Daten
Kommune
Kerpen
Größe
20 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahmen TöB/Beteiligung der Bürger
Anlage 3 Stellungnahmen TöB
Seite 1 von 3
Nr. Schreiben von/Datum-Kurzinhalt
TöB 1 Infracor / 07.05.2005
Keine Bedenken
TöB 2 Neuapostolische Kirche / 07.05.2005
Keine Bedenken
TöB 3 Amt für Agrarordnung Euskirchen / 12.04.2005
Keine Anregungen
Planungen sind in dem Bereich nicht vorgesehen.
TöB 4 Deutsche Telekom AG, T-Com/18.04.2005
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen,
die im beigefügten Plan ersichtlich sind.
Es ist aus den übermittelten Unterlagen nicht erkennbar, wie
sich die beabsichtigte Maßnahme auf die bestehenden
Telekommunikationslinien auswirkt.
Es wird daher angeregt, die Baumaßnahme abzustimmen,
dass Veränderungen oder Verlegungen der Anlagen
möglichst vermieden werden.
TöB 5 Wald und Holz NRW / 29.04.2005
Keine Bedenken
TöB 6 RWE Rhein-Ruhr Netzservice / 21.04.2005
Grundsätzlich keine Bedenken
Es wird um Berücksichtigung der Lage der Leitungen des
RWE gebeten.
Bei Nutzungsänderungen sollten auch die Sicherungen der
Trassen berücksichtigt werden.
Bei der Planung der Bepflanzungszonen ist zu beachten,
dass die Versorgungstrassen frei von Baum -und
Strauchwerk bleiben.
Bei Näherungen von Bepflanzungen an die
Versorgungsleitungen müssen die DVGW Richtlinie GW
125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ berücksichtigt werden. Notwendig
werdende Schutzmaßnahmen sind mit RWE abzustimmen.
Veränderungen an den Versorgungsnetzen sind im
Planbereich nicht vorgesehen.
TöB 7 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice/
18.04.2005
Es verläuft im B-Planbereich ein 2 x 18,0 m breiter
Schutzstreifen für eine 110-kV-Hochspannungsfreileitung.
Rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der
Grundstücke sind im Grundbuch eingetragene
Dienstbarkeiten. Diese Dienstbarkeiten sehen u.a. vor,
dass im Schutzstreifen der Leitung leistungsgefährdende
Maßnahmen wie Bebauung, Anpflanzung,
Geländeveränderungen etc. untersagt sind.
Mit dem o.g. Bebauungsplan kann sich unter folgenden
Bedingungen einverstanden erklärt werden:
1. Die Leitung wird mit dem Schutzstreifenbereich in den
Bebauungsplan aufgenommen.
2. Der geplante Kreisverkehrsplatz wird maximal auf dem
vorhandenen Geländeniveau von 78,70 m über NN
angelegt.
3. Geplante Laternen im Bereich des Kreisverkehrsplatzes
erhalten eine maximale Bauhöhe von 4,00 m über v.g.
Straßenniveau.
4. Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur Anpflanzungen
mit einer Endwuchshöhe von max. 4,00 m erreichen.
5. Im Textteil des Bebauungsplanes ist folgender
Textbaustein aufzunehmen:
Die einzelnen Maßnahmen im Schutzstreifen der Leitung
werden der RWE rechtzeitig im Vorfeld zur Prüfung und
abschließender Stellungnahme zugesandt.
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
TöB 8 RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice/
19.04.2005
Es verläuft im B-Planbereich die RWEErdgashochdruckleitungen L 8037, L 8041.
Aufgrund der zu erwartenden Änderungen von Straßen und
Wegen, wasserwirtschaftlichen Anlagen, Grundstücken
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen unter „Hinweise Punkt 2.1“
erfolgt.
entfällt
entfällt
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen unter „Hinweise Punkt 2.1“
erfolgt.
entfällt
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen unter „Hinweise Punkt 2.1“
erfolgt.
