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Beschlussvorlage (Anordnung eines Umlegungsverfahrens für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anordnung eines Umlegungsverfahrens für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße ) Beschlussvorlage (Anordnung eines Umlegungsverfahrens für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße )

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 154/2007 Az.: 82.2-BP 118 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 07.03.2007 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 27.03.2007 Bemerkungen Anordnung eines Umlegungsverfahrens für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt nicht den Wirtschaftsplan. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.03.2007 Beschlussentwurf: Für den Bereich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße Wird das Umlegungsverfahren gem. §§ 45 ff. Baugesetzbuch angeordnet. Begründung: Um das mit dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnbaugrundstücken zu erreichen, müssen die Eigentums- und Besitzverhältnisse mit den Planfestsetzungen in Einklang gebracht werden. Dies lässt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nur durch ein Baulandumlegungsverfahren realisieren. Die Flächen im Bebauungsplangebiet werden zur Zeit teils gewerblich genutzt und liegen teilweise brach. Die Stadt Erftstadt möchte die Grundstücke einer Wohnbebauung zuführen. Hierzu müssen die Gewerbebetriebe ausgelagert werden. Entsprechende Vorgespräche mit den Eigentümern haben stattgefunden. Die Verlagerung der Gewerbebetriebe wird zweckmäßigerweise im Umlegungsverfahren geregelt. Damit der Plan ohne Zeitverzögerung umgesetzt werden kann, soll der Stadt Erftstadt durch das Instrument der Umlegung nach dem Baugesetzbuch die Möglichkeit gegeben werden, bodenordnenende Maßnahmen durchzuführen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. Baugesetzbuch sind gegeben. Nach der Anordnung des Umlegungsverfahrens durch den Rat der Stadt Erftstadt erfolgt die Anhörung der Eigentümer gem. § 47 Baugesetzbuch bevor der Umlegungsausschuss der Stadt Erftstadt das Umlegungsverfahren einleitet. (Bösche) Anlage -2-