Daten
Kommune
Kerpen
Größe
11 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5: Textliche Festsetzungen
1.
Seite 1 von 1
Rechtgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S.
2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v. 1.7.2005
Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen:
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466)
•
Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S. 58,
BGBL. III 213-1-6)
•
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.
NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 (4) BauGB
•
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG i.d.F. der Bekanntmachung
vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
24.06.2004 (BGBl. I S. 1359, 1380)
2.
Kennzeichnungen und Hinweise
2.1
Über- und unterirdische Versorgungsleitungen
Im B - Plangebiet befinden sich über- und unterirdische Versorgungsleitungen, die bei der konkreten
Umsetzung der Planung Berücksichtigung finden müssen. Für die konkrete Umsetzung der
Baumaßnahme ist eine Detailabstimmung mit den betroffenen Versorgungsträgern durchzuführen.
2.2
Gründung
Die Bodenkarte des Landes NW weist in einem Teil des Plangebietes Böden aus, die humoses
Bodenmaterial enthalten.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB
gekennzeichnet worden, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung
des Landes NW zu beachten.
2.3
Bodendenkmäler
In der Region des Plangebietes wurde bisher keine systematische Erfassung von Bodendenkmälern
durchgeführt. Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW sind zu beachten.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen
Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.