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Antrag (Antrag bzgl. Ausbau des Niederweges / Auf dem Kreuzberg)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
22.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Ausbau des Niederweges / Auf dem Kreuzberg) Antrag (Antrag bzgl. Ausbau des Niederweges / Auf dem Kreuzberg)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 52/2006 Az.: 65 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 05.01.2006 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 22.02.2006 Bemerkungen Antrag bzgl. Ausbau des Niederweges / Auf dem Kreuzberg Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan 2006 des Eigenbetriebes Straßen Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 11.01.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Qualifizierung einer Straße als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße kommt es auf Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung und der einschlägigen Rechtsprechung darauf an, in welchem Umfang bzw. Verhältnis die Straße von typischem Anliegerverkehr und von sonstigem innerörtlichen Verkehr genutzt wird. Der Verkehr ist somit danach zu bewerten, ob er ganz überwiegend durch Anliegergrundstücke ausgelöst wird, oder ob er in nicht unerheblichem Umfang auch von Durchgangsverkehr geprägt ist. Der Ziel- u. Quellverkehr der anliegenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment des Anliegerverkehrs. Durchgangsverkehr wird charakterisiert durch Verkehrssammlungs- und Verkehrsverbindungsfunktion. Mit Blick auf Verkehrszählungen ist zu beachten, dass diese einen Aussagewert nur über die rein zahlenmäßige Belastung einer Straße liefern, nicht aber über die einzelnen Auslöser sämtlicher Verkehrsbewegungen. An- u. Abfahrten auf/von Grundstücken bzw. verkehrliche Durchgangsnutzung lassen sich über eine reine Verkehrszählung nicht analysieren. Insofern wäre eine Verkehrszählung für die Qualifizierung einer Straße nicht ausreichend, hierfür wäre eine umfangreiche Verkehrsanalyse mit Kennzeichenverfolgung erforderlich. Eine derartige Verkehrsanalyse ist aus Sicht der Verwaltung entbehrlich, da die beitragsrechtlichen Definitionen der Begriffe Anlieger- bzw. Haupterschließungsstraße in Verbindung mit der offenkundigen Nutzung und Funktion der Straße ausreichend Hinweise für eine neutrale Qualifizierung der Straße nach ihrer Funktion als Haupterschließungsstraße bieten. Anliegerstraßen dienen der Definition nach überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, Haupterschließungsstraßen darüber hinaus auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Tatsächlich ergibt sich aus der Lage des Niederweges im Straßennetz innerhalb Friesheims, dass er weitgehend auch eine Verbindungsfunktion hat, also den Verkehr anderer, reiner Anliegerstraßen gleichsam sammelt und zur Weilerswister Straße und Graf-Emundus-Straße als Hauptverkehrsadern zuführt, ihn - mit anderen Worten - zu übergeordneten Straßen (Landstraßen) weiterleitet. Dies trifft unmittelbar zu für die Theo-Wolfgarten-Straße, Franz-Stryck-Straße, Rotbachstraße, Bolzengasse, Talstraße, Hubert-Vilz-Platz und Bruder-Edelfried-Straße, die direkt in den Niederweg einmünden. Auch gilt dies mittelbar für weitere, im nord-westlichen Bereich des Niederweges gelegene, klassische Anliegerstraßen. Berücksichtigt man weiter wöchentlich 155 Busbewegungen der ÖPNV-Linie 807 und zusätzlich 148 Schulbusbewegungen der Linie 974 als Zu- und Abgangsverkehr für weiterführende Schulen sowie der Sonderschule, so ist offensichtlich, dass der Niederweg in erheblichem Maße auch dem sonstigen innerörtlichen, teils sogar überörtlichen (Allgemein)Verkehr dient. Eine (Neu)Bewertung und (Neu)Einstufung des Niederweges als klassische, reine Anliegerstraße im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes wird daher nicht für sachgerecht und umsetzbar gehalten. Im Falle einer Qualifizierung als Anliegerstraße hätte dies auch kaum zu vertretende, beitragsrechtliche Nachteile für die Anlieger des Niederweges. Ließe man den tatsächlich vorhandenen, allgemeinen Durchgangsverkehr unberücksichtigt, so wären die Anlieger im Vergleich zur Einstufung als Haupterschließungsstraße in größerem Umfang, mit erhöhtem Anteilssatz in Anspruch zu nehmen. Auch der Städte- u. Gemeindebund weist in seiner Stellungnahme abschließend ausdrücklich darauf hin, dass eine rechtssichere Abrechnung der Straßenausbaukosten im Falle eines Ausbaus der Straße als Verkehrsmischfläche nur bei veränderter Verkehrsplanung u. –führung und daraus resultierender, veränderter Verkehrsfunktion als Anliegerstraße durchführbar sei. Dann jedoch nur bei gleichzeitig gegebener Einrichtung als verkehrsberuhigter Bereich mit gleichen Rechten für alle Verkehrsteilnehmer auf der gesamten Verkehrsfläche. In diesem Zusammenhang sei, selbst wenn dies umsetzbar und gewollt sei, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (räumliche Enge der Verkehrsfläche, Parksituation und hiermit einhergehende Unübersichtlichkeit der Straße) nochmals auf den notwendigen Schutz aller, auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer hingewiesen. Ungeachtet vorheriger Ausführungen würden sich die Kosten der Verkehrsuntersuchung voraussichtlich auf ca. 4.500,00 Euro belaufen. (Bösche) -2-