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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,9 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt )

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 158/2007 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 09.03.2007 Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 29.03.2007 19.06.2007 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.03.2007 Beschlussentwurf: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt aus besonderem Anlass vom 28.06.2005 wird neu gefasst. (s. Anlage) Begründung: Das bisher geltende Ladenschlussgesetz wurde mit Wirkung vom 16. November 2006 durch das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW ersetzt. (LÖG NRW) Entsprechend § 6 LÖG dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die infrage kommenden Sonn- oder Feiertage durch Verordnung frei zu geben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe sind drei Adventsonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Damit hat sich die Rechtslage gegenüber dem alten Ladenschlussgesetz verändert: verkaufsoffene Sonntage müssen nicht mehr, wie bisher, mit einem Markt oder einer besonderen Veranstaltung verbunden sein und die Sonntage im Dezember sind nicht mehr, wie bisher, von der Möglichkeit der Freigabe gänzlich ausgeschlossen. Die AHAG-Lechenich e.V. hat nunmehr beantragt, statt des 4. Sonntages im Oktober den jeweils 3. AdventSonntag im Stadtteil Lechenich als verkaufsoffenen Sonntag per Verordnung frei zu geben. Es wird vorgeschlagen, die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt aus besonderem Anlass (s. Anlage) zu beschliessen. In Vertretung (Erner) Beigeordneter