der Durchführung von Ferienspielen und Ferienfahrten Überstunden anfallen, so ist auch hier unabhängig vom Personalstand und den Öffnungszeiten pro Jahr eine Schließzeit von maximal zwei Wochen zusätzlich möglich. Alle vorgenannten Schließzeiten sind möglichst in Schwachlastzeiten zu verlegen. Die Verwaltung des Jugendamtes ist spätestens 1 Monat vor Beginn aller Schließzeiten ab einer Dauer von fünf Tagen am Stück zu informieren. Sollten hauptamtliche Mitarbeiter/innen z. B. krankheitsbedingt ihren Dienst nicht antreten können und aus diesem Zusammenhang heraus ein ordnungsgemäßer Einrichtungsbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten sein, so ist eine Reduzierung der Öffnungszeiten oder eine außerplanmäßige Schließung kurzfristig möglich, über die die Verwaltung des Jugendamtes zu informieren ist. - 18 - 3.6 Raumanforderungen Nur das neue, von der Boll-Stiftung geförderte Jugendzentrum Sindorf wurde originär für seinen eigentlichen Zweck geplant, konzipiert und gebaut. Bei allen anderen Gebäuden, in denen die übrigen sieben Jugendzentren im Stadtgebiet Kerpen untergebracht sind, handelt es sich lediglich um eine Gebäudeherrichtung in Form von Um- oder Anbauten bei Pfarrheimen, Schulen oder Wohnhäusern. Zum Vergleich: Bei Kindergärten, Schulen oder Sporteinrichtungen als Institutionen, in denen ebenfalls Kinder und Jugendliche betreut werden, ist dieses Verhältnis bis auf wenige Ausnahmen komplett umgekehrt. Es gestaltet sich demnach – von der über Jahrzehnte gewachsenen IstSituation ausgehend – sehr schwierig, im Nachhinein quantitative Standards für Jugendzentren im Stadtgebiet Kerpen festzulegen. Während die kleinste Einrichtung in Türnich rund 175 m² misst, kann mit 889 m² die größte in Sindorf die fünffache Größe vorweisen. Im Außenbereich verhält es sich mitunter genau umgekehrt: Kerpen als zweitgrößte Einrichtung hat offiziell kein Außengelände, sondern darf lediglich den angrenzenden Schulhof mitnutzen, während Türnich eine große Spielwiese direkt vor der Tür hat. Alle Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet sind in irgendeiner Form auf die Mitnutzung von im Gemeinwesen vorhandenen Ressourcen – ob innerhalb oder außerhalb von Gebäuden – abhängig. Dieser Sachverhalt muss sich jedoch nicht als Nachteil auswirken, sondern ist häufig auch mit vielen Chancen wie in 3.2 beschrieben verbunden, die sich bereits positiv auf den Stadtteil auswirken oder dies in Zukunft tun können. Jedoch sind Möglichkeiten, zweckmäßige Umgestaltungen oder Erweiterungen in den vorhandenen Einrichtungen im Rahmen eines ständigen Weiterentwicklungsprozesses zu tätigen, über den Stadtjugendplan und insbesondere über diesen Freizeitstättenplan wie unter 4. beschrieben auch künftig gegeben. Entscheidend ist, dass Kinder und Jugendliche über Räume verfügen können müssen. In diesen Räumen sieht man und wird gesehen, man kann sich über eine Mitgestaltung derselben mit diesen identifizieren und so auch Verantwortung für sie übernehmen. Eine Beschreibung der räumlichen Situation, so wie sie sich momentan darstellt, ist dem alljährlich vorgelegten verschriftlichten Wirksamkeitsdialog zu entnehmen. 3.7 Sachausstattung Bezüglich der Sachausstattung verhält es sich ähnlich wie unter 3.6 beschrieben, da kleinere Einrichtungen verständlicherweise nicht in der Lage sind, Fachräume wie z. B. eine Werkstatt oder einen Trainingsraum vorzuweisen. Da Räume in Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen einer starken Abnutzung unterzogen sind und auch die Ausstattung derselben immer häufiger wechselnden Trends Rechnung zu tragen hat, sind entsprechende Finanzmittel vonnöten, die dieser Plan vorsieht. Teure oder weniger häufig genutzte Geräte, Räume und Fahrzeuge werden - 19 - bereits untereinander oder von Dritten ausgeliehen bzw. genutzt wie z. B. die im Jugendzentrum Buir stationierte hochwertige Videoschneideanlage. Auch die Beschreibung der jeweiligen aktuellen Sachausstattungen ist dem alljährlich vorgelegten verschriftlichten Wirksamkeitsdialog zu entnehmen. 3.8 Schwerpunkte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit Seinerzeit hat die AGOT Kerpen in diesem Punkt 3.8 mit den Unterpunkten 3.8.1 bis 3.8.16 das Projekt verwirklicht, die pädagogische Arbeit der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen in Kerpen in Anlehnung an das KJHG mit ihren Schwerpunkten zu beschreiben. Dabei muss beachtet werden, dass die Vielfalt der Lebensbezüge junger Menschen in ihrer Gesamtheit Gegenstand von Kinder- und Jugendarbeit ist. Die hier definierten Schwerpunkte können demnach auch nicht als eine abschließende Auflistung verstanden werden. Sie sollen vielmehr dazu dienen, die Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Hilfe einer Systematisierung zu verdeutlichen, um so zu einer größeren Transparenz zu gelangen. Bei der Definition der Zielgruppen ist zu beachten, dass im Folgenden immer auch Kinder und Jugendliche verschiedener Nationalitäten gemeint sind. 3.8.1 Mädchen- und Jungenarbeit Die unterschiedlichen Sozialisationsbedingungen von Mädchen und Jungen und die gesellschaftlich festgelegten geschlechtsspezifischen Rollenerwartungen werden im Rahmen der Mädchen- und Jungenarbeit thematisiert und aufgearbeitet. Dabei bietet die Jugendarbeit Orientierungshilfen zur Definition der eigenen Rolle und zur Überwindung von Benachteiligungen an. Zielgruppen: • • • Mädchen und Jungen im Alter von 6 - 12 Jahren; Mädchen und Jungen im Alter von 13 - 17 Jahren; Junge Frauen ab 18 Jahren. Ziele: • • • • Aufarbeitung von gesellschaftlich festgelegten geschlechtsspezifischen Rollenerwartungen; Orientierungshilfen zur Definition der eigenen Rolle, Identitätsentwicklung und Überwindung von Benachteiligungen; Stärkung von Selbstbewusstsein und Durchsetzungsfähigkeit bei Mädchen; in ausländischen Familien ist die geschlechterspezifische Festlegung auf bestimmte Rollenmuster noch erheblich stärker als in der sie umgebenden Gesellschaft, eine Stärkung von Selbstbewusstsein fördert die Selbständigkeit und ein Gruppenbewusstsein führt zu sozialer Kompetenz. Angebote und Merkmale: • • Mädchengruppenabende/tage; Themenbezogene Gruppen- und Einzelarbeit/Gespräche; - 20 - • • • • 3.8.2 Projekttage/wochen (z. B. Handwerk, Partnerschaft und Sexualität); Film, Theater, Tanz; Fahrten; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie z. B. Frauenberatungsstelle, Frauenhausinitiative, Gleichstellungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatung etc. Schulbezogene Jugendarbeit Schulbezogene Jugendarbeit bezieht den Sozialraum Schule ein und soll dazu beitragen, die Lebensräume Schule, Familie und Freizeit miteinander zu verbinden sowie Kinder und Jugendliche in ihrer schulischen Orientierung zu stützen. Gleichzeitig bietet sie ihre Wissensund Erfahrungswerte den Schulen an. Zielgruppen: • • • Kinder, die die Grundschule am Ort besuchen; Kinder und Jugendliche die weiterführende Schulen am Ort und auswärts besuchen; Jugendliche, die die Berufsschule besuchen. Ziele: • • • • • • Begleitung und Unterstützung beim Übergang vom Kindergarten in die Schule und von Schule in den Beruf; Ergänzung von Lerninhalten ohne Leistungsdruck; individuelle Lernhilfen für sowie besondere Förderung und Betreuung von sozial auffällige(n) Schüler/innen; lernen, mit Stress und Stressanforderungen umzugehen; Erreichen einer ganzheitlichen Sicht des Lernens am außerschulischen Ort; Angebot einer Orientierungshilfe für die weitere Lebens- und Zukunftsplanung. Angebote und Merkmale: • • • • • • • • Raum und Zeit geben für gegenseitige Hilfen und gemeinsame Nutzung von Materialien; Hausaufgabenbetreuung und gezielte Hilfen aufgrund eines gemeinsam erstellten Planes; Bewerbungstraining; Training für schriftliche Bewerbungen, Theater und Rollenspiele als Vorbereitung zu Vorstellungsgesprächen; Film- und Videoarbeit; Erfahrungsaustausch mit den Schulen, Gespräch mit Lehrpersonal über schulische Probleme einzelner Kinder und Jugendlicher sowie gemeinsames Erarbeiten von Lösungswegen; Beratungsgespräche über schulische Probleme und zur Berufswahl; Vermittlung an die Berufsberatung und andere diesbezüglich zuständige Stellen. - 21 - 3.8.3 Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit Arbeitswelt, Schule und Familie bestimmen weitgehend den Alltag und die Lebenswelt von Jugendlichen. Es sind Lebensbereiche, in denen sie sowohl positive wie auch belastende Erfahrungen sammeln, die sie prägen. Offene Kinder- und Jugendarbeit kann diese Prozesse begleiten und bei der Orientierung helfen. Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit soll die Berufsfindung und die Berufsausbildung unterstützen und dazu beitragen, sich mit der Arbeitswelt auseinanderzusetzen. Zielgruppen: • • Jugendliche ab 15 Jahren, die eine Orientierungshilfe bei der Berufswahl brauchen; Jugendliche, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ziele: • • • • Vereinbarung zukunfts- und marktorientierter Berufswünsche mit konkreten persönlichen Möglichkeiten; Förderung von Eigenverantwortung; Begleitung und Unterstützung beim Übergang von der Schule in den Beruf; Orientierungshilfe für die weitere Lebensplanung. Angebote und Merkmale: • • • • • 3.8.4 Bewerbungstraining für Jugendliche und junge Erwachsene, Training für schriftliche Bewerbungen, Rollenspiele zu Vorstellungsgesprächen etc.; Angebot von Beratungsgesprächen zu Problemen im Beruf oder in der Ausbildung sowie bei der Berufswahl; Vermittlung an die Berufsberatung und andere zuständige Stellen; informative Angebote zu Themen wie Berufsausbildung, Arbeitsmarktsituation, Infrastruktur der näheren Umgebung; Besuch des Berufsinformationszentrums. Familienbezogene Jugendarbeit Familienbezogene Jugendarbeit bezieht die Familie von Kindern und Jugendlichen in ihre Betrachtung mit ein und bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Unterstützung bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung sowie bei der Suche nach ihrer Rolle in der Familie. Zielgruppen: • • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene; Eltern. Ziele: • • Förderung von Kontakten zwischen Familie und Jugendzentrum; Aufbau von Vertrauen zu Kindern und Jugendlichen; - 22 - • • • • Verbesserung von Beziehungen zwischen Eltern und Kindern; Versetzung des Jugendzentrums in die Rolle einer sozialen Anlaufstelle; Hilfestellung bei der Findung der Rollenposition innerhalb der Familie; Vermittlung zwischen ausländischen Familien und umgebender Gesellschaft. Angebote und Merkmale: • • • • • • • • 3.8.5 Themenzentrierte Gesprächskreise mit Kindern, Jugendlichen und Eltern (Elternarbeit); Einzelfallhilfen; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie Erzieherische Hilfen, Jugendgerichtshilfe, Erziehungsberatung etc.; enge Zusammenarbeit mit dem internationalen Beratungs- und Betreuungszentrum in Kerpen, welches die Eltern nutzen, dadurch Herstellung der Kontakte zu den Eltern; Nachbarschafts- und Straßenfeste; Angebote auch für Frauen und Mütter; Schaffung von Freiräumen für Mädchen, um sie der Kontrolle der älteren Brüder zu entziehen; Stärkung der Position der Mädchen im Konfliktfall. Spiel und Geselligkeit Spielen ist das Grundbedürfnis junger Menschen und ist seit jeher integrativer Bestandteil der Jugendarbeit. Die Bereitstellung von Spielraum für Kinder und Jugendliche gehört zu ihren Grundfunktionen. Geselligkeit kann verstanden werden als zwanglose Form des Zusammenseins, zur Unterhaltung, zum Spiel und zur Entspannung. In diesem Begriff tritt das eigentlich Zweckfreie der Offenen Kinder- und Jugendarbeit besonders hervor. Geselligkeit dient aber auch immer dem Erreichen von jungen Menschen durch die Jugendarbeit. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ziele: • • • • • • • Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit; Training des Umgangs mit alltäglichen Situationen wie Erfolg und Niederlage über das Spiel; Vermittlung von Teamarbeit und Einzelinitiative; Förderung von Konzentrationsfähigkeit, logischem Denken, Kreativität und Spontaneität; Förderung von Lebensfreude und Wohlbefinden über das Spiel; Abbau von Aggressionen; Möglichkeiten der Selbstorganisation. Angebote und Merkmale: • Spielangebote im offenen Bereich (Kicker, Billard, Tischtennis); - 23 - • • • • • • • • 3.8.6 Gesellschaftsspiel im offenen Bereich für Kinder und Jugendliche; Turniere in verschiedenen Spiel- und Sportbereichen; Disco, Feten, Konzerte, gemütliches Beisammensein; Kinoaktionen (Kinonächte, Filmfrühstück); Offener Cafe-/Bistrobereich; Musik und visuelle Medien; themenbezogene Spielaktionen wie z. B. Detektivwochen; Nutzung örtlicher Spiel-, Sport- und Bolzplätze sowie der Bäder und Turnhallen. Förderung und Unterstützung von Selbstorganisationsprozessen Die verschiedenen Formen der Selbstorganisation sollen unterstützt und dadurch der Gedanke an gesellschaftliches Engagement gestärkt werden. Die Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit dienen der Initiierung und Stärkung von Eigeninitiative zur Wahrnehmung der eigenen Interessen und zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen. Zielgruppen: • Jugendliche ab ca. 13 Jahren. Ziele: • • • • • Förderung eigenverantwortlicher Planung und Durchführung von Projekten und Aktionen; Stärkung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl; Stabilität durch Selbstständigkeit; Erweiterung der Besucherstruktur und Ergänzung der Angebotsstruktur; Ermöglichung konstruktiver Auseinandersetzung bei Problemen, die im Umfeld des Jugendzentrums auftauchen. Angebote und Merkmale: • • • • • • • • Turnierangebote; räumliche und personelle Unterstützung für selbstinitiierte Gruppen wie Band, Redaktion Jugendzeitung, Schülertreff, Krabbelgruppe, Selbsthilfegruppen, Kinder- und Jugendtheatergruppen, Beratungseinrichtungen, Rap- und Breakdancegruppen sowie Rollenspielgruppen; eigenständige AG’s mit selbstorganisierter Außentätigkeit (Auftritte) wie z. B. Video-, Jonglier-, Zauber- und Musik-AG; AG’s mit selbst gewählten Inhalten wie z. B. Disco-, Tanz- und Kino-AG; Deutschkurse; Mädchenkurse zur Stärkung von Selbst- und Wir-Bewusstsein und damit auch die Förderung ihrer Selbstständigkeit im schulischen und im Freizeitbereich durch Erfahrungsaustausch und Entwicklung gemeinsamer Projekte; Bewerbungsbörse, bei der Jugendliche lernen, sich mit Hilfe des Computers auf dem aktuellen Arbeitsmarkt präsent zu halten; Planung und Organisation von Renovierungsaktionen. - 24 - 3.8.7 Beratung Jugendberatung soll in konkreten persönlichen, sozialen und beruflichen Konflikten Informationen, Orientierung und Hilfe anbieten. Zielgruppen sind häufig junge Menschen in spezifischen Problemlagen wie z. B. Suchtgefährdung, berufliche Perspektivlosigkeit und Kriminalität. Methodisch enthält die Jugendberatung gemeinwesentorientierte Ansätze ebenso wie Einzelberatung und sozialpädagogische Gruppenarbeit. Für die allgemeine Förderung und Erziehung in der Familie sieht Beratung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit informierende, aufklärende und entlastende Angebote für Eltern vor. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit persönlichen und Orientierungsproblemen in allen Lebensbereichen, hierbei insbesondere auch ausländische Kinder und Jugendliche in Krisensituationen. Ziele: • Anbieten von Informationen, Orientierungen und Hilfen in konkreten persönlichen, sozialen und beruflichen Konflikten. Angebote und Merkmale: • • • • • • • 3.8.8 Gesprächskreise; Einzelgespräche mit den Betroffenen; Verbreitung von Informationen durch Plakate, Auslegen von Informationsmaterial z. B. zur Suchtprävention sowie zur Bekämpfung von AIDS und sexuellem Missbrauch; Vorträge durch Fachreferenten zur Prävention für Eltern und Jugendliche; Qualifikation der Mitarbeiter/innen; Bewerbungsbörse als konkretes Angebot bei der Berufswahl und Jobsuche; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie z. B. Erzieherische Hilfen, Jugendgerichtshilfe, Drogenhilfe, Jugendschutz, Polizei etc. Sport und Bewegung Sport und Bewegung dienen der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung ebenso wie der Erhaltung und Förderung der Gesundheit. Beide stehen ferner im Dienst der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit und des sinnvollen Gebrauchs der Freizeit. Sport und Bewegung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit stellen ein breitgefächertes Angebot ohne Leistungsdruck für jeden Interessierten dar. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in speziellen Gruppen. - 25 - Ziele: • • • • • • • Spaß an der sportlichen Betätigung ohne Leistungsdruck oder Vereinsgebundenheit, dennoch ggf. in Zusammenarbeit mit Sportvereinen; Stärkung des Selbstvertrauens; Abbau von Gewalt und Aggressionen; Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit und des Zugehörigkeitsgefühls zum Jugendzentrum; Lancierung von Sport als sinnvolle Freizeitgestaltung; Erkennung von neuen Stärken; Förderung der körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung. Angebote und Merkmale: • • • • • Mannschafts- und Partnersportarten als offenes oder als Arbeitsgemeinschaftsangebot über feste Belegungstermine für Jugendzentren in städtischen Sporthallen; Verschiedene Tanzangebote (Disco, Jazzdance, Breakdance); Turniere innerhalb des Jugendzentrums und mit anderen Einrichtungen; Verschiedene sportliche Angebote im Jugendzentrum wie z. B. Fitnesstraining, Klettern, Kanufahren, Akrobatik, Jonglage, Olympiade, Inline-Skating. Nutzung örtlicher Spiel-, Sport- und Bolzplätze sowie der Bäder und Turnhallen. Die Angebote finden täglich, wöchentlich, monatlich oder mehrmals jährlich statt. 3.8.9 Kinder- und Jugenderholung Da junge Menschen im Rahmen von Aufenthalten in Ferienlagern über einen längeren Zeitraum in einer Gruppe zusammenleben, sind diese Veranstaltungen besonders geeignet als Lern- und Sozialisationshilfen. Darüber hinaus bieten sie insbesondere Kindern und Jugendlichen aus Ballungsräumen im Rahmen der Umwelterziehung Möglichkeiten zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Tieren und Pflanzen. Zielgruppen: • Kinder und Jugendliche von 6 - 21 Jahren. Ziele: • • • • • • • • Anbieten einer sinnvollen und preiswerten Feriengestaltung; Förderung von sozialen Beziehungen und Gruppenkontakten; Ausgleich von Schulstress; Schaffung von außerfamiliären Erfahrungsräumen; Förderung von Lebensfreude, Spaß und Wohlbefinden; Förderung von Gruppen- und Gemeinschaftsprozessen; Stärkung von Konfliktfähigkeit und Mitverantwortung; Umwelterziehung; - 26 - • Schaffung von Erlebnisräumen. Angebote und Merkmale: • Ferienfreizeiten verschiedenster Art wie z. B. Zeltlager, Jugendcamp, Kanutouren, Kletterfahrten und Skifreizeiten. 3.8.10 Wochenend- und Ferienaktionen Die erlebnisbezogene, das Gemeinschaftsgefühl bildende und die damit integrative Erweiterung des Alltags von Kindern und Jugendlichen wird während Wochenend- und Ferienaktionen erfahren. Die Gruppe und ihre Dynamik stehen im Mittelpunkt dieser Maßnahmen, die auch für untere Einkommensschichten finanzierbar sein sollen. Zielgruppen: • • • Kinder im Alter von 6 - 12 Jahren; Jugendliche und junge Erwachsene von 13 - 21 Jahren; Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahren als Betreuer/innen. Ziele: • • • • • • • • • • Förderung von Gruppenprozessen; Erlernen von eigenverantwortlichem Handeln; Stärkung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl; Förderung von Konfliktfähigkeit; Ermöglichung von positiven Erlebnissen im außerfamiliären zwanglosen Raum; Schaffung von Alternativen zu konsumorientierter Freizeitgestaltung indem z. B. dem Bedürfnis nach Abenteuer und Erlebnis Raum gegeben wird; Anbieten kostengünstiger und gut erreichbarer Alternativen zu kommerziellen Veranstaltungen; Abbau von Hemmungen und Vorurteilen; Stärkung von eigenverantwortlichem Handeln von jugendlichen Betreuern; Förderung von Spaß, Wohlbefinden und Lebensfreude. Angebote und Merkmale: • • • • • • Ferienspiele als verbindliche und verlässliche Angebote für Kinder innerhalb von zwei Wochen innerhalb der Sommerferien; Spielaktionswochen als niederschwellige Angebote für Kinder in den Oster-, Sommer- und Herbstferien; Zeltwochenenden für Kinder und Jugendliche; erlebnispädagogische Tages- und Wochenendaktionen; Übernachtungsaktionen; Tagesausflüge. 3.8.11 Gesundheitliche Bildung Gesundheitliche Bildung wird verstanden als zielgerichtete Vermittlung und Anleitung zu verantwortlichem Handeln gegenüber der eigenen - 27 - Gesundheit wie auch gegenüber den gesundheitlichen Problemen der Mitmenschen und der Gesellschaft. Dazu gehört in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit das bewusste Erfassen von Erscheinungen und Vorgängen in Beziehung zum eigenen Körper und zur Hygiene, das Einüben von Verhaltensweisen und das Herbeiführen von Verhaltensänderungen im Sinne einer gesundheitsorientierten Lebensführung. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ziele: • • • • • • Herbeiführung von Verhaltensänderungen im Sinne einer gesundheitsorientierten Lebensführung; Vermittlung von Informationen zu Möglichkeiten der Suchtvorbeugung und –bekämpfung; Hilfestellungen zur bewussten Wahrnehmung eigener Körperlichkeit sowie Entwicklung eines positiven Körperbildes; Aufklärung und Prävention in den Bereichen Sexualität, Verhütung und AIDS; Heranführung an eine gesundheitsbewusste Ernährung als Alternative zu Fastfood und Süßigkeiten; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie z. B. Sportvereinen, Aidsberatung, Krankenkassen, Kinder- und Jugendärzten, Gesundheitsamt, Frühförderzentrum etc. Angebote und Merkmale: • • • • • • • Informations- und Präventionsarbeit im Rahmen von Gesprächsrunden (regelmäßig/unregelmäßig), Einzelgesprächen und jährlich stattfindenden Sonderaktionen unter Einbeziehung von Referenten sowie der Medien Film, Theater und Literatur; Kochen mit Kindern und Jugendlichen, hierbei vor allem mit Kindern, die aufgrund ihrer familiären Situation nicht regelmäßig zu Hause essen können; Autogenes Training als Projekt; Sinneserfahrungen durch Kimspiele; Tanzen; Fitnesstraining; Verbreitung von Informationen durch Plakate, Handzettel, etc. 3.8.12 Mediale und technische Bildung Mediale und technische Bildung ist in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu verstehen als ein Bereich, in dem Umgang und Nutzung von medialen und technischen Gerätschaften eingeübt, erprobt und weiterentwickelt, die Ausübung von handwerklichen Fähigkeiten gefördert sowie Grundlagen aller Formen des kreativen Gestaltens vermittelt werden. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. - 28 - Ziele: • • • • • • • Erlernen von Techniken, die kreative Tätigkeiten ermöglichen; Vermittlung von Erfolgserlebnissen durch die Entdeckung eigener schöpferischer Ressourcen; Stärkung manueller Fähigkeiten als Alternative zu intellektuellen Anforderungen in der Schule; Erfahrungen verschaffen im Umgang mit Geräten, die im Alltag nützen und somit die Lebenstüchtigkeit erweitern (z. B. Werkzeuge und Küchengeräte); unter Berücksichtigung des Jugendschutzes sinnvolles Arbeiten mit Computern, Internet, Videokamera ermöglichen; Ermöglichung sinnvoller Freizeitgestaltungen; Stärkung von Geduld und Förderung von kontinuierlichem Arbeiten. Angebote und Merkmale: • • • • • • • • • • Foto- und Videoarbeit (Fotoentwicklung, Film- und Trickfilmherstellung); Modellbau, Drachenbau; Töpfern und Speckstein; Seidenmalerei, Batik und Stoffmalerei; Holz- und Schnitzarbeiten; Knüpftechniken; Renovierungsarbeiten im Jugendzentrum; Kochen; textiles, bildnerisches und plastisches Gestalten; DJ-Kurse. 3.8.13 Kulturelle Bildung Die Lebenssituation von jungen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland ist geprägt durch die unterschiedlichsten kulturellen Einflüsse, die sich teilweise im Wandel befinden. In der Offenen Kinderund Jugendarbeit geht es darum, Eigenständigkeiten für jede der beteiligten Gruppen und (Jugend-) Kulturen zu ermöglichen und zu sichern sowie zur eigenen Orientierung beizutragen. Darüber hinaus soll das musisch-kulturelle Wissen gefördert und die eigene Kreativität und Aktivität geweckt und unterstützt werden. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ziele: • • • Sicherung und Ermöglichung kultureller Eigenständigkeit; Vermittlung multikultureller Situationen nicht als Problem oder Bedrohung, sondern als Gewinn und Chance um daraus entstehende neue jugendkulturelle Formen positiv zu unterstützen; Kennen lernen sowohl örtlicher kultureller Einrichtungen und Angebote wie z. B. „Kerpener Kindertheaterbühne“ oder „AG ErftMusik“ als auch überörtlicher wie z. B. Jugendmusikschule und Volkshochschule, um diese als möglichen Bestandteil der - 29 - • • • Freizeitgestaltung erfahr- und nutzbar zu machen; Erlernen eines kritischen Umgangs mit Medien; Mitgestaltung unseres heutigen Kulturlebens; Weckung und Förderung eigener Aktivität und Kreativität. Angebote und Merkmale: • • • • • • • • • • Jazz- und Standardtanzkurse; Besuche von Ausstellungen, Musik- und Theaterveranstaltungen; Veranstaltung eigener Ausstellungen, Konzerte und Theateraufführungen; internationales Kochen; Eine-Welt-Aktionswochen in Zusammenarbeit mit ausländischen Mitbürgern und Organisationen; Bereitstellen von Bild- und Lesematerial; Musikunterricht; Gesprächskreise zu unterschiedlichen Thematiken; Brauchtumspflege z. B. durch Teilnahme am örtlichen Karnevalszug; jahreszeitliche Dekoration der Einrichtung. 3.8.14 Religiöse Bildung Die Grundrichtung der religiösen Erziehung richtet sich in der Regel nach Ziel- und Wertkomplexen, die weltanschaulich gebunden sind. Die Vermittlung dieser Werte erfolgt in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit durch gezielte Bildungsangebote sowie durch zwischenmenschliche Situationen und Angebote, die sich durch die Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ergeben. