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Antrag (Anlage zur Beschlusskontrolle)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
120 kB
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Anlage zur Beschlusskontrolle) Antrag (Anlage zur Beschlusskontrolle) Antrag (Anlage zur Beschlusskontrolle)

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Der Landrat 50/32 Amt für Familie, Senioren und Sozia1es Rhein-ETft-Kreis' Der Landrat. 50/32' 50124 Bergheim Stadt Erftstadt Pflegeberatung Frau Berbuir Holzdamm 10 Datum 02.05.2007 Mein Zeichen 50/32 50374 Erftstadt Auskunft erteilt Frau Huck Zimmer Nr. 1.146 Telefon 02271 83-2564 Fax Pflegep1anung nach dem Landespflegegesetz 02271 83-2334 Versorgung der Region mit Kurzzeitpflegeplätzen E-Mail Telefonat vom 23.04.07 karin.huck@rhein-erlt-kreis.de Hinweis: Versenden Siekeine vertraulichen, schützenswerten Daten per E-Mail Hausadresse Sehr geehrte Frau Berbuir, in Ihrem Telefonat vom 23.04.07 fragten Sie nach den zukünftigen für die Kurzzeitpflege im Rhein-Erft-Kreis. Bedarfen Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Telefon 02271 83-0 Fax 02271 83-2300 , Internet www.rhein-erlt-kreis.de info@rhein-erlt-kreis.de Wie bereits in dem Gespräch geschildert, werden seit Änderung des Landespflegegesetzes im Jahre 2003 keine Bedarfsmargen für den ambu1anten, den teil- und vollstationären Pflegebereich ermittelt. Die von 1996 bis 2003 ge1tende Pflegebedarfsplanung konnte solche Bedarfsmargen anhand von bestimmten Indizes ermitteln. Diese Indizes wurden vom Institut für Gerontologie, Dortmund, auf der Basis der Bevölkerung, dem Anteil der weiblichen Bevölkerung und der pflegerischen Infrastruktur der jeweiligen Region errechnet und den Kommunen für die Bedarfsplanung zur Verfügung gestellt. Postadresse 50124 Bergheim Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08 :00 Uhr bis 11:00 Uhr (nur Service- und Zulassungsstelle Kreishaus Bergheim) im Bankverbindungen Postbank Durch die Novellierung des Landespflegegesetzes im Jahre 2003 wurde die Errechnung der Bedarfsmargen zu Gunsten einer freien Marktwirtschaft abgeschafft. Insofern kann jeder zukünftige Betreiber durch eine Marktanalyse selbst bestimmen, ob für die von ihm ausgewählte Region ein Markt für sein Pflegesegment besteht. Der Kreis hat nur noch eingeschränkte Möglichkeiten auf die Angebotssituation für bestimmte Pflegearten einzuwirken. Durch Darstellen der pflegerischen Infrastruktur wird es den zukünftigen Betreibern ermöglicht, entsprechende Marktanalysen zu erstellen. Köln (BLZ 370 10050) Konto: 10850505 Kreissparkasse Köln (BLZ 370 502 99) Konto: 142 001 200 Öffentl. Verkehrsmittel zum Kreishaus Bahn: Bergheim und Zieverich Bushaltestellen: Am Knüchelsdamm und Kreishaus - Weitere Infos: www.revg.de oder 02234 1B06-0 Seite Die baulichen und konzeptionellen Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege sind nach den Bestimmungen des Landespflegegesetzes und der AllgemeinenFörderPflegeVerordnung identisch mit den Voraussetzungen der vollstationären Dauerpflege. Der wirtschaftliche Betrieb einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder eines solitären Kurzzeitpflegebereiches in Anbindung an eine vollstationäre Pflegeeinrichtung gestaltet sich erfahrungsgemäß schwierig. Von 1996 bis 2003 wurde die Errichtung einer solitären Kurzzeitpflege oder eines solitären Kurzzeitpflegebereiches durch das Land NRW mit 80 % der Baukosten bezuschusst. Diese Förderung ist seit 2003 nicht mehr existent. Solche Einrichtungen müssen ebenso wie vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen auf dem freien Kapitalmarkt finanziert werden. Des weiteren ist auch der laufende Betrieb einer solitären Kurzzeitpflege wirtschaftlich riskant, da es sich nach dem Gesetz um eine wirtschaftlich eigenständige Pflegeeinrichtung handeln muss. Das Personal für die Kurzzeitpflege muss daher in jedem Fall vorgehalten werden. Da es sich hier nach wie vor größtenteils um eine Saisonpflege handelt, ist die wirtschaftliche Auslastung oftmals nicht über das ganze Geschäftsjahr gegeben. Viele Anbieter vollstationärer Pflegeeinrichtungen gehen dazu über sogenannte eingestreute Kurzzeitpflegebetten anzubieten. Die Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze ist im Versorgungsvertrag der jeweiligen Pflegeeinrichtung vereinbart. Die eingestreute Kurzzeitpflege ermöglicht es dem Betreiber den Pflegeplatz individuell je nach Nachfrage als Dauerpflegeplatz oder als Kurzzeitpflegeplatz zu nutzen. Dies bedeutet für den Betreiber ein geringeres wirtschaftliches Risiko. Derzeit verfügt der Rhein-Erft-Kreis über 88 eingestreute Kurzzeitpflegep lätze. und 25 solitäre Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Zahl der eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in absehbarer Zeit erhöhen wird. Zur Zeit befinden sich mehrere neue Pflegeeinrichtungen in der Bauphase. Von zweien dieser Neubauprojekte ist bereits im Konzept aufgeführt, dass diese in Zukunft ebenfalls eingestreute Kurzzeitpflege anbieten werden. Des weiteren muss berücksichtigt werden, dass die Auslastung der hiesigen Pflegeheime zur Zeit noch bei ca. 96 - 98 % liegt. Durch die Zunahme an stationären Pflegeplätzen wird sich die Aus1astung wahrscheinlich verringern. Dies wird dazu führen, dass die Anbieter auch andere Pflegesegmente in ihr Angebot aufnehmen werden. 2 von 3 Seite 3 von 3 Auch kann noch nicht prognostiziert werden, wie sich die Reform der pfiegeversicherung auf Bundesebene, die Änderung des Heimgesetzes und die für 2008 an gedachte Überprüfung des Landespfiegegesetzes auf die Situation in der Kurzzeitpfiege auswirken werden. Für weitere Informationen gern zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag \ ,. (Engel \ ~ ~ ( steht Ihnen Frau Huck unter der o.g. Rufnummer