Daten
Kommune
Kerpen
Größe
1,1 MB
Datum
11.12.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
11.09.14, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Kerpenerleben
Kinder- und JugendFörderplan
Teilfachplan der
Jugendhilfeplanung des
Jugendamtes Kerpen
Teil I - Allgemeiner Teil
-2-
KINDER- UND JUGENDFÖRDERPLAN KERPEN:
Teilfachplan Allgemeiner Teil
als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und
Teil I des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen
Urversion
HERAUSGEBER:
Stadt Kerpen
Die Bürgermeisterin
Jugendamt
Postfach 2120
50151 Kerpen
REDAKTION:
Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102
E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de
BESCHLOSSEN:
Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07,
vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie
vom Stadtrat am 30.10.07
STAND/GÜLTIG:
Vom 01.01.08 bis 31.12.10
INTERNET:
Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter
www.stadt-kerpen.de herunter ladbar.
-3-
0.
INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite
1.
SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 4
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 5
3.
2.1
Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 5
2.2
Jugendhilfeplanung ........................................................................................ 12
2.3
Demografische Entwicklung........................................................................... 12
2.4
Definition und Abgrenzung............................................................................. 13
KERNAUSSAGEN DES KINDER- UND JUGENDFÖRDERPLANES KERPEN...... 14
3.1
Allgemeines .................................................................................................... 14
3.2
Freizeitstättenplan .......................................................................................... 15
3.3
Jugendverbandsplan ...................................................................................... 19
3.4
Präventionsplan.............................................................................................. 22
3.5
Gesamtfinanzierungsübersicht Kinder- und Jugendförderplan Kerpen ........ 24
-4-
1.
SITUATIONSANALYSE
Mit der Neugründung des Jugendamtes Kerpen 1987 wurde die Möglichkeit eröffnet,
die Jugendhilfe vor Ort nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Maßgeblich in diesem Zusammenhang war die Erstellung einer Jugendhilfeplanung in Zusammenarbeit
mit dem Institut für Soziale Arbeit in Münster bereits in der Vorlaufphase 1986.
Neben den umfangreichen Aufgabenstellungen der Jugendhilfe insgesamt stellten
sich in Relation hierzu der Umfang und vor allem auch die finanzielle Ausstattung der
Kinder- und Jugendarbeit als relativ übersichtlich heraus. Darüber hinaus war deren
gesetzliche Absicherung eher durch Kann- und einzelne Sollbestimmungen geprägt,
was schnell dazu führte, diesen Bereich – trotz seiner durchaus großen Öffentlichkeitswirksamkeit – als sog. „freiwillige Leistungen“ zu bezeichnen, sodass er bei finanziellen Engpässen von Kürzungen nicht ausgenommen war. Das neue Kinderund Jugendhilfegesetz (KJHG bzw. SGB VIII) brachte hier 1990 verbindlichere Formulierungen, die dennoch manch konkrete Ausgestaltungshinweise vermissen ließen.
Erst mit dem nun geltenden Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – kurz Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) – liegt seit 01.01.05 eine Regelung vor, die die vorgenannten Bereiche der Jugendhilfe (§§ 11 – 14 KJHG) entsprechend ihrer Notwendigkeit gesetzlich für die Landesebene NRW festschreibt (vgl. 2.1). Insbesondere §
15 KJFöG regelt die Verpflichtung zur Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= kommunale Jugendämter), sodass in diesem Zusammenhang nicht mehr von „freiwilligen Leistungen“ gesprochen werden kann.
-5-
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN
2.1
Gesetzliche Grundlagen
Mit dem nachstehend im Wortlaut aufgeführten Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) ist nunmehr der gesetzliche Unterbau für die §§ 11 – 14
KJHG (vgl. 1) geschaffen worden. Ein wesentliches Merkmal des KJFöG ist
die Verpflichtung gem. § 15 Abs. 4 zur Erstellung eines kommunalen Kinderund Jugendförderplanes, der hiermit vorgelegt wird.
Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG)
Inhalt
I.
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
II.
§8
Allgemeine Vorschriften
Regelungsbereich
Grundsätze
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit
Interkulturelle Bildung
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
§9
Planungsverantwortung
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung
Kinder- und Jugendförderplan des Landes
III.
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Förderbereiche
Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
Jugendverbandsarbeit
Offene Jugendarbeit
Jugendsozialarbeit
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
IV.
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung
Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Landesförderung
Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
Förderung des ehrenamtlichen Engagements
Qualitätsentwicklung, Modellförderung
V.
§ 20
§ 21
§ 22
Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
Durchführungsvorschriften
Übergangsvorschriften
In-Kraft-Treten
-6-
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
Regelungsbereich
Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen für die Ausführung der in den §§ 11 - 14 KJHG
beschriebenen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes geschaffen. Es regelt insbesondere die erforderlichen
Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung dieser Bereiche sowie
die Eigenständigkeit dieser Handlungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
§2
Grundsätze
(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und
kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und
zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur
Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche
Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie
bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von
der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung
der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.
(3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über
Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit
ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu selbst verantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden.
§3
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor
allem an alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen werden.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen
Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen
Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote
und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und
sexuellem Missbrauch zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang
zur Jugendarbeit zu ermöglichen.
§4
Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und
Jugendarbeit
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten
(Gender Mainstreaming). Dabei sollen sie
• die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen und Jungen berücksichtigen,
• zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,
• die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen und Jungen ermöglichen
und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen,
• unterschiedliche Lebensentwürfe und sexuelle Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.
-7-
§5
Interkulturelle Bildung
Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen
Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen zur
Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.
§6
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und
Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre
Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung,
der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören.
4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und
freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die
besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein
Mitspracherecht eingeräumt werden.
§7
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe
sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich
insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern das Zusammenwirken durch die
Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und die Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gesichert ist.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten
abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über
Umsetzungsschritte entwickelt wird.
II.
§8
Planungsverantwortung
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung
(1) Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 KJHG ist eine ständige Aufgabe des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und soll so gestaltet
werden, dass sie flexibel auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren und die
Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann.
(2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den §§ 79 und 80 KJHG jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften in den in diesem Gesetzes beschriebenen Förderbereichen zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen
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festzulegen.
(3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der Kommunen
abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen
beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken,
dass die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen.
(4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten.
Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.
§9
Kinder- und Jugendförderplan des Landes
(1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan.
Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei
den Planungen einbezogen werden.
(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger
der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen
Ausgestaltung berücksichtigt werden.
(3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen
und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue
Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse
des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und
Jugendberichtes einzubeziehen.
(4) Bei der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans ist der zuständige Ausschuss des
Landtages zu beteiligen.
III. Förderbereiche
§ 10 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere
1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen
bereitstellen.
3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik
im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen
und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen.
Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen,
erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen
sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung
dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz,
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insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien.
7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der
Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern.
8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet werden,
dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt.
9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem
Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein
stärken.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme.
§ 11 Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen selbst organisierten
Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit
und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert in
der Kinder- und Jugendarbeit.
§ 12 Offene Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen
und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit.
§ 13 Jugendsozialarbeit
Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger
Menschen bei der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu
zählen auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit
der Schule zu verstärken.
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die Träger der
öffentlichen und freien Jugendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den
Ordnungsbehörden eng zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebote entwickeln
und notwendige Maßnahmen treffen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte
über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.
Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
IV.
Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung
§ 15 Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Jugendarbeit,
der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe
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dieses Gesetzes verpflichtet. Gemäß § 79 KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen
und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
zur Verfügung stehen.
(2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Bereichen dieses Gesetzes
tätig sind, sollen nach Maßgabe des § 74 KJHG und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die
entstehenden Personal- und Sachkosten begehen.
(3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe
insgesamt bereitgestellten Mittel stehen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.
§ 16 Landesförderung
(1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den
erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind hierfür Mittel in Höhe von 96 Mio. Euro,
zunächst befristet bis zum 31.12.2010, bereit zu stellen.
(2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe umfassen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie
projektbezogene pädagogische Ansätze.
(3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen
auf kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen,
dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die
Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt
der Anspruch auf Förderung.
(4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das Ministerium im Einzelfall an den
Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des Trägers
zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Verwaltungsvorschriften.
§ 17 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
(1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst insbesondere Zuwendungen zu
den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinderund Jugendförderplan des Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte.
Die Förderung soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) Soweit landeszentrale Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden, erhalten diese
Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steuerungsaufgaben entstehen.
(3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe auf Landesebene sind, soweit sie
im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz
wird eine Landesstelle gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf Landesebene koordiniert und Anregungen für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen entwickelt. Dabei soll sie insbesondere mit den Trägem der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf
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dem Gebiet des Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken.
(5) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Förderung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschriften.
§ 18 Förderung des ehrenamtlichen Engagements
Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und
vom Ministerium unterstützt und gefördert werden.
Das Ministerium gewährt Zuwendungen für
1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
2. ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit nach Maßgabe des
Gesetzes zur Gewährung von Sondenurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 (GV. NW. S. 768), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708).
§ 19 Qualitätsentwicklung, Modellförderung
Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes fördert
das Ministerium insbesondere
1. auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und
Untersuchungen,
2. Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung,
nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu
geben sowie
3. neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen
Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Altersgruppe der 10-14-Jährigen.
V.
Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
§ 20 Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 21 Übergangsvorschriften
Zur Sicherung der kinder- und jugendpolitischen Infrastruktur soll für das Jahr 2005 der Kinder- und Jugendförderplan so gestaltet werden, dass die in diesem Gesetz normierten Fördergrundsätze Berücksichtigung finden und die Träger in ihrer Arbeit nicht weiter eingeschränkt werden.
§ 22 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 15, 16 und
17 am 1. Januar 2006 in Kraft.
- 12 -
2.2
Jugendhilfeplanung
Die §§ 79 und 80 KJHG und § 8 KJFöG legen fest, dass Jugendhilfeplanung
eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist.
Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse
von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und soll so gestaltet werden,
dass sie flexibel auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren und
die Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann.
Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den §§ 79
und 80 KJHG jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten
und Veranstaltungen sowie Fachkräften der entsprechenden Förderbereiche
zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen festzulegen.
Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der
Kommunen abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von
Kindern und Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen.
An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
von Anfang an zu beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten. Auf der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.
2.3
Demografische Entwicklung
Der aktuell vorliegende Demografiebericht 2007 für die Stadt Kerpen enthält
einige wichtige Aussagen, die für die Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen relevant sind. Obwohl die Zahl der Jugendeinwohner derzeit absinkt, werden die Geburten ab 2010 bis 2020 stabil bleiben bzw.
sogar geringfügig ansteigen. Eine in etwa ähnliche Prognose wird für die Einbis Zweijährigen erwartet. Auf diese Weise wird langfristig eine erhebliche Anzahl von jungen Menschen in Kerpen leben, für die entsprechende Angebote
vorgehalten werden müssen.
Eine Kernaussage im Demografiebericht im Rahmen der Profilierung und
Vermarktung eines kinder- und familienfreundlichen Wohnstandortes Kerpen
ist demnach denn auch die Sicherung kinder- und jugendgerechter Angebote
bei deren gleichzeitiger Vernetzung durch ressortübergreifende Zusammenarbeit. Dies wird insbesondere auch der weiter steigenden Anzahl der Haushalte
mit allein erziehenden Elternteilen mit minderjährigen Kindern gerecht werden.
Eine weitere Herausforderung wird die Versorgung von jungen Menschen mit
Migrationshintergrund sein, deren Anzahl stetig steigt und weiter steigen wird.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine leistungsfähige Offene Kinder- und Jugendarbeit von allergrößter Bedeutung.
- 13 -
2.4
Definition und Abgrenzung
Der Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Kerpen gliedert sich in vier Teile:
•
Teil I – Allgemeiner Teil:
Dieser Teil ist eine Zusammenfassung der Kernaussagen der Teile II,
III und IV, insbesondere in finanzieller Hinsicht.
•
Teil II – Freizeitstättenplan (FSP):
Der Freizeitstättenplan als Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit und Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung trat mit seiner Urversion am 01.01.02 in Kraft und wird nun zum 2. Mal fortgeschrieben.
•
Teil III – Jugendverbandsplan (JVP):
Der Jugendverbandsplan als Teilfachplan Jugendverbandsarbeit und
Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung wird erstmalig vorgelegt.
•
Teil IV – Präventionsplan (PP):
Der Präventionsplan als Teilfachplan Prävention und Bestandteil der
kommunalen Jugendhilfeplanung wird erstmalig vorgelegt.
- 14 -
3.
KERNAUSSAGEN DES KINDER- UND JUGENDFÖRDERPLANES KERPEN
3.1
Allgemeines
Aufgrund der Fülle des in den unter 2.4 beschriebenen Teilfachplänen verarbeiteten Materials macht es Sinn, in diesem Allgemeinen Teil die wichtigsten
inhaltlichen und insbesondere finanziellen Aussagen der einzelnen Bausteine
des Kerpener Kinder- und Jugendförderplanes zusammenzufassen.
Analog zu den römischen Ordnungsnummern II, III und IV der Teilfachpläne
sind daher nachstehend unter den Punkten 3.2, 3.3 und 3.4 die entsprechenden Zusammenfassungen aufgeführt.
Sinn und Zweck eines Kinder- und Jugendförderplanes ist nicht nur die jugendhilfeplanerische Definition von Bedarfslagen und Inhalten der Jugendhilfe
gem. §§ 11 – 14 KJHG, sondern auch die finanzielle Absicherung der Umsetzung dieser Leistungen über den festgesetzten Planungszeitraum. Gem. § 15
Abs. 4 KJFöG hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= das
kommunale Jugendamt) auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gem. § 15 Abs. 1 KJFöG
zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes verpflichtet. Gemäß § 79 KJHG haben sie
im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen,
Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur
Verfügung stehen.
Gem. § 15 Abs. 2 KJFöG sollen Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen
nach Maßgabe des § 74 KJHG und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen
Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere
auf die entstehenden Personal- und Sachkosten begehen. Gem. § 15 Abs. 3
KJFöG haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel
stehen.
Die Laufzeit des Freizeitstättenplanes (Teil II) ist bereits weit vor den Beratungen über diesen Kinder- und Jugendförderplan in enger Abstimmung mit den
Einrichtungsträgern vom 01.01.08 bis 31.12.11 festgelegt worden. Die Laufzeit
der übrigen Bausteine dieses Planes wird auf den Zeitraum 01.01.08 bis
31.12.10 mit dem Ziel festgelegt, alle vier Teilpläne in der darauf folgenden
Laufzeit bis 31.12.15 gelten zu lassen.
- 15 -
3.2
Freizeitstättenplan
Mit der Vorlage des Freizeitstättenplanes Kerpen, welcher am 01.01.02 in
Kraft trat, ist eine landesweit beispielhafte, einheitliche, zielgerichtete, transparente, gerechte und moderne Förderstruktur geschaffen worden, die den Einrichtungsbetreibern im Zusammenhang mit einer weit reichenden Budgetierung viel stärker entgegen kommt als bisher. Diese Förderstruktur wurde zusätzlich auch flankierend über eine zeitliche Schiene gesichert und schließlich
über vertragliche Regelungen verbindlich beschlossen. Auf diese Weise konnte sie erforderliche neue Akzente setzen, Weiterentwicklung fördern, Handlungsorientierungen geben und Planungssicherheit schaffen.
Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot der Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern und Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen, wohn-umfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren,
die geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen. Sie
ist weitgehend gekennzeichnet durch Freiwilligkeit der Teilnahme und Orientierung an den Bedürfnissen der jungen Menschen, die die Angebote mitbestimmen und mitgestalten sollen.
Die Stadt Kerpen ist eine Flächengemeinde. Dieses Faktum hat bereits vor
Einrichtung des Jugendamtes zu der Erkenntnis geführt, dass eine zentrale
Jugendeinrichtung für die Stadt Kerpen - in welchem Stadtteil auch immer wenig Sinn macht. In einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess über viele
Jahre hinweg sind acht Jugendzentren verteilt auf alle Kerpener Stadtteile
entstanden. Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versorgungssituation in der Offenen Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen landesweit beispielhaft, aber auch dringend erforderlich ist.
Diese flächendeckende Ansiedlung von Jugendzentren hat zu dem ganz entscheidenden Vorteil für junge Menschen in Kerpen geführt, dass jede Einrichtung in der Regel in einem Radius von maximal 1500 Metern von der am weitesten entfernt liegenden Wohnung im jeweiligen Stadtteil und somit meist
fußläufig erreichbar ist. Hieraus lassen sich jugendhilfeplanerisch folgende
acht Einzugsbereiche für die OKJA im Stadtgebiet Kerpen ableiten und definieren, woraus sich wiederum die Notwendigkeit einer Offenen Kinder- und
Jugendeinrichtung pro Einzugsbereich zur Bedarfsdeckung ergibt:
Einzugsbereich
1 Kerpen (mit Mödrath)
2 Türnich (mit Balkhausen)
3 Brüggen
4 Buir
5 Blatzheim
6 Manheim
7 Horrem (mit Neubottenbroich)
8 Sindorf
Einrichtung
Jugendzentrum Kerpen
Jugendzentrum Türnich
Jugendzentrum Brüggen
Jugendzentrum Buir
Jugendzentrum Blatzheim
Jugendzentrum Manheim
Jugendzentrum Horrem
Jugendzentrum Sindorf
Die Jugendzentren im Stadtgebiet Kerpen stehen allen Kindern und Jugendlichen offen. Angebote richten sich insbesondere an folgende Zielgruppen:
• Kinder und Jugendliche unterschiedlicher Nationalität und Religion;
• benachteiligte Kinder und Jugendliche;
• geschlechtsspezifisch getrennte Gruppen;
• Jugendliche in oder auf der Suche nach Ausbildung und Beruf;
- 16 -
•
•
junge Menschen mit persönlichen oder schulischen Schwierigkeiten;
Kinder und Jugendliche mit Einbezug der Eltern.
Zur objektiven Bedarfsermittlung bezüglich der personellen und finanziellen
Ausstattung der Jugendzentren dienen die jährlich bei der KDVZ abgefragten
Jugendeinwohnerwerte (Stand: 03.05.07) der Kinder im Alter von 6 – 12 und
Jugendlichen im Alter von 13 – 21 Jahren aus denen sich die Personalschlüssel für die einzelnen Einrichtungen wie folgt ableiten:
Einzugsbereich
1 Kerpen
2 Türnich
3 Brüggen
4 Buir
5 Blatzheim
6 Manheim
7 Horrem
8 Sindorf
Einrichtung
Jugendeinwohner- Kategorie
Anzahl
wert
Fachkräfte
Jugendzentrum Kerpen
3.032
> 2501
2,5
Jugendzentrum Türnich
1.011
< 1500
1,5
Jugendzentrum Brüggen
856
< 1500
1,5
Jugendzentrum Buir
661
< 1500
1,5
Jugendzentrum Blatzheim
632
< 1500
1,5
Jugendzentrum Manheim
289
< 1500
1,5
Jugendzentrum Horrem
2.230 1501 – 2500
2,0
Jugendzentrum Sindorf
2.986
> 2501
2,5
11.697
14,5
Hieraus wiederum ergeben sich folgende Öffnungszeiten:
Anzahl
FachKräfte
2,5
2,0
1,5
Gesamtstunden
Fachkräfte
96,25 / 96:15 Stunden
77,00 / 77:00 Stunden
57,75 / 57:45 Stunden
Mindestöffnungstage
pro Woche
6
5
4
Mindestöffnungsdauer
pro Tag
6,5 / 6:30 Stunden
6,0 / 6:00 Stunden
5,5 / 5:30 Stunden
MindestRegelöffnungszeit
pro Woche
38,5 / 38:30 Stunden
30,8 / 31:00 Stunden
23,1 / 23:00 Stunden
Es sind folgende Schwerpunkte der OKJA im Stadtgebiet Kerpen definiert
worden:
• Mädchen- und Jungenarbeit
• Schulbezogene Jugendarbeit
• Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
• Familienbezogene Jugendarbeit
• Spiel und Geselligkeit
• Förderung der Unterstützung von Selbstorganisationsprozessen
• Beratung
• Sport und Bewegung
• Kinder- und Jugenderholung
• Wochenend- und Ferienaktionen
• gesundheitliche Bildung
• mediale und technische Bildung
• kulturelle Bildung
• religiöse Bildung
• politische Bildung
• soziale Bildung
Diese Auflistung ist nicht erschöpfend.
Die OKJA im Stadtgebiet Kerpen wird mit Landesmitteln gefördert. Die Regelungen im Landesjugendplan sehen eine ständige Überprüfung der bestehenden Strukturen, Formen und Angebote in Form eines Wirksamkeitsdialoges
- 17 -
(WD) vor. Ein solcher findet gleichermaßen auch auf kommunaler Ebene sowohl mit den Einrichtungsmitarbeiter/innen als auch mit den Trägern statt.
Dieser ist alljährlich auch verschriftlicht in Form von acht nach einheitlichen
Quantitäts- und Qualitätskriterien strukturierten und somit vergleichbaren Verwendungsberichten der jeweiligen Einrichtungen und Träger dem Jugendhilfeausschuss möglichst in der ersten Jahreshälfte zur Kenntnis zu geben und
liefert so aussagekräftige Zahlen, Daten und Fakten.
In der heutigen Zeit werden die Einrichtungen verstärkt von Kindern und Jugendlichen, die eine mitunter vielfältig problembelastete Herkunft haben, besucht. Die OKJA im Stadtgebiet Kerpen muss daher in diesem Zusammenhang einen ganzheitlichen Arbeitsansatz fahren. Neben den eigentlichen freizeitpädagogischen Aufgabenstellungen sind mehr und mehr zusätzlich sozialarbeiterische Einzelfallhilfen erforderlich. Dies führt dazu, dass manche Kinder
und Jugendliche gar nicht erst bei bestimmten Institutionen aktenkundig werden. Somit wird insbesondere die Inanspruchnahme kostenträchtiger erzieherischer Hilfen nicht notwendig. OKJA ist somit u. a. auch zu einem eminent
wichtigen "Vorposten" niederschwelliger Sozialarbeit geworden, die deutlich
Kosten senkend wirkt.
Insgesamt sind alle acht Einrichtungen in 2006 von 70.592 Besuchen frequentiert worden. Dies bedeutet einen leichten Rückgang gegenüber dem Vorjahr
von 3,13 %, da sich die Zahl der Öffnungstage von 185,75 in 2005 auf 174,63
in 2006 verringert hat. Die Durchschnittsbesucherzahl je Einrichtung stieg jedoch von 48,89 auf 50,07 insgesamt pro Tag. Dies bedeutet trotz Einführung
von Ganztagsschulangeboten eine seit 2002 kontinuierliche und nun weitere
Steigerung von 2,36 %.
Zusammenfassend nachstehend drei Übersichten in € über die Verteilung der
Trägereigenanteile, kommunalen Zuschüsse und Landesmittel jeweils separat
für die Jahre 2008, 2009 und 2010, da in diesen Zeiträumen der sog. „Sparbeitrag“ (siehe Teil II – Freizeitstättenplan) stufenweise abgebaut wird.
Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein aus
statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt.
Fördermittel 2008 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Einrichtung
TrägereigenStadt Kerpen
Land NRW
anteil 10 %
öffentliche Förderung insges. 90 %
Türnich
8.708,00
70.134,00
8.236,00
Brüggen
9.401,00
76.370,00
8.236,00
Manheim
8.752,00
70.533,00
8.236,00
Buir
9.289,00
75.369,00
8.236,00
Blatzheim
9.102,00
73.684,00
8.236,00
Horrem
11.814,00
95.351,00
10.981,00
Kerpen
141.094,00
13.726,00
Sindorf
134.124,00
13.726,00
gesamt
57.066,00
736.659,00
79.613,00
Gesamtbudget
100 %
87.078,00
94.007,00
87.521,00
92.894,00
91.022,00
118.146,00
154.820,00
147.850,00
873.338,00
Demnach ist für das Haushaltsjahr 2008 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 816.272,00 € (= 736.659,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben.
- 18 -
Fördermittel 2009 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Einrichtung
TrägereigenStadt Kerpen
Land NRW
anteil 10 %
öffentliche Förderung insges. 90 %
Türnich
8.753,00
70.539,00
8.236,00
Brüggen
9.446,00
76.775,00
8.236,00
Manheim
8.797,00
70.938,00
8.236,00
Buir
9.334,00
75.774,00
8.236,00
Blatzheim
9.147,00
74.089,00
8.236,00
Horrem
11.889,00
96.026,00
10.981,00
Kerpen
142.094,00
13.726,00
Sindorf
135.124,00
13.726,00
gesamt
57.366,00
741.359,00
79.613,00
Gesamtbudget
100 %
87.528,00
94.457,00
87.971,00
93.344,00
91.472,00
118.896,00
155.820,00
148.850,00
878.338,00
Demnach ist für das Haushaltsjahr 2009 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 820.972,00 € (= 741.359,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben.
Fördermittel 2010 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Einrichtung
TrägereigenStadt Kerpen
Land NRW
anteil 10 %
öffentliche Förderung insges. 90 %
Türnich
8.805,00
71.007,00
8.236,00
Brüggen
9.498,00
77.243,00
8.236,00
Manheim
8.849,00
71.406,00
8.236,00
Buir
9.386,00
76.242,00
8.236,00
Blatzheim
9.199,00
74.557,00
8.236,00
Horrem
11.957,00
96.628,00
10.981,00
Kerpen
142.959,00
13.726,00
Sindorf
135.989,00
13.726,00
gesamt
57.694,00
746.031,00
79.613,00
Gesamtbudget
100 %
88.048,00
94.977,00
88.491,00
93.864,00
91.992,00
119.566,00
156.685,00
149.715,00
883.338,00
Demnach ist für das Haushaltsjahr 2010 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 825.644,00 € (= 746.031,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben.
- 19 -
3.3
Jugendverbandsplan
Im Vorfeld der Installation eines eigenen kommunalen Jugendamtes Kerpen
wurde im Rahmen der Erstellung eines Jugendhilfeplanes durch das Institut
für soziale Arbeit in Münster im Jahre 1986 auch die Jugendverbandsarbeit
gem. § 12 KJHG erstmals systematisch erfasst. Gleichzeitig wurden in diesem
Jahr vom „Vorläuferjugendamt“ unter Beteiligung der Jugendverbände umfangreiche Förderrichtlinien für die Jugend(verbands)arbeit entwickelt, die
schließlich im Stadtjugendplan Kerpen ab dem 01.01.87 ihren Niederschlag
fanden und die Regelwerke des Sport- und Kulturamtes der Stadt Kerpen und
des Kreisjugendamtes ablösten.
Seit diesem Zeitpunkt hat das Jugendamt Kerpen stets gut und partnerschaftlich mit Jugendverbänden zusammengearbeitet, Hilfeleistungen bei der Entwicklung von Konzeptionen einer sinnvollen Freizeitgestaltung gegeben sowie
die hiesigen Gruppen und Verbände in ihrem Bestreben, eine möglichst breite
Schicht von Kindern und Jugendlichen zu erfassen, nachhaltig unterstützt. Im
Rahmen der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes
kann nun erstmalig mit dem Jugendverbandsplan ein weiterer Teilfachplan der
Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden.
Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot
der Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern
und Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen,
wohnumfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren, die
geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen. Sie ist
weitgehend gekennzeichnet durch Angebote in festen Gruppenstrukturen, die
sich an den Zielen des jeweiligen Trägers ausrichtet. Darüber hinaus ist eine
größere Verbindlichkeit durch Mitgliedschaften und feste Anmeldungen gegeben.
In einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess über viele Jahrzehnte hinweg
konnte ein dichtes Netz von heute 48 Ortsgruppen verteilt auf alle Kerpener
Stadtteile entstehen, die meist fußläufig erreichbar sind. Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versorgungssituation in der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Kerpen beispielhaft ist.
In den 11 Jugendverbänden im Stadtgebiet Kerpen waren am 30.11.06 exakt
1.504 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 6 bis 27 Jahren
organisiert. Im Unterschied zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit gestalten
sich die Zielgruppen bei Jugendverbänden dahingehend anders, dass
• sich Kinder und Jugendliche in der Regel anmelden müssen bzw.
durch ihre Eltern angemeldet werden;
• sich Kinder und Jugendliche mit trägerspezifischen Zielen und Angeboten identifizieren;
• sich überwiegend mittelständisch geprägte Kinder und Jugendliche
angesprochen fühlen;
• Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund mit einem Anteil von
1,2 % fast gar nicht repräsentiert sind.
Aus den Altersstrukturen Kinder mit 6 – 12 und Jugendliche mit 13 – 21 Jahren leiten sich analog zum Freizeitstättenplan entsprechende Jugendeinwohnerwerte ab, die am 29.05.06 in ihrer Summe 11.708 betragen. Demnach sind
mit 1.393 jungen Menschen 11,9 % aller Jugendeinwohner in einem Jugendverband organisiert.
- 20 -
Die tragende Säule jedweder Jugendverbandsarbeit sind die wöchentlichen
Gruppenstunden, wofür unbedingt Gruppenräume zur Verfügung stehen müssen. Als besondere Angebote kommen Tagesveranstaltungen, Wochenendfahrten und teilweise auch Ferienfreizeiten und Schulungen hinzu. Diese fünf
Kategorien sind in nachstehender Tabelle mit entsprechenden Zahlen aller 11
Verbände hinterlegt.
Aktivität
Altersgruppe
Gruppenstunden
(x 40 Jahreswochen)
Tagesveranstaltungen
(x 6 Tagesstunden)
Wochenendfahrten
(x 3 Tage x 12 Stunden)
Ferienfreizeiten
(x 7 Tage x 12 Stunden)
Schulungen
(x 7 Tage x 12 Stunden)
gesamt
6-27
TeilnehmerAngebotsAngebotszahl
häufigkeit
dauer
42.996
5.006
8.360
6-27
2.798
166
996
6-27
694
33
1.188
6-27
733
30
2.520
ab 16
23
3
252
47.244
5.238
13.316
Teilnehmer
pro Jahr
Angebotseinheiten
pro Jahr
Angebotsstunden
pro Jahr
Im Stadtgebiet Kerpen existieren folgende Jugendverbände:
• Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ)
• Club 80 – Aktive Freizeit, Lebenshilfe für geistig Behinderte
• Deutscher Pfadfinderbund (DPB)
• Deutscher Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG)
• Jugendgruppen innerhalb von ev. Kirchengemeinden
• Jugendfeuerwehr (JFW)
• Jugendrotkreuz (JRK)
• Jugendgruppen innerhalb von kath. Kirchengemeinden
• Kath. Junge Gemeinde (KjG)
• Malteserjugend (MJ)
• Stadtverband der Jugendabteilungen der Spielmanns- und Fanfarenzüge (SJSF)
Entscheidend geprägt wird die Arbeit eines jeden Jugendverbandes vom Einsatz der dort ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Für ihre Aufgaben, wie
insbesondere Betreuung der Gruppenstunden, Durchführung von Wochenendveranstaltungen und Begleitung von Ferienmaßnahmen bringen sie jährlich 13.316 Arbeitsstunden auf, wobei hier Vor- und Nachbereitung noch gar
nicht eingerechnet sind.
Die Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sind im Stadtjugendring zusammengeschlossen. Die von den einzelnen Verbänden gewählten Delegierten
treffen sich ca. viermal jährlich in der dortigen Vollversammlung. Über seine
satzungsgemäßen Aufgaben hinaus findet im und über den Stadtjugendring
auch ein Wirksamkeitsdialog in kleinerem Rahmen statt.
- 21 -
Nachstehend in Tabellenform eine Zusammenstellung der wichtigsten Daten
über die Szene der Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen:
Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen
Jugendverbände
Ortsgruppen
Untergruppen
ehrenamtliche Gruppenleiter/innen
hauptamtliche Mitarbeiter/innen
Honorarkräfte
Mitarbeiter/innen gesamt
Mitglieder pro Gruppe
Mitglieder pro Mitarbeiter/in
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Zwischensumme
22 bis 27 Jahre
Gesamt
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
286
311
597
2
6
412
370
782
5
3
698
681 1.379
7
9
57
50
107
1
1
755
731 1.486
8
10
Anzahl
11
48
136
280
13
6
299
11
5
8
8
16
2
18
Insgesamt
M
W
I
288
317
605
417
373
790
705
690 1.395
58
51
109
763
741 1.504
Prozentuale Anteile
Jungen
Mädchen
Ausländer
06-12-jährige
13-21-jährige
22-27-jährige
Mitglieder in Relation zum Jugendeinwohnerwert (6-21-jährige am 29.05.06)
Prozent
50,7 %
49,3 %
1,2 %
40,2 %
52,6 %
7,2 %
11,9 %
Die Haushaltsansätze für die Förderung der Jugendverbandsarbeit gem. § 12
KJHG mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 63.550,00 € sollen für die Laufzeit
des Jugendverbandsplanes wie folgt festgeschrieben werden:
Kommunale Fördermittel Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Globalzuschuss an den Stadtjugendring
Zuschuss für den Stadtjugendring
Zuschüsse zur Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen
Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen freier Träger
Zuschüsse für Einzelveranstaltungen freier Träger
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Ansatz in €
10.000,00
500,00
300,00
49.850,00
2.900,00
63.550,00
- 22 -
3.4
Präventionsplan
Bereits 1986 in der Vorlaufphase der Jugendamtsgründung wurde im Zusammenhang mit der Erstellung einer Jugendhilfeplanung des Institutes für
Soziale Arbeit in Münster ein enger Kontakt zu den in Kerpen wirkenden freien
Trägern gesucht. Über fünf dezentrale Sozialkonferenzen wurden diese im
Herbst 1986 an einen Tisch geholt, um eine bis heute andauernde gute Zusammenarbeit unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu initiieren, was
dazu führte, dass seitens der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der §§ 11 14 KJHG gezielt nur die Leistungen vorgehalten werden, die von freien Trägern nicht angeboten werden. Im Rahmen der Erstellung eines kommunalen
Kinder- und Jugendförderplanes kann nun erstmalig mit dem Präventionsplan
ein weiterer Teilfachplan der Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden.
Jugendarbeit gem. § 11 KJHG wird angeboten u. a. von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Falle dem Jugendamt Kerpen selbst. Hierzu
zählen folgende Maßnahmen des Jugendamtes Kerpen:
• Osterfreizeit Blankenheim für 8-12-jährige, 1 Woche, ca. 25 Teilnehmer und 4 Betreuer
• Sommerfreizeit Grömitz für 7-13-jährige, 2 Wochen, ca. 40 Teilnehmer
und 8 Betreuer (alle zwei Jahre im Wechsel mit Guidel)
• Sommerfreizeit Guidel für 12-17-jährige, 2 Wochen, ca. 30 Jugendliche und 6 Betreuer (alle zwei Jahre im Wechsel mit Grömitz)
• Kerpener Sommer für 6-18-jährige, 2 Wochen, ca. 190 Teilnehmer und
20 Betreuer
• Ferienspiele für 7-12-jährige, 2 Wochen, ca. 400 Teilnehmer und 80
Betreuer
• Spiel- und Jugendaktionswochen für 6-17-jährige, 2 Wochen, ca. 200
Teilnehmer und 25 Betreuer
• Betreuerschulungen für ab ca. 16-jährige, 1 Woche, ca. 10 Teilnehmer
und 1 Betreuer (alle zwei Jahre)
• Kerpener Kindertheaterbühne für 3-8-jährige, 5 x jährlich, ca. 600 Besucher
• Livekonzerte für ab ca. 16-jährige, mehrmals jährlich, ca. 120 Besucher pro Veranstaltung
• Spielmobil für bis 12-jährige, 4 x pro Woche an 4 verschiedenen
Standorten von Mai bis Oktober, ca. 5.000 Besucher
Gemäß § 13 KJHG sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, außerdem im Rahmen der
Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische
und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Hierzu hält das Jugendamt Kerpen folgende Angebote vor:
• Streetwork mit einer Vollzeitkraft, angebunden an die Abteilung 23.3
• Soziale Gruppenarbeit / Soziale Trainingskurse durchgeführt vom
Team für Trainingskurse (TfT) in Verbindung mit der Jugendgerichtshilfe, angebunden an die Abteilung 23.3
• Schulsozialarbeit mit je einer Vollzeitkraft in den Hauptschulen Kerpen
und Horrem sowie der Förderschule Kerpen, angebunden an die Abteilung 23.1
Gemäß § 14 schließlich sollen jungen Menschen und Erziehungsberechtigten
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
- 23 -
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen und Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen,
Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Sie werden
mit einem etwa 15-20%igen Stundenanteil durch den Stadtjugendpfleger bedarfsorientiert durchgeführt.
Die Haushaltsansätze für die Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes sollen für die Laufzeit des Präventionsplanes
wie folgt festgeschrieben werden:
Kommunale Fördermittel Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit
Unfall- und Haftpflichtversicherungen
Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen
Betriebskosten Spielmobil
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendarbeit
Ansatz in €
35.000,00
350,00
25.000,00
9.000,00
69.350,00
Kommunale Fördermittel Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Sachkosten Projekt Streetwork
Soziale Gruppenarbeit Jugendgerichtshilfe
Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG – Schulsozialarbeit
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendsozialarbeit
Ansatz in €
2.500,00
3.200,00
10.000,00
15.700,00
Kommunale Fördermittel Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Ansatz in €
Präventionsmaßnahmen
8.300,00
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung des Jugendschutzes
8.300,00
- 24 -
3.5
Gesamtfinanzierungsübersicht Kinder- und Jugendförderplan Kerpen
Nachstehend eine Gesamtübersicht in € mit den Finanzierungssummen aller
vier Teilfachpläne des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen im Rahmen
der Gewährleistungsverpflichtung gem. Abschnitt IV KJFöG bis zum 31.12.10.