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ziele: • • Förderung und Akzeptanz religiöser Koexistenz der unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften; Kennen lernen und Akzeptieren der religiösen Haltung anderer Generationen; Angebote und Merkmale: • • • • • • • Agapefeiern; Feste im Jahresverlauf; Kartage für Jugendliche; themenzentrierte Gesprächskreise; Theater und Rollenspiele; Referate; gegenseitige Kennenlernbesuche von Kirchen und Moscheen. 3.8.15 Politische Bildung Die außerschulische Jugendbildung wird vielfach synonym benutzt für - 30 - Jugendarbeit. Hier ist der Begriff Bildung in seinem engeren Verständnis als die Vermittlung und Auseinandersetzung mit politischen, sozialen, technischen, gesundheitlichen, kulturellen und religiösen Inhalten gemeint. Politische Bildung erfolgt auf der Grundlage eines didaktischmethodischen Konzepts, z. B. in Projekten, Exkursionen, Diskussionsveranstaltungen oder auch in der themenbezogenen Gruppen- und Einzelarbeit. Politische Bildung will junge Menschen zur Mitwirkung und Mitbestimmung im Gemeinwesen befähigen und ermutigen. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ziele: • • • • • Entwicklung eines politischen Bewusstseins; Förderung von Engagement und Mitverantwortung sowohl in der Gesellschaft als auch im Jugendzentrum als „Demokratie im Kleinen“; Problematisierung von (tages-) politischen Ereignissen; Abbau von Vorurteilen und Diskriminierung gegenüber Andersdenkenden und gesellschaftlichen Randgruppen; Anbieten von Hilfen zur eigenen Standortbestimmung. Angebote und Merkmale: • • • • • • • Mitarbeiter/innen als Gesprächspartner/innen für Jugendliche, die das Gespräch über politische Themen suchen; Anbieten der Einrichtung selbst als Gesprächs- und Diskussionsforum zusammen mit (lokalen) Politiker/innen; Durchführung von Diskussions- und Rollenspielen, in denen geübt wird, eine Meinung zu formulieren, zuzuhören und zu argumentieren; themenzentrierte, aktuell bezogene Gesprächskreise; Durchführung von Aktionen mit politischen Inhalten (3. Welt, Asyl, Skinheads etc.); Mitgestaltung des Jugendzentrumsalltags durch die Besucher/innen; gemeinsamer Besuch von örtlichen Rats- und (Jugendhilfe-) Ausschusssitzungen. 3.8.16 Soziale Bildung Lernen heißt, in Beziehung zu leben mit sich selbst, mit dem persönlichen Umfeld und mit den gesellschaftlichen Verhältnissen. Soziale Bildung erfolgt sowohl ungeplant als unvermeidliche Begleiterscheinung eines jeden menschlichen Umganges, aber auch gezielt als Erwerb von sozialen Kenntnissen, Einstellungen und Verhaltensweisen. In der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sollen junge Menschen Emanzipation, Solidarität und soziale Kompetenzen erlernen. Die Plan- und Gestaltbarkeit der eigenen Umwelt und die Konfliktfähigkeit stehen dabei immer im Vordergrund. Zielgruppen: • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. - 31 - Ziele: • • • • • • • • Erwerb von sozialer Handlungskompetenz; Erfahren von Solidarität, Toleranz und Konfliktbewältigung; Erlernen von Emanzipation; Initiierung von Gruppenprozessen; Hinweise auf soziale Zusammenhänge; Förderung von Kritikfähigkeit und Vorurteilsabbau; Respektierung fremden Eigentums; Behandlung der Jugendeinrichtung und des Umfeldes „wie das eigene Zimmer“. Angebote und Merkmale: • • • • • • • Beratung in Konfliktsituationen (Einzel- bzw. Gruppengespräche); Kurs- und Gruppenangebote, Projekte, Sonderaktionen, Ausflüge, Fahrten; themenzentrierte Gesprächskreise; Beziehungsarbeit als Tagesgeschäft; Integrationsarbeit zum Abbau von Vorurteilen und Aufbau von Beziehungen zwischen deutschen und ausländischen Einrichtungsbesucher/innen; Spiel- und Filmangebote; Säuberungs- und Verschönerungsaktionen an der Einrichtung. - 32 - 4. FINANZIERUNGSRAHMEN 4.1 Ausgaben • Für jede Offene Jugendfreizeiteinrichtung wird nach Schlüsselwerten ein festes Jahresbudget ermittelt. Die Budget-Schlüsselwerte werden gemäß 4.1.1 bis 4.1.7 ermittelt und zum Ablauf der zeitlichen Festschreibung aktualisiert bzw. neu festgesetzt. Siehe hierzu Tabelle "BudgetSchlüsselwerte" bei 4.3. • Vom Jahresbudget übernimmt der Träger einen 10%igen Eigenanteil (vgl. 4.2.3), während die Stadt Kerpen nach Berücksichtigung von Fördermitteln des Landes NRW (vgl. 4.2.2) den Restkostenanteil trägt (vgl. 4.2.1). • Die gesamte Budgetierung wird inkl. der Kostenanteile der Träger und der Stadt Kerpen über eine Laufzeit von 4 Jahren festgeschrieben. • In der Umsetzung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nach den Maßgaben dieser Richtlinien o kann der Träger die bereitgestellten Budgetmittel flexibel verwenden; o ist die Überschreitung des Budgets nicht möglich bzw. ginge ausschließlich zu Lasten des Trägers; o sind trägerintern innerhalb der zeitlichen Festschreibung Rücklagen zu bilden (vgl. 4.1.8). • Innerhalb der zeitlichen Festschreibung erstellt der Träger jährlich einen Verwendungsbericht inkl. der Darlegung und Erläuterung der Finanzen (vgl. 6.4). • Zwölf Monate vor Ablauf der zeitlichen Festschreibung wird zwischen der Stadt Kerpen und dem Träger das Jahresbudget für die künftige Periode abgestimmt und vertraglich neu festgeschrieben. Die BudgetSchlüsselwerte sind dem dann geltenden Kostenniveau anzupassen. • Die nach Ablauf der festgeschriebenen Periode ausweislich des entsprechenden Verwendungsberichtes noch bestehenden Rücklagen sind in voller Höhe der Stadt Kerpen zu erstatten. Nachstehend die Ausgabengliederung und die Schlüsselwerte. 4.1.1 Personalkosten Der Personalkostenschlüssel basiert fiktiv auf den Grunddaten des TvÖD, Entgeltgruppe 9, Stufe 5 (Erstkraft) und Stufe 4 (Zweitkraft). Demnach erhalten: • Einrichtungen mit 1,5 Stellen = 71.340,00 € pro Jahr; • Einrichtungen mit 2,0 Stellen = 92.740,00 € pro Jahr; • Einrichtungen mit 2,5 Stellen = 114.140,00 € pro Jahr. 4.1.2 Honorarkosten Das Jahresbudget für Honorarkräfte beträgt 6,0 % des Budgets der Personalkosten. - 33 - 4.1.3 Sachkosten Das Jahresbudget für Sachkosten beträgt 6,5 % des Budgets der Personalkosten und dient für • Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung; • Spiel- und Arbeitsmaterial; • Programmkosten. 4.1.4 Overheadkosten Das Jahresbudget für Overheadkosten beträgt pauschal inkl. Fachliteratur und Fahrtkosten 1,0 % des Budgets für Personalkosten. 4.1.5 Energie- und Nebenkosten Das Jahresbudget für Energie- und Nebenkosten wird ermittelt über die Faktoren • Nutzfläche der Einrichtung in m²; • marktüblicher Pauschalsatz je m²/monatlich = 2,24 € gem. Betriebskostenspiegel NRW 2005; • Anzahl der Wochenöffnungstage der Einrichtung. Ausgewiesene Lagerräume sind auf Grund ihrer eingeschränkten Nutzungsintensität flächenmäßig mit 50 % erfasst. Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein aus statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt. Einrichtung Fläche in m² Türnich Brüggen Manheim Buir Blatzheim Horrem Kerpen Sindorf gesamt Pauschalsatz 163 319 170 294 252 261 495 370 2.324 4.1.6 x 2,24 x 2,24 x 2,24 x 2,24 x 2,24 x 2,24 x 2,24 x 2,24 Wochenöffnungstage x 4/5 x 4/5 x 4/5 x 4/5 x 4/5 x 5/5 x 5/5 x 5/5 Monate x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 Endbetrag in € 3.505,00 6.859,00 3.650,00 6.322,00 5.419,00 7.020,00 13.310,00 9.950,00 56.035,00 Reinigungskosten Das Jahresbudget für Reinigungskosten wird ermittelt über die Faktoren • Nutzfläche der Einrichtung in m²; • marktüblicher Mischpreis je m²/Tag (z. Z. 0,111 € pro m² und Tag inkl. Glasreinigung); • Anzahl der Wochenöffnungstage der Einrichtung. Ausgewiesene Lagerräume sind auf Grund ihrer eingeschränkten Nutzungsintensität flächenmäßig mit 25 % erfasst. Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein aus statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt. - 34 - Einrichtung Türnich Brüggen Manheim Buir Blatzheim Horrem Kerpen Sindorf gesamt Fläche in m² Pauschalsatz 157 312 170 287 245 261 495 370 2.297 4.1.7 x 0,111 x 0,111 x 0,111 x 0,111 x 0,111 x 0,111 x 0,111 x 0,111 Wochenöffnungstage x4 x4 x4 x4 x4 x5 x5 x5 Wochen im Monat x 4,33 x 4,33 x 4,33 x 4,33 x 4,33 x 4,33 x 4,33 x 4,33 Monate im Jahr x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 x 12 Endbetrag in € 3.622,00 7.197,00 3.920,00 6.621,00 5.652,00 7.530,00 14.280,00 10.670,00 59.492,00 Instandhaltungskosten Beibehaltung der bisherigen Pauschale je Einrichtung (aufgerundet) in Höhe von: • Einrichtungen mit 1,5 Stellen = 980,00 €; • Einrichtungen mit 2,0 Stellen = 1.130,00 €; • Einrichtungen mit 2,5 Stellen = 1.280,00 €. 4.1.8 Rücklagenbildung Der Träger einer Einrichtung bildet jährlich in eigenem Ermessen Rücklagen, um unvorhergesehene und/oder geplante Mehrkosten ohne Einschränkungen im Leistungsprofil abdecken zu können bzw. um eine Überschreitung des gesetzten Jahresbudgets zu vermeiden, wobei eine Budgetüberschreitung uneingeschränkt allein zu Lasten des Trägers geht und nicht mit Budgetmitteln des zurückliegenden oder des künftigen Jahres verrechnet werden darf. Die Bildung von Rücklagen ist jährlich bis zu einer Höhe von 6 % des Gesamtbudgets möglich. Die diesen Festbetrag übersteigende Summe der Rücklagen ist der Stadt Kerpen für das zu Grunde liegende Rechnungsjahr zu erstatten. - 35 - 4.2 Einnahmen Die Einnahmen der jeweiligen Offen Kinder- und Jugendeinrichtungen basieren auf den folgenden vier Säulen: 4.2.1 Kommunale Förderung Die Stadt Kerpen trägt die Kosten des ermittelten und mit dem jeweiligen Träger abgestimmten Jahresbudgets nach Abzug des 10%igen Träger-Eigenanteils (vgl. 4.2.3) und nach Abzug der auf diese Einrichtung entfallenden Landesförderung (vgl. 4.2.2). Für den Fall, dass Landesmittel gekürzt oder gänzlich eingestellt werden, sind die Zuschussmittel der Stadt Kerpen entsprechend zu erhöhen. 4.2.2 Landesförderung Das jährliche Förderkontingent des Landes NRW für Offene Jugendfreizeiteinrichtungen in der Stadt Kerpen (z. Z. 79.613,00 €) wird auf die anerkannten Planstellen dieser Einrichtungen (z. Z. 14,5) umgelegt. Danach ergibt sich derzeit folgende Aufteilung der landesseitigen Fördermittel: • Einrichtungen mit 1,5 Stellen = 8.236,00 €; • Einrichtungen mit 2,0 Stellen = 10.981,00 €; • Einrichtungen mit 2,5 Stellen = 13.726,00 €. 4.2.3 Trägereigenmittel Der Träger übernimmt die Kosten des ermittelten und abgestimmten Jahresbudgets in Höhe von 10 % und weist diesen Eigenanteil in den jeweiligen Jahresberichten aus. 4.2.4 Einnahmen Alle Einnahmen einer Offenen Jugendfreizeiteinrichtung aus betrieblichen Veranstaltungen sind neben dem 10%igen Trägereigenanteil in jedem Jahresbericht gesondert auszuweisen. Der Träger kann diese Einnahmen ausschließlich zur effektiven Reduzierung seines 10%igen Eigenanteils verwenden. - 36 - 4.3 Finanzierungsübersichten Zusammenfassend nachstehend viermal je zwei Übersichten in € über die Verteilung der Trägereigenanteile, kommunalen Zuschüsse und Landesmittel jeweils separat für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011. Im Zusammenhang mit dem Haushaltssicherungskonzept wurde in der zweiten Vertragsperiode von den jeweiligen Jahresbudgets ein Sparbeitrag in Höhe von insgesamt 20.000,00 € in Abzug gebracht. Diese jeweiligen Sparbeiträge gelten auch für die dritte Vertragsperiode, werden aber in ihrer Gesamtsumme innerhalb der vertraglichen Laufzeit jährlich um 5.000,00 € heruntergefahren. Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein aus statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt. 2008 1 Einrichtung 2 Stellen 3 Personalkosten 5 Sachkosten (6,5 % von 3) 4.637,00 6 Overheadkosten (1,0 % von 3) 714,00 7 Energieund Nebenkosten 3.505,00 8 Reinigung 9 Instandhaltung 10 Sparbeitrag 11 Gesamtbudget Türnich 1,5 4 Honorarkosten (6,0 % von 3) 71.340,00 4.280,00 3.622,00 980,00 -2.000,00 87.078,00 Brüggen 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.859,00 7.197,00 980,00 -2.000,00 94.007,00 Manheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 3.650,00 3.920,00 980,00 -2.000,00 87.521,00 Buir 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.322,00 6.621,00 980,00 -2.000,00 92.894,00 Blatzheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 5.419,00 5.652,00 980,00 -2.000,00 91.022,00 Horrem 92.740,00 5.570,00 6.028,00 928,00 7.020,00 7.530,00 1.130,00 -2.800,00 118.146,00 2,0 Gesamtbudget freie Träger 570.668,00 Kerpen 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 13.310,00 14.280,00 1.280,00 -3.600,00 154.820,00 Sindorf 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 1.280,00 -3.600,00 147.850,00 Gesamtbudget städtische Einrichtungen anteilige Trägereigenmittel gesamt anteilige Landesmittel gesamt 9.950,00 10.670,00 302.670,00 57.066,00 79.613,00 anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt 736.659,00 Gesamtbudget 873.838,00 Fördermittel 2008 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Einrichtung TrägereigenStadt Kerpen Land NRW Gesamtbudget anteil 10 % 100 % öffentliche Förderung insges. 90 % Türnich 8.708,00 70.134,00 8.236,00 87.078,00 Brüggen 9.401,00 76.370,00 8.236,00 94.007,00 Manheim 8.752,00 70.533,00 8.236,00 87.521,00 Buir 9.289,00 75.369,00 8.236,00 92.894,00 Blatzheim 9.102,00 73.684,00 8.236,00 91.022,00 Horrem 11.814,00 95.351,00 10.981,00 118.146,00 Kerpen 141.094,00 13.726,00 154.820,00 Sindorf 134.124,00 13.726,00 147.850,00 gesamt 57.066,00 736.659,00 79.613,00 873.338,00 Demnach ist für das Haushaltsjahr 2008 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 816.272,00 € (= 736.659,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben. - 37 - 2009 1 Einrichtung 2 Stellen 3 Personalkosten Türnich 1,5 4 Honorarkosten (6,0 % von 3) 71.340,00 4.280,00 5 Sachkosten (6,5 % von 3) 4.637,00 6 Overheadkosten (1,0 % von 3) 714,00 7 Energieund Nebenkosten 3.505,00 8 Reinigung 9 Instandhaltung 10 Sparbeitrag 11 Gesamtbudget 3.622,00 980,00 -1.550,00 87.528,00 Brüggen 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.859,00 7.197,00 980,00 -1.550,00 94.457,00 Manheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 3.650,00 3.920,00 980,00 -1.550,00 87.971,00 Buir 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.322,00 6.621,00 980,00 -1.550,00 93.344,00 Blatzheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 5.419,00 5.652,00 980,00 -1.550,00 91.472,00 Horrem 92.740,00 5.570,00 6.028,00 928,00 7.020,00 7.530,00 1.130,00 -2.050,00 118.896,00 2,0 Gesamtbudget freie Träger 573.668,00 Kerpen 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 13.310,00 14.280,00 1.280,00 -2.600,00 155.820,00 Sindorf 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 1.280,00 -2.600,00 148.850,00 Gesamtbudget städtische Einrichtungen 9.950,00 10.670,00 304.670,00 anteilige Trägereigenmittel gesamt 57.366,00 anteilige Landesmittel gesamt 79.613,00 anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt 741.359,00 Gesamtbudget 878.338,00 Fördermittel 2009 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Einrichtung TrägereigenStadt Kerpen Land NRW Gesamtbudget anteil 10 % 100 % öffentliche Förderung insges. 90 % Türnich 8.753,00 70.539,00 8.236,00 87.528,00 Brüggen 9.446,00 76.775,00 8.236,00 94.457,00 Manheim 8.797,00 70.938,00 8.236,00 87.971,00 Buir 9.334,00 75.774,00 8.236,00 93.344,00 Blatzheim 9.147,00 74.089,00 8.236,00 91.472,00 Horrem 11.889,00 96.026,00 10.981,00 118.896,00 Kerpen 142.094,00 13.726,00 155.820,00 Sindorf 135.124,00 13.726,00 148.850,00 gesamt 57.366,00 741.359,00 79.613,00 878.338,00 Demnach ist für das Haushaltsjahr 2009 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 820.972,00 € (= 741.359,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben. - 38 - 2010 1 Einrichtung 2 Stellen 3 Personalkosten Türnich 1,5 4 Honorarkosten (6,0 % von 3) 71.340,00 4.280,00 5 Sachkosten (6,5 % von 3) 4.637,00 6 Overheadkosten (1,0 % von 3) 714,00 7 Energieund Nebenkosten 3.505,00 8 Reinigung 9 Instandhaltung 10 Sparbeitrag 11 Gesamtbudget 3.622,00 980,00 -1.030,00 88.048,00 Brüggen 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.859,00 7.197,00 980,00 -1.030,00 94.977,00 Manheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 3.650,00 3.920,00 980,00 -1.030,00 88.491,00 Buir 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.322,00 6.621,00 980,00 -1.030,00 93.864,00 Blatzheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 5.419,00 5.652,00 980,00 -1.030,00 91.992,00 Horrem 92.740,00 5.570,00 6.028,00 928,00 7.020,00 7.530,00 1.130,00 -1.380,00 119.566,00 2,0 Gesamtbudget freie Träger 576.938,00 Kerpen 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 13.310,00 14.280,00 1.280,00 -1.735,00 156.685,00 Sindorf 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 1.280,00 -1.735,00 149.715,00 Gesamtbudget städtische Einrichtungen 9.950,00 10.670,00 306.400,00 anteilige Trägereigenmittel gesamt 57.694,00 anteilige Landesmittel gesamt 79.613,00 anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt 746.031,00 Gesamtbudget 883.338,00 Fördermittel 2010 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Einrichtung TrägereigenStadt Kerpen Land NRW Gesamtbudget anteil 10 % 100 % öffentliche Förderung insges. 90 % Türnich 8.805,00 71.007,00 8.236,00 88.048,00 Brüggen 9.498,00 77.243,00 8.236,00 94.977,00 Manheim 8.849,00 71.406,00 8.236,00 88.491,00 Buir 9.386,00 76.242,00 8.236,00 93.864,00 Blatzheim 9.199,00 74.557,00 8.236,00 91.992,00 Horrem 11.957,00 96.628,00 10.981,00 119.566,00 Kerpen 142.959,00 13.726,00 156.685,00 Sindorf 135.989,00 13.726,00 149.715,00 gesamt 57.694,00 746.031,00 79.613,00 883.338,00 Demnach ist für das Haushaltsjahr 2010 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 825.644,00 € (= 746.031,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben. - 39 - 2011 1 Einrichtung 2 Stellen 3 Personalkosten Türnich 1,5 4 Honorarkosten (6,0 % von 3) 71.340,00 4.280,00 5 Sachkosten (6,5 % von 3) 4.637,00 6 Overheadkosten (1,0 % von 3) 714,00 7 Energieund Nebenkosten 3.505,00 8 Reinigung 9 Instandhaltung 10 Sparbeitrag 11 Gesamtbudget 3.622,00 980,00 -517,00 88.561,00 Brüggen 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.859,00 7.197,00 980,00 -517,00 95.490,00 Manheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 3.650,00 3.920,00 980,00 -517,00 89.004,00 Buir 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 6.322,00 6.621,00 980,00 -517,00 94.377,00 Blatzheim 1,5 71.340,00 4.280,00 4.637,00 714,00 5.419,00 5.652,00 980,00 -517,00 92.505,00 Horrem 92.740,00 5.570,00 6.028,00 928,00 7.020,00 7.530,00 1.130,00 -691,00 120.255,00 2,0 Gesamtbudget freie Träger 580.192,00 Kerpen 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 13.310,00 14.280,00 1.280,00 -862,00 157.558,00 Sindorf 2,5 114.140,00 6.850,00 7.420,00 1.140,00 1.280,00 -862,00 150.588,00 Gesamtbudget städtische Einrichtungen 9.950,00 10.670,00 308.146,00 anteilige Trägereigenmittel gesamt 58.019,00 anteilige Landesmittel gesamt 79.613,00 anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt 750.706,00 Gesamtbudget 888.338,00 Fördermittel 2011 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Einrichtung TrägereigenStadt Kerpen Land NRW Gesamtbudget anteil 10 % 100 % öffentliche Förderung insges. 90 % Türnich 8.856,00 71.469,00 8.236,00 88.561,00 Brüggen 9.549,00 77.705,00 8.236,00 95.490,00 Manheim 8.900,00 71.868,00 8.236,00 89.004,00 Buir 9.438,00 76.703,00 8.236,00 94.377,00 Blatzheim 9.251,00 75.018,00 8.236,00 92.505,00 Horrem 12.025,00 97.249,00 10.981,00 120.255,00 Kerpen 143.832,00 13.726,00 157.558,00 Sindorf 136.862,00 13.726,00 150.588,00 gesamt 58.019,00 750.706,00 79.613,00 888.338,00 Demnach ist für das Haushaltsjahr 2011 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 830.319,00 € (= 750.706,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben. - 40 - 4.4 Vertragliche Sicherung Nachstehend das Rahmenvertragsmuster für die Durchführung der Offenen Kinder und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen. RAHMENVERTRAG zwischen der Stadt Kerpen, vertreten durch Frau Bürgermeisterin Sieburg und Herrn Ersten Beigeordneten Knopp, - im Folgenden „Stadt“ genannt und 1. der kath. Kirchengemeinde St. Rochus Türnich, vertreten durch ____________________________________________________________, 2. dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Rhein-Erft-Kreis, vertreten durch ____________________________________________________________, 3. der kath. Kirchengemeinde St. Michael Buir, vertreten durch ____________________________________________________________, 4. dem kath. Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe Domiziel e. V., vertreten durch ____________________________________________________________, 5. dem Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Kerpen e. V., vertreten durch ____________________________________________________________, 6. dem Jugendamt Kerpen, vertreten durch ____________________________________________________________, - im Folgenden „Träger“ genannt mit den Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen Jugendzentrum Türnich (Anlage a) und Jugendzentrum Brüggen (Anlage b), Träger: Ziffer 1, Jugendzentrum Manheim (Anlage c), Träger: Ziffer 2, Jugendzentrum Buir (Anlage d), Träger: Ziffer 3, Jugendzentrum Blatzheim (Anlage e), Träger: Ziffer 4, Jugendzentrum Horrem (Anlage f), Träger: Ziffer 5, Jugendzentrum Kerpen (Anlage g) und Jugendzentrum Sindorf (Anlage h), Träger: Ziffer 6, - im Folgenden „Jugendeinrichtungen“ genannt - - 41 - Die Parteien schließen folgenden Rahmenvertrag über die Durchführung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen sowie über die finanzielle Förderung der Jugendeinrichtungen der jeweiligen Träger: §1 Vertragsgrundlage (1) Die Träger verpflichten sich, durch diesen Vertrag die jeweiligen o. g. Jugendeinrichtungen auf der Grundlage des durch den Jugendhilfeausschuss (JHA) der Stadt am 13.09.07 beschlossenen 2. Fortschreibung des Freizeitstättenplanes (FSP) als Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen sowie Teil II des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Kerpen und auf der Grundlage der aktuellen Budgetwerte in Übereinstimmung mit den Regelungen über die freie Jugendhilfe im 1. und 5. Kapitel des Sozialgesetzbuches VIII (SGB - Achtes Buch - VIII - Kinder- und Jugendhilfe in der Bekanntmachung vom 15.03.1996 - BGBL. I 477) zu betreiben. (2) Die Jugendeinrichtungen beteiligen sich am Wirksamkeitsdialog (WD) gemäß 6 FSP. §2 Personelle Ausstattung (1) Die Vertragsparteien sehen als pädagogisches Fachpersonal folgende Berufsgruppen vor: • Diplom-Sozialpädagogin / Diplom-Sozialpädagoge, • Diplom-Sozialarbeiterin / Diplom-Sozialarbeiter, • Erzieherinnen / Erzieher sowie • Diplom-Sportlehrerin / Diplom-Sportlehrer als verantwortliche Fachkräfte / Zweitkräfte. Andere Berufsgruppen können im Einzelfall in Abstimmung mit der Stadt die Aufgabe einer pädagogischen Fachkraft übernehmen. (2) Die benannten Berufsgruppen werden nach diesem Vertrag finanziell bezuschusst. Näheres regelt § 3. (3) Für die Jugendeinrichtungen sind gem. 3.4.2 FSP Stellen wie in den Anlagen a) – h) aufgeführt vorgesehen. Über die Änderung der personellen Ausstattung der Jugendeinrichtungen ist Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erzielen. (4) Die Vergütung der Mitarbeiter/innen richtet sich nach den jeweils gültigen Tarifverträgen der Träger bzw. den für die freien Träger maßgebenden und vergleichbaren Vergütungsregelungen. Die Mitarbeiter/innen werden entsprechend ihren Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe zugeordnet. Übertarifliche Leistungen sind vollständig von den Trägern zu tragen. Insoweit ist eine Kostenbeteiligung der Stadt nach § 3, Abs. 2 und 3 ausgeschlossen. (5) Nach Bedarf können notwendige Honorarkräfte hinzugezogen werden. Der Kostenumfang ist im Rahmen des Gesamtbudgets festgelegt. §3 Kostentragung (1) Die Träger verpflichten sich, die notwendigen personellen und sachlichen Vorausset- - 42 - zungen für den Betrieb der Jugendeinrichtungen bereitzustellen sowie die Personalund Unterhaltungskosten zu tragen. (2) Die Stadt gewährt den Trägern im Rahmen der Gesamtbudgetierung gem. 4 FSP eine Förderung wie in den Anlagen a) – h) aufgeführt. (3) Teilnehmerbeiträge zu Sonderveranstaltungen der Träger in den Räumen / auf dem Gelände (z. B. Filmabende, Discos, Turniere), Einnahmen aus der Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken sowie Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von Räumen / Gelände an Dritte werden von den Trägern zur Bestreitung des Eigenanteils erwirtschaftet. Diese Einnahmen sind im Verwendungsbericht zu deklarieren / offen zu legen. Das Aufstellen von Glücksspielautomaten sowie von elektronischen Bildschirmunterhaltungsspielgeräten ist gem. §§ 6 und 13 JuSchG nicht gestattet (vgl. auch 3.8.5 FSP). Ausnahmen bildet in diesem Zusammenhang geprüfte Computersoftware. (4) Kommerzielle Werbe- und Verkaufsveranstaltungen sind nicht zulässig. (5) Die Träger verpflichten sich, die Jugendeinrichtungen sparsam und wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere Zuschüsse und Kostenübernahmen Dritter auszuschöpfen. (6) Die Träger legen der Stadt jeweils zum 31.01. eines jeden Jahres einen Verwendungsbericht vor. Bestandteile dieses Berichtes gem. FSP müssen sein: • Einrichtung mit Adresse und Träger gem. 5 FSP; • Situationsanalyse gem. 3.2 und 3.3 FSP; • Öffnungszeiten gem. 3.5 FSP; • Personal mit Stundenzahl und Qualifikation gem. 3.4 FSP; • räumliche und inhaltliche Angebotsstruktur gem. 3.6 und 3.7 FSP; • Reflexion und Evaluation gem. 3.8 FSP; • Finanzmittelverwendung gem. 4 FSP • Besucherstatistiken gem. 6 FSP; • Fazit mit Rückblick und Ausblick gem. 3.2 und 3.3 FSP. Dem Verwendungsbericht ist eine fortgeschriebene Inventarliste als Anlage beizufügen. (7) Der Verwendungsbericht wird gemäß 6.4 FSP dem JHA der Stadt jährlich zur Kenntnis gegeben. (8) Die Stadt leistet auf ihren Kostenanteil gemäß § 3 Abs. 2 an die Träger Vorschusszahlungen in vier Raten jeweils zum 1. des Quartals. Innerhalb der festgeschriebenen Vertragslaufzeit erfolgt ggf. die Bildung von Rücklagen. Eventuell vorhandene Rücklagen müssen mit der Vorlage des Verwendungsberichtes ausgewiesen werden. Überschüsse sind unmittelbar nach Ablauf der festgeschriebenen Vertragslaufzeit an die Stadt zu erstatten. Sofern die Jugendeinrichtungen vertraglich durch die Träger weitergeführt werden, können die zulässigen Rücklagen übertragen werden. (9) Der als Gesamtbudget im Haushaltsansatz veranschlagte Zuschuss der Stadt stellt nach dessen ausdrücklicher Bewilligung durch die Stadt die Obergrenze der städtischen Zuschüsse dar. Evtl. auftretende Mehrkosten sind im Rahmen des Budgets zu kompensieren. §4 Vertragsbeginn/-ende Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.08 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.11. - 43 - §5 Kündigung Dieser Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Monatsende vorzeitig gekündigt werden. