Daten
Kommune
Kerpen
Größe
940 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Az.: 16.1/Ma BU 315
TOP
Drs.-Nr.: 69.07
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
Termin
27.03.2007
Stadtrat
X
23.02.2007
Bemerkungen
24.04.2007
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Vorhabenbezogener Bebauungsplan BU 315 " Sondergebiet Steinweg ", Stadtteil Buir Satzungsbeschluss
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 2.650 € (s. Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : 2007
HhSt.: 1.610.4145
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf: siehe folgende Seite:
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
STADT KERPEN, Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “, Stadtteil Buir
Satzungsbeschluss
BESCHLUSSENTWURF
ANLAGE A
S. 2
A
Beratung über die während der Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange
Die während der öffentlichen Auslegung gem. § 3(2) BauGB und der Beteiligung gem. § 4
(2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 2) auszuräumen.
B
Satzungsbeschluss gem. § 10(1) BauGB
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplane Bu 315 „Sondergebiet Steinweg“ Buir wird als
Satzung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Bekanntmachung
durchzuführen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird als Begründung zur Satzung zur
Kenntnis genommen.
Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsausgang des Kerpener Stadtteils Buir. Es wird im
Süden durch die L276 (Steinweg) und im Westen durch einen Wirtschaftsweg begrenzt. Im
Norden und Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an, im Westen die
Gewerbeflächen im Bereich zum Schlicksacker. (TEIL A).
Die im Süden und Westen des Vorhabenbereichs angrenzenden Teilflächen der L276 und
der westlichen Erschließungsstraßen werden gemäß § 12 (4) BauGB in den Vorhaben
bezogenen Bebauungsplan mit einbezogen (TEIL B).
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.
Begründung:
1.
Ziele und Zwecke
Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die Nahversorgung des
Ortsteiles Kerpen-Buir an einem Standort zu sichern, der für die örtliche Bevölkerung gut
erreichbar ist und eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung des Ortsrandes ermöglicht.
Hierzu soll das Planungsrecht für die Errichtung zweier Nahversorgungseinrichtungen mit
dazugehörigen Parkplätzen geschaffen werden (Teil A), sowie die rechtliche Grundlage für
die Weiterentwicklung der angrenzenden Verkehrsflächen, damit sie den zukünftigen,
durch das Vorhaben gegebenen verkehrlichen Entwicklung gerecht werden und die
Erschließung desselben gesichert wird. Zur Markierung des Ortseinganges und zur
besseren Abwicklung der Verkehre im Verlauf der L276 (Steinweg) wird hier ein
Kreisverkehrsplatz vorgesehen und seine Darstellung in den Bebauungsplan mit
aufgenommen (TEIL B).
2.
Änderungen nach öffentlicher Auslegung
Im Zuge der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde
seitens der IHK und der Handwerkskammer die Anregung zum Bebauungsplan
abgegeben unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen " Art der baulichen Nutzung " die
Festsetzung so zu ergänzen, dass eine Beeinträchtigung zentraler Einkaufsbereiche
ausgeschlossen wird. Es sollte deshalb folgender Passus aufgenommen werden:
Von den jeweiligen Verkaufsflächen des Discount- und des Lebensmittelmarktes müssen
mindestens 90 % für Waren aus den Sortimentsgruppen Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren und Drogerieartikel, Körperpflege, Reinigung vorbehalten werden. Der
Anregung wurde gefolgt, die textlichen Festsetzungen wurden entsprechend ergänzt: Da
die Änderungen nur klarstellende Ergänzungen betreffen, berühren sie nicht die
Grundzüge der Planung , so dass eine erneute Offenlage nicht erforderlich wird.
Beschlussvorlage 69.07
Seite 2
STADT KERPEN, Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “, Stadtteil Buir
Satzungsbeschluss
BESCHLUSSENTWURF
3.
4.
Verfahrensstand
Einleitungsbeschluss:
Frühzeitige Beteiligung Bürger:
Frühzeitige Beteiligung TöB:
Öffentliche Auslegung:
ANLAGE A
S. 3
22.02.2005
14.03.2005 - 29.04.2005
10.03.2005 - 29.04.2005
22.05. 2006 – 23. 06. 2006
Anlagen
Anlage 1 :
Anlage 1a :
Anlage 2 :
Anlage 3 :
Anlage 4 :
Anlage 5:
Beschlussvorlage 69.07
Lageplan
Planverkleinerung
Stellungnahmen der Behörden
Textliche Festsetzungen
Begründung
Begründung Teil II, Umweltbericht
Seite 3
MAßNAHME: Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315 “ Sondergebiet Steinweg “, Stadtteil Buir
_____________________________________________
ÜBERSICHT AUSGABEN / EINNAHMEN
lfd. Jahr
Einmalkosten
Ausgaben
Anschaffungskosten
(Bekanntmachungskosten)
150 €
Einrichtungskosten
Personalkosten
ca. 2.500 €
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
ca. 2.650 €
Einnahmen
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Ausgaben
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Einnahmen
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5824.doc
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
STADT KERPEN, Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“Sondergebiet Steinweg “, Stadtteil Buir
Satzungsbeschluss
LAGEPLAN
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5824.doc
ANLAGE 1
S. 5
STADT KERPEN, Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “, Stadtteil Buir
Satzungsbeschluss
PLANVERKLEINERUNG
Beschlussvorlage 69.07
ANLAGE 1a
S. 6
Seite 6
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
Stellungnahmen TöB
ANLAGE 2
Schreiben von/ Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
T 1 Bezirksregierung Düsseldorf 20.06.2006
Belange der zivilen Luftfahrt werden nicht berührt.
entfällt
S. 7
T 2 Wehrbereichsverwaltung West 23.05.2006
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, bauliche
Anlagen von über 20 m sind nicht vorgesehen, da nur
eine Höhe von 20m nicht überschreiten.
eingeschossige Gebäude festgesetzt werden.
T 3 Straßen NRW 30.05.2006
Eine ausreichende Einfriedung des Sondergebietes Die Hinweise werden in der weiteren Realisierung des
Projektes berücksichtigt, sie betreffen nicht das
ist vorzunehmen.
Es wird um weitere Beteiligung bei der Umgestaltung Bebauungsplanverfahren.
des Knotens L 276/Anbindung Sondergebiet
gebeten.
T 4 Handwerkskammer zu Köln 09.06.2006
Es wird mitgeteilt, dass die Handwerkskammer zu
Köln unterstützt, die Nahversorgung in Buir zu
verbessern. Es wird angeregt, unter Ziffer 1.1 die
Festsetzung
so
zu
ergänzen,
dass
eine
Beeinträchtigung
zentraler
Einkaufsbereiche
ausgeschlossen wird. Es sollte deshalb folgender
Passus aufgenommen werden:
Von den jeweiligen Verkaufsflächen des Discountund des Lebensmittelmarktes müssen mindestens 90
% für Waren aus den Sortimentsgruppen
Nahrungsmittel,
Getränke,
Tabakwaren
und
Drogerieartikel, Körperpflege, Reinigung vorbehalten
werden.
T 5 Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigung 08.06.2006
Es wird auf den Hinweis vom 25.04.2006 verwiesen:
Es ist z. Zt. nicht möglich, eine Kampfmittelfreiheit zu
bescheinigen. Eine erneute Beteiligung zwecks
Kampfmittelüberprüfung mindestens drei Monte vor
Baubeginn ist erforderlich.
Der Anregung wird gefolgt, die textlichen Festsetzungen
wurden entsprechend ergänzt:
Die Änderungen betreffen nur klarstellende Ergänzungen,
welche die beabsichtigte Nutzung zweifelsfrei definiert. Sie
sind mit dem Vorhabenträger und den beabsichtigten
Nutzern des Vorhabens abgestimmt und deshalb so
differenziert nach den Nutzern Discounter und
Lebensmittelmarkt präzisiert. Sie stellen also keine
Änderung der Planung dar, so dass eine erneute
Offenlage nicht erforderlich wird.
Im B−Plan ist der Hinweis Nr. 4 auf Verhalten bei
möglichen Kampfmittelfunden eingearbeitet.
Die weiteren Hinweise werden im weiteren Verfahren
berücksichtigt, da der Baubeginn nicht im Bebauungsplan
geregelt wird.
T 6 Staatliches Umweltamt Köln 13.06.2006
Keine Anregungen und Bedenken.
entfällt.
T 7 Forstamt Bonn, Wald und Holz NRW
21.06.2006
Keine Bedenken.
entfällt.
T 8 Erftverband 21.06.2006
Es bestehen keine Bedenken, wenn die Hinweise
des Schreibens vom 11. 04. 05 berücksichtigt
werden::
Bei entsprechender Eignung der Böden sollte das
Niederschlagswasser vor Ort versickert werden.