Ein entsprechender Hinweis ist in den textlichen
Festsetzungen unter „Hinweise Punkt 2.1“
erfolgt.
Stellungnahmen TöB/Beteiligung der Bürger
Anlage 3 Stellungnahmen TöB
(Eigentumsverhältnisse) etc. müssen anhand von
Detailplanungen rechtzeitig Abstimmungen mit RWE
erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierzu an RWE Rhein-Ruhr
Netzservice GmbH, Neue Jülicher Straße 60, 52353 Düren.
TöB 9 Erftverband/18.05.2005
Keine Bedenken
TöB 10 Bezirksregierung DüsseldorfLuftverkehr/03.05.2005
Keine Bedenken
TöB 11 IHK Köln/11.05.2005
Keine Anregungen
TöB 12 Wehrbereichsverwaltung West
Keine Bedenken
TöB 13 RWE Power AG/09.05.2005
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des
Landes NW, Blatt L5106 im gesamten Gebiet Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche
zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige
Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NW
zu beachten.
TöB 14 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege/
29.04.2005
Es ist keine Aussage zu Konflikten zwischen Planung
und den Belangen des Bodendenkmalschutzes möglich,
da in dieser Region bisher keine systematische
Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde;
daher stehen derzeit auch keine für die Abwägung
verwertbaren Grundlagen und für den Umweltbericht
eindeutige Aussagen zur Verfügung.
Verweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW mit der Bitte,
sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese
gesetzlichen Vorschriften hingewiesen wird.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde
ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen,
Tel.02405/9039-0, Fax.02425/9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
TöB 15 Rhein-Erft-Kreis/11.05.2005
Der geplante Kreisverkehrsplatz wird aus verkehrlicher
Sicht befürwortet. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Es wird angeregt, auf die Gehwegverbindung zwischen
dem Ast Visteonstraße und dem Autohaus (Volvo) zu
verzichten. Es wäre vorteilhaft, die Fußgängerquerungen
im Knotenpunkt zu bündeln (mit Fußgänger-Vorrang)
gegenüber der Verlagerung von Querungen auf die
durchgehende Strecke (ohne Fußgänger-Vorrang). Die
Querungsstelle zwischen den Autohäusern könnte
verbleiben und würde dann lediglich zur Verbindung der
beiden Anlieger dienen.
Es wird vorgeschlagen, die weiteren Einzelheiten auf
Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis
abzustimmen.
Als Straßenbaulastträger der K 39 wird das Ziel verfolgt,
die Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich zu verbessern.
Es ist daher seitens des Kreises beabsichtigt, die Planung
auf Grundlage der bestehenden Vorplanung fortzusetzen.
Die entsprechenden Haushaltsmittel sind in diesem Jahr
für die Entwurfsbearbeitung eingeplant. Vom
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entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Die Fläche ist im Bebauungsplan
gekennzeichnet.
Es wird ein entsprechender Hinweis in den
textlichen Festsetzungen des B-Planes unter
„Hinweise Punkt 2.2“ aufgenommen.
Ein entsprechender Hinweis wird in die
textlichen Festsetzungen des B-Planes unter
„Hinweise Punkt 2.3“ aufgenommen.
Die Einzelheiten werden im Rahmen einer
Verwaltungsvereinbarung mit dem Rhein - Erft Kreis abgestimmt.
Stellungnahmen TöB/Beteiligung der Bürger
Anlage 3 Stellungnahmen TöB
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Zuwendungsgeber wurde die Maßnahme als
zuwendungsfähig zur Förderung des kommunalen
Straßenbaus nach GVFG anerkannt und mit dem
Beginnjahr 2007 in das mittelfristige
Finanzierungsprogramm aufgenommen.
TöB 16 Staatliches Umweltamt Köln/24.05.2005
Keine Bedenken
entfällt
Anlage 4 – Stellungnahmen Bürgerinnen/Bürger
Stellungnahmen von Bürgerinnen/Bürgern liegen nicht vor.