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, • wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, insbesondere, wenn die Träger den ordnungsgemäßen Betrieb der Jugendeinrichtungen nicht mehr gewährleisten und • wenn das gegenseitige Verhältnis zwischen Trägern und Stadt oder Trägern und Einrichtungsbesucher/innen so stark gestört ist, dass der Stadt nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Die Kündigung ist durch einen eingeschriebenen Brief auszusprechen. §6 Öffnungsklausel Die Finanzierung des Betriebes der Jugendeinrichtungen ist gem. § 3, Abs. 9 geregelt. Sollten bereitgestellte Mittel im Rahmen des Gesamtbudgets nicht oder nur teilweise durch die Politik zur Verfügung gestellt werden, erfüllt dies den Tatbestand, der zur „Öffnung“ dieses Vertrages und entsprechender Neuverhandlung führt. Dieser Tatbestand ist gleichermaßen bei einer Reduzierung oder einem Wegfall von Fördermitteln bei den freien Trägern gegeben. §7 Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind rechtlich nicht verbindlich. §8 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Kerpen. §9 Rechtswirksamkeit (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, wird die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. (2) Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck entspricht oder diesem möglichst nahe kommt. - 44 - Für die Stadt: Kerpen, den Marlies Sieburg, Bürgermeisterin Peter Knopp, Erster Beigeordneter Für die Träger: Kerpen, den 1. 2. 3. 4. 5. 6. Anlagen: a) b) c) d) e) f) g) h) Jugendzentrum Türnich Jugendzentrum Brüggen Jugendzentrum Manheim Jugendzentrum Buir Jugendzentrum Blatzheim Jugendzentrum Horrem Jugendzentrum Kerpen Jugendzentrum Sindorf - 45 - Anlagen b) für Jugendzentrum Brüggen, c) für Jugendzentrum Manheim, f) für Jugendzentrum Horrem, g) für Jugendzentrum Kerpen und h) für Jugendzentrum Sindorf: • „§§ 1 – 6“ und • „zu § 2, Absatz 3 Rahmenvertrag“ und „zu § 3, Absatz 2 Rahmenvertrag“, sowie Anlagen a) für Jugendzentrum Türnich, d) für Jugendzentrum Buir und e) für Jugendzentrum Blatzheim: • „zu § 2, Absatz 3 Rahmenvertrag“ und „zu § 3, Absatz 2 Rahmenvertrag“. §1 Überlassungsvertrag Die Stadt überlässt den Trägern die in den beiliegenden Auflistungen sowie in den dortigen Lageplänen aufgeführten Gebäude, Räume und das Gelände zum Betrieb der Jugendeinrichtungen. §2 Kosten und Nebenpflichten (1) Die in § 1 der Anlage benannten Gebäude, Räume sowie das Gelände werden den Trägern durch die Stadt kostenlos zur Nutzung für die Offene Kinder- und Jugendarbeit überlassen. Die Stadt trägt die Kosten für die Substanzerhaltung, die Instandhaltung des Gebäudes / der Räume / des Geländes sowie die darauf ruhenden Steuern, Abgaben, evtl. Kosten für Wartungsdienste, Mieten und die Gebäudeversicherung. (2) Die Kosten für die Inneneinrichtung und die nicht unter Abs. 1, Satz 2 fallenden Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungen werden von der Stadt im Rahmen des Gesamtbudgets pauschal bezuschusst. (3) Bauliche Veränderungen an den überlassenen Gebäuden / Räumen / dem Gelände dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. (4) Die Träger verpflichten sich, Gebäude / Räume / Gelände schonend und pfleglich zu behandeln. Über die Feststellung etwaiger Mängel und Schäden am Vertragsgegenstand haben die Träger die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Kleinere Unterhaltungsmaßnahmen (Schönheitsreparaturen) und die Pflege der Außenanlagen führen die Träger in Eigenleistung durch. Hierdurch entstehende Sachkosten sind im Rahmen des Gesamtbudgets abgedeckt. (5) Es wird den Trägern anheim gestellt, für die im Eigentum der Träger in der Einrichtung befindlichen und von den Nutzern der Einrichtung eingebrachten Gegenstände eine Inhaltsversicherung abzuschließen. §3 Überlassung an Dritte (1) Die Träger dürfen die Rechte aus diesem Vertrag oder deren Ausübung mit Ausnahme der Raumüberlassung an Dritte nach Abs. 2 weder ganz noch teilweise auf andere übertragen. (2) Die Träger sind zur Überlassung von Gebäude / Räumen / Gelände an Dritte berechtigt, soweit der vertragsgemäße Gebrauch im Sinne des § 1 des Rahmenvertrages nicht beeinträchtigt wird. Kommerzielle Werbe- und Verkaufsveranstaltungen sind nicht zulässig. - 46 - (3) Überlassen die Träger den Gebrauch einem Dritten, so haben sie ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. §4 Haus- und Besichtigungsrecht (1) In den Gebäuden / Räumen / auf dem Gelände steht den Trägern grundsätzlich das Hausrecht zu. (2) Vertretern und Beauftragten der Stadt ist es zum Zweck der Besichtigung und Instandhaltung des Gebäudes / der Räume / des Geländes jederzeit gestattet, diese(s) zu betreten. §5 Haftpflicht, Verkehrssicherungspflicht (1) Die Gebäudehaftpflicht obliegt der Stadt. (2) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich den Trägern. Im Einzelfall kann zwischen Trägern und Stadt insbesondere bezüglich des Winterdienstes einvernehmlich eine andere Regelung vereinbart werden. Unterrichten die Träger die Stadt über Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Gebäudes / der Räume / des Geländes gefährden, ist die Stadt zur unverzüglichen Schadensbehebung verpflichtet. §6 Eigentumsvorbehalt/Rückgabe (1) Die von der Stadt bereitgestellten Einrichtungsgegenstände bleiben ihr Eigentum. (2) Bei Beendigung / Kündigung des Vertragsverhältnisses sind die Träger verpflichtet, das Eigentum an den von ihnen mit Mitteln Dritter erworbenen Ausstattungsgegenständen auf die Stadt zu übertragen. Die zweckentsprechende Verwendung der Gegenstände wird gewährleistet. (3) Für die Übertragung von aus Eigenmitteln der Träger erworbenen Ausstattungsgegenständen zahlt die Stadt die den Trägern entstandenen Kosten abzüglich Abschreibungen nach steuerrechtlichen Grundsätzen. (4) Unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Träger verpflichtet, die ihnen überlassenen Gebäude / Räume / Gelände in ordnungsgemäßem Zustand an die Stadt zurückzugeben. - 47 - Zu § 2, Absatz 3 Rahmenvertrag: Einrichtung Stellen Zu § 3, Absatz 2 Rahmenvertrag: 1 Einrichtung 2 Trägereigenanteil 10 % 3 Mittel Stadt Kerpen 4 Mittel Land NRW 6 5 Gesamtbudget Öffentliche 100 % Förderung (Stadt und Land) 90 % Für die Stadt: Kerpen, den Marlies Sieburg, Bürgermeisterin Peter Knopp, Erster Beigeordneter Für den Träger: Kerpen, den - 48 - 5. EINRICHTUNGSBESCHREIBUNGEN Nachstehend Kurzübersichten der acht Einrichtungen, wie sie auch der halbjährlich aktualisiert vorliegenden Broschüre „Jugendzentren in Kerpen“ zu entnehmen sind. Stand der Angaben ist der 01.04.07. - 49 - 5.1 Jugendzentrum Kerpen im Überblick JUGENDZENTRUM KERPEN Kölner Straße 27 50171 Kerpen Fon 02237/3365 E-Mail juzekerpen@aol.com Internet www.juzekerpen.de Träger: Stadt Kerpen Hauptamtliche Fachkräfte: Daniela Lubinsky Frauke Meyer Christian Vallo ÖFFNUNGSZEITEN: BESONDERHEITEN: Mo: 13.30 – 20.00 Uhr 14.00 – 17.00 Uhr Mädchen-AG 14.00 – 18.00 Uhr Fußball-AG Di: 13.30 – 20.00 Uhr ab ca. 14.30 Uhr Koch-AG und Computer-AG Mi: 13.30 – 20.30 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr Wald-AG Do: 13.30 – 20.00 Uhr ab ca. 14.30 Uhr Koch-AG und Kreativ-AG Fr: 13.30 – 20.30 Uhr 16.00 – 18.00 Breakdance Sa: 14.00 – 18.00 Uhr jeden 3. Samstag im Monat So: 14.00 – 17.00 Uhr Kerpener Kindertheaterbühne im Jan., Feb., Mär., Okt. u. Nov. Darüber hinaus Sonderveranstaltungen und Projekte nach besonderer Ankündigung zusätzlich zu den regulären Öffnungszeiten ANGEBOTE: Dart, (HipHop-)Disco, Werken, Computer, Tanz, Tischtennis, Kochen, Gesellschaftsspiele, Basteln, Kicker, Waldpädagogik, Filme, Internetcafe, Kulturveranstaltungen, Turniere, Billard, Mädchen-AG, Hausaufgabenbetreuung, Fußball, Basketball, Hockey, Bandproberaum, Themenwochen, Bewerbungshilfen und -training, Breakdance-Gruppe, Ferienaktionen, Jugendcamp, Tagesausflüge, Gitarrenunterricht, etc. - 50 - 5.2 Jugendzentrum Türnich im Überblick JUGENDZENTRUM TÜRNICH Heerstraße 152 50169 Kerpen Fon 02237/61486 Fax 02237/63444 E-Mail juze.tuernich@freenet.de Internet - ÖFFNUNGSZEITEN: BESONDERHEITEN: Mo: 14.30 – 21.00 Uhr Di: 14.30 – 21.00 Uhr Mi: geschlossen Do: 14.30 – 21.00 Uhr Fr: 14.30 – 21.00 Uhr Sa: geschlossen So: geschlossen Träger: Kath. Kirchengemeinde Türnich Hauptamtliche Fachkräfte: Barbara Greven André Oelrich ANGEBOTE: Basteln, Ausflüge, Filme, Kicker, Billard, Gesellschaftsspiele, Großveranstaltungen, KletterAG, Tischtennis, Videoarbeit, Kochen, Musik hören, Mädchengruppe, Tanzkurs, Selbstverteidigung für Mädchen, Hausaufgabenbetreuung, Flötenkurs, Ferienaktionen etc. - 51 - 5.3 Jugendzentrum Brüggen im Überblick JUGENDZENTRUM „JUKIDO“ BRÜGGEN Raphaelstraße 20 50169 Kerpen Fon 02237/18052 Fax E-Mail juze-brueggen@netcologne.de Internet - ÖFFNUNGSZEITEN: BESONDERHEITEN: Mo: 14.00 – 20.30 Uhr Di: geschlossen Mi: 14.00 – 20.30 Uhr Do: 14.00 – 20.30 Uhr Fr: 14.00 – 20.30 Uhr Sa: je nach Angebot Sonderveranstaltungen So: geschlossen Träger: Kath. Kirchengemeinde Türnich Hauptamtliche Fachkräfte: Beate Gesse Jürgen Krüger ANGEBOTE: Billard, Kicker, Tischtennis, Dart, Basteln, Werken, Kochen, Musik hören, Gesellschaftsspiele, Speckstein, Disco, Turniere, tägliche Hausaufgabenbetreuung, div. Sportangebote, Schlagzeugunterricht, Bandproben nach Absprache, Ferienaktionen etc. - 52 - 5.4 Jugendzentrum Buir im Überblick JUGENDZENTRUM „ST. MICHAEL” BUIR Kirchenstraße 49 50170 Kerpen Fon 02275/1846 Fax 02275/332391 E-Mail info@juzebuir.de Internet www.juzebuir.de ÖFFNUNGSZEITEN: Mo: 14.30 – 20.00 Uhr Di: 14.30 – 20.00 Uhr Mi: geschlossen Do: 14.30 – 20.00 Uhr Fr: 14.30 – 21.00 Uhr Sa: je nach Angebot So: je nach Angebot BESONDERHEITEN: AG-Tag Gitarrenunterricht Schlagzeug- / Gitarrenunterricht 1x im Monat bis max. 24.00 Uhr Sonderveranstaltungen Sonderveranstaltungen Träger: Kath. Kirchengemeinde Buir Hauptamtliche Fachkräfte: Elfie Hoor Sascha Ostrowski ANGEBOTE: AG’s für Schwarzlichttheater, Tanz, Jonglage, Akrobatik, Schach, Theater und Modellbau; Basteln, Kochen, Kinofilme, Sport, Kinderaktionstage, Kanufahren, Proberaum, Internet, Tischtennis, Gesellschaftsspiele, Disco, Fahrten, Workshops, Musik-, Theater- und Wochenendveranstaltungen, Videoaktionen, Rockkonzerte, Projektwochen, Kinderbibeltage, Foto-AG, Bewegungstheater, Schattenspiel, Ferienaktionen, Instrumentalunterricht etc. - 53 - 5.5 Jugendzentrum Blatzheim im Überblick JUGENDZENTRUM „DOMIZIEL“ BLATZHEIM Elisabethstraße 25 50171 Kerpen Fon 02275/913740 Fax E-Mail domiziel@kerpen-blatzheim.de Internet www.kerpen-blatzheim.de/domiziel ÖFFNUNGSZEITEN: Mo: 15.00 – 20.30 Uhr Di: 15.00 – 20.30 Uhr Mi: geschlossen Do: 15.00 – 20.30 Uhr Fr: 15.00 – 20.30 Uhr Sa: geschlossen So: geschlossen BESONDERHEITEN: Bastel-AG und Boxen Spiel-AG (Sporthalle) Theater-AG Kochen, Tanz-AG 1 x im Monat finden Wochenend-Aktionen statt Träger: Domiziel e. V. Hauptamtliche Fachkräfte: Gerd Meyer Angelika Winkel ANGEBOTE: Graffiti, Netzwerknacht, Internetecke, PC-Spiele, Billard, Kicker, Dart, Tischtennis, Kinder- u. Jugendkino, Ausflüge, Fußball, Boxen, Krafttraining, Tanz, Theater, Basteln, Kochen, Ferienaktionen, Bewerbungstraining, Beratungsangebote, Nachhilfe und vieles mehr… - 54 - 5.6 Jugendzentrum Manheim im Überblick JUGENDZENTRUM „DRK“ MANHEIM Esperantostraße 50170 Kerpen Fon 02275/6388 Fax E-Mail juze.manheim@drk-rhein-erft.de Internet - ÖFFNUNGSZEITEN: Mo: 15.30 – 21.30 Uhr Di: 15.30 – 21.30 Uhr Mi: 15.30 – 21.30 Uhr Do: 15.30 – 21.30 Uhr Fr: geschlossen Sa: geschlossen So: geschlossen BESONDERHEITEN: nur für Jugendliche geöffnet 15.30 – 17.00 Kinderzeit 15.30 – 17.00 Kinderzeit 15.30 – 17.00 Kinderzeit Träger: Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Rhein-Erft-Kreis Hauptamtliche Fachkräfte: Margarete Held-Gbane Tanja Korsten ANGEBOTE: Seidenmalerei, Kochen, Basteln, Malen, Spielen, Feste feiern, Werken, Kicker, Tischtennis, Billard, Töpfern, Gesellschaftsspiele, Filme, Aktionen, Veranstaltungen, Graffiti, erlebnispädagogische Projekte, Kunst für Kinder, Ferienaktionen etc.. - 55 - 5.7 Jugendzentrum Horrem im Überblick JUGENDZENTRUM „PUZZLE“ HORREM Mittelstraße 21 50169 Kerpen Fon 02273/913315 Fax 02273/913312 E-Mail juze-puzzle.horrem@gmx.de Internet www.juze-puzzle.de Träger: Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Kerpen e. V. ÖFFNUNGSZEITEN: BESONDERHEITEN: Mo: 12.30 – 19.30 Uhr 16.00 – 17.30 Uhr Kunst-AG 18.00 – 19.30 Uhr Angel-AG Di: 12.30 – 18.00 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr Mädchentag Mi: 12.30 – 21.30 Uhr 16.00 – 17.30 Uhr Soz’lern-AG 18.00 – 20.00 Uhr Sport-AG Do: 12.30 – 21.30 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr Jungentag Fr: 12.30 – 21.30 Uhr 12.30 – 14.00 Uhr Koch-Club Sa: geschlossen  Angelprojekt „Fischer’s Fritze“ So: geschlossen  an Sa und So nach Absprache, sowie an Sa Juleica-Ausbildung 14.00 - 18.00 Uhr Kinderzeit 18.00 Uhr - Ende Jugendzeit Hauptamtliche Fachkräfte: Ulrike Küppers-Stump Silke Mai Roland Weyermann Patrick Wirtz ANGEBOTE: Spielen, Musik hören, Kochen, Sport und Sport-AG’s in der Mehrzweckhalle Horrem, Kicker, Dart, Billard, Computer und Internet, Werken, themenorientierte Angebote, Mädchen- und Jungen-AG für Kinder unter 13, Beratung, Ausfüge, „Special Nights“, Mo – Do Mittagstisch bis 14.00 Uhr, Mo – Do Hausaufgabenhilfe 14.00 – 16.00 Uhr, Ferienaktionen etc. - 56 - 5.8 Jugendzentrum Sindorf im Überblick JUGENDZENTRUM SINDORF Hüttenstraße 86 – 88 50170 Kerpen Fon 02273/5927010 Fax 02273/5927018 E-Mail juze-sindorf@t-online.de Internet www.jugendzentrum-sindorf.de Träger: Stadt Kerpen ÖFFNUNGSZEITEN: BESONDERHEITEN: Mo: 13.30 – 19.30 Uhr verschiedene Projekte Di: 13.30 – 20.30 Uhr Kreativangebot mit Helga, Basketballtraining Mi: 13.30 – 20.30 Uhr Kochangebot mit Tanja Do: 13.30 – 20.30 Uhr Spiel und Sport, Mädchen-AG Fr: 13.30 – 20.30 Uhr verschiedene Projekte Sa: 14.00 – 18.00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat So: geschlossen Darüber hinaus Sonderveranstaltungen und Projekte nach besonderer Ankündigung zusätzlich zu den regulären Öffnungszeiten. Hauptamtliche Fachkräfte: Markus Becker Tanja Empt Frauke Meyer ANGEBOTE: Billard, Kicker, Dart, Gesellschaftsspiele, Sportangebote (z. B. Fußball, Basketballtraining, Tischtennis, Hockey, Bewegungsangebote, Tanzangebote, Selbstverteidigung, Selbstbehauptung, Klettern), Basteln, Malen, Kreativangebote, Werken, Kochen, Ausflüge, Videonachmittage, Turniere, Internetcafé, Bewerbungshilfe, Hausaufgabenbetreuung, DiscoVeranstaltungen, Beratungsangebote, Playstation, Karaokeaktionen, Ferienaktionen etc. - 57 - 6. WIRKSAMKEITSDIALOG 6.1 Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Fachdefinition auf Landesebene Die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen wird derzeit mit 79.613,00 € aus Landesmitteln gefördert. Die Regelungen im Landesjugendplan sehen eine ständige Überprüfung der bestehenden Strukturen, Formen und Angebote sowohl bezüglich der Interessen von Kindern und Jugendlichen als auch der gesellschaftlichen Notwendigkeiten in Form eines Wirksamkeitsdialoges vor. 6.2 Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Mitarbeiter/innenzyklusses Die bis 31.12.01 bestehende Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen (AGOT) Kerpen war eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter/innen der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen. Sie hatte zum Ziel, gemeinsame Interessen zu vertreten, gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen und zum Vorteil junger Menschen zu handeln. Mit In-Kraft-Treten des Freizeitstättenplanes am 01.01.02 hatte sich die bisherige AGOT aufgelöst und ist im institutionalisierten Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Mitarbeiter/innenzyklusses der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen (WD) aufgegangen. Moderiert wird der ca. zehnmal jährlich stattfindende WD vom Stadtjugendpfleger, welcher auch die Fachberatung der Einrichtungen wahrnimmt. 6.3 Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Trägerkonferenz Ein weiterer Mosaikstein des Wirksamkeitsdialoges ist die Trägerkonferenz aller Jugendzentrumsbetreiber. Diese findet in der Regel einmal jährlich statt und dient zum fachlichen Austausch auf Trägerebene. 6.4 Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Verwendungsberichtes Die Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen bzw. deren Träger sind Förderempfänger öffentlicher Mittel in Form der o. g. Landesmittel und insbesondere erheblicher kommunaler Gelder. Im Rahmen eines quasi verschriftlichten Wirksamkeitsdialoges sind folgende verbindliche Vorgaben für entsprechende Verwendungsberichte der jeweiligen Einrichtungen und Träger nachstehend beschrieben: • Einrichtung mit Adresse und Träger gem. 5.; • Situationsanalyse gem. 3.2 und 3.3; • Öffnungszeiten gem. 3.5; • Personal mit Stundenzahl und Qualifikation gem. 3.4; • räumliche und inhaltliche Angebotsstruktur gem. 3.6 und 3.7; • Reflexion und Evaluation gem. 3.8; • Finanzmittelverwendung gem. 4; • Besucherstatistiken (siehe Anlage); • Fazit mit Rückblick und Ausblick gem. 3.2 und 3.3. Dem Verwendungsbericht ist eine fortgeschriebene Inventarliste als Anlage beizufügen. Abgabetermin für diese Verwendungsberichte ist der 31.01. eines jeden Jahres. Die Verwendungsberichte werden dem Jugendhilfeausschuss möglichst in der ersten Jahreshälfte zur Kenntnis gegeben. Die Berichte sollen möglichst kurz und prägnant, aber dennoch ausführlich und umfassend in Form eines - 58 - vorgegebenen Makros für ein Worddokument abgefasst werden. Nachstehend Muster für Besucher/innen-Erfassungsbögen zum einen auf Monatsbasis jeweils für den Kinder- und Jugendbereich und zum anderen für den Jahresüberblick (M = männlich, W = weiblich, I = Insgesamt). Außerdem nachstehend eine Übersicht für die Finanzmittelverwendung. - 59 - KINDERARBEIT IM MONAT/JAHR ____ IM JUGENDZENTRUM _________ ALTER _____ Tag/ Datum Offener Bereich Deutsch M W Summen I AG-Bereich Ausländisch M W I Deutsch M W Anmerkungen I Ausländisch M W I - 60 - JUGENDARBEIT IM MONAT/JAHR ____ IM JUGENDZENTRUM ________ ALTER______ Tag/ Datum Offener Bereich Deutsch M W Summen I AG-Bereich Ausländisch M W I Deutsch M W Anmerkungen I Ausländisch M W I - 61 - JAHRESÜBERSICHT DER KINDER- UND JUGENDARBEIT IM JUGENDZENTRUM _____ Kinderarbeit Altersstufe __________ Monat Offener Bereich Deutsch M W I Ausländisch M W I AG-Bereich Deutsch M W Anmerkungen I Ausländisch M W I Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summen Jugendarbeit Altersstufe ___________ Monat Offener Bereich Deutsch M W Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Summen I Ausländisch M W I AG-Bereich Deutsch M W Anmerkungen I Ausländisch M W I - 62 - FINANZMITTELVERWENDUNG I. Ausgaben 1. Personalkosten X Fachkräfte mit insgesamt XX,XX Wochenstunden Personalnebenkosten Fortbildung Haustechnischer Dienst (auch evtl. Zivildienstleistender) Honorarkräfte Gesamt Betrag € € € € € € 2. Sachkosten Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung Spiel- und Beschäftigungsmaterial Programmkosten Gesamt Betrag € € € € 3. Overheadkosten Bürokosten Fachliteratur Fahrtkosten Gesamt Betrag € € € € 4. Energie- und Nebenkosten Wasser Strom Heizung Grundbesitzabgaben Versicherungen Gesamt Betrag € € € € € € 5. Reinigungskosten Reinigungskräfte Reinigungsmittel Gesamt Betrag € € € 6. Instandhaltungskosten Gebäudeunterhaltung Inventarunterhaltung Gesamt Betrag € € € 7. Tatsächliche Gesamtausgaben Pos. 1 – 6 (vertragliches Jahresbudget gem. 4.3 FSP = XXX.XXX,XX €) € - 63 - II. Einnahmen Quelle Fördermittel der Stadt Kerpen incl. Landesmittel (= 90 % des vertraglichen Jahresbudgets gem. 4.3 FSP) Träger-Eigenanteil (= 10 % der tatsächlichen Gesamtausgaben von Pos. 7), somit effektiver Träger-Eigenanteil nach Einnahmenanrechnung = XX,XX % Rücklage aus Vorjahr (Überhang der städtischen Förderung aus 20XX) Einnahmen gesamt Betrag € € € € III. Gesamtergebnis Jahresrechnung Einnahmen / Ausgaben Gesamteinnahmen des Trägers in 20XX abzüglich tatsächliche Gesamtausgaben gem. I., Pos. 7 ergibt einen Überhang der städtischen Förderung für 20XX in Höhe von davon verbleiben anteilig beim Träger als Rücklage für das Folgejahr 20XX (Maximale Rücklage = 6 % des vertraglichen Jahresbudgets = X.XXX,XX €) Rest = erstattungspflichtiger Überhang der städtischen Förderung 20XX Betrag € € € € € -2- 7. LITERATURVERZEICHNIS Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kinder- und Jugendhilfegesetz, Bonn 1991 Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW Landesjugendplan, Düsseldorf 1999 Stadt Frechen Offene Kinder- und Jugendarbeit in Frechen, Frechen 2000 Stadt Hürth Jugendhilfeplan, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Hürth 2000 Stadt Köln Richtlinie zur Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Köln 2000 Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen in der Stadt Kerpen AGOT Offensiv, Kerpen 1997 Stadt Kerpen, Zentrales Controlling Auswertung der Jugendbefragung 1999, Kerpen 1999 Stadt Kerpen, Zentrales Controlling Sozialbericht 1999, Kerpen 2000 Stadt Kerpen, Zentrales Controlling Sozialbericht 2000, Kerpen 2001 Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG), Düsseldorf Kerpenerleben -2- Jugendverbandsplan Teilfachplan der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes Kerpen Teil III des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen -2- JUGENDVERBANDSPLAN KERPEN: Teilfachplan Jugendverbandsarbeit als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und Teil III des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen Urversion HERAUSGEBER: Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin Jugendamt Postfach 2120 50151 Kerpen REDAKTION: Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102 E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de BESCHLOSSEN: Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07, vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie vom Stadtrat am 30.10.07 STAND/GÜLTIG: Vom 01.01.08 bis 31.12.10 INTERNET: Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter www.stadt-kerpen.de herunter ladbar. -3- 0. INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite 1. SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 6 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 7 3. 2.1 Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 7 2.2 Jugendhilfeplanung .......................................................................................... 7 2.3 Befragung der Jugendverbände ...................................................................... 7 2.4 Definition und Abgrenzung............................................................................... 8 DEFINITION VON QUALITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS.......................... 9 3.1 Ziele der Jugendarbeit...................................................................................... 9 3.2 Voraussetzungen für Jugendverbandsarbeit in Kerpen .................................. 9 3.3 3.4 3.5 3.2.1 Flächendeckung................................................................................. 9 3.2.2 Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung........................... 9 3.2.3 Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug............................................ 10 3.2.4 Jugendverbandsprofil....................................................................... 10 Zielgruppen von Jugendverbandsarbeit in Kerpen........................................ 11 3.3.1 Definition .......................................................................................... 11 3.3.2 Kinder ............................................................................................... 11 3.3.3 Jugendliche ...................................................................................... 11 3.3.4 Jugendeinwohnerwerte .................................................................... 11 Personal ......................................................................................................... 14 3.4.1 Definition und Qualifikation .............................................................. 14 3.4.2 Personalschlüssel ............................................................................ 15 Zeiten .......................................................................................................... 15 3.5.1 Gruppenstunden .............................................................................. 15 3.5.2 Tagesveranstaltungen ..................................................................... 15 3.5.3 Wochenendaktionen ........................................................................ 16 -4- 4. 3.5.4 Ferienmaßnahmen........................................................................... 16 3.5.5 Schulungen ...................................................................................... 16 3.5.6 Gesamtübersicht .............................................................................. 16 3.6 Raumanforderungen ...................................................................................... 16 3.7 Sachausstattung............................................................................................. 17 3.8 Schwerpunkte der Jugendverbandsarbeit ..................................................... 17 3.8.1 Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ) ........................ 18 3.8.2 Club 80 – Aktive Freizeit, Lebenshilfe für geistig Behinderte .......... 18 3.8.3 Deutscher Pfadfinderbund (DPB) .................................................... 