Teilfachplan
Teilfachplan II – Freizeitstättenplan:
Offene Kinder- und Jugendarbeit
gem. § 11 KJHG
Teilfachplan III – Jugendverbandsplan:
Jugendverbandsarbeit
gem. § 12 KJHG
Teilfachplan IV – Präventionsplan:
Jugendarbeit
gem. § 11 KJHG
Teilfachplan IV – Präventionsplan:
Jugendsozialarbeit
gem. § 13 KJHG
Teilfachplan IV – Präventionsplan:
Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz gem. § 14 KJHG
Teilfachplan I – Allgemeiner Teil:
Kinder- und Jugendförderplan Kerpen
HJ 06/07
786.695,00
HJ 2008
816.272,00
HJ 2009
820.972,00
HJ 2010
825.644,00
63.550,00
63.550,00
63.550,00
63.550,00
65.930,00
69.350,00
69.350,00
69.350,00
12.600,00
15.700,00
15.700,00
15.700,00
8.300,00
8.300,00
8.300,00
8.300,00
937.075,00
973.172,00
977.872,00
982.544,00
Kerpenerleben
-2-
Freizeitstättenplan
Teilfachplan
Teilfachplan der
der
Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeplanung des
des
Jugendamtes
Jugendamtes Kerpen
Kerpen
Teil I des Kinder- und
Teil II des Kinder-Kerpen
und
Jugendförderplanes
Jugendförderplanes Kerpen
-2-
FREIZEITSTÄTTENPLAN KERPEN:
Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit
als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und
Teil II des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen
2. Fortschreibung
HERAUSGEBER:
Stadt Kerpen
Die Bürgermeisterin
Jugendamt
Postfach 2120
50151 Kerpen
REDAKTION:
Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102
E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de
Manfred Manzke, Fon 02237/58211, Fax 02237/58102
E-Mail mmanzke@stadt-kerpen.de
BESCHLOSSEN:
Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07,
vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie
vom Stadtrat am 30.10.07
STAND/GÜLTIG:
Vom 01.01.08 bis 31.12.11
INTERNET:
Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter
www.stadt-kerpen.de herunter ladbar.
-3-
0.
INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite
1.
SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 6
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 7
3.
2.1
Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 7
2.2
Jugendhilfeplanung .......................................................................................... 7
2.3
Jugendbefragung ............................................................................................. 7
2.4
Definition und Abgrenzung............................................................................... 8
DEFINITION VON QUALITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS.......................... 9
3.1
Ziele der Jugendarbeit...................................................................................... 9
3.2
Voraussetzungen für Offene Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen ................. 9
3.3
3.4
3.5
3.2.1
Flächendeckung................................................................................. 9
3.2.2
Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung......................... 10
3.2.3
Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug............................................ 10
3.2.4
Einrichtungsprofil.............................................................................. 11
Zielgruppen von Offener Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen...................... 11
3.3.1
Definition .......................................................................................... 11
3.3.2
Kinder ............................................................................................... 12
3.3.3
Jugendliche ...................................................................................... 12
3.3.4
Jugendeinwohnerwerte .................................................................... 12
Personal ......................................................................................................... 13
3.4.1
Definition und Qualifikation .............................................................. 13
3.4.2
Personalschlüssel ............................................................................ 14
Zeiten
.......................................................................................................... 15
3.5.1
Arbeitszeiten..................................................................................... 15
3.5.2
Flexible Arbeitszeiten ....................................................................... 15
3.5.3
Feste Arbeitszeiten........................................................................... 16
3.5.4
Vorbereitungszeiten ......................................................................... 16
-4-
4.
3.5.5
Einsatzzeiten .................................................................................... 16
3.5.6
Regelöffnungszeiten ........................................................................ 16
3.5.7
Fortbildung ....................................................................................... 17
3.5.8
Schließzeiten.................................................................................... 17
3.6
Raumanforderungen ...................................................................................... 18
3.7
Sachausstattung............................................................................................. 18
3.8
Schwerpunkte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit .................................. 19
3.8.1
Mädchen- und Jungenarbeit ............................................................ 19
3.8.2
Schulbezogene Jugendarbeit .......................................................... 20
3.8.3
Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit.................................................. 21
3.8.4
Familienbezogene Jugendarbeit...................................................... 21
3.8.5
Spiel und Geselligkeit....................................................................... 22
3.8.6
Förderung der Unterstützung von Selbstorganisationsprozessen .. 23
3.8.7
Beratung ........................................................................................... 24
3.8.8
Sport und Bewegung........................................................................ 24
3.8.9
Kinder- und Jugenderholung............................................................ 25
3.8.10
Wochenend- und Ferienaktionen .................................................... 26
3.8.11
Gesundheitliche Bildung .................................................................. 26
3.8.12
Mediale und technische Bildung ...................................................... 27
3.8.13
Kulturelle Bildung ............................................................................. 28
3.8.14
Religiöse Bildung ............................................................................. 29
3.8.15
Politische Bildung ............................................................................. 29
3.8.16
Soziale Bildung................................................................................. 30
FINANZIERUNGSRAHMEN ...................................................................................... 32
4.1
Ausgaben ....................................................................................................... 32
4.1.1
Personalkosten ................................................................................ 32
4.1.2
Honorarkosten.................................................................................. 32
4.1.3
Sachkosten....................................................................................... 33
-5-
4.2
5.
6.
7.
4.1.4
Overheadkosten ............................................................................... 33
4.1.5
Energie- und Nebenkosten .............................................................. 33
4.1.6
Reinigungskosten............................................................................. 33
4.1.7
Instandhaltungskosten ..................................................................... 34
4.1.8
Rücklagenbildung............................................................................. 34
Einnahmen ..................................................................................................... 35
4.2.1
Kommunale Förderung .................................................................... 35
4.2.2
Landesförderung .............................................................................. 35
4.2.3
Trägereigenmittel ............................................................................. 35
4.2.4
Einnahmen ....................................................................................... 35
4.3
Finanzierungsübersichten .............................................................................. 36
4.4
Vertragliche Sicherung ................................................................................... 40
EINRICHTUNGSBESCHREIBUNGEN...................................................................... 48
5.1
Jugendzentrum Kerpen im Überblick............................................................. 49
5.2
Jugendzentrum Türnich im Überblick ............................................................ 50
5.3
Jugendzentrum Brüggen im Überblick........................................................... 51
5.4
Jugendzentrum Buir im Überblick .................................................................. 52
5.5
Jugendzentrum Blatzheim im Überblick......................................................... 53
5.6
Jugendzentrum Manheim im Überblick.......................................................... 54
5.7
Jugendzentrum Horrem im Überblick ............................................................ 55
5.8
Jugendzentrum Sindorf im Überblick ............................................................. 56
WIRKSAMKEITSDIALOG.......................................................................................... 57
6.1
Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Fachdefinition auf Landesebene ......... 57
6.2
Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Mitarbeiter/innenzyklusses.................. 57
6.3
Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Trägerkonferenz .................................. 57
6.4
Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Verwendungsberichtes ....................... 57
LITERATURVERZEICHNIS....................................................................................... 64
-6-
1.
SITUATIONSANALYSE
Mit der Vorlage des Freizeitstättenplanes Kerpen, welcher am 01.01.02 in Kraft trat,
ist eine landesweit beispielhafte, einheitliche, zielgerichtete, transparente, gerechte
und moderne Förderstruktur geschaffen worden, die den Einrichtungsbetreibern im
Zusammenhang mit einer weit reichenden Budgetierung viel stärker entgegen kommt
als bisher. Diese Förderstruktur wurde zusätzlich auch flankierend über eine zeitliche
Schiene gesichert und schließlich über vertragliche Regelungen verbindlich beschlossen. Auf diese Weise konnte sie erforderliche neue Akzente setzen, Weiterentwicklung fördern, Handlungsorientierungen geben und Planungssicherheit schaffen.
Die erste Vertragsperiode wurde vertraglich festgeschrieben für den Zeitraum vom
01.01.02 – 31.12.04. Aus grundsätzlichen Erwägungen wurde im Einvernehmen mit
den Trägern der Einrichtungen per Dringlichkeitsentscheidung vom 19.05.04 die vertragliche Laufzeit des Freizeitstättenplanes unter Beibehaltung der übrigen Vertragsinhalte verlängert bis 30.06.05.
Eine reguläre Anpassung der budgetierten Personal-, Sach- und Betriebskosten für
die zweite Vertragsperiode ab 01.07.05 war jedoch ausgeschlossen, solange aufgrund der städtischen Haushaltslage die Notwendigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes bestand. Die Abstimmung der jeweiligen Budgetwerte für die zweite Vertragsperiode vom 01.07.05 – 31.12.08 erfolgte daher mit der Maßgabe, die bestehenden Einrichtungen weiterhin zu erhalten und dennoch den Erfordernissen des
Haushaltssicherungskonzeptes Rechnung zu tragen.
Mit Beginn der zweiten Vertragsperiode formierte sich aus dem Jugendhilfeausschuss heraus der Arbeitskreis „Mittelfristige Neukonzeption der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit“. Nach intensiver Diskussion beschloss dieser, die zweite Fortschreibung des Freizeitstättenplanes für den Zeitraum 01.01.08 – 31.12.11 vorzuziehen, da
sich zwischenzeitlich die Haushaltssituation der Stadt Kerpen wieder günstiger entwickelt hat, sodass es nunmehr angezeigt ist, die Fördersystematik der ersten Vertragsperiode mit ihren vorteilhaften Regelungen wieder in Kraft treten zu lassen, die
somit dieser nun vorliegenden zweiten Fortschreibung zugrunde liegt.
-7-
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN
2.1
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur
Selbstbestimmung befähigen und sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung
und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Diese Jugendarbeit
wird u. a. angeboten sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern und
schließt insbesondere auch die Offene Kinder- und Jugendarbeit ein.
In diesem Zusammenhang soll gemäß § 4 KJHG die öffentliche Jugendhilfe
mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe zu
achten und soll von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden
können. Insbesondere § 74 KJHG legt hierbei fest, dass letztere von der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden sollen.
2.2
Jugendhilfeplanung
Die §§ 79 und 80 KJHG legen fest, dass unter Beteiligung der freien Träger
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen festzustellen haben, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum
zu ermitteln haben und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben bzw. Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und zur Verfügung zu stellen haben.
Neben den im Rahmen der Jugendhilfeplanung der Verwaltung des Jugendamtes Kerpen bereits seit längerem existierenden anderen Teilfachplänen hat
der Teilfachplan Offene Kinder- und Jugendarbeit unter der Begrifflichkeit
„Freizeitstättenplan“ seinen ihm gebührenden festen Platz bekommen.
2.3
Jugendbefragung
Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen
sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen
(vgl. § 8 KJHG). Die Stadt Kerpen stellt die Weichen für eine zukunftsorientierte Jugendpolitik. Wichtige Voraussetzung für die Entwicklung einer verstärkt
bedarfs- und bedürfnisorientierten Jugendarbeit in der Stadt Kerpen ist eine
Analyse der aktuellen Effizienz der Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet. Eine
wesentliche Grundlage ist das Meinungsbild der Jugendlichen über die Qualität der Jugendarbeit vor Ort.
Aus diesem Grunde wurde bereits 1999 vom Zentralen Controlling der Stadt
Kerpen eine entsprechende Fragebogenaktion mit 511 Schüler/innen der
Klassen 7 - 11 aller im Stadtgebiet vorkommenden Schulformen durchgeführt.
Diese Umfrage wurde als Vorlage 473.00 am 31.08.00 dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt.
Wesentliche Erkenntnisse dieser Umfrage waren zum einen ein nicht ausreichender Bekanntheitsgrad von Angeboten der Jugendarbeit und zum anderen
in der subjektiven Bewertung der Angebote eine nicht immer hinreichend aus-
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geprägte Akzeptanz bei den Jugendlichen. In diesem Zusammenhang sollen
die im Freizeitstättenplan der Stadt Kerpen entwickelten Kriterien dazu beitragen, dass die Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen kurz- bzw. mittelfristig
in die Lage versetzt werden, sich entsprechend weiter zu entwickeln, was innerhalb der beiden zurück liegenden Vertragsperioden bereits gelungen ist.
2.4
Definition und Abgrenzung
Offene Kinder- und Jugendarbeit als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot der
Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern und
Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen, wohnumfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren, die geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen. Im Gegensatz z. B. zur verbandlichen Jugendarbeit, wo sich das Angebot hauptsächlich
an den Zielen des jeweiligen Trägers ausrichtet, ist Offene Kinder- und Jugendarbeit weitgehend gekennzeichnet durch Freiwilligkeit der Teilnahme und
Orientierung an den Bedürfnissen der jungen Menschen, die die Angebote
mitbestimmen und mitgestalten sollen.
Dieser Freizeitstättenplan berücksichtigt daher ausschließlich „echte“ Offene
Kinder- und Jugendeinrichtungen. Angebote, die von ihrer Ausrichtung her
andere Schwerpunkte wie z. B. Schulbetreuungen oder Beratungsangebote
für ein spezielles Klientel setzen, können in diesem Plan demnach keine Berücksichtigung finden.
Der Freizeitstättenplan der Stadt Kerpen ist weder ein starres noch ein endgültiges Werk, sondern wird bei Bedarf fortgeschrieben und veränderten Gegebenheiten angepasst.
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3.
DEFINITION VON QUALTITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS
3.1
Ziele der Jugendarbeit
Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) als 3. Ausführungsgesetz
des KJHG folgende Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit festgeschrieben:
• politische und soziale Bildung
• schulbezogene Jugendarbeit
• kulturelle Jugendarbeit
• sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit
• Kinder- und Jugenderholung
• medienbezogene Jugendarbeit
• interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit
• geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit sowie
• internationale Jugendarbeit.
Jugendarbeit hat damit neben Familie, Schule und Betrieb eine eigenständige
pädagogische Aufgabe, die sie erfüllt, indem sie Lern-, Erfahrungs- und Freizeitangebote macht und Möglichkeiten zu Engagement, Interessenvertretung
sowie gesellschaftlicher und politischer Entfaltung eröffnet.
Diese Zielformulierungen stimmen wesentlich mit den Zielen und Inhalten des
Kinder- und Jugendförderplanes des Landes Nordrhein-Westfalen überein,
welche die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit als einen besonderen Schwerpunkt beinhalten. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage
wurde die landesseitige Förderung der offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen in Kerpen jedoch ab 2004 erheblich reduziert.
3.2
Voraussetzungen für Offene Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen
3.2.1
Flächendeckung
Die Stadt Kerpen ist eine Flächengemeinde. Dieses Faktum hat bereits
vor Einrichtung des Jugendamtes zum 01.01.87 zu der Erkenntnis geführt, dass eine zentrale Jugendeinrichtung für die Stadt Kerpen - in
welchem Stadtteil auch immer - wenig Sinn macht.
In einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess über viele Jahre hinweg
konnte im Oktober 1995 mit der Eröffnung des Jugendzentrums Blatzheim die letzte Angebotslücke im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit geschlossen werden. Somit existieren nunmehr acht Jugendzentren verteilt auf alle Kerpener Stadtteile.
Diese Leistung war nur durch die seit Jahren enge und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den freien Trägern, der damaligen Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen (AGOT) Kerpen, dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes möglich.
Seit November 2004 ist darüber hinaus das von der Marga und Walter
Boll-Stiftung mit 1,5 Mio € mehr als großzügig geförderte neue Jugendzentrum Sindorf in Betrieb, welches die alte, zu klein gewordene
und von der Bausubstanz her dringend sanierungsbedürftige Einrichtung ersetzt.
Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versor-
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gungssituation in der Offenen Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen landesweit beispielhaft, aber auch dringend erforderlich ist.
Diese flächendeckende Ansiedlung von Jugendzentren hat zu dem
ganz entscheidenden Vorteil für junge Menschen in Kerpen geführt,
dass jede Einrichtung in der Regel in einem Radius von maximal 1500
Metern von der am weitesten entfernt liegenden Wohnung im jeweiligen Stadtteil und somit meist fußläufig erreichbar ist.
Hieraus lassen sich jugendhilfeplanerisch folgende acht Einzugsbereiche für die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen ableiten und definieren, woraus sich wiederum die Notwendigkeit einer
Offenen Kinder- und Jugendeinrichtung pro Einzugsbereich zur Bedarfsdeckung (vgl. auch 3.3.4) ergibt:
Einzugsbereich
1 Kerpen (mit Mödrath)
2 Türnich (mit Balkhausen)
3 Brüggen
4 Buir
5 Blatzheim
6 Manheim
7 Horrem (mit Neubottenbroich)
8 Sindorf
3.2.2
Einrichtung
Jugendzentrum Kerpen
Jugendzentrum Türnich
Jugendzentrum Brüggen
Jugendzentrum Buir
Jugendzentrum Blatzheim
Jugendzentrum Manheim
Jugendzentrum Horrem
Jugendzentrum Sindorf
Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung
Aufgrund der unter 3.2.1 beschriebenen Flächendeckung bleibt die
Begrifflichkeit „Stadtteilorientierung“ keine leere Worthülse mehr. Für
die die jeweilige Einrichtung nutzenden Besucher/innen schafft eine
gute Erreichbarkeit eine Identifikation sowohl mit ihrer Einrichtung als
auch mit ihrem Stadtteil. In diesem Zusammenhang macht es Sinn,
den Besucherkreis primär auf Kinder und Jugendliche, die tatsächlich
im Stadtteil wohnen, zu beschränken.
Die Betreiber der Einrichtungen können im Rahmen einer optimalen
Ressourcennutzung vor Ort mit Verbänden, Vereinen, Kirchengemeinden, (Grund-)Schulen, Stadtteilbüros, dem „Dorfsheriff“ und vielen anderen Partnern kooperieren.
Vernetzungsstrukturen wie regelmäßige Gesprächstreffs, Stadtteilrunden und Sozialkonferenzen auf Ortsebene können so leichter geschaffen bzw. gepflegt werden. Aber auch stadtweite Gremien wie der Wirksamkeitsdialog (WD, vgl. 6., vormals AGOT), der Stadtjugendring
(SJR) oder Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 KJHG dienen in diesem Zusammenhang zum fachlichen Austausch und insbesondere
auch zur Abstimmung, um Konkurrenzsituationen und Ressourcenverschwendungen zu vermeiden.
3.2.3
Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug
Das konkrete Lebens- und Wohnumfeld eines jeden Kerpener Stadtteils bestimmt den sozialen Bezugsrahmen der einzelnen Jugendlichen, der durch Faktoren wie Familiensituation, Schul- und Berufsbildung, freundschaftliche Beziehungen, Nationalität, Einkommensverhältnisse sowie infrastrukturelle Gegebenheiten wie Wohnsituation,
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Spiel- und Sportmöglichkeiten, andere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, ÖPNV-Anbindung etc. bestimmt ist.
Soziale Nahräume sind insbesondere für Kinder und Jugendliche aufgrund deren geringer räumlicher Mobilität zentrale Lern- und Lebensbereiche, die die jeweiligen Einrichtungen im Zusammenhang mit den
vorgenannten Rahmenbedingungen regulierend und gestaltend aufgreifen, indem sie die Kinder und Jugendlichen jeweils ganzheitlich mit
deren kognitiven, emotionalen, manuellen und motorischen Fähigkeiten und Bedürfnissen wahrnehmen.
3.2.4
Einrichtungsprofil
Die Charaktere der Stadtteile in der Stadt Kerpen stellen sich sehr unterschiedlich dar. So sind von landwirtschaftlich geprägten Dorfstrukturen bis hin zu geballter Hochhausbebauung fast alle Wohn- und Siedlungsformen vorhanden, sodass sich ebenso unterschiedliche Anforderungen an die Arbeit der einzelnen Einrichtungen ergeben.
In diesem Zusammenhang entwickelt jede Einrichtung ihr eigenes Profil, welches sich sowohl aus dem jeweiligen Bezugsrahmen als auch
aus den Schwerpunktsetzungen des Betreibers ergibt. Der Einrichtungsname, ein Logo, ein guter optischer Zustand und eine einprägsame Öffentlichkeitsarbeit mit einer entsprechenden Aufmachung und
Qualität flankieren dieses Profil entscheidend.
Die (räumliche) Einbindung von Gruppen und Initiativen wie z. B.
Grundschulbetreuungen, Beratungsangebote, Hobbygruppen, Arbeitskreise, Projekte, Kulturinitiativen etc. schaffen die Voraussetzungen,
Jugendeinrichtungen zum Sozialen Zentrum im jeweiligen Stadtteil
werden zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch aufsuchende
Arbeit z. B. mit Cliquen und Gruppen im Stadtteil Bestandteil des Einrichtungsprofils.
3.3
Zielgruppen von Offener Kinder- und Jugendarbeit in Kerpen
3.3.1
Definition
Grundsätzlich lassen sich keine einheitlichen Zielgruppen für die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit benennen, da alle
Einrichtungen zunächst einmal allen Kindern und Jugendlichen zugänglich zu sein haben.
In Abhängigkeit vom Einzugsbereich und der Angebotspalette der jeweiligen Einrichtungen ergeben sich jedoch u. a. folgende unterschiedliche Zielgruppen:
• Kinder und Jugendliche unterschiedlicher Nationalität und Religion;
• benachteiligte Kinder und Jugendliche;
• geschlechtsspezifisch getrennte Gruppen;
• Jugendliche in Ausbildung oder auf der Suche nach Ausbildung
und Beruf;
• junge Menschen mit persönlichen oder schulischen Schwierigkeiten;
• Kinder und Jugendliche mit Einbezug der Eltern.
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3.3.2
Kinder
Bezüglich einer absolut exakt zu definierenden Altersbegrenzung der
Zielgruppe „Kinder“ im Zusammenhang mit Offener Kinder- und Jugendarbeit existieren unterschiedliche Einschätzungen.
Im Rahmen einer Orientierung an der Ist-Situation in den meisten Einrichtungen wird im Zusammenhang mit der Ermittlung der Jugendeinwohnerwerte in diesem Plan die untere Altersgrenze der potenziellen
Jugendzentrumsbesucher/innen mit sechs Jahren beginnend festgelegt. Diese bildet in der Regel auch die Zäsur zwischen dem Kindergarten- und dem Grundschulalter.
Die Altersobergrenze bei Kindern endet gem. § 7 KJHG zwar erst mit
Vollendung des 14. Lebensjahres, in der Praxis jedoch fühlen sich oftmals bereits Elf- und Zwölfjährige eher der Gruppe der Jugendlichen
als der der Kinder zugehörig. Die Gruppe der Besucher/innen im Kinderbereich wird demnach in Orientierung an die Praxis altersmäßig in
der Spanne von 6 bis 12 Jahren festgelegt.
3.3.3
Jugendliche
Den altersmäßigen Beginn des Jugendbereichs bilden demnach die
13-jährigen. Nach oben hin sieht das KJHG eine teilweise Zuständigkeit für junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor,
die die Einrichtungen im Bedarfsfall auch wahrnehmen. Für den Besucher/innenkreis der Jugendzentren in Kerpen bildet dieses Alter jedoch
die absolute Ausnahme, sodass bezüglich des Jugendeinwohnerwertes hier die Jugendlichen mit der Altersspanne 13 bis 21 Jahre definiert
werden.
3.3.4
Jugendeinwohnerwerte
Aus diesen Altersstrukturen leiten sich entsprechende Jugendeinwohnerwerte ab, die im Folgenden eine besondere Bedeutung erlangen. In
den nachfolgenden Tabellen sind daher gemäß der in 3.2.1 definierten
Einzugsbereiche die entsprechenden Jugendeinwohnerwerte (Einwohner mit Hauptwohnsitz = grau unterlegte Zahl rechts unten in der
jeweiligen Tabelle) mit Stichtag 03.05.07 dargestellt (M = männlich, W
= weiblich, I = insgesamt).
Einzugsbereich 1 - Kerpen mit Mödrath:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
M
W
543
498
785
699
1.328 1.197
Ausländer
Insgesamt
I
M
W
I
M
W
1.041
101
99
200
644
597
1.484
160
147
307
945
846
2.525
261
246
507 1.589 1.443
I
1.241
1.791
3.032
Einzugsbereich 2 - Türnich mit Balkhausen:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
187
193
380
11
11
297
257
554
26
29
484
450
934
37
40
Insgesamt
M
W
I
22
198
204
402
55
323
286
609
77
521
490 1.011
- 13 -
Einzugsbereich 3 - Brüggen:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
169
163
332
17
16
225
219
444
26
21
394
382
776
43
37
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Insgesamt
M
W
I
33
186
179
365
47
251
240
491
80
437
419
856
Einzugsbereich 4 - Buir:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
159
139
298
4
6
184
155
339
8
6
343
294
637
12
12
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Insgesamt
M
W
I
10
163
145
308
14
192
161
353
24
355
306
661
Einzugsbereich 5 - Blatzheim:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
137
127
264
6
10
169
156
325
18
9
306
283
589
24
19
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Insgesamt
M
W
I
16
143
137
280
27
187
165
352
43
330
302
632
Einzugsbereich 6 - Manheim:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
69
59
128
0
4
80
74
154
1
2
149
133
282
1
6
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Insgesamt
M
W
I
4
69
63
132
3
81
76
157
7
150
139
289
Einzugsbereich 7 - Horrem mit Neubottenbroich:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
Insgesamt
M
W
I
M
W
I
M
W
I
407
396
803
73
56
129
480
452
932
562
580 1.142
88
68
156
650
648 1.298
969
976 1.945
161
124
285 1.130 1.100 2.230
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Einzugsbereich 8 - Sindorf:
Altersgruppen
Deutsche
M
W
590
563
717
677
1.307 1.240
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
3.4
Ausländer
Insgesamt
I
M
W
I
M
W
1.153
74
100
174
664
663
1.394
146
119
265
863
796
2.547
220
219
439 1.527 1.459
I
1.327
1.659
2.986
Personal
3.4.1
Definition und Qualifikation
Das personelle „Herzstück“ einer jeden Jugendeinrichtung sind die
hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen. Ihre Aufgaben sind
insbesondere die Gewährleistung der Regelöffnungszeiten im Offenen
- 14 -
Bereich, Angebote für besondere Zielgruppen, Beratung und Qualifizierung der Honorarkräfte und Ehrenamtler, Einzelfallhilfen sowie Kooperation und Vernetzung. In diesem Zusammenhang sind in erster
Linie die Berufsausbildungen Diplom-Sozialpädagogin / -Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiterin / -Sozialarbeiter, DiplomSportlehrerin / -Sportlehrer sowie Erzieherin / Erzieher relevant. Über
Ausnahmen entscheidet die Verwaltung des Jugendamtes. Wenn immer möglich sollen die Stellen von weiblichen und männlichen Fachkräften paritätisch besetzt werden.
Zur Unterstützung der Hauptamtler/innen können und sollen Honorarkräfte oder ehrenamtlich tätige Personen fungieren. Diese sollen eine
ihrem Einsatz entsprechende hinreichende Qualifikation haben. Dabei
können Studierende und Auszubildende in einer pädagogischen Fachrichtung besonders berücksichtigt werden.
Letztere haben während ihres Ausbildungsverlaufes diverse Praktika
zu absolvieren, die oftmals vergütungsfrei sind. Auch hier bietet sich
eine sinnvolle Ergänzung des Personalteams an.
Außerdem können z. B. für Projekte von der ARGE (vormals Arbeitsamt bzw. Agentur für Arbeit) vermittelte Kräfte im Rahmen der
vorgegebenen finanziellen Möglichkeiten beschäftigt werden.
Dies gilt gleichermaßen für junge Menschen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
Die notwendigen Arbeiten im haustechnischen Bereich hat der jeweilige Träger sicherzustellen. Meist existiert ein derartiger Dienst trägerintern. Anteilig können für diese Tätigkeiten auch Zivildienstleistende
eingesetzt werden.
Im Bereich des Reinigungswesens können entweder Reinigungskräfte
angestellt oder entsprechende Dienstleister beauftragt werden.
Insbesondere die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen, aber auch die Ergänzungskräfte geben als „Aushängeschild“ der jeweiligen Einrichtung
das entscheidende Gepräge und die Ausstrahlungskraft. Besonders
bedeutsam für Anziehungskraft und pädagogische Dynamik sind deren
Motivation, Persönlichkeit, Kreativität und Integrität als unabdingbare
Voraussetzung für die dortige Tätigkeit.
3.4.2
Personalschlüssel
Aus den unter 3.3.4 dargestellten Jugendeinwohnerwerten leiten sich
nunmehr die Personalschlüssel für die einzelnen Einrichtungen ab. Als
ein Mindestpersonalstand werden 1,5 Fachkräfte angesetzt. Dieser ist
sowohl aufgrund eines JHA-Beschlusses seit geraumer Zeit Realität,
als auch bezogen auf die Praxiserfahrungen der beiden ersten FSPVertragslaufzeiten für eine hinreichende Qualität der Arbeit vor Ort unabdingbar notwendig. Als Orientierungswert für einen maximalen Personalschlüssel diente die am 06.04.1992 vom Jugendhilfeausschuss
für das Jugendzentrum Sindorf beschlossene Konzeption, die 2,5 Stellen vorsieht. Demnach ergibt sich folgende Verteilung:
- 15 -
Einzugsbereich
1 Kerpen
2 Türnich
3 Brüggen
4 Buir
5 Blatzheim
6 Manheim
7 Horrem
8 Sindorf
3.5
Anzahl
Jugendeinwohner- Kategorie
wert gemäß 3.3.4
Fachkräfte
Jugendzentrum Kerpen
3.032
> 2501
2,5
Jugendzentrum Türnich
1.011
< 1500
1,5
Jugendzentrum Brüggen
856
< 1500
1,5
Jugendzentrum Buir
661
< 1500
1,5
Jugendzentrum Blatzheim
632
< 1500
1,5
Jugendzentrum Manheim
289
< 1500
1,5
Jugendzentrum Horrem
2.230 1501 – 2500
2,0
Jugendzentrum Sindorf
2.986
> 2501
2,5
11.697
14,5
Einrichtung
Zeiten
3.5.1
Arbeitszeiten
In der Regel sind in den Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im
Stadtgebiet Kerpen Vollzeitkräfte mit 38,5 Stunden und Teilzeitkräfte
mit 19,25 Stunden beschäftigt. Vereinzelt kommen auch Teilzeitkräfte
mit 28,875 Stunden auf sog. Dreiviertelstellen zum Einsatz. Diese im
jeweiligen Einzelfall 100%ige Arbeitszeit kann in der Praxis durch verschiedene Veranstaltungen wie z. B. Ferienspiele, Ferienfreizeiten und
Wochenendveranstaltungen überschritten werden.
Um den hohen Anforderungen, die der Alltag in der Offenen Kinderund Jugendarbeit an das dort tätige Personal stellt, gerecht zu werden,
ist ein entsprechendes Zeitmanagement vonnöten, um eine hinreichende Qualität der Arbeit sicherzustellen. Die Verhältnisse zwischen
flexiblen und festen Arbeitszeiten, Vorbereitungs- und Öffnungszeiten,
Fortbildungszeiten etc. bedürfen einer klaren und einheitlichen Regelung. Die nachfolgenden Werte basieren auf der seit 2002 geltenden
und bewährten Praxis.
3.5.2
Flexible Arbeitszeiten
Die Durchführung von bzw. die Teilnahme an Sonderveranstaltungen
(z. B. Disco am Samstagabend, Fahrten am Wochenende, WDSitzung am Vormittag etc.) ist normalerweise nicht Bestandteil der täglichen Regelarbeitszeit und birgt ein erhebliches Überstundenpotential.
10 % der Gesamtarbeitszeit sind daher als flexible Arbeitszeit zu berücksichtigen. Demnach ergeben sich folgende Monats- bzw. Wochenkontingente:
Wochenarbeitszeit
Flexible Stunden pro Monat
38,500 / 38:30 Stunden 16,7398 / 17:00 Stunden
28,875 / 28:53 Stunden 12,5549 / 12:45 Stunden
19,250 / 19:15 Stunden 8,3699 / 8:30 Stunden
Flexible Stunden pro Woche
3,8500 / 3:50 Stunden
2,8875 / 2:53 Stunden
1,9250 / 1:55 Stunden
Auf den Monat hochgerechnet ergeben sich pro Einrichtung durchaus
nennenswerte Kontingente an flexiblen Stunden. Mindestens einmal
monatlich soll daher eine Sonderveranstaltung mit mindestens fünfstündiger Dauer an einem Wochenendtag bzw. Wochenende durchgeführt werden.
- 16 -
3.5.3
Feste Arbeitszeiten
Nach Abzug der flexiblen Arbeitszeiten von der jeweiligen 100%igen
Stundenzahl verbleiben feste Arbeitszeiten wie folgt:
Wochenarbeitszeit
38,500 / 38:30 Stunden
28,875 / 28:53 Stunden
19,250 / 19:15 Stunden
Flexible Stunden pro Woche
3,8500 / 3:50 Stunden
2,8875 / 2:53 Stunden
1,9250 / 1:55 Stunden
Feste Stunden pro Woche
34,6500 / 34:40 Stunden
25,9875 / 26:00 Stunden
17,3250 / 17:20 Stunden
Zur besseren Strukturierung des jeweiligen Arbeitstages empfiehlt es
sich, die nunmehr greifbaren festen Wochenstunden in einen Wochenarbeitsplan mit festen Zeiten für Arbeitsbeginn, Arbeitsende und
Pausen einzuarbeiten.
3.5.4
Vorbereitungszeiten
Um die Qualität der praktischen Arbeit mit dem Klientel hinreichend zu
sichern, sind entsprechende Vorbereitungszeiten für Teambesprechungen, Verwaltungstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Supervision,
Besorgungen etc. unbedingt vonnöten. Hier werden 25 % der festen
Arbeitszeit wie folgt angesetzt:
Wochenarbeitszeit
38,500 / 38:30 Stunden
28,875 / 28:53 Stunden
19,250 / 19:15 Stunden
3.5.5
Feste Stunden pro Woche
34,6500 / 34:40 Stunden
25,9875 / 26:00 Stunden
17,3250 / 17:20 Stunden
Vorbereitungszeit pro Woche
8,6625 / 8:40 Stunden
6,4969 / 6:30 Stunden
4,3313 / 4:20 Stunden
Einsatzzeiten
Nach Abzug der Vorbereitungszeiten von den festen Arbeitszeiten ergeben sich die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen nachfolgenden Einsatzzeiten:
Wochenarbeitszeit
38,500 / 38:30 Stunden
28,875 / 28:53 Stunden
19,250 / 19:15 Stunden
3.5.6
Vorbereitungszeit pro Woche
8,6625 / 8:40 Stunden
6,4969 / 6:30 Stunden
4,3313 / 4:20 Stunden
Einsatzzeit pro Woche
25,9875 / 26:00 Stunden
19,4906 / 19:30 Stunden
12,9937 / 13:00 Stunden
Regelöffnungszeiten
Die Regelöffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung sollen mindestens
40 % des Gesamtstundenkontingents aller hauptamtlichen Mitarbeiter/innen betragen. Die personelle Besetzung der Regelöffnungszeiten
ergibt sich aus den Einsatzzeiten der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen
sowie durch ergänzend tätige Honorarkräfte. Die Zahl der Öffnungstage pro Woche richtet sich nach dem Personalstand. Eine saisonale
Verschiebung der Regelöffnungszeiten ist nach Absprache mit der
Verwaltung des Jugendamtes möglich, wenn sich das Jahresstundenkontingent hierbei nicht verringert.
Zur Regelöffnungszeit zählen offen zugängliche Angebote für Kinder
und Jugendliche, bei denen haupt- und nebenamtliches Personal, das
beim Träger der Jugendeinrichtung beschäftigt ist, eingesetzt wird. Unter diese Angebote fallen auch Arbeitsgemeinschaften (AG’s). Nutzergruppen, die in eigener Verantwortung Aktivitäten in der Offenen Kin-
- 17 -
der- und Jugendeinrichtung durchführen, werden in die Berechnung
der Öffnungszeiten nicht einbezogen. Dies gilt auch, wenn diese Nutzer Kinder- und Jugendarbeit durchführen.
Anzahl
FachKräfte
2,5
2,0
1,5
Gesamtstunden
Fachkräfte
96,25 / 96:15 Stunden
77,00 / 77:00 Stunden
57,75 / 57:45 Stunden
Mindestöffnungstage
pro Woche
6*
5
4
Mindestöffnungsdauer
pro Tag
6,5 / 6:30 Stunden
6,0 / 6:00 Stunden
5,5 / 5:30 Stunden
MindestRegelöffnungszeit
pro Woche
38,5 / 38:30 Stunden
30,8 / 31:00 Stunden
23,1 / 23:00 Stunden
* = von den sechs Öffnungstagen ist einer samstags oder sonntags
mindestens zweimal monatlich vorzuhalten. Die Mindestöffnungsdauer
pro Wochenendtag beträgt 4 Stunden. Sonderveranstaltungen wie z.
B. eine Samstagabend-Disco (vgl. 3.5.2) zählen in diesem Zusammenhang nicht.
3.5.7
Fortbildung
Um die Qualität der Arbeit und das Engagement sowie die Motivation
der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen zu fördern, sind Fortbildungsmöglichkeiten, die durch den jeweiligen Träger sicherzustellen sind, zwingend notwendig. Den Beschäftigten sind in diesem Zusammenhang
jährlich mindestens fünf Tage zu ermöglichen. Schließzeiten in Zusammenhang mit Fortbildungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
3.5.8
Schließzeiten
In einigen Einrichtungen haben sich jährliche Klausurtagungen für die
Durchführung von Reflexionen, Jahresplanungen, Teamgesprächen
etc. etabliert. Diese Entwicklung ist ausdrücklich zu begrüßen. Jede
Einrichtung hat daher unabhängig von ihrem Personalstand und ihren
Öffnungszeiten an bis zu fünf Regelöffnungstagen pro Jahr die Möglichkeit, die Einrichtung für derartige Klausurtagungen geschlossen zu
halten.
Urlaubsbedingte Schließzeiten sind ebenfalls unabhängig vom Personalstand und den Öffnungszeiten pro Jahr maximal vier Wochen möglich.
Sollten z. B. bei der Durchführung von Ferienspielen und Ferienfahrten
Überstunden anfallen, so ist auch hier unabhängig vom Personalstand
und den Öffnungszeiten pro Jahr eine Schließzeit von maximal zwei
Wochen zusätzlich möglich.
Alle vorgenannten Schließzeiten sind möglichst in Schwachlastzeiten
zu verlegen. Die Verwaltung des Jugendamtes ist spätestens 1 Monat
vor Beginn aller Schließzeiten ab einer Dauer von fünf Tagen am
Stück zu informieren.
Sollten hauptamtliche Mitarbeiter/innen z. B. krankheitsbedingt ihren
Dienst nicht antreten können und aus diesem Zusammenhang heraus
ein ordnungsgemäßer Einrichtungsbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten sein, so ist eine Reduzierung der Öffnungszeiten oder eine außerplanmäßige Schließung kurzfristig möglich, über die die Verwaltung
des Jugendamtes zu informieren ist.
- 18 -
3.6
Raumanforderungen
Nur das neue, von der Boll-Stiftung geförderte Jugendzentrum Sindorf wurde
originär für seinen eigentlichen Zweck geplant, konzipiert und gebaut. Bei allen anderen Gebäuden, in denen die übrigen sieben Jugendzentren im Stadtgebiet Kerpen untergebracht sind, handelt es sich lediglich um eine Gebäudeherrichtung in Form von Um- oder Anbauten bei Pfarrheimen, Schulen oder
Wohnhäusern. Zum Vergleich: Bei Kindergärten, Schulen oder Sporteinrichtungen als Institutionen, in denen ebenfalls Kinder und Jugendliche betreut
werden, ist dieses Verhältnis bis auf wenige Ausnahmen komplett umgekehrt.
