Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
22.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 52/2006
Az.: 65
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 05.01.2006
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
22.02.2006
Bemerkungen
Antrag bzgl. Ausbau des Niederweges / Auf dem Kreuzberg
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan 2006 des Eigenbetriebes Straßen
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 11.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Qualifizierung einer Straße als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße kommt es auf
Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung und der einschlägigen Rechtsprechung darauf an, in
welchem Umfang bzw. Verhältnis die Straße von typischem Anliegerverkehr und von sonstigem
innerörtlichen Verkehr genutzt wird.
Der Verkehr ist somit danach zu bewerten, ob er ganz überwiegend durch Anliegergrundstücke
ausgelöst wird, oder ob er in nicht unerheblichem Umfang auch von Durchgangsverkehr geprägt
ist.
Der Ziel- u. Quellverkehr der anliegenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment des
Anliegerverkehrs. Durchgangsverkehr wird charakterisiert durch Verkehrssammlungs- und
Verkehrsverbindungsfunktion.
Mit Blick auf Verkehrszählungen ist zu beachten, dass diese einen Aussagewert nur über die rein
zahlenmäßige Belastung einer Straße liefern, nicht aber über die einzelnen Auslöser sämtlicher
Verkehrsbewegungen. An- u. Abfahrten auf/von Grundstücken bzw. verkehrliche
Durchgangsnutzung lassen sich über eine reine Verkehrszählung nicht analysieren.
Insofern wäre eine Verkehrszählung für die Qualifizierung einer Straße nicht ausreichend, hierfür
wäre eine umfangreiche Verkehrsanalyse mit Kennzeichenverfolgung erforderlich.
Eine derartige Verkehrsanalyse ist aus Sicht der Verwaltung entbehrlich, da die beitragsrechtlichen
Definitionen der Begriffe Anlieger- bzw. Haupterschließungsstraße in Verbindung mit der
offenkundigen Nutzung und Funktion der Straße ausreichend Hinweise für eine neutrale
Qualifizierung der Straße nach ihrer Funktion als Haupterschließungsstraße bieten.
Anliegerstraßen dienen der Definition nach überwiegend der Erschließung der angrenzenden
Grundstücke, Haupterschließungsstraßen darüber hinaus auch dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
Tatsächlich ergibt sich aus der Lage des Niederweges im Straßennetz innerhalb Friesheims, dass
er weitgehend auch eine Verbindungsfunktion hat, also den Verkehr anderer, reiner
Anliegerstraßen gleichsam sammelt und zur Weilerswister Straße und Graf-Emundus-Straße als
Hauptverkehrsadern zuführt, ihn - mit anderen Worten - zu übergeordneten Straßen (Landstraßen)
weiterleitet. Dies trifft unmittelbar zu für die Theo-Wolfgarten-Straße, Franz-Stryck-Straße,
Rotbachstraße, Bolzengasse, Talstraße, Hubert-Vilz-Platz und Bruder-Edelfried-Straße, die direkt
in den Niederweg einmünden. Auch gilt dies mittelbar für weitere, im nord-westlichen Bereich des
Niederweges gelegene, klassische Anliegerstraßen.
Berücksichtigt man weiter wöchentlich 155 Busbewegungen der ÖPNV-Linie 807 und zusätzlich
148 Schulbusbewegungen der Linie 974 als Zu- und Abgangsverkehr für weiterführende Schulen
sowie der Sonderschule, so ist offensichtlich, dass der Niederweg in erheblichem Maße auch dem
sonstigen innerörtlichen, teils sogar überörtlichen (Allgemein)Verkehr dient.
Eine (Neu)Bewertung und (Neu)Einstufung des Niederweges als klassische, reine Anliegerstraße
im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes wird daher nicht für sachgerecht und umsetzbar
gehalten.
Im Falle einer Qualifizierung als Anliegerstraße hätte dies auch kaum zu vertretende,
beitragsrechtliche Nachteile für die Anlieger des Niederweges. Ließe man den tatsächlich
vorhandenen, allgemeinen Durchgangsverkehr unberücksichtigt, so wären die Anlieger im
Vergleich zur Einstufung als Haupterschließungsstraße in größerem Umfang, mit erhöhtem
Anteilssatz in Anspruch zu nehmen.
Auch der Städte- u. Gemeindebund weist in seiner Stellungnahme abschließend ausdrücklich
darauf hin, dass eine rechtssichere Abrechnung der Straßenausbaukosten im Falle eines Ausbaus
der Straße als Verkehrsmischfläche nur bei veränderter Verkehrsplanung u. –führung und daraus
resultierender, veränderter Verkehrsfunktion als Anliegerstraße durchführbar sei. Dann jedoch nur
bei gleichzeitig gegebener Einrichtung als verkehrsberuhigter Bereich mit gleichen Rechten für alle
Verkehrsteilnehmer auf der gesamten Verkehrsfläche.
In diesem Zusammenhang sei, selbst wenn dies umsetzbar und gewollt sei, unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (räumliche Enge der Verkehrsfläche, Parksituation und
hiermit einhergehende Unübersichtlichkeit der Straße) nochmals auf den notwendigen Schutz
aller, auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer hingewiesen.
Ungeachtet vorheriger Ausführungen würden sich die Kosten der Verkehrsuntersuchung
voraussichtlich auf ca. 4.500,00 Euro belaufen.
(Bösche)
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