18 3.8.4 Deutscher Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) ............................... 18 3.8.5 Jugendgruppen innerhalb von ev. Kirchengemeinden .................... 18 3.8.6 Jugendfeuerwehr (JFW) .................................................................. 19 3.8.7 Jugendrotkreuz (JRK) ...................................................................... 19 3.8.8 Jugendgruppen innerhalb von kath. Kirchengemeinden ................. 19 3.8.9 Kath. Junge Gemeinde (KjG)........................................................... 19 3.8.10 Malteserjugend (MJ)......................................................................... 19 3.8.11 Stadtverband der JA der Spielmanns- und Fanfarenzüge (SJSF).. 20 FINANZIERUNGSRAHMEN ...................................................................................... 21 4.1 4.2 Allgemeiner Teil.............................................................................................. 21 4.1.1 Vorbemerkung.................................................................................. 21 4.1.2 Grundsätze der Jugendförderung .................................................... 21 4.1.3 Begriffserläuterungen....................................................................... 22 4.1.4 Allgemeine Förderungsrichtlinien..................................................... 23 Förderung von Veranstaltungen .................................................................... 25 4.2.1 Jugendbildungsmaßnahmen ........................................................... 25 4.2.2 Sonderzuschüsse............................................................................. 26 4.2.3 Einzelveranstaltungen der Jugendarbeit ......................................... 27 -5- 4.2.4 4.3 4.4 4.5 5. 6. Mitarbeiter- und Betreuerschulungen .............................................. 28 Förderung von Gruppen ................................................................................. 29 4.3.1 Globalzuschuss ................................................................................ 29 4.3.2 Stadtjugendringunterstützung .......................................................... 29 Förderung von Einrichtungen......................................................................... 30 4.4.1 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen ................................ 30 4.4.2 Investitionsbeihilfe ............................................................................ 31 Grundsätze für die Förderung der Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG. 32 JUGENDVERBANDSBESCHREIBUNGEN .............................................................. 33 5.1 Jugendverbände im Stadtbezirk Kerpen (mit Mödrath und Langenich) ........ 33 5.2 Jugendverbände im Stadtbezirk Türnich (mit Balkhausen und Brüggen) ..... 34 5.3 Jugendverbände im Stadtbezirk Buir (mit Blatzheim und Manheim)............. 36 5.4 Jugendverbände im Stadtbezirk Horrem (mit Neubottenbr. und Götzenk.) .. 37 5.5 Jugendverbände im Stadtbezirk Sindorf ........................................................ 39 5.6 Jugendverbände stadtbezirksübergreifend.................................................... 41 5.7 Stadtjugendring .............................................................................................. 41 WIRKSAMKEITSDIALOG.......................................................................................... 45 -6- 1. SITUATIONSANALYSE Die Szenerie der Jugendverbände im heutigen Stadtgebiet Kerpen hat sich nach Ende des 2. Weltkrieges über viele Jahrzehnte hin mit einer gewissen Eigendynamik entwickelt. Die gleichgeschaltete Einheitsjugend des Dritten Reiches wurde wieder durch die historisch gewachsenen Jugendverbände ersetzt, sodass sich eine pluralistisch strukturierte und breit gefächerte Szene entwickeln konnte. Nach Schaffung der Stadt Kerpen am 01.01.75 im Rahmen der kommunalen Gebietsreform ist von der damaligen Stadtverwaltung ein kleineres Regelwerk zur Jugendverbandsförderung auf kommunaler Ebene entwickelt worden. Parallel dazu erfolgten eine zusätzliche Förderung sowie eine pädagogische Betreuung durch das damalige Kreisjugendamt, die dazu führte, dass sich 1978 der Stadtjugendring Kerpen gründete, in dem sich alle Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen zusammenschlossen. Im Vorfeld der Installation eines eigenen kommunalen Jugendamtes Kerpen zum 01.01.87 wurde im Rahmen der Erstellung eines Jugendhilfeplanes durch das Institut für soziale Arbeit in Münster im Jahre 1986 auch die Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG erstmals systematisch erfasst. Gleichzeitig wurden in diesem Jahr vom „Vorläuferjugendamt“ unter Beteiligung der Jugendverbände umfangreiche Förderrichtlinien für die Jugend(verbands)arbeit entwickelt, die schließlich im Stadtjugendplan Kerpen ab dem 01.01.87 ihren Niederschlag fanden und die Regelwerke des Sportund Kulturamtes der Stadt Kerpen und des Kreisjugendamtes ablösten. Seit diesem Zeitpunkt hat das Jugendamt Kerpen stets gut und partnerschaftlich mit Jugendverbänden zusammengearbeitet, Hilfeleistungen bei der Entwicklung von Konzeptionen einer sinnvollen Freizeitgestaltung gegeben sowie die hiesigen Gruppen und Verbände in ihrem Bestreben, eine möglichst breite Schicht von Kindern und Jugendlichen zu erfassen, nachhaltig unterstützt. Zum 01.01.07 sind dies genau 20 Jahre. Zwischenzeitlich ist dem Freizeitstättenplan (FSP) ein richtungsweisender Teilfachplan im Bereich der hiesigen Jugendhilfeplanung entwickelt worden. Aufgrund der Notwendigkeit der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes kann nun erstmalig mit dem Jugendverbandsplan ein weiterer Teilfachplan der Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden, der gleichzeitig auch Bestandteil des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen ist. -7- 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN 2.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Diese Jugendarbeit wird u. a. angeboten sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern und schließt insbesondere auch die Jugendverbandsarbeit ein, die in § 12 KJHG geregelt ist. So ist die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe zu fördern. In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. In diesem Zusammenhang soll gemäß § 4 KJHG die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe zu achten und soll von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden können. Insbesondere § 74 KJHG legt hierbei fest, dass letztere von der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden sollen. 2.2 Jugendhilfeplanung Die §§ 79 und 80 KJHG legen fest, dass unter Beteiligung der freien Träger die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen haben, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln haben und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben bzw. Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und zur Verfügung zu stellen haben. 2.3 Befragung der Jugendverbände Mit Schreiben vom 23.08.06 sind die zu diesem Zeitpunkt erfassten 53 Ortsgruppen der 11 im Stadtgebiet Kerpen existierenden Jugendverbände gebeten worden, einen Erhebungsbogen auszufüllen und diesen bis zum 30.09.06 zurückzusenden. Wie im ehrenamtlichen Bereich grundsätzlich zu erwarten war, lief der Rücklauf zunächst sehr schleppend an. Viele Gruppierungen mussten mehrfach erinnert werden, sodass erst am 30.11.06 ein „Redaktionsschluss“ möglich war. Vier Ortsgruppen haben sich aufgelöst bzw. ihre Arbeit vorübergehend eingestellt, eine hat trotz vielfacher Versuche nicht reagiert, sodass zumindest ver- -8- mutet werden kann, dass auch hier keine Jugendarbeit mehr stattfindet. 48 Ortsgruppen haben verwertbare Daten beigebracht, was eine Rücklaufquote von immerhin 97,96 % bedeutet. 2.4 Definition und Abgrenzung Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot der Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern und Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen, wohnumfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren, die geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen. Im Gegensatz z. B. zur Offenen Jugendarbeit, die durch absolute Freiwilligkeit der Teilnahme und mitunter spontaner Orientierung an aktuellen Bedürfnissen junger Menschen geprägt ist, ist Jugendverbandsarbeit weitgehend gekennzeichnet durch Angebote in festen Gruppenstrukturen, die sich stärker an den Zielen des jeweiligen Trägers ausrichtet. Darüber hinaus ist eine größere Verbindlichkeit durch Mitgliedschaften und feste Anmeldungen gegeben. Dieser Jugendverbandsplan berücksichtigt daher ausschließlich „echte“, d. h. nach § 75 KJHG anerkannte Jugendverbände. Angebote von Initiativgruppen oder anderen eher locker zusammengeschlossenen Gruppierungen können in diesem Plan demnach keine Berücksichtigung finden. Da die Sportjugend im Stadtgebiet Kerpen als solche nicht organisiert ist, findet diese hier ebenfalls keine Berücksichtigung. Der Jugendverbandsplan der Stadt Kerpen ist weder ein starres noch ein endgültiges Werk, sondern wird bei Bedarf fortgeschrieben und veränderten Gegebenheiten angepasst. -9- 3. DEFINITION VON QUALTITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS 3.1 Ziele der Jugendarbeit Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) sind folgende Schwerpunkte formuliert: • politische und soziale Bildung • schulbezogene Jugendarbeit • kulturelle Jugendarbeit • sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit • Kinder- und Jugenderholung • medienbezogene Jugendarbeit • interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit • geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit sowie • internationale Jugendarbeit. Jugendarbeit hat damit neben Familie, Schule und Betrieb eine eigenständige pädagogische Aufgabe, die sie erfüllt, indem sie Lern-, Erfahrungs- und Freizeitangebote macht und Möglichkeiten zu Engagement, Interessenvertretung sowie gesellschaftlicher und politischer Entfaltung eröffnet. Diese Zielformulierungen stimmen wesentlich mit den Zielen und Inhalten des für den Gestaltungszeitraum 2006 – 2010 Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen überein, welcher u. a. auch die Förderung der Jugendverbandsarbeit als einen besonderen Schwerpunkt beinhaltet. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage wurde die landesseitige Förderung jedoch erheblich reduziert. 3.2 Voraussetzungen für Jugendverbandsarbeit in Kerpen 3.2.1 Flächendeckung Die Stadt Kerpen ist eine Flächengemeinde. In einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess über viele Jahrzehnte hinweg konnte ein dichtes Netz von heute 48 Ortsgruppen verteilt auf alle Kerpener Stadtteile entstehen, die meist fußläufig erreichbar sind. Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versorgungssituation in der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Kerpen beispielhaft ist. 3.2.2 Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung Aufgrund der unter 3.2.1 beschriebenen Flächendeckung bleibt die Begrifflichkeit „Stadtteilorientierung“ keine leere Worthülse mehr. Für die die Angebote der jeweiligen Ortsgruppe nutzenden Besucher/innen schafft eine gute Erreichbarkeit eine Identifikation mit ihrer Gruppe, deren Träger sowie mit ihrem Stadtteil. Die Ortsgruppen können im Rahmen einer optimalen Ressourcennutzung vor Ort mit Jugendzentren, Vereinen, Kirchengemeinden, Schulen und vielen anderen Partnern kooperieren. Vernetzungsstrukturen wie regelmäßige Gesprächstreffs, Stadtteilrunden und Sozialkonferenzen auf Ortsebene können so leichter geschaf- - 10 - fen bzw. gepflegt werden. Aber auch stadtweite Gremien wie der Stadtjugendring (SJR) oder Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 KJHG dienen in diesem Zusammenhang zum fachlichen Austausch und insbesondere auch zur Abstimmung, um Konkurrenzsituationen und Ressourcenverschwendungen zu vermeiden. 3.2.3 Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug Das konkrete Lebens- und Wohnumfeld eines jeden Kerpener Stadtteils bestimmt den sozialen Bezugsrahmen der einzelnen Jugendlichen, der durch Faktoren wie Familiensituation, Schul- und Berufsbildung, freundschaftliche Beziehungen, Nationalität, Einkommensverhältnisse sowie infrastrukturelle Gegebenheiten wie Wohnsituation, Spiel- und Sportmöglichkeiten, andere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, ÖPNV-Anbindung etc. bestimmt ist. Soziale Nahräume sind insbesondere für Kinder und Jugendliche aufgrund deren geringer räumlicher Mobilität zentrale Lern- und Lebensbereiche, die die jeweiligen Einrichtungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Rahmenbedingungen regulierend und gestaltend aufgreifen, indem sie die Kinder und Jugendlichen jeweils ganzheitlich mit deren kognitiven, emotionalen, manuellen und motorischen Fähigkeiten und Bedürfnissen wahrnehmen. 3.2.4 Jugendverbandsprofil Die Charaktere der Stadtteile in der Stadt Kerpen stellen sich sehr unterschiedlich dar. So sind von landwirtschaftlich geprägten Dorfstrukturen bis hin zu geballter Hochhausbebauung fast alle Wohn- und Siedlungsformen vorhanden, sodass sich ebenso unterschiedliche Anforderungen an die Arbeit der einzelnen Ortsgruppen ergeben. In diesem Zusammenhang entwickelt jeder Jugendverband sein eigenes Profil, welches sich sowohl aus dem jeweiligen Bezugsrahmen als auch aus den Schwerpunktsetzungen des Dachverbandes ergibt. Der Gruppenname, ein Logo, ein guter optischer Zustand der Räumlichkeiten und eine einprägsame Öffentlichkeitsarbeit mit einer entsprechenden Aufmachung und Qualität flankieren dieses Profil entscheidend. - 11 - 3.3 Zielgruppen von Jugendverbandsarbeit in Kerpen 3.3.1 Definition In den 11 Jugendverbänden im Stadtgebiet Kerpen waren am 30.11.06 exakt 1.504 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 6 bis 27 Jahren organisiert. Während sich für die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zunächst einmal keine einheitlichen Zielgruppen benennen lassen, da diese allen Kindern und Jugendlichen zugänglich zu sein haben, gestaltet sich dies bei Jugendverbandsgruppen dahingehend anders, dass • sich Kinder und Jugendliche in der Regel anmelden müssen bzw. durch ihre Eltern angemeldet werden; • sich Kinder und Jugendliche mit trägerspezifischen Zielen und Angeboten identifizieren; • sich überwiegend mittelständisch geprägte Kinder und Jugendliche angesprochen fühlen; • Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund mit einem Anteil von 1,2 % fast gar nicht repräsentiert sind. 3.3.2 Kinder Im Rahmen einer Orientierung an der Ist-Situation in den meisten Verbänden wird in diesem Plan die untere Altersgrenze der potenziellen Jugendverbandsmitglieder mit sechs Jahren beginnend festgelegt. Diese bildet in der Regel auch die Zäsur zwischen dem Kindergartenund dem Grundschulalter. Die Altersobergrenze bei Kindern endet gem. § 7 KJHG zwar erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres, in der Praxis jedoch fühlen sich oftmals bereits elf- und zwölfjährige eher der Gruppe der Jugendlichen als der der Kinder zugehörig. Die Gruppe der Besucher/innen im Kinderbereich wird demnach in Orientierung an die Praxis altersmäßig in der Spanne von 6 bis 12 Jahren festgelegt, was auch der Definition im FSP entspricht. Der Anteil dieser Altersstufe beträgt 40,2 %. 3.3.3 Jugendliche Den altersmäßigen Beginn des Jugendbereichs bilden demnach die 13-jährigen. Nach oben hin sieht das KJHG eine teilweise Zuständigkeit für junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor, die die Verbände im Bedarfsfall auch wahrnehmen. Für den Mitgliederkreis der Jugendverbände in Kerpen bildet die Altersstufe der 2227-jährigen mit einem Anteil von lediglich 7,2 % jedoch eher die Ausnahme, sodass hier die Jugendlichen mit der Altersspanne 13 bis 21 Jahre (vgl. FSP) mit einem Anteil von 52,6 % definiert werden können. 3.3.4 Jugendeinwohnerwerte Aus diesen Altersstrukturen leiten sich analog zum Freizeitstättenplan entsprechende Jugendeinwohnerwerte ab. In den nachfolgenden Tabellen sind daher gemäß der in 3.2.1 definierten Einzugsbereiche die entsprechenden Jugendeinwohnerwerte (Einwohner mit Hauptwohnsitz = grau unterlegte Zahl rechts unten in der jeweiligen Tabelle) mit - 12 - Stichtag 29.05.06 dargestellt (M = männlich, W = weiblich, I = insgesamt). Der Gesamtjugendeinwohnerwert der 6-21-jährigen betrug am vorgenannten Stichtag 11.708. Demnach sind mit 1.393 jungen Menschen 11,9 % aller Jugendeinwohner in einem Jugendverband organisiert. Einer zweiten, dem jeweiligen Einzugsbereich zugeordneten Tabelle ist zu entnehmen, wie viele junge Menschen dort in Jugendverbänden absolut und prozentual organisiert sind. Einzugsbereich 1 - Kerpen mit Mödrath: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche M W 579 527 744 717 1.323 1.244 Ausländer Insgesamt I M W I M W 1.106 108 116 224 687 643 1.461 174 134 308 918 851 2.567 282 250 532 1.605 1.494 I 1.330 1.769 3.099 davon in Jugendverbänden organisiert: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 12,3 % Deutsche Ausländer M W I M W I 63 63 126 2 2 121 131 252 0 0 184 194 378 2 2 Insgesamt M W I 4 65 65 130 0 121 131 252 4 186 196 382 Einzugsbereich 2 - Türnich mit Balkhausen: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche Ausländer M W I M W I 190 191 381 14 8 290 264 554 26 27 480 455 935 40 35 Insgesamt M W I 22 204 199 403 53 316 291 607 75 520 490 1.010 davon in Jugendverbänden organisiert: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 10,1 % Deutsche Ausländer M W I M W I 30 19 49 0 0 32 21 53 0 0 62 40 102 0 0 Insgesamt M W I 0 30 19 49 0 32 21 53 0 62 40 102 Einzugsbereich 3 - Brüggen: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche Ausländer M W I M W I 164 151 315 19 25 239 230 469 22 20 403 381 784 41 45 davon in Jugendverbänden organisiert: Insgesamt M W I 44 183 176 359 42 261 250 511 86 444 426 870 - 13 - Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 24,5 % Deutsche Ausländer M W I M W I 40 80 120 0 3 47 43 90 0 0 87 123 210 0 3 Insgesamt M W I 3 40 83 123 0 47 43 90 3 87 126 213 Einzugsbereich 4 - Buir: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche Ausländer M W I M W I 150 143 293 5 6 176 161 337 6 8 326 304 630 11 14 Insgesamt M W I 11 155 149 304 14 182 169 351 25 337 318 655 davon in Jugendverbänden organisiert: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 9,2 % Deutsche M W I 28 11 15 4 43 15 Ausländer M W I 39 0 0 19 2 0 58 2 0 Insgesamt M W I 0 28 11 2 17 4 2 45 15 39 21 60 Einzugsbereich 5 - Blatzheim: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche Ausländer M W I M W I 145 121 266 7 9 159 157 316 18 10 304 278 582 25 19 Insgesamt M W I 16 152 130 282 28 177 167 344 44 329 297 626 davon in Jugendverbänden organisiert: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 16,0 % Deutsche M W I 20 20 34 25 54 45 Ausländer M W I 40 0 0 59 1 0 99 1 0 Insgesamt M W I 0 20 20 40 1 35 25 60 1 55 45 100 Einzugsbereich 6 - Manheim: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt Deutsche Ausländer M W I M W I 68 58 126 2 4 75 72 147 0 3 143 130 273 2 7 Insgesamt M W I 6 70 62 132 3 75 75 150 9 145 137 282 davon in Jugendverbänden organisiert: Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 6,4 % Deutsche M W 8 2 10 I 3 5 8 Ausländer M W I 11 0 0 7 0 0 18 0 0 Insgesamt M W I 0 8 3 0 2 5 0 10 8 11 7 18 - 14 - Einzugsbereich 7 - Horrem mit Neubottenbroich: Altersgruppen Deutsche Ausländer Insgesamt M W I M W I M W I 412 387 799 73 61 134 485 448 933 565 576 1.141 93 76 169 658 652 1.310 977 963 1.940 166 137 303 1.143 1.100 2.243 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt davon in Jugendverbänden organisiert: Altersgruppen Deutsche Ausländer M W I M W I 73 76 149 0 0 78 59 137 0 0 151 135 286 0 0 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 12,8 % Insgesamt M W I 0 73 76 149 0 78 59 137 0 151 135 286 Einzugsbereich 8 - Sindorf: Altersgruppen Deutsche M W 558 550 709 685 1.267 1.235 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt I Ausländer Insgesamt M W I M W 1.108 81 88 169 639 638 1.394 145 107 252 854 792 2.502 226 195 421 1.493 1.430 I 1.277 1.646 2.923 davon in Jugendverbänden organisiert: Altersgruppen Deutsche Ausländer M W I M W I 24 39 63 0 1 83 80 163 2 3 107 119 226 2 4 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Gesamt = 7,9 % 3.4 Insgesamt M W I 1 24 40 64 5 85 83 168 6 109 123 232 Personal 3.4.1 Definition und Qualifikation Das personelle „Herzstück“ eines jeden Jugendverbandes sind die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Betreuung der Gruppenstunden, die Durchführung von Wochenendveranstaltungen und die Organisation von Ferienmaßnahmen. In diesem Zusammenhang bieten die jeweiligen Dachverbände eine Vielzahl von Qualifikationsmöglichkeiten an, deren Wahrnehmung in der Regel Voraussetzungen für einen Einsatz im Verband sind. Zur Unterstützung der Ehrenamtler/innen fungieren je nach Trägerstruktur hauptamtlich tätige Personen wie Bildungsreferent/innen, Diakone, Gemeindeassistent/innen, Pfarrer/innen, Sanitätskräfte, Feuerwehrleute etc. Insbesondere die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen geben als „Aushängeschild“ der jeweiligen Ortsgruppe das entscheidende Gepräge und die Ausstrahlungskraft. Besonders bedeutsam für Anziehungskraft und pädagogische Dynamik sind deren Motivation, Persönlichkeit, Kreativität und Integrität als unabdingbare Voraussetzung für die dortige Tätigkeit. - 15 - Alle Verbände haben im Rahmen der Basiserhebung angegeben, dass ihre Gruppenleiter/innen zum Teil sogar mehrere, aufeinander aufbauende bzw. wiederkehrende verbandsinterne Kurse, Ausbildungen, Qualifikationen und Fortbildungen absolviert haben, sodass in aller Regel eine hinreichende Qualifikation für die jeweilige Gruppenleitertätigkeit vorliegt. Für einen großen Teil der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen haben die Verbände zwischenzeitlich auch die Jugendleitercard (JULEICA) beantragt. 3.4.2 Personalschlüssel Die 11 ortsansässigen Jugendverbände haben insgesamt 48 Ortsgruppen. Diese wiederum sind in 136 Untergruppen unterteilt. Insgesamt sind bei den hiesigen Jugendverbänden genau 280 ehrenamtliche Mitarbeiter/innen im ständigen Einsatz. Unterstützt werden sie von 6 Honorarkräften und 13 hauptamtlichen Kräften (vgl. 3.4.1). Jeder Untergruppe gehören im Durchschnitt 11 Kinder bzw. Jugendliche an, auf eine(n) Betreuer/in kommen durchschnittlich 5 Mitglieder. Somit sind die Gruppenstärken überschaubar und der Personalschlüssel als sehr gut zu bezeichnen. 3.5 Zeiten Die tragende Säule jedweder Jugendverbandsarbeit sind die wöchentlichen Gruppenstunden. Als besondere Angebote kommen Tagesveranstaltungen, Wochenendfahrten und teilweise auch Ferienfreizeiten hinzu. Zur Qualifikation der Mitarbeiter/innen werden sporadisch auch Schulungen durchgeführt. Diese fünf Kategorien sind nachstehend mit entsprechenden Zahlen aller 11 Verbände hinterlegt. 3.5.1 Gruppenstunden Gruppenstunden (finanzielle Förderung siehe 4.3.1) finden in der Regel wöchentlich statt. Bei kleineren Ortsgruppen ist teilweise auch ein 14-tägiger oder monatlicher Rhythmus anzutreffen. Es ist zunächst die durchschnittliche Besucherzahl pro Gruppenstunde ermittelt worden, die mit 40 Jahreswochen multipliziert wurde. Während der 12 Ferienwochen ruht die Gruppenarbeit in aller Regel. Insgesamt führen alle Jugendverbände jährlich 5.006 Mal Gruppenstunden mit 8.360 Angebotsstunden durch, bei denen 42.996 Jahresteilnehmer/innen zu verzeichnen sind. 3.5.2 Tagesveranstaltungen Tagesveranstaltungen (finanzielle Förderung siehe 4.2.1 und 4.2.3) sind ergänzende Angebote in Form von Ausflügen, Tagesfahrten, Festen, Aktionen, Happenings etc., die meist an einem Wochenendtag stattfinden. Diese finden insgesamt 166 Mal jährlich mit 2.798 Jahresteilnehmer/innen statt und haben eine durchschnittliche Dauer von sechs Zeitstunden. Insgesamt werden hier 996 Jahresangebotsstunden geleistet. - 16 - 3.5.3 Wochenendaktionen Wochenendaktionen (finanzielle Förderung siehe 4.2.1) sind von Freitag bis Sonntag dauernde Aktivitäten, die in aller Regel in externen Jugendhäusern stattfinden. Obwohl bei Fahrten mit Übernachtung theoretisch eine 24-stündige Präsenz der Aufsicht führenden Personen von Nöten ist, ist die „anerkennungsfähige Tagesdauer“ auf 12 Stunden festgelegt worden. Somit finden jährlich 33 Wochenendaktionen mit 694 Jahresteilnehmer/innen bei 1.188 geleisteten Stunden statt. 3.5.4 Ferienmaßnahmen Ferienmaßnahmen (finanzielle Förderung siehe 4.2.1) finden ähnlich häufig wie Wochenendaktionen statt und dauern im Durchschnitt sieben Tage. Insgesamt sind 30 Maßnahmen mit 733 Jahresteilnehmer/innen bei 1.188 geleisteten Stunden zu verzeichnen. 