Die Eignung der Böden zur Versickerung vor Ort wurde
durch geohydrologisches Gutachten ermittelt. Die
Ergebnisse zeigen, dass eine Versickerung aufgrund der
sehr dichten Böden vor Ort nicht möglich ist. Wegen der
Wassernutzung
bei
den
geplanten
⎯ Maximaler Grundwasserstand liegt bei ca. 90 m geringen
Verkaufseinrichtungen
erscheint
eine
separate
ü. NN.
Brauchwasseranlage wenig sinnvoll. Sie wird jedoch durch
⎯ Es sollten Zisternen zur Nutzung des die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
nicht
Regenwassers als Brauchwasser zugelassen ausgeschlossen.
werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
T 9 Bergamt Düren 16.06.2006
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im
Bereich braunkohlebedingter, großflächiger
Beschlussvorlage 69.07
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Bodenbeschaffenheit und die Situation des Grundwassers
Seite 7
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
Stellungnahmen TöB
Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen,
einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan
aufzunehmen.
Es wird gebeten, bei der Planung den sog. Buirer
Sprung, eine bewegungsaktive geologische
Störzone, zu berücksichtigen.
Es wird um Beteiligung von RWE Power AG gebeten
ANLAGE 2
wurden im Rahmen des Bodengutachtens ermittelt und in
die Planung einbezogen.
Der Hinweis ist als Hinweis Nr. 8 im Textteil des
Bebauungsplanes enthalten.
Beteiligung ist erfolgt.
T 10 Gemeinde Merzenich 12.06.2006
Keine Anregungen.
entfällt.
T 11 Industrie- und Handelskammer zu Köln
18.05.2006
Keine Bedenken.
entfällt.
T 12 RWE Rhein − Ruhr − Netzservice 17.05.2006
Es wird gebeten, bei der weiteren Planung die
bestehenden Leitungen zu berücksichtigen.
Zur Anpassung der Netzauslegung für Energie und
Löschwasserversorgung
wird
um
rechtzeitige
Information gebeten.
S. 8
Im Rahmen der Umsetzung des B-Planes wird der
Vorhabenträger Abstimmungsgespräche mit dem
Versorgungsträger führen. Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Bei Versorgungstrassen ist die DVGW−Richtlinie GW
125 "Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen" zu berücksichtigen.
T 13 Rhein−Erft−Kreis 22.06.2006 und
Gemäß § 52a LWG ist ein geo−
hydrologisches Gutachten erforderlich und bei
Eignung ist das Regenwasser zu versickern
Die Bergahornreihe an der
L 276 ist zu erhalten.
Hinweis: Gemäß Beschluss der Sitzung des
Kreistages vom 14-12.2006 wird diese Forderung
zurückgenommen.
Die Eignung der Böden zur Versickerung vor Ort wurde
durch geohydrologisches Gutachten ermittelt. Die
Ergebnisse zeigen, dass eine Versickerung aufgrund der
sehr dichten Böden vor Ort nicht möglich ist. Wegen der
geringen
Wassernutzung
bei
den
geplanten
Verkaufseinrichtungen
erscheint
eine
separate
Brauchwasseranlage wenig sinnvoll. Sie wird jedoch durch
die
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
nicht
ausgeschlossen.
Der Kreistagsbeschluss bestätigt die abgestimmte
Planung, Bedenken werden nicht mehr geltend gemacht.
Es wird angeregt, die vorgesehene Baumreihe zur
freien Landschaft hin durch einen Gehölzstreifen Die
Anregung
wurde
berücksichtigt
von 20 m Breite mit großkronigen Bäumen zu Eingrünungsbereich wird 20,0 m breit angelegt.
ersetzen.
Beschlussvorlage 69.07
-
der
Seite 8
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN:
ANLAGE 3
S. 9
* Änderungen/Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung
A
B
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung
SO Einzelhandel
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
3.
3.1
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Überschreitung der Baugrenze
4.
4.1
4.2
4.3
Nebenanlagen und Stellplätze
Werbeanlagen
Ein – und Ausfahrten
Stellplätze und Garagen
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
Grünordnerische Festsetzungen und Pflanzlisten
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Stellplatzflächen
Pflanzung von Bäumen im Straßenraum
Pflanzungen auf nicht überbauten Flächen (im Teil A)
6.
Versickerung von Niederschlagswasser
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
Baugrundbeschaffenheit
Bodenbeschaffenheit
3.
Bodendenkmale
4.
Kampfmittelbeseitigung
5.
Oberboden
6.
Landwirtschaftliche Nutzung
7.
Schallgutachten
Beschlussvorlage 69.07
Seite 9
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN:
ANLAGE 3
S. 10
* Änderungen/Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung
1. Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB)
* Fassung öffentliche Auslegung:
* 1.1
███████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
█████
1.
█████████████████████████████████████████████████████
█
██████████████████████████████████████████████████████████
███████████
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
████████████████████████████.
* Fassung Satzung:
1.1
SO – Einzelhandel
Gemäß § 11 (3) BauNVO dient das Sondergebiet der Unterbringung folgender
Einrichtungen der Nahversorgung:
1.
eines Lebensmittel - Discountmarktes mit bis zu 850 m² Verkaufsfläche
Für das Kernsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig:
o
o
o
o
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Drogerieartikel
Heim- und Kleintierfutter
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
Das Randsortiment des Lebensmittel - Discountmarktes darf maximal 20% der
Gesamtverkaufsfläche umfassen. Für das Randsortiment werden keine
Sortimentsbeschränkungen festgesetzt.
2.
eines Lebensmittelmarktes mit bis zu 1.270 m² Verkaufsfläche
Für das Kernsortiment sind folgende Sortimentsgruppen zulässig:
o
o
o
o
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Drogerieartikel
Heim- und Kleintierfutter
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes darf maximal 10% der
Gesamtverkaufsfläche umfassen. Für das Randsortiment werden keine
Sortimentsbeschränkungen festgesetzt.
Die Gesamtverkaufsfläche der im Plangebiet zulässigen
Verkaufseinrichtungen darf 2.120 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.
Beschlussvorlage 69.07
Seite 10
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN:
ANLAGE 3
S. 11
* Änderungen/Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung
2.
Maß der baulichen Nutzung
(gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 17 BauNVO wird die Grundflächenzahl auf 0,8 festgesetzt
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe baulicher Anlagen wird durch eine festgesetzte max. Gebäudehöhe definiert.
3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
(gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB)
3.1
Überschreitung der Baugrenze
Die Überschreitung der Baugrenze ist gemäß § 23 (3) BauNVO durch Gebäudeteile, z.B.
Dachüberstände um bis zu 0,85 cm zulässig.
4.
Nebenanlagen und Stellplätze
(gem. § 9 (1) Nr. 4 und Nr. 22 BauGB)
4.1
Werbeanlagen
Pylon
Freistehende Werbeanlagen in Form eines Pylons sind nur in der mit „W“ gekennzeichneten
Fläche zulässig. Die max. Höhe dieses Pylons darf 8,00m über angrenzende Parkplatzhöhe
nicht überschreiten. Die Größe der Werbefläche wird je Werbeträger auf max. 2,60m Höhe
und max. 2,20m Breite, bei maximal einem Werbeträger je Nutzer des Sondergebietes
begrenzt. Eine Höhe von 2,80m von Pylonsohle bis Unterkante der Werbeanlagen ist
freizuhalten.
4.2
Ein – und Ausfahrten
Grundstücksein- und -ausfahrten sind nur im festgesetzten Bereich von der neu zu
errichtenden Straße im Westen des Plangebietes aus zulässig.
4.3
Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 (6) BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in
den dafür vorgesehen mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig.
5.
Grünordnerische Festsetzungen und Pflanzlisten
Die nachfolgenden Pflanzmaßnahmen richten sich nach den im landschaftspflegerischen
Begleitplan angegebenen Pflanzlisten. Die dortigen Angaben zu Pflanzarten,
Mindestpflanzqualitäten, Pflanzdichten und –abständen sind verbindlich.
Die in den nachstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 festgesetzten Anpflanzungen sind fachgerecht
auszuführen, zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und ggf. zu ersetzen.
Sie werden als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 9 (1) Nr 20 BauGB festgesetzt. Die
Kosten der Ausgleichsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.
Die innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzten Bäume und Sträucher sind auf Dauer zu
erhalten, zu pflegen bzw. bei Abgang nachzupflanzen. Ggfs. vorhandene Schäden an
Gehölzbeständen sind soweit notwendig vor Baubeginn zu beheben.
Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen“ und die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von
Baustellen zu beachten.