Es gestaltet sich demnach – von der über Jahrzehnte gewachsenen IstSituation ausgehend – sehr schwierig, im Nachhinein quantitative Standards
für Jugendzentren im Stadtgebiet Kerpen festzulegen. Während die kleinste
Einrichtung in Türnich rund 175 m² misst, kann mit 889 m² die größte in Sindorf die fünffache Größe vorweisen.
Im Außenbereich verhält es sich mitunter genau umgekehrt: Kerpen als zweitgrößte Einrichtung hat offiziell kein Außengelände, sondern darf lediglich den
angrenzenden Schulhof mitnutzen, während Türnich eine große Spielwiese direkt vor der Tür hat.
Alle Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet sind in irgendeiner Form auf die Mitnutzung von im Gemeinwesen vorhandenen Ressourcen – ob innerhalb oder
außerhalb von Gebäuden – abhängig. Dieser Sachverhalt muss sich jedoch
nicht als Nachteil auswirken, sondern ist häufig auch mit vielen Chancen wie
in 3.2 beschrieben verbunden, die sich bereits positiv auf den Stadtteil auswirken oder dies in Zukunft tun können.
Jedoch sind Möglichkeiten, zweckmäßige Umgestaltungen oder Erweiterungen in den vorhandenen Einrichtungen im Rahmen eines ständigen Weiterentwicklungsprozesses zu tätigen, über den Stadtjugendplan und insbesondere über diesen Freizeitstättenplan wie unter 4. beschrieben auch künftig gegeben.
Entscheidend ist, dass Kinder und Jugendliche über Räume verfügen können
müssen. In diesen Räumen sieht man und wird gesehen, man kann sich über
eine Mitgestaltung derselben mit diesen identifizieren und so auch Verantwortung für sie übernehmen.
Eine Beschreibung der räumlichen Situation, so wie sie sich momentan darstellt, ist dem alljährlich vorgelegten verschriftlichten Wirksamkeitsdialog zu
entnehmen.
3.7
Sachausstattung
Bezüglich der Sachausstattung verhält es sich ähnlich wie unter 3.6 beschrieben, da kleinere Einrichtungen verständlicherweise nicht in der Lage sind,
Fachräume wie z. B. eine Werkstatt oder einen Trainingsraum vorzuweisen.
Da Räume in Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen einer starken Abnutzung unterzogen sind und auch die Ausstattung derselben immer häufiger
wechselnden Trends Rechnung zu tragen hat, sind entsprechende Finanzmittel vonnöten, die dieser Plan vorsieht.
Teure oder weniger häufig genutzte Geräte, Räume und Fahrzeuge werden
- 19 -
bereits untereinander oder von Dritten ausgeliehen bzw. genutzt wie z. B. die
im Jugendzentrum Buir stationierte hochwertige Videoschneideanlage.
Auch die Beschreibung der jeweiligen aktuellen Sachausstattungen ist dem
alljährlich vorgelegten verschriftlichten Wirksamkeitsdialog zu entnehmen.
3.8
Schwerpunkte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
Seinerzeit hat die AGOT Kerpen in diesem Punkt 3.8 mit den Unterpunkten
3.8.1 bis 3.8.16 das Projekt verwirklicht, die pädagogische Arbeit der Offenen
Kinder- und Jugendeinrichtungen in Kerpen in Anlehnung an das KJHG mit ihren Schwerpunkten zu beschreiben. Dabei muss beachtet werden, dass die
Vielfalt der Lebensbezüge junger Menschen in ihrer Gesamtheit Gegenstand
von Kinder- und Jugendarbeit ist.
Die hier definierten Schwerpunkte können demnach auch nicht als eine abschließende Auflistung verstanden werden. Sie sollen vielmehr dazu dienen,
die Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Hilfe einer
Systematisierung zu verdeutlichen, um so zu einer größeren Transparenz zu
gelangen. Bei der Definition der Zielgruppen ist zu beachten, dass im Folgenden immer auch Kinder und Jugendliche verschiedener Nationalitäten gemeint
sind.
3.8.1
Mädchen- und Jungenarbeit
Die unterschiedlichen Sozialisationsbedingungen von Mädchen und
Jungen und die gesellschaftlich festgelegten geschlechtsspezifischen
Rollenerwartungen werden im Rahmen der Mädchen- und Jungenarbeit thematisiert und aufgearbeitet. Dabei bietet die Jugendarbeit Orientierungshilfen zur Definition der eigenen Rolle und zur Überwindung
von Benachteiligungen an.
Zielgruppen:
•
•
•
Mädchen und Jungen im Alter von 6 - 12 Jahren;
Mädchen und Jungen im Alter von 13 - 17 Jahren;
Junge Frauen ab 18 Jahren.
Ziele:
•
•
•
•
Aufarbeitung von gesellschaftlich festgelegten geschlechtsspezifischen Rollenerwartungen;
Orientierungshilfen zur Definition der eigenen Rolle, Identitätsentwicklung und Überwindung von Benachteiligungen;
Stärkung von Selbstbewusstsein und Durchsetzungsfähigkeit
bei Mädchen;
in ausländischen Familien ist die geschlechterspezifische Festlegung auf bestimmte Rollenmuster noch erheblich stärker als
in der sie umgebenden Gesellschaft, eine Stärkung von Selbstbewusstsein fördert die Selbständigkeit und ein Gruppenbewusstsein führt zu sozialer Kompetenz.
Angebote und Merkmale:
•
•
Mädchengruppenabende/tage;
Themenbezogene Gruppen- und Einzelarbeit/Gespräche;
- 20 -
•
•
•
•
3.8.2
Projekttage/wochen (z. B. Handwerk, Partnerschaft und Sexualität);
Film, Theater, Tanz;
Fahrten;
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie z. B. Frauenberatungsstelle, Frauenhausinitiative, Gleichstellungsstelle,
Schwangerschaftskonfliktberatung etc.
Schulbezogene Jugendarbeit
Schulbezogene Jugendarbeit bezieht den Sozialraum Schule ein und
soll dazu beitragen, die Lebensräume Schule, Familie und Freizeit miteinander zu verbinden sowie Kinder und Jugendliche in ihrer schulischen Orientierung zu stützen. Gleichzeitig bietet sie ihre Wissensund Erfahrungswerte den Schulen an.
Zielgruppen:
•
•
•
Kinder, die die Grundschule am Ort besuchen;
Kinder und Jugendliche die weiterführende Schulen am Ort und
auswärts besuchen;
Jugendliche, die die Berufsschule besuchen.
Ziele:
•
•
•
•
•
•
Begleitung und Unterstützung beim Übergang vom Kindergarten in die Schule und von Schule in den Beruf;
Ergänzung von Lerninhalten ohne Leistungsdruck;
individuelle Lernhilfen für sowie besondere Förderung und
Betreuung von sozial auffällige(n) Schüler/innen;
lernen, mit Stress und Stressanforderungen umzugehen;
Erreichen einer ganzheitlichen Sicht des Lernens am außerschulischen Ort;
Angebot einer Orientierungshilfe für die weitere Lebens- und
Zukunftsplanung.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
•
Raum und Zeit geben für gegenseitige Hilfen und gemeinsame
Nutzung von Materialien;
Hausaufgabenbetreuung und gezielte Hilfen aufgrund eines
gemeinsam erstellten Planes;
Bewerbungstraining;
Training für schriftliche Bewerbungen, Theater und Rollenspiele als Vorbereitung zu Vorstellungsgesprächen;
Film- und Videoarbeit;
Erfahrungsaustausch mit den Schulen, Gespräch mit Lehrpersonal über schulische Probleme einzelner Kinder und Jugendlicher sowie gemeinsames Erarbeiten von Lösungswegen;
Beratungsgespräche über schulische Probleme und zur Berufswahl;
Vermittlung an die Berufsberatung und andere diesbezüglich
zuständige Stellen.
- 21 -
3.8.3
Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
Arbeitswelt, Schule und Familie bestimmen weitgehend den Alltag und
die Lebenswelt von Jugendlichen. Es sind Lebensbereiche, in denen
sie sowohl positive wie auch belastende Erfahrungen sammeln, die sie
prägen. Offene Kinder- und Jugendarbeit kann diese Prozesse begleiten und bei der Orientierung helfen. Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
soll die Berufsfindung und die Berufsausbildung unterstützen und dazu
beitragen, sich mit der Arbeitswelt auseinanderzusetzen.
Zielgruppen:
•
•
Jugendliche ab 15 Jahren, die eine Orientierungshilfe bei der
Berufswahl brauchen;
Jugendliche, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
stehen.
Ziele:
•
•
•
•
Vereinbarung zukunfts- und marktorientierter Berufswünsche
mit konkreten persönlichen Möglichkeiten;
Förderung von Eigenverantwortung;
Begleitung und Unterstützung beim Übergang von der Schule
in den Beruf;
Orientierungshilfe für die weitere Lebensplanung.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
3.8.4
Bewerbungstraining für Jugendliche und junge Erwachsene,
Training für schriftliche Bewerbungen, Rollenspiele zu Vorstellungsgesprächen etc.;
Angebot von Beratungsgesprächen zu Problemen im Beruf oder in der Ausbildung sowie bei der Berufswahl;
Vermittlung an die Berufsberatung und andere zuständige Stellen;
informative Angebote zu Themen wie Berufsausbildung, Arbeitsmarktsituation, Infrastruktur der näheren Umgebung;
Besuch des Berufsinformationszentrums.
Familienbezogene Jugendarbeit
Familienbezogene Jugendarbeit bezieht die Familie von Kindern und
Jugendlichen in ihre Betrachtung mit ein und bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Unterstützung bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung sowie bei der Suche nach ihrer Rolle in der Familie.
Zielgruppen:
•
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
Eltern.
Ziele:
•
•
Förderung von Kontakten zwischen Familie und Jugendzentrum;
Aufbau von Vertrauen zu Kindern und Jugendlichen;
- 22 -
•
•
•
•
Verbesserung von Beziehungen zwischen Eltern und Kindern;
Versetzung des Jugendzentrums in die Rolle einer sozialen Anlaufstelle;
Hilfestellung bei der Findung der Rollenposition innerhalb der
Familie;
Vermittlung zwischen ausländischen Familien und umgebender
Gesellschaft.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
•
3.8.5
Themenzentrierte Gesprächskreise mit Kindern, Jugendlichen
und Eltern (Elternarbeit);
Einzelfallhilfen;
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie Erzieherische
Hilfen, Jugendgerichtshilfe, Erziehungsberatung etc.;
enge Zusammenarbeit mit dem internationalen Beratungs- und
Betreuungszentrum in Kerpen, welches die Eltern nutzen, dadurch Herstellung der Kontakte zu den Eltern;
Nachbarschafts- und Straßenfeste;
Angebote auch für Frauen und Mütter;
Schaffung von Freiräumen für Mädchen, um sie der Kontrolle
der älteren Brüder zu entziehen;
Stärkung der Position der Mädchen im Konfliktfall.
Spiel und Geselligkeit
Spielen ist das Grundbedürfnis junger Menschen und ist seit jeher integrativer Bestandteil der Jugendarbeit. Die Bereitstellung von Spielraum für Kinder und Jugendliche gehört zu ihren Grundfunktionen. Geselligkeit kann verstanden werden als zwanglose Form des Zusammenseins, zur Unterhaltung, zum Spiel und zur Entspannung. In diesem Begriff tritt das eigentlich Zweckfreie der Offenen Kinder- und Jugendarbeit besonders hervor. Geselligkeit dient aber auch immer dem
Erreichen von jungen Menschen durch die Jugendarbeit.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Ziele:
•
•
•
•
•
•
•
Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit;
Training des Umgangs mit alltäglichen Situationen wie Erfolg
und Niederlage über das Spiel;
Vermittlung von Teamarbeit und Einzelinitiative;
Förderung von Konzentrationsfähigkeit, logischem Denken,
Kreativität und Spontaneität;
Förderung von Lebensfreude und Wohlbefinden über das
Spiel;
Abbau von Aggressionen;
Möglichkeiten der Selbstorganisation.
Angebote und Merkmale:
•
Spielangebote im offenen Bereich (Kicker, Billard, Tischtennis);
- 23 -
•
•
•
•
•
•
•
•
3.8.6
Gesellschaftsspiel im offenen Bereich für Kinder und Jugendliche;
Turniere in verschiedenen Spiel- und Sportbereichen;
Disco, Feten, Konzerte, gemütliches Beisammensein;
Kinoaktionen (Kinonächte, Filmfrühstück);
Offener Cafe-/Bistrobereich;
Musik und visuelle Medien;
themenbezogene Spielaktionen wie z. B. Detektivwochen;
Nutzung örtlicher Spiel-, Sport- und Bolzplätze sowie der Bäder
und Turnhallen.
Förderung und Unterstützung von Selbstorganisationsprozessen
Die verschiedenen Formen der Selbstorganisation sollen unterstützt
und dadurch der Gedanke an gesellschaftliches Engagement gestärkt
werden. Die Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit dienen
der Initiierung und Stärkung von Eigeninitiative zur Wahrnehmung der
eigenen Interessen und zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen.
Zielgruppen:
•
Jugendliche ab ca. 13 Jahren.
Ziele:
•
•
•
•
•
Förderung eigenverantwortlicher Planung und Durchführung
von Projekten und Aktionen;
Stärkung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl;
Stabilität durch Selbstständigkeit;
Erweiterung der Besucherstruktur und Ergänzung der Angebotsstruktur;
Ermöglichung konstruktiver Auseinandersetzung bei Problemen, die im Umfeld des Jugendzentrums auftauchen.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
•
Turnierangebote;
räumliche und personelle Unterstützung für selbstinitiierte
Gruppen wie Band, Redaktion Jugendzeitung, Schülertreff,
Krabbelgruppe, Selbsthilfegruppen, Kinder- und Jugendtheatergruppen, Beratungseinrichtungen, Rap- und Breakdancegruppen sowie Rollenspielgruppen;
eigenständige AG’s mit selbstorganisierter Außentätigkeit (Auftritte) wie z. B. Video-, Jonglier-, Zauber- und Musik-AG;
AG’s mit selbst gewählten Inhalten wie z. B. Disco-, Tanz- und
Kino-AG;
Deutschkurse;
Mädchenkurse zur Stärkung von Selbst- und Wir-Bewusstsein
und damit auch die Förderung ihrer Selbstständigkeit im schulischen und im Freizeitbereich durch Erfahrungsaustausch und
Entwicklung gemeinsamer Projekte;
Bewerbungsbörse, bei der Jugendliche lernen, sich mit Hilfe
des Computers auf dem aktuellen Arbeitsmarkt präsent zu halten;
Planung und Organisation von Renovierungsaktionen.
- 24 -
3.8.7
Beratung
Jugendberatung soll in konkreten persönlichen, sozialen und beruflichen Konflikten Informationen, Orientierung und Hilfe anbieten. Zielgruppen sind häufig junge Menschen in spezifischen Problemlagen wie
z. B. Suchtgefährdung, berufliche Perspektivlosigkeit und Kriminalität.
Methodisch enthält die Jugendberatung gemeinwesentorientierte Ansätze ebenso wie Einzelberatung und sozialpädagogische Gruppenarbeit. Für die allgemeine Förderung und Erziehung in der Familie sieht
Beratung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit informierende, aufklärende und entlastende Angebote für Eltern vor.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit persönlichen
und Orientierungsproblemen in allen Lebensbereichen, hierbei
insbesondere auch ausländische Kinder und Jugendliche in
Krisensituationen.
Ziele:
•
Anbieten von Informationen, Orientierungen und Hilfen in konkreten persönlichen, sozialen und beruflichen Konflikten.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
3.8.8
Gesprächskreise;
Einzelgespräche mit den Betroffenen;
Verbreitung von Informationen durch Plakate, Auslegen von Informationsmaterial z. B. zur Suchtprävention sowie zur Bekämpfung von AIDS und sexuellem Missbrauch;
Vorträge durch Fachreferenten zur Prävention für Eltern und
Jugendliche;
Qualifikation der Mitarbeiter/innen;
Bewerbungsbörse als konkretes Angebot bei der Berufswahl
und Jobsuche;
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie z. B. Erzieherische Hilfen, Jugendgerichtshilfe, Drogenhilfe, Jugendschutz,
Polizei etc.
Sport und Bewegung
Sport und Bewegung dienen der körperlichen und geistig-seelischen
Entwicklung ebenso wie der Erhaltung und Förderung der Gesundheit.
Beide stehen ferner im Dienst der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit und des sinnvollen Gebrauchs der Freizeit. Sport und Bewegung in
der Offenen Kinder- und Jugendarbeit stellen ein breitgefächertes Angebot ohne Leistungsdruck für jeden Interessierten dar.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in speziellen Gruppen.
- 25 -
Ziele:
•
•
•
•
•
•
•
Spaß an der sportlichen Betätigung ohne Leistungsdruck oder
Vereinsgebundenheit, dennoch ggf. in Zusammenarbeit mit
Sportvereinen;
Stärkung des Selbstvertrauens;
Abbau von Gewalt und Aggressionen;
Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit und des Zugehörigkeitsgefühls zum Jugendzentrum;
Lancierung von Sport als sinnvolle Freizeitgestaltung;
Erkennung von neuen Stärken;
Förderung der körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
Mannschafts- und Partnersportarten als offenes oder als Arbeitsgemeinschaftsangebot über feste Belegungstermine für
Jugendzentren in städtischen Sporthallen;
Verschiedene Tanzangebote (Disco, Jazzdance, Breakdance);
Turniere innerhalb des Jugendzentrums und mit anderen Einrichtungen;
Verschiedene sportliche Angebote im Jugendzentrum wie z. B.
Fitnesstraining, Klettern, Kanufahren, Akrobatik, Jonglage, Olympiade, Inline-Skating.
Nutzung örtlicher Spiel-, Sport- und Bolzplätze sowie der Bäder
und Turnhallen.
Die Angebote finden täglich, wöchentlich, monatlich oder mehrmals
jährlich statt.
3.8.9
Kinder- und Jugenderholung
Da junge Menschen im Rahmen von Aufenthalten in Ferienlagern über
einen längeren Zeitraum in einer Gruppe zusammenleben, sind diese
Veranstaltungen besonders geeignet als Lern- und Sozialisationshilfen. Darüber hinaus bieten sie insbesondere Kindern und Jugendlichen aus Ballungsräumen im Rahmen der Umwelterziehung Möglichkeiten zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Tieren und Pflanzen.
Zielgruppen:
•
Kinder und Jugendliche von 6 - 21 Jahren.
Ziele:
•
•
•
•
•
•
•
•
Anbieten einer sinnvollen und preiswerten Feriengestaltung;
Förderung von sozialen Beziehungen und Gruppenkontakten;
Ausgleich von Schulstress;
Schaffung von außerfamiliären Erfahrungsräumen;
Förderung von Lebensfreude, Spaß und Wohlbefinden;
Förderung von Gruppen- und Gemeinschaftsprozessen;
Stärkung von Konfliktfähigkeit und Mitverantwortung;
Umwelterziehung;
- 26 -
•
Schaffung von Erlebnisräumen.
Angebote und Merkmale:
•
Ferienfreizeiten verschiedenster Art wie z. B. Zeltlager, Jugendcamp, Kanutouren, Kletterfahrten und Skifreizeiten.
3.8.10 Wochenend- und Ferienaktionen
Die erlebnisbezogene, das Gemeinschaftsgefühl bildende und die damit integrative Erweiterung des Alltags von Kindern und Jugendlichen
wird während Wochenend- und Ferienaktionen erfahren. Die Gruppe
und ihre Dynamik stehen im Mittelpunkt dieser Maßnahmen, die auch
für untere Einkommensschichten finanzierbar sein sollen.
Zielgruppen:
•
•
•
Kinder im Alter von 6 - 12 Jahren;
Jugendliche und junge Erwachsene von 13 - 21 Jahren;
Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahren als Betreuer/innen.
Ziele:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Förderung von Gruppenprozessen;
Erlernen von eigenverantwortlichem Handeln;
Stärkung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl;
Förderung von Konfliktfähigkeit;
Ermöglichung von positiven Erlebnissen im außerfamiliären
zwanglosen Raum;
Schaffung von Alternativen zu konsumorientierter Freizeitgestaltung indem z. B. dem Bedürfnis nach Abenteuer und Erlebnis
Raum gegeben wird;
Anbieten kostengünstiger und gut erreichbarer Alternativen zu
kommerziellen Veranstaltungen;
Abbau von Hemmungen und Vorurteilen;
Stärkung von eigenverantwortlichem Handeln von jugendlichen
Betreuern;
Förderung von Spaß, Wohlbefinden und Lebensfreude.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
Ferienspiele als verbindliche und verlässliche Angebote für Kinder innerhalb von zwei Wochen innerhalb der Sommerferien;
Spielaktionswochen als niederschwellige Angebote für Kinder
in den Oster-, Sommer- und Herbstferien;
Zeltwochenenden für Kinder und Jugendliche;
erlebnispädagogische Tages- und Wochenendaktionen;
Übernachtungsaktionen;
Tagesausflüge.
3.8.11 Gesundheitliche Bildung
Gesundheitliche Bildung wird verstanden als zielgerichtete Vermittlung
und Anleitung zu verantwortlichem Handeln gegenüber der eigenen
- 27 -
Gesundheit wie auch gegenüber den gesundheitlichen Problemen der
Mitmenschen und der Gesellschaft. Dazu gehört in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit das bewusste Erfassen von Erscheinungen und
Vorgängen in Beziehung zum eigenen Körper und zur Hygiene, das
Einüben von Verhaltensweisen und das Herbeiführen von Verhaltensänderungen im Sinne einer gesundheitsorientierten Lebensführung.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Ziele:
•
•
•
•
•
•
Herbeiführung von Verhaltensänderungen im Sinne einer gesundheitsorientierten Lebensführung;
Vermittlung von Informationen zu Möglichkeiten der Suchtvorbeugung und –bekämpfung;
Hilfestellungen zur bewussten Wahrnehmung eigener Körperlichkeit sowie Entwicklung eines positiven Körperbildes;
Aufklärung und Prävention in den Bereichen Sexualität, Verhütung und AIDS;
Heranführung an eine gesundheitsbewusste Ernährung als Alternative zu Fastfood und Süßigkeiten;
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie z. B. Sportvereinen, Aidsberatung, Krankenkassen, Kinder- und Jugendärzten,
Gesundheitsamt, Frühförderzentrum etc.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
Informations- und Präventionsarbeit im Rahmen von Gesprächsrunden (regelmäßig/unregelmäßig), Einzelgesprächen
und jährlich stattfindenden Sonderaktionen unter Einbeziehung
von Referenten sowie der Medien Film, Theater und Literatur;
Kochen mit Kindern und Jugendlichen, hierbei vor allem mit
Kindern, die aufgrund ihrer familiären Situation nicht regelmäßig zu Hause essen können;
Autogenes Training als Projekt;
Sinneserfahrungen durch Kimspiele;
Tanzen;
Fitnesstraining;
Verbreitung von Informationen durch Plakate, Handzettel, etc.
3.8.12 Mediale und technische Bildung
Mediale und technische Bildung ist in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu verstehen als ein Bereich, in dem Umgang und Nutzung
von medialen und technischen Gerätschaften eingeübt, erprobt und
weiterentwickelt, die Ausübung von handwerklichen Fähigkeiten gefördert sowie Grundlagen aller Formen des kreativen Gestaltens vermittelt werden.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
- 28 -
Ziele:
•
•
•
•
•
•
•
Erlernen von Techniken, die kreative Tätigkeiten ermöglichen;
Vermittlung von Erfolgserlebnissen durch die Entdeckung eigener schöpferischer Ressourcen;
Stärkung manueller Fähigkeiten als Alternative zu intellektuellen Anforderungen in der Schule;
Erfahrungen verschaffen im Umgang mit Geräten, die im Alltag
nützen und somit die Lebenstüchtigkeit erweitern (z. B. Werkzeuge und Küchengeräte);
unter Berücksichtigung des Jugendschutzes sinnvolles Arbeiten mit Computern, Internet, Videokamera ermöglichen;
Ermöglichung sinnvoller Freizeitgestaltungen;
Stärkung von Geduld und Förderung von kontinuierlichem Arbeiten.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Foto- und Videoarbeit (Fotoentwicklung, Film- und Trickfilmherstellung);
Modellbau, Drachenbau;
Töpfern und Speckstein;
Seidenmalerei, Batik und Stoffmalerei;
Holz- und Schnitzarbeiten;
Knüpftechniken;
Renovierungsarbeiten im Jugendzentrum;
Kochen;
textiles, bildnerisches und plastisches Gestalten;
DJ-Kurse.
3.8.13 Kulturelle Bildung
Die Lebenssituation von jungen Menschen in der Bundesrepublik
Deutschland ist geprägt durch die unterschiedlichsten kulturellen Einflüsse, die sich teilweise im Wandel befinden. In der Offenen Kinderund Jugendarbeit geht es darum, Eigenständigkeiten für jede der beteiligten Gruppen und (Jugend-) Kulturen zu ermöglichen und zu sichern sowie zur eigenen Orientierung beizutragen. Darüber hinaus soll
das musisch-kulturelle Wissen gefördert und die eigene Kreativität und
Aktivität geweckt und unterstützt werden.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Ziele:
•
•
•
Sicherung und Ermöglichung kultureller Eigenständigkeit;
Vermittlung multikultureller Situationen nicht als Problem oder
Bedrohung, sondern als Gewinn und Chance um daraus entstehende neue jugendkulturelle Formen positiv zu unterstützen;
Kennen lernen sowohl örtlicher kultureller Einrichtungen und
Angebote wie z. B. „Kerpener Kindertheaterbühne“ oder „AG
ErftMusik“ als auch überörtlicher wie z. B. Jugendmusikschule
und Volkshochschule, um diese als möglichen Bestandteil der
- 29 -
•
•
•
Freizeitgestaltung erfahr- und nutzbar zu machen;
Erlernen eines kritischen Umgangs mit Medien;
Mitgestaltung unseres heutigen Kulturlebens;
Weckung und Förderung eigener Aktivität und Kreativität.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Jazz- und Standardtanzkurse;
Besuche von Ausstellungen, Musik- und Theaterveranstaltungen;
Veranstaltung eigener Ausstellungen, Konzerte und Theateraufführungen;
internationales Kochen;
Eine-Welt-Aktionswochen in Zusammenarbeit mit ausländischen Mitbürgern und Organisationen;
Bereitstellen von Bild- und Lesematerial;
Musikunterricht;
Gesprächskreise zu unterschiedlichen Thematiken;
Brauchtumspflege z. B. durch Teilnahme am örtlichen Karnevalszug;
jahreszeitliche Dekoration der Einrichtung.
3.8.14 Religiöse Bildung
Die Grundrichtung der religiösen Erziehung richtet sich in der Regel
nach Ziel- und Wertkomplexen, die weltanschaulich gebunden sind.
Die Vermittlung dieser Werte erfolgt in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit durch gezielte Bildungsangebote sowie durch zwischenmenschliche Situationen und Angebote, die sich durch die Person der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ergeben.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Ziele:
•
•
Förderung und Akzeptanz religiöser Koexistenz der unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften;
Kennen lernen und Akzeptieren der religiösen Haltung anderer
Generationen;
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
Agapefeiern;
Feste im Jahresverlauf;
Kartage für Jugendliche;
themenzentrierte Gesprächskreise;
Theater und Rollenspiele;
Referate;
gegenseitige Kennenlernbesuche von Kirchen und Moscheen.
3.8.15 Politische Bildung
Die außerschulische Jugendbildung wird vielfach synonym benutzt für
- 30 -
Jugendarbeit. Hier ist der Begriff Bildung in seinem engeren Verständnis als die Vermittlung und Auseinandersetzung mit politischen, sozialen, technischen, gesundheitlichen, kulturellen und religiösen Inhalten
gemeint. Politische Bildung erfolgt auf der Grundlage eines didaktischmethodischen Konzepts, z. B. in Projekten, Exkursionen, Diskussionsveranstaltungen oder auch in der themenbezogenen Gruppen- und
Einzelarbeit. Politische Bildung will junge Menschen zur Mitwirkung
und Mitbestimmung im Gemeinwesen befähigen und ermutigen.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Ziele:
•
•
•
•
•
Entwicklung eines politischen Bewusstseins;
Förderung von Engagement und Mitverantwortung sowohl in
der Gesellschaft als auch im Jugendzentrum als „Demokratie
im Kleinen“;
Problematisierung von (tages-) politischen Ereignissen;
Abbau von Vorurteilen und Diskriminierung gegenüber Andersdenkenden und gesellschaftlichen Randgruppen;
Anbieten von Hilfen zur eigenen Standortbestimmung.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
Mitarbeiter/innen als Gesprächspartner/innen für Jugendliche,
die das Gespräch über politische Themen suchen;
Anbieten der Einrichtung selbst als Gesprächs- und Diskussionsforum zusammen mit (lokalen) Politiker/innen;
Durchführung von Diskussions- und Rollenspielen, in denen
geübt wird, eine Meinung zu formulieren, zuzuhören und zu argumentieren;
themenzentrierte, aktuell bezogene Gesprächskreise;
Durchführung von Aktionen mit politischen Inhalten (3. Welt,
Asyl, Skinheads etc.);
Mitgestaltung des Jugendzentrumsalltags durch die Besucher/innen;
gemeinsamer Besuch von örtlichen Rats- und (Jugendhilfe-)
Ausschusssitzungen.
3.8.16 Soziale Bildung
Lernen heißt, in Beziehung zu leben mit sich selbst, mit dem persönlichen Umfeld und mit den gesellschaftlichen Verhältnissen. Soziale Bildung erfolgt sowohl ungeplant als unvermeidliche Begleiterscheinung
eines jeden menschlichen Umganges, aber auch gezielt als Erwerb
von sozialen Kenntnissen, Einstellungen und Verhaltensweisen. In der
Offenen Kinder- und Jugendarbeit sollen junge Menschen Emanzipation, Solidarität und soziale Kompetenzen erlernen. Die Plan- und Gestaltbarkeit der eigenen Umwelt und die Konfliktfähigkeit stehen dabei
immer im Vordergrund.
Zielgruppen:
•
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
- 31 -
Ziele:
•
•
•
•
•
•
•
•
Erwerb von sozialer Handlungskompetenz;
Erfahren von Solidarität, Toleranz und Konfliktbewältigung;
Erlernen von Emanzipation;
Initiierung von Gruppenprozessen;
Hinweise auf soziale Zusammenhänge;
Förderung von Kritikfähigkeit und Vorurteilsabbau;
Respektierung fremden Eigentums;
Behandlung der Jugendeinrichtung und des Umfeldes „wie das
eigene Zimmer“.
Angebote und Merkmale:
•
•
•
•
•
•
•
Beratung in Konfliktsituationen (Einzel- bzw. Gruppengespräche);
Kurs- und Gruppenangebote, Projekte, Sonderaktionen, Ausflüge, Fahrten;
themenzentrierte Gesprächskreise;
Beziehungsarbeit als Tagesgeschäft;
Integrationsarbeit zum Abbau von Vorurteilen und Aufbau von
Beziehungen zwischen deutschen und ausländischen Einrichtungsbesucher/innen;
Spiel- und Filmangebote;
Säuberungs- und Verschönerungsaktionen an der Einrichtung.
- 32 -
4.
FINANZIERUNGSRAHMEN
4.1
Ausgaben
•
Für jede Offene Jugendfreizeiteinrichtung wird nach Schlüsselwerten ein
festes Jahresbudget ermittelt. Die Budget-Schlüsselwerte werden gemäß
4.1.1 bis 4.1.7 ermittelt und zum Ablauf der zeitlichen Festschreibung aktualisiert bzw. neu festgesetzt. Siehe hierzu Tabelle "BudgetSchlüsselwerte" bei 4.3.
•
Vom Jahresbudget übernimmt der Träger einen 10%igen Eigenanteil (vgl.
4.2.3), während die Stadt Kerpen nach Berücksichtigung von Fördermitteln
des Landes NRW (vgl. 4.2.2) den Restkostenanteil trägt (vgl. 4.2.1).
•
Die gesamte Budgetierung wird inkl. der Kostenanteile der Träger und der
Stadt Kerpen über eine Laufzeit von 4 Jahren festgeschrieben.
•
In der Umsetzung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nach den Maßgaben dieser Richtlinien
o kann der Träger die bereitgestellten Budgetmittel flexibel verwenden;
o ist die Überschreitung des Budgets nicht möglich bzw. ginge ausschließlich zu Lasten des Trägers;
o sind trägerintern innerhalb der zeitlichen Festschreibung Rücklagen zu
bilden (vgl. 4.1.8).
•
Innerhalb der zeitlichen Festschreibung erstellt der Träger jährlich einen
Verwendungsbericht inkl. der Darlegung und Erläuterung der Finanzen
(vgl. 6.4).
•
Zwölf Monate vor Ablauf der zeitlichen Festschreibung wird zwischen der
Stadt Kerpen und dem Träger das Jahresbudget für die künftige Periode
abgestimmt und vertraglich neu festgeschrieben. Die BudgetSchlüsselwerte sind dem dann geltenden Kostenniveau anzupassen.
•
Die nach Ablauf der festgeschriebenen Periode ausweislich des entsprechenden Verwendungsberichtes noch bestehenden Rücklagen sind in voller Höhe der Stadt Kerpen zu erstatten.
Nachstehend die Ausgabengliederung und die Schlüsselwerte.
4.1.1
Personalkosten
Der Personalkostenschlüssel basiert fiktiv auf den Grunddaten des
TvÖD, Entgeltgruppe 9, Stufe 5 (Erstkraft) und Stufe 4 (Zweitkraft).
Demnach erhalten:
• Einrichtungen mit 1,5 Stellen = 71.340,00 € pro Jahr;
• Einrichtungen mit 2,0 Stellen = 92.740,00 € pro Jahr;
• Einrichtungen mit 2,5 Stellen = 114.140,00 € pro Jahr.
4.1.2
Honorarkosten
Das Jahresbudget für Honorarkräfte beträgt 6,0 % des Budgets der
Personalkosten.
- 33 -
4.1.3
Sachkosten
Das Jahresbudget für Sachkosten beträgt 6,5 % des Budgets der Personalkosten und dient für
• Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung;
• Spiel- und Arbeitsmaterial;
• Programmkosten.
4.1.4
Overheadkosten
Das Jahresbudget für Overheadkosten beträgt pauschal inkl. Fachliteratur und Fahrtkosten 1,0 % des Budgets für Personalkosten.
4.1.5
Energie- und Nebenkosten
Das Jahresbudget für Energie- und Nebenkosten wird ermittelt über
die Faktoren
• Nutzfläche der Einrichtung in m²;
• marktüblicher Pauschalsatz je m²/monatlich = 2,24 € gem. Betriebskostenspiegel NRW 2005;
• Anzahl der Wochenöffnungstage der Einrichtung.
Ausgewiesene Lagerräume sind auf Grund ihrer eingeschränkten Nutzungsintensität flächenmäßig mit 50 % erfasst.
Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein
aus statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt.
Einrichtung
Fläche
in m²
Türnich
Brüggen
Manheim
Buir
Blatzheim
Horrem
Kerpen
Sindorf
gesamt
Pauschalsatz
163
319
170
294
252
261
495
370
2.324
4.1.6
x 2,24
x 2,24
x 2,24
x 2,24
x 2,24
x 2,24
x 2,24
x 2,24
Wochenöffnungstage
x 4/5
x 4/5
x 4/5
x 4/5
x 4/5
x 5/5
x 5/5
x 5/5
Monate
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
Endbetrag
in €
3.505,00
6.859,00
3.650,00
6.322,00
5.419,00
7.020,00
13.310,00
9.950,00
56.035,00
Reinigungskosten
Das Jahresbudget für Reinigungskosten wird ermittelt über die Faktoren
• Nutzfläche der Einrichtung in m²;
• marktüblicher Mischpreis je m²/Tag (z. Z. 0,111 € pro m² und Tag
inkl. Glasreinigung);
• Anzahl der Wochenöffnungstage der Einrichtung.
Ausgewiesene Lagerräume sind auf Grund ihrer eingeschränkten Nutzungsintensität flächenmäßig mit 25 % erfasst.
Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein
aus statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt.
- 34 -
Einrichtung
Türnich
Brüggen
Manheim
Buir
Blatzheim
Horrem
Kerpen
Sindorf
gesamt
Fläche
in m²
Pauschalsatz
157
312
170
287
245
261
495
370
2.297
4.1.7
x 0,111
x 0,111
x 0,111
x 0,111
x 0,111
x 0,111
x 0,111
x 0,111
Wochenöffnungstage
x4
x4
x4
x4
x4
x5
x5
x5
Wochen
im Monat
x 4,33
x 4,33
x 4,33
x 4,33
x 4,33
x 4,33
x 4,33
x 4,33
Monate
im Jahr
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
x 12
Endbetrag
in €
3.622,00
7.197,00
3.920,00
6.621,00
5.652,00
7.530,00
14.280,00
10.670,00
59.492,00
Instandhaltungskosten
Beibehaltung der bisherigen Pauschale je Einrichtung (aufgerundet) in
Höhe von:
• Einrichtungen mit 1,5 Stellen = 980,00 €;
• Einrichtungen mit 2,0 Stellen = 1.130,00 €;
• Einrichtungen mit 2,5 Stellen = 1.280,00 €.
4.1.8
Rücklagenbildung
Der Träger einer Einrichtung bildet jährlich in eigenem Ermessen
Rücklagen, um unvorhergesehene und/oder geplante Mehrkosten ohne Einschränkungen im Leistungsprofil abdecken zu können bzw. um
eine Überschreitung des gesetzten Jahresbudgets zu vermeiden, wobei eine Budgetüberschreitung uneingeschränkt allein zu Lasten des
Trägers geht und nicht mit Budgetmitteln des zurückliegenden oder
des künftigen Jahres verrechnet werden darf. Die Bildung von Rücklagen ist jährlich bis zu einer Höhe von 6 % des Gesamtbudgets möglich. Die diesen Festbetrag übersteigende Summe der Rücklagen ist
der Stadt Kerpen für das zu Grunde liegende Rechnungsjahr zu erstatten.