3.5.5 Schulungen Die Durchführung von Schulungen (finanzielle Förderung siehe 4.2.4) ist nur dreimal angegeben worden. Hieran nahmen 23 Jahresteilnehmer/innen bei 252 geleisteten Stunden teil. 3.5.6 Gesamtübersicht Die nachstehende Tabelle dient als Gesamtübersicht über die Daten der oben beschriebenen Angebote. Aktivität Altersgruppe Gruppenstunden (x 40 Jahreswochen) Tagesveranstaltungen (x 6 Tagesstunden) Wochenendfahrten (x 3 Tage x 12 Stunden) Ferienfreizeiten (x 7 Tage x 12 Stunden) Schulungen (x 7 Tage x 12 Stunden) gesamt 6-27 3.6 TeilnehmerAngebotsAngebotszahl häufigkeit dauer 42.996 5.006 8.360 6-27 2.798 166 996 6-27 694 33 1.188 6-27 733 30 2.520 ab 16 23 3 252 47.244 5.238 13.316 Teilnehmer pro Jahr Angebotseinheiten pro Jahr Angebotsstunden pro Jahr Raumanforderungen Jugendverbandsarbeit braucht Räume! Diese Forderung mag einfach und plakativ erscheinen, ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine intensive und wirkungsvolle Jugendverbandsarbeit. Alle Jugendverbände im Stadtgebiet sind in irgendeiner Form auf die Mitnutzung von im Gemeinwesen vorhandenen Ressourcen – ob innerhalb oder außerhalb von Gebäuden – abhängig. Dieser Sachverhalt muss sich jedoch nicht als Nachteil auswirken, sondern ist häufig auch mit vielen Chancen wie in 3.2 beschrieben verbunden, die sich bereits positiv auf den Stadtteil auswirken oder dies in Zukunft tun können. - 17 - Alle Ortsgruppen im Stadtgebiet verfügen derzeit – glücklicherweise – über entsprechende Räumlichkeiten, die sich in folgenden Gebäuden befinden: • Schützenheimen • Pfarrzentren • städtischen Gebäuden (meist in sog. Vereinsheimen) • Feuerwehrgerätehäusern Die Durchschnittsgröße eines Jugendgruppenraumes beträgt im Stadtgebiet Kerpen rund 32 m². Grundsätzlich liegt immer eine Mehrfachnutzung dahingehend vor, dass ein Raum von mehren Kinder- bzw. Jugend-, teilweise auch Erwachsenengruppen belegt wird. Die Nachteile durch diese Mehrfachnutzung werden jedoch häufig insofern wieder aufgehoben, als dass die Infrastruktur des Gesamtgebäudes (z. B. Pfarrzentrum) nach Absprache ebenfalls genutzt werden kann. Darüber hinaus stehen meist auch noch Außengelände wie Schulhöfe, Spielwiesen und Freiflächen in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Räume zur Verfügung. Von Raumnutzungsgebühren wurde im Rahmen der Erhebung nichts berichtet. Aus Sicht der Jugendhilfe sollten die ehrenamtlich arbeitenden Ortsgruppen hiermit auch nicht belastet werden. Der Nutzen (vgl. auch 3.5) einer „gebührenfrei“ arbeitenden Gruppe ist höher, als der einer sich wg. Gebührenlast aufgelösten. Wie unter 4.4.1 und 4.4.2 beschrieben, sind Möglichkeiten, zweckmäßige Umgestaltungen oder Erweiterungen in den vorhandenen Räumen im Rahmen eines ständigen Weiterentwicklungsprozesses zu tätigen, gegeben und sollten dies auch künftig sein. Entscheidend ist, dass Kinder und Jugendliche über Räume verfügen können müssen. In diesen Räumen sieht man und wird gesehen, man kann sich über eine Mitgestaltung derselben mit diesen identifizieren und so auch Verantwortung für sie übernehmen. 3.7 Sachausstattung Die Sachausstattung der Verbände ist in hohem Maße abhängig von deren satzungsgemäßen Tätigkeiten. Pfadfindergruppen verfügen beispielsweise über beachtliche Bestände an Zeltlagermaterialien, während für Spielmannsund Fanfarenzüge die Musikinstrumente die entscheidende Rolle spielen. Gesellschaftsspiele, Bastelmaterialien und kleinere Sportgeräte sind Standard in fast jeder Ortsgruppe. Neue Medien wie Singstar und Playstation halten zunehmend Einzug in die Verbandsarbeit. Veranstalter von offenen Angeboten, wie z. B. einmal wöchentlich Jugendtreff am Freitagabend, verfügen auch über Kicker, Tischtennis und mitunter auch sogar Billard. Über die unter 4.3.1 und 4.4.1 beschriebenen Fördermöglichkeiten sind die Bestandspflege und auch Neuanschaffungen sicher gestellt. Teure oder weniger häufig genutzte Geräte, Räume und Fahrzeuge werden teilweise auch untereinander ausgeliehen. 3.8 Schwerpunkte der Jugendverbandsarbeit Im Rahmen der Basiserhebung wurde auch ermittelt, welche Inhalte und Ziele die jeweilige Arbeit im Verband ausmachen. Die Ergebnisse fallen hier durch- - 18 - aus unterschiedlich aus. Im Rahmen einer pluralistischen Gesellschaft und einer damit einhergehenden bunten Szenerie von Verbänden und Gruppen ist dies ein durchaus wünschenswertes Ergebnis. Nachstehend sind jeweils verbandsbezogen Inhalte und Ziele, aber auch Perspektiven und Wünsche für die Zukunft aufgeführt. 3.8.1 Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ) Inhalte und Ziele: Förderung von Gemeinschaftsgefühl, sozialem Verhalten, sportlicher Leistung, Freizeitgestaltung, Glaube, Sitte, Heimat und Fairness, weiterhin Akquirierung neuer Mitglieder sowie Brauchtumspflege. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Sicherstellung der Gewinnung von Nachwuchs, bessere finanzielle Unterstützung der Arbeit. 3.8.2 Club 80 – Aktive Freizeit, Lebenshilfe für geistig Behinderte Inhalte und Ziele: Erweiterung von Freizeitangeboten für Menschen mit Behinderung (zu wenig Angebote im Rhein-Erft-Kreis vorhanden), Integration Behinderter in Alltag und Freizeitverhalten. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Beibehaltung der bestehenden Struktur, mehr Miteinander von Behinderten und Nichtbehinderten. 3.8.3 Deutscher Pfadfinderbund (DPB) Inhalte und Ziele: Erziehung von jungen Menschen zu selbstständig denkenden Individuen und verantwortungsbewussten Staatsbürgern, Leben in der Gemeinschaft nach Pfadfinderversprechen und Pfadfindergesetz. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Aufbau weiterer Gruppen, Motivation von Jugendlichen zur Leitungsverantwortung, weniger Bürokratie und Regelungswut in der Gesellschaft. 3.8.4 Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Inhalte und Ziele: Erreichung der satzungsgemäßen Ziele wie z. B. Kameradschaftsgeist, Sozialbewusstsein, Umweltbewusstsein, Naturerlebnis, weiterhin Zusammenarbeit mit anderen Pfadfinderstämmen und Mitwirkung im Stadtjugendring. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Eigene Räume verwirklichen, Erhalt des vorhandenen Raumangebotes, Erhöhung der Zuschüsse, Entbürokratisierung der Jugend- und Ehrenamtsförderung. 3.8.5 Jugendgruppen innerhalb von ev. Kirchengemeinden Inhalte und Ziele: Anbindung der Kinder und Jugendlichen an die jeweilige Kirchengemeinde, Gemeinschaft erleben, christliche Werte vermitteln, Ökumene fördern. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Ausweitung der Kinderund Jugendarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden, - 19 - Jugendfreizeiten anbieten, Motivation von Jugendlichen zur Übernahme von Ehrenämtern. 3.8.6 Jugendfeuerwehr (JFW) Inhalte und Ziele: Förderung von Teamarbeit, Kameradschaft, Verantwortungsübernahme, Wissensvermittlung und sinnvoller Freizeitgestaltung. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Übernahme der Jugendlichen in den aktiven Dienst, bessere finanzielle Unterstützung, Nachwuchsarbeit, gute Zusammenarbeit mit den Behörden. 3.8.7 Jugendrotkreuz (JRK) Inhalte und Ziele: Heranführung an die Erste Hilfe in Zusammenarbeit mit dem DRK sowie Förderung der sozialen Kompetenzen in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband Rhein-Erft-Kreis und dem Landesverband Nordrhein. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Bessere Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, Nachwuchsförderung, Ausweitung der Gruppenstunden. 3.8.8 Jugendgruppen innerhalb von kath. Kirchengemeinden Inhalte und Ziele: Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die kath. Kirche und das Gemeindeleben, Kinder und Jugendliche als Messdiener zum Dienst am Altar befähigen, Förderung von sozialem Verhalten, Teamgeist und Gemeinschaft. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Ausbildung von Gruppenleiter/innen, Erhaltung von finanziellen Zuschüssen, Messdienernachwuchsförderung. 3.8.9 Kath. Junge Gemeinde (KjG) Inhalte und Ziele: Vermittlung von sinnvoller Freizeitgestaltung, Raum geben für Begegnung, Beziehung, Gemeinschaft, Selbstständigkeit, christliches Menschenbild, Demokratie und Mitwirkung. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Erhaltung von finanziellen Zuschüssen, Mitglieder- und Leitergewinnung. 3.8.10 Malteserjugend (MJ) Inhalte und Ziele: Sinnvolle Freizeitgestaltung, Übernahme von Verantwortung, soziales Engagement stärken. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Stetem Wechsel der Gruppenleiter und geringer Frequentierung der wöchentlichen Kindergruppenstunde entgegenwirken. - 20 - 3.8.11 Stadtverband der Jugendabteilungen der Spielmanns- und Fanfarenzüge (SJSF) Inhalte und Ziele: Vermittlung einer musikalischen Ausbildung, Förderung von Sozialverhalten, Gemeinschaftssinn, Verantwortungsbewusstsein und Brauchtumspflege. Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Mitgliedergewinnung, gezielte musikalische Förderung, Erhalt der Proberäume. - 21 - 4. FINANZIERUNGSRAHMEN 4.1 Allgemeiner Teil 4.1.1 Vorbemerkung Seit Einrichtung des Jugendamtes zum 01.01.87 existiert zeitgleich der Stadtjugendplan Kerpen als leistungsfähiges Förderinstrument der Jugendarbeit. Seine Förderungsrichtlinien bilden gleichzeitig auch den Finanzierungsrahmen der Jugendverbandsarbeit im Besonderen und sind daher integrierter Bestandteil dieses Jugendverbandsplanes. Da er aber nicht nur speziell die Förderung der Jugendverbände, sondern auch die der Jugendarbeit durchführenden anderen Jugendhilfeträger regelt, bleibt er weiterhin als separater Förderplan bestehen, der sowohl ein Teilfachplan der hiesigen Jugendhilfeplanung als auch ein Teil des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Kerpen ist. Seine Bezeichnung „Stadtjugendplan“ wurde seinerzeit von der Begrifflichkeit „Landesjugendplan“ abgeleitet und auf die kommunale Ebene herunter gebrochen. Im Zuge der landesweiten Einführung von Kinderund Jugendförderplänen auf allen Ebenen wird auf die Bezeichnung „Stadtjugendplan“ künftig verzichtet und hierfür die Begrifflichkeit „Förderungsrichtlinien der Jugendarbeit“ verwendet. Die Zuschussbeträge bei 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.4 in Höhe von 2,60 und 5,20 € sind seit nunmehr 12 Jahren trotz Kostensteigerungen gleich geblieben. Um die ehrenamtliche Arbeit in den Jugendverbänden entsprechen zu würdigen, sollten diese Beträge auf 3,00 bzw. 6,00 € erhöht werden. Diese rund 13-prozentige Erhöhung ist möglich, ohne Haushaltsansätze verändern zu müssen. 4.1.2 Grundsätze der Jugendförderung Insbesondere gem. § 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) ist es Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, die für das Wohl junger Menschen erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen. Es ist somit vorrangiges Ziel des Jugendamtes Kerpen, möglichst vielen jungen Menschen eine sinn- und planvolle Hilfe im Freizeit- und Bildungsbereich zuteil werden zu lassen, da Familie, Schule und Betrieb in der heutigen Zeit allein nicht immer in der Lage sind, alle erforderlichen Hilfen zu geben, um die Erziehungsziele zu erreichen. Durch die nachstehenden Förderungsmöglichkeiten soll u. a. bezweckt werden, dem Kind und Jugendlichen Hilfen zu geben, sich körperlich, geistig und seelisch seinen Anlagen und Neigungen gemäß zu entwickeln, seine Persönlichkeit zu entfalten, die Rechte anderer zu achten und seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen. Dies kann nur dann verwirklicht werden, wenn alle Kräfte zum Wohle junger Menschen zusammenwirken und eine Kooperationsbereitschaft aller Verantwortlichen in der Jugendarbeit vorhanden ist. Deshalb strebt das Jugendamt Kerpen an, • stets gut und partnerschaftlich mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den Jugendverbänden zusammenzuarbeiten, - 22 - • Hilfeleistungen bei der Entwicklung von Konzeptionen einer sinnvollen Freizeitgestaltung zu geben, • Kindern und Jugendlichen Hilfen anzubieten, sich ihren Anlagen gemäß in gleicher Weise zu entwickeln, • Gruppen, Verbände und Einrichtungen in ihrem Bestreben, eine möglichst breite Schicht von Kindern und Jugendlichen zu erfassen, zu unterstützen, • bei Bedarf zusätzlich auch durch eigene Angebote für Kinder und Jugendliche, die durch die freien Träger und Jugendfreizeiteinrichtungen nicht erfasst werden, im Freizeit- und Bildungsbereich tätig zu werden. Diese Förderungsrichtlinien sind weder als ein starres noch endgültiges Werk aufzufassen, sondern sollten ausgebaut und veränderten Gegebenheiten angepasst werden können. 4.1.3 Begriffserläuterungen Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die in diesen Förderungsrichtlinien relevanten Begriffe erläutert. Erklärungen zu den einzelnen förderungswürdigen Maßnahmen und Förderungsarten sind unter diesen jeweils unter Punkt a) bzw. teilweise auch b) zu finden. Teilnehmer sind diejenigen Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen und nicht als Leiter oder (Schulungs-) Betreuer fungieren. Als Teilnehmer werden nach diesen Richtlinien nur Kerpener Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis einschl. 17 Jahre und junge Erwachsene bis einschl. 24 Jahre gefördert, wenn diese sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, Zivil- bzw. Wehrdienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten, arbeitslos sind oder in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten. Leiter einer Maßnahme ist die den Antrag bzw. den Verwendungsnachweis unterzeichnende Person. Das Mindestalter für Leiter von Maßnahmen ist 18 Jahre. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die Leitung von Maßnahmen in Händen geeigneter Personen liegt. Bezüglich der Bezuschussung gilt der Leiter als Betreuer. Betreuer sind alle Personen, die neben, mit dem oder als Leiter eine Maßnahme verantwortlich durchführen, unabhängig von ihrer Funktion im Verband und ihrem Wohnsitz. Betreuer sollten mindestens 16 Jahre alt sein und an einer Betreuerschulung teilgenommen haben. Für Betreuer gibt es keine Altersobergrenze. Bei 05 - 12 Teilnehmern werden 2 Betreuer gefördert. Bei 13 - 20 Teilnehmern werden 3 Betreuer gefördert. Bei 21 - 28 Teilnehmern werden 4 Betreuer gefördert. Bei 29 - 36 Teilnehmern werden 5 Betreuer gefördert. Bei 37 - 44 Teilnehmern werden 6 Betreuer gefördert. Bei 45 - 52 Teilnehmern werden 7 Betreuer gefördert. Bei 53 - 60 Teilnehmern werden 8 Betreuer gefördert. usw. - 23 - Bei stadtübergreifenden Maßnahmen wird bei Teilnehmern aus Kerpen jeweils ein Betreuer weniger pro Staffelung gefördert. Über Ausnahmen von o. g. Staffelungen entscheidet der Zuschussgeber im Einzelfall. Offener Charakter einer Veranstaltung oder Einrichtung heißt, dass diese auch Personen offen steht, die nicht Mitglied einer bestimmten Gruppe oder des durchführenden Verbandes sind. Das Jugendamt ist diejenige öffentliche Einrichtung auf Stadtebene, die für Jugendbelange zuständig ist. Das Jugendamt besteht zum einen aus der Verwaltung des Jugendamtes als Amt der Stadtverwaltung Kerpen und zum anderen aus dem Jugendhilfeausschuss. Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist das für Jugendangelegenheiten zuständige Fachgremium. Ihm gehören stimmberechtigt neun Vertreter der im Stadtrat vertretenen Parteien und sechs Vertreter von Jugendhilfeträgern sowie mehrere beratende Mitglieder an. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) regelt die öffentliche nichtschulische Förderung der Jugend und ist die Grundlage für die Arbeit des Jugendamtes. Die Anerkennung des Trägers nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes regelt die Anerkennungsfähigkeit von Gruppen, Verbänden und Vereinigungen, die Jugendarbeit leisten. Initiativ- und informelle Gruppen sind Zusammenschlüsse junger Menschen, die mit dazu beitragen wollen, sinnvolle Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche anzubieten. In der Regel sind derartige Gruppierungen unabhängig von bereits bestehenden Trägern oder Vereinigungen. Der Stadtjugendring (SJR) ist die freiwillige Arbeitsgemeinschaft der Jugendgruppen, Verbände und Einrichtungen im Stadtgebiet (Kontaktadressen siehe 5.7). 4.1.4 Allgemeine Förderungsrichtlinien a) Anspruch auf Leistungen Auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Diese allgemeinen Förderungsrichtlinien werden durch die Antragstellung anerkannt. Die Finanzmittel sind für das jeweilige Haushaltsjahr festgeschrieben. Sobald die Mittel erschöpft sind, können Anträge nicht mehr berücksichtigt werden (maßgebend ist das Datum des Posteinganges). b) Förderungsvoraussetzungen Grundsätzliche Voraussetzungen für die finanzielle Förderung ist die Förderungswürdigkeit der beantragten Maßnahmen. Der Antragsteller hat die Förderungswürdigkeit im Einzelnen nachzuweisen. Sie wird durch das Jugendamt Kerpen festgestellt. • Der Antragsteller muss gem. § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes öffentlich anerkannt sein, in Aus- - 24 - nahmefällen werden auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen) bezuschusst. c) • Bei der Maßnahmenförderung werden als Teilnehmer nur Personen berücksichtigt, die ihren Wohnsitz in der Stadt Kerpen haben, es sei denn, sie sind nachweislich als Leiter oder Betreuer für Träger der Jugendhilfe, die im Stadtgebiet Kerpen wirken, tätig. • Es muss sich um eine zielgruppengerichtete Maßnahme handeln, d. h., aus den mit dem Verwendungsnachweis einzureichenden Teilnehmerlisten muss klar erkennbar sein, ob es sich um eine Kinder-, Jugend- oder Familienmaßnahme handelt. Ausnahmen von der Zielgruppenausrichtung sind detailliert als formlose Antragsanlage unter Beifügung eines schriftlichen Programmablaufs zu begründen. • Weitere Voraussetzungen für eine Förderung von Maßnahmen oder Einrichtungen ist die Erfüllung maßgeblicher rechtlicher Vorgaben in pädagogischer, bildungsmäßiger, leitungstechnischer, wirtschaftlicher und hygienischer Hinsicht. • Die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen ist darüber hinaus auch abhängig von deren umweltgerechter Durchführung bzw. Ausstattung. Eine umfassende Beratung hierzu leistet die zuständige Stelle der Stadt Kerpen. Antragsverfahren Eine finanzielle Förderung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Für Antrag und Verwendungsnachweis sind - wenn nicht anders verlangt - unbedingt die Formblätter des Jugendamtes Kerpen zu benutzen. Ein Zuschuss wird maximal nur bis zur Höhe ungedeckter Kosten der zu fördernden Maßnahme gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet, mögliche Zuschüsse anderer Stellen vorrangig in Anspruch zu nehmen und auf Anfrage in einem Finanzierungsplan anzugeben. Unvollständige oder falsch ausgefüllte Anträge bzw. Verwendungsnachweise einschließlich der notwendigen Begleitunterlagen werden zurückgesandt. Maßgeblich ist ausschließlich der Posteingang der vollständig und richtig ausgefüllten Anträge bzw. Verwendungsnachweise einschließlich der notwendigen Begleitunterlagen. Antragsfristen, Verwendungsnachweisvorschriften, Bewilligungen und Auszahlungsmodalitäten sind bezogen auf die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich und daher dort jeweils unter den Punkten e) bis h) differenziert aufgeführt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass je langfristiger eine Maßnahme gerade auch im Hinblick auf ihren pädagogischen Inhalt - geplant wird und je früher Anträge bzw. Verwendungsnachweise - 25 - eingereicht werden, desto größer die Möglichkeit der Berücksichtigung derselben sind. Wegen des Haushaltsabschlusses der Stadt Kerpen ist jedoch der 30.11. eines jeden Jahres generell letzter Abgabetermin von Verwendungsnachweisen für Maßnahmen, die im besagten Jahr stattgefunden haben. Maßnahmen, die im Dezember eines jeden Jahres beginnen oder beendet werden, werden fiskalisch dem darauf folgenden Haushaltsjahr zugeordnet. Sämtliche Zuschüsse werden grundsätzlich nach Abwicklung der jeweiligen Maßnahme bargeldlos ausgezahlt. Entscheidend ist hierbei eine frühzeitige Abgabe des Verwendungsnachweises. Auf Teilnehmerlisten sind generell alle Kerpener Personen, die tatsächlich an der jeweiligen Maßnahme teilgenommen haben, aufzulisten. Die Stadt Kerpen ist berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung zu überprüfen. Zuviel erhaltene, nicht verbrauchte und nicht zweckentsprechend verwendete Mittel müssen zurückgezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn die übrigen Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden. d) Von der Förderung ausgeschlossene Maßnahmen • • • • • • • 4.2 Veranstaltungen schulischer Art (z. B. Klassenfahrten), Veranstaltungen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder Trainingslehrgängen haben und dabei von Sportvereinen durchgeführt werden, Veranstaltungen mit religiösem Charakter (z. B. Pilgerfahrten), Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art, Veranstaltungen parteipolitischer Art, Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter, Veranstaltungen, die nicht zielgruppengerichtet sind (vgl. „b) Förderungsvoraussetzungen, Abs. 3). Förderung von Veranstaltungen 4.2.1 Jugendbildungsmaßnahmen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit mit einer Dauer zwischen 1 und 21 Tagen, an denen mindestens 6 Personen einschließlich Betreuer teilnehmen. Hierzu gehören Ferienmaßnahmen, Internationale Jugendbegegnungen, Wochenendfahrten, Maßnahmen für Familien und Alleinerziehende, Fortbildungsveranstaltungen, Stadtranderholungen und Tagesfahrten. Maßnahmen ohne Übernachtungen müssen hierbei mindestens 6 Stunden pro Tag dauern. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis einschl. 17 Jahren und junge Erwachsene bis einschl. 24 Jahre, wenn diese sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, Zivil- bzw. Wehrdienst oder ein - 26 - freiwilliges soziales Jahr leisten, arbeitslos sind oder in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten. Dieser Personenkreis wird auch gefördert, wenn er an Maßnahmen teilnimmt, die von nicht im Stadtgebiet ansässigen Veranstaltern durchgeführt werden. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 3,00 € je Tag und Teilnehmer 6,00 € je Tag und Betreuer 4.2.2 d) Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen). e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblätter A/V und T/S) unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes, spätestens jedoch bis zum 30.11. eines jeden Jahres (Haushaltsschluss). f) Der Verwendungsnachweis erfolgt in Kombination mit der Beantragung, siehe auch e). g) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. h) Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. Sonderzuschüsse a) Die Maßnahmen, bei denen für die unten aufgeführten Teilnehmer Sonderzuschüsse gewährt werden, sind die unter 4.2.1 genannten. b) Der Personenkreis, der hiermit höher gefördert wird, sind Teilnehmer (nicht Betreuer) im Alter von 3 bis einschl. 17 Jahren und junge Erwachsene bis einschl. 24 Jahre, wenn diese sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, Zivil- bzw. Wehrdienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten, arbeitslos sind oder in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten sowie bei Maßnahmen für Familien und Alleinerziehende zusätzlich Elternteile, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: • Teilnehmer oder Sorgeberechtigte erhalten laufende oder einmalige Leistungen der ARGE (früher Sozialamt bzw. Arbeitsamt), • Teilnehmer ist behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, • ein zuständiger Sozialarbeiter bestätigt die Notwendigkeit der Teilnahme aus anderen Gründen, • Teilnehmer befindet sich in einer besonderen sozialen Lage, die eine erhöhte Förderung rechtfertigt. c) Die höheren Förderungsbeträge werden zusätzlich zu den Regelzuschüssen pro Tag für den vorgenannten Teilnehmerkreis - 27 - gewährt und werden wie folgt festgesetzt: 6,00 € je Tag und Teilnehmer. Diese Sonderzuschüsse müssen den empfangsberechtigten Teilnehmern in voller Höhe auf ihre jeweiligen Teilnehmerbeiträge angerechnet werden. 4.2.3 d) Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen). e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblätter A/V und T/S) unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes, spätestens jedoch bis zum 30.11. eines jeden Jahres (Haushaltsschluss). Auf Formblatt A/V ist die Anzahl der Sonderzuschussempfänger einzutragen und auf Formblatt T/S in der entsprechenden Spalte das Förderkriterium aufzuführen. f) Der Verwendungsnachweis erfolgt in Kombination mit der Beantragung, siehe auch e). g) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. h) Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. Einzelveranstaltungen der Jugendarbeit a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Einzelveranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit, die nicht regelmäßig stattfinden, als offene Kinder- und Jugendangebote konzipiert sind und nicht kommerziell durchgeführt werden. b) Das Förderungsziel ist die Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen wie z. B. Wettbewerbe, Ausstellungen, Projekte, Musikabende, Jugendkonzerte, Jugendfilme, Kinderund Jugendtheater, Kinderfeste usw. c) Die Förderungsart ist ein finanzieller Zuschuss in Höhe von bis zu 250,00 €. d) Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen), darüber hinaus der Stadtjugendring Kerpen und die Offenen Jugendfreizeiteinrichtungen im Stadtgebiet. e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblatt E) mit voraussichtlicher Kostenaufstellung vor der Veranstaltung an die Verwaltung des Jugendamtes. f) Der Verwendungsnachweis ist spätestens 2 Monate nach der Veranstaltung der Verwaltung des Jugendamtes schriftlich und unaufgefordert vorzulegen, ansonsten gemäß den Bestimmun- - 28 - gen der Eingangsbestätigung. Die Anzahl der Teilnehmer aus dem Stadtgebiet Kerpen ist anzugeben. 