Beschlussvorlage 69.07
Seite 11
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN:
ANLAGE 3
S. 12
* Änderungen/Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung
5.1
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB
Auf der Fläche für Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sind Gehölze nach Vorgabe der Pflanzenliste IV anzupflanzen. Der Anteil der
Bäume muss mindestens 30 % betragen.
Entsprechend den Vorgaben des landschaftspflegerischen Fachbeitrages ist auf der
östlichen Seite zur Feldflur hin ein zu pflegender Krautsaum von 4 m Breite, auf der
südlichen Seite zur L 176 hin von 3 m Breite anzulegen.
5.2
Stellplatzflächen
Gemäß den Darstellungen des landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Bebauungsplan
Bu 315 sind im Bereich der Fahrgassen und Parkplätze (im TEIL A) mindestens 6 Bäume
entsprechend den Vorgaben der Pflanzliste II anzupflanzen. Bei den Anpflanzungen ist für
jeden Baum mindestens eine 1,50 m breite und unbefestigte Baumscheibe anzulegen sowie
durch geeignete Maßnahmen, z. B. den Einbau von Rundhölzern, erhöhte Bordsteine o. ä.,
gegen Befahren zu schützen. Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern, Stauden oder
Landschaftsrasen zu begrünen.
5.3
Pflanzung von Bäumen im Straßenraum
Im Bereich der Straßen sind mindestens 10 Bäume entsprechend den Vorgaben des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages anzupflanzen. Bei den Anpflanzungen ist für jeden
Baum eine ausreichend dimensionierte und unbefestigte Baumscheibe anzulegen. Die
Anpflanzungen im Straßenraum sind durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. den Einbau von
Rundhölzern, erhöhte Bordsteine o. ä., gegen Befahren zu schützen. Die Pflanzflächen sind
mit Bodendeckern, Stauden oder Landschaftsrasen zu begrünen.
Bei der Pflanzung sind die Schutzauflagen für vorhandene Leitungen sowie
straßenverkehrliche Belange zu berücksichtigen.
5.4
Pflanzungen auf nicht überbauten Flächen (im Teil A)
Die nicht überbauten bzw. befestigten oder die für sonstige zulässige Nutzungen benötigten
Flächen im Bereich der Nahversorgungseinrichtungen sind als Grünfläche anzulegen. Die
Begrünung kann z. B. aus Stauden, niedrigen Gehölzen (Bodendeckern) oder
Landschaftsrasen bestehen. Mindestens 30 % dieser Flächen sind mit niedrigwüchsigen
Bäumen und Strauchgehölzen der Pflanzenliste III, Baumanteil mindestens 10 %, zu
bepflanzen.
6.
Versickerung von Niederschlagswasser
Das auf den Dachflächen anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist auf dem
Grundstück zu versickern. Das auf den Stellplatzflächen anfallende Niederschlagswasser ist
in die vorhandene Kanalisation einzuleiten.
B
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
(gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB)
1.
Baugrundbeschaffenheit / Erdbebenzone
Auf das Bodengutachten von Gutachter Dr. Riyad Shakir von April 2006 wird hingewiesen.
2.
Bodenbeschaffenheit
Die Lößabdeckung kann als geringdurchlässige Deckschicht eingestuft werden. In den
darunter folgenden, nicht verlehmten grobkörnigen Ablagerungen der jüngeren Hauptterrasse
(Sande, Kiese und Terrassenschotter) kann hingegen Grundwasser erwartet werden.
Beschlussvorlage 69.07
Seite 12
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN:
ANLAGE 3
S. 13
* Änderungen/Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung
Eine Versickerungsmöglichkeit in den Lößlehmschichten wird als aufwendig angenommen.
Die darunter folgende mitteldichte bis dichte Hauptterrasse würde als Versickerungshorizont
in Frage kommen.
3.
Bodendenkmale
Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Stadt Kerpen oder dem
Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in
unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu
schützen (§§ 15 und 16 DschG).
4.
Kampfmittelbeseitigung
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und den Kampfmittelräumdienst bei der
Bezirksregierung Köln oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
5.
Oberboden
Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem.
§ 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder
aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten.
6.
Landwirtschaftliche Nutzungen
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung
Staubbelastungen möglich sind.
7.
Schallgutachten
Auf das schalltechnische Gutachten erstellt durch das Büro Graner + Partner, Ingenieure vom
06.04.2006 wird hingewiesen.
8.
Erdbebenzone
In der DIN 4149 T1 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) wird das Untersuchungsgebiet
der Erdbebenzone 3 zugewiesen. In der Erdbebenzone 3, in der Erdbeben bis zur Intensität 8
der M-S-K-Scala auftreten, können größere Schäden an Gebäuden, wie z. B. Spalten im
Mauerwerk auftreten. Es bestehen besondere planerische (z. B. Anzahl der Vollgeschosse),
konstruktive (z. B. Bauwerksform) und gründungstechnische Auflagen (z.B. einheitliche
Gründungstiefe) für die Erdbebenzone 3.
Vergleichbare Auflagen gelten auch für Zone 2, es ändert sich der Baugrundfaktor x (Kappa)
der in die Berechnung der Horizontalbeschleunigung einfließt. In Zone 2 wird die
Horizontalbeschleunigung in Abhängigkeit von der Bauwerksklasse nur zu 70 bis 90 %
angesetzt (z.vgl. Klasse 1: 50 – 70%, Klasse 3 : 80 – 100 %).
Auf das Bodengutachten von Gutachter Dr, Riyad Shakir von April 2006 wird hingewiesen.
Meckenheim, den 10.04.2006, Ergänzung 23.02.2007
SGP
Architekten + Stadtplaner
Beschlussvorlage 69.07
Seite 13
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
BEGRÜNDUNG:
ANLAGE 4
S. 14
BEGRÜNDUNG
1.
Allgemeine Vorgaben
1.1
1.2
1.3
1.4
1.4.1
1.4.2
1.5
1.6
1.6.1
1.6.2
1.6.3
Vorhabenträger
Verfahrensstand
Räumlicher Geltungsbereich
Situation
Stadtstrukturelle Einbindung
Topographie und Landschaft
Restriktionen
Vorhandenes Planungsrecht
Gebietsentwicklungsplan
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
2.
Ziel und Zweck der Planung
2.1
2.2
Allgemeine Ziele
Grundzüge der städtebaulichen Planung
3.
Begründung der Planinhalte
3.1
3.2
3.3
3.4
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Nebenanlagen
3.5
3.5.1
Verkehrsflächen
Erschließung
3.6
Ver- und Entsorgung
3.7
3.7.1
3.7.2
3.7.3
Grünflächen, Ökologie
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern uns sonstigen Pflanzungen
Stellplatzflächen
Pflanzung von Bäumen im Straßenraum
3.7.4
Pflanzungen auf nicht überbauten Flächen (im Teil A)
4.
Bodenordnung
5.
Städtebauliche Kennwerte
Beschlussvorlage 69.07
Seite 14
STADT KERPEN,
Vorhaben bezogener Bebauungsplan Bu 315
“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
BEGRÜNDUNG:
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S. 15
BEGRÜNDUNG
1.
Allgemeine Vorgaben
1.1
Vorhabenträger
Der Bebauungsplan Bu 315 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB
aufgestellt. Vorhabenträger ist die Firma Ten Brinke Projektentwicklung GmbH & Co. KG. Die
Firma Ten Brinke Projektentwicklung GmbH & Co. KG hat die maßgeblichen Grundstücke des
Plangebietes zum Zweck der Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt und einem Discountmarkt
erworben (Teil A). Rechtsgrundlage für die Realisierung des Vorhabens entsprechend des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bu 315 ist der Durchführungsvertrag zwischen der
Stadt Kerpen und dem Vorhabenträger.
Nicht unmittelbarer Bestandteil des Vorhabens ist die Fläche für den Bau einer neuen
Erschließungsstraße mit Anbindung an die Landesstraße L 276, Steinweg (Kreisverkehr). Diese
Fläche wird zwecks planungsrechtlicher Sicherung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einbezogen (Teil B). Die Realisierung dieser Straße ist Gegenstand des
Durchführungsvertrages.
1.2
Verfahrensstand
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung vom 22.02.2005 den Einleitungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bu 315 Kerpen-Buir gem. § 12 (2) BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB wurde in der Zeit vom 14.03.2005 bis
29.04.2005 durchgeführt.
Die Behörden wurden mit Schreiben vom 10.03.2005 benachrichtigt und um Abgabe einer
Stellungnahme bis einschließlich 29.04.2005 gebeten.