- 35 -
4.2
Einnahmen
Die Einnahmen der jeweiligen Offen Kinder- und Jugendeinrichtungen basieren auf den folgenden vier Säulen:
4.2.1
Kommunale Förderung
Die Stadt Kerpen trägt die Kosten des ermittelten und mit dem jeweiligen Träger abgestimmten Jahresbudgets nach Abzug des 10%igen
Träger-Eigenanteils (vgl. 4.2.3) und nach Abzug der auf diese Einrichtung entfallenden Landesförderung (vgl. 4.2.2). Für den Fall, dass Landesmittel gekürzt oder gänzlich eingestellt werden, sind die Zuschussmittel der Stadt Kerpen entsprechend zu erhöhen.
4.2.2
Landesförderung
Das jährliche Förderkontingent des Landes NRW für Offene Jugendfreizeiteinrichtungen in der Stadt Kerpen (z. Z. 79.613,00 €) wird auf
die anerkannten Planstellen dieser Einrichtungen (z. Z. 14,5) umgelegt.
Danach ergibt sich derzeit folgende Aufteilung der landesseitigen Fördermittel:
• Einrichtungen mit 1,5 Stellen = 8.236,00 €;
• Einrichtungen mit 2,0 Stellen = 10.981,00 €;
• Einrichtungen mit 2,5 Stellen = 13.726,00 €.
4.2.3
Trägereigenmittel
Der Träger übernimmt die Kosten des ermittelten und abgestimmten
Jahresbudgets in Höhe von 10 % und weist diesen Eigenanteil in den
jeweiligen Jahresberichten aus.
4.2.4
Einnahmen
Alle Einnahmen einer Offenen Jugendfreizeiteinrichtung aus betrieblichen Veranstaltungen sind neben dem 10%igen Trägereigenanteil in
jedem Jahresbericht gesondert auszuweisen. Der Träger kann diese
Einnahmen ausschließlich zur effektiven Reduzierung seines 10%igen
Eigenanteils verwenden.
- 36 -
4.3
Finanzierungsübersichten
Zusammenfassend nachstehend viermal je zwei Übersichten in € über die
Verteilung der Trägereigenanteile, kommunalen Zuschüsse und Landesmittel
jeweils separat für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011. Im Zusammenhang
mit dem Haushaltssicherungskonzept wurde in der zweiten Vertragsperiode
von den jeweiligen Jahresbudgets ein Sparbeitrag in Höhe von insgesamt
20.000,00 € in Abzug gebracht. Diese jeweiligen Sparbeiträge gelten auch für
die dritte Vertragsperiode, werden aber in ihrer Gesamtsumme innerhalb der
vertraglichen Laufzeit jährlich um 5.000,00 € heruntergefahren.
Hinweis: Die städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf sind allein aus
statistischen Vergleichsgründen mit aufgeführt.
2008
1
Einrichtung
2
Stellen
3
Personalkosten
5
Sachkosten
(6,5 %
von 3)
4.637,00
6
Overheadkosten
(1,0 %
von 3)
714,00
7
Energieund
Nebenkosten
3.505,00
8
Reinigung
9
Instandhaltung
10
Sparbeitrag
11
Gesamtbudget
Türnich
1,5
4
Honorarkosten
(6,0 %
von 3)
71.340,00 4.280,00
3.622,00
980,00
-2.000,00
87.078,00
Brüggen
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.859,00
7.197,00
980,00
-2.000,00
94.007,00
Manheim
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
3.650,00
3.920,00
980,00
-2.000,00
87.521,00
Buir
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.322,00
6.621,00
980,00
-2.000,00
92.894,00
Blatzheim 1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
5.419,00
5.652,00
980,00
-2.000,00
91.022,00
Horrem
92.740,00
5.570,00
6.028,00
928,00
7.020,00
7.530,00
1.130,00
-2.800,00
118.146,00
2,0
Gesamtbudget freie Träger
570.668,00
Kerpen
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00 13.310,00 14.280,00
1.280,00
-3.600,00
154.820,00
Sindorf
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00
1.280,00
-3.600,00
147.850,00
Gesamtbudget städtische Einrichtungen
anteilige Trägereigenmittel gesamt
anteilige Landesmittel gesamt
9.950,00 10.670,00
302.670,00
57.066,00
79.613,00
anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt
736.659,00
Gesamtbudget
873.838,00
Fördermittel 2008 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Einrichtung
TrägereigenStadt Kerpen
Land NRW
Gesamtbudget
anteil 10 %
100 %
öffentliche Förderung insges. 90 %
Türnich
8.708,00
70.134,00
8.236,00
87.078,00
Brüggen
9.401,00
76.370,00
8.236,00
94.007,00
Manheim
8.752,00
70.533,00
8.236,00
87.521,00
Buir
9.289,00
75.369,00
8.236,00
92.894,00
Blatzheim
9.102,00
73.684,00
8.236,00
91.022,00
Horrem
11.814,00
95.351,00
10.981,00
118.146,00
Kerpen
141.094,00
13.726,00
154.820,00
Sindorf
134.124,00
13.726,00
147.850,00
gesamt
57.066,00
736.659,00
79.613,00
873.338,00
Demnach ist für das Haushaltsjahr 2008 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 816.272,00 € (= 736.659,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben.
- 37 -
2009
1
Einrichtung
2
Stellen
3
Personalkosten
Türnich
1,5
4
Honorarkosten
(6,0 %
von 3)
71.340,00 4.280,00
5
Sachkosten
(6,5 %
von 3)
4.637,00
6
Overheadkosten
(1,0 %
von 3)
714,00
7
Energieund
Nebenkosten
3.505,00
8
Reinigung
9
Instandhaltung
10
Sparbeitrag
11
Gesamtbudget
3.622,00
980,00
-1.550,00
87.528,00
Brüggen
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.859,00
7.197,00
980,00
-1.550,00
94.457,00
Manheim
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
3.650,00
3.920,00
980,00
-1.550,00
87.971,00
Buir
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.322,00
6.621,00
980,00
-1.550,00
93.344,00
Blatzheim 1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
5.419,00
5.652,00
980,00
-1.550,00
91.472,00
Horrem
92.740,00
5.570,00
6.028,00
928,00
7.020,00
7.530,00
1.130,00
-2.050,00
118.896,00
2,0
Gesamtbudget freie Träger
573.668,00
Kerpen
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00 13.310,00 14.280,00
1.280,00
-2.600,00
155.820,00
Sindorf
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00
1.280,00
-2.600,00
148.850,00
Gesamtbudget städtische Einrichtungen
9.950,00 10.670,00
304.670,00
anteilige Trägereigenmittel gesamt
57.366,00
anteilige Landesmittel gesamt
79.613,00
anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt
741.359,00
Gesamtbudget
878.338,00
Fördermittel 2009 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Einrichtung
TrägereigenStadt Kerpen
Land NRW
Gesamtbudget
anteil 10 %
100 %
öffentliche Förderung insges. 90 %
Türnich
8.753,00
70.539,00
8.236,00
87.528,00
Brüggen
9.446,00
76.775,00
8.236,00
94.457,00
Manheim
8.797,00
70.938,00
8.236,00
87.971,00
Buir
9.334,00
75.774,00
8.236,00
93.344,00
Blatzheim
9.147,00
74.089,00
8.236,00
91.472,00
Horrem
11.889,00
96.026,00
10.981,00
118.896,00
Kerpen
142.094,00
13.726,00
155.820,00
Sindorf
135.124,00
13.726,00
148.850,00
gesamt
57.366,00
741.359,00
79.613,00
878.338,00
Demnach ist für das Haushaltsjahr 2009 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 820.972,00 € (= 741.359,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben.
- 38 -
2010
1
Einrichtung
2
Stellen
3
Personalkosten
Türnich
1,5
4
Honorarkosten
(6,0 %
von 3)
71.340,00 4.280,00
5
Sachkosten
(6,5 %
von 3)
4.637,00
6
Overheadkosten
(1,0 %
von 3)
714,00
7
Energieund
Nebenkosten
3.505,00
8
Reinigung
9
Instandhaltung
10
Sparbeitrag
11
Gesamtbudget
3.622,00
980,00
-1.030,00
88.048,00
Brüggen
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.859,00
7.197,00
980,00
-1.030,00
94.977,00
Manheim
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
3.650,00
3.920,00
980,00
-1.030,00
88.491,00
Buir
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.322,00
6.621,00
980,00
-1.030,00
93.864,00
Blatzheim 1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
5.419,00
5.652,00
980,00
-1.030,00
91.992,00
Horrem
92.740,00
5.570,00
6.028,00
928,00
7.020,00
7.530,00
1.130,00
-1.380,00
119.566,00
2,0
Gesamtbudget freie Träger
576.938,00
Kerpen
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00 13.310,00 14.280,00
1.280,00
-1.735,00
156.685,00
Sindorf
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00
1.280,00
-1.735,00
149.715,00
Gesamtbudget städtische Einrichtungen
9.950,00 10.670,00
306.400,00
anteilige Trägereigenmittel gesamt
57.694,00
anteilige Landesmittel gesamt
79.613,00
anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt
746.031,00
Gesamtbudget
883.338,00
Fördermittel 2010 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Einrichtung
TrägereigenStadt Kerpen
Land NRW
Gesamtbudget
anteil 10 %
100 %
öffentliche Förderung insges. 90 %
Türnich
8.805,00
71.007,00
8.236,00
88.048,00
Brüggen
9.498,00
77.243,00
8.236,00
94.977,00
Manheim
8.849,00
71.406,00
8.236,00
88.491,00
Buir
9.386,00
76.242,00
8.236,00
93.864,00
Blatzheim
9.199,00
74.557,00
8.236,00
91.992,00
Horrem
11.957,00
96.628,00
10.981,00
119.566,00
Kerpen
142.959,00
13.726,00
156.685,00
Sindorf
135.989,00
13.726,00
149.715,00
gesamt
57.694,00
746.031,00
79.613,00
883.338,00
Demnach ist für das Haushaltsjahr 2010 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 825.644,00 € (= 746.031,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben.
- 39 -
2011
1
Einrichtung
2
Stellen
3
Personalkosten
Türnich
1,5
4
Honorarkosten
(6,0 %
von 3)
71.340,00 4.280,00
5
Sachkosten
(6,5 %
von 3)
4.637,00
6
Overheadkosten
(1,0 %
von 3)
714,00
7
Energieund
Nebenkosten
3.505,00
8
Reinigung
9
Instandhaltung
10
Sparbeitrag
11
Gesamtbudget
3.622,00
980,00
-517,00
88.561,00
Brüggen
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.859,00
7.197,00
980,00
-517,00
95.490,00
Manheim
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
3.650,00
3.920,00
980,00
-517,00
89.004,00
Buir
1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
6.322,00
6.621,00
980,00
-517,00
94.377,00
Blatzheim 1,5
71.340,00
4.280,00
4.637,00
714,00
5.419,00
5.652,00
980,00
-517,00
92.505,00
Horrem
92.740,00
5.570,00
6.028,00
928,00
7.020,00
7.530,00
1.130,00
-691,00
120.255,00
2,0
Gesamtbudget freie Träger
580.192,00
Kerpen
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00 13.310,00 14.280,00
1.280,00
-862,00
157.558,00
Sindorf
2,5
114.140,00
6.850,00
7.420,00
1.140,00
1.280,00
-862,00
150.588,00
Gesamtbudget städtische Einrichtungen
9.950,00 10.670,00
308.146,00
anteilige Trägereigenmittel gesamt
58.019,00
anteilige Landesmittel gesamt
79.613,00
anteilige Mittel Stadt Kerpen gesamt
750.706,00
Gesamtbudget
888.338,00
Fördermittel 2011 Offene Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Einrichtung
TrägereigenStadt Kerpen
Land NRW
Gesamtbudget
anteil 10 %
100 %
öffentliche Förderung insges. 90 %
Türnich
8.856,00
71.469,00
8.236,00
88.561,00
Brüggen
9.549,00
77.705,00
8.236,00
95.490,00
Manheim
8.900,00
71.868,00
8.236,00
89.004,00
Buir
9.438,00
76.703,00
8.236,00
94.377,00
Blatzheim
9.251,00
75.018,00
8.236,00
92.505,00
Horrem
12.025,00
97.249,00
10.981,00
120.255,00
Kerpen
143.832,00
13.726,00
157.558,00
Sindorf
136.862,00
13.726,00
150.588,00
gesamt
58.019,00
750.706,00
79.613,00
888.338,00
Demnach ist für das Haushaltsjahr 2011 die Summe der öffentlichen Förderung in Höhe von 830.319,00 € (= 750.706,00 + 79.613,00 gemäß Bruttoprinzip) festzuschreiben.
- 40 -
4.4
Vertragliche Sicherung
Nachstehend das Rahmenvertragsmuster für die Durchführung der Offenen
Kinder und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen.
RAHMENVERTRAG
zwischen
der Stadt Kerpen,
vertreten durch Frau Bürgermeisterin Sieburg und Herrn Ersten Beigeordneten Knopp,
- im Folgenden „Stadt“ genannt und
1. der kath. Kirchengemeinde St. Rochus Türnich,
vertreten durch ____________________________________________________________,
2. dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Rhein-Erft-Kreis,
vertreten durch ____________________________________________________________,
3. der kath. Kirchengemeinde St. Michael Buir,
vertreten durch ____________________________________________________________,
4. dem kath. Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe Domiziel e. V.,
vertreten durch ____________________________________________________________,
5. dem Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Kerpen e. V.,
vertreten durch ____________________________________________________________,
6. dem Jugendamt Kerpen,
vertreten durch ____________________________________________________________,
- im Folgenden „Träger“ genannt mit den Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen
Jugendzentrum Türnich (Anlage a) und Jugendzentrum Brüggen (Anlage b), Träger: Ziffer 1,
Jugendzentrum Manheim (Anlage c), Träger: Ziffer 2,
Jugendzentrum Buir (Anlage d), Träger: Ziffer 3,
Jugendzentrum Blatzheim (Anlage e), Träger: Ziffer 4,
Jugendzentrum Horrem (Anlage f), Träger: Ziffer 5,
Jugendzentrum Kerpen (Anlage g) und Jugendzentrum Sindorf (Anlage h), Träger: Ziffer 6,
- im Folgenden „Jugendeinrichtungen“ genannt -
- 41 -
Die Parteien schließen folgenden Rahmenvertrag über die Durchführung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen sowie über die finanzielle Förderung der Jugendeinrichtungen der jeweiligen Träger:
§1
Vertragsgrundlage
(1)
Die Träger verpflichten sich, durch diesen Vertrag die jeweiligen o. g. Jugendeinrichtungen
auf der Grundlage des durch den Jugendhilfeausschuss (JHA) der Stadt am 13.09.07 beschlossenen 2. Fortschreibung des Freizeitstättenplanes (FSP) als Teilfachplan Offene
Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen sowie Teil II des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Kerpen und auf der Grundlage der aktuellen Budgetwerte in Übereinstimmung mit den Regelungen über die freie Jugendhilfe im 1. und 5. Kapitel des Sozialgesetzbuches VIII (SGB - Achtes Buch - VIII - Kinder- und Jugendhilfe in der Bekanntmachung vom 15.03.1996 - BGBL. I 477) zu betreiben.
(2)
Die Jugendeinrichtungen beteiligen sich am Wirksamkeitsdialog (WD) gemäß 6 FSP.
§2
Personelle Ausstattung
(1)
Die Vertragsparteien sehen als pädagogisches Fachpersonal folgende Berufsgruppen vor:
• Diplom-Sozialpädagogin / Diplom-Sozialpädagoge,
• Diplom-Sozialarbeiterin / Diplom-Sozialarbeiter,
• Erzieherinnen / Erzieher sowie
• Diplom-Sportlehrerin / Diplom-Sportlehrer
als verantwortliche Fachkräfte / Zweitkräfte.
Andere Berufsgruppen können im Einzelfall in Abstimmung mit der Stadt die Aufgabe
einer pädagogischen Fachkraft übernehmen.
(2)
Die benannten Berufsgruppen werden nach diesem Vertrag finanziell bezuschusst.
Näheres regelt § 3.
(3)
Für die Jugendeinrichtungen sind gem. 3.4.2 FSP Stellen wie in den Anlagen a) – h)
aufgeführt vorgesehen. Über die Änderung der personellen Ausstattung der Jugendeinrichtungen ist Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erzielen.
(4)
Die Vergütung der Mitarbeiter/innen richtet sich nach den jeweils gültigen Tarifverträgen der Träger bzw. den für die freien Träger maßgebenden und vergleichbaren Vergütungsregelungen. Die Mitarbeiter/innen werden entsprechend ihren Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe zugeordnet. Übertarifliche Leistungen
sind vollständig von den Trägern zu tragen. Insoweit ist eine Kostenbeteiligung der
Stadt nach § 3, Abs. 2 und 3 ausgeschlossen.
(5)
Nach Bedarf können notwendige Honorarkräfte hinzugezogen werden. Der Kostenumfang ist im Rahmen des Gesamtbudgets festgelegt.
§3
Kostentragung
(1)
Die Träger verpflichten sich, die notwendigen personellen und sachlichen Vorausset-
- 42 -
zungen für den Betrieb der Jugendeinrichtungen bereitzustellen sowie die Personalund Unterhaltungskosten zu tragen.
(2)
Die Stadt gewährt den Trägern im Rahmen der Gesamtbudgetierung gem. 4 FSP
eine Förderung wie in den Anlagen a) – h) aufgeführt.
(3)
Teilnehmerbeiträge zu Sonderveranstaltungen der Träger in den Räumen / auf dem
Gelände (z. B. Filmabende, Discos, Turniere), Einnahmen aus der Verabreichung von
Lebensmitteln und Getränken sowie Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung
von Räumen / Gelände an Dritte werden von den Trägern zur Bestreitung des Eigenanteils erwirtschaftet. Diese Einnahmen sind im Verwendungsbericht zu deklarieren /
offen zu legen. Das Aufstellen von Glücksspielautomaten sowie von elektronischen
Bildschirmunterhaltungsspielgeräten ist gem. §§ 6 und 13 JuSchG nicht gestattet (vgl.
auch 3.8.5 FSP). Ausnahmen bildet in diesem Zusammenhang geprüfte Computersoftware.
(4)
Kommerzielle Werbe- und Verkaufsveranstaltungen sind nicht zulässig.
(5)
Die Träger verpflichten sich, die Jugendeinrichtungen sparsam und wirtschaftlich zu
betreiben, insbesondere Zuschüsse und Kostenübernahmen Dritter auszuschöpfen.
(6)
Die Träger legen der Stadt jeweils zum 31.01. eines jeden Jahres einen Verwendungsbericht vor. Bestandteile dieses Berichtes gem. FSP müssen sein:
• Einrichtung mit Adresse und Träger gem. 5 FSP;
• Situationsanalyse gem. 3.2 und 3.3 FSP;
• Öffnungszeiten gem. 3.5 FSP;
• Personal mit Stundenzahl und Qualifikation gem. 3.4 FSP;
• räumliche und inhaltliche Angebotsstruktur gem. 3.6 und 3.7 FSP;
• Reflexion und Evaluation gem. 3.8 FSP;
• Finanzmittelverwendung gem. 4 FSP
• Besucherstatistiken gem. 6 FSP;
• Fazit mit Rückblick und Ausblick gem. 3.2 und 3.3 FSP.
Dem Verwendungsbericht ist eine fortgeschriebene Inventarliste als Anlage beizufügen.
(7)
Der Verwendungsbericht wird gemäß 6.4 FSP dem JHA der Stadt jährlich zur Kenntnis gegeben.
(8)
Die Stadt leistet auf ihren Kostenanteil gemäß § 3 Abs. 2 an die Träger Vorschusszahlungen in vier Raten jeweils zum 1. des Quartals. Innerhalb der festgeschriebenen
Vertragslaufzeit erfolgt ggf. die Bildung von Rücklagen. Eventuell vorhandene Rücklagen müssen mit der Vorlage des Verwendungsberichtes ausgewiesen werden. Überschüsse sind unmittelbar nach Ablauf der festgeschriebenen Vertragslaufzeit an
die Stadt zu erstatten. Sofern die Jugendeinrichtungen vertraglich durch die Träger
weitergeführt werden, können die zulässigen Rücklagen übertragen werden.
(9)
Der als Gesamtbudget im Haushaltsansatz veranschlagte Zuschuss der Stadt stellt
nach dessen ausdrücklicher Bewilligung durch die Stadt die Obergrenze der städtischen Zuschüsse dar. Evtl. auftretende Mehrkosten sind im Rahmen des Budgets zu
kompensieren.
§4
Vertragsbeginn/-ende
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.08 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.11.
- 43 -
§5
Kündigung
Dieser Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jedem der Vertragspartner
unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Monatsende vorzeitig gekündigt
werden. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor,
• wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, insbesondere, wenn die Träger den ordnungsgemäßen Betrieb der Jugendeinrichtungen
nicht mehr gewährleisten und
• wenn das gegenseitige Verhältnis zwischen Trägern und Stadt oder Trägern und Einrichtungsbesucher/innen so stark gestört ist, dass der Stadt nicht zugemutet werden
kann, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
Die Kündigung ist durch einen eingeschriebenen Brief auszusprechen.
§6
Öffnungsklausel
Die Finanzierung des Betriebes der Jugendeinrichtungen ist gem. § 3, Abs. 9 geregelt. Sollten bereitgestellte Mittel im Rahmen des Gesamtbudgets nicht oder nur teilweise durch die
Politik zur Verfügung gestellt werden, erfüllt dies den Tatbestand, der zur „Öffnung“ dieses
Vertrages und entsprechender Neuverhandlung führt. Dieser Tatbestand ist gleichermaßen
bei einer Reduzierung oder einem Wegfall von Fördermitteln bei den freien Trägern gegeben.
§7
Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind rechtlich nicht verbindlich.
§8
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kerpen.
§9
Rechtswirksamkeit
(1)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, wird die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
(2)
Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem
mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck entspricht oder diesem möglichst
nahe kommt.
- 44 -
Für die Stadt:
Kerpen, den
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin
Peter Knopp, Erster Beigeordneter
Für die Träger:
Kerpen, den
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Anlagen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Jugendzentrum Türnich
Jugendzentrum Brüggen
Jugendzentrum Manheim
Jugendzentrum Buir
Jugendzentrum Blatzheim
Jugendzentrum Horrem
Jugendzentrum Kerpen
Jugendzentrum Sindorf
- 45 -
Anlagen b) für Jugendzentrum Brüggen, c) für Jugendzentrum Manheim, f) für Jugendzentrum Horrem, g) für Jugendzentrum Kerpen und h) für Jugendzentrum Sindorf:
• „§§ 1 – 6“ und
• „zu § 2, Absatz 3 Rahmenvertrag“ und „zu § 3, Absatz 2 Rahmenvertrag“, sowie
Anlagen a) für Jugendzentrum Türnich, d) für Jugendzentrum Buir und e) für Jugendzentrum
Blatzheim:
• „zu § 2, Absatz 3 Rahmenvertrag“ und „zu § 3, Absatz 2 Rahmenvertrag“.
§1
Überlassungsvertrag
Die Stadt überlässt den Trägern die in den beiliegenden Auflistungen sowie in den dortigen
Lageplänen aufgeführten Gebäude, Räume und das Gelände zum Betrieb der Jugendeinrichtungen.
§2
Kosten und Nebenpflichten
(1)
Die in § 1 der Anlage benannten Gebäude, Räume sowie das Gelände werden den
Trägern durch die Stadt kostenlos zur Nutzung für die Offene Kinder- und Jugendarbeit überlassen. Die Stadt trägt die Kosten für die Substanzerhaltung, die Instandhaltung des Gebäudes / der Räume / des Geländes sowie die darauf ruhenden Steuern,
Abgaben, evtl. Kosten für Wartungsdienste, Mieten und die Gebäudeversicherung.
(2)
Die Kosten für die Inneneinrichtung und die nicht unter Abs. 1, Satz 2 fallenden Ergänzungs- und Ersatzbeschaffungen werden von der Stadt im Rahmen des Gesamtbudgets pauschal bezuschusst.
(3)
Bauliche Veränderungen an den überlassenen Gebäuden / Räumen / dem Gelände
dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt vorgenommen werden.
(4)
Die Träger verpflichten sich, Gebäude / Räume / Gelände schonend und pfleglich zu
behandeln. Über die Feststellung etwaiger Mängel und Schäden am Vertragsgegenstand haben die Träger die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Kleinere Unterhaltungsmaßnahmen (Schönheitsreparaturen) und die Pflege der Außenanlagen führen
die Träger in Eigenleistung durch. Hierdurch entstehende Sachkosten sind im Rahmen des Gesamtbudgets abgedeckt.
(5)
Es wird den Trägern anheim gestellt, für die im Eigentum der Träger in der Einrichtung befindlichen und von den Nutzern der Einrichtung eingebrachten Gegenstände
eine Inhaltsversicherung abzuschließen.
§3
Überlassung an Dritte
(1)
Die Träger dürfen die Rechte aus diesem Vertrag oder deren Ausübung mit Ausnahme der Raumüberlassung an Dritte nach Abs. 2 weder ganz noch teilweise auf andere übertragen.
(2)
Die Träger sind zur Überlassung von Gebäude / Räumen / Gelände an Dritte berechtigt, soweit der vertragsgemäße Gebrauch im Sinne des § 1 des Rahmenvertrages
nicht beeinträchtigt wird. Kommerzielle Werbe- und Verkaufsveranstaltungen sind
nicht zulässig.
- 46 -
(3)
Überlassen die Träger den Gebrauch einem Dritten, so haben sie ein dem Dritten bei
dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
§4
Haus- und Besichtigungsrecht
(1)
In den Gebäuden / Räumen / auf dem Gelände steht den Trägern grundsätzlich das
Hausrecht zu.
(2)
Vertretern und Beauftragten der Stadt ist es zum Zweck der Besichtigung und Instandhaltung des Gebäudes / der Räume / des Geländes jederzeit gestattet, diese(s)
zu betreten.
§5
Haftpflicht, Verkehrssicherungspflicht
(1)
Die Gebäudehaftpflicht obliegt der Stadt.
(2)
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich den Trägern. Im Einzelfall kann
zwischen Trägern und Stadt insbesondere bezüglich des Winterdienstes einvernehmlich eine andere Regelung vereinbart werden. Unterrichten die Träger die Stadt über
Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Gebäudes / der Räume / des Geländes
gefährden, ist die Stadt zur unverzüglichen Schadensbehebung verpflichtet.
§6
Eigentumsvorbehalt/Rückgabe
(1)
Die von der Stadt bereitgestellten Einrichtungsgegenstände bleiben ihr Eigentum.
(2)
Bei Beendigung / Kündigung des Vertragsverhältnisses sind die Träger verpflichtet,
das Eigentum an den von ihnen mit Mitteln Dritter erworbenen Ausstattungsgegenständen auf die Stadt zu übertragen. Die zweckentsprechende Verwendung der Gegenstände wird gewährleistet.
(3)
Für die Übertragung von aus Eigenmitteln der Träger erworbenen Ausstattungsgegenständen zahlt die Stadt die den Trägern entstandenen Kosten abzüglich Abschreibungen nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
(4)
Unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Träger verpflichtet,
die ihnen überlassenen Gebäude / Räume / Gelände in ordnungsgemäßem Zustand
an die Stadt zurückzugeben.
- 47 -
Zu § 2, Absatz 3 Rahmenvertrag:
Einrichtung
Stellen
Zu § 3, Absatz 2 Rahmenvertrag:
1
Einrichtung
2
Trägereigenanteil
10 %
3
Mittel
Stadt Kerpen
4
Mittel
Land NRW
6
5
Gesamtbudget
Öffentliche
100 %
Förderung
(Stadt und Land)
90 %
Für die Stadt:
Kerpen, den
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin
Peter Knopp, Erster Beigeordneter
Für den Träger:
Kerpen, den
- 48 -
5.
EINRICHTUNGSBESCHREIBUNGEN
Nachstehend Kurzübersichten der acht Einrichtungen, wie sie auch der halbjährlich
aktualisiert vorliegenden Broschüre „Jugendzentren in Kerpen“ zu entnehmen sind.
Stand der Angaben ist der 01.04.07.
- 49 -
5.1
Jugendzentrum Kerpen im Überblick
JUGENDZENTRUM KERPEN
Kölner Straße 27
50171 Kerpen
Fon 02237/3365
E-Mail juzekerpen@aol.com
Internet www.juzekerpen.de
Träger:
Stadt Kerpen
Hauptamtliche Fachkräfte:
Daniela Lubinsky
Frauke Meyer
Christian Vallo
ÖFFNUNGSZEITEN: BESONDERHEITEN:
Mo: 13.30 – 20.00 Uhr 14.00 – 17.00 Uhr Mädchen-AG
14.00 – 18.00 Uhr Fußball-AG
Di: 13.30 – 20.00 Uhr ab ca. 14.30 Uhr Koch-AG und
Computer-AG
Mi: 13.30 – 20.30 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr Wald-AG
Do: 13.30 – 20.00 Uhr ab ca. 14.30 Uhr Koch-AG und
Kreativ-AG
Fr: 13.30 – 20.30 Uhr 16.00 – 18.00 Breakdance
Sa: 14.00 – 18.00 Uhr jeden 3. Samstag im Monat
So: 14.00 – 17.00 Uhr Kerpener Kindertheaterbühne
im Jan., Feb., Mär., Okt. u. Nov.
Darüber hinaus Sonderveranstaltungen und Projekte nach besonderer Ankündigung zusätzlich
zu den regulären Öffnungszeiten
ANGEBOTE:
Dart, (HipHop-)Disco, Werken, Computer, Tanz, Tischtennis, Kochen, Gesellschaftsspiele,
Basteln, Kicker, Waldpädagogik, Filme, Internetcafe, Kulturveranstaltungen, Turniere, Billard, Mädchen-AG, Hausaufgabenbetreuung, Fußball, Basketball, Hockey, Bandproberaum,
Themenwochen, Bewerbungshilfen und -training, Breakdance-Gruppe, Ferienaktionen, Jugendcamp, Tagesausflüge, Gitarrenunterricht, etc.
- 50 -
5.2
Jugendzentrum Türnich im Überblick
JUGENDZENTRUM
TÜRNICH
Heerstraße 152
50169 Kerpen
Fon 02237/61486
Fax 02237/63444
E-Mail juze.tuernich@freenet.de
Internet -
ÖFFNUNGSZEITEN:
BESONDERHEITEN:
Mo: 14.30 – 21.00 Uhr
Di: 14.30 – 21.00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 14.30 – 21.00 Uhr
Fr: 14.30 – 21.00 Uhr
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Träger:
Kath. Kirchengemeinde Türnich
Hauptamtliche Fachkräfte:
Barbara Greven
André Oelrich
ANGEBOTE:
Basteln, Ausflüge, Filme, Kicker, Billard, Gesellschaftsspiele, Großveranstaltungen, KletterAG, Tischtennis, Videoarbeit, Kochen, Musik hören, Mädchengruppe, Tanzkurs, Selbstverteidigung für Mädchen, Hausaufgabenbetreuung, Flötenkurs, Ferienaktionen etc.
- 51 -
5.3
Jugendzentrum Brüggen im Überblick
JUGENDZENTRUM
„JUKIDO“ BRÜGGEN
Raphaelstraße 20
50169 Kerpen
Fon 02237/18052
Fax E-Mail
juze-brueggen@netcologne.de
Internet -
ÖFFNUNGSZEITEN:
BESONDERHEITEN:
Mo: 14.00 – 20.30 Uhr
Di: geschlossen
Mi: 14.00 – 20.30 Uhr
Do: 14.00 – 20.30 Uhr
Fr: 14.00 – 20.30 Uhr
Sa: je nach Angebot Sonderveranstaltungen
So: geschlossen
Träger:
Kath. Kirchengemeinde Türnich
Hauptamtliche Fachkräfte:
Beate Gesse
Jürgen Krüger
ANGEBOTE:
Billard, Kicker, Tischtennis, Dart, Basteln, Werken, Kochen, Musik hören, Gesellschaftsspiele, Speckstein, Disco, Turniere, tägliche Hausaufgabenbetreuung, div. Sportangebote,
Schlagzeugunterricht, Bandproben nach Absprache, Ferienaktionen etc.
- 52 -
5.4
Jugendzentrum Buir im Überblick
JUGENDZENTRUM
„ST. MICHAEL” BUIR
Kirchenstraße 49
50170 Kerpen
Fon 02275/1846
Fax 02275/332391
E-Mail info@juzebuir.de
Internet www.juzebuir.de
ÖFFNUNGSZEITEN:
Mo: 14.30 – 20.00 Uhr
Di: 14.30 – 20.00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 14.30 – 20.00 Uhr
Fr: 14.30 – 21.00 Uhr
Sa: je nach Angebot
So: je nach Angebot
BESONDERHEITEN:
AG-Tag
Gitarrenunterricht
Schlagzeug- / Gitarrenunterricht
1x im Monat bis max. 24.00 Uhr
Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen
Träger:
Kath. Kirchengemeinde Buir
Hauptamtliche Fachkräfte:
Elfie Hoor
Sascha Ostrowski
ANGEBOTE:
AG’s für Schwarzlichttheater, Tanz, Jonglage, Akrobatik, Schach, Theater und Modellbau;
Basteln, Kochen, Kinofilme, Sport, Kinderaktionstage, Kanufahren, Proberaum, Internet,
Tischtennis, Gesellschaftsspiele, Disco, Fahrten, Workshops, Musik-, Theater- und Wochenendveranstaltungen, Videoaktionen, Rockkonzerte, Projektwochen, Kinderbibeltage,
Foto-AG, Bewegungstheater, Schattenspiel, Ferienaktionen, Instrumentalunterricht etc.
- 53 -
5.5
Jugendzentrum Blatzheim im Überblick
JUGENDZENTRUM
„DOMIZIEL“ BLATZHEIM
Elisabethstraße 25
50171 Kerpen
Fon 02275/913740
Fax E-Mail
domiziel@kerpen-blatzheim.de
Internet
www.kerpen-blatzheim.de/domiziel
ÖFFNUNGSZEITEN:
Mo: 15.00 – 20.30 Uhr
Di: 15.00 – 20.30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 15.00 – 20.30 Uhr
Fr: 15.00 – 20.30 Uhr
Sa: geschlossen
So: geschlossen
BESONDERHEITEN:
Bastel-AG und Boxen
Spiel-AG (Sporthalle)
Theater-AG
Kochen, Tanz-AG
1 x im Monat finden
Wochenend-Aktionen statt
Träger:
Domiziel e. V.
Hauptamtliche Fachkräfte:
Gerd Meyer
Angelika Winkel
ANGEBOTE:
Graffiti, Netzwerknacht, Internetecke, PC-Spiele, Billard, Kicker, Dart, Tischtennis, Kinder- u.
Jugendkino, Ausflüge, Fußball, Boxen, Krafttraining, Tanz, Theater, Basteln, Kochen, Ferienaktionen, Bewerbungstraining, Beratungsangebote, Nachhilfe und vieles mehr…
- 54 -
5.6
Jugendzentrum Manheim im Überblick
JUGENDZENTRUM
„DRK“ MANHEIM
Esperantostraße
50170 Kerpen
Fon 02275/6388
Fax E-Mail
juze.manheim@drk-rhein-erft.de
Internet -
ÖFFNUNGSZEITEN:
Mo: 15.30 – 21.30 Uhr
Di: 15.30 – 21.30 Uhr
Mi: 15.30 – 21.30 Uhr
Do: 15.30 – 21.30 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
BESONDERHEITEN:
nur für Jugendliche geöffnet
15.30 – 17.00 Kinderzeit
15.30 – 17.00 Kinderzeit
15.30 – 17.00 Kinderzeit
Träger:
Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Rhein-Erft-Kreis
Hauptamtliche Fachkräfte:
Margarete Held-Gbane
Tanja Korsten
ANGEBOTE:
Seidenmalerei, Kochen, Basteln, Malen, Spielen, Feste feiern, Werken, Kicker, Tischtennis,
Billard, Töpfern, Gesellschaftsspiele, Filme, Aktionen, Veranstaltungen, Graffiti, erlebnispädagogische Projekte, Kunst für Kinder, Ferienaktionen etc..
- 55 -
5.7
Jugendzentrum Horrem im Überblick
JUGENDZENTRUM
„PUZZLE“ HORREM
Mittelstraße 21
50169 Kerpen
Fon 02273/913315
Fax 02273/913312
E-Mail
juze-puzzle.horrem@gmx.de
Internet www.juze-puzzle.de
Träger:
Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband Kerpen e. V.
ÖFFNUNGSZEITEN:
BESONDERHEITEN:
Mo: 12.30 – 19.30 Uhr 16.00 – 17.30 Uhr Kunst-AG
18.00 – 19.30 Uhr Angel-AG
Di: 12.30 – 18.00 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr Mädchentag
Mi: 12.30 – 21.30 Uhr 16.00 – 17.30 Uhr Soz’lern-AG
18.00 – 20.00 Uhr Sport-AG
Do: 12.30 – 21.30 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr Jungentag
Fr: 12.30 – 21.30 Uhr 12.30 – 14.00 Uhr Koch-Club
Sa: geschlossen
Angelprojekt „Fischer’s Fritze“
So: geschlossen
an Sa und So nach Absprache,
sowie an Sa Juleica-Ausbildung
14.00 - 18.00 Uhr Kinderzeit
18.00 Uhr - Ende Jugendzeit
Hauptamtliche Fachkräfte:
Ulrike Küppers-Stump
Silke Mai
Roland Weyermann
Patrick Wirtz
ANGEBOTE:
Spielen, Musik hören, Kochen, Sport und Sport-AG’s in der Mehrzweckhalle Horrem, Kicker,
Dart, Billard, Computer und Internet, Werken, themenorientierte Angebote, Mädchen- und
Jungen-AG für Kinder unter 13, Beratung, Ausfüge, „Special Nights“, Mo – Do Mittagstisch
bis 14.00 Uhr, Mo – Do Hausaufgabenhilfe 14.00 – 16.00 Uhr, Ferienaktionen etc.
- 56 -
5.8
Jugendzentrum Sindorf im Überblick
JUGENDZENTRUM
SINDORF
Hüttenstraße 86 – 88
50170 Kerpen
Fon 02273/5927010
Fax 02273/5927018
E-Mail juze-sindorf@t-online.de
Internet
www.jugendzentrum-sindorf.de
Träger:
Stadt Kerpen
ÖFFNUNGSZEITEN: BESONDERHEITEN:
Mo: 13.30 – 19.30 Uhr verschiedene Projekte
Di: 13.30 – 20.30 Uhr Kreativangebot mit Helga,
Basketballtraining
Mi: 13.30 – 20.30 Uhr Kochangebot mit Tanja
Do: 13.30 – 20.30 Uhr Spiel und Sport, Mädchen-AG
Fr: 13.30 – 20.30 Uhr verschiedene Projekte
Sa: 14.00 – 18.00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat
So: geschlossen
Darüber hinaus Sonderveranstaltungen und Projekte nach besonderer Ankündigung zusätzlich
zu den regulären Öffnungszeiten.