4.2.4 g) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. h) Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. Mitarbeiter- und Betreuerschulungen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Lehrgänge und Schulungen mit einer Dauer von 1 bis 6 Tagen, an denen mindestens 6 Personen einschl. Schulungsbetreuer teilnehmen. Eine zusammenhängende Maßnahme kann sich hierbei auch über einen längeren Zeitraum ("Seminarreihe") erstrecken, wobei eine jeweilige Tagesdauer von mindestens 6 Stunden erreicht werden muss. Mitarbeiter, Jugendgruppenleiter und Betreuer sollen hierbei für ihre Arbeit im Verband qualifiziert werden. b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Personen ab 15 Jahren. Eine obere Altersgrenze für Teilnehmer an Mitarbeiterund Betreuerschulungen sowie den Schulungsbetreuern besteht nicht. Dieser Personenkreis, der nicht größer als 40 Teilnehmer (ohne Schulungsbetreuer) sein soll, wird auch dann gefördert, wenn er an Schulungsmaßnahmen teilnimmt, die von Veranstaltern außerhalb des Stadtgebietes Kerpen durchgeführt werden. c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt: 6,00 € je Tag und Schulungsteilnehmer 6,00 € je Tag und Schulungsbetreuer d) Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen). e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblätter A/V und T/S) unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes, spätestens jedoch bis zum 30.11. eines jeden Jahres (Haushaltsschluss). Dem Antrag ist ein detailliertes Schulungsprogramm beizufügen. f) Der Verwendungsnachweis erfolgt in Kombination mit der Beantragung, siehe auch e). g) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. h) Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. - 29 - 4.3 Förderung von Gruppen 4.3.1 4.3.2 Globalzuschuss a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Jugendgruppen und -verbände, die in der Stadt Kerpen wirken. b) Das Förderungsziel ist die Sicherstellung einer Mindestorganisationsstruktur der Jugendgruppen und -verbände. c) Der Gesamtzuschussbetrag soll jährlich mindestens 10.000,00 € betragen. Darüber hinaus sollen übrig bleibende Mittel der Haushaltsstelle „Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen freier Träger“ zum jeweiligen Jahresende dem Globalzuschuss des Folgejahres zugeschlagen werden. Die Beträge werden dem Stadtjugendring zur Weiterleitung an die Jugendverbände und Jugendgruppen zur Verfügung gestellt. d) Der Antragsteller muss eine in der Stadt Kerpen wirkende Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband sein. e) Die Beantragung erfolgt nach schriftlicher Aufforderung zu Beginn eines jeden Jahres schriftlich an den Stadtjugendring. Hierzu ist das mitversandte Formblatt vollständig auszufüllen. Die Förderung basiert insbesondere auf der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppen und auf dem Aktivitätennachweis des vergangenen Jahres. Der Stadtjugendring erstellt anhand der vorliegenden Unterlagen einen Verteilungsplan, den er dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorlegt. f) Die Bewilligung des Zuschusses und des Verteilungsplanes erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss. g) Die Auszahlung erfolgt umgehend nach der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses und nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. h) Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels Verbuchung im Kassenbuch des Zuschussempfängers. Stadtjugendringunterstützung a) Die Gruppierung, die hier gefördert werden soll, ist der Stadtjugendring Kerpen als freiwillige Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und -einrichtungen im Stadtgebiet. b) Das Förderungsziel ist die Unterstützung des Stadtjugendringes Kerpen bei seiner satzungsmäßigen überverbandlichen Arbeit und seiner Geschäftsführung. c) Die Förderungsart ist eine finanzielle Zuwendung, deren Betrag jährlich neu festgelegt wird. Darüber hinaus besteht für den Stadtjugendring die Möglichkeit, städtische Leistungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (z. B. kopieren, drucken, frankieren, Nutzung von Räumen für Versammlungen und Veranstaltungen und ähnliches). Der Vorstand des Stadtjugendringes erhält von jeder Sitzung des Jugendhilfeausschusses die - 30 - Sitzungsvorlage und das Protokoll. 4.4 d) Der Antragsteller kann nur der Stadtjugendring Kerpen sein. e) Die Beantragung des Zuschusses entfällt. f) Die Bewilligung bzw. Mittelbereitstellung erfolgt im Rahmen der städtischen Haushaltsplanberatungen für das jeweilige Haushaltsjahr. g) Die Auszahlung erfolgt zeitgleich mit der Auszahlung des Globalzuschusses und nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. h) Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels Verbuchung im Kassenbuch des Stadtjugendringes. Förderung von Einrichtungen 4.4.1 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Jugendhilfeträger und Initiativgruppen, die mehrfach in der Woche Angebote für die Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen durchführen. b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung kleinerer Instandsetzungsarbeiten, der Materialkosten zur Raumgestaltung oder der Anschaffung nicht vermögenswirksamer Möblierungsgegenstände. Dadurch sollen die Aktivitäten und Eigenleistungen von Jugendgruppen gefördert werden. c) Der Förderungsbetrag ist ein Zuschuss in Höhe von bis zu 750,00 €. d) Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- oder informelle Gruppen). e) Die Beantragung erfolgt schriftlich mit Projektbeschreibung und voraussichtlicher Kostenaufstellung vor der geplanten Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes. f) Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme der Verwaltung des Jugendamtes schriftlich und unaufgefordert vorzulegen, ansonsten gemäß den Bestimmungen der Eingangsbestätigung. g) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. h) Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. - 31 - 4.4.2 Investitionsbeihilfe a) Die Einrichtungen, die hier gefördert werden sollen, sind Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendzentren und Jugendverbandsheime) in der Stadt Kerpen. b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie größeren Instandsetzungsarbeiten. c) Der Förderungsbetrag richtet sich nach der Höhe der entstehenden anerkennungsfähigen Kosten. Das Jugendamt prüft im jeweiligen Einzelfall die Bedarfssituation und ermittelt so die anerkennungsfähigen Gesamtkosten (ggf. in Anlehnung an die Förderungsrichtlinien des Landesjugendamtes). Hiervon werden 10 % bei Jugendverbandsheimen und 15 % bei Jugendzentren als Zuschuss gewährt. d) Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der Jugendhilfe sein, der im Stadtgebiet Kerpen wirkt. e) Die Beantragung erfolgt schriftlich bis zum 31.08. des Vorjahres an die Verwaltung des Jugendamtes, die den Antrag dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorlegt. Dem Antrag ist ein ausführlicher Finanzierungs-, Bau-, Lage- und Zeitplan sowie ein pädagogisches Konzept für die Nutzung der Räume beizufügen. f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss. g) Die Auszahlung erfolgt umgehend nach der Genehmigung des jeweiligen städtischen Haushaltsplanes und nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. Dabei bleibt die Aufteilung des Förderungsbetrages in eine Abschlags- und eine Restzahlung dem Zuschussgeber vorbehalten. h) Der Verwendungsnachweis erfolgt gemäß den Bestimmungen im Bewilligungsbescheid. - 32 - 4.5 Grundsätze für die Förderung der Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG Gem. § 15 KJFöG sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= die Jugendämter) zur Förderung der Jugendverbandsarbeit verpflichtet. Gemäß § 79 KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Jugendverbandsarbeit zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für den Zeitraum vom 01.01.08 – 31.12.10 festgeschrieben wird. Die Förderung der Jugendverbandsarbeit im HPL 06/07 ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die einzelnen Ansätze mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 63.550,00 € sollen auch für die o. g. Laufzeit des Jugendverbandsplanes festgeschrieben werden: Kommunale Fördermittel Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Globalzuschuss an den Stadtjugendring Zuschuss für den Stadtjugendring Zuschüsse zur Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen freier Träger Zuschüsse für Einzelveranstaltungen freier Träger Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Ansatz in € 10.000,00 500,00 300,00 49.850,00 2.900,00 63.550,00 Die genannten Haushaltsstellen sollten gegenseitig deckungsfähig sein. - 33 - 5. JUGENDVERBANDSBESCHREIBUNGEN Nachstehend eine Übersicht (Stand 30.11.06) über alle 48 Ortsgruppen der Jugendverbände mit Sitz im Stadtgebiet Kerpen. 5.1 Jugendverbände im Stadtbezirk Kerpen (mit Mödrath und Langenich) Verband St. Sebastianus Schützenbruderschaft Kerpen Petra Abel-Schödder Im Fußtal 73 50171 Kerpen Fon 02237/51025 E-Mail nc-abelscpe@netcologne.de St. Hubertus Schützengilde Kerpen Martin Langens Maarweg 17a 50171 Kerpen Fon 02237/925955 E-Mail mlangens@netcologne.de Internet www.schuetzengilde-kerpen.de St. Quirinus Schützenbruderschaft Kerpen Theo Quester Dr.-Orth-Straße 8 50171 Kerpen Fon 02237/4990 Treffpunkt / Mitglieder Schützenheim Schützenstraße 27 61 Mitglieder 8 Gruppenleiter/innen Schützenheim Jahnplatz (neben der Jahnhalle) 53 Mitglieder 5 Gruppenleiter/innen Schützenheim Albertus-Magnus-Straße 5 20 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Jugendgruppen innerhalb der ev. Kirchengemeinde Kerpen Susanne Ponge Eindhovener Str. 50 50171 Kerpen Fon 02237/54648 E-Mail susanne.ponge@gmx.de Evangelisches Gemeindezentrum Filzengraben 19 Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Stamm St. Quirinus Mödrath Markus Groß Nordring 19 50171 Kerpen Fon 02237/55144 E-Mail marsabgross@gmx.de Pfadiraum hinter dem "Quirinum" Piusstraße 70 Mitglieder 20 Gruppenleiter/innen 43 Mitglieder 12 Gruppenleiter/innen Angebote Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. Jeweils für 1. bis 5. Schuljahr Kinderkirche in Kerpen und Blatzheim. Ab 6. Schuljahr Jugendtreff mit Sport und Spiel, Reden über Gott und die Welt, Musik hören und machen, Kochen, Computer, TT, Dart etc. Gruppenstunden: Wölflinge (8-11 J.); Jungpfadfinder (11-14 J.); Pfadfinder (14-16 J.); Rover (ab 16 J.). Außerdem: Freizeit- und Ferienmaßnahmen - 34 - Verband KJG St. Martinus Kerpen Klaus Bilstein Kirchplatz 3 50171 Kerpen Fon 02237/922618 E-Mail bilstein@gmx.de Internet www.martinus-quirinus.de Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Martinus Kerpen Stiftsstraße 6 50171 Kerpen Fon 02237/2316 E-Mail St.Martinus-Kerpen@gmx.de Internet www.martinus-quirinus.de Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Quirinus Mödrath Kirchplatz 3 50171 Kerpen Fon 02237/922616 E-Mail st.quirinus@gmx.de Internet www.martinus-quirinus.de Jugendfeuerwehr Kerpen Sabine Richter Johann-Sebastian-Bach-Straße 6 50171 Kerpen Fon 02237/922706 Mobil 0162/9795544 E-Mail richter.Sabine@netcologne.de 5.2 Treffpunkt / Mitglieder Jugendheim an der Kirche Stiftsstraße Angebote Gruppenstunden, Wochenend- und Ferienfreizeiten, Ausflüge, Kinder- und Jugendgottesdienste 44 Mitglieder 15 Gruppenleiter/innen Jugendheim an der Kirche Stiftsstraße Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten. 72 Mitglieder 1 Gruppenleiter/innen Pfarrheim "Quirinum" Piusstraße Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten. 24 Mitglieder 1 Gruppenleiter/innen Feuerwache Kerpen Sindorfer Straße 26 12 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung, Übungen, Schulungen, Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc. Jugendverbände im Stadtbezirk Türnich (mit Balkhausen und Brüggen) Verband Jugendfeuerwehr Brüggen Julia Türnich St.-Josef-Straße 11 50169 Kerpen Fon 02237/971847 E-Mail julia.tuernich@gmx.de Jugendfeuerwehr Türnich Thomas Bennoit Erfttalweg 6 50169 Kerpen Fon 02237/639103 Mobil 0160/8448769 E-Mail thomasbennoit@gmx.de Treffpunkt / Mitglieder Gerätehaus Brüggen Heerstraße 367 15 Mitglieder 4 Gruppenleiter/innen Gerätehaus Türnich Alfred-Nobel-Straße 1 15 Mitglieder 4 Gruppenleiter/innen Angebote Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung, Übungen, Schulungen, Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc. Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung, Übungen, Schulungen, Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc. - 35 - Verband St. Sebastianus Schützenbruderschaft Balkhausen-Türnich Michael Bienias Katterforststraße 45 50169 Kerpen Fon 02237/61047 E-Mail info@michael-bienias.de St. Hubertus Schützenbruderschaft Brüggen Bernd-Uwe Krämer Am Schmiedekreuz 4 50169 Kerpen Fon 02237/63679 Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Rochus Türnich Heerstraße 160 50169 Kerpen Fon 02237/7335 E-Mail medi.st.rochus@arcor.de Musik- und Fanfarencorps Balkhausen 1976 e. V. Postfach 4364 50157 Kerpen E-Mail vorstand@mfcb.de oder dsmfcb@yahoo.de Erftgold Sound Trompeter Manfred Ohrem Galgenbachstraße 25 50169 Kerpen Fon 02237/61720 E-Mail erftgold.sound.trompeter @netcologne.de Internet www.erftgold.de Jugendgruppen innerhalb der ev. Kirchengemeinde Brüggen Waldstraße 22 50169 Kerpen Fon 02237/7583 Fax 02237/979697 E-Mail stefan.rothenpieler@web.de Internet www.kirche-brueggen.de Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Josef Brüggen St.-Josef-Straße 16 50169 Kerpen Fon 02237/7475 E-Mail buero@st-josef-brueggen.de Treffpunkt / Mitglieder Schützenheim Ursfelder Straße 23 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Schützenheim Burgackerstraße 20 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Jugendheim im Kirchturm von St. Rochus Heerstraße 55 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Angebote Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten, Kinderchor Gruppenraum in der alten ev. Schule (neben der Erfthalle) 9 Mitglieder 6 Gruppenleiter/innen Erlernen eines Instrumentes, gemeinsames Musizieren, gemeinsame Auftritte, Brauchtumspflege, Gruppenabende, Freizeitfahrten. Gruppenraum in der alten ev. Schule (neben der Erfthalle) Erlernen eines Instrumentes, gemeinsames Musizieren, gemeinsame Auftritte, Brauchtumspflege, Gruppenabende, Freizeitfahrten. 5 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Ev. Gemeindezentrum Kirchweg 10 Jugendgruppen, Kindergruppen, Ferienmaßnahmen. 116 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Jugendheim an der Kirche Hubertusstraße 50 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten, Kinderchor, Kinderflötenkreis, Junger Chor „Voices“ - 36 - Verband KJG St. Josef Brüggen Andreas Lischewski Taunusstraße 30 50169 Kerpen Fon 02237/18807 E-Mail syvex@gmx.de Internet www.kjgsanktjosef.de 5.3 Treffpunkt / Mitglieder Jugendheim an der Kirche Hubertusstraße Angebote Gruppenstunden, Wochenend- und Ferienfreizeiten, Ausflüge, Einzelaktionen 18 Mitglieder 13 Gruppenleiter/innen Jugendverbände im Stadtbezirk Buir (mit Blatzheim und Manheim) Verband Jugendfeuerwehr Blatzheim Gerd Renner Dürener Str. 241 50171 Kerpen Fon 02275/4138 E-Mail renner.g@t-online.de Jugendfeuerwehr Buir René Altendorf Voigtstraße 15 50170 Kerpen Fon 02275/5910 Mobil 0163/7198606 E-Mail renealti@netcologne.de Internet www.feuerwehr-buir.de Jugendrotkreuz Blatzheim Sabine Jülich Bergstraße 62 50171 Kerpen Fon 02275/1719 E-Mail sjuelich@aol.com Bürgerschützenbruderschaft St. Kunibertus Blatzheim Marcel Küpper Elisabethstraße 26 50171 Kerpen Fon 02275/4136 E-Mail marcel-kuepper@t-online.de St. Sebastianus Schützenbruderschaft Buir Volker Schmitz Wolfskauler Straße 10 50170 Kerpen Fon 02275/201440 E-Mail volker.schmitz@netcologne.de Internet www.schuetzen-buir.de Treffpunkt / Mitglieder Gerätehaus Blatzheim Bergstraße 17 Mitglieder 6 Gruppenleiter/innen Gerätehaus Buir Krankenhausstraße 16 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Angebote Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung, Übungen, Schulungen, Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc. Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung, Übungen, Schulungen, Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc. DRK-Raum Gemeindehaus Bergstraße 7 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Gruppenstunden, Schulungen, Spielfeste, Aktionstage, Ferienmaßnahmen, Umweltschutz etc. Schützenheim Bergstraße Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. 18 Mitglieder 7 Gruppenleiter/innen Schützenheim Broichstraße 13 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. - 37 - Verband Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Michael Buir Diakon Alfons Holländer Am Langen Weiher 11 50170 Kerpen Fon 02275/5364 E-Mail Alfons.hollaender@t-online Internet www.dienen.de.vu Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Kunibertus Blatzheim Monika Dickmann Haagstraße 121 50171 Kerpen Fon 02275/919368 E-Mail monikadickmann@gmx.de Internet www.kerpen-blatzheim.de Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Albanus & Leonh. Manheim Ulrike Carlier Blatzheimer Straße 19 50170 Kerpen Fon 02275/398 E-Mail pfarrbuero-manheim@t-online.de Internet www.messdiener-manheim.de TC Edelweiß Blatzheim Ulrich Heinen Dürener Straße 166 50171 Kerpen Fon 02275/4859 5.4 Treffpunkt / Mitglieder Pfarrzentrum Kirchenstraße 49 Angebote Verschiedene Kinder-, Jugend- und Messdienergruppen. 35 Mitglieder 8 Gruppenleiter/innen Kunibertushaus Pfarrer-Wolters-Platz Verschiedene Kinder-, Jugend- und Messdienergruppen. 51 Mitglieder 19 Gruppenleiter/innen Pfarrzentrum Blatzheimer Straße 1a Verschiedene Kinder-, Jugend- und Messdienergruppen. 18 Mitglieder 7 Gruppenleiter/innen Grundschule Blatzheim Elisabethstraße 16 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Erlernen verschiedener Instrumente, gemeinsames Musizieren, gemeinsame Aktivitäten, Brauchtumspflege, Gruppenabende, Freizeitfahrten etc. Jugendverbände im Stadtbezirk Horrem (mit Neubottenbroich und Götzenk.) Verband Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), Stamm Glück Auf Neubottenbroich Horst Porschen Horremer Straße 22 50169 Kerpen Fon 02273/69270 E-Mail nc-porschho@netcologne.de Treffpunkt / Mitglieder Pfarrjugendheim Horremer Straße 38 60 Mitglieder 8 Gruppenleiter/innen Angebote Gruppenstunden: Wölflinge 2 (5-8 J.); Wölflinge 1 (8-11 J.); Jungpfadfinder (11-13 J.); Pfadfinder (14-16 J.); Rover (16-21 J.). Außerdem: Ferienmaßnahmen. - 38 - Verband Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Stamm Merode Horrem Franz-Albert Freund Heinrich-Heine-Straße 1 50169 Kerpen Fon 02273/2428 E-Mail birgitundfranny@t-online.de Jugendgruppen innerhalb der ev. Kirchengemeinde Horrem Mühlengraben 10-14 50169 Kerpen Fon 02273/940704 E-Mail ga-horrem@kirche-koeln.de Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde Christus König Horrem Marietheres Lehmann-Dronke Hauptstraße 198 50169 Kerpen Fon 02273/940093 E-Mail pastoralreferentin@ kirche-in-horrem.de Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde Heilig Geist Neubottenbroich Michael Kreutner Horremer Straße 42 50169 Kerpen Fon 02273/565942 E-Mail micha-kreutner@web.de Jugendgruppen innerhalb der kath. Kirchengemeinde St. Cyriakus Götzenkirchen Karina Opelt Im Alten Hof 21 50169 Kerpen Fon 02273/6581 E-Mail karina.op@web.de Schützenbruderschaft St. Hubertus Hemmersbach Hubert Vieren Glück-Auf-Straße 8 50169 Kerpen Fon 02273/603999 Fax 02273/606659 E-Mail hubert.vieren@netcologne.de Treffpunkt / Mitglieder Pfadfinderheim an der Kirche neben dem Pfarrbüro Hauptstraße 198 41 Mitglieder 9 Gruppenleiter/innen Ev. Gemeindezentrum Mühlengraben 10-14 22 Mitglieder 5 Gruppenleiter/innen Jugendheim Hauptstraße 198 56 Mitglieder 15 Gruppenleiter/innen Jugendheim Habbelrather Straße 1 24 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Jugendheim Hauptstraße 382 Angebote Gruppenstunden: Wölflinge (7-10 J.); Jungpfadfinder (10-13 J.); Pfadfinder (14-16 J.); Rover (16-21 J.). Außerdem: Ferienmaßnahmen. Kindergruppe ab 6 Jahren, Jugendgruppe ab 12 Jahren, Posaunenchor, Schach-Hobbygruppe, Kinderbibeltage und Wochenendfreizeiten. Wöchentliche Messdienergruppenstunden und Leiterrunde, Kinderchor „Regenbogenkinder“, Jugendchor „Con Brio“ Messdienergruppenstunden, Ausflüge, Mitgestaltung von Veranstaltungen innerhalb der Kirchengemeinde Messdienergruppenstunden, Jugendtreff für 13-16jährige 31 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Schützenheim Kettelerstraße 22 16 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. - 39 - Verband Schützenbruderschaft St. Sebastianus Horrem Geschäftsstelle Postfach 1249 50141 Kerpen Fon 02273/941663 E-Mail wspitz@stadt-kerpen.de Jugendfeuerwehr Götzenkirchen Bettina Klein Hauptstraße 310 50169 Kerpen Fon 02273/69202 E-Mail tinaklein@online.de Spielmannszug Neubottenbroich Ralf Lenßen Am Hügel 31 50169 Kerpen Fon 02273/1840 Fax 01805/99998713495 E-Mail ralf.lenssen@freenet.de Musikzug Horrem 1968 e.V. Friedhelm Halbach Von-Stauffenberg-Straße 5 50170 Kerpen Fon 02273/51563 E-Mail fhalbach@onlinehome.de 5.5 Treffpunkt / Mitglieder Schützenheim Mittelstraße 58 11 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Gerätehaus Hauptstraße 373 16 Mitglieder 3 Gruppenleiter/innen Mehrzweckhalle Neubottenbroich Habbelrather Straße 12 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Kelleraum im Pavillon der alten amerikanischen Schule Hauptstraße 379 15 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Angebote Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. Vermittlung Kenntnissen der Brandbekämpfung, Übungen, Schulungen, Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc. Erlernen verschiedener Instrumente, gemeinsames Musizieren, gemeinsame Aktivitäten, Brauchtumspflege, Gruppenabende, Freizeitfahrten etc. Erlernen verschiedener Instrumente, gemeinsames Musizieren, gemeinsame Aktivitäten, Brauchtumspflege, Gruppenabende, Freizeitfahrten etc. Jugendverbände im Stadtbezirk Sindorf Verband Deutscher Pfadfinderbund (DPB) Jungenschaft/Hag Nibelungen Kersten Müller Im Rauland 22 50127 Bergheim Fon 02271/96483 E-Mail cashew@t-online.de Deutscher Pfadfinderbund (DPB) Hag Mórrigán Meike Schüll Reisstraße 2 50823 Köln Fon 0221/2790922 Mobil 0171/3610319 E-Mail meike_schuell@gmx.net Jugendgruppen innerhalb der ev. Kirchengemeinde Sindorf Augsburger Straße 23 50170 Kerpen Fon 02273/53849 E-Mail ga-sindorf@kirche-koeln.de Treffpunkt / Mitglieder Gruppenraum Mehrzweckhalle Hegelstraße, teilweise auch im DPB-Heim im Aachener Tor in Bergheim 29 Mitglieder 1 Ansprechpartner für das Stadtgebiet Kerpen Gruppenraum Mehrzweckhalle Hegelstraße 10 Mitglieder 1 Ansprechpartnerin für das Stadtgebiet Kerpen Ev. Gemeindezentrum Augsburger Straße 23 50 Mitglieder 13 Gruppenleiter/innen Angebote Verschiedene Kinder- und Jugendgruppen aller Altersstufen, Ferienfahrten, Betreuerschulungen, Einzelveranstaltungen etc. Verschiedene Kinder- und Jugendgruppen aller Altersstufen, Ferienfahrten, Betreuerschulungen, Einzelveranstaltungen etc. Verschiedene Kinder- und Jugendgruppen, Ferienmaßnahmen. - 40 - Verband KJG St. Maria Königin Sindorf Matthias Heyen über Pfarrbüro Kerpener Straße 36 50170 Kerpen Fon 02273/57710 E-Mail heyenme@freenet.de Internet www.kjg-sindorf.de Malteserjugend Kerpen Cornelia & Christoph Mulder Herrenstraße 98 50170 Kerpen Fon 02273/599340 Mobil 0171/6826863 E-Mail cornelia.mulder@stakoeln.nrw.de Jugendfeuerwehr Sindorf Björn Schmitz Fuchsiusstraße 4 50170 Kerpen Fon 02273/991891 Mobil 0176/21059030 E-Mail schmitz@schmitze.de Internet www.feuerwehr-sindorf.de Jugendrotkreuz Sindorf Michaela Wirtz & Florian Riegel Hegelstraße 2 50170 Kerpen Fon 02273/54299 E-Mail Florian.riegel@jrk-rheinerft.de o. wirtz@khs-frechen.de St. Sebastianus Schützenbruderschaft Sindorf-Sehnrath Walter Burmeister Haydnstraße 6 50170 Kerpen Fon 02273/53305 E-Mail waub3@netcologne.de Treffpunkt / Mitglieder Pfarrjugendheim Kerpener Straße 36 63 Mitglieder 29 Gruppenleiter/innen Angebote Verschiedene Kinder- und Jugendgruppen, Ferienmaßnahmen, Messdienerarbeit, Kinderwochenenden, Funtage, Betreuerschulungen etc. Pfarrheim St. Maria Königin Kinder- und JugendgrupKerpener Straße 36 pen, Tanzgruppen, Ferienfreizeiten, Wochenendfahrten, Gruppenleiteraus- bzw. –fortbildungen, Altkleider34 Mitglieder und Spielesammlungen, 16 Gruppenleiter/innen Auslandsarbeit. Gerätehaus Fuchsiusstraße 24 Mitglieder 5 Gruppenleiter/innen DRK-Raum Ulrichschule Hegelstraße 2 18 Mitglieder 2 Gruppenleiter/innen Schützenheim Hermann-Löns-Straße 38 Mitglieder 4 Gruppenleiter/innen Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung, Übungen, Schulungen, Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc. Heranführung an Erste Hilfe und Weiterbildung, Aktionstage, Ausflüge, Ferienmaßnahmen, Begegnungen mit anderen Jugendgruppen, Wochenendfahrten etc. Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten, Gruppenabende, Discos etc. - 41 - 5.6 Jugendverbände stadtbezirksübergreifend Verband Club 80 - Aktive Freizeit Lebenshilfe für geistig Behinderte, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim Gabi Baxpehler Giersbergstraße 9 50126 Bergheim Fon 02271/41156 E-Mail club80@lebenshilfe-erftkreis.de Internet www.lebenshilfe-erftkreis.de 5.7 Treffpunkt / Mitglieder Paul-Kraemer-Schule Badstraße 1 50226 Frechen Angebote Turnen, Schwimmen, Kegeln, Kochen, Basteln, Umwelt, Video, Foto, Ausflüge etc. 18 Mitglieder 8 Gruppenleiter/innen Stadtjugendring Die Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sind im Stadtjugendring Kerpen zusammengeschlossen. Sein Vorstand (Stand 30.11.06) besteht aus: Erster Vorsitzender: Horst Porschen Horremer Straße 22 50169 Kerpen Fon 02273/69270 E-Mail ncporschho@netcologne.de Zweiter Vorsitzender: Hans-Ferdi Bläser Käthe-Kollwitz-Straße 7 50170 Kerpen Fon & Fax 02273/594260 E-Mail stadtjugendring@ferblaeser.de Kassierer: Wilhelm Scheeren Auf der Gier 7 50169 Kerpen Fon & Fax 02237/61123 E-Mail ncscheerwi4@netcologne.de Der Stadtjugendring Kerpen gehört zum Kerpener Netzwerk der Jugendhilfe. Seine Satzung befindet sich auf den nachfolgenden Seiten. - 42 - SATZUNG §1 Selbstverständnis Der Stadtjugendring Kerpen ist eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft von Jugendverbänden, -gruppen, -gemeinschaften und -einrichtungen. Er hat zum Ziele, gemeinsame Interessen zu vertreten, gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen und zu fördern und dem Wohl der Jugend zu dienen. Die Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der einzelnen Gruppierungen wird durch die Arbeit des Jugendringes nicht beeinträchtigt. §2 Aufgaben Der Stadtjugendring wirkt mit 2.1 bei der Förderung der Jugend, insbesondere gem. § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), 2.2 an der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Jugendverbänden, 2.3 bei der Klärung und Lösung von Fragen, Problemen und Aufgaben der jungen Generation, der Jugendpolitik und des Jugendrechts, 2.4 bei der Verwirklichung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, 2.5 bei der Wahrung der Interessen und Rechte der Jugend und der Jugendverbände gegenüber der Stadt Kerpen sowie der Öffentlichkeit und den Behörden, 2.6 bei der Anregung, Planung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit der Jugend und für die Jugend, soweit diese Maßnahmen die Möglichkeiten der einzelnen Jugendverbände und Gruppierungen überschreiten oder diese es wünschen. §3 Mitglieder 3.1 Mitglieder des Stadtjugendringes Kerpen können die Jugendverbände und Gemeinschaften in der Stadt Kerpen werden, die eine selbstständige Jugendarbeit nach eigener Ordnung und Satzung leisten und bei denen die Jugendarbeit wesentlicher Inhalt ihrer Tätigkeit ist. Voraussetzung für die Aufnahme in den Stadtjugendring Kerpen ist, dass die Delegierten und deren Organisationen die Satzung des Stadtjugendringes anerkennen und sich im Sinne des Grundgesetzes in ihrer eigenen Zielsetzung und praktischen Arbeit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und sie verwirklichen. Aufgenommen werden: Jugendverbände wie z.B. - Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend, - Bund der Deutschen Katholischen Jugend, - Deutsche Jugendfeuerwehr im DFV, - Deutscher Pfadfinderbund, - Deutsches Jugendrotkreuz, - Gewerkschaftsjugend, - Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, - Malteserjugend, - Naturschutzjugend, - Ring Deutscher Pfadfinderverbände, - Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, - Sportjugend usw. Verbände und Gemeinschaften mit jugendpflegerischer Zielsetzung wie z.B. - Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen (Jugendzentren), - Schülervertretungen usw. 