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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

OBehVO über das Offenhalten von Verkaufsstellen 3.9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §1 Nr. 4.65 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und techn. Gefahrenschutzes (ZustVO AItG) vom 06.02.1973 (GV NW S. 66) in der zur Zeit geltenden Fassung und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NW S. 254) die Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich An Christi Himmelfahrt in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. Im Stadtteil Lechenich Zwei Wochen vor Ostern in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr An Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr Am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.OO Uhr Am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr c. Im Stadtteil Liblar Am letzten Sonntag im August in der Zeit von 11.00 Uhr - 16.00 Uhr Am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort genannten vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden so weit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. §3 (1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlasse in der Stadt Erftstadt vom 28.06.2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Verordnung wird hiermit bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, I/03 1 OBehVO über das Offenhalten von Verkaufsstellen 3.9 a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister I/03 2