Hauptamtliche Fachkräfte:
Markus Becker
Tanja Empt
Frauke Meyer
ANGEBOTE:
Billard, Kicker, Dart, Gesellschaftsspiele, Sportangebote (z. B. Fußball, Basketballtraining,
Tischtennis, Hockey, Bewegungsangebote, Tanzangebote, Selbstverteidigung, Selbstbehauptung, Klettern), Basteln, Malen, Kreativangebote, Werken, Kochen, Ausflüge, Videonachmittage, Turniere, Internetcafé, Bewerbungshilfe, Hausaufgabenbetreuung, DiscoVeranstaltungen, Beratungsangebote, Playstation, Karaokeaktionen, Ferienaktionen etc.
- 57 -
6.
WIRKSAMKEITSDIALOG
6.1
Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Fachdefinition auf Landesebene
Die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet Kerpen wird derzeit mit
79.613,00 € aus Landesmitteln gefördert. Die Regelungen im Landesjugendplan sehen eine ständige Überprüfung der bestehenden Strukturen, Formen
und Angebote sowohl bezüglich der Interessen von Kindern und Jugendlichen
als auch der gesellschaftlichen Notwendigkeiten in Form eines Wirksamkeitsdialoges vor.
6.2
Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Mitarbeiter/innenzyklusses
Die bis 31.12.01 bestehende Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen (AGOT)
Kerpen war eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter/innen der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen. Sie hatte zum
Ziel, gemeinsame Interessen zu vertreten, gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen und zum Vorteil junger Menschen zu handeln.
Mit In-Kraft-Treten des Freizeitstättenplanes am 01.01.02 hatte sich die bisherige AGOT aufgelöst und ist im institutionalisierten Wirksamkeitsdialog im
Rahmen des Mitarbeiter/innenzyklusses der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen (WD) aufgegangen. Moderiert wird der ca.
zehnmal jährlich stattfindende WD vom Stadtjugendpfleger, welcher auch die
Fachberatung der Einrichtungen wahrnimmt.
6.3
Wirksamkeitsdialog im Rahmen der Trägerkonferenz
Ein weiterer Mosaikstein des Wirksamkeitsdialoges ist die Trägerkonferenz aller Jugendzentrumsbetreiber. Diese findet in der Regel einmal jährlich statt
und dient zum fachlichen Austausch auf Trägerebene.
6.4
Wirksamkeitsdialog im Rahmen des Verwendungsberichtes
Die Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Stadtgebiet Kerpen bzw. deren Träger sind Förderempfänger öffentlicher Mittel in Form der o. g. Landesmittel und insbesondere erheblicher kommunaler Gelder. Im Rahmen eines
quasi verschriftlichten Wirksamkeitsdialoges sind folgende verbindliche Vorgaben für entsprechende Verwendungsberichte der jeweiligen Einrichtungen
und Träger nachstehend beschrieben:
• Einrichtung mit Adresse und Träger gem. 5.;
• Situationsanalyse gem. 3.2 und 3.3;
• Öffnungszeiten gem. 3.5;
• Personal mit Stundenzahl und Qualifikation gem. 3.4;
• räumliche und inhaltliche Angebotsstruktur gem. 3.6 und 3.7;
• Reflexion und Evaluation gem. 3.8;
• Finanzmittelverwendung gem. 4;
• Besucherstatistiken (siehe Anlage);
• Fazit mit Rückblick und Ausblick gem. 3.2 und 3.3.
Dem Verwendungsbericht ist eine fortgeschriebene Inventarliste als Anlage
beizufügen.
Abgabetermin für diese Verwendungsberichte ist der 31.01. eines jeden Jahres. Die Verwendungsberichte werden dem Jugendhilfeausschuss möglichst
in der ersten Jahreshälfte zur Kenntnis gegeben. Die Berichte sollen möglichst
kurz und prägnant, aber dennoch ausführlich und umfassend in Form eines
- 58 -
vorgegebenen Makros für ein Worddokument abgefasst werden.
Nachstehend Muster für Besucher/innen-Erfassungsbögen zum einen auf
Monatsbasis jeweils für den Kinder- und Jugendbereich und zum anderen für
den Jahresüberblick (M = männlich, W = weiblich, I = Insgesamt). Außerdem
nachstehend eine Übersicht für die Finanzmittelverwendung.
- 59 -
KINDERARBEIT IM MONAT/JAHR ____ IM JUGENDZENTRUM _________ ALTER _____
Tag/
Datum
Offener Bereich
Deutsch
M
W
Summen
I
AG-Bereich
Ausländisch
M
W
I
Deutsch
M
W
Anmerkungen
I
Ausländisch
M
W
I
- 60 -
JUGENDARBEIT IM MONAT/JAHR ____ IM JUGENDZENTRUM ________ ALTER______
Tag/
Datum
Offener Bereich
Deutsch
M
W
Summen
I
AG-Bereich
Ausländisch
M
W
I
Deutsch
M
W
Anmerkungen
I
Ausländisch
M
W
I
- 61 -
JAHRESÜBERSICHT DER KINDER- UND JUGENDARBEIT IM JUGENDZENTRUM _____
Kinderarbeit Altersstufe __________
Monat Offener Bereich
Deutsch
M
W
I
Ausländisch
M
W
I
AG-Bereich
Deutsch
M
W
Anmerkungen
I
Ausländisch
M
W
I
Jan
Feb
Mär
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
Dez
Summen
Jugendarbeit Altersstufe ___________
Monat Offener Bereich
Deutsch
M
W
Jan
Feb
Mär
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
Dez
Summen
I
Ausländisch
M
W
I
AG-Bereich
Deutsch
M
W
Anmerkungen
I
Ausländisch
M
W
I
- 62 -
FINANZMITTELVERWENDUNG
I. Ausgaben
1. Personalkosten
X Fachkräfte mit insgesamt XX,XX Wochenstunden
Personalnebenkosten
Fortbildung
Haustechnischer Dienst (auch evtl. Zivildienstleistender)
Honorarkräfte
Gesamt
Betrag
€
€
€
€
€
€
2. Sachkosten
Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung
Spiel- und Beschäftigungsmaterial
Programmkosten
Gesamt
Betrag
€
€
€
€
3. Overheadkosten
Bürokosten
Fachliteratur
Fahrtkosten
Gesamt
Betrag
€
€
€
€
4. Energie- und Nebenkosten
Wasser
Strom
Heizung
Grundbesitzabgaben
Versicherungen
Gesamt
Betrag
€
€
€
€
€
€
5. Reinigungskosten
Reinigungskräfte
Reinigungsmittel
Gesamt
Betrag
€
€
€
6. Instandhaltungskosten
Gebäudeunterhaltung
Inventarunterhaltung
Gesamt
Betrag
€
€
€
7. Tatsächliche Gesamtausgaben Pos. 1 – 6
(vertragliches Jahresbudget gem. 4.3 FSP = XXX.XXX,XX €)
€
- 63 -
II. Einnahmen
Quelle
Fördermittel der Stadt Kerpen incl. Landesmittel (= 90 % des vertraglichen
Jahresbudgets gem. 4.3 FSP)
Träger-Eigenanteil (= 10 % der tatsächlichen Gesamtausgaben von Pos. 7),
somit effektiver Träger-Eigenanteil nach Einnahmenanrechnung = XX,XX %
Rücklage aus Vorjahr (Überhang der städtischen Förderung aus 20XX)
Einnahmen gesamt
Betrag
€
€
€
€
III. Gesamtergebnis
Jahresrechnung Einnahmen / Ausgaben
Gesamteinnahmen des Trägers in 20XX
abzüglich tatsächliche Gesamtausgaben gem. I., Pos. 7
ergibt einen Überhang der städtischen Förderung für 20XX in Höhe von
davon verbleiben anteilig beim Träger als Rücklage für das Folgejahr 20XX
(Maximale Rücklage = 6 % des vertraglichen Jahresbudgets = X.XXX,XX €)
Rest = erstattungspflichtiger Überhang der städtischen Förderung 20XX
Betrag
€
€
€
€
€
-2-
7.
LITERATURVERZEICHNIS
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kinder- und Jugendhilfegesetz, Bonn 1991
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW
Landesjugendplan, Düsseldorf 1999
Stadt Frechen
Offene Kinder- und Jugendarbeit in Frechen, Frechen 2000
Stadt Hürth
Jugendhilfeplan, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Hürth 2000
Stadt Köln
Richtlinie zur Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Köln 2000
Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen in der Stadt Kerpen
AGOT Offensiv, Kerpen 1997
Stadt Kerpen, Zentrales Controlling
Auswertung der Jugendbefragung 1999, Kerpen 1999
Stadt Kerpen, Zentrales Controlling
Sozialbericht 1999, Kerpen 2000
Stadt Kerpen, Zentrales Controlling
Sozialbericht 2000, Kerpen 2001
Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW
Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG), Düsseldorf
Kerpenerleben
-2-
Jugendverbandsplan
Teilfachplan der
Jugendhilfeplanung des
Jugendamtes Kerpen
Teil III des Kinder- und
Jugendförderplanes Kerpen
-2-
JUGENDVERBANDSPLAN KERPEN:
Teilfachplan Jugendverbandsarbeit
als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und
Teil III des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen
Urversion
HERAUSGEBER:
Stadt Kerpen
Die Bürgermeisterin
Jugendamt
Postfach 2120
50151 Kerpen
REDAKTION:
Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102
E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de
BESCHLOSSEN:
Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07,
vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie
vom Stadtrat am 30.10.07
STAND/GÜLTIG:
Vom 01.01.08 bis 31.12.10
INTERNET:
Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter
www.stadt-kerpen.de herunter ladbar.
-3-
0.
INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite
1.
SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 6
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 7
3.
2.1
Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 7
2.2
Jugendhilfeplanung .......................................................................................... 7
2.3
Befragung der Jugendverbände ...................................................................... 7
2.4
Definition und Abgrenzung............................................................................... 8
DEFINITION VON QUALITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS.......................... 9
3.1
Ziele der Jugendarbeit...................................................................................... 9
3.2
Voraussetzungen für Jugendverbandsarbeit in Kerpen .................................. 9
3.3
3.4
3.5
3.2.1
Flächendeckung................................................................................. 9
3.2.2
Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung........................... 9
3.2.3
Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug............................................ 10
3.2.4
Jugendverbandsprofil....................................................................... 10
Zielgruppen von Jugendverbandsarbeit in Kerpen........................................ 11
3.3.1
Definition .......................................................................................... 11
3.3.2
Kinder ............................................................................................... 11
3.3.3
Jugendliche ...................................................................................... 11
3.3.4
Jugendeinwohnerwerte .................................................................... 11
Personal ......................................................................................................... 14
3.4.1
Definition und Qualifikation .............................................................. 14
3.4.2
Personalschlüssel ............................................................................ 15
Zeiten
.......................................................................................................... 15
3.5.1
Gruppenstunden .............................................................................. 15
3.5.2
Tagesveranstaltungen ..................................................................... 15
3.5.3
Wochenendaktionen ........................................................................ 16
-4-
4.
3.5.4
Ferienmaßnahmen........................................................................... 16
3.5.5
Schulungen ...................................................................................... 16
3.5.6
Gesamtübersicht .............................................................................. 16
3.6
Raumanforderungen ...................................................................................... 16
3.7
Sachausstattung............................................................................................. 17
3.8
Schwerpunkte der Jugendverbandsarbeit ..................................................... 17
3.8.1
Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ) ........................ 18
3.8.2
Club 80 – Aktive Freizeit, Lebenshilfe für geistig Behinderte .......... 18
3.8.3
Deutscher Pfadfinderbund (DPB) .................................................... 18
3.8.4
Deutscher Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) ............................... 18
3.8.5
Jugendgruppen innerhalb von ev. Kirchengemeinden .................... 18
3.8.6
Jugendfeuerwehr (JFW) .................................................................. 19
3.8.7
Jugendrotkreuz (JRK) ...................................................................... 19
3.8.8
Jugendgruppen innerhalb von kath. Kirchengemeinden ................. 19
3.8.9
Kath. Junge Gemeinde (KjG)........................................................... 19
3.8.10
Malteserjugend (MJ)......................................................................... 19
3.8.11
Stadtverband der JA der Spielmanns- und Fanfarenzüge (SJSF).. 20
FINANZIERUNGSRAHMEN ...................................................................................... 21
4.1
4.2
Allgemeiner Teil.............................................................................................. 21
4.1.1
Vorbemerkung.................................................................................. 21
4.1.2
Grundsätze der Jugendförderung .................................................... 21
4.1.3
Begriffserläuterungen....................................................................... 22
4.1.4
Allgemeine Förderungsrichtlinien..................................................... 23
Förderung von Veranstaltungen .................................................................... 25
4.2.1
Jugendbildungsmaßnahmen ........................................................... 25
4.2.2
Sonderzuschüsse............................................................................. 26
4.2.3
Einzelveranstaltungen der Jugendarbeit ......................................... 27
-5-
4.2.4
4.3
4.4
4.5
5.
6.
Mitarbeiter- und Betreuerschulungen .............................................. 28
Förderung von Gruppen ................................................................................. 29
4.3.1
Globalzuschuss ................................................................................ 29
4.3.2
Stadtjugendringunterstützung .......................................................... 29
Förderung von Einrichtungen......................................................................... 30
4.4.1
Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen ................................ 30
4.4.2
Investitionsbeihilfe ............................................................................ 31
Grundsätze für die Förderung der Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG. 32
JUGENDVERBANDSBESCHREIBUNGEN .............................................................. 33
5.1
Jugendverbände im Stadtbezirk Kerpen (mit Mödrath und Langenich) ........ 33
5.2
Jugendverbände im Stadtbezirk Türnich (mit Balkhausen und Brüggen) ..... 34
5.3
Jugendverbände im Stadtbezirk Buir (mit Blatzheim und Manheim)............. 36
5.4
Jugendverbände im Stadtbezirk Horrem (mit Neubottenbr. und Götzenk.) .. 37
5.5
Jugendverbände im Stadtbezirk Sindorf ........................................................ 39
5.6
Jugendverbände stadtbezirksübergreifend.................................................... 41
5.7
Stadtjugendring .............................................................................................. 41
WIRKSAMKEITSDIALOG.......................................................................................... 45
-6-
1.
SITUATIONSANALYSE
Die Szenerie der Jugendverbände im heutigen Stadtgebiet Kerpen hat sich nach Ende des 2. Weltkrieges über viele Jahrzehnte hin mit einer gewissen Eigendynamik
entwickelt. Die gleichgeschaltete Einheitsjugend des Dritten Reiches wurde wieder
durch die historisch gewachsenen Jugendverbände ersetzt, sodass sich eine pluralistisch strukturierte und breit gefächerte Szene entwickeln konnte.
Nach Schaffung der Stadt Kerpen am 01.01.75 im Rahmen der kommunalen Gebietsreform ist von der damaligen Stadtverwaltung ein kleineres Regelwerk zur Jugendverbandsförderung auf kommunaler Ebene entwickelt worden. Parallel dazu erfolgten eine zusätzliche Förderung sowie eine pädagogische Betreuung durch das
damalige Kreisjugendamt, die dazu führte, dass sich 1978 der Stadtjugendring Kerpen gründete, in dem sich alle Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen zusammenschlossen.
Im Vorfeld der Installation eines eigenen kommunalen Jugendamtes Kerpen zum
01.01.87 wurde im Rahmen der Erstellung eines Jugendhilfeplanes durch das Institut
für soziale Arbeit in Münster im Jahre 1986 auch die Jugendverbandsarbeit gem. § 12
KJHG erstmals systematisch erfasst. Gleichzeitig wurden in diesem Jahr vom „Vorläuferjugendamt“ unter Beteiligung der Jugendverbände umfangreiche Förderrichtlinien für die Jugend(verbands)arbeit entwickelt, die schließlich im Stadtjugendplan
Kerpen ab dem 01.01.87 ihren Niederschlag fanden und die Regelwerke des Sportund Kulturamtes der Stadt Kerpen und des Kreisjugendamtes ablösten.
Seit diesem Zeitpunkt hat das Jugendamt Kerpen stets gut und partnerschaftlich mit
Jugendverbänden zusammengearbeitet, Hilfeleistungen bei der Entwicklung von
Konzeptionen einer sinnvollen Freizeitgestaltung gegeben sowie die hiesigen Gruppen und Verbände in ihrem Bestreben, eine möglichst breite Schicht von Kindern und
Jugendlichen zu erfassen, nachhaltig unterstützt. Zum 01.01.07 sind dies genau 20
Jahre.
Zwischenzeitlich ist dem Freizeitstättenplan (FSP) ein richtungsweisender Teilfachplan im Bereich der hiesigen Jugendhilfeplanung entwickelt worden. Aufgrund der
Notwendigkeit der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes
kann nun erstmalig mit dem Jugendverbandsplan ein weiterer Teilfachplan der Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden, der gleichzeitig auch Bestandteil des
Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen ist.
-7-
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN
2.1
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur
Selbstbestimmung befähigen und sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung
und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Diese Jugendarbeit
wird u. a. angeboten sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern und
schließt insbesondere auch die Jugendverbandsarbeit ein, die in § 12 KJHG
geregelt ist.
So ist die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe
zu fördern. In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von
jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen
Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden,
die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse
werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht
und vertreten.
In diesem Zusammenhang soll gemäß § 4 KJHG die öffentliche Jugendhilfe
mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe zu
achten und soll von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden können. Insbesondere § 74 KJHG legt hierbei fest, dass letztere von der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden sollen.
2.2
Jugendhilfeplanung
Die §§ 79 und 80 KJHG legen fest, dass unter Beteiligung der freien Träger
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen haben, den
Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der
jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
Zeitraum zu ermitteln haben und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben bzw. Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und
zur Verfügung zu stellen haben.
2.3
Befragung der Jugendverbände
Mit Schreiben vom 23.08.06 sind die zu diesem Zeitpunkt erfassten 53 Ortsgruppen der 11 im Stadtgebiet Kerpen existierenden Jugendverbände gebeten worden, einen Erhebungsbogen auszufüllen und diesen bis zum 30.09.06
zurückzusenden. Wie im ehrenamtlichen Bereich grundsätzlich zu erwarten
war, lief der Rücklauf zunächst sehr schleppend an. Viele Gruppierungen
mussten mehrfach erinnert werden, sodass erst am 30.11.06 ein „Redaktionsschluss“ möglich war.
Vier Ortsgruppen haben sich aufgelöst bzw. ihre Arbeit vorübergehend eingestellt, eine hat trotz vielfacher Versuche nicht reagiert, sodass zumindest ver-
-8-
mutet werden kann, dass auch hier keine Jugendarbeit mehr stattfindet. 48
Ortsgruppen haben verwertbare Daten beigebracht, was eine Rücklaufquote
von immerhin 97,96 % bedeutet.
2.4
Definition und Abgrenzung
Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit als ein zweifelsfrei etabliertes Angebot
der Jugendhilfe und ein Ort pädagogischen Handelns trägt dazu bei, Kindern
und Jugendlichen Räume zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen,
wohnumfeldnahe Angebote durchzuführen und Maßnahmen zu initiieren, die
geeignet sind, gezielte pädagogische Förderung möglich zu machen.
Im Gegensatz z. B. zur Offenen Jugendarbeit, die durch absolute Freiwilligkeit
der Teilnahme und mitunter spontaner Orientierung an aktuellen Bedürfnissen
junger Menschen geprägt ist, ist Jugendverbandsarbeit weitgehend gekennzeichnet durch Angebote in festen Gruppenstrukturen, die sich stärker an den
Zielen des jeweiligen Trägers ausrichtet. Darüber hinaus ist eine größere Verbindlichkeit durch Mitgliedschaften und feste Anmeldungen gegeben.
Dieser Jugendverbandsplan berücksichtigt daher ausschließlich „echte“, d. h.
nach § 75 KJHG anerkannte Jugendverbände. Angebote von Initiativgruppen
oder anderen eher locker zusammengeschlossenen Gruppierungen können in
diesem Plan demnach keine Berücksichtigung finden. Da die Sportjugend im
Stadtgebiet Kerpen als solche nicht organisiert ist, findet diese hier ebenfalls
keine Berücksichtigung.
Der Jugendverbandsplan der Stadt Kerpen ist weder ein starres noch ein
endgültiges Werk, sondern wird bei Bedarf fortgeschrieben und veränderten
Gegebenheiten angepasst.
-9-
3.
DEFINITION VON QUALTITÄTS- UND QUANTITÄTSSTANDARDS
3.1
Ziele der Jugendarbeit
Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) sind folgende Schwerpunkte formuliert:
• politische und soziale Bildung
• schulbezogene Jugendarbeit
• kulturelle Jugendarbeit
• sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit
• Kinder- und Jugenderholung
• medienbezogene Jugendarbeit
• interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit
• geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit sowie
• internationale Jugendarbeit.
Jugendarbeit hat damit neben Familie, Schule und Betrieb eine eigenständige
pädagogische Aufgabe, die sie erfüllt, indem sie Lern-, Erfahrungs- und Freizeitangebote macht und Möglichkeiten zu Engagement, Interessenvertretung
sowie gesellschaftlicher und politischer Entfaltung eröffnet.
Diese Zielformulierungen stimmen wesentlich mit den Zielen und Inhalten des für
den Gestaltungszeitraum 2006 – 2010 Kinder- und Jugendförderplan des Landes
Nordrhein-Westfalen überein, welcher u. a. auch die Förderung der Jugendverbandsarbeit als einen besonderen Schwerpunkt beinhaltet. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage wurde die landesseitige Förderung jedoch erheblich reduziert.
3.2
Voraussetzungen für Jugendverbandsarbeit in Kerpen
3.2.1
Flächendeckung
Die Stadt Kerpen ist eine Flächengemeinde. In einem kontinuierlichen
Entwicklungsprozess über viele Jahrzehnte hinweg konnte ein dichtes
Netz von heute 48 Ortsgruppen verteilt auf alle Kerpener Stadtteile entstehen, die meist fußläufig erreichbar sind.
Zu Recht kann diesbezüglich festgestellt werden, dass diese Versorgungssituation in der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Kerpen
beispielhaft ist.
3.2.2
Kooperation, Vernetzung und Stadtteilorientierung
Aufgrund der unter 3.2.1 beschriebenen Flächendeckung bleibt die
Begrifflichkeit „Stadtteilorientierung“ keine leere Worthülse mehr. Für
die die Angebote der jeweiligen Ortsgruppe nutzenden Besucher/innen
schafft eine gute Erreichbarkeit eine Identifikation mit ihrer Gruppe, deren Träger sowie mit ihrem Stadtteil.
Die Ortsgruppen können im Rahmen einer optimalen Ressourcennutzung vor Ort mit Jugendzentren, Vereinen, Kirchengemeinden, Schulen und vielen anderen Partnern kooperieren.
Vernetzungsstrukturen wie regelmäßige Gesprächstreffs, Stadtteilrunden und Sozialkonferenzen auf Ortsebene können so leichter geschaf-
- 10 -
fen bzw. gepflegt werden. Aber auch stadtweite Gremien wie der
Stadtjugendring (SJR) oder Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 KJHG
dienen in diesem Zusammenhang zum fachlichen Austausch und insbesondere auch zur Abstimmung, um Konkurrenzsituationen und Ressourcenverschwendungen zu vermeiden.
3.2.3
Ganzheitlichkeit und Sozialraumbezug
Das konkrete Lebens- und Wohnumfeld eines jeden Kerpener Stadtteils bestimmt den sozialen Bezugsrahmen der einzelnen Jugendlichen, der durch Faktoren wie Familiensituation, Schul- und Berufsbildung, freundschaftliche Beziehungen, Nationalität, Einkommensverhältnisse sowie infrastrukturelle Gegebenheiten wie Wohnsituation,
Spiel- und Sportmöglichkeiten, andere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, ÖPNV-Anbindung etc. bestimmt ist.
Soziale Nahräume sind insbesondere für Kinder und Jugendliche aufgrund deren geringer räumlicher Mobilität zentrale Lern- und Lebensbereiche, die die jeweiligen Einrichtungen im Zusammenhang mit den
vorgenannten Rahmenbedingungen regulierend und gestaltend aufgreifen, indem sie die Kinder und Jugendlichen jeweils ganzheitlich mit
deren kognitiven, emotionalen, manuellen und motorischen Fähigkeiten und Bedürfnissen wahrnehmen.
3.2.4
Jugendverbandsprofil
Die Charaktere der Stadtteile in der Stadt Kerpen stellen sich sehr unterschiedlich dar. So sind von landwirtschaftlich geprägten Dorfstrukturen bis hin zu geballter Hochhausbebauung fast alle Wohn- und Siedlungsformen vorhanden, sodass sich ebenso unterschiedliche Anforderungen an die Arbeit der einzelnen Ortsgruppen ergeben.
In diesem Zusammenhang entwickelt jeder Jugendverband sein eigenes Profil, welches sich sowohl aus dem jeweiligen Bezugsrahmen als
auch aus den Schwerpunktsetzungen des Dachverbandes ergibt. Der
Gruppenname, ein Logo, ein guter optischer Zustand der Räumlichkeiten und eine einprägsame Öffentlichkeitsarbeit mit einer entsprechenden Aufmachung und Qualität flankieren dieses Profil entscheidend.
- 11 -
3.3
Zielgruppen von Jugendverbandsarbeit in Kerpen
3.3.1
Definition
In den 11 Jugendverbänden im Stadtgebiet Kerpen waren am 30.11.06
exakt 1.504 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 6
bis 27 Jahren organisiert.
Während sich für die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zunächst einmal keine einheitlichen Zielgruppen benennen lassen, da diese allen Kindern und Jugendlichen zugänglich zu sein haben, gestaltet sich dies bei Jugendverbandsgruppen dahingehend anders, dass
• sich Kinder und Jugendliche in der Regel anmelden müssen
bzw. durch ihre Eltern angemeldet werden;
• sich Kinder und Jugendliche mit trägerspezifischen Zielen und
Angeboten identifizieren;
• sich überwiegend mittelständisch geprägte Kinder und Jugendliche angesprochen fühlen;
• Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund mit einem
Anteil von 1,2 % fast gar nicht repräsentiert sind.
3.3.2
Kinder
Im Rahmen einer Orientierung an der Ist-Situation in den meisten Verbänden wird in diesem Plan die untere Altersgrenze der potenziellen
Jugendverbandsmitglieder mit sechs Jahren beginnend festgelegt.
Diese bildet in der Regel auch die Zäsur zwischen dem Kindergartenund dem Grundschulalter.
Die Altersobergrenze bei Kindern endet gem. § 7 KJHG zwar erst mit
Vollendung des 14. Lebensjahres, in der Praxis jedoch fühlen sich oftmals bereits elf- und zwölfjährige eher der Gruppe der Jugendlichen
als der der Kinder zugehörig. Die Gruppe der Besucher/innen im Kinderbereich wird demnach in Orientierung an die Praxis altersmäßig in
der Spanne von 6 bis 12 Jahren festgelegt, was auch der Definition im
FSP entspricht. Der Anteil dieser Altersstufe beträgt 40,2 %.
3.3.3
Jugendliche
Den altersmäßigen Beginn des Jugendbereichs bilden demnach die
13-jährigen. Nach oben hin sieht das KJHG eine teilweise Zuständigkeit für junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor,
die die Verbände im Bedarfsfall auch wahrnehmen. Für den Mitgliederkreis der Jugendverbände in Kerpen bildet die Altersstufe der 2227-jährigen mit einem Anteil von lediglich 7,2 % jedoch eher die Ausnahme, sodass hier die Jugendlichen mit der Altersspanne 13 bis 21
Jahre (vgl. FSP) mit einem Anteil von 52,6 % definiert werden können.
3.3.4
Jugendeinwohnerwerte
Aus diesen Altersstrukturen leiten sich analog zum Freizeitstättenplan
entsprechende Jugendeinwohnerwerte ab. In den nachfolgenden Tabellen sind daher gemäß der in 3.2.1 definierten Einzugsbereiche die
entsprechenden Jugendeinwohnerwerte (Einwohner mit Hauptwohnsitz = grau unterlegte Zahl rechts unten in der jeweiligen Tabelle) mit
- 12 -
Stichtag 29.05.06 dargestellt (M = männlich, W = weiblich, I = insgesamt). Der Gesamtjugendeinwohnerwert der 6-21-jährigen betrug am
vorgenannten Stichtag 11.708. Demnach sind mit 1.393 jungen Menschen 11,9 % aller Jugendeinwohner in einem Jugendverband organisiert. Einer zweiten, dem jeweiligen Einzugsbereich zugeordneten Tabelle ist zu entnehmen, wie viele junge Menschen dort in Jugendverbänden absolut und prozentual organisiert sind.
Einzugsbereich 1 - Kerpen mit Mödrath:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
M
W
579
527
744
717
1.323 1.244
Ausländer
Insgesamt
I
M
W
I
M
W
1.106
108
116
224
687
643
1.461
174
134
308
918
851
2.567
282
250
532 1.605 1.494
I
1.330
1.769
3.099
davon in Jugendverbänden organisiert:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 12,3 %
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
63
63
126
2
2
121
131
252
0
0
184
194
378
2
2
Insgesamt
M
W
I
4
65
65
130
0
121
131
252
4
186
196
382
Einzugsbereich 2 - Türnich mit Balkhausen:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
190
191
381
14
8
290
264
554
26
27
480
455
935
40
35
Insgesamt
M
W
I
22
204
199
403
53
316
291
607
75
520
490 1.010
davon in Jugendverbänden organisiert:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 10,1 %
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
30
19
49
0
0
32
21
53
0
0
62
40
102
0
0
Insgesamt
M
W
I
0
30
19
49
0
32
21
53
0
62
40
102
Einzugsbereich 3 - Brüggen:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
164
151
315
19
25
239
230
469
22
20
403
381
784
41
45
davon in Jugendverbänden organisiert:
Insgesamt
M
W
I
44
183
176
359
42
261
250
511
86
444
426
870
- 13 -
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 24,5 %
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
40
80
120
0
3
47
43
90
0
0
87
123
210
0
3
Insgesamt
M
W
I
3
40
83
123
0
47
43
90
3
87
126
213
Einzugsbereich 4 - Buir:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
150
143
293
5
6
176
161
337
6
8
326
304
630
11
14
Insgesamt
M
W
I
11
155
149
304
14
182
169
351
25
337
318
655
davon in Jugendverbänden organisiert:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 9,2 %
Deutsche
M
W
I
28
11
15
4
43
15
Ausländer
M
W
I
39
0
0
19
2
0
58
2
0
Insgesamt
M
W
I
0
28
11
2
17
4
2
45
15
39
21
60
Einzugsbereich 5 - Blatzheim:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
145
121
266
7
9
159
157
316
18
10
304
278
582
25
19
Insgesamt
M
W
I
16
152
130
282
28
177
167
344
44
329
297
626
davon in Jugendverbänden organisiert:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 16,0 %
Deutsche
M
W
I
20
20
34
25
54
45
Ausländer
M
W
I
40
0
0
59
1
0
99
1
0
Insgesamt
M
W
I
0
20
20
40
1
35
25
60
1
55
45
100
Einzugsbereich 6 - Manheim:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
68
58
126
2
4
75
72
147
0
3
143
130
273
2
7
Insgesamt
M
W
I
6
70
62
132
3
75
75
150
9
145
137
282
davon in Jugendverbänden organisiert:
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 6,4 %
Deutsche
M
W
8
2
10
I
3
5
8
Ausländer
M
W
I
11
0
0
7
0
0
18
0
0
Insgesamt
M
W
I
0
8
3
0
2
5
0
10
8
11
7
18
- 14 -
Einzugsbereich 7 - Horrem mit Neubottenbroich:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
Insgesamt
M
W
I
M
W
I
M
W
I
412
387
799
73
61
134
485
448
933
565
576 1.141
93
76
169
658
652 1.310
977
963 1.940
166
137
303 1.143 1.100 2.243
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
davon in Jugendverbänden organisiert:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
73
76
149
0
0
78
59
137
0
0
151
135
286
0
0
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 12,8 %
Insgesamt
M
W
I
0
73
76
149
0
78
59
137
0
151
135
286
Einzugsbereich 8 - Sindorf:
Altersgruppen
Deutsche
M
W
558
550
709
685
1.267 1.235
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt
I
Ausländer
Insgesamt
M
W
I
M
W
1.108
81
88
169
639
638
1.394
145
107
252
854
792
2.502
226
195
421 1.493 1.430
I
1.277
1.646
2.923
davon in Jugendverbänden organisiert:
Altersgruppen
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
24
39
63
0
1
83
80
163
2
3
107
119
226
2
4
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Gesamt = 7,9 %
3.4
Insgesamt
M
W
I
1
24
40
64
5
85
83
168
6
109
123
232
Personal
3.4.1
Definition und Qualifikation
Das personelle „Herzstück“ eines jeden Jugendverbandes sind die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Ihre Aufgaben sind insbesondere
die Betreuung der Gruppenstunden, die Durchführung von Wochenendveranstaltungen und die Organisation von Ferienmaßnahmen. In
diesem Zusammenhang bieten die jeweiligen Dachverbände eine Vielzahl von Qualifikationsmöglichkeiten an, deren Wahrnehmung in der
Regel Voraussetzungen für einen Einsatz im Verband sind.
Zur Unterstützung der Ehrenamtler/innen fungieren je nach Trägerstruktur hauptamtlich tätige Personen wie Bildungsreferent/innen, Diakone, Gemeindeassistent/innen, Pfarrer/innen, Sanitätskräfte, Feuerwehrleute etc.
Insbesondere die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen geben als „Aushängeschild“ der jeweiligen Ortsgruppe das entscheidende Gepräge
und die Ausstrahlungskraft. Besonders bedeutsam für Anziehungskraft
und pädagogische Dynamik sind deren Motivation, Persönlichkeit,
Kreativität und Integrität als unabdingbare Voraussetzung für die dortige Tätigkeit.
- 15 -
Alle Verbände haben im Rahmen der Basiserhebung angegeben, dass
ihre Gruppenleiter/innen zum Teil sogar mehrere, aufeinander aufbauende bzw. wiederkehrende verbandsinterne Kurse, Ausbildungen,
Qualifikationen und Fortbildungen absolviert haben, sodass in aller
Regel eine hinreichende Qualifikation für die jeweilige Gruppenleitertätigkeit vorliegt. Für einen großen Teil der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen haben die Verbände zwischenzeitlich auch die Jugendleitercard (JULEICA) beantragt.
3.4.2
Personalschlüssel
Die 11 ortsansässigen Jugendverbände haben insgesamt 48 Ortsgruppen. Diese wiederum sind in 136 Untergruppen unterteilt. Insgesamt sind bei den hiesigen Jugendverbänden genau 280 ehrenamtliche Mitarbeiter/innen im ständigen Einsatz. Unterstützt werden sie von
6 Honorarkräften und 13 hauptamtlichen Kräften (vgl. 3.4.1).
Jeder Untergruppe gehören im Durchschnitt 11 Kinder bzw. Jugendliche an, auf eine(n) Betreuer/in kommen durchschnittlich 5 Mitglieder.
Somit sind die Gruppenstärken überschaubar und der Personalschlüssel als sehr gut zu bezeichnen.
3.5
Zeiten
Die tragende Säule jedweder Jugendverbandsarbeit sind die wöchentlichen
Gruppenstunden. Als besondere Angebote kommen Tagesveranstaltungen,
Wochenendfahrten und teilweise auch Ferienfreizeiten hinzu. Zur Qualifikation
der Mitarbeiter/innen werden sporadisch auch Schulungen durchgeführt. Diese fünf Kategorien sind nachstehend mit entsprechenden Zahlen aller 11 Verbände hinterlegt.
3.5.1
Gruppenstunden
Gruppenstunden (finanzielle Förderung siehe 4.3.1) finden in der Regel wöchentlich statt. Bei kleineren Ortsgruppen ist teilweise auch ein
14-tägiger oder monatlicher Rhythmus anzutreffen. Es ist zunächst die
durchschnittliche Besucherzahl pro Gruppenstunde ermittelt worden,
die mit 40 Jahreswochen multipliziert wurde. Während der 12 Ferienwochen ruht die Gruppenarbeit in aller Regel. Insgesamt führen alle
Jugendverbände jährlich 5.006 Mal Gruppenstunden mit 8.360 Angebotsstunden durch, bei denen 42.996 Jahresteilnehmer/innen zu verzeichnen sind.
3.5.2
Tagesveranstaltungen
Tagesveranstaltungen (finanzielle Förderung siehe 4.2.1 und 4.2.3)
sind ergänzende Angebote in Form von Ausflügen, Tagesfahrten, Festen, Aktionen, Happenings etc., die meist an einem Wochenendtag
stattfinden. Diese finden insgesamt 166 Mal jährlich mit 2.798 Jahresteilnehmer/innen statt und haben eine durchschnittliche Dauer von
sechs Zeitstunden. Insgesamt werden hier 996 Jahresangebotsstunden geleistet.
- 16 -
3.5.3
Wochenendaktionen
Wochenendaktionen (finanzielle Förderung siehe 4.2.1) sind von Freitag bis Sonntag dauernde Aktivitäten, die in aller Regel in externen Jugendhäusern stattfinden. Obwohl bei Fahrten mit Übernachtung theoretisch eine 24-stündige Präsenz der Aufsicht führenden Personen von
Nöten ist, ist die „anerkennungsfähige Tagesdauer“ auf 12 Stunden
festgelegt worden. Somit finden jährlich 33 Wochenendaktionen mit
694 Jahresteilnehmer/innen bei 1.188 geleisteten Stunden statt.
3.5.4
Ferienmaßnahmen
Ferienmaßnahmen (finanzielle Förderung siehe 4.2.1) finden ähnlich
häufig wie Wochenendaktionen statt und dauern im Durchschnitt sieben Tage. Insgesamt sind 30 Maßnahmen mit 733 Jahresteilnehmer/innen bei 1.188 geleisteten Stunden zu verzeichnen.
3.5.5
Schulungen
Die Durchführung von Schulungen (finanzielle Förderung siehe 4.2.4)
ist nur dreimal angegeben worden. Hieran nahmen 23 Jahresteilnehmer/innen bei 252 geleisteten Stunden teil.
3.5.6
Gesamtübersicht
Die nachstehende Tabelle dient als Gesamtübersicht über die Daten
der oben beschriebenen Angebote.