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 3.3.1 3.3.2 - 43 - 3.3.3 3.3.4 3.4 3.5 3.6 3.7 §4 Organisationen mit vorwiegend jugendpflegerischer Zielsetzung wie z.B. - Jugendclubs, - Jugendgemeinschaften, - Hobbygruppen usw. Gruppierungen, die eindeutig die Interessen von Jugendlichen oder Jugendgruppen vertreten. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft von Gruppierungen gleicher Verbände oder Zielsetzung auf Stadtebene wäre sinnvoll, jedoch nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Die Aufnahme in den Stadtjugendring Kerpen muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Entfallen bei einem Delegierten oder seiner Organisation die Voraussetzungen gem. §§ 3.1 und 3.2, so kann durch Beschluss der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vertreter ein Ausschluss beschlossen werden. Wenn ein Mitgliedsverband unentschuldigt mehr als dreimal aufeinanderfolgend den Stadtjugendringsitzungen fernbleibt, dann erlischt seine Mitgliedschaft. Organe Organe des Stadtjugendringes Kerpen sind 4.1 die Vollversammlung, 4.2 der Vorstand. §5 5.1 Vollversammlung Die Vollversammlung setzt sich aus stimmberechtigten Delegierten zusammen, die von den Jugendverbänden nach folgendem Schlüssel zu entsenden sind: Verbände mit bis zu 100 Mitgliedern in Kerpen: 1 Delegierter, Verbände mit über 100 Mitgliedern in Kerpen: 2 Delegierte. Jeder Delegierte hat einen Stellvertreter. Die Delegierten sowie deren Stellvertreter sind dem Vorstand des Jugendringes schriftlich zu benennen. 5.2 Der Vollversammlung obliegt insbesondere 5.2.1 die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit, 5.2.2 die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden, 5.2.3 die Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen, 5.2.4 die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Rechnungsberichtes, 5.2.5 die Wahl von zwei Revisoren, 5.2.6 die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, 5.2.7 die Feststellung der Geschäftsordnung, 5.2.8 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, 5.2.9 die Ernennung von Beauftragten für bestimmte Aufgaben, 5.2.10 die Entgegennahme von Berichten der Beauftragten, der Arbeitskreise und der Fachausschüsse. 5.3 Die Vollversammlung findet mindestens dreimal kalenderjährlich statt. Sie ist weiterhin auf Verlangen eines Viertels der Delegierten einzuberufen. 5.4 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 14 Tage vorher einberufen ist und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Wird festgestellt, dass die Vollversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu einer erneuten Vollversammlung einzuladen. Diese Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. 5.5 Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge kann jedes Mitglied der Vollversammlung stellen. 5.6 Beschlüsse der Vollversammlung, welche den Grundsätzen oder der Satzung eines Mitglieds zuwiderlaufen, sind für das betreffende Mitglied nicht bindend. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist über den Vorstand den Delegierten in der Vollversammlung durch das satzungsgemäß zuständige Organ des Mitglieds schriftlich zur Kenntnis zu bringen. 5.7 Personen, die vom Stadtjugendring mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt sind und der Vollversammlung nicht als Delegierter oder stellvertretender Delegierter angehören, nehmen mit beratender Stimme teil. Auf Beschluss der Vollversammlung kann diesen Personen im Einzelfall mit einfacher Mehrheit Stimmberechtigung übertragen bzw. wieder entzogen werden. 5.8 Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vor- - 44 - 5.9 sitzenden der Vollversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedsverbänden des Jugendringes zu übersenden. Das Jugendamt der Stadt Kerpen erhält Einladungen zu allen Vollversammlungen und ist über deren Ergebnis zu informieren. Vertreter des Jugendamtes können mit beratender Stimme an den Vollversammlungen teilnehmen. §6 Vorstand 6.1 6.2 Der Vorstand wird gebildet vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand wird in geheimer Wahl aus und von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er handelt im Auftrage der Vollversammlung. Der 1. Vorsitzende gilt als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Kämmerer. Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von 24 Monaten. Er bleibt jedoch im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand tritt nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder zusammen. Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein und leitet sie, er stellt die Tagesordnung auf und wickelt alle ihm durch die Vollversammlung übertragenen Aufgaben sowie die laufenden Geschäfte ab. Mit bestimmten Aufgaben betraute Personen unterstützen den Vorstand bei dessen Arbeit. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen der Bestimmungen dieser Satzung, so kann er von der Vollversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten abberufen werden. Der Vorstand kann für eine Sitzung oder für einzelne Punkte der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Ebenso kann ein Mitgliedsverband den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Punkten der Tagesordnung stellen, worüber mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist. 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 §7 Auflösung Über die Auflösung des Stadtjugendringes Kerpen kann nur eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung beschließen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Jugendringes vertreten sind. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von acht Tagen eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. §8 Inkrafttreten, Änderung und Auslegung der Satzung 8.1 8.2 Die Satzung des Stadtjugendringes Kerpen tritt am 22. Februar 1978 in Kraft. Diese Satzung kann durch Beschluss der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ergänzt oder geändert werden. Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet in Zweifelsfällen die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. 8.3 Beschlossen in der Sitzung des Stadtjugendringes Kerpen vom 22. Februar 1978. Geändert laut Beschluss der Vollversammlungen des Stadtjugendringes am 11.03.81, 23.08.90, 23.01.97 und 25.01.05. Anmerkung: Frauen und Männer, die in und mit dem Stadtjugendring arbeiten, sind gleichermaßen angesprochen. Wenn in dieser Satzung dennoch sprachlich durchgängig die männliche Form verwendet wurde, dann geschah dies ausschließlich in der Absicht, den Text lesefreundlich zu gestalten. - 45 - 7. WIRKSAMKEITSDIALOG Ein derart weit reichender und tief gehender Wirksamkeitsdialog, wie er im Rahmen des Freizeitstättenplanes geführt wird, ist auf Ebene der Jugendverbände derzeit nicht gegeben und in dieser Form auch nicht beabsichtigt, da er mit ehrenamtlich tätigen Menschen so nicht umsetzbar ist. Dennoch ist es mit der durchgeführten Bestandserhebung erstmals gelungen, ein detailliertes Bild von der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Kerpen und ihren sprichwörtlichen Wirkungen zu zeichnen. Entscheidend geprägt wird die Arbeit eines jeden Jugendverbandes vom Einsatz der dort ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Für ihre Aufgaben, wie insbesondere Betreuung der Gruppenstunden, Durchführung von Wochenendveranstaltungen und Begleitung von Ferienmaßnahmen bringen sie jährlich 13.316 Arbeitsstunden auf, wobei hier Vor- und Nachbereitung noch gar nicht eingerechnet sind. Würde man – um diese Arbeit einmal finanziell zu definieren – jede dieser Stunden mit nur 10,00 € vergüten, müsste eine Summe von 133.160,00 € aufgebracht werden. Die Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sind im Stadtjugendring zusammengeschlossen. Die von den einzelnen Verbänden gewählten Delegierten treffen sich ca. viermal jährlich in der dortigen Vollversammlung. Über seine satzungsgemäßen Aufgaben gem. 5.7 hinaus findet im und über den Stadtjugendring auch ein „kleiner“ Wirksamkeitsdialog statt. Man tauscht sich aus über aktuelle Trends und Strömungen, plant und führt gemeinsame Veranstaltungen durch, erstellt den Verteilerschlüssel für den jährlichen Globalzuschuss zur Weiterverteilung an die 48 Ortsgruppen anhand aktuell vorgelegter Aktivitätennachweise, prüft diese bei Unstimmigkeiten durch unangemeldetes Erscheinen bei Gruppenstunden nach, leitet die jeweiligen Sitzungsprotokolle dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis weiter und nimmt die Unterstützung durch den Stadtjugendpfleger als ständiges beratendes Mitglied war. Mit den Förderungsrichtlinien der Jugendarbeit steht ein leistungsfähiger Förderplan für eine funktionierende Jugendverbandsarbeit mit einem finanziellen Gesamtvolumen in Höhe von 63.550,00 € zur Verfügung. Insbesondere die nachrückenden jungen Delegierten im Stadtjugendring fühlen sich in ihrer Arbeit bestätigt und angespornt, wenn sie sich sicher sein können, dass ihre Tätigkeit im Gemeinwesen Unterstützung findet. Die o. g. zur Verfügung stehenden Mittel sollten daher keine weiteren Kürzungen erfahren. Die nächste Bestandserhebung soll Mitte 2010 erfolgen, um diesen Jugendverbandsplan für den Zeitraum 2011 bis 2015 fortschreiben zu können. Die Grunddaten der Ortsgruppen wie Ansprechpartner/innen, Treffpunkte, Zeiten und Angebote werden weiterhin halbjährlich zum 01.04 und 01.10. aktualisiert als Broschüre und unter www.stadt-kerpen.de veröffentlicht. Nachstehend in Tabellenform eine Zusammenstellung der wichtigsten Daten über die Szene der Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sowie ein Muster des Erhebungsbogens. - 46 - Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen Jugendverbände Ortsgruppen Untergruppen ehrenamtliche Gruppenleiter/innen hauptamtliche Mitarbeiter/innen Honorarkräfte Mitarbeiter/innen gesamt Mitglieder pro Gruppe Mitglieder pro Mitarbeiter/in Altersgruppen 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre Zwischensumme 22 bis 27 Jahre gesamt Anzahl 11 48 136 280 13 6 299 11 5 Deutsche Ausländer M W I M W I 286 311 597 2 6 412 370 782 5 3 698 681 1.379 7 9 57 50 107 1 1 755 731 1.486 8 10 8 8 16 2 18 Insgesamt M W I 288 317 605 417 373 790 705 690 1.395 58 51 109 763 741 1.504 Prozentuale Anteile Jungen Mädchen Ausländer 06-12-jährige 13-21-jährige 22-27-jährige Mitglieder in Relation zum Jugendeinwohnerwert (6 bis 21-jährige am 29.05.06) Aktivität Altersgruppe Gruppenstunden (x 40 Jahreswochen) Tagesveranstaltungen (x 6 Tagesstunden) Wochenendfahrten (x 3 Tage x 12 Stunden) Ferienfreizeiten (x 7 Tage x 12 Stunden) Schulungen (x 7 Tage x 12 Stunden) gesamt 6-27 Prozent 50,7 % 49,3 % 1,2 % 40,2 % 52,6 % 7,2 % 11,9 % TeilnehmerAngebotsAngebotszahl häufigkeit dauer 42.996 5.006 8.360 6-27 2.798 166 996 6-27 694 33 1.188 6-27 733 30 2.520 ab 16 23 3 252 47.244 5.238 13.316 Teilnehmer pro Jahr Angebotseinheiten pro Jahr Angebotsstunden pro Jahr - 47 - Bis 30.09.06 zurücksenden/-mailen an: Jugendamt Kerpen, Abt. 23.3 Jahnplatz 1 50171 Kerpen Auskunft erteilt: Thomas Kümpel, Rathaus, Zimmer 19 Fon 02237/58222, Fax 02237/58102 E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de Erhebungsbogen Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Kerpen im Hinblick auf die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen 1. Angaben zum Verband Jugendverband Name und Anschrift Telefon, Fax E-Mail, Internet Leitung der Ortsgruppe Name und Anschrift Telefon, Fax E-Mail, Internet Sitz der Ortsgruppe Name und Anschrift Telefon, Fax E-Mail, Internet 2. Angaben zu den Mitgliedern Gruppenmitglieder ohne Gruppenleiter/innen (M = männlich, W = weiblich, I = insgesamt): Altersgruppen Deutsche M W I Ausländer M W I Insgesamt M W I 06 bis 12 Jahre 13 bis 21 Jahre 22 bis 27 Jahre gesamt Anzahl der Gruppen: 3. ______________________ Angaben zu Leiter/innen und Mitarbeiter/innen Anzahl der ehrenamtlichen Gruppenleiter/innen: ______________________ Anzahl hauptamtlicher Mitarbeiter/innen (falls vorhanden): ______________________ Anzahl Honorarkräfte (falls vorhanden): ______________________ Über welche Qualifikationen verfügen die o. g. Mitarbeiter/innen bzw. an welchen Schulungsmaßnahmen nehmen sie teil / haben sie teilgenommen? ________________________________________________________________________ - 48 - ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ 4. Angaben zu den Räumlichkeiten Welche Räumlichkeiten (mit Angabe der jeweiligen m²-Fläche) stehen Ihrer Organisation zur Nutzung zur Verfügung? Bitte auch Räume angeben, die mehrfach genutzt werden und nicht ausschließlich Ihrer Organisation zur Verfügung stehen (z. B. Saal, Küche, Toiletten etc.): ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ 5. Angaben zu den Angeboten Welche Aktivitäten bietet Ihre Organisation an (z. B. Gruppen-, Freizeit-, Ferienangebote): Aktivität Art und Inhalt des Angebotes Altersgruppe von – für die bis durchschnittliche Anzahl der Teilnehmer/innen Angebotshäufigkeit Angebotszeit - wöchentlich - monatlich - jährlich - Wochentag - Uhrzeit Welche Ziele wollen Sie mit Ihren Angeboten erreichen? Mit welchen Kooperationspartnern arbeiten Sie hierbei zusammen? ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ 6. Angaben zu Zukunftsperspektiven Welche Perspektiven und Wünsche hat Ihre Organisation für die Zukunft? Gibt es weitere Bemerkungen, Anregungen, Ergänzungen? ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ Kerpenerleben -2- Präventionsplan Teilfachplan der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes Kerpen Teil IV der Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen -2- PRÄVENTIONSPLAN KERPEN: Teilfachplan Prävention als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und Teil IV des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen Urversion HERAUSGEBER: Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin Jugendamt Postfach 2120 50151 Kerpen REDAKTION: Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102 E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de BESCHLOSSEN: Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07, vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie vom Stadtrat am 30.10.07 STAND/GÜLTIG: Vom 01.01.08 bis 31.12.10 INTERNET: Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter www.stadt-kerpen.de herunter ladbar. -3- 0. INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite 1. SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 5 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 6 3. 2.1 Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 6 2.2 Jugendhilfeplanung .......................................................................................... 6 2.3 Bedarfsermittlung ............................................................................................. 6 2.4 Definition und Abgrenzung............................................................................... 6 PRÄVENTIVE ANGEBOTE ......................................................................................... 8 3.1 Jugendarbeit gem. § 11 KJHG......................................................................... 8 3.1.1 Ferienfreizeiten................................................................................... 8 3.1.1.1 Blankenheim ........................................................................ 8 3.1.1.2 Grömitz................................................................................. 8 3.1.1.3 Guidel ................................................................................... 8 3.1.1.4 Kerpener Sommer................................................................ 9 3.2 3.3 3.1.2 Ferienspiele........................................................................................ 9 3.1.3 Spielaktionswochen ......................................................................... 10 3.1.4 Betreuerschulungen ......................................................................... 10 3.1.5 Kerpener Kindertheaterbühne.......................................................... 11 3.1.6 Musikszene ..................................................................................... 11 3.1.7 Spielmobil......................................................................................... 12 Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG ............................................................. 13 3.2.1 Streetwork ........................................................................................ 13 3.2.2 Soziale Gruppenarbeit / Soziale Trainingskurse ............................. 14 3.2.3 Schulsozialarbeit .............................................................................. 15 3.2.4 Übergang Schule / Beruf.................................................................. 16 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 KJHG ......................... 16 -4- 4. FINANZIERUNGSRAHMEN ...................................................................................... 18 4.1 Förderungsgrundsätze ................................................................................... 18 4.2 Förderung der Jugendarbeit gem. § 11 KJHG............................................... 18 4.3 Förderung der Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG ..................................... 19 4.4 Förderung des Erz. Kinder- und Jugendschutzes gem. § 14 KJHG ............. 19 -5- 1. SITUATIONSANALYSE Das Jugendamt Kerpen bestand am 01.01.07 genau 20 Jahre. Bereits in der Vorlaufphase 1986 wurde im Zusammenhang mit der Erstellung einer Jugendhilfeplanung des Institutes für soziale Arbeit in Münster ein enger Kontakt zu den in Kerpen wirkenden freien Trägern gesucht. Über fünf dezentrale Sozialkonferenzen wurden diese im Herbst 1986 an einen Tisch geholt, um eine bis heute andauernde gute Zusammenarbeit unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu initiieren, was dazu führte, dass seitens der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der §§ 11 - 14 KJHG gezielt nur die Leistungen vorgehalten werden, die von freien Trägern nicht angeboten werden. Zwischenzeitlich ist mit dem Freizeitstättenplan (FSP) ein richtungsweisender Teilfachplan im Bereich der hiesigen Jugendhilfeplanung entwickelt worden. Aufgrund der Notwendigkeit der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes kann nun erstmalig mit dem Präventionsplan ein weiterer Teilfachplan der Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden, der gleichzeitig auch Bestandteil des Kinderund Jugendförderplanes Kerpen ist. -6- 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN 2.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 11 KJHG sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. § 4 KJHG regelt die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe. Demnach soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. Die öffentliche Jugendhilfe soll darüber hinaus die freie Jugendhilfe fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. 2.2 Jugendhilfeplanung Die §§ 79 und 80 KJHG legen fest, dass unter Beteiligung der freien Träger die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen haben, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln haben und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben bzw. Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und zur Verfügung zu stellen haben. 2.3 Bedarfsermittlung Die vom Jugendamt Kerpen vorgehaltenen Leistungen nach §§ 11, 13 und 14 KJHG werden Jahr für Jahr überprüft und ausgewertet. Hierbei wird festgestellt, ob diese zu belassen sind, modifiziert werden müssen oder ggf. auch einzustellen sind. Hierbei fließen auch Rückmeldungen der Zielgruppen ein, die mithelfen, die Angebote punktgenau, wirkungsvoll und bedarfsorientiert vorzuhalten. Die Ergebnisse werden dem Jugendhilfeausschuss in Form von Jahresberichten und sonstigen Vorlagen zur Kenntnis vorgelegt. 2.4 Definition und Abgrenzung Jugendarbeit gem. § 11 KJHG wird angeboten in Form von Offener Kinderund Jugendarbeit (vgl. Teil II „Freizeitstättenplan“) sowie von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Falle dem Jugendamt Kerpen selbst. In diesem Präventionsplan betrifft dies die unter 3.1 beschriebenen Angebote. Gemäß § 13 KJHG sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und be- -7- rufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. In diesem Präventionsplan betrifft dies die unter 3.2 beschriebenen Angebote. Gemäß § 14 schließlich sollen jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen und Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. In diesem Präventionsplan betrifft dies die unter 3.3 beschriebenen Angebote. -8- 3. PRÄVENTIVE ANGEBOTE 3.1 Jugendarbeit gem. § 11 KJHG 3.1.1 Ferienfreizeiten 3.1.1.1 Osterfreizeit Blankenheim Diese einwöchige Ferienfreizeit für 8-12-jährige Kinder findet seit etlichen Jahren vom ersten Feriensamstag bis Karfreitag statt. An ihr nehmen durchschnittlich ca. 25 Kinder und 4 Betreuer teil. Sie ist besonders für „Einsteiger“ geeignet, die zum ersten Mal alleine wegfahren. Traditionell findet diese Freizeit im Jugendhof Finkenberg als Jugendbildungsstätte des Rhein-Erft-Kreises in Blankenheim in der Eifel statt. Das Haus ist in 2002 komplett renoviert worden und verfügt jetzt über komfortable Drei-bis-Fünf-Bett-Zimmer jeweils mit eigenem Badezimmer sowie zahlreiche Aufenthaltsund Kreativräume, mehrere Spielwiesen und Sportmöglichkeiten. 3.1.1.2 Sommerfreizeit Grömitz Diese zweiwöchige Doppelferienfreizeit jeweils für 7-10-jährige bzw. 11-13-jährige findet alle zwei Jahre im Wechsel mit Guidel (siehe 3.1.1.3) statt. Hier nehmen durchschnittlich ca. 40 Kinder und 8 Betreuer teil. Mit dem Zeltplatz „Lenster Strand“ (Eigentum der Stadt Braunschweig) in der Lübecker Bucht hat sich ein interessantes Ferienziel für die Sommerferien etabliert. Gewohnt wird in komfortablen Zelten. Zu der großzügigen Ferienanlage gehören mehrere Sport- und Spielflächen sowie ein nur fünf Minuten entfernter eigener Strandabschnitt, außerdem Aufenthalts- und Mehrzweckräume. 3.1.1.3 Sommerfreizeit Guidel Diese zweiwöchige Jugendfreizeit für 12-17-jährige findet alle zwei Jahre im Wechsel mit Grömitz (siehe 3.1.1.2) statt. Hier nehmen durchschnittlich ca. 30 Jugendliche und 6 Betreuer teil. Belegt wird die Jugendbildungsstätte des Rhein-Erft-Kreises, Haus Brauweiler. Sie liegt im Morbihan, dem französischen Partnerdepartment des Rhein-Erft-Kreises, ca. 1 km von der Atlantikküste entfernt. Am dortigen Hafen befindet sich die hauseigene Segelschule, zu der auch einige Kanus gehören. Neben diesen wassersportlichen Schwerpunkten besteht direkt am Haus die Möglichkeit zum Fußball-, Volleyball-, Basketball- und Tischtennisspielen sowie zur Nutzung handwerklicher Angebote. Busausflüge zu regionalen Sehenswürdigkeiten, interessante Küstenwanderungen sowie Segel- und Kanutouren sind ebenso möglich wie ein paar Nachmittage am Strand. -9- 3.1.1.4 Kerpener Sommer Mit dem „Kerpener Sommer“ beginnt sich ein zweiwöchiges Jugendcamp für Jugendliche von 12 – 18 Jahren aus dem Stadtgebiet Kerpen während der Sommerferien mit einem attraktiven Programm hier vor Ort im Bürgerpark in Horrem zu etablieren. Hier kann man stunden-, tage- oder wochenweise und mit oder ohne Übernachtung teilnehmen, wonach sich dann auch die Teilnehmerbeiträge richten. Diese wurden bewusst niedrig angesetzt, um insbesondere den Jugendlichen ein Angebot machen zu können, die sonst keine Möglichkeiten hatten, in Ferien zu fahren. So konnten 60 Plätze für Dauerübernachtungsgäste (inkl. 10 Jugendliche aus den Partnerstädten) und bis zu 50 weitere Tagesbesucherplätze eingerichtet werden. Tagsüber gibt es zusätzlich eine Ferienaktion für 80 Kinder von 6 – 11 Jahren, die sonst die Standorte des Spielmobils aufsuchen. Der „Kerpener Sommer“ ist eine Gemeinschaftsaktion der städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf, der Streetworkerin und des Spielmobils. Von den Teilnehmern der unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 genannten Ferienmaßnahmen stammen ca. 20 % aus problembelasteten Familiensituationen. Beim Kerpener Sommer trifft dies nahezu auf alle Teilnehmer zu. Mit diesen Quoten ist eine Bedarfslage insofern gegeben, dass es auch künftig das Ziel der Verwaltung bleiben muss, insbesondere in diesem Bereich auch weiterhin Schwerpunkte zu setzen, zumal der Familien entlastende Effekt der o. g. Maßnahmen von großer Bedeutung ist. Dies wird immer wieder durch die positiven Rückmeldungen und durch kontinuierliche Wiederanmeldungen in Folgejahren bestätigt. § 90 KJHG sieht bei der Erhebung von Teilnahmebeiträgen Möglichkeiten zur Reduzierung gerade für vorgenannte Teilnehmer vor. Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden in erheblichem Umfang hierfür genutzt. Darüber hinaus dienen diese für Betreuerhonorare sowie Budgets zur Finanzierung der Programme vor Ort. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 € und Hhst. 14517611 „Unfallund Haftpflichtversicherungen“, 350,00 €. 