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Beschlussvorlage (Antrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Antrag) Beschlussvorlage (Antrag)

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Inhalt der Datei

ARCHITEKTURBÜRO KELLER & PARTNER KELLER & PARTNER WEISSER HAUPTSTRASSE 10 WEISSER HAUPTSTRASSE 10 50999 KÖLN E- MAIL AKP.ARCHITEKTEN@t-online.de FON 02236 – 96 73 52 FAX 02236 – 96 73 54 50999 KÖLN Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Herrn Manfred Wirtz Holzdamm 10 50374 Erftstadt PROJEKT Wohnbebauung mit EFH / DHH Im Längsbusch 21 50374 Erftstadt ( OT Köttingen) BAUHERR: