Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
OBehVO über das Offenhalten von Verkaufsstellen
3.9
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) in der zur Zeit
geltenden Fassung, in Verbindung mit §1 Nr. 4.65 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und techn. Gefahrenschutzes (ZustVO AItG) vom
06.02.1973 (GV NW S. 66) in der zur Zeit geltenden Fassung und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NW S. 254) die Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a.
Im Stadtteil Gymnich
An Christi Himmelfahrt in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
b.
Im Stadtteil Lechenich
Zwei Wochen vor Ostern in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
An Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.OO Uhr
Am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
c.
Im Stadtteil Liblar
Am letzten Sonntag im August in der Zeit von 11.00 Uhr - 16.00 Uhr
Am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort genannten
vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden so weit sie nicht nach Bundes- oder
Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
§3
(1)
Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft,
gleichzeitig
tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus
besonderem Anlasse in der Stadt Erftstadt vom 28.06.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Verordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
I/03
1
OBehVO über das Offenhalten von Verkaufsstellen
3.9
a.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b.
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.
der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
d.
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
I/03
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