Der Durchführungsvertrag zur Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde
inzwischen von dem Vorhabenträger und der Stadt Kerpen unterzeichnet. Da die Grenze des
Bebauungsplanes von dem eigentlichen Vorhabenbereich abweicht, wird die Abgrenzung des
VEP zusätzlich in den Plan aufgenommen und die Bereiche in den Teil A vorhabenbezogener
Bebauungsplan und den Teil B öffentlich rechtlicher Bebauungsplan unterteilt.
1.3
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsausgang des Kerpener Stadtteils Buir. Es wird im Süden
durch die L276 (Steinweg) und im Westen durch einen Wirtschaftsweg begrenzt. Im Norden
und Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an, im Westen die Gewerbeflächen im
Bereich zum Schlicksacker. (TEIL A).
Die im Süden und Westen des Vorhabenbereichs angrenzenden Teilflächen der L276 und der
westlichen Erschließungsstraßen werden gemäß § 12 (4) BauGB in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit einbezogen (TEIL B).
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bu 315
im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.
1.4
Situation
1.4.1
Stadtstrukturelle Einbindung
Der im Flächennutzungsplan als gewerblich genutzte Flächen dargestellte östliche
Siedlungsrand soll als Arbeits− und Versorgungsbereich so weiterentwickelt werden, dass ein
neuer Siedlungsrand definiert wird. Für den Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Bu 315 wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. Der
Flächennutzungsplan hat den Verfahrensstand der öffentlichen Auslegung. Durch die
Errichtung der Nahversorgungseinrichtungen nördlich des Steinweges wird der
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"Ortseingangsbereich" neu definiert. Hierzu dient auch die vorgesehene Eingrünung der
Maßnahme nach Osten hin, um einen Übergang vom Siedlungs− zum Landschaftsraum zu
schaffen.
1.4.2 Topographie und Landschaft
Der
Bereich
ist
von
großflächigen
landwirtschaftlichen
Nutzungen
geprägt.
Der Baumbestand am Rand der L276 (Steinweg) hat für die Gliederung der Landschaft eine
hohe Bedeutung. Darüber hinaus gibt es keine nennenswerten Landschaftsbestandteile.
1.5
Restriktionen
Immissionsbelastungen sind für die vorgesehene Nutzung nicht zu erwarten.
Das durch das Büro Graner + Partner Ingenieure erstellte Schallgutachten kommt zu dem
Schluss, dass auf Grund der gegebenen Abstände zwischen den vorhandenen Wohnhäusern
und dem Plangebiet keine besonderen Vorkehrungen zum Schallschutz erforderlich sind, da
die geltenden Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten und damit eingehalten werden. Auf
das Schallgutachten des Büro Graner + Partner Ingenieure vom 06.04.2006 Projekt-Nr A5164
wird im Bebauungsplan ausdrücklich hingewiesen.
Altlasten sind im Geltungsbereich des Plangebietes nicht bekannt und es gibt hierfür keine
Hinweise und Verdachtsmomente.
In der DIN 4149 T1 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) wird das Untersuchungsgebiet
der Erdbebenzone 3 zugewiesen.
In der Erdbebenzone 3, in der Erdbeben bis zur Intensität 8 der M-S-K-Scala auftreten,
können größere Schäden an Gebäuden, wie z. B. Spalten im Mauerwerk auftreten. Es
bestehen besondere planerische (z. B. Anzahl der Vollgeschosse), konstruktive (z. B.
Bauwerksform) und gründungstechnische Auflagen (z. B. einheitliche Gründungstiefe) für die
Erdbebenzone 3. Auf das Boden Gutachten von Dr, Riyad Shakir wird im Bebauungsplan
ausdrücklich hingewiesen.
1.6
Vorhandenes Planungsrecht
1.6.1
Gebietsentwicklungsplan
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP
Region Köln) in der Fassung 21.05.2001 trifft für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
die Darstellung ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich)
1.6.2
Landschaftsplan
Das Plangebiet ist Bestandteil des seit dem 16.05.1995 rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr.
3 „Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises. Entlang des Steinweges (L 276) befindet sich eine
alte Bergahorn-Allee (Acer pseudoplatanus), die im Landschaftsplan als „Geschützter
Landschaftsbestandteil“ festgesetzt ist.
1.6.3
Flächennutzungsplan
In seiner Sitzung vom 22.02.2005 hat der Rat der Stadt Kerpen die Aufstellung der 50.
Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Die bisherige Darstellung der Flächen im Wirkungsbereich der Änderung als Gewerbliche
Bauflächen wird in die Darstellung Sondergebiet „Einzelhandel“ geändert, die Verkaufsflächen
werden auf ca. 2100m² Verkaufsfläche begrenzt.
Der Flächennutzungsplan befindet sich zurzeit in der öffentlichen Auslegung.
Die beiden Verfahren werden parallel geführt.
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2.
Ziel und Zweck der Planung
2.1
Allgemeine Ziele
Wesentliche Zielvorstellung der Planung für den Bereich des Bebauungsplangebietes Bu 315 ist es, die
Nahversorgung des Ortsteils Kerpen−Buir zu sichern. Dieses soll an einem Standort geschehen, der für
die örtliche Bevölkerung gut erreichbar ist und eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung des Ortsrandes
ermöglicht.
Der Bebauungsplan Bu 315 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben− und
Erschließungsplan / VEP − Teil A) gemäß § 12 Abs. 1 BauGB entwickelt. Die im Süden und Westen
des Plangebietes gelegene Teilfläche der Verkehrsflächen der L 276 (Steinweg) sowie der
Erschließungsstraße (Teil B) werden gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einbezogen.
2.2
Grundzüge der städtebaulichen Planung
Erschließung
Zur Erschließung des engeren Plangebietes, wird der in Nord-Süd Richtung verlaufender
Wirtschaftsweg
im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
ausgebaut.
Um dem durch die zukünftige Entwicklung entstehenden Verkehr, auch in Hinblick auf die
weitere städtebauliche Entwicklung nördlich des Geltungsbereiches, gerecht zu werden und
die Abwicklung des Verkehres auf der L 276 zu verbessern, wird im Einmündungsbereich der
neuen Erschließungsstraße ein Kreisverkehr errichtet (Teil B).
Durch dessen Anordnung wird eine problemlose Zufahrt, sowohl zu den
Nahversorgungseinrichtungen, als auch zu dem bestehenden Gewerbebetrieb aus allen
Richtungen ermöglicht. Auch im Hinblick auf eine mögliche zukünftige städtebauliche
Entwicklung bietet der Kreisverkehrsplatz Kapazitäten, den geordneten Verkehrsfluss zu
sichern.
Sondergebiet
Im engeren Plangebiet (Teil A) werden die Gebäude L-förmig platziert, so dass sie den
Vorhabenbereich nach Norden und Osten hin begrenzen und die zur Straße hin orientierten
Parkplätze umschließen.
Ein im Zuge der Planung neu angelegter, 20m tiefer Grünstreifen bildet einen gestalteten
Übergang in die Landschaft.
Im südlichen Teil des Sondergebietes bilden begrünte Flächen in Zusammenhang mit dem
sich anschließenden Straßengrün der L 276 einen grünen Saum, der den vorhandenen
Baumbestand ergänzt bzw. dort wo dieser durch die Baumaßnahme des Kreisverkehrs entfällt
ersetzt.
3.
Begründung der Planinhalte
3.1
Art der baulichen Nutzung
Zur Sicherstellung der Nahversorgung des Ortsteils Buir ist es Ziel der Planung, die
Möglichkeit zur Errichtung von Nahversorgungseinrichtungen zu schaffen.
Im Vorfeld der Planung wurden unterschiedliche Standorte diskutiert. Ausschlaggebend für
den Standort am Steinweg / Zum Schlicksacker war die Möglichkeit eine Fläche ausweisen zu
können, die ausreichend groß, dabei aber ortsverträglich ist und eine städtebaulich sinnvolle
Einbindung des Gesamtvorhabens ermöglicht. Zudem bietet sich die Fläche durch die gute
Erreichbarkeit bei möglichst geringer Mehrbelastung der bestehenden Verkehrsräume
besonders gut an. Die Art der baulichen Nutzung wird deshalb als „sonstiges Sondergebiet“
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gem. § 11(3) BauNVO festgesetzt. Zusätzlich wird eine maximale Verkaufsfläche festgesetzt
und auf insgesamt 2120 m² Verkaufsfläche begrenzt, um sicherzustellen, dass die
planerische Zielsetzung erreicht wird. Hierzu dient auch die klarstellende Ergänzung,
welche die beabsichtigte Nutzung zweifelsfrei definiert. So werden differenziert nach den
Nutzern Lebensmittel-Discounter und Lebensmittelmarkt, die Kernsortimente sowie der
Anteil der Randsortimente als Höchstwert festgesetzt.