Aktivität
Altersgruppe
Gruppenstunden
(x 40 Jahreswochen)
Tagesveranstaltungen
(x 6 Tagesstunden)
Wochenendfahrten
(x 3 Tage x 12 Stunden)
Ferienfreizeiten
(x 7 Tage x 12 Stunden)
Schulungen
(x 7 Tage x 12 Stunden)
gesamt
6-27
3.6
TeilnehmerAngebotsAngebotszahl
häufigkeit
dauer
42.996
5.006
8.360
6-27
2.798
166
996
6-27
694
33
1.188
6-27
733
30
2.520
ab 16
23
3
252
47.244
5.238
13.316
Teilnehmer
pro Jahr
Angebotseinheiten
pro Jahr
Angebotsstunden
pro Jahr
Raumanforderungen
Jugendverbandsarbeit braucht Räume! Diese Forderung mag einfach und
plakativ erscheinen, ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine intensive
und wirkungsvolle Jugendverbandsarbeit.
Alle Jugendverbände im Stadtgebiet sind in irgendeiner Form auf die Mitnutzung von im Gemeinwesen vorhandenen Ressourcen – ob innerhalb oder außerhalb von Gebäuden – abhängig. Dieser Sachverhalt muss sich jedoch
nicht als Nachteil auswirken, sondern ist häufig auch mit vielen Chancen wie
in 3.2 beschrieben verbunden, die sich bereits positiv auf den Stadtteil auswirken oder dies in Zukunft tun können.
- 17 -
Alle Ortsgruppen im Stadtgebiet verfügen derzeit – glücklicherweise – über
entsprechende Räumlichkeiten, die sich in folgenden Gebäuden befinden:
• Schützenheimen
• Pfarrzentren
• städtischen Gebäuden (meist in sog. Vereinsheimen)
• Feuerwehrgerätehäusern
Die Durchschnittsgröße eines Jugendgruppenraumes beträgt im Stadtgebiet
Kerpen rund 32 m². Grundsätzlich liegt immer eine Mehrfachnutzung dahingehend vor, dass ein Raum von mehren Kinder- bzw. Jugend-, teilweise auch
Erwachsenengruppen belegt wird. Die Nachteile durch diese Mehrfachnutzung werden jedoch häufig insofern wieder aufgehoben, als dass die Infrastruktur des Gesamtgebäudes (z. B. Pfarrzentrum) nach Absprache ebenfalls
genutzt werden kann. Darüber hinaus stehen meist auch noch Außengelände
wie Schulhöfe, Spielwiesen und Freiflächen in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Räume zur Verfügung.
Von Raumnutzungsgebühren wurde im Rahmen der Erhebung nichts berichtet. Aus Sicht der Jugendhilfe sollten die ehrenamtlich arbeitenden Ortsgruppen hiermit auch nicht belastet werden. Der Nutzen (vgl. auch 3.5) einer „gebührenfrei“ arbeitenden Gruppe ist höher, als der einer sich wg. Gebührenlast
aufgelösten.
Wie unter 4.4.1 und 4.4.2 beschrieben, sind Möglichkeiten, zweckmäßige
Umgestaltungen oder Erweiterungen in den vorhandenen Räumen im Rahmen eines ständigen Weiterentwicklungsprozesses zu tätigen, gegeben und
sollten dies auch künftig sein.
Entscheidend ist, dass Kinder und Jugendliche über Räume verfügen können
müssen. In diesen Räumen sieht man und wird gesehen, man kann sich über
eine Mitgestaltung derselben mit diesen identifizieren und so auch Verantwortung für sie übernehmen.
3.7
Sachausstattung
Die Sachausstattung der Verbände ist in hohem Maße abhängig von deren
satzungsgemäßen Tätigkeiten. Pfadfindergruppen verfügen beispielsweise
über beachtliche Bestände an Zeltlagermaterialien, während für Spielmannsund Fanfarenzüge die Musikinstrumente die entscheidende Rolle spielen.
Gesellschaftsspiele, Bastelmaterialien und kleinere Sportgeräte sind Standard
in fast jeder Ortsgruppe. Neue Medien wie Singstar und Playstation halten zunehmend Einzug in die Verbandsarbeit. Veranstalter von offenen Angeboten,
wie z. B. einmal wöchentlich Jugendtreff am Freitagabend, verfügen auch über Kicker, Tischtennis und mitunter auch sogar Billard.
Über die unter 4.3.1 und 4.4.1 beschriebenen Fördermöglichkeiten sind die
Bestandspflege und auch Neuanschaffungen sicher gestellt. Teure oder weniger häufig genutzte Geräte, Räume und Fahrzeuge werden teilweise auch
untereinander ausgeliehen.
3.8
Schwerpunkte der Jugendverbandsarbeit
Im Rahmen der Basiserhebung wurde auch ermittelt, welche Inhalte und Ziele
die jeweilige Arbeit im Verband ausmachen. Die Ergebnisse fallen hier durch-
- 18 -
aus unterschiedlich aus. Im Rahmen einer pluralistischen Gesellschaft und einer damit einhergehenden bunten Szenerie von Verbänden und Gruppen ist
dies ein durchaus wünschenswertes Ergebnis. Nachstehend sind jeweils verbandsbezogen Inhalte und Ziele, aber auch Perspektiven und Wünsche für
die Zukunft aufgeführt.
3.8.1
Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ)
Inhalte und Ziele: Förderung von Gemeinschaftsgefühl, sozialem Verhalten, sportlicher Leistung, Freizeitgestaltung, Glaube, Sitte, Heimat
und Fairness, weiterhin Akquirierung neuer Mitglieder sowie Brauchtumspflege.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Sicherstellung der Gewinnung von Nachwuchs, bessere finanzielle Unterstützung der Arbeit.
3.8.2
Club 80 – Aktive Freizeit, Lebenshilfe für geistig Behinderte
Inhalte und Ziele: Erweiterung von Freizeitangeboten für Menschen mit
Behinderung (zu wenig Angebote im Rhein-Erft-Kreis vorhanden), Integration Behinderter in Alltag und Freizeitverhalten.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Beibehaltung der bestehenden Struktur, mehr Miteinander von Behinderten und Nichtbehinderten.
3.8.3
Deutscher Pfadfinderbund (DPB)
Inhalte und Ziele: Erziehung von jungen Menschen zu selbstständig
denkenden Individuen und verantwortungsbewussten Staatsbürgern,
Leben in der Gemeinschaft nach Pfadfinderversprechen und Pfadfindergesetz.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Aufbau weiterer Gruppen,
Motivation von Jugendlichen zur Leitungsverantwortung, weniger Bürokratie und Regelungswut in der Gesellschaft.
3.8.4
Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG)
Inhalte und Ziele: Erreichung der satzungsgemäßen Ziele wie z. B.
Kameradschaftsgeist, Sozialbewusstsein, Umweltbewusstsein, Naturerlebnis, weiterhin Zusammenarbeit mit anderen Pfadfinderstämmen
und Mitwirkung im Stadtjugendring.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Eigene Räume verwirklichen, Erhalt des vorhandenen Raumangebotes, Erhöhung der Zuschüsse, Entbürokratisierung der Jugend- und Ehrenamtsförderung.
3.8.5
Jugendgruppen innerhalb von ev. Kirchengemeinden
Inhalte und Ziele: Anbindung der Kinder und Jugendlichen an die jeweilige Kirchengemeinde, Gemeinschaft erleben, christliche Werte
vermitteln, Ökumene fördern.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Ausweitung der Kinderund Jugendarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden,
- 19 -
Jugendfreizeiten anbieten, Motivation von Jugendlichen zur Übernahme von Ehrenämtern.
3.8.6
Jugendfeuerwehr (JFW)
Inhalte und Ziele: Förderung von Teamarbeit, Kameradschaft, Verantwortungsübernahme, Wissensvermittlung und sinnvoller Freizeitgestaltung.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Übernahme der Jugendlichen in den aktiven Dienst, bessere finanzielle Unterstützung, Nachwuchsarbeit, gute Zusammenarbeit mit den Behörden.
3.8.7
Jugendrotkreuz (JRK)
Inhalte und Ziele: Heranführung an die Erste Hilfe in Zusammenarbeit
mit dem DRK sowie Förderung der sozialen Kompetenzen in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband Rhein-Erft-Kreis und dem Landesverband Nordrhein.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Bessere Zusammenarbeit
mit anderen Jugendverbänden, Nachwuchsförderung, Ausweitung der
Gruppenstunden.
3.8.8
Jugendgruppen innerhalb von kath. Kirchengemeinden
Inhalte und Ziele: Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die
kath. Kirche und das Gemeindeleben, Kinder und Jugendliche als
Messdiener zum Dienst am Altar befähigen, Förderung von sozialem
Verhalten, Teamgeist und Gemeinschaft.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Ausbildung von Gruppenleiter/innen, Erhaltung von finanziellen Zuschüssen, Messdienernachwuchsförderung.
3.8.9
Kath. Junge Gemeinde (KjG)
Inhalte und Ziele: Vermittlung von sinnvoller Freizeitgestaltung, Raum
geben für Begegnung, Beziehung, Gemeinschaft, Selbstständigkeit,
christliches Menschenbild, Demokratie und Mitwirkung.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Erhaltung von finanziellen
Zuschüssen, Mitglieder- und Leitergewinnung.
3.8.10 Malteserjugend (MJ)
Inhalte und Ziele: Sinnvolle Freizeitgestaltung, Übernahme von Verantwortung, soziales Engagement stärken.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Stetem Wechsel der Gruppenleiter und geringer Frequentierung der wöchentlichen Kindergruppenstunde entgegenwirken.
- 20 -
3.8.11 Stadtverband der Jugendabteilungen der Spielmanns- und Fanfarenzüge (SJSF)
Inhalte und Ziele: Vermittlung einer musikalischen Ausbildung, Förderung von Sozialverhalten, Gemeinschaftssinn, Verantwortungsbewusstsein und Brauchtumspflege.
Perspektiven und Wünsche für die Zukunft: Mitgliedergewinnung, gezielte musikalische Förderung, Erhalt der Proberäume.
- 21 -
4.
FINANZIERUNGSRAHMEN
4.1
Allgemeiner Teil
4.1.1
Vorbemerkung
Seit Einrichtung des Jugendamtes zum 01.01.87 existiert zeitgleich der
Stadtjugendplan Kerpen als leistungsfähiges Förderinstrument der Jugendarbeit. Seine Förderungsrichtlinien bilden gleichzeitig auch den
Finanzierungsrahmen der Jugendverbandsarbeit im Besonderen und
sind daher integrierter Bestandteil dieses Jugendverbandsplanes. Da
er aber nicht nur speziell die Förderung der Jugendverbände, sondern
auch die der Jugendarbeit durchführenden anderen Jugendhilfeträger
regelt, bleibt er weiterhin als separater Förderplan bestehen, der sowohl ein Teilfachplan der hiesigen Jugendhilfeplanung als auch ein
Teil des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Kerpen ist.
Seine Bezeichnung „Stadtjugendplan“ wurde seinerzeit von der Begrifflichkeit „Landesjugendplan“ abgeleitet und auf die kommunale Ebene
herunter gebrochen. Im Zuge der landesweiten Einführung von Kinderund Jugendförderplänen auf allen Ebenen wird auf die Bezeichnung
„Stadtjugendplan“ künftig verzichtet und hierfür die Begrifflichkeit „Förderungsrichtlinien der Jugendarbeit“ verwendet.
Die Zuschussbeträge bei 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.4 in Höhe von 2,60 und
5,20 € sind seit nunmehr 12 Jahren trotz Kostensteigerungen gleich
geblieben. Um die ehrenamtliche Arbeit in den Jugendverbänden entsprechen zu würdigen, sollten diese Beträge auf 3,00 bzw. 6,00 € erhöht werden. Diese rund 13-prozentige Erhöhung ist möglich, ohne
Haushaltsansätze verändern zu müssen.
4.1.2
Grundsätze der Jugendförderung
Insbesondere gem. § 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
ist es Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, die für das Wohl junger
Menschen erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen.
Es ist somit vorrangiges Ziel des Jugendamtes Kerpen, möglichst vielen jungen Menschen eine sinn- und planvolle Hilfe im Freizeit- und
Bildungsbereich zuteil werden zu lassen, da Familie, Schule und Betrieb in der heutigen Zeit allein nicht immer in der Lage sind, alle erforderlichen Hilfen zu geben, um die Erziehungsziele zu erreichen.
Durch die nachstehenden Förderungsmöglichkeiten soll u. a. bezweckt
werden, dem Kind und Jugendlichen Hilfen zu geben, sich körperlich,
geistig und seelisch seinen Anlagen und Neigungen gemäß zu entwickeln, seine Persönlichkeit zu entfalten, die Rechte anderer zu achten
und seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen. Dies kann
nur dann verwirklicht werden, wenn alle Kräfte zum Wohle junger
Menschen zusammenwirken und eine Kooperationsbereitschaft aller
Verantwortlichen in der Jugendarbeit vorhanden ist.
Deshalb strebt das Jugendamt Kerpen an,
•
stets gut und partnerschaftlich mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den Jugendverbänden zusammenzuarbeiten,
- 22 -
•
Hilfeleistungen bei der Entwicklung von Konzeptionen einer
sinnvollen Freizeitgestaltung zu geben,
•
Kindern und Jugendlichen Hilfen anzubieten, sich ihren Anlagen gemäß in gleicher Weise zu entwickeln,
•
Gruppen, Verbände und Einrichtungen in ihrem Bestreben, eine möglichst breite Schicht von Kindern und Jugendlichen zu
erfassen, zu unterstützen,
•
bei Bedarf zusätzlich auch durch eigene Angebote für Kinder
und Jugendliche, die durch die freien Träger und Jugendfreizeiteinrichtungen nicht erfasst werden, im Freizeit- und Bildungsbereich tätig zu werden.
Diese Förderungsrichtlinien sind weder als ein starres noch endgültiges Werk aufzufassen, sondern sollten ausgebaut und veränderten
Gegebenheiten angepasst werden können.
4.1.3
Begriffserläuterungen
Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die in diesen Förderungsrichtlinien relevanten Begriffe erläutert.
Erklärungen zu den einzelnen förderungswürdigen Maßnahmen und
Förderungsarten sind unter diesen jeweils unter Punkt a) bzw. teilweise auch b) zu finden.
Teilnehmer sind diejenigen Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen und nicht als Leiter oder (Schulungs-) Betreuer fungieren. Als
Teilnehmer werden nach diesen Richtlinien nur Kerpener Kinder und
Jugendliche im Alter von 3 bis einschl. 17 Jahre und junge Erwachsene bis einschl. 24 Jahre gefördert, wenn diese sich noch in Schul- oder
Berufsausbildung befinden, Zivil- bzw. Wehrdienst oder ein freiwilliges
soziales Jahr leisten, arbeitslos sind oder in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten.
Leiter einer Maßnahme ist die den Antrag bzw. den Verwendungsnachweis unterzeichnende Person. Das Mindestalter für Leiter von
Maßnahmen ist 18 Jahre. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die
Leitung von Maßnahmen in Händen geeigneter Personen liegt. Bezüglich der Bezuschussung gilt der Leiter als Betreuer.
Betreuer sind alle Personen, die neben, mit dem oder als Leiter eine
Maßnahme verantwortlich durchführen, unabhängig von ihrer Funktion
im Verband und ihrem Wohnsitz. Betreuer sollten mindestens 16 Jahre
alt sein und an einer Betreuerschulung teilgenommen haben. Für Betreuer gibt es keine Altersobergrenze.
Bei 05 - 12 Teilnehmern werden 2 Betreuer gefördert.
Bei 13 - 20 Teilnehmern werden 3 Betreuer gefördert.
Bei 21 - 28 Teilnehmern werden 4 Betreuer gefördert.
Bei 29 - 36 Teilnehmern werden 5 Betreuer gefördert.
Bei 37 - 44 Teilnehmern werden 6 Betreuer gefördert.
Bei 45 - 52 Teilnehmern werden 7 Betreuer gefördert.
Bei 53 - 60 Teilnehmern werden 8 Betreuer gefördert.
usw.
- 23 -
Bei stadtübergreifenden Maßnahmen wird bei Teilnehmern aus Kerpen
jeweils ein Betreuer weniger pro Staffelung gefördert. Über Ausnahmen von o. g. Staffelungen entscheidet der Zuschussgeber im Einzelfall.
Offener Charakter einer Veranstaltung oder Einrichtung heißt, dass
diese auch Personen offen steht, die nicht Mitglied einer bestimmten
Gruppe oder des durchführenden Verbandes sind.
Das Jugendamt ist diejenige öffentliche Einrichtung auf Stadtebene,
die für Jugendbelange zuständig ist. Das Jugendamt besteht zum einen aus der Verwaltung des Jugendamtes als Amt der Stadtverwaltung Kerpen und zum anderen aus dem Jugendhilfeausschuss.
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist das für Jugendangelegenheiten
zuständige Fachgremium. Ihm gehören stimmberechtigt neun Vertreter
der im Stadtrat vertretenen Parteien und sechs Vertreter von Jugendhilfeträgern sowie mehrere beratende Mitglieder an.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) regelt die öffentliche nichtschulische Förderung der Jugend und ist die Grundlage für die Arbeit
des Jugendamtes.
Die Anerkennung des Trägers nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes regelt die Anerkennungsfähigkeit von Gruppen, Verbänden
und Vereinigungen, die Jugendarbeit leisten.
Initiativ- und informelle Gruppen sind Zusammenschlüsse junger Menschen, die mit dazu beitragen wollen, sinnvolle Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche anzubieten. In der Regel
sind derartige Gruppierungen unabhängig von bereits bestehenden
Trägern oder Vereinigungen.
Der Stadtjugendring (SJR) ist die freiwillige Arbeitsgemeinschaft der
Jugendgruppen, Verbände und Einrichtungen im Stadtgebiet (Kontaktadressen siehe 5.7).
4.1.4
Allgemeine Förderungsrichtlinien
a)
Anspruch auf Leistungen
Auf Leistungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Diese allgemeinen Förderungsrichtlinien werden durch
die Antragstellung anerkannt. Die Finanzmittel sind für das jeweilige Haushaltsjahr festgeschrieben. Sobald die Mittel erschöpft sind, können Anträge nicht mehr berücksichtigt werden
(maßgebend ist das Datum des Posteinganges).
b)
Förderungsvoraussetzungen
Grundsätzliche Voraussetzungen für die finanzielle Förderung
ist die Förderungswürdigkeit der beantragten Maßnahmen. Der
Antragsteller hat die Förderungswürdigkeit im Einzelnen nachzuweisen. Sie wird durch das Jugendamt Kerpen festgestellt.
•
Der Antragsteller muss gem. § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes öffentlich anerkannt sein, in Aus-
- 24 -
nahmefällen werden auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen) bezuschusst.
c)
•
Bei der Maßnahmenförderung werden als Teilnehmer
nur Personen berücksichtigt, die ihren Wohnsitz in der
Stadt Kerpen haben, es sei denn, sie sind nachweislich
als Leiter oder Betreuer für Träger der Jugendhilfe, die
im Stadtgebiet Kerpen wirken, tätig.
•
Es muss sich um eine zielgruppengerichtete Maßnahme
handeln, d. h., aus den mit dem Verwendungsnachweis
einzureichenden Teilnehmerlisten muss klar erkennbar
sein, ob es sich um eine Kinder-, Jugend- oder Familienmaßnahme handelt. Ausnahmen von der Zielgruppenausrichtung sind detailliert als formlose Antragsanlage unter Beifügung eines schriftlichen Programmablaufs zu begründen.
•
Weitere Voraussetzungen für eine Förderung von Maßnahmen oder Einrichtungen ist die Erfüllung maßgeblicher rechtlicher Vorgaben in pädagogischer, bildungsmäßiger, leitungstechnischer, wirtschaftlicher und hygienischer Hinsicht.
•
Die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen ist
darüber hinaus auch abhängig von deren umweltgerechter Durchführung bzw. Ausstattung. Eine umfassende Beratung hierzu leistet die zuständige Stelle der
Stadt Kerpen.
Antragsverfahren
Eine finanzielle Förderung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Für Antrag und Verwendungsnachweis sind - wenn
nicht anders verlangt - unbedingt die Formblätter des Jugendamtes Kerpen zu benutzen.
Ein Zuschuss wird maximal nur bis zur Höhe ungedeckter Kosten der zu fördernden Maßnahme gewährt. Der Antragsteller ist
verpflichtet, mögliche Zuschüsse anderer Stellen vorrangig in
Anspruch zu nehmen und auf Anfrage in einem Finanzierungsplan anzugeben.
Unvollständige oder falsch ausgefüllte Anträge bzw. Verwendungsnachweise einschließlich der notwendigen Begleitunterlagen werden zurückgesandt. Maßgeblich ist ausschließlich der
Posteingang der vollständig und richtig ausgefüllten Anträge
bzw. Verwendungsnachweise einschließlich der notwendigen
Begleitunterlagen.
Antragsfristen, Verwendungsnachweisvorschriften, Bewilligungen und Auszahlungsmodalitäten sind bezogen auf die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich und daher dort jeweils unter
den Punkten e) bis h) differenziert aufgeführt.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass je langfristiger eine Maßnahme gerade auch im Hinblick auf ihren pädagogischen Inhalt - geplant wird und je früher Anträge bzw. Verwendungsnachweise
- 25 -
eingereicht werden, desto größer die Möglichkeit der Berücksichtigung derselben sind. Wegen des Haushaltsabschlusses
der Stadt Kerpen ist jedoch der 30.11. eines jeden Jahres generell letzter Abgabetermin von Verwendungsnachweisen für
Maßnahmen, die im besagten Jahr stattgefunden haben. Maßnahmen, die im Dezember eines jeden Jahres beginnen oder
beendet werden, werden fiskalisch dem darauf folgenden
Haushaltsjahr zugeordnet.
Sämtliche Zuschüsse werden grundsätzlich nach Abwicklung
der jeweiligen Maßnahme bargeldlos ausgezahlt. Entscheidend
ist hierbei eine frühzeitige Abgabe des Verwendungsnachweises. Auf Teilnehmerlisten sind generell alle Kerpener Personen, die tatsächlich an der jeweiligen Maßnahme teilgenommen
haben, aufzulisten.
Die Stadt Kerpen ist berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung zu überprüfen. Zuviel erhaltene, nicht verbrauchte
und nicht zweckentsprechend verwendete Mittel müssen zurückgezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn die übrigen Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden.
d)
Von der Förderung ausgeschlossene Maßnahmen
•
•
•
•
•
•
•
4.2
Veranstaltungen schulischer Art (z. B. Klassenfahrten),
Veranstaltungen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder Trainingslehrgängen haben und dabei von
Sportvereinen durchgeführt werden,
Veranstaltungen mit religiösem Charakter (z. B. Pilgerfahrten),
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art,
Veranstaltungen parteipolitischer Art,
Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter,
Veranstaltungen, die nicht zielgruppengerichtet sind
(vgl. „b) Förderungsvoraussetzungen, Abs. 3).
Förderung von Veranstaltungen
4.2.1
Jugendbildungsmaßnahmen
a)
Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit mit einer Dauer zwischen 1
und 21 Tagen, an denen mindestens 6 Personen einschließlich
Betreuer teilnehmen.
Hierzu gehören Ferienmaßnahmen, Internationale Jugendbegegnungen, Wochenendfahrten, Maßnahmen für Familien und
Alleinerziehende, Fortbildungsveranstaltungen, Stadtranderholungen und Tagesfahrten.
Maßnahmen ohne Übernachtungen müssen hierbei mindestens 6 Stunden pro Tag dauern.
b)
Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis einschl. 17 Jahren und junge Erwachsene bis einschl. 24 Jahre, wenn diese sich noch in Schul- oder
Berufsausbildung befinden, Zivil- bzw. Wehrdienst oder ein
- 26 -
freiwilliges soziales Jahr leisten, arbeitslos sind oder in einer
Werkstatt für Behinderte arbeiten.
Dieser Personenkreis wird auch gefördert, wenn er an Maßnahmen teilnimmt, die von nicht im Stadtgebiet ansässigen
Veranstaltern durchgeführt werden.
c)
Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
3,00 € je Tag und Teilnehmer
6,00 € je Tag und Betreuer
4.2.2
d)
Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der
Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen).
e)
Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblätter A/V und T/S)
unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes, spätestens jedoch bis zum 30.11. eines
jeden Jahres (Haushaltsschluss).
f)
Der Verwendungsnachweis erfolgt in Kombination mit der Beantragung, siehe auch e).
g)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung
des Jugendamtes.
h)
Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides.
Sonderzuschüsse
a)
Die Maßnahmen, bei denen für die unten aufgeführten Teilnehmer Sonderzuschüsse gewährt werden, sind die unter 4.2.1
genannten.
b)
Der Personenkreis, der hiermit höher gefördert wird, sind Teilnehmer (nicht Betreuer) im Alter von 3 bis einschl. 17 Jahren
und junge Erwachsene bis einschl. 24 Jahre, wenn diese sich
noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, Zivil- bzw.
Wehrdienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten, arbeitslos
sind oder in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten sowie bei
Maßnahmen für Familien und Alleinerziehende zusätzlich Elternteile, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen
zutrifft:
• Teilnehmer oder Sorgeberechtigte erhalten laufende
oder einmalige Leistungen der ARGE (früher Sozialamt
bzw. Arbeitsamt),
• Teilnehmer ist behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes,
• ein zuständiger Sozialarbeiter bestätigt die Notwendigkeit der Teilnahme aus anderen Gründen,
• Teilnehmer befindet sich in einer besonderen sozialen
Lage, die eine erhöhte Förderung rechtfertigt.
c)
Die höheren Förderungsbeträge werden zusätzlich zu den Regelzuschüssen pro Tag für den vorgenannten Teilnehmerkreis
- 27 -
gewährt und werden wie folgt festgesetzt:
6,00 € je Tag und Teilnehmer.
Diese Sonderzuschüsse müssen den empfangsberechtigten
Teilnehmern in voller Höhe auf ihre jeweiligen Teilnehmerbeiträge angerechnet werden.
4.2.3
d)
Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der
Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen).
e)
Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblätter A/V und T/S)
unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes, spätestens jedoch bis zum 30.11. eines
jeden Jahres (Haushaltsschluss). Auf Formblatt A/V ist die Anzahl der Sonderzuschussempfänger einzutragen und auf
Formblatt T/S in der entsprechenden Spalte das Förderkriterium aufzuführen.
f)
Der Verwendungsnachweis erfolgt in Kombination mit der Beantragung, siehe auch e).
g)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung
des Jugendamtes.
h)
Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides.
Einzelveranstaltungen der Jugendarbeit
a)
Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Einzelveranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit, die nicht regelmäßig
stattfinden, als offene Kinder- und Jugendangebote konzipiert
sind und nicht kommerziell durchgeführt werden.
b)
Das Förderungsziel ist die Unterstützung bei der Durchführung
von Veranstaltungen wie z. B. Wettbewerbe, Ausstellungen,
Projekte, Musikabende, Jugendkonzerte, Jugendfilme, Kinderund Jugendtheater, Kinderfeste usw.
c)
Die Förderungsart ist ein finanzieller Zuschuss in Höhe von bis
zu 250,00 €.
d)
Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der
Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen), darüber hinaus
der Stadtjugendring Kerpen und die Offenen Jugendfreizeiteinrichtungen im Stadtgebiet.
e)
Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblatt E) mit voraussichtlicher Kostenaufstellung vor der Veranstaltung an die Verwaltung des Jugendamtes.
f)
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 2 Monate nach der
Veranstaltung der Verwaltung des Jugendamtes schriftlich und
unaufgefordert vorzulegen, ansonsten gemäß den Bestimmun-
- 28 -
gen der Eingangsbestätigung. Die Anzahl der Teilnehmer aus
dem Stadtgebiet Kerpen ist anzugeben.
4.2.4
g)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung
des Jugendamtes.
h)
Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides.
Mitarbeiter- und Betreuerschulungen
a)
Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Lehrgänge
und Schulungen mit einer Dauer von 1 bis 6 Tagen, an denen
mindestens 6 Personen einschl. Schulungsbetreuer teilnehmen. Eine zusammenhängende Maßnahme kann sich hierbei
auch über einen längeren Zeitraum ("Seminarreihe") erstrecken, wobei eine jeweilige Tagesdauer von mindestens 6 Stunden erreicht werden muss. Mitarbeiter, Jugendgruppenleiter
und Betreuer sollen hierbei für ihre Arbeit im Verband qualifiziert werden.
b)
Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Personen ab 15
Jahren. Eine obere Altersgrenze für Teilnehmer an Mitarbeiterund Betreuerschulungen sowie den Schulungsbetreuern besteht nicht.
Dieser Personenkreis, der nicht größer als 40 Teilnehmer (ohne
Schulungsbetreuer) sein soll, wird auch dann gefördert, wenn
er an Schulungsmaßnahmen teilnimmt, die von Veranstaltern
außerhalb des Stadtgebietes Kerpen durchgeführt werden.
c)
Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
6,00 € je Tag und Schulungsteilnehmer
6,00 € je Tag und Schulungsbetreuer
d)
Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der
Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- und informelle Gruppen).
e)
Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblätter A/V und T/S)
unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes, spätestens jedoch bis zum 30.11. eines
jeden Jahres (Haushaltsschluss). Dem Antrag ist ein detailliertes Schulungsprogramm beizufügen.
f)
Der Verwendungsnachweis erfolgt in Kombination mit der Beantragung, siehe auch e).
g)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung
des Jugendamtes.
h)
Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides.
- 29 -
4.3
Förderung von Gruppen
4.3.1
4.3.2
Globalzuschuss
a)
Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Jugendgruppen und -verbände, die in der Stadt Kerpen wirken.
b)
Das Förderungsziel ist die Sicherstellung einer Mindestorganisationsstruktur der Jugendgruppen und -verbände.
c)
Der Gesamtzuschussbetrag soll jährlich mindestens 10.000,00
€ betragen. Darüber hinaus sollen übrig bleibende Mittel der
Haushaltsstelle „Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen
freier Träger“ zum jeweiligen Jahresende dem Globalzuschuss
des Folgejahres zugeschlagen werden. Die Beträge werden
dem Stadtjugendring zur Weiterleitung an die Jugendverbände
und Jugendgruppen zur Verfügung gestellt.
d)
Der Antragsteller muss eine in der Stadt Kerpen wirkende Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband sein.
e)
Die Beantragung erfolgt nach schriftlicher Aufforderung zu Beginn eines jeden Jahres schriftlich an den Stadtjugendring.
Hierzu ist das mitversandte Formblatt vollständig auszufüllen.
Die Förderung basiert insbesondere auf der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppen und auf dem Aktivitätennachweis des vergangenen Jahres. Der Stadtjugendring erstellt anhand der vorliegenden Unterlagen einen Verteilungsplan, den
er dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorlegt.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses und des Verteilungsplanes erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss.
g)
Die Auszahlung erfolgt umgehend nach der Beschlussfassung
des Jugendhilfeausschusses und nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen
des Bewilligungsbescheides.
h)
Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels Verbuchung im Kassenbuch des Zuschussempfängers.
Stadtjugendringunterstützung
a)
Die Gruppierung, die hier gefördert werden soll, ist der Stadtjugendring Kerpen als freiwillige Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und -einrichtungen im Stadtgebiet.
b)
Das Förderungsziel ist die Unterstützung des Stadtjugendringes Kerpen bei seiner satzungsmäßigen überverbandlichen Arbeit und seiner Geschäftsführung.
c)
Die Förderungsart ist eine finanzielle Zuwendung, deren Betrag
jährlich neu festgelegt wird. Darüber hinaus besteht für den
Stadtjugendring die Möglichkeit, städtische Leistungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (z. B. kopieren, drucken,
frankieren, Nutzung von Räumen für Versammlungen und Veranstaltungen und ähnliches). Der Vorstand des Stadtjugendringes erhält von jeder Sitzung des Jugendhilfeausschusses die
- 30 -
Sitzungsvorlage und das Protokoll.
4.4
d)
Der Antragsteller kann nur der Stadtjugendring Kerpen sein.
e)
Die Beantragung des Zuschusses entfällt.
f)
Die Bewilligung bzw. Mittelbereitstellung erfolgt im Rahmen der
städtischen Haushaltsplanberatungen für das jeweilige Haushaltsjahr.
g)
Die Auszahlung erfolgt zeitgleich mit der Auszahlung des Globalzuschusses und nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides.
h)
Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels Verbuchung im Kassenbuch des Stadtjugendringes.
Förderung von Einrichtungen
4.4.1
Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen
a)
Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Jugendhilfeträger und Initiativgruppen, die mehrfach in der Woche
Angebote für die Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen durchführen.
b)
Das Förderungsziel ist die Bezuschussung kleinerer Instandsetzungsarbeiten, der Materialkosten zur Raumgestaltung oder
der Anschaffung nicht vermögenswirksamer Möblierungsgegenstände. Dadurch sollen die Aktivitäten und Eigenleistungen
von Jugendgruppen gefördert werden.
c)
Der Förderungsbetrag ist ein Zuschuss in Höhe von bis zu
750,00 €.
d)
Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der
Jugendhilfe sein, ausnahmsweise auch nicht anerkannte Gruppierungen (Initiativ- oder informelle Gruppen).
e)
Die Beantragung erfolgt schriftlich mit Projektbeschreibung und
voraussichtlicher Kostenaufstellung vor der geplanten Maßnahme an die Verwaltung des Jugendamtes.
f)
Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach
Beendigung der Maßnahme der Verwaltung des Jugendamtes
schriftlich und unaufgefordert vorzulegen, ansonsten gemäß
den Bestimmungen der Eingangsbestätigung.
g)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung
des Jugendamtes.
h)
Die Auszahlung erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides.
- 31 -
4.4.2
Investitionsbeihilfe
a)
Die Einrichtungen, die hier gefördert werden sollen, sind Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendzentren und Jugendverbandsheime) in der Stadt Kerpen.
b)
Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie größeren Instandsetzungsarbeiten.
c)
Der Förderungsbetrag richtet sich nach der Höhe der entstehenden anerkennungsfähigen Kosten. Das Jugendamt prüft im
jeweiligen Einzelfall die Bedarfssituation und ermittelt so die
anerkennungsfähigen Gesamtkosten (ggf. in Anlehnung an die
Förderungsrichtlinien des Landesjugendamtes). Hiervon werden 10 % bei Jugendverbandsheimen und 15 % bei Jugendzentren als Zuschuss gewährt.
d)
Der Antragsteller muss ein nach KJHG anerkannter Träger der
Jugendhilfe sein, der im Stadtgebiet Kerpen wirkt.
e)
Die Beantragung erfolgt schriftlich bis zum 31.08. des Vorjahres
an die Verwaltung des Jugendamtes, die den Antrag dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorlegt. Dem Antrag
ist ein ausführlicher Finanzierungs-, Bau-, Lage- und Zeitplan
sowie ein pädagogisches Konzept für die Nutzung der Räume
beizufügen.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss.
g)
Die Auszahlung erfolgt umgehend nach der Genehmigung des
jeweiligen städtischen Haushaltsplanes und nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien (vgl. 4.1.4) sowie gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides. Dabei bleibt die Aufteilung des Förderungsbetrages in eine Abschlags- und eine
Restzahlung dem Zuschussgeber vorbehalten.
h)
Der Verwendungsnachweis erfolgt gemäß den Bestimmungen
im Bewilligungsbescheid.
- 32 -
4.5
Grundsätze für die Förderung der Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG
Gem. § 15 KJFöG sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= die
Jugendämter) zur Förderung der Jugendverbandsarbeit verpflichtet. Gemäß §
79 KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Jugendverbandsarbeit zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt
werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für den Zeitraum vom 01.01.08 – 31.12.10 festgeschrieben wird.
Die Förderung der Jugendverbandsarbeit im HPL 06/07 ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die einzelnen Ansätze mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 63.550,00 € sollen auch für die o. g. Laufzeit des Jugendverbandsplanes festgeschrieben werden:
Kommunale Fördermittel Jugendverbandsarbeit gem. § 12 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Globalzuschuss an den Stadtjugendring
Zuschuss für den Stadtjugendring
Zuschüsse zur Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen
Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen freier Träger
Zuschüsse für Einzelveranstaltungen freier Träger
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Ansatz in €
10.000,00
500,00
300,00
49.850,00
2.900,00
63.550,00
Die genannten Haushaltsstellen sollten gegenseitig deckungsfähig sein.
- 33 -
5.
JUGENDVERBANDSBESCHREIBUNGEN
Nachstehend eine Übersicht (Stand 30.11.06) über alle 48 Ortsgruppen der Jugendverbände mit Sitz im Stadtgebiet Kerpen.
5.1
Jugendverbände im Stadtbezirk Kerpen (mit Mödrath und Langenich)
Verband
St. Sebastianus
Schützenbruderschaft Kerpen
Petra Abel-Schödder
Im Fußtal 73
50171 Kerpen
Fon 02237/51025
E-Mail
nc-abelscpe@netcologne.de
St. Hubertus
Schützengilde Kerpen
Martin Langens
Maarweg 17a
50171 Kerpen
Fon 02237/925955
E-Mail mlangens@netcologne.de
Internet
www.schuetzengilde-kerpen.de
St. Quirinus
Schützenbruderschaft Kerpen
Theo Quester
Dr.-Orth-Straße 8
50171 Kerpen
Fon 02237/4990
Treffpunkt / Mitglieder
Schützenheim
Schützenstraße 27
61 Mitglieder
8 Gruppenleiter/innen
Schützenheim Jahnplatz
(neben der Jahnhalle)
53 Mitglieder
5 Gruppenleiter/innen
Schützenheim
Albertus-Magnus-Straße 5
20 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Jugendgruppen innerhalb der
ev. Kirchengemeinde Kerpen
Susanne Ponge
Eindhovener Str. 50
50171 Kerpen
Fon 02237/54648
E-Mail susanne.ponge@gmx.de
Evangelisches
Gemeindezentrum
Filzengraben 19
Deutsche Pfadfinderschaft
St. Georg (DPSG)
Stamm St. Quirinus Mödrath
Markus Groß
Nordring 19
50171 Kerpen
Fon 02237/55144
E-Mail marsabgross@gmx.de
Pfadiraum hinter dem
"Quirinum"
Piusstraße
70 Mitglieder
20 Gruppenleiter/innen
43 Mitglieder
12 Gruppenleiter/innen
Angebote
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit
anderen Jugendgruppen,
Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit
anderen Jugendgruppen,
Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit
anderen Jugendgruppen,
Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
Jeweils für 1. bis 5. Schuljahr Kinderkirche in Kerpen
und Blatzheim.
Ab 6. Schuljahr Jugendtreff
mit Sport und Spiel, Reden
über Gott und die Welt,
Musik hören und machen,
Kochen, Computer, TT,
Dart etc.
