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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 66E, Erftstadt-Köttingen, Im Längsbusch Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 66E, Erftstadt-Köttingen, Im Längsbusch
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 66E, Erftstadt-Köttingen, Im Längsbusch
Aufstellungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 259/2007 Az.: 61.21-20/66E Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 07.05.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 05.06.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 66E, Erftstadt-Köttingen, Im Längsbusch Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.05.2007 Beschlussentwurf: Gem. § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 66E, Erftstadt - Liblar, Im Längsbusch, nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) aufzustellen.. Begründung: Im Auftrag des Grundstückseigentümers, Herrn Ghulam Rasul Hemat, beantragt das Architekturbüro Keller und Partner eine Änderung des Planungsrechtes für das Grundstück Gemarkung Liblar, Flur 8, Flurstück 812 in Erftstadt-Köttingen. (siehe Anlage) Diese soll mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 13a Baugesetzbuch (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren von einem externen Planungsbüro in Abstimmung mit der Stadt durchgeführt werden Der Grundstückseigentümer beabsichtigt die Realisierung von 12 Wohneinheiten in Form einer freistehenden Einfamilien- und Doppelhausbebauung. Da der für das Grundstück bisher rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 66, ErftstadtKöttingen, Im Längsbusch derzeit für das og. Grundstück (ehem. May-Villa) eine Bebauung in der beantragten Form nicht vorsieht, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes planungsrechtlich notwendig. Das beantragte Vorhaben entspricht - orientiert an der vorhandenen Nachbarbebauung den allgemeinen Zielsetzungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes sowie den Kriterien für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung). (Bösche) Anlagen: Anlageplan Antragsschreiben -2-