Für den Lebensmittel-Discount-Markt wird über das Kernsortiment mit den Sortimentsgruppen Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren; Drogerieartikel; Heim- und Kleintierfutter;
kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel festgesetzt, dass das Randsortiment
maximal 20 % der Gesamtverkaufsfläche umfassen darf.
Für den Lebensmittelmarkt wird bei gleichem Kernsortiment das Randsortiment auf
maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt. Bezogen auf die Randsortimente werden
keine Sortimentsbeschränkungen festgesetzt.
Nur so kann hier langfristig die Nahversorgung der Buirer Bevölkerung sichergestellt werden.
Mit Datum vom 06.12.2005 wurde die Anfrage nach § 32 LplG bzgl. der Anpassung an die
Ziele der Raumordnung durch die Bez.-Reg. Köln bestätigt.
Den Nachweis der Tragfähigkeit des Standortes bildet die " Markt-Standort-und
Auswirkungsanalyse Kerpen – West" der BBE Unternehmens-GmbH mit Datum 09-2005.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Definiert wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl (GRZ). Die
Grundflächenzahl orientiert sich an dem Wert des § 17 BauNVO mit GRZ= 0,8. Hierbei muss
darauf verwiesen werden, dass die bebaubare Fläche, die durch Baugrenzen definiert wird,
deutlich kleiner ist. Durch die Anlage der ca. 190 Stellplätze erfolgt jedoch eine nach § 19
BauNVO auf die GRZ anzurechnende Versiegelung, die zu dem relativ hohen
Ausnutzungsgrad der Bodenversiegelung beiträgt.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung einer Mindesthöhe und
maximalen Höhe baulicher Anlagen geregelt.Durch die Höhenbeschränkung wird ein
harmonischer Übergang des bebauten Bereiches zum Landschaftsraum ermöglicht.
3.3
Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden ausschließlich durch Baugrenzen abgegrenzt.
Die Abweichung von einer baukörperähnlichen Darstellung erfolgt im Hinblick auf die
Notwendigkeit für eventuell in Zukunft steigenden Bedarf an Nebenräumen Flächen
vorzuhalten. (Beispiel: Dosenpfand)
Die Festlegung der Firstrichtungen erfolgt aus städtebaulichen Gründen, um die Ausrichtung
der Baukörper sicherzustellen, damit durch die abschirmende Wirkung der Baukörper eine
Beeinträchtigung der angrenzenden Flächen durch Fahrverkehre auf der Stellplatzanlage
gering gehalten wird.
3.4
Nebenanlagen
Um eine geordnete verkehrliche Entwicklung zu erreichen, wird die Errichtung von
Grundstückszufahrten nur westlich des Sondergebietes zugelassen. Diese Festsetzung ist
besonders wichtig, um klarzustellen, dass Grundstückszufahrten von der Landesstraße L 276
(Steinweg) oder aus dem Kreisverkehr ausgeschlossen werden.
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BEGRÜNDUNG:
3.5
Verkehrsflächen
3.5.1
Erschließung
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Das Plangebiet ist über die neue Erschließungsstraße an die L 276 Steinweg und an das
übergeordnete Straßennetz angebunden.
Um dem durch die zukünftige Entwicklung entstehenden Verkehr, auch in Hinblick auf die
weitere städtebauliche Entwicklung nördlich des Geltungsbereiches, gerecht zu werden und
die Abwicklung des Verkehres auf der L 276 zu verbessern, wird im Einmündungsbereich der
neuen Erschließungsstraße ein Kreisverkehr errichtet.
Durch dessen Anordnung wird eine problemlose Zufahrt, sowohl zu den
Nahversorgungseinrichtungen, als auch zu dem bestehenden Gewerbebetrieb aus allen
Richtungen ermöglicht. Auch im Hinblick auf eine mögliche zukünftige städtebauliche
Entwicklung bietet der Kreisverkehrsplatz Kapazitäten den geordneten Verkehrsfluss zu
sichern.
Die Lage des Kreisverkehrsplatzes wurde auf den zur Verfügung stehenden Flächen
konzipiert und entsprechend mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. Durch die
bestehenden Grundstücksverhältnisse ist es nicht möglich, den Kreisverkehrsplatz zentriert
auf die bestehenden Straßentrasse auszurichten. Deshalb wird ein leichtes Verschwenken
der Straßentrasse Steinweg L 276 vorgenommen und ein Kreisverkehrsplatz mit 30,00 m
Durchmesser konzipiert.
Der leichte Straßenverschwenk und der Kreisverkehrsplatz führen zu einer Verlangsamung
des Verkehrsflusses im Ortseingangsbereich und verbessern die Verkehrssicherheit. Der
geringe Straßenverschwenk wird als städtebaulich verträglich eingestuft.
3.6
Ver- und Entsorgung
Nach §51a Landeswassergesetz (LWG) ist auf erstmals bebauten Grundstücken das
anfallende Niederschlagswasser nach Möglichkeit zu versickern, zur verrieseln oder ortsnah
in ein Gewässer einzuleiten
Die gutachterliche Untersuchung zur Frage der Regenwasserversickerung gem. § 51 a LWG
durch den Gutachter Riyad Shakir kommt zu dem Ergebnis, dass eine Versickerung von
Regenwasser im Plangebiet vorbehaltlich einer genaueren Detailplanung in einer Einbautiefe
von 2,2m unter derzeitiger Geländeoberkante möglich ist.
Die Versickerung über die belebte Bodenschicht auf der Geländeoberfläche wird aufgrund
des ungünstigen kf-Wertes ausgeschlossen. Das Niederschlagswasser von den Verkehrsund Parkplatzflächen kann unter diesen Voraussetzungen nicht versickert werden, das
unbelastete Wasser von den Dachflächen kann jedoch über Schächte oder Rigolen in den
Untergrund geleitet werden.
Da nur das auf den Dachflächen der baulichen Maßnahmen (Teil A) anfallende unbelastete
Niederschlagswasser hierüber entsorgt werden kann, sind ausreichend Flächenkapazitäten
zur Anlage einer Mulde im Bereich des Plangebietes vorhanden.
Auf das Bodengutachten 226/06 von Dr, Riyad Shakir aus April 2006 wird im Bebauungsplan
ausdrücklich hingewiesen.
Das auf den Stellplätzen und Fahrgassen (Teil A) anfallende Niederschlagswasser wird über
eine neu zu erstellende Kanalleitung in den in der Straße Seelratherweg vorhandenen Kanal
eingeleitet.
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BEGRÜNDUNG:
3.7
ANLAGE 4
S. 20
Grünflächen, Ökologie
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB und gem. § 1a BauGB sind bei der Aufstellung der
Bebauungspläne die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des
Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Die Planungskonzeption des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bu 315 bezieht
vorhandene landschaftliche Elemente mit in die Planung ein. Es sind mindernde Maßnahmen
sowie
Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb
des
Plangebietes
geplant.
Der
landschaftspflegerische Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bu 315
erläutert die Maßnahmen im Einzelnen und bilanziert den Eingriff (EingriffsAusgleichsbilanzierung).
3.7.1
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen dienen der Sicherung der Grünkonzeption des
Bebauungsplanes bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Bebauungsplan Bu
315, der Berücksichtigung umweltschützender Belange im Sinne von § 1 a BauGB,der
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne von § 1 (6) Nr. 4 und 5 BauGB, sowie
dem Ausgleich im Sinne des § 1a, § 9 (1) Nr. 20 BauGB.
3.7.2
Stellplatzflächen
Die auf den Stellplatzflächen festgesetzten Maßnahmen dienen der Minderung der
Einwirkungen des Vorhabens. Sie führen zu einer geringern Versiegelung des Bodens und die
Anordnung der Großgehölze führt zu einer Landschaftsverträglicheren Ausprägung der
Anlage.
Die
Baumpflanzungen
dienen
der
räumlichen
Gliederung
des
Nahversorgungszentrums und vermindern kleinklimatische Negativ-Auswirkungen der
Bebauung.
Die unbefestigten Baumscheiben sind erforderlich, um den Bäumen geeignete
Lebensbedingungen zu gewährleisten.
3.7.3
Pflanzung von Bäumen im Straßenraum
Zum Zweck der Gestaltung der "Eingangssituation" in Verbindung mit der Anlage des
Kreisverkehrsplatzes wird die Anpflanzung von 10 Bäumen vorgeschrieben.
Die Baumpflanzungen dienen der räumlichen Gliederung und der ortsbildgerechten
Eingrünung der Nahversorgungseinrichtungen sowie der Markierung des Ortseinganges. Sie
vermindern weiterhin kleinklimatische Negativ-Auswirkungen der Bebauung.
Die Anpflanzung dient darüber hinaus als Ersatz für den Verlust von vier nach der
Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen geschützten Bäumen.