Gruppenstunden:
Wölflinge (8-11 J.);
Jungpfadfinder (11-14 J.);
Pfadfinder (14-16 J.);
Rover (ab 16 J.).
Außerdem:
Freizeit- und Ferienmaßnahmen
- 34 -
Verband
KJG St. Martinus Kerpen
Klaus Bilstein
Kirchplatz 3
50171 Kerpen
Fon 02237/922618
E-Mail bilstein@gmx.de
Internet
www.martinus-quirinus.de
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Martinus Kerpen
Stiftsstraße 6
50171 Kerpen
Fon 02237/2316
E-Mail
St.Martinus-Kerpen@gmx.de
Internet
www.martinus-quirinus.de
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Quirinus Mödrath
Kirchplatz 3
50171 Kerpen
Fon 02237/922616
E-Mail st.quirinus@gmx.de
Internet
www.martinus-quirinus.de
Jugendfeuerwehr Kerpen
Sabine Richter
Johann-Sebastian-Bach-Straße 6
50171 Kerpen
Fon 02237/922706
Mobil 0162/9795544
E-Mail
richter.Sabine@netcologne.de
5.2
Treffpunkt / Mitglieder
Jugendheim an der Kirche
Stiftsstraße
Angebote
Gruppenstunden, Wochenend- und Ferienfreizeiten,
Ausflüge, Kinder- und Jugendgottesdienste
44 Mitglieder
15 Gruppenleiter/innen
Jugendheim an der Kirche
Stiftsstraße
Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten.
72 Mitglieder
1 Gruppenleiter/innen
Pfarrheim "Quirinum"
Piusstraße
Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten.
24 Mitglieder
1 Gruppenleiter/innen
Feuerwache Kerpen
Sindorfer Straße 26
12 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung,
Übungen, Schulungen,
Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc.
Jugendverbände im Stadtbezirk Türnich (mit Balkhausen und Brüggen)
Verband
Jugendfeuerwehr Brüggen
Julia Türnich
St.-Josef-Straße 11
50169 Kerpen
Fon 02237/971847
E-Mail julia.tuernich@gmx.de
Jugendfeuerwehr Türnich
Thomas Bennoit
Erfttalweg 6
50169 Kerpen
Fon 02237/639103
Mobil 0160/8448769
E-Mail thomasbennoit@gmx.de
Treffpunkt / Mitglieder
Gerätehaus Brüggen
Heerstraße 367
15 Mitglieder
4 Gruppenleiter/innen
Gerätehaus Türnich
Alfred-Nobel-Straße 1
15 Mitglieder
4 Gruppenleiter/innen
Angebote
Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung,
Übungen, Schulungen,
Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc.
Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung,
Übungen, Schulungen,
Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc.
- 35 -
Verband
St. Sebastianus Schützenbruderschaft Balkhausen-Türnich
Michael Bienias
Katterforststraße 45
50169 Kerpen
Fon 02237/61047
E-Mail info@michael-bienias.de
St. Hubertus
Schützenbruderschaft Brüggen
Bernd-Uwe Krämer
Am Schmiedekreuz 4
50169 Kerpen
Fon 02237/63679
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Rochus Türnich
Heerstraße 160
50169 Kerpen
Fon 02237/7335
E-Mail medi.st.rochus@arcor.de
Musik- und Fanfarencorps
Balkhausen 1976 e. V.
Postfach 4364
50157 Kerpen
E-Mail vorstand@mfcb.de oder
dsmfcb@yahoo.de
Erftgold Sound Trompeter
Manfred Ohrem
Galgenbachstraße 25
50169 Kerpen
Fon 02237/61720
E-Mail erftgold.sound.trompeter
@netcologne.de
Internet www.erftgold.de
Jugendgruppen innerhalb der
ev. Kirchengemeinde Brüggen
Waldstraße 22
50169 Kerpen
Fon 02237/7583
Fax 02237/979697
E-Mail
stefan.rothenpieler@web.de
Internet www.kirche-brueggen.de
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Josef Brüggen
St.-Josef-Straße 16
50169 Kerpen
Fon 02237/7475
E-Mail
buero@st-josef-brueggen.de
Treffpunkt / Mitglieder
Schützenheim
Ursfelder Straße
23 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Schützenheim
Burgackerstraße
20 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Jugendheim im Kirchturm
von St. Rochus
Heerstraße
55 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Angebote
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten, Kinderchor
Gruppenraum in der
alten ev. Schule
(neben der Erfthalle)
9 Mitglieder
6 Gruppenleiter/innen
Erlernen eines Instrumentes, gemeinsames Musizieren, gemeinsame Auftritte,
Brauchtumspflege, Gruppenabende, Freizeitfahrten.
Gruppenraum in der
alten ev. Schule
(neben der Erfthalle)
Erlernen eines Instrumentes, gemeinsames Musizieren, gemeinsame Auftritte,
Brauchtumspflege, Gruppenabende, Freizeitfahrten.
5 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Ev. Gemeindezentrum
Kirchweg 10
Jugendgruppen, Kindergruppen, Ferienmaßnahmen.
116 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Jugendheim an der Kirche
Hubertusstraße
50 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Messdienerarbeit mit monatlichen Treffen, Einzelaktionen sowie Wochenendund Ausflugsfahrten, Kinderchor, Kinderflötenkreis,
Junger Chor „Voices“
- 36 -
Verband
KJG St. Josef Brüggen
Andreas Lischewski
Taunusstraße 30
50169 Kerpen
Fon 02237/18807
E-Mail syvex@gmx.de
Internet www.kjgsanktjosef.de
5.3
Treffpunkt / Mitglieder
Jugendheim an der Kirche
Hubertusstraße
Angebote
Gruppenstunden, Wochenend- und Ferienfreizeiten,
Ausflüge, Einzelaktionen
18 Mitglieder
13 Gruppenleiter/innen
Jugendverbände im Stadtbezirk Buir (mit Blatzheim und Manheim)
Verband
Jugendfeuerwehr Blatzheim
Gerd Renner
Dürener Str. 241
50171 Kerpen
Fon 02275/4138
E-Mail renner.g@t-online.de
Jugendfeuerwehr Buir
René Altendorf
Voigtstraße 15
50170 Kerpen
Fon 02275/5910
Mobil 0163/7198606
E-Mail renealti@netcologne.de
Internet www.feuerwehr-buir.de
Jugendrotkreuz Blatzheim
Sabine Jülich
Bergstraße 62
50171 Kerpen
Fon 02275/1719
E-Mail sjuelich@aol.com
Bürgerschützenbruderschaft
St. Kunibertus Blatzheim
Marcel Küpper
Elisabethstraße 26
50171 Kerpen
Fon 02275/4136
E-Mail
marcel-kuepper@t-online.de
St. Sebastianus
Schützenbruderschaft Buir
Volker Schmitz
Wolfskauler Straße 10
50170 Kerpen
Fon 02275/201440
E-Mail
volker.schmitz@netcologne.de
Internet www.schuetzen-buir.de
Treffpunkt / Mitglieder
Gerätehaus Blatzheim
Bergstraße
17 Mitglieder
6 Gruppenleiter/innen
Gerätehaus Buir
Krankenhausstraße
16 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Angebote
Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung,
Übungen, Schulungen,
Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc.
Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung,
Übungen, Schulungen,
Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc.
DRK-Raum
Gemeindehaus
Bergstraße
7 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Gruppenstunden, Schulungen, Spielfeste, Aktionstage, Ferienmaßnahmen,
Umweltschutz etc.
Schützenheim
Bergstraße
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
18 Mitglieder
7 Gruppenleiter/innen
Schützenheim
Broichstraße
13 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
- 37 -
Verband
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Michael Buir
Diakon Alfons Holländer
Am Langen Weiher 11
50170 Kerpen
Fon 02275/5364
E-Mail
Alfons.hollaender@t-online
Internet www.dienen.de.vu
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Kunibertus Blatzheim
Monika Dickmann
Haagstraße 121
50171 Kerpen
Fon 02275/919368
E-Mail
monikadickmann@gmx.de
Internet
www.kerpen-blatzheim.de
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Albanus & Leonh. Manheim
Ulrike Carlier
Blatzheimer Straße 19
50170 Kerpen
Fon 02275/398
E-Mail
pfarrbuero-manheim@t-online.de
Internet
www.messdiener-manheim.de
TC Edelweiß Blatzheim
Ulrich Heinen
Dürener Straße 166
50171 Kerpen
Fon 02275/4859
5.4
Treffpunkt / Mitglieder
Pfarrzentrum
Kirchenstraße 49
Angebote
Verschiedene Kinder-, Jugend- und Messdienergruppen.
35 Mitglieder
8 Gruppenleiter/innen
Kunibertushaus
Pfarrer-Wolters-Platz
Verschiedene Kinder-, Jugend- und Messdienergruppen.
51 Mitglieder
19 Gruppenleiter/innen
Pfarrzentrum
Blatzheimer Straße 1a
Verschiedene Kinder-, Jugend- und Messdienergruppen.
18 Mitglieder
7 Gruppenleiter/innen
Grundschule Blatzheim
Elisabethstraße
16 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Erlernen verschiedener
Instrumente, gemeinsames
Musizieren, gemeinsame
Aktivitäten, Brauchtumspflege, Gruppenabende,
Freizeitfahrten etc.
Jugendverbände im Stadtbezirk Horrem (mit Neubottenbroich und Götzenk.)
Verband
Deutsche Pfadfinderschaft
St. Georg (DPSG), Stamm
Glück Auf Neubottenbroich
Horst Porschen
Horremer Straße 22
50169 Kerpen
Fon 02273/69270
E-Mail
nc-porschho@netcologne.de
Treffpunkt / Mitglieder
Pfarrjugendheim
Horremer Straße 38
60 Mitglieder
8 Gruppenleiter/innen
Angebote
Gruppenstunden:
Wölflinge 2 (5-8 J.);
Wölflinge 1 (8-11 J.);
Jungpfadfinder (11-13 J.);
Pfadfinder (14-16 J.);
Rover (16-21 J.).
Außerdem:
Ferienmaßnahmen.
- 38 -
Verband
Deutsche Pfadfinderschaft
St. Georg (DPSG)
Stamm Merode Horrem
Franz-Albert Freund
Heinrich-Heine-Straße 1
50169 Kerpen
Fon 02273/2428
E-Mail
birgitundfranny@t-online.de
Jugendgruppen innerhalb der
ev. Kirchengemeinde Horrem
Mühlengraben 10-14
50169 Kerpen
Fon 02273/940704
E-Mail
ga-horrem@kirche-koeln.de
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
Christus König Horrem
Marietheres Lehmann-Dronke
Hauptstraße 198
50169 Kerpen
Fon 02273/940093
E-Mail pastoralreferentin@
kirche-in-horrem.de
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
Heilig Geist Neubottenbroich
Michael Kreutner
Horremer Straße 42
50169 Kerpen
Fon 02273/565942
E-Mail micha-kreutner@web.de
Jugendgruppen innerhalb der
kath. Kirchengemeinde
St. Cyriakus Götzenkirchen
Karina Opelt
Im Alten Hof 21
50169 Kerpen
Fon 02273/6581
E-Mail karina.op@web.de
Schützenbruderschaft
St. Hubertus Hemmersbach
Hubert Vieren
Glück-Auf-Straße 8
50169 Kerpen
Fon 02273/603999
Fax 02273/606659
E-Mail
hubert.vieren@netcologne.de
Treffpunkt / Mitglieder
Pfadfinderheim an der Kirche neben dem Pfarrbüro
Hauptstraße 198
41 Mitglieder
9 Gruppenleiter/innen
Ev. Gemeindezentrum
Mühlengraben 10-14
22 Mitglieder
5 Gruppenleiter/innen
Jugendheim
Hauptstraße 198
56 Mitglieder
15 Gruppenleiter/innen
Jugendheim
Habbelrather Straße 1
24 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Jugendheim
Hauptstraße 382
Angebote
Gruppenstunden:
Wölflinge (7-10 J.);
Jungpfadfinder (10-13 J.);
Pfadfinder (14-16 J.);
Rover (16-21 J.).
Außerdem:
Ferienmaßnahmen.
Kindergruppe ab 6 Jahren,
Jugendgruppe ab 12 Jahren, Posaunenchor,
Schach-Hobbygruppe, Kinderbibeltage und Wochenendfreizeiten.
Wöchentliche Messdienergruppenstunden und Leiterrunde, Kinderchor „Regenbogenkinder“, Jugendchor
„Con Brio“
Messdienergruppenstunden, Ausflüge, Mitgestaltung von Veranstaltungen
innerhalb der Kirchengemeinde
Messdienergruppenstunden, Jugendtreff für 13-16jährige
31 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Schützenheim
Kettelerstraße 22
16 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
- 39 -
Verband
Schützenbruderschaft
St. Sebastianus Horrem
Geschäftsstelle
Postfach 1249
50141 Kerpen
Fon 02273/941663
E-Mail wspitz@stadt-kerpen.de
Jugendfeuerwehr Götzenkirchen
Bettina Klein
Hauptstraße 310
50169 Kerpen
Fon 02273/69202
E-Mail tinaklein@online.de
Spielmannszug Neubottenbroich
Ralf Lenßen
Am Hügel 31
50169 Kerpen
Fon 02273/1840
Fax 01805/99998713495
E-Mail ralf.lenssen@freenet.de
Musikzug Horrem 1968 e.V.
Friedhelm Halbach
Von-Stauffenberg-Straße 5
50170 Kerpen
Fon 02273/51563
E-Mail fhalbach@onlinehome.de
5.5
Treffpunkt / Mitglieder
Schützenheim
Mittelstraße 58
11 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Gerätehaus
Hauptstraße 373
16 Mitglieder
3 Gruppenleiter/innen
Mehrzweckhalle
Neubottenbroich
Habbelrather Straße
12 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Kelleraum im Pavillon der
alten amerikanischen
Schule
Hauptstraße 379
15 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Angebote
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnung mit anderen Jugendgruppen, Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
Vermittlung Kenntnissen
der Brandbekämpfung,
Übungen, Schulungen,
Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc.
Erlernen verschiedener
Instrumente, gemeinsames
Musizieren, gemeinsame
Aktivitäten, Brauchtumspflege, Gruppenabende,
Freizeitfahrten etc.
Erlernen verschiedener
Instrumente, gemeinsames
Musizieren, gemeinsame
Aktivitäten, Brauchtumspflege, Gruppenabende,
Freizeitfahrten etc.
Jugendverbände im Stadtbezirk Sindorf
Verband
Deutscher Pfadfinderbund (DPB)
Jungenschaft/Hag Nibelungen
Kersten Müller
Im Rauland 22
50127 Bergheim
Fon 02271/96483
E-Mail cashew@t-online.de
Deutscher Pfadfinderbund (DPB)
Hag Mórrigán
Meike Schüll
Reisstraße 2
50823 Köln
Fon 0221/2790922
Mobil 0171/3610319
E-Mail meike_schuell@gmx.net
Jugendgruppen innerhalb der
ev. Kirchengemeinde Sindorf
Augsburger Straße 23
50170 Kerpen
Fon 02273/53849
E-Mail
ga-sindorf@kirche-koeln.de
Treffpunkt / Mitglieder
Gruppenraum Mehrzweckhalle Hegelstraße, teilweise
auch im DPB-Heim im Aachener Tor in Bergheim
29 Mitglieder
1 Ansprechpartner für das
Stadtgebiet Kerpen
Gruppenraum
Mehrzweckhalle
Hegelstraße
10 Mitglieder
1 Ansprechpartnerin für
das Stadtgebiet Kerpen
Ev. Gemeindezentrum
Augsburger Straße 23
50 Mitglieder
13 Gruppenleiter/innen
Angebote
Verschiedene Kinder- und
Jugendgruppen aller Altersstufen, Ferienfahrten,
Betreuerschulungen, Einzelveranstaltungen etc.
Verschiedene Kinder- und
Jugendgruppen aller Altersstufen, Ferienfahrten,
Betreuerschulungen, Einzelveranstaltungen etc.
Verschiedene Kinder- und
Jugendgruppen, Ferienmaßnahmen.
- 40 -
Verband
KJG St. Maria Königin Sindorf
Matthias Heyen
über Pfarrbüro
Kerpener Straße 36
50170 Kerpen
Fon 02273/57710
E-Mail heyenme@freenet.de
Internet www.kjg-sindorf.de
Malteserjugend Kerpen
Cornelia & Christoph Mulder
Herrenstraße 98
50170 Kerpen
Fon 02273/599340
Mobil 0171/6826863
E-Mail cornelia.mulder@stakoeln.nrw.de
Jugendfeuerwehr Sindorf
Björn Schmitz
Fuchsiusstraße 4
50170 Kerpen
Fon 02273/991891
Mobil 0176/21059030
E-Mail schmitz@schmitze.de
Internet
www.feuerwehr-sindorf.de
Jugendrotkreuz Sindorf
Michaela Wirtz & Florian Riegel
Hegelstraße 2
50170 Kerpen
Fon 02273/54299
E-Mail Florian.riegel@jrk-rheinerft.de o. wirtz@khs-frechen.de
St. Sebastianus Schützenbruderschaft Sindorf-Sehnrath
Walter Burmeister
Haydnstraße 6
50170 Kerpen
Fon 02273/53305
E-Mail waub3@netcologne.de
Treffpunkt / Mitglieder
Pfarrjugendheim
Kerpener Straße 36
63 Mitglieder
29 Gruppenleiter/innen
Angebote
Verschiedene Kinder- und
Jugendgruppen, Ferienmaßnahmen, Messdienerarbeit, Kinderwochenenden, Funtage, Betreuerschulungen etc.
Pfarrheim St. Maria Königin Kinder- und JugendgrupKerpener Straße 36
pen, Tanzgruppen, Ferienfreizeiten, Wochenendfahrten, Gruppenleiteraus- bzw.
–fortbildungen, Altkleider34 Mitglieder
und Spielesammlungen,
16 Gruppenleiter/innen
Auslandsarbeit.
Gerätehaus
Fuchsiusstraße
24 Mitglieder
5 Gruppenleiter/innen
DRK-Raum Ulrichschule
Hegelstraße 2
18 Mitglieder
2 Gruppenleiter/innen
Schützenheim
Hermann-Löns-Straße
38 Mitglieder
4 Gruppenleiter/innen
Vermittlung von Kenntnissen der Brandbekämpfung,
Übungen, Schulungen,
Gruppenstunden, Ferienmaßnahmen, Sport etc.
Heranführung an Erste
Hilfe und Weiterbildung,
Aktionstage, Ausflüge, Ferienmaßnahmen, Begegnungen mit anderen Jugendgruppen, Wochenendfahrten etc.
Brauchtumspflege (Fahnenschwenken, Schießsport), Begegnungen mit
anderen Jugendgruppen,
Ferien- und Freizeitfahrten,
Gruppenabende, Discos
etc.
- 41 -
5.6
Jugendverbände stadtbezirksübergreifend
Verband
Club 80 - Aktive Freizeit
Lebenshilfe für
geistig Behinderte, Frechen,
Hürth, Kerpen, Pulheim
Gabi Baxpehler
Giersbergstraße 9
50126 Bergheim
Fon 02271/41156
E-Mail
club80@lebenshilfe-erftkreis.de
Internet
www.lebenshilfe-erftkreis.de
5.7
Treffpunkt / Mitglieder
Paul-Kraemer-Schule
Badstraße 1
50226 Frechen
Angebote
Turnen, Schwimmen, Kegeln, Kochen, Basteln,
Umwelt, Video, Foto, Ausflüge etc.
18 Mitglieder
8 Gruppenleiter/innen
Stadtjugendring
Die Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sind im Stadtjugendring Kerpen
zusammengeschlossen. Sein Vorstand (Stand 30.11.06) besteht aus:
Erster Vorsitzender:
Horst Porschen
Horremer Straße 22
50169 Kerpen
Fon 02273/69270
E-Mail ncporschho@netcologne.de
Zweiter Vorsitzender:
Hans-Ferdi Bläser
Käthe-Kollwitz-Straße 7
50170 Kerpen
Fon & Fax 02273/594260
E-Mail stadtjugendring@ferblaeser.de
Kassierer:
Wilhelm Scheeren
Auf der Gier 7
50169 Kerpen
Fon & Fax 02237/61123
E-Mail ncscheerwi4@netcologne.de
Der Stadtjugendring Kerpen gehört zum Kerpener Netzwerk der Jugendhilfe.
Seine Satzung befindet sich auf den nachfolgenden Seiten.
- 42 -
SATZUNG
§1
Selbstverständnis
Der Stadtjugendring Kerpen ist eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft von Jugendverbänden,
-gruppen, -gemeinschaften und -einrichtungen. Er hat zum Ziele, gemeinsame Interessen zu vertreten, gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen und zu fördern und dem Wohl der Jugend zu dienen. Die
Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der einzelnen Gruppierungen wird durch die Arbeit
des Jugendringes nicht beeinträchtigt.
§2
Aufgaben
Der Stadtjugendring wirkt mit
2.1
bei der Förderung der Jugend, insbesondere gem. § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(KJHG),
2.2
an der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Jugendverbänden,
2.3
bei der Klärung und Lösung von Fragen, Problemen und Aufgaben der jungen Generation, der
Jugendpolitik und des Jugendrechts,
2.4
bei der Verwirklichung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes,
2.5
bei der Wahrung der Interessen und Rechte der Jugend und der Jugendverbände gegenüber
der Stadt Kerpen sowie der Öffentlichkeit und den Behörden,
2.6
bei der Anregung, Planung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit der Jugend und
für die Jugend, soweit diese Maßnahmen die Möglichkeiten der einzelnen Jugendverbände
und Gruppierungen überschreiten oder diese es wünschen.
§3
Mitglieder
3.1
Mitglieder des Stadtjugendringes Kerpen können die Jugendverbände und Gemeinschaften in
der Stadt Kerpen werden, die eine selbstständige Jugendarbeit nach eigener Ordnung und
Satzung leisten und bei denen die Jugendarbeit wesentlicher Inhalt ihrer Tätigkeit ist.
Voraussetzung für die Aufnahme in den Stadtjugendring Kerpen ist, dass die Delegierten und
deren Organisationen
die Satzung des Stadtjugendringes anerkennen und
sich im Sinne des Grundgesetzes in ihrer eigenen Zielsetzung und praktischen Arbeit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und sie verwirklichen.
Aufgenommen werden:
Jugendverbände wie z.B.
- Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend,
- Bund der Deutschen Katholischen Jugend,
- Deutsche Jugendfeuerwehr im DFV,
- Deutscher Pfadfinderbund,
- Deutsches Jugendrotkreuz,
- Gewerkschaftsjugend,
- Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt,
- Malteserjugend,
- Naturschutzjugend,
- Ring Deutscher Pfadfinderverbände,
- Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken,
- Sportjugend usw.
Verbände und Gemeinschaften mit jugendpflegerischer Zielsetzung wie z.B.
- Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen (Jugendzentren),
- Schülervertretungen usw.
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
3.3.1
3.3.2
- 43 -
3.3.3
3.3.4
3.4
3.5
3.6
3.7
§4
Organisationen mit vorwiegend jugendpflegerischer Zielsetzung wie z.B.
- Jugendclubs,
- Jugendgemeinschaften,
- Hobbygruppen usw.
Gruppierungen, die eindeutig die Interessen von Jugendlichen oder Jugendgruppen vertreten.
Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft von Gruppierungen gleicher Verbände oder Zielsetzung auf Stadtebene wäre sinnvoll, jedoch nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.
Die Aufnahme in den Stadtjugendring Kerpen muss schriftlich beantragt werden. Über die
Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Entfallen bei einem Delegierten oder seiner Organisation die Voraussetzungen gem. §§ 3.1
und 3.2, so kann durch Beschluss der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Vertreter ein Ausschluss beschlossen werden.
Wenn ein Mitgliedsverband unentschuldigt mehr als dreimal aufeinanderfolgend den Stadtjugendringsitzungen fernbleibt, dann erlischt seine Mitgliedschaft.
Organe
Organe des Stadtjugendringes Kerpen sind
4.1
die Vollversammlung,
4.2
der Vorstand.
§5
5.1
Vollversammlung
Die Vollversammlung setzt sich aus stimmberechtigten Delegierten zusammen, die von den
Jugendverbänden nach folgendem Schlüssel zu entsenden sind:
Verbände mit bis zu 100 Mitgliedern in Kerpen: 1 Delegierter,
Verbände mit über 100 Mitgliedern in Kerpen: 2 Delegierte.
Jeder Delegierte hat einen Stellvertreter. Die Delegierten sowie deren Stellvertreter sind dem
Vorstand des Jugendringes schriftlich zu benennen.
5.2
Der Vollversammlung obliegt insbesondere
5.2.1 die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit,
5.2.2 die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden,
5.2.3 die Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen,
5.2.4 die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Rechnungsberichtes,
5.2.5 die Wahl von zwei Revisoren,
5.2.6 die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
5.2.7 die Feststellung der Geschäftsordnung,
5.2.8 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
5.2.9 die Ernennung von Beauftragten für bestimmte Aufgaben,
5.2.10 die Entgegennahme von Berichten der Beauftragten, der Arbeitskreise und der Fachausschüsse.
5.3
Die Vollversammlung findet mindestens dreimal kalenderjährlich statt.
Sie ist weiterhin auf Verlangen eines Viertels der Delegierten einzuberufen.
5.4
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 14 Tage vorher einberufen ist und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
Wird festgestellt, dass die Vollversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu
einer erneuten Vollversammlung einzuladen. Diese Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
5.5
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Anträge kann jedes Mitglied der Vollversammlung stellen.
5.6
Beschlüsse der Vollversammlung, welche den Grundsätzen oder der Satzung eines Mitglieds
zuwiderlaufen, sind für das betreffende Mitglied nicht bindend. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist über den Vorstand den Delegierten in der Vollversammlung durch das satzungsgemäß zuständige Organ des Mitglieds schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
5.7
Personen, die vom Stadtjugendring mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt
sind und der Vollversammlung nicht als Delegierter oder stellvertretender Delegierter angehören, nehmen mit beratender Stimme teil. Auf Beschluss der Vollversammlung kann diesen
Personen im Einzelfall mit einfacher Mehrheit Stimmberechtigung übertragen bzw. wieder entzogen werden.
5.8
Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vor-
- 44 -
5.9
sitzenden der Vollversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedsverbänden des Jugendringes zu übersenden.
Das Jugendamt der Stadt Kerpen erhält Einladungen zu allen Vollversammlungen und ist über
deren Ergebnis zu informieren. Vertreter des Jugendamtes können mit beratender Stimme an
den Vollversammlungen teilnehmen.
§6
Vorstand
6.1
6.2
Der Vorstand wird gebildet vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl aus und von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er handelt im Auftrage der Vollversammlung.
Der 1. Vorsitzende gilt als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Kämmerer.
Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von 24 Monaten. Er bleibt jedoch im Amt bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand tritt nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder zusammen.
Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein und leitet sie, er stellt die Tagesordnung auf und
wickelt alle ihm durch die Vollversammlung übertragenen Aufgaben sowie die laufenden Geschäfte ab.
Mit bestimmten Aufgaben betraute Personen unterstützen den Vorstand bei dessen Arbeit.
Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen der Bestimmungen dieser Satzung, so kann er von der Vollversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Delegierten abberufen werden.
Der Vorstand kann für eine Sitzung oder für einzelne Punkte der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Ebenso kann ein Mitgliedsverband den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Punkten der Tagesordnung stellen, worüber mit einfacher Mehrheit zu
beschließen ist.
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
§7
Auflösung
Über die Auflösung des Stadtjugendringes Kerpen kann nur eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung beschließen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Jugendringes vertreten sind.
Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von acht
Tagen eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder.
§8
Inkrafttreten, Änderung und Auslegung der Satzung
8.1
8.2
Die Satzung des Stadtjugendringes Kerpen tritt am 22. Februar 1978 in Kraft.
Diese Satzung kann durch Beschluss der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ergänzt oder geändert werden.
Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet in Zweifelsfällen die Vollversammlung mit
einfacher Mehrheit.
8.3
Beschlossen in der Sitzung des Stadtjugendringes Kerpen vom 22. Februar 1978.
Geändert laut Beschluss der Vollversammlungen des Stadtjugendringes am 11.03.81, 23.08.90,
23.01.97 und 25.01.05.
Anmerkung: Frauen und Männer, die in und mit dem Stadtjugendring arbeiten, sind gleichermaßen angesprochen. Wenn in dieser Satzung dennoch sprachlich durchgängig die männliche Form
verwendet wurde, dann geschah dies ausschließlich in der Absicht, den Text lesefreundlich zu
gestalten.
- 45 -
7.
WIRKSAMKEITSDIALOG
Ein derart weit reichender und tief gehender Wirksamkeitsdialog, wie er im Rahmen
des Freizeitstättenplanes geführt wird, ist auf Ebene der Jugendverbände derzeit
nicht gegeben und in dieser Form auch nicht beabsichtigt, da er mit ehrenamtlich tätigen Menschen so nicht umsetzbar ist. Dennoch ist es mit der durchgeführten Bestandserhebung erstmals gelungen, ein detailliertes Bild von der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet Kerpen und ihren sprichwörtlichen Wirkungen zu zeichnen.
Entscheidend geprägt wird die Arbeit eines jeden Jugendverbandes vom Einsatz der
dort ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Für ihre Aufgaben, wie insbesondere
Betreuung der Gruppenstunden, Durchführung von Wochenendveranstaltungen und
Begleitung von Ferienmaßnahmen bringen sie jährlich 13.316 Arbeitsstunden auf,
wobei hier Vor- und Nachbereitung noch gar nicht eingerechnet sind. Würde man –
um diese Arbeit einmal finanziell zu definieren – jede dieser Stunden mit nur 10,00 €
vergüten, müsste eine Summe von 133.160,00 € aufgebracht werden.
Die Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sind im Stadtjugendring zusammengeschlossen. Die von den einzelnen Verbänden gewählten Delegierten treffen sich ca.
viermal jährlich in der dortigen Vollversammlung. Über seine satzungsgemäßen Aufgaben gem. 5.7 hinaus findet im und über den Stadtjugendring auch ein „kleiner“
Wirksamkeitsdialog statt. Man tauscht sich aus über aktuelle Trends und Strömungen, plant und führt gemeinsame Veranstaltungen durch, erstellt den Verteilerschlüssel für den jährlichen Globalzuschuss zur Weiterverteilung an die 48 Ortsgruppen anhand aktuell vorgelegter Aktivitätennachweise, prüft diese bei Unstimmigkeiten durch
unangemeldetes Erscheinen bei Gruppenstunden nach, leitet die jeweiligen Sitzungsprotokolle dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis weiter und nimmt die Unterstützung durch den Stadtjugendpfleger als ständiges beratendes Mitglied war.
Mit den Förderungsrichtlinien der Jugendarbeit steht ein leistungsfähiger Förderplan
für eine funktionierende Jugendverbandsarbeit mit einem finanziellen Gesamtvolumen in Höhe von 63.550,00 € zur Verfügung. Insbesondere die nachrückenden jungen Delegierten im Stadtjugendring fühlen sich in ihrer Arbeit bestätigt und angespornt, wenn sie sich sicher sein können, dass ihre Tätigkeit im Gemeinwesen Unterstützung findet. Die o. g. zur Verfügung stehenden Mittel sollten daher keine weiteren
Kürzungen erfahren.
Die nächste Bestandserhebung soll Mitte 2010 erfolgen, um diesen Jugendverbandsplan für den Zeitraum 2011 bis 2015 fortschreiben zu können.
Die Grunddaten der Ortsgruppen wie Ansprechpartner/innen, Treffpunkte, Zeiten und
Angebote werden weiterhin halbjährlich zum 01.04 und 01.10. aktualisiert als Broschüre und unter www.stadt-kerpen.de veröffentlicht.
Nachstehend in Tabellenform eine Zusammenstellung der wichtigsten Daten über die
Szene der Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen sowie ein Muster des Erhebungsbogens.
- 46 -
Jugendverbände im Stadtgebiet Kerpen
Jugendverbände
Ortsgruppen
Untergruppen
ehrenamtliche Gruppenleiter/innen
hauptamtliche Mitarbeiter/innen
Honorarkräfte
Mitarbeiter/innen gesamt
Mitglieder pro Gruppe
Mitglieder pro Mitarbeiter/in
Altersgruppen
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
Zwischensumme
22 bis 27 Jahre
gesamt
Anzahl
11
48
136
280
13
6
299
11
5
Deutsche
Ausländer
M
W
I
M
W
I
286
311
597
2
6
412
370
782
5
3
698
681 1.379
7
9
57
50
107
1
1
755
731 1.486
8
10
8
8
16
2
18
Insgesamt
M
W
I
288
317
605
417
373
790
705
690 1.395
58
51
109
763
741 1.504
Prozentuale Anteile
Jungen
Mädchen
Ausländer
06-12-jährige
13-21-jährige
22-27-jährige
Mitglieder in Relation zum Jugendeinwohnerwert (6 bis 21-jährige am 29.05.06)
Aktivität
Altersgruppe
Gruppenstunden
(x 40 Jahreswochen)
Tagesveranstaltungen
(x 6 Tagesstunden)
Wochenendfahrten
(x 3 Tage x 12 Stunden)
Ferienfreizeiten
(x 7 Tage x 12 Stunden)
Schulungen
(x 7 Tage x 12 Stunden)
gesamt
6-27
Prozent
50,7 %
49,3 %
1,2 %
40,2 %
52,6 %
7,2 %
11,9 %
TeilnehmerAngebotsAngebotszahl
häufigkeit
dauer
42.996
5.006
8.360
6-27
2.798
166
996
6-27
694
33
1.188
6-27
733
30
2.520
ab 16
23
3
252
47.244
5.238
13.316
Teilnehmer
pro Jahr
Angebotseinheiten
pro Jahr
Angebotsstunden
pro Jahr
- 47 -
Bis 30.09.06 zurücksenden/-mailen an:
Jugendamt Kerpen, Abt. 23.3
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Auskunft erteilt:
Thomas Kümpel, Rathaus, Zimmer 19
Fon 02237/58222, Fax 02237/58102
E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de
Erhebungsbogen Jugendverbandsarbeit
im Stadtgebiet Kerpen im Hinblick auf die Erstellung
des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen
1.
Angaben zum Verband
Jugendverband
Name und Anschrift
Telefon, Fax
E-Mail, Internet
Leitung der Ortsgruppe
Name und Anschrift
Telefon, Fax
E-Mail, Internet
Sitz der Ortsgruppe
Name und Anschrift
Telefon, Fax
E-Mail, Internet
2.
Angaben zu den Mitgliedern
Gruppenmitglieder ohne Gruppenleiter/innen (M = männlich, W = weiblich, I = insgesamt):
Altersgruppen
Deutsche
M
W
I
Ausländer
M
W
I
Insgesamt
M
W
I
06 bis 12 Jahre
13 bis 21 Jahre
22 bis 27 Jahre
gesamt
Anzahl der Gruppen:
3.
______________________
Angaben zu Leiter/innen und Mitarbeiter/innen
Anzahl der ehrenamtlichen Gruppenleiter/innen:
______________________
Anzahl hauptamtlicher Mitarbeiter/innen (falls vorhanden): ______________________
Anzahl Honorarkräfte (falls vorhanden):
______________________
Über welche Qualifikationen verfügen die o. g. Mitarbeiter/innen bzw. an welchen Schulungsmaßnahmen nehmen sie teil / haben sie teilgenommen?
________________________________________________________________________
- 48 -
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
4.
Angaben zu den Räumlichkeiten
Welche Räumlichkeiten (mit Angabe der jeweiligen m²-Fläche) stehen Ihrer Organisation zur
Nutzung zur Verfügung? Bitte auch Räume angeben, die mehrfach genutzt werden und nicht
ausschließlich Ihrer Organisation zur Verfügung stehen (z. B. Saal, Küche, Toiletten etc.):
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
5.
Angaben zu den Angeboten
Welche Aktivitäten bietet Ihre Organisation an (z. B. Gruppen-, Freizeit-, Ferienangebote):
Aktivität
Art und Inhalt des Angebotes
Altersgruppe von –
für die
bis
durchschnittliche
Anzahl der
Teilnehmer/innen
Angebotshäufigkeit
Angebotszeit
- wöchentlich
- monatlich
- jährlich
- Wochentag
- Uhrzeit
Welche Ziele wollen Sie mit Ihren Angeboten erreichen? Mit welchen Kooperationspartnern
arbeiten Sie hierbei zusammen?
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
6.
Angaben zu Zukunftsperspektiven
Welche Perspektiven und Wünsche hat Ihre Organisation für die Zukunft? Gibt es weitere
Bemerkungen, Anregungen, Ergänzungen?
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
Kerpenerleben
-2-
Präventionsplan
Teilfachplan der
Jugendhilfeplanung des
Jugendamtes Kerpen
Teil IV der Kinder- und
Jugendförderplanes Kerpen
-2-
PRÄVENTIONSPLAN KERPEN:
Teilfachplan Prävention
als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung und
Teil IV des Kinder- und Jugendförderplanes Kerpen
Urversion
HERAUSGEBER:
Stadt Kerpen
Die Bürgermeisterin
Jugendamt
Postfach 2120
50151 Kerpen
REDAKTION:
Thomas Kümpel, Fon 02237/58222, Fax 02237/58102
E-Mail tkuempel@stadt-kerpen.de
BESCHLOSSEN:
Vom Jugendhilfeausschuss am 13.09.07,
vom Haupt- und Finanzausschuss am 23.10.07 sowie
vom Stadtrat am 30.10.07
STAND/GÜLTIG:
Vom 01.01.08 bis 31.12.10
INTERNET:
Diese Veröffentlichung ist auch aus dem Internet unter
www.stadt-kerpen.de herunter ladbar.
-3-
0.
INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................ Seite
1.
SITUATIONSANALYSE ............................................................................................... 5
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN........................................................................................ 6
3.
2.1
Gesetzliche Grundlagen................................................................................... 6
2.2
Jugendhilfeplanung .......................................................................................... 6
2.3
Bedarfsermittlung ............................................................................................. 6
2.4
Definition und Abgrenzung............................................................................... 6
PRÄVENTIVE ANGEBOTE ......................................................................................... 8
3.1
Jugendarbeit gem. § 11 KJHG......................................................................... 8
3.1.1
Ferienfreizeiten................................................................................... 8
3.1.1.1 Blankenheim ........................................................................ 8
3.1.1.2 Grömitz................................................................................. 8
3.1.1.3 Guidel ................................................................................... 8
3.1.1.4 Kerpener Sommer................................................................ 9
3.2
3.3
3.1.2
Ferienspiele........................................................................................ 9
3.1.3
Spielaktionswochen ......................................................................... 10
3.1.4
Betreuerschulungen ......................................................................... 10
3.1.5
Kerpener Kindertheaterbühne.......................................................... 11
3.1.6
Musikszene ..................................................................................... 11
3.1.7
Spielmobil......................................................................................... 12
Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG ............................................................. 13
3.2.1
Streetwork ........................................................................................ 13
3.2.2
Soziale Gruppenarbeit / Soziale Trainingskurse ............................. 14
3.2.3
Schulsozialarbeit .............................................................................. 15
3.2.4
Übergang Schule / Beruf.................................................................. 16
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 KJHG ......................... 16
-4-
4.
