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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
11 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

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Inhalt der Datei

Anlage 5: Textliche Festsetzungen 1. Seite 1 von 1 Rechtgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 1.7.2005 Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen: • Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) • Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58, BGBL. III 213-1-6) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4) BauGB • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, 1380) 2. Kennzeichnungen und Hinweise 2.1 Über- und unterirdische Versorgungsleitungen Im B - Plangebiet befinden sich über- und unterirdische Versorgungsleitungen, die bei der konkreten Umsetzung der Planung Berücksichtigung finden müssen. Für die konkrete Umsetzung der Baumaßnahme ist eine Detailabstimmung mit den betroffenen Versorgungsträgern durchzuführen. 2.2 Gründung Die Bodenkarte des Landes NW weist in einem Teil des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB gekennzeichnet worden, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NW zu beachten. 2.3 Bodendenkmäler In der Region des Plangebietes wurde bisher keine systematische Erfassung von Bodendenkmälern durchgeführt. Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW sind zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.