Bei der Pflanzung sind die Schutzauflagen
straßenverkehrliche Belange zu berücksichtigen.
3.7.4
für
vorhandene
Leitungen
sowie
Pflanzungen auf nicht überbauten Flächen (im Teil A)
Durch die Festsetzung soll ein größtmögliches Maß an Durchgrünung des Gebietes erzielt
werden. Insbesondere soll nach Norden hin eine Mindest-Eingrünung erreicht werden. Die
Gehölzpflanzungen sind sowohl für das Ortsbild als auch für die Entwicklung interner
Biotopstrukturen von Bedeutung.
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BEGRÜNDUNG:
4.
ANLAGE 4
S. 21
Bodenordnung
Da die Flächen des Bebauungsplanes weitgehend im Besitz des Vorhabenträgers sind, wird
die Bebauung und Realisierung der Erschließungsmaßnahmen des Bebauungsplanes auf der
Basis des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen. Die
Anbindung des Plangebietes über die neue Erschließungsstraße mit Anschluss an den
Kreisverkehr / Hauptstraße wird durch den Bebauungsplan Bu 315 gesichert. Die
Durchführung der Erschließungsmaßnahme erfolgt auf der Basis privatrechtlicher
vertraglicher Regelungen mit der Stadt Kerpen in Kooperation der beteiligten Vorhaben - und
Erschließungsträger.
5.
Städtebauliche Kennwerte
21.182 m²
Gesamt Bruttobauland BBL2
Nettobauland Sondergebiet NBL
-
-
davon Stellplatzanlage mit Zufahrt
davon überbaubare Fläche(Baugrenzen)
davon Grünflächen
davon Fläche zur Anpflanzung
davon sonstige Grünfläche
Verkehrsfläche VF insgesamt
- davon allgemeine Verkehrsfläche
14.072 m²
5338 m²
4975 m²
3759 m²
3240 m²
519 m²
7110 m²
7110 m²
-
NBL/BBL
VF/BBL
66,40 %
33,60 %
-
GF/NBL
26,70 %
Beschlussvorlage 69.07
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BEBRÜNDUNG TEIL II, UMWELTBERICHT:
1.
ANLAGE 5
S. 22
Einleitung
Gemäß §2a BauGB ist im Aufstellungsverfahren eines Bauleitplanes ein Umweltbericht zu erstellen.
Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und stellt
deshalb den Teil II der Begründung dar.
Dieser Umweltbericht stellt in Kurzform die wesentlichen Inhalte des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Bu 315 dar. Er beschreibt die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt, die
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der negativen Auswirkungen sowie
die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans.
Der Umweltbericht wurde entsprechend dem Stand des Verfahrens fortgeschrieben.
2.
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.
Als Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben:
Schutzgut
Mensch
Tiere und
Pflanzen
Quelle
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig,
dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und
-minderung bewirkt werden soll.
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsgesetz NW
Baugesetzbuch
Boden
Zielaussagen
TA Lärm
BImSchG + VO
Bodenschutzgesetz
Baugesetzbuch
Beschlussvorlage 69.07
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Ziele des BodSchG sind
- Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tier und Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen,
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz),
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und
öffentliche Nutzungen,
- Der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen,
- Die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen
und Altlasten
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
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BEBRÜNDUNG TEIL II, UMWELTBERICHT:
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
ANLAGE 5
S. 23
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme
von Böden.
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren
Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur
Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Luft /
Luftqualität
Bundesimmissionsschutzgesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit.
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,
Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).
TA Luft
Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutzgut
Quelle
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsschutzgesetz
Kultur- und
Sachgüter
Baugesetzbuch
Denkmalschutzgesetz
3.
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die
gesamte Umwelt.
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der
Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen.
Zielaussagen
Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll
zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der
Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht
werden.
Beschreibung des Planvorhabens
Auf einem ca. 2,1 ha großen Gelände am östlichen Rand des Kerpener Stadtteils Buir sollen
zwei Einzelhandelseinrichtungen mit 850 m² Verkaufsfläche und 1270m² Verkaufsfläche
bauleitplanerisch entwickelt werden. Die städtebauliche Situation wird so weiterentwickelt,
dass sich die Maßnahme in die geplante Siedlungsentwicklung in diesem Ortsteil einfügt.
4.
Bestandsdarstellung und – bewertung des Plangebietes (Raumanalyse)
Das Plangebiet stellt einen am Ortsrand gelegenen, in der 50. Änderung des
Flächennutzungsplans der parallel als Sonderbaufläche für Einzelhandel dargestellten
Bereich dar. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplan wir im Parallelverfahren aufgestellt.
Entsprechend den Zielen der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes soll hier der Standort
als Sondergebiet Zweckbestimmung Einzelhandel mit maximal ca. 2100 qm Verkaufsfläche
entwickelt werden.
Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bu 315 wird aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
Beschlussvorlage 69.07
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BEBRÜNDUNG TEIL II, UMWELTBERICHT:
5.
ANLAGE 5
S. 24
Wirkungsprognose / Beschreibung und Bewertung im Einwirkungsbereich des Vorhabens
Durch die vorgesehene Bebauung und die Stellplatzanlage der bisherigen unbebauten
Flächen werden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erforderlich. Diese
beziehen sich insbesondere auf Versiegelungen des Bodens durch den Bau der
Einkaufseinrichtungen, deren Zufahrt und Stellplätze sowie die Maßnahmen im Bereich der
öffentlichen Verkehrsflächen.
Der Verlust des zum heutigen Zeitpunkt unversiegelten Bodens durch die Neuversiegelung
beeinträchtigt das ökologische Gefüge und muss deshalb ausgeglichen werden.
Hierzu dienen die Maßnahmen zur Eingrünung sowie weitere Kompensationsmaßnahmen,
die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und Umweltbericht zum Bebauungsplan ermittelt
und konkretisiert werden und in das weitere Bebauungsplanverfahren integriert werden.
5.1
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.1.1
•
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung
Lärm
Verkehrslärm
a) Emissionen durch die Neuplanungen:
Mit Verkehrslärm durch zusätzliches Verkehrsaufkommen aus den geplanten
Sonderbauflächen insbesondere durch Lieferverkehre und Kundenverkehr ist vermehrt zu
rechnen.
b) Immissionen auf die neu ausgewiesenen Bauflächen:
Immissionen werden im Wesentlichen durch den Kfz-Verkehr auf der L 276 ausgelöst.
Maßnahmen:
Zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass keine besonderen Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt werden müssen.
Prognose der Nullvariante:
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die zusätzlichen Verkehre (Lieferverkehre und
Kundenverkehr) hier nicht entstehen, allerdings würden durch andere Standorte die Verkehre
nur verlagert werden.
Bewertung:
Die Belastungen die sich aus dem Vorhaben ergeben, wurden durch ein Schallgutachten auf
der Ebene des Bebauungsplanes exakt ermittelt und kommt zu dem Schluss, dass von
nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter nicht auszugehen ist.
•
Altlasten
Das Altlastenkataster stellt im Bereich des Plangebietes keine Altablagerungen oder
Altlastenverdachtsflächen dar.
Maßnahmen:
Es sind keine Maßnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich.
Prognose der Nullvariante:
nicht erforderlich
Beschlussvorlage 69.07
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BEBRÜNDUNG TEIL II, UMWELTBERICHT:
ANLAGE 5
S. 25
Bewertung:
Es ist von keiner nachteiligen Auswirkung auf Schutzgüter auszugehen.
Beschlussvorlage 69.07
Seite 25
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“ Sondergebiet Steinweg “ , Stadtteil Buir
SATZUNGSBESCHLUSS
BEBRÜNDUNG TEIL II, UMWELTBERICHT:
5.1.2
•
ANLAGE 5
S. 26
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Pflanzen
Die Vegetation im Plangebiet ist großflächig durch die intensive landwirtschaftliche
Bewirtschaftung geprägt. Eine spontane Besiedlung der Flächen mit natürlicher Vegetation ist
dadurch nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Eine zusammenhängende Fläche mit natürlicher oder naturnaher Vegetation ist nicht
vorhanden.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes direkt betroffen sind im überwiegenden Maße
Ackerflächen und strukturarme Randbereiche zu Böschungen.
Entlang des Steinweges (L276) befindet sich eine alte Bergahorn-Allee (Acer
pseudoplatanus), die im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt
ist. Teile dieser Allee (vier Bäume) werden von der Baumaßnahme des Kreisverkehrsplatzes
beansprucht.
Maßnahmen:
Der Grad der Versiegelung wird auf das notwendige Maß beschränkt.
Die von der Baumaßnahme nicht betroffenen Großgehölze sind durch geeignete Maßnahmen
während der Baumaßnahme vor Beschädigungen zu schützen
Das Maß des Ausgleichs wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
bewertend ermittelt und konkretisiert.