FINANZIERUNGSRAHMEN ...................................................................................... 18
4.1
Förderungsgrundsätze ................................................................................... 18
4.2
Förderung der Jugendarbeit gem. § 11 KJHG............................................... 18
4.3
Förderung der Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG ..................................... 19
4.4
Förderung des Erz. Kinder- und Jugendschutzes gem. § 14 KJHG ............. 19
-5-
1.
SITUATIONSANALYSE
Das Jugendamt Kerpen bestand am 01.01.07 genau 20 Jahre. Bereits in der Vorlaufphase 1986 wurde im Zusammenhang mit der Erstellung einer Jugendhilfeplanung
des Institutes für soziale Arbeit in Münster ein enger Kontakt zu den in Kerpen wirkenden freien Trägern gesucht. Über fünf dezentrale Sozialkonferenzen wurden diese
im Herbst 1986 an einen Tisch geholt, um eine bis heute andauernde gute Zusammenarbeit unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu initiieren, was dazu führte,
dass seitens der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der §§ 11 - 14 KJHG gezielt nur
die Leistungen vorgehalten werden, die von freien Trägern nicht angeboten werden.
Zwischenzeitlich ist mit dem Freizeitstättenplan (FSP) ein richtungsweisender Teilfachplan im Bereich der hiesigen Jugendhilfeplanung entwickelt worden. Aufgrund
der Notwendigkeit der Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes
kann nun erstmalig mit dem Präventionsplan ein weiterer Teilfachplan der Jugendhilfeplanung Kerpen vorgelegt werden, der gleichzeitig auch Bestandteil des Kinderund Jugendförderplanes Kerpen ist.
-6-
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN
2.1
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 11 KJHG sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie
sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu
gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen
und hinführen.
§ 4 KJHG regelt die Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe. Demnach soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in
Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
Organisationsstruktur zu achten. Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben
werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. Die öffentliche Jugendhilfe soll
darüber hinaus die freie Jugendhilfe fördern und dabei die verschiedenen
Formen der Selbsthilfe stärken.
2.2
Jugendhilfeplanung
Die §§ 79 und 80 KJHG legen fest, dass unter Beteiligung der freien Träger
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen haben, den
Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der
jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
Zeitraum zu ermitteln haben und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben bzw. Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und
zur Verfügung zu stellen haben.
2.3
Bedarfsermittlung
Die vom Jugendamt Kerpen vorgehaltenen Leistungen nach §§ 11, 13 und 14
KJHG werden Jahr für Jahr überprüft und ausgewertet. Hierbei wird festgestellt, ob diese zu belassen sind, modifiziert werden müssen oder ggf. auch
einzustellen sind. Hierbei fließen auch Rückmeldungen der Zielgruppen ein,
die mithelfen, die Angebote punktgenau, wirkungsvoll und bedarfsorientiert
vorzuhalten. Die Ergebnisse werden dem Jugendhilfeausschuss in Form von
Jahresberichten und sonstigen Vorlagen zur Kenntnis vorgelegt.
2.4
Definition und Abgrenzung
Jugendarbeit gem. § 11 KJHG wird angeboten in Form von Offener Kinderund Jugendarbeit (vgl. Teil II „Freizeitstättenplan“) sowie von den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Falle dem Jugendamt Kerpen selbst. In
diesem Präventionsplan betrifft dies die unter 3.1 beschriebenen Angebote.
Gemäß § 13 KJHG sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und be-
-7-
rufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. In diesem Präventionsplan betrifft dies die unter 3.2 beschriebenen Angebote.
Gemäß § 14 schließlich sollen jungen Menschen und Erziehungsberechtigten
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und
Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen und Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen,
Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. In diesem
Präventionsplan betrifft dies die unter 3.3 beschriebenen Angebote.
-8-
3.
PRÄVENTIVE ANGEBOTE
3.1
Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
3.1.1
Ferienfreizeiten
3.1.1.1 Osterfreizeit Blankenheim
Diese einwöchige Ferienfreizeit für 8-12-jährige Kinder findet
seit etlichen Jahren vom ersten Feriensamstag bis Karfreitag
statt. An ihr nehmen durchschnittlich ca. 25 Kinder und 4 Betreuer teil. Sie ist besonders für „Einsteiger“ geeignet, die zum
ersten Mal alleine wegfahren.
Traditionell findet diese Freizeit im Jugendhof Finkenberg als
Jugendbildungsstätte des Rhein-Erft-Kreises in Blankenheim in
der Eifel statt. Das Haus ist in 2002 komplett renoviert worden
und verfügt jetzt über komfortable Drei-bis-Fünf-Bett-Zimmer
jeweils mit eigenem Badezimmer sowie zahlreiche Aufenthaltsund Kreativräume, mehrere Spielwiesen und Sportmöglichkeiten.
3.1.1.2 Sommerfreizeit Grömitz
Diese zweiwöchige Doppelferienfreizeit jeweils für 7-10-jährige
bzw. 11-13-jährige findet alle zwei Jahre im Wechsel mit Guidel
(siehe 3.1.1.3) statt. Hier nehmen durchschnittlich ca. 40 Kinder
und 8 Betreuer teil.
Mit dem Zeltplatz „Lenster Strand“ (Eigentum der Stadt Braunschweig) in der Lübecker Bucht hat sich ein interessantes Ferienziel für die Sommerferien etabliert. Gewohnt wird in komfortablen Zelten. Zu der großzügigen Ferienanlage gehören mehrere Sport- und Spielflächen sowie ein nur fünf Minuten entfernter eigener Strandabschnitt, außerdem Aufenthalts- und Mehrzweckräume.
3.1.1.3 Sommerfreizeit Guidel
Diese zweiwöchige Jugendfreizeit für 12-17-jährige findet alle
zwei Jahre im Wechsel mit Grömitz (siehe 3.1.1.2) statt. Hier
nehmen durchschnittlich ca. 30 Jugendliche und 6 Betreuer teil.
Belegt wird die Jugendbildungsstätte des Rhein-Erft-Kreises,
Haus Brauweiler. Sie liegt im Morbihan, dem französischen
Partnerdepartment des Rhein-Erft-Kreises, ca. 1 km von der Atlantikküste entfernt. Am dortigen Hafen befindet sich die hauseigene Segelschule, zu der auch einige Kanus gehören. Neben
diesen wassersportlichen Schwerpunkten besteht direkt am
Haus die Möglichkeit zum Fußball-, Volleyball-, Basketball- und
Tischtennisspielen sowie zur Nutzung handwerklicher Angebote. Busausflüge zu regionalen Sehenswürdigkeiten, interessante Küstenwanderungen sowie Segel- und Kanutouren sind ebenso möglich wie ein paar Nachmittage am Strand.
-9-
3.1.1.4 Kerpener Sommer
Mit dem „Kerpener Sommer“ beginnt sich ein zweiwöchiges Jugendcamp für Jugendliche von 12 – 18 Jahren aus dem Stadtgebiet Kerpen während der Sommerferien mit einem attraktiven
Programm hier vor Ort im Bürgerpark in Horrem zu etablieren.
Hier kann man stunden-, tage- oder wochenweise und mit oder
ohne Übernachtung teilnehmen, wonach sich dann auch die
Teilnehmerbeiträge richten. Diese wurden bewusst niedrig angesetzt, um insbesondere den Jugendlichen ein Angebot machen zu können, die sonst keine Möglichkeiten hatten, in Ferien
zu fahren. So konnten 60 Plätze für Dauerübernachtungsgäste
(inkl. 10 Jugendliche aus den Partnerstädten) und bis zu 50
weitere Tagesbesucherplätze eingerichtet werden.
Tagsüber gibt es zusätzlich eine Ferienaktion für 80 Kinder von
6 – 11 Jahren, die sonst die Standorte des Spielmobils aufsuchen. Der „Kerpener Sommer“ ist eine Gemeinschaftsaktion der
städtischen Jugendzentren Kerpen und Sindorf, der Streetworkerin und des Spielmobils.
Von den Teilnehmern der unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 genannten Ferienmaßnahmen stammen ca. 20 % aus problembelasteten Familiensituationen. Beim Kerpener Sommer trifft dies nahezu auf alle Teilnehmer
zu. Mit diesen Quoten ist eine Bedarfslage insofern gegeben, dass es
auch künftig das Ziel der Verwaltung bleiben muss, insbesondere in
diesem Bereich auch weiterhin Schwerpunkte zu setzen, zumal der
Familien entlastende Effekt der o. g. Maßnahmen von großer Bedeutung ist. Dies wird immer wieder durch die positiven Rückmeldungen
und durch kontinuierliche Wiederanmeldungen in Folgejahren bestätigt.
§ 90 KJHG sieht bei der Erhebung von Teilnahmebeiträgen Möglichkeiten zur Reduzierung gerade für vorgenannte Teilnehmer vor.
Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden in erheblichem Umfang hierfür genutzt. Darüber hinaus dienen diese für Betreuerhonorare sowie Budgets zur Finanzierung der Programme vor Ort.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 € und Hhst. 14517611 „Unfallund Haftpflichtversicherungen“, 350,00 €.
3.1.2
Ferienspiele
Die Ferienspiele während der Sommerferien haben sich als ein festes
Angebot mit den Faktoren ortsnah, preisgünstig, 9.00 – 17.00 Uhr, 7 –
12 Jahre, Mittagessen und attraktives Programm mehr als etabliert.
Ziel bei der Durchführung der Ferienspiele war und ist eine stadtteilund bedarfsorientierte dezentrale Zuordnung, die alljährlich über 400
Kinder erreicht.
Hierbei finden die Ferienspiele nicht losgelöst und zentralistisch statt,
sondern werden von im Stadtteil existierenden Einrichtungen und dort
wirkenden Trägern durchgeführt. Für die die Ferienspiele in aller Regel
ausrichtenden Jugendzentren bedeutet dies meist den jährlichen Ver-
- 10 -
anstaltungshöhepunkt. Hiermit verbunden ist eine bedeutende Chance, im Bereich der Kinderarbeit für Nachwuchs zu werben. Oft besteht
hierbei auch für jugendliche Einrichtungsbesucher die Möglichkeit, an
eine Helfer- oder Betreuertätigkeit herangeführt zu werden. Die Qualitätsmerkmale der Ferienspiele sollen künftig auch für die Ferienangebote der Ganztagsgrundschulen gelten, die nach Möglichkeit hier andocken sollen.
Die Durchführung der Ferienspiele wird durch eine durchdachte Systematik gefördert, damit sich die Elternbeiträge in einem bezahlbaren
Rahmen bewegen können.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517612 „Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen“, 25.000,00 €.
3.1.3
Spielaktionswochen
Ursprünglich als Bauspielplätze konzipiert, haben sich die Spielaktionswochen während der Sommerferien als niederschwelliges Basisangebot fest etabliert. Charakteristisch für diese Maßnahmen ist zum
einen ein nur geringer oder gar kein Kostenbetrag und zum anderen
der Standort teilweise „direkt vor der Haustür“. Letzteres bedeutet,
dass insbesondere Brennpunkte wie Maastrichter Straße in Kerpen,
Kottenforst in Brüggen und Buchenhöhe in Horrem gezielt mit Angeboten versorgt werden.
Die rund 200 Teilnehmer bei diesen Maßnahmen sind in aller Regel
Kinder und Jugendliche, die sonst keine Möglichkeit haben, an Ferienmaßnahmen teilzunehmen, von einem Familienurlaub ganz zu
schweigen. In diesem Zusammenhang ist es hierbei besonders notwendig, entsprechende Förderungsmöglichkeiten vorzuhalten.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517612 „Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen“, 25.000,00 €.
3.1.4
Betreuerschulungen
An den bedarfsorientiert im Zweijahresrhythmus stattfindenden Betreuerschulungen nehmen in der Regel ca. 10 junge Menschen im Alter von ca. 15 - 17 Jahren teil, die auf ihre unverzichtbare ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit vorbereitet werden. Theoretische und praxisbezogene Aspekte einer Ferienmaßnahme werden
hierbei in kleinen Gruppen erarbeitet. Neben Rechtsfragen und pädagogischen Gesichtspunkten sollen insbesondere auch Kenntnisse zur
praktischen Gestaltung von Ferienmaßnahmen vermittelt werden.
Hierzu werden Arbeitsgemeinschaften angeboten, die u. a. die Bereiche Musik, Spiel, Sport, Werken und Basteln umfassen.
Die parallele Durchführung zur unter 3.1.1.1 genannten Ferienfreizeit
macht es möglich, dass bestimmte Projekte wie Geländespiel, Spieleabend oder Tagesausflug von den Betreuerschülern quasi am „lebenden Objekt“ mit den dortigen Kindern gemeinsam als Praxisübung
durchgeführt werden können.
Jugendarbeit ist ohne Ehrenamt nicht durchführbar. Daher sind enga-
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gierte junge Menschen hochwillkommen. Neben einem moderaten Eigenbeitrag derselben sind zur Durchführung der Schulungen zusätzliche Mittel dringend erforderlich.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 € und Hhst. 14517611 „Unfallund Haftpflichtversicherungen“, 350,00 €.
3.1.5
Kerpener Kindertheaterbühne
Im Oktober 2007 besteht die "Kerpener Kindertheaterbühne" seit nunmehr 10 Jahren. Die Faktoren Regelmäßigkeit, fester Spielort, prägnante Projektbezeichnung, angenehmes Ambiente des Veranstaltungsortes, Theatercafé, Ortsnähe und professionelle Künstler haben
sie zu einem bekannten und beliebten Angebot gemacht, was bisher
durchschnittlich von 120 Besuchern pro Vorstellung frequentiert wird
und vom Bekanntheitsgrad mittlerweile über Kerpen hinaus reicht.
Mit der Vorstellung als Mittelpunkt bieten die Räume des Jugendzentrums mit ihrer Infrastruktur auch optimale Voraussetzungen für Geburtstagsfeiern (viel Platz, Kicker, Gesellschaftsspiele, dekorierter und
bedienter Geburtstagstisch, Spielmöglichkeiten drinnen und draußen
etc.). Von Eltern wird hierbei auch gerne die familienfreundliche Möglichkeit genutzt, vor, während oder nach der Vorstellung mit Bekannten
gemütlich bei einem Kaffee im Theatercafé zusammen zu sitzen, während die Kinder die o. g. Möglichkeiten des Jugendzentrums nutzen
können.
Fester Spielort ist von Oktober bis März der Veranstaltungssaal im Jugendzentrum Kerpen. Seit 2006 werden dort jedoch von April bis September an den gewohnten Sonntagen keine Veranstaltungen mehr
durchgeführt. Es finden jedoch während dieser Zeit zunehmend für
Kinder interessante Theater- und Musikvorführungen an anderen
Spielorten und Aufführungstagen sowie teilweise auch von anderen
Veranstaltern statt, die in der Sommersaison zunehmend zu konkurrenziösen Situationen geführt haben, sodass das Jugendamt hier freien Trägern den Vorzug gibt.
Durch die vorstehend beschriebenen Maßnahmen werden schwach
besuchte und somit hoch subventionierte Veranstaltungen weitestgehend vermieden. Um bei der Eintrittspreisgestaltung dennoch möglichst familienfreundlich zu bleiben, sind gewisse Finanzmittel vonnöten.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 €.
3.1.6
Musikszene
Im Rhein-Erft-Kreis gibt es bereits seit 1999 die Arbeitsgemeinschaft
(AG) „ErftMusik“, in der sich Musikinitiativen und nichtkommerzielle
Veranstalter aus dem Rhein-Erft-Kreis sowie die Jugendämter Bergheim (zwischenzeitlich BM Cultura GmbH) und Kerpen mit der Zielsetzung zusammengeschlossen haben, ihre Jugendkulturarbeit im Kreisgebiet öffentlichkeitswirksam und szenenorientiert miteinander zu ver-
- 12 -
netzen. Mittlerweile hat sich hier viel getan. Man schaut „über den eigenen Tellerrand“, tauscht sich aus und hilft sich gegenseitig. Anfang
2001 wurde die Homepage www.erftmusik.de eingerichtet, die bisher
über 61.000 Zugriffe (Stand Dezember 06) zu verzeichnen hatte.
In der zuletzt in 2005 aufgelegten Broschüre „ErftMusik – Arbeitsgemeinschaft der Musikinitiativen und nichtkommerziellen Veranstalter im
Rhein-Erft-Kreis“ stellen sich ein Großteil derselben vor. Dokumentiert
wird hier, dass durch das beschriebene Engagement der Rhein-ErftKreis keine jugendkulturelle Brache ist, sondern ein blühendes Feld
junger Kulturarbeit. Außerdem wird alljährlich ein Pressespiegel zusammengestellt, der die Bandbreite der musikkulturellen Schaffenskraft im Rhein-Erft-Kreis dokumentiert. In 2006 hatte dieser einen Umfang von 124 (!) Seiten.
Ein großer Schwerpunkt des gemeinsamen Kulturschaffens ist der
kreisweite „Local Heroes-Bandwettbewerb“, der zu einer festen Größe
in der Rhein-Erft-Kreis-Szene geworden ist und mittlerweile schon zum
siebten Mal dezentral kreisweit durchgeführt wurde. Nachdem die Musikinitiative „Watt auf’s Ohr“ ihre Aktivitäten eingestellt hat, ist in 2006
das städtische Jugendzentrum Kerpen der „AG ErftMusik“ beigetreten
und hat nach zweijähriger Pause den Vorauswahlstandort Kerpen mit
der Veranstaltung am 30.09.06 bedarfsorientiert wieder reaktiviert und
wird dies auch künftig tun.
Die Musikszene wird größtenteils ehrenamtlich bzw. durch den Einsatz
des Jugendzentrumspersonals organisiert. Zur Aufrechterhaltung der
beschriebenen Vernetzungsarbeit sind entsprechende Finanzmittel erforderlich.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14517607 „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“, 32.580,00 €.
3.1.7
Spielmobil
Im Rahmen des 1988 erstellten und seitdem regelmäßig aktualisierten
Kinderspielplatzbedarfs- und entwicklungsplanes der Stadt Kerpen
wurde eine Unterversorgung und Mangelsituation im Bereich der Freizeitbetreuung von Kindern aufgezeigt. Um eine Verbesserung der Kinderspielplatzsituation zu erreichen, beschloss der damalige Jugendwohlfahrtsausschuss Anfang 1989 die Einrichtung eines Spielmobils
und dieses mit zwei hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften à 30
Stunden zu besetzen. Im Mai 1989 wurde das ehemalige Fahrzeug der
Jugendverkehrsschule (Mercedes Kasten-LKW) übernommen, das
seinem Einsatz entsprechend umgebaut, gestaltet und mit Spielmaterial ausgestattet wurde.
Spielmobile leisten eine absolut niederschwellige Form der offenen Arbeit mit Kindern, die sich längst etabliert und auch fachlich weiterentwickelt hat. Sie füllen durch ihr mobiles Angebot die Lücken in der freizeit- und sozialpädagogischen Versorgung von Kindern in einer Kommune. Ein Spielmobil fährt direkt in das Wohnumfeld von Kindern, um
Plätze für Spiel und Bewegung zu erobern. Im Stadtgebiet Kerpen
wurden die Standorte Kerpen, KSP Maastrichter Straße, Brüggen, KSP
Eifelstraße, Horrem, KSP Buchenhöhe und Sindorf, KSP Naumburger
- 13 -
Straße als notwendige Standorte im Rahmen der Jugendhilfeplanung
ermittelt und werden vom 01.05. bis 31.10. je einmal wöchentlich von
13.00 – 18.00 Uhr angefahren.
Das Spielmobil übernimmt dabei die Aufgabe, Kinder darin zu unterstützen, sich in ihren materiellen, sozialen und kulturellen Lebensbedingungen zurechtzufinden. Dem Spiel kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu: Spiele verbinden Kulturen, spielend werden Beziehungen
geknüpft, die über das Spiel hinaus auf den Alltag verweisen.
Im Einzugsgebiet der o. g. Standorte leben rund 1.200 Kinder im Alter
von 0 – 12 Jahren. Pro Saison werden fast 800 Kinder über einen
Spielmobilausweis als Stammbesucher registriert. Pro Jahr hat das
Spielmobil ca. 65 Einsätze, an den durchschnittlich 75 Kinder (somit
pro Saison nahezu 5.000) Kinder teilnehmen.
Im Rahmen der Qualitätssicherung fertigt das Spielmobilteam Tagesprotokolle an, welche Grundlage der Reflexion und Planung der pädagogischen Praxis sind. In den wöchentlichen Teambesprechungen
werden Erfahrungen ausgetauscht, Probleme gemeinsam besprochen
und weitere Perspektiven entwickelt.
Das Spielmobil und das Mitarbeiterteam werden ausschließlich städtischerseits eingesetzt. Für darüber hinausgehende Einsätze, wie beispielsweise Straßen-, Schul- und Pfarrfeste oder Feiern privater Veranstalter steht das Spielmobil nicht zur Verfügung.
Für die Fahrzeughaltung, die Beschaffung und Bestandserhaltung der
Spielmaterialien sowie für Honorarkräfte sind entsprechende Finanzmittel erforderlich.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14606208 „Betriebskosten
Spielmobil“, 8.000,00 €.
3.2
Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG
3.2.1
Streetwork
Seit Mai 2001 arbeitet eine Diplom-Sozialarbeiterin in Vollzeit als
Streetworkerin im Stadtgebiet Kerpen. Streetwork als Methode der Jugendsozialarbeit hat eine besondere Charakteristik, der ein niederschwelliger und lebensweltnaher Arbeitsansatz zu Grunde liegt. Die
Arbeit gestaltet sich aufsuchend, was bedeutet, dass sich eine fremde
Person in den Lebensraum der Jugendlichen einmischt. Die Streetworkerin bietet eine Beziehung an, die die Jugendlichen in Anspruch
nehmen können. Sie vermittelt den Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein parteiliches Interesse. Der Aufbau einer positiven Beziehung
wiederum ist die Basis und auch die einzige Möglichkeit, mit den Jugendlichen konstruktive Kontakte zu pflegen und gemeinsam zu arbeiten.
Die aufsuchende Jugendsozialarbeit ist in besonderem Maße davon
abhängig, dass die Zielgruppe mit der Streetworkerin arbeiten will, da
sie sich nur auf freiwilliger Basis bewegt. Durch Verbindlichkeit und
Verlässlichkeit muss ein Klima von Kontinuität und Präsenz geschaffen
- 14 -
werden, welches es ermöglicht, ein tragendes und nachhaltiges Vertrauen zu schaffen. Parteilichkeit bedeutet, dass vorrangig der Blickwinkel der Jugendlichen als Grundlage für die Arbeit dient. Das bedeutet aber nicht, den Blick z. B. bei Konflikten mit anderen für Lösungsmöglichkeiten zu verlieren, die allen Beteiligten gerecht werden. Die
Jugendlichen erfahren Akzeptanz, die aber nicht unkritisch ist, sondern
aus ihr heraus die Möglichkeit der Auseinandersetzung und Reflexion
bietet.
In allen Kerpener Stadtteilen halten sich Jugendliche und junge Erwachsene an so genannten informellen Treffpunkten im öffentlichen
Raum auf, die wie Spielplätze entweder vertraut oder wie Bushaltestellen zentral gelegen sind. Diese Jugendlichen fallen dort meist negativ
auf und nehmen andere bestehende Angebote der Jugendhilfe nicht
an. Hier kann Streetwork Kontakt zu ihnen aufbauen und versuchen,
mit ihnen auf einer Basis der Gegenseitigkeit zu arbeiten um z. B. Alternativen zu ausuferndem Konsumverhalten mit den Jugendlichen
gemeinsam zu entwickeln, wobei diese lernen sollen, für ihr Handeln
Verantwortung zu übernehmen, verlässlich zu sein sowie Absprachen
und Regeln einzuhalten.
Für die Arbeit erschwerend ist die Tatsache, dass Jugendliche möglichst zeitnahe Entscheidungen brauchen, die in Zusammenarbeit mit
den Einrichtungen im Gemeinwesen und zuständigen Behörden, zu
denen auch Ordnungsamt und Polizei gehören, möglichst herbei geführt werden. Hierzu gehören Konfliktbearbeitungen innerhalb von
Wohngebieten, Präventionsmaßnahmen z. B. zu den Themenbereichen „Räuberische Erpressung“, „Konsumverhalten“, „Suchtprävention“ etc., motivierende Kurzinterventionen, Einzelfallhilfen, Informationsbeschaffung sowie Unterstützung von eigenen Initiativen der Jugendlichen. Beispielhaft sollen hier die Arbeiten im Rahmen des „Häuschenkonzeptes“ sowie die Präsenz der Streetworkerin im „Kerpener
Sommer (vgl. 3.1.1.4) genannt werden.
Um vorgenannte Maßnahmen umsetzen zu können, sind entsprechende Haushaltsmittel notwendig, die entweder aus bestehenden
Haushaltsstellen wie z. B. im Spielplatzwesen oder in der Jugendarbeit
und darüber hinaus als Sachmittel zur Verfügung stehen sollen.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14076205 „Sachkosten Projekt
Streetwork“, 2.500,00 €.
3.2.2
Soziale Gruppenarbeit / Soziale Trainingskurse
Zu den Auflagen gemäß § 15 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Weisungen gemäß § 10 JGG gehört neben Geldbußen und Sozialstunden
u. a. auch die Möglichkeit, durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen sozialen Trainingkurs angeordnet zu bekommen. Dieser
ist eine gruppenpädagogische Maßnahme für Jugendliche von 14 - 17
Jahren und Heranwachsende von 18 - 21 Jahren mit verschiedenen
persönlichen Problemen, die durch nicht unerhebliche Delikte strafrechtlich meist mehrfach in Erscheinung getreten sind. Er stellt somit
eine Sanktion im Bereich der Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmittel
des JGG dar.
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Ziel und Auftrag eines sozialen Trainingskurses ist, die durch die Tat
deutlich gewordenen Erziehungsmängel zu bearbeiten und den Weg
zu einem straffreien Leben einzuleiten. Es werden Informationen über
Hilfesysteme in persönlichen Krisen vermittelt und handlungsorientierte
Erfahrungen in der Gruppen gemacht, Anregungen zu sinnvollen Freizeitbeschäftigungen sowie soziale Kompetenzen an die Hand gegeben, welche durch aktives Handeln alternatives Gruppenerleben ermöglichen.
Konkret sollen Eigenverantwortlichkeit, Verantwortungsübernahme und
langfristige Stabilität in Lebens-, Alltags- und Arbeitswelt geschult werden. Weiterhin sind Kooperation, Ausdauer, Beständigkeit, Auseinandersetzungsfähigkeit, Kritikfähigkeit und Teamfähigkeit Lernziele.
Nach einem erfolgreichen und produktiven sozialen Trainingskurs der
Jugendgerichtshilfe Kerpen ist inzwischen das Team für Trainingskurse (TfT) ein beständiger Kooperationspartner für die Durchführung
dieser Maßnahmen.
Ein vom TfT gestalteter sozialer Trainingskurs gliedert sich auf in die
Phase der Vorbereitung mit Eltern- und Teilnehmerabend, Übermittlung und Erarbeitung des Regelwerks, Vertragsvereinbarung mit Zielvorgabe, die Durchführung von Gruppenseminaren, gefolgt von intensiver Gruppenarbeit inkl. Arbeitsprojekt, Einzelgespräche, Einzeltrainings und Teamarbeit sowie Nachbereitung mit Einzel- und Teamreflexion, Auswertung des Kurses und abschließendem Eltern- und Teilnehmerabend.
Da diese Kurse meist in Form von Wochenendseminaren durchgeführt
werden, sind Gelder für die Unterbringung und für Referentenhonorare
erforderlich.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14527630 „Soziale Gruppenarbeit Jugendgerichtshilfe“, 3.200,00 €.
3.2.3
Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Angebot des Jugendamtes
Kerpen, das innerhalb der Organisationsform Schule stattfindet und
sich als Bindeglied zwischen Jugendhilfe und Schule versteht. Es orientiert sich an der Lebenswelt der Schüler und deren Familien, garantiert Vertraulichkeit und Schweigepflicht, gibt Schüler-, Lehrer- und Elternberatung, hilft bei Planung, Aufbau und Organisation von Projekten, arbeitet mit in Schulgremien (Konferenzen, Förderverein, etc.) und
bietet themenbezogene Fortbildungen und Projekte für Lehrkräfte und
Schüler.
Weiterhin werden Konflikt- und Krisenberatung bei Schulschwierigkeiten und persönlichen Problemen geleistet, soziale Gruppenarbeit mit
dem Ziel Konfliktbewältigung und Stärkung der sozialen Kompetenz
durchgeführt, mit Beratungsstellen, Trägern der freien Jugendhilfe, Jugendzentren und Jugendgerichtshilfe kooperiert, bei Suchtproblemen
begleitet und unterstützt, der Schulalltag entwickelt und verändert, Hilfen bei der Berufsvorbereitung der beruflichen Eingliederung gegeben
sowie Freizeit- und Ferienangebote im Wohnumfeld vermittelt.
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Hinzu kommen Konzeptentwicklungen im Bereich Erlebnispädagogik
als Methode systemischer Diagnostik sowie im Übergang Schule / Beruf die Vermittlung aktueller Programme über berufsbildende und berufsbegleitende Maßnahmen, Kooperation mit der Agentur für Arbeit
bzw. der ARGE, Akquisition von Praktikumstellen, Kontakte zu Arbeitgebern und Bewerbungstraining.
An den Hauptschulen Kerpen und Horrem sowie an der Förderschule
Kerpen steht jeweils ein(e) Schulsozialarbeiter/in in Vollzeit zur Verfügung, die der Abt. 23.1 Erzieherische Hilfen angegliedert sind. Zur
Durchführung der vorgenannten Maßnahmen sind entsprechende
Haushaltsmittel notwendig.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14537601 „Jugendsozialarbeit
gem. § 13 KJHG - Schulsozialarbeit“, 6.900,00 €.
3.2.4
Übergang Schule / Beruf
Gem. § 13 KJHG sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Diese Hilfen finden in intensiver Form durch Streetwork und Schulsozialarbeit statt. Darüber hinaus leisten in diesem Zusammenhang auch die Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen (vgl.
Teil II „Freizeitstättenplan“) einen erheblichen Beitrag.
3.3
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
In § 14 KJHG wird der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz so definiert,
dass jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote gemacht werden sollen, die diese befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, Eltern
und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche
vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Für die Förderung entsprechender Präventionsprojekten an Schulen hat das
Jugendamt Kerpen daher eine Finanzierungsregelung geschaffen. Um eine
Gleichbehandlung aller Antrag stellenden Schulen sicherzustellen, ist eine
Pro-Kopf-Förderung eingeführt worden, die sich an der Anzahl der tatsächlich
am Projekt teilnehmenden Schüler orientiert. In Anlehnung an die Fördersätze
im bisherigen Stadtjugendplan Kerpen ist dies demnach eine Förderung von
2,60 € pro Teilnehmer, bei Veranstaltungen außerhalb der Schule aufgrund
entstehender Fahrtkosten 5,20 €. Voraussetzung für eine Förderung ist eine
Eigenbeteiligung pro Schüler von mindestens ebenfalls 2,60 € bzw. 5,20 €.
Maßgeblich für den Finanzierungsplan ist hierbei der unermäßigte Beitrag pro
Teilnehmer als Ausgangsbetrag. Eine Förderung kann maximal nur bis zur
Höhe der ungedeckten Kosten erfolgen. Die genannten Fördersätze sollen
künftig gemäß der Ausführungen im Jugendverbandsplan mit 3,00 bzw. 6,00 €
entsprechend angepasst werden.
Darüber hinaus wird die in 2000 erstmalig durchgeführte Aktion „Karneval und
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Jugendschutz“ weiter fortgeführt. Im Rahmen einer stadtweiten gemeinsamen
Kampagne des Ordnungsamtes und des Jugendamtes werden alljährlich die
rund 260 Gaststätten bzw. Alkoholika zum Verkauf anbietenden Stellen im
Stadtgebiet Kerpen erinnert, in der Karnevalszeit verstärkt auf die Jugendschutzbestimmungen bezüglich der Ausgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche zu achten. Außerdem wird in diesem Zusammenhang die Broschüre „Karneval und Jugendschutz“ generell als Anlage zur Schankerlaubnis für
alle Karnevalsveranstaltungen beigelegt.
Der in 2000 erstmalig aufgelegte Info-Faltkarton mit kinder- und jugendrelevanten Stichworten und den dazugehörigen Telefonnummern des Jugendamtes, einer farblich gestalteten Tabelle mit den wichtigsten Paragrafen des Jugendschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Empfehlungen bei
der Bemessung von Taschengeldbeträgen wird im Zweijahresrhythmus aktualisiert und mit einer Auflage von 3.000 Stück flächendeckend an Einrichtungen
der Jugendhilfe und Jugendbildung verteilt und darüber hinaus über die Auslagestellen im Rathaus ständig gerne von Rat suchenden Eltern nachgefragt.
Das Jugendamt berät außerdem und hält ständig zahlreiche Veröffentlichungen als Elternratgeber zu den Themen Drogen, Alkohol, Rauchen, Sekten,
Aids, Medien, Fernsehen, Konsum, Computerspiele, Sexualität etc. in den
entsprechenden Auslagen im Rathaus sowie auf Anfrage zum Zusenden bereit. Darüber hinaus wird eine umfangreiche Jugendschutzseite auf
www.stadt-kerpen.de mit vielen interessanten Links ständig aktuell gehalten.
Außerdem kann auf der dortigen Startseite die Auskunftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS), Landesstelle NRW e. V. angeklickt werden, welche für weitergehende Beratung telefonisch an 50 Stunden
in der Woche und darüber hinaus per E-Mail erreichbar ist.
Finanzierung im HPL 06/07 aus Hhst. 14527600 „Präventionsmaßnahmen“,
8.300,00 €.
- 18 -
4.
FINANZIERUNGSRAHMEN
4.1
Förderungsgrundsätze
Gem. § 15 KJFöG sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= die
Jugendämter) zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes verpflichtet. Gemäß § 79
KJHG haben sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen und geeigneten
Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin
dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der
kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan, welcher für den Zeitraum
vom 01.01.08 – 31.12.10 festgeschrieben wird.
4.2
Förderung der Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Der Ist-Stand der Förderung der Jugendarbeit ohne Offene Kinder- und Jugendarbeit im HPL 06/07 ist unter 3. beschrieben.
Wegen gestiegener Kosten und erheblicher Aufwände zur Finanzierung des
Kerpener Sommers sollten bei „Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit“
künftig 35.000,00 € zur Verfügung stehen.
Des Weiteren reichen die zur Verfügung stehenden Betriebsmittel für das
Spielmobil nicht mehr aus. Zunächst sind hier gestiegene Kosten im KfzBereich sowie bei der Materialbeschaffung und –pflege zu nennen. Zwischenzeitlich sind jedoch auch an allen vier Standorten in Brüggen, Kerpen, Sindorf
und Horrem jeweils täglich an die 100 Kinder zu betreuen. Die Anforderungen
an das hauptamtliche Personal sind seit Jahren gestiegen. Die pädagogischen, aber auch administrativen Aufgaben haben eine Dimension erreicht,
die es unmöglich macht, lediglich mit zwei Personen die Arbeit insbesondere
vor Ort sicherzustellen. Hierfür ist nicht zuletzt das erhebliche Gewaltpotential
sowohl der Kinder als auch das aggressive Verhalten Jugendlicher, die oftmals versuchen, den Betrieb an den Standorten zu stören, verantwortlich. Gerade das Lernen und Einhalten von Regeln ist für den Betrieb des Spielmobils
von besonderer Wichtigkeit. Die Realisierung insbesondere dieser Aufgabe ist
nur noch durch den Einsatz von Honorarkräften möglich. Seit nunmehr vier
Jahren ist der Betriebskostenansatz jeweils unverändert geblieben. Aus den
vorgenannten Gründen ist eine Aufstockung der Mittel unbedingt notwendig,
sodass hier künftig 9.000,00 € benötigt werden.
Die einzelnen Ansätze mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 69.350,00 € sollen für die Geltungsphase des Präventionsplanes wie folgt festgeschrieben
werden:
Kommunale Fördermittel Jugendarbeit gem. § 11 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Eigene Veranstaltungen der Jugendarbeit
Unfall- und Haftpflichtversicherungen
Kosten und Zuschüsse für örtliche Ferienmaßnahmen
Betriebskosten Spielmobil
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendarbeit
Ansatz in €
35.000,00
350,00
25.000,00
9.000,00
69.350,00
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4.3
Förderung der Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG
Der Ist-Stand der Förderung der Jugendsozialarbeit im HPL 06/07 ist unter 3.
beschrieben.
Aufgrund erforderlicher Intensivierung notwendiger Hilfen in der Kooperation
zwischen Jugendhilfe und Schule sind im Bereich der Schulsozialarbeit Mehrkosten in Höhe von 3.100,00 € zu erwarten.
Die einzelnen Ansätze mit ihrer Gesamtsumme in Höhe von 15.700,00 € sollen für die Geltungsphase des Präventionsplanes wie folgt festgeschrieben
werden:
Kommunale Fördermittel Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Sachkosten Projekt Streetwork
Soziale Gruppenarbeit Jugendgerichtshilfe
Jugendsozialarbeit gem. § 13 KJHG – Schulsozialarbeit
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung der Jugendsozialarbeit
4.4
Ansatz in €
2.500,00
3.200,00
10.000,00
15.700,00
Förderung des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gem. § 14 KJHG
Der Ist-Stand der Förderung des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
im HPL 06/07 ist unter 3. beschrieben.
Der Ansatz mit seiner Gesamtsumme in Höhe von 8.300,00 € soll auch für die
Geltungsphase des Präventionsplanes wie folgt festgeschrieben werden:
Kommunale Fördermittel Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 KJHG
Haushaltsstellenbezeichnung
Ansatz in €
Präventionsmaßnahmen
8.300,00
Gesamtfinanzierungsvolumen zur Förderung des Jugendschutzes
8.300,00