Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,9 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 158/2007
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 09.03.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
29.03.2007
19.06.2007
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.03.2007
Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt aus
besonderem Anlass vom 28.06.2005 wird neu gefasst. (s. Anlage)
Begründung:
Das bisher geltende Ladenschlussgesetz wurde mit Wirkung vom 16. November 2006 durch das Gesetz zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW ersetzt. (LÖG NRW) Entsprechend § 6 LÖG dürfen
Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die infrage kommenden Sonn- oder Feiertage
durch Verordnung frei zu geben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe sind drei Adventsonntage, der 1. und 2.
Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes
NRW ausgenommen.
Damit hat sich die Rechtslage gegenüber dem alten Ladenschlussgesetz verändert: verkaufsoffene
Sonntage müssen nicht mehr, wie bisher, mit einem Markt oder einer besonderen Veranstaltung verbunden
sein und die Sonntage im Dezember sind nicht mehr, wie bisher, von der Möglichkeit der Freigabe gänzlich
ausgeschlossen.
Die AHAG-Lechenich e.V. hat nunmehr beantragt, statt des 4. Sonntages im Oktober den jeweils 3. AdventSonntag im Stadtteil Lechenich als verkaufsoffenen Sonntag per Verordnung frei zu geben.
Es wird vorgeschlagen, die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt aus besonderem Anlass (s. Anlage) zu beschliessen.
In Vertretung
(Erner)
Beigeordneter