Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 154/2007
Az.: 82.2-BP 118
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 07.03.2007
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.03.2007
Bemerkungen
Anordnung eines Umlegungsverfahrens für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt nicht den Wirtschaftsplan.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.03.2007
Beschlussentwurf:
Für den Bereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung
Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
Wird das Umlegungsverfahren gem. §§ 45 ff. Baugesetzbuch angeordnet.
Begründung:
Um das mit dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ziel der Schaffung von
Wohnbaugrundstücken zu erreichen, müssen die Eigentums- und Besitzverhältnisse mit den
Planfestsetzungen in Einklang gebracht werden. Dies lässt sich innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes nur durch ein Baulandumlegungsverfahren realisieren.
Die Flächen im Bebauungsplangebiet werden zur Zeit teils gewerblich genutzt und liegen teilweise
brach. Die Stadt Erftstadt möchte die Grundstücke einer Wohnbebauung zuführen. Hierzu müssen
die Gewerbebetriebe ausgelagert werden. Entsprechende Vorgespräche mit den Eigentümern
haben stattgefunden. Die Verlagerung der Gewerbebetriebe wird zweckmäßigerweise im
Umlegungsverfahren geregelt. Damit der Plan ohne Zeitverzögerung umgesetzt werden kann, soll
der Stadt Erftstadt durch das Instrument der Umlegung nach dem Baugesetzbuch die Möglichkeit
gegeben werden, bodenordnenende Maßnahmen durchzuführen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff.
Baugesetzbuch sind gegeben.
Nach der Anordnung des Umlegungsverfahrens durch den Rat der Stadt Erftstadt erfolgt die
Anhörung der Eigentümer gem. § 47 Baugesetzbuch bevor der Umlegungsausschuss der Stadt
Erftstadt das Umlegungsverfahren einleitet.
(Bösche)
Anlage
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