3.1.2 Ferienspiele Die Ferienspiele während der Sommerferien haben sich als ein festes Angebot mit den Faktoren ortsnah, preisgünstig, 9.00 – 17.00 Uhr, 7 – 12 Jahre, Mittagessen und attraktives Programm mehr als etabliert. Ziel bei der Durchführung der Ferienspiele war und ist eine stadtteilund bedarfsorientierte dezentrale Zuordnung, die alljährlich über 400 Kinder erreicht. Hierbei finden die Ferienspiele nicht losgelöst und zentralistisch statt, sondern werden von im Stadtteil existierenden Einrichtungen und dort wirkenden Trägern durchgeführt. Für die die Ferienspiele in aller Regel ausrichtenden Jugendzentren bedeutet dies meist den jährlichen Ver- - 10 - anstaltungshöhepunkt. Hiermit verbunden ist eine bedeutende Chance, im Bereich der Kinderarbeit für Nachwuchs zu werben. Oft besteht hierbei auch für jugendliche Einrichtungsbesucher die Möglichkeit, an eine Helfer- oder Betreuertätigkeit herangeführt zu werden. Die Qualitätsmerkmale der Ferienspiele sollen künftig auch für die Ferienangebote der Ganztagsgrundschulen gelten, die nach Möglichkeit hier andocken sollen. Die Durchführung der Ferienspiele wird durch eine durchdachte Systematik gefördert, damit sich die Elternbeiträge in einem bezahlbaren Rahmen bewegen können. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517612 „Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen“, 25.000,00 €. 3.1.3 Spielaktionswochen Ursprünglich als Bauspielplätze konzipiert, haben sich die Spielaktionswochen während der Sommerferien als niederschwelliges Basisangebot fest etabliert. Charakteristisch für diese Maßnahmen ist zum einen ein nur geringer oder gar kein Kostenbetrag und zum anderen der Standort teilweise „direkt vor der Haustür“. Letzteres bedeutet, dass insbesondere Brennpunkte wie Maastrichter Straße in Kerpen, Kottenforst in Brüggen und Buchenhöhe in Horrem gezielt mit Angeboten versorgt werden. Die rund 200 Teilnehmer bei diesen Maßnahmen sind in aller Regel Kinder und Jugendliche, die sonst keine Möglichkeit haben, an Ferienmaßnahmen teilzunehmen, von einem Familienurlaub ganz zu schweigen. In diesem Zusammenhang ist es hierbei besonders notwendig, entsprechende Förderungsmöglichkeiten vorzuhalten. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517612 „Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen“, 25.000,00 €. 3.1.4 Betreuerschulungen An den bedarfsorientiert im Zweijahresrhythmus stattfindenden Betreuerschulungen nehmen in der Regel ca. 10 junge Menschen im Alter von ca. 15 - 17 Jahren teil, die auf ihre unverzichtbare ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit vorbereitet werden. Theoretische und praxisbezogene Aspekte einer Ferienmaßnahme werden hierbei in kleinen Gruppen erarbeitet. Neben Rechtsfragen und pädagogischen Gesichtspunkten sollen insbesondere auch Kenntnisse zur praktischen Gestaltung von Ferienmaßnahmen vermittelt werden. Hierzu werden Arbeitsgemeinschaften angeboten, die u. a. die Bereiche Musik, Spiel, Sport, Werken und Basteln umfassen. Die parallele Durchführung zur unter 3.1.1.1 genannten Ferienfreizeit macht es möglich, dass bestimmte Projekte wie Geländespiel, Spieleabend oder Tagesausflug von den Betreuerschülern quasi am „lebenden Objekt“ mit den dortigen Kindern gemeinsam als Praxisübung durchgeführt werden können. Jugendarbeit ist ohne Ehrenamt nicht durchführbar. Daher sind enga- - 11 - gierte junge Menschen hochwillkommen. Neben einem moderaten Eigenbeitrag derselben sind zur Durchführung der Schulungen zusätzliche Mittel dringend erforderlich. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 € und Hhst. 14517611 „Unfallund Haftpflichtversicherungen“, 350,00 €. 3.1.5 Kerpener Kindertheaterbühne Im Oktober 2007 besteht die "Kerpener Kindertheaterbühne" seit nunmehr 10 Jahren. Die Faktoren Regelmäßigkeit, fester Spielort, prägnante Projektbezeichnung, angenehmes Ambiente des Veranstaltungsortes, Theatercafé, Ortsnähe und professionelle Künstler haben sie zu einem bekannten und beliebten Angebot gemacht, was bisher durchschnittlich von 120 Besuchern pro Vorstellung frequentiert wird und vom Bekanntheitsgrad mittlerweile über Kerpen hinaus reicht. Mit der Vorstellung als Mittelpunkt bieten die Räume des Jugendzentrums mit ihrer Infrastruktur auch optimale Voraussetzungen für Geburtstagsfeiern (viel Platz, Kicker, Gesellschaftsspiele, dekorierter und bedienter Geburtstagstisch, Spielmöglichkeiten drinnen und draußen etc.). Von Eltern wird hierbei auch gerne die familienfreundliche Möglichkeit genutzt, vor, während oder nach der Vorstellung mit Bekannten gemütlich bei einem Kaffee im Theatercafé zusammen zu sitzen, während die Kinder die o. g. Möglichkeiten des Jugendzentrums nutzen können. Fester Spielort ist von Oktober bis März der Veranstaltungssaal im Jugendzentrum Kerpen. Seit 2006 werden dort jedoch von April bis September an den gewohnten Sonntagen keine Veranstaltungen mehr durchgeführt. Es finden jedoch während dieser Zeit zunehmend für Kinder interessante Theater- und Musikvorführungen an anderen Spielorten und Aufführungstagen sowie teilweise auch von anderen Veranstaltern statt, die in der Sommersaison zunehmend zu konkurrenziösen Situationen geführt haben, sodass das Jugendamt hier freien Trägern den Vorzug gibt. Durch die vorstehend beschriebenen Maßnahmen werden schwach besuchte und somit hoch subventionierte Veranstaltungen weitestgehend vermieden. Um bei der Eintrittspreisgestaltung dennoch möglichst familienfreundlich zu bleiben, sind gewisse Finanzmittel vonnöten. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 €. 3.1.6 Musikszene Im Rhein-Erft-Kreis gibt es bereits seit 1999 die Arbeitsgemeinschaft (AG) „ErftMusik“, in der sich Musikinitiativen und nichtkommerzielle Veranstalter aus dem Rhein-Erft-Kreis sowie die Jugendämter Bergheim (zwischenzeitlich BM Cultura GmbH) und Kerpen mit der Zielsetzung zusammengeschlossen haben, ihre Jugendkulturarbeit im Kreisgebiet öffentlichkeitswirksam und szenenorientiert miteinander zu ver- - 12 - netzen. Mittlerweile hat sich hier viel getan. Man schaut „über den eigenen Tellerrand“, tauscht sich aus und hilft sich gegenseitig. Anfang 2001 wurde die Homepage www.erftmusik.de eingerichtet, die bisher über 61.000 Zugriffe (Stand Dezember 06) zu verzeichnen hatte. In der zuletzt in 2005 aufgelegten Broschüre „ErftMusik – Arbeitsgemeinschaft der Musikinitiativen und nichtkommerziellen Veranstalter im Rhein-Erft-Kreis“ stellen sich ein Großteil derselben vor. Dokumentiert wird hier, dass durch das beschriebene Engagement der Rhein-ErftKreis keine jugendkulturelle Brache ist, sondern ein blühendes Feld junger Kulturarbeit. Außerdem wird alljährlich ein Pressespiegel zusammengestellt, der die Bandbreite der musikkulturellen Schaffenskraft im Rhein-Erft-Kreis dokumentiert. In 2006 hatte dieser einen Umfang von 124 (!) Seiten. Ein großer Schwerpunkt des gemeinsamen Kulturschaffens ist der kreisweite „Local Heroes-Bandwettbewerb“, der zu einer festen Größe in der Rhein-Erft-Kreis-Szene geworden ist und mittlerweile schon zum siebten Mal dezentral kreisweit durchgeführt wurde. Nachdem die Musikinitiative „Watt auf’s Ohr“ ihre Aktivitäten eingestellt hat, ist in 2006 das städtische Jugendzentrum Kerpen der „AG ErftMusik“ beigetreten und hat nach zweijähriger Pause den Vorauswahlstandort Kerpen mit der Veranstaltung am 30.09.06 bedarfsorientiert wieder reaktiviert und wird dies auch künftig tun. Die Musikszene wird größtenteils ehrenamtlich bzw. durch den Einsatz des Jugendzentrumspersonals organisiert. Zur Aufrechterhaltung der beschriebenen Vernetzungsarbeit sind entsprechende Finanzmittel erforderlich. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 €. 3.1.7 Spielmobil Im Rahmen des 1988 erstellten und seitdem regelmäßig aktualisierten Kinderspielplatzbedarfs- und entwicklungsplanes der Stadt Kerpen wurde eine Unterversorgung und Mangelsituation im Bereich der Freizeitbetreuung von Kindern aufgezeigt. Um eine Verbesserung der Kinderspielplatzsituation zu erreichen, beschloss der damalige Jugendwohlfahrtsausschuss Anfang 1989 die Einrichtung eines Spielmobils und dieses mit zwei hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften à 30 Stunden zu besetzen. Im Mai 1989 wurde das ehemalige Fahrzeug der Jugendverkehrsschule (Mercedes Kasten-LKW) übernommen, das seinem Einsatz entsprechend umgebaut, gestaltet und mit Spielmaterial ausgestattet wurde. Spielmobile leisten eine absolut niederschwellige Form der offenen Arbeit mit Kindern, die sich längst etabliert und auch fachlich weiterentwickelt hat. Sie füllen durch ihr mobiles Angebot die Lücken in der freizeit- und sozialpädagogischen Versorgung von Kindern in einer Kommune. Ein Spielmobil fährt direkt in das Wohnumfeld von Kindern, um Plätze für Spiel und Bewegung zu erobern. Im Stadtgebiet Kerpen wurden die Standorte Kerpen, KSP Maastrichter Straße, Brüggen, KSP Eifelstraße, Horrem, KSP Buchenhöhe und Sindorf, KSP Naumburger - 13 - Straße als notwendige Standorte im Rahmen der Jugendhilfeplanung ermittelt und werden vom 01.05. bis 31.10. je einmal wöchentlich von 13.00 – 18.00 Uhr angefahren. Das Spielmobil übernimmt dabei die Aufgabe, Kinder darin zu unterstützen, sich in ihren materiellen, sozialen und kulturellen Lebensbedingungen zurechtzufinden. Dem Spiel kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu: Spiele verbinden Kulturen, spielend werden Beziehungen geknüpft, die über das Spiel hinaus auf den Alltag verweisen. Im Einzugsgebiet der o. g. Standorte leben rund 1.200 Kinder im Alter von 0 – 12 Jahren. Pro Saison werden fast 800 Kinder über einen Spielmobilausweis als Stammbesucher registriert. Pro Jahr hat das Spielmobil ca. 65 Einsätze, an den durchschnittlich 75 Kinder (somit pro Saison nahezu 5.000) Kinder teilnehmen. Im Rahmen der Qualitätssicherung fertigt das Spielmobilteam Tagesprotokolle an, welche Grundlage der Reflexion und Planung der pädagogischen Praxis sind. In den wöchentlichen Teambesprechungen werden Erfahrungen ausgetauscht, Probleme gemeinsam besprochen und weitere Perspektiven entwickelt. Das Spielmobil und das Mitarbeiterteam werden ausschließlich städtischerseits eingesetzt. Für darüber hinausgehende Einsätze, wie beispielsweise Straßen-, Schul- und Pfarrfeste oder Feiern privater Veranstalter steht das Spielmobil nicht zur Verfügung. Für die Fahrzeughaltung, die Beschaffung und Bestandserhaltung der Spielmaterialien sowie für Honorarkräfte sind entsprechende Finanzmittel erforderlich. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14606208 „Betriebskosten Spielmobil“, 8.000,00 €. 3.2 Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG 3.2.1 Streetwork Seit Mai 2001 arbeitet eine Diplom-Sozialarbeiterin in Vollzeit als Streetworkerin im Stadtgebiet Kerpen. Streetwork als Methode der Jugendsozialarbeit hat eine besondere Charakteristik, der ein niederschwelliger und lebensweltnaher Arbeitsansatz zu Grunde liegt. Die Arbeit gestaltet sich aufsuchend, was bedeutet, dass sich eine fremde Person in den Lebensraum der Jugendlichen einmischt. Die Streetworkerin bietet eine Beziehung an, die die Jugendlichen in Anspruch nehmen können. Sie vermittelt den Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein parteiliches Interesse. Der Aufbau einer positiven Beziehung wiederum ist die Basis und auch die einzige Möglichkeit, mit den Jugendlichen konstruktive Kontakte zu pflegen und gemeinsam zu arbeiten. Die aufsuchende Jugendsozialarbeit ist in besonderem Maße davon abhängig, dass die Zielgruppe mit der Streetworkerin arbeiten will, da sie sich nur auf freiwilliger Basis bewegt. Durch Verbindlichkeit und Verlässlichkeit muss ein Klima von Kontinuität und Präsenz geschaffen - 14 - werden, welches es ermöglicht, ein tragendes und nachhaltiges Vertrauen zu schaffen. Parteilichkeit bedeutet, dass vorrangig der Blickwinkel der Jugendlichen als Grundlage für die Arbeit dient. Das bedeutet aber nicht, den Blick z. B. bei Konflikten mit anderen für Lösungsmöglichkeiten zu verlieren, die allen Beteiligten gerecht werden. Die Jugendlichen erfahren Akzeptanz, die aber nicht unkritisch ist, sondern aus ihr heraus die Möglichkeit der Auseinandersetzung und Reflexion bietet. In allen Kerpener Stadtteilen halten sich Jugendliche und junge Erwachsene an so genannten informellen Treffpunkten im öffentlichen Raum auf, die wie Spielplätze entweder vertraut oder wie Bushaltestellen zentral gelegen sind. Diese Jugendlichen fallen dort meist negativ auf und nehmen andere bestehende Angebote der Jugendhilfe nicht an. Hier kann Streetwork Kontakt zu ihnen aufbauen und versuchen, mit ihnen auf einer Basis der Gegenseitigkeit zu arbeiten um z. B. Alternativen zu ausuferndem Konsumverhalten mit den Jugendlichen gemeinsam zu entwickeln, wobei diese lernen sollen, für ihr Handeln Verantwortung zu übernehmen, verlässlich zu sein sowie Absprachen und Regeln einzuhalten. Für die Arbeit erschwerend ist die Tatsache, dass Jugendliche möglichst zeitnahe Entscheidungen brauchen, die in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen im Gemeinwesen und zuständigen Behörden, zu denen auch Ordnungsamt und Polizei gehören, möglichst herbei geführt werden. Hierzu gehören Konfliktbearbeitungen innerhalb von Wohngebieten, Präventionsmaßnahmen z. B. zu den Themenbereichen „Räuberische Erpressung“, „Konsumverhalten“, „Suchtprävention“ etc., motivierende Kurzinterventionen, Einzelfallhilfen, Informationsbeschaffung sowie Unterstützung von eigenen Initiativen der Jugendlichen. Beispielhaft sollen hier die Arbeiten im Rahmen des „Häuschenkonzeptes“ sowie die Präsenz der Streetworkerin im „Kerpener Sommer (vgl. 3.1.1.4) genannt werden. Um vorgenannte Maßnahmen umsetzen zu können, sind entsprechende Haushaltsmittel notwendig, die entweder aus bestehenden Haushaltsstellen wie z. B. im Spielplatzwesen oder in der Jugendarbeit und darüber hinaus als Sachmittel zur Verfügung stehen sollen. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14076205 „Sachkosten Projekt Streetwork“, 2.500,00 €. 3.2.2 Soziale Gruppenarbeit / Soziale Trainingskurse Zu den Auflagen gemäß § 15 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Weisungen gemäß § 10 JGG gehört neben Geldbußen und Sozialstunden u. a. auch die Möglichkeit, durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen sozialen Trainingkurs angeordnet zu bekommen. Dieser ist eine gruppenpädagogische Maßnahme für Jugendliche von 14 - 17 Jahren und Heranwachsende von 18 - 21 Jahren mit verschiedenen persönlichen Problemen, die durch nicht unerhebliche Delikte strafrechtlich meist mehrfach in Erscheinung getreten sind. Er stellt somit eine Sanktion im Bereich der Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmittel des JGG dar. - 15 - Ziel und Auftrag eines sozialen Trainingskurses ist, die durch die Tat deutlich gewordenen Erziehungsmängel zu bearbeiten und den Weg zu einem straffreien Leben einzuleiten. Es werden Informationen über Hilfesysteme in persönlichen Krisen vermittelt und handlungsorientierte Erfahrungen in der Gruppen gemacht, Anregungen zu sinnvollen Freizeitbeschäftigungen sowie soziale Kompetenzen an die Hand gegeben, welche durch aktives Handeln alternatives Gruppenerleben ermöglichen. Konkret sollen Eigenverantwortlichkeit, Verantwortungsübernahme und langfristige Stabilität in Lebens-, Alltags- und Arbeitswelt geschult werden. Weiterhin sind Kooperation, Ausdauer, Beständigkeit, Auseinandersetzungsfähigkeit, Kritikfähigkeit und Teamfähigkeit Lernziele. Nach einem erfolgreichen und produktiven sozialen Trainingskurs der Jugendgerichtshilfe Kerpen ist inzwischen das Team für Trainingskurse (TfT) ein beständiger Kooperationspartner für die Durchführung dieser Maßnahmen. Ein vom TfT gestalteter sozialer Trainingskurs gliedert sich auf in die Phase der Vorbereitung mit Eltern- und Teilnehmerabend, Übermittlung und Erarbeitung des Regelwerks, Vertragsvereinbarung mit Zielvorgabe, die Durchführung von Gruppenseminaren, gefolgt von intensiver Gruppenarbeit inkl. Arbeitsprojekt, Einzelgespräche, Einzeltrainings und Teamarbeit sowie Nachbereitung mit Einzel- und Teamreflexion, Auswertung des Kurses und abschließendem Eltern- und Teilnehmerabend. Da diese Kurse meist in Form von Wochenendseminaren durchgeführt werden, sind Gelder für die Unterbringung und für Referentenhonorare erforderlich. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14527630 „Soziale Gruppenarbeit Jugendgerichtshilfe“, 3.200,00 €. 3.2.3 Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Angebot des Jugendamtes Kerpen, das innerhalb der Organisationsform Schule stattfindet und sich als Bindeglied zwischen Jugendhilfe und Schule versteht. Es orientiert sich an der Lebenswelt der Schüler und deren Familien, garantiert Vertraulichkeit und Schweigepflicht, gibt Schüler-, Lehrer- und Elternberatung, hilft bei Planung, Aufbau und Organisation von Projekten, arbeitet mit in Schulgremien (Konferenzen, Förderverein, etc.) und bietet themenbezogene Fortbildungen und Projekte für Lehrkräfte und Schüler. Weiterhin werden Konflikt- und Krisenberatung bei Schulschwierigkeiten und persönlichen Problemen geleistet, soziale Gruppenarbeit mit dem Ziel Konfliktbewältigung und Stärkung der sozialen Kompetenz durchgeführt, mit Beratungsstellen, Trägern der freien Jugendhilfe, Jugendzentren und Jugendgerichtshilfe kooperiert, bei Suchtproblemen begleitet und unterstützt, der Schulalltag entwickelt und verändert, Hilfen bei der Berufsvorbereitung der beruflichen Eingliederung gegeben sowie Freizeit- und Ferienangebote im Wohnumfeld vermittelt. - 16 - Hinzu kommen Konzeptentwicklungen im Bereich Erlebnispädagogik als Methode systemischer Diagnostik sowie im Übergang Schule / Beruf die Vermittlung aktueller Programme über berufsbildende und berufsbegleitende Maßnahmen, Kooperation mit der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE, Akquisition von Praktikumstellen, Kontakte zu Arbeitgebern und Bewerbungstraining. An den Hauptschulen Kerpen und Horrem sowie an der Förderschule Kerpen steht jeweils ein(e) Schulsozialarbeiter/in in Vollzeit zur Verfügung, die der Abt. 23.1 Erzieherische Hilfen angegliedert sind. Zur Durchführung der vorgenannten Maßnahmen sind entsprechende Haushaltsmittel notwendig. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14537601 „Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG - Schulsozialarbeit“, 6.900,00 €. 3.2.4 Übergang Schule / Beruf Gem. § 13 KJHG sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Diese Hilfen finden in intensiver Form durch Streetwork und Schulsozialarbeit statt. Darüber hinaus leisten in diesem Zusammenhang auch die Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen (vgl. Teil II „Freizeitstättenplan“) einen erheblichen Beitrag. 3.3 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz In § 14 KJHG wird der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz so definiert, dass jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote gemacht werden sollen, die diese befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Für die Förderung entsprechender Präventionsprojekten an Schulen hat das Jugendamt Kerpen daher eine Finanzierungsregelung geschaffen. Um eine Gleichbehandlung aller Antrag stellenden Schulen sicherzustellen, ist eine Pro-Kopf-Förderung eingeführt worden, die sich an der Anzahl der tatsächlich am Projekt teilnehmenden Schüler orientiert. In Anlehnung an die Fördersätze im bisherigen Stadtjugendplan Kerpen ist dies demnach eine Förderung von 2,60 € pro Teilnehmer, bei Veranstaltungen außerhalb der Schule aufgrund entstehender Fahrtkosten 5,20 €. Voraussetzung für eine Förderung ist eine Eigenbeteiligung pro Schüler von mindestens ebenfalls 2,60 € bzw. 5,20 €. Maßgeblich für den Finanzierungsplan ist hierbei der unermäßigte Beitrag pro Teilnehmer als Ausgangsbetrag. Eine Förderung kann maximal nur bis zur Höhe der ungedeckten Kosten erfolgen. Die genannten Fördersätze sollen künftig gemäß der Ausführungen im Jugendverbandsplan mit 3,00 bzw. 6,00 € entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus wird die in 2000 erstmalig durchgeführte Aktion „Karneval und - 17 - Jugendschutz“ weiter fortgeführt. Im Rahmen einer stadtweiten gemeinsamen Kampagne des Ordnungsamtes und des Jugendamtes werden alljährlich die rund 260 Gaststätten bzw. Alkoholika zum Verkauf anbietenden Stellen im Stadtgebiet Kerpen erinnert, in der Karnevalszeit verstärkt auf die Jugendschutzbestimmungen bezüglich der Ausgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche zu achten. Außerdem wird in diesem Zusammenhang die Broschüre „Karneval und Jugendschutz“ generell als Anlage zur Schankerlaubnis für alle Karnevalsveranstaltungen beigelegt. Der in 2000 erstmalig aufgelegte Info-Faltkarton mit kinder- und jugendrelevanten Stichworten und den dazugehörigen Telefonnummern des Jugendamtes, einer farblich gestalteten Tabelle mit den wichtigsten Paragrafen des Jugendschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Empfehlungen bei der Bemessung von Taschengeldbeträgen wird im Zweijahresrhythmus aktualisiert und mit einer Auflage von 3.000 Stück flächendeckend an Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendbildung verteilt und darüber hinaus über die Auslagestellen im Rathaus ständig gerne von Rat suchenden Eltern nachgefragt. Das Jugendamt berät außerdem und hält ständig zahlreiche Veröffentlichungen als Elternratgeber zu den Themen Drogen, Alkohol, Rauchen, Sekten, Aids, Medien, Fernsehen, Konsum, Computerspiele, Sexualität etc. in den entsprechenden Auslagen im Rathaus sowie auf Anfrage zum Zusenden bereit. Darüber hinaus wird eine umfangreiche Jugendschutzseite auf www.stadt-kerpen.de mit vielen interessanten Links ständig aktuell gehalten. Außerdem kann auf der dortigen Startseite die Auskunftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS), Landesstelle NRW e. V. angeklickt werden, welche für weitergehende Beratung telefonisch an 50 Stunden in der Woche und darüber hinaus per E-Mail erreichbar ist. Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14527600 „Präventionsmaßnahmen“, 8.300,00 €. - 18 - 4. FINANZIERUNGSRAHMEN 4.1 Förderungsgrundsätze Gem. § 15 KJFöG sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= die Jugendämter) zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes verpflichtet. Gemäß § 79 KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, welcher für den Zeitraum vom 01.01.08 – 31.12.10 festgeschrieben wird. 4.2 Förderung der Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Der Ist-Stand der Förderung der Jugendarbeit ohne Offene Kinder- und Jugendarbeit im HPL 06/07 ist unter 3. beschrieben. Wegen gestiegener Kosten und erheblicher Aufwände zur Finanzierung des Kerpener Sommers sollten bei „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“ künftig 35.000,00 € zur Verfügung stehen. Des Weiteren reichen die zur Verfügung stehenden Betriebsmittel für das Spielmobil nicht mehr aus. Zunächst sind hier gestiegene Kosten im KfzBereich sowie bei der Materialbeschaffung und –pflege zu nennen. Zwischenzeitlich sind jedoch auch an allen vier Standorten in Brüggen, Kerpen, Sindorf und Horrem jeweils täglich an die 100 Kinder zu betreuen. Die Anforderungen an das hauptamtliche Personal sind seit Jahren gestiegen. Die pädagogischen, aber auch administrativen Aufgaben haben eine Dimension erreicht, die es unmöglich macht, lediglich mit zwei Personen die Arbeit insbesondere vor Ort sicherzustellen. Hierfür ist nicht zuletzt das erhebliche Gewaltpotential sowohl der Kinder als auch das aggressive Verhalten Jugendlicher, die oftmals versuchen, den Betrieb an den Standorten zu stören, verantwortlich. Gerade das Lernen und Einhalten von Regeln ist für den Betrieb des Spielmobils von besonderer Wichtigkeit. Die Realisierung insbesondere dieser Aufgabe ist nur noch durch den Einsatz von Honorarkräften möglich. Seit nunmehr vier Jahren ist der Betriebskostenansatz jeweils unverändert geblieben. Aus den vorgenannten Gründen ist eine Aufstockung der Mittel unbedingt notwendig, sodass hier künftig 9.000,00 € benötigt werden. Die einzelnen Ansätze mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 69.350,00 € sollen für die Geltungsphase des Präventionsplanes wie folgt festgeschrieben werden: Kommunale Fördermittel Jugendarbeit gem. § 11 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit Unfall- und Haftpflichtversicherungen Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen Betriebskosten Spielmobil Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendarbeit Ansatz in € 35.000,00 350,00 25.000,00 9.000,00 69.350,00 - 19 - 4.3 Förderung der Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG Der Ist-Stand der Förderung der Jugendsozialarbeit im HPL 06/07 ist unter 3. beschrieben. Aufgrund erforderlicher Intensivierung notwendiger Hilfen in der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule sind im Bereich der Schulsozialarbeit Mehrkosten in Höhe von 3.100,00 € zu erwarten. Die einzelnen Ansätze mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 15.700,00 € sollen für die Geltungsphase des Präventionsplanes wie folgt festgeschrieben werden: Kommunale Fördermittel Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Sachkosten Projekt Streetwork Soziale Gruppenarbeit Jugendgerichtshilfe Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG – Schulsozialarbeit Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendsozialarbeit 4.4 Ansatz in € 2.500,00 3.200,00 10.000,00 15.700,00 Förderung des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gem. § 14 KJHG Der Ist-Stand der Förderung des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im HPL 06/07 ist unter 3. beschrieben. Der Ansatz mit seiner Gesamtsumme in Höhe von 8.300,00 € soll auch für die Geltungsphase des Präventionsplanes wie folgt festgeschrieben werden: Kommunale Fördermittel Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 KJHG Haushaltsstellenbezeichnung Ansatz in € Präventionsmaßnahmen 8.300,00 Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung des Jugendschutzes 8.300,00