Die Nullvariante würde den Entzug bewirtschafteter Ackerflächen und eine Versiegelung der
Flächen verhindern. Da der Flächennutzungsplan hier gewerbliche Bauflächen darstellt, wäre
eine Versiegelung in ähnlichem oder höherem Grad langfristig jedoch nicht auszuschließen.
Bewertung:
Durch die Umsetzung der Planung werden relativ geringwertige Biotope beansprucht.
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit durch anfallende Kompensationsmaßnahmen das
Plangebiet landschaftsgerecht einzugrünen. Dies führt zu einer Aufwertung der ausgeräumten
Landschaft im Planbereich.
Es ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen zu rechnen.
•
Tiere
Das Plangebiet zeichnet sich durch großflächige, wenig gegliederte und intensiv
bewirtschaftete Ackerflächen aus. Dies weist im Regelfall auch auf eine gering ausgeprägte
und schützenswerte Fauna hin.
Es gibt keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet.
Entlang des Steinweges (L 276) befindet sich eine alte Bergahorn-Allee (Acer
pseudoplatanus), die im Landschaftsplan als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ festgesetzt
ist. Die Lage an der stark befahrenen Landesstraße schränkt die ökologische Bedeutung des
Baumbestandes als Lebensraum für Tiere ein. Neben ihrer Funktion als (Teil-) Lebensraum
für wenig störanfällige Tierarten (z. B. einige Vogelarten, Insekten) hat die Allee eine gewisse
Bedeutung für den regionalen Biotopverbund.
Maßnahmen:
Um erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden werden Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen
vorgenommen. Diese werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag in ihrer Art und Weise
näher bestimmt.
Beschlussvorlage 69.07
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S. 27
Prognose der Nullvariante:
Durch die bestehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass
eine Nullvariante nur eine zeitliche Verschiebung der in Anspruchnahme hier betroffener
Flächen bedeutet, im Zuge derer mit ähnlichen Auswirkungen zu rechnen wäre.
Bewertung:
Es ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere zu rechnen.
5.1.3
FFH- und Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und
geschützte Landschaftsbestandteile
Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile werden im Plangebiet der
Bu 315 nicht betroffen.
5.1.4
Schutzgut Boden
Die hier betroffenen Böden wurden gutachterlich auf der Ebene des Bebauungsplanes
untersucht.
Durch das Vorhaben sind Veränderungen der Bodeneigenschaften und der Verlust von
Bodenfunktionen durch Überbauung und Versiegelung zu erwarten, sowie die Veränderung
des natürlich gewachsenen Bodengefüges während der Baumaßnahmen (Teil A).
Eine Maßnahme zur Vermeidung ist der schonende Umgang mit dem Schutzgut Boden und
die Beschränkung der Bauflächen. Während der einzelnen Baumaßnahmen sind die
entsprechenden DIN-Normen zur Bodenbearbeitung zu beachten.
Die Verringerung der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden wird durch die
Festsetzung von unversiegelten Pflanzflächen erreicht.
Der Ausgleich der vorgesehenen Versiegelungen erfolgt in Form einer Aufwertung des
Bodens im Plangebiet. Durch die Bepflanzung mit Gehölzen werden die Bodenfunktionen wie
Luft- und Wasserhaushalt, Speicher- und Filterfähigkeit sowie der Erosionsschutz verbessert.
Durch die Nutzungsänderung werden landwirtschaftliche Vorbelastungen (Einträge von
Pflanzenschutz- und Düngemitteln) zurückgeführt.
Prognose der Nullvariante:
Im Falle der Nullvariante werden die Böden zunächst nicht verändert.
Durch die Darstellung im Flächennutzungsplan ergibt sich jedoch die Möglichkeit von
Planungen, deren Verwirklichung die Böden vergleichbar, voraussichtlich sogar höher
beanspruchen und deren Versiegelungsgrad größer sein könnte.
Bewertung:
Durch die anstehenden Kompensationsmaßnahmen können Böden durch Bepflanzung
ökologisch aufgewertet werden.
Infolgedessen ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu rechnen.
5.1.5
Schutzgut Wasser
• Oberflächengewässer
Innerhalb des Plangebietes verlaufen keine Oberflächengewässer.
• Grundwasser
Die im Plangebiet aufgefundene Lößschicht kann gemäß Bodengutachten (Dr. Shakir 226/06)
als geringdurchlässige Deckschicht eingestuft werden. In den darunter liegenden
Beschlussvorlage 69.07
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Hauptterrassen kann Grundwasser erwartet werden.
Es gibt keinen Hinweis auf eine Grundwasserbeeinflussung
Maßnahmen:
Um eine zukünftige Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen, wird das leicht
belastete Niederschlagswasser, dass auf den Stellplätzen und Zufahrten (Teil A) anfällt in das
Netz der örtlichen Kanalisation eingeleitet. Das nicht belastete, auf den Dachflächen der
baulichen Maßnahmen anfallende, Niederschlagswasser wird im Bereich des Plangebietes
versickert. Der Einbau entsprechender Vorrichtungen kann am Rand der Fläche zur
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Süd- und Ostrand
des geplanten Nahversorgungszentrums) erfolgen. Die Verringerung der
Grundwasserneubildungsrate als Folge der geplanten Bebauung kann somit vermindert
werden, gleichzeitig kann ein Beitrag zur Verringerung von Abflussspitzen der Vorfluter
geleistet werden.
Oberflächengewässer und Grundwasser werden im Wesentlichen nicht beeinträchtigt.
Prognose der Nullvariante:
Die Nullvariante würde eine Versiegelung nur temporär verhindern. Aufgrund der Darstellung
des Planbereiches im aktuellen Flächennutzungsplan als " gewerbliche Bauflächen " ist eine
Flächenversiegelung nach derzeitigem Planungsrecht bereits präjudiziert.
Bewertung:
Oberflächengewässer werden innerhalb des Plangebietes nicht durch die Planung berührt. Im
Weiteren ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu
rechnen.
5.1.6
Schutzgut Luft
• Luftschadstoff-Immissionen
Das Plangebiet ist vorbelastet durch Luftschadstoffimmissionen aus dem Straßenverkehr der
L 276.
Die Immissionsbelastung im Plangebiet wird sich durch den Fahrzeugverkehr im Plangebiet
vergrößern.
Luftschadstoff-Emissionen
Wesentliche Emittenten entstehen auch Kfz bedingte Emissionen aus dem Kundenverkehr
sowie dem Lieferverkehr der Einzelhandelseinrichtungen.
Maßnahmen:
Eine Maßnahme zur Verringerung der Zunahme der Immissionen ist die Einhaltung der
geltenden Immissionsschutzgesetze. Konkrete Minderungsmaßnahmen zur Minderung der
Emissionen aus Kfz-Verkehr sind auf der Ebene der Bauleitplanung nicht vorgesehen.
Prognose der Nullvariante:
Im Falle der Nullvariante bleibt der heutige Zustand bestehen, so dass vergleichbare
Immissionen aus der Realisierung zukünftiger auf Grund der Darstellung im
Flächennutzungsplan entwickelter Planungen entstehen können.
Bewertung:
Durch die Umsetzung der Planung entstehen zusätzliche Immissionen, die jedoch durch die
Einhaltung der verbindlichen Immissionsschutzgesetze eingeschränkt werden. Es ist deshalb
nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft zu rechnen.
Beschlussvorlage 69.07
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S. 29
5.1.7
Schutzgut Klima
•
Örtliches Kleinklima
Durch großflächige Versiegelungen kommt es zu einer Veränderung des örtlichen Kleinklimas
durch schnelleres Aufheizen und verminderter Staubbindung.
Maßnahmen:
Die vorhandenen Bäume werden bis auf vier erhalten. Zusätzlich werden insgesamt
mindestens 16 neue Bäume angepflanzt.
Alle nicht überbauten Flächen werden als Grünflächen angelegt und unterhalten.
Prognose der Nullvariante:
Die Nullvariante würde die oben beschriebenen Beeinträchtigung nicht verhindern, sondern
nur aufschieben, da vergleichbare Einwirkungen aus der Realisierung von Planungen auf
Grund der Darstellungen im Flächennutzungsplan entstehen können.
Bewertung:
Durch die Umsetzung der Planung entsteht keine erhebliche Beeinträchtigung, wenn die
Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen eingehalten werden.
Die Veränderungen des Kleinklimas sind ebenfalls nur wenig erheblich und tendenziell positiv,
da umfangreiche Durchgrünungsmaßnahmen das Mikroklima im Plangebiet verbessern.
5.1.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kultur und Sachgüter sind von der Planung voraussichtlich nicht betroffen.
Maßnahmen:
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung erheblicher negativer Auswirkungen sind auf
der Ebene des Bebauungsplanes insofern vorgesehen, als dass im Bebauungsplan auf das
erforderliche Verhalten bei Auffinden von Bodendenkmälern hingewiesen wird.
Prognose der Nullvariante:
Im Falle der Nullvariante bleibt es beim Jetzt-Zustand, das heißt bei der
Realisierungsmöglichkeit im Rahmen des bestehenden Planungsrechtes.
Bewertung:
Es sind keine direkten und erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Kultur- und
Sachgüter zu erwarten.
5.1.9
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Teile der im Landschaftsplan als Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzten Allee (Vier
Bäume) werden von der Baumaßnahme des Kreisverkehrsplatzes beansprucht. Es ergibt sich
eine Veränderung des Ortsbildes durch den Verlust der Alleebäume.
Maßnahmen:
Anordnung, Dimensionierung und Gestaltung der Gebäude werden so festgesetzt das sich die
Nahversorgungseinrichtungen in das Ortsbild einfügen.
Die Neudefinition des Ortsrandes wird mit der Anlage des Kreisverkehrsplatzes weiter
ausgestaltet.
Prognose der Nullvariante:
Durch den Verzicht auf die Errichtung des Vorhabens insbesondere des Kreisverkehrsplatzes
würde der Staus quo erhalten bleiben.
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S. 30
Bewertung:
Insgesamt sind die Veränderungen des Ortsbildes positiv zu bewerten, da das Baugebiet
durch umfangreiche Durchgrünung orts- und landschaftsbildgerecht eingebunden wird. Somit
ist von einer Aufwertung des Schutzgutes auszugehen.
5.1.10 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
In der Gesamtbetrachtung ist keine erhebliche Kumulation der Effekte im Wirkungsgefüge von
Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Orts- und Landschaftsbild sowie
Kultur- und Sachgütern zu erwarten.
Prognose der Nullvariante:
Die Nullvariante würde keinen erheblichen Unterschied zur Planung ausmachen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
Auswirkungen werden für die einzelnen betroffenen Schutzgüter beschrieben.
nachteiligen
Bewertung:
Es ist keine Verstärkung der Beeinträchtigungen in Wechselwirkung der oben beschriebenen
Schutzgüter zu erwarten. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind für
die einzelnen betroffenen Schutzgüter formuliert.
6.
Bilanzierung des Kompensationsbedarfs
Die Eingriffe durch die geplanten Baumaßnahmen in Natur und Landschaft sowie in das
Landschaftsbild werden in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und dem
Umweltbericht
untersucht.
Ihnen
stehen
Verminderungs–,
Ausgleichs–
und
Ersatzmaßnahmen gegenüber, die in den zeichnerischen und in den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Niederschlag finden.
Vermeidungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne, etwa die Erhaltung von Bäumen beziehen
sich nur auf Bäume entlang der L 276. Weitere Maßnahmen sind im Plangebiet nicht geboten,
da es dort keinen nennenswerten Gehölzbewuchs gibt. Die Vermeidungsmaßnahmen werden
im weiteren Planverfahren präzisiert.
Beschlussvorlage 69.07
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BEBRÜNDUNG TEIL II, UMWELTBERICHT:
ANLAGE 5
S. 31
Eingriffsbilanzierung - Biotoppotential Teilbereich A ( Nahversorgungszentrum)
Beschlussvorlage 69.07
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ANLAGE 5
S. 32
Eingriffsbilanzierung Biotoppotential Teilbereich B (Verkehrliche Erschließung)
Die Eingriffsbillanzierung kommt für den Teilbereich A (Nahversorgungseinrichtungen) zu
einem Ergebnis von + 3.101 Punkten.
Für den Teilbereich B der Verkehrlichen Anlagen ergibt sich ein Defizit von -3.941 Punkten.
Das hier vorhandene Defizit wird durch entsprechende zusätzliche Aufwertung der
Außenflächen des Vorhabens ausgeglichen.
Beschlussvorlage 69.07
Seite 32
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SATZUNGSBESCHLUSS
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7.
ANLAGE 5
S. 33
Beschreibung der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden durch die Festsetzungen für das
Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein
anerkannten Prüfungsmethoden ausgeschlossen.
Zur Ermittlung des durch das Projekt entstehenden Lärmes, insbesondere durch Lieferverkehr
und durch die Stellplatzanlage, wurde ein Schallschutzgutachten erarbeitet. Gemäß des
Gutachten (Graner und Partner, Bergisch Gladbach, 06.04.2006) wird die Einhaltung der
zulässigen Emissionswerte gewährleistet. Die Ergebnisse des Gutachtens werden in das
weitere Planverfahren integriert.
Aussagen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens trifft das Bodengutachten von Dr. Riyad
Shakir (226/06). Teile des anfallenden Niederschlagswassers werden gemäß § 51 a LWG auf
dem Grundstück versickert.
8.
Zusammenfassung
Seit dem 20.07.2004 ist zu neu begonnenen Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht zu
erstellen (§ 2 (2a) BauGB). Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung
stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Die umweltrelevanten Gutachten sind im
Umweltbericht einzuarbeiten.
Nach § 2 BauGB ist für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine solche Prüfung durchzuführen ist, im Verfahren
eines Bebauungsplanes ein so genannter Umweltbericht in dessen Begründung
aufzunehmen.
Nach der Anlage 1, Liste "UVP–pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß
•
Nr. 18.6 für den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen
großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung für den im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan
aufgestellt wird mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000
qm gemäß A in Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nur im
Aufstellungsverfahren erforderlich.
•
Nr. 18.4 für den Bau eines Parkplatzes für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des
§ 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von
gem. Nr. 18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1,0 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
nur im Aufstellungsverfahren erforderlich.
Beschlussvorlage 69.07
Seite 33
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ANLAGE 5
S. 34
Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung:
Schutzgut
Beurteilung der Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Mensch
● Immissionsbelastung durch Lärm und Abgase
Pflanzen und
Tiere
● Verlust von Teillebensräumen auf Acker und Grünland und
Chance zur Entwicklung von Lebensraumpotenzialen durch
grünordnerische Gestaltung
● Keine Beeinträchtigung streng geschützter Arten
● Beeinträchtigung der Bodenfunktionen (Ertragsfunktion,
Filter-,
Puffer- und Transformatorfunktion,
Oberflächenwasserretention,
Standort für Tier- und Pflanzenwelt)
● Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung,
Überbauung,
Bodenbewegung und Verdichtung
● Keine Beeinträchtigung ökologisch sensibler Böden
Boden
●
●
-
● Keine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und
Grundwasser
-
● Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche
Überbauung, Bodenversiegelung und Verlust lokalklimatisch
wirksamer Freiflächen
●
Landschaft
● Überformung der Landschaft
●
Kultur- und
Sachgüter
● Kultur- und Sachgüter sind voraussichtlich nicht betroffen
-
Wechselwirkungen
● Keine Wechselwirkungen zu erwarten
-
Schutzgebiete gem.
BNatSchG
● Keine FFH- oder Vogelschutzgebiete
● Keine Naturschutzgebiete
-
Wasser
Luft und Klima
●●● sehr erheblich / ●● erheblich / ● weniger erheblich / - nicht erheblich
nach: W. Schrödter, K. Habermann-Nieße u. F. Lehmberg: Umweltbericht in der Bauleitplanung, Arbeitshilfe zu den
Auswirkungen des EAG Bau 2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen, Hrsg.: vhw Bundesverband für
Wohneigentum und Stadtentwicklung e.V. / Niedersächsischer Städtetag, Verlag Deutsches Volksheimstättenwerk
GmbH, Bonn, September 2004
Beschlussvorlage 69.07
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S. 35
Die allgemeine Vorprüfung wurde im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes
durchgeführt. Die umweltrelevanten Eingriffe wurden im Einzelnen im Umweltbericht
dargestellt und bewertet.
Als Ergebnis wird festgestellt:
•
Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter sind als nicht oder wenig erheblich
einzustufen.
•
Eine Verminderung der Auswirkungen des Vorhabens erfolgt durch die vorgesehene
Bepflanzung nicht versiegelter Flächen an den Rändern der Baumaßnahme sowie durch
die Reduzierung der Versiegelungsflächen gegenüber dem bestehenden Planungsrecht.
•
Zur Vermeidung nachhaltiger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, des
Ortsbildes sowie der Sach– und Kulturgüter und des Schutzgutes Mensch werden
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.
Die im Rahmen des Umweltberichtes erläuterten Belange machen deutlich, dass keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Meckenheim, den 30.03.2006, Ergänzung 23. 02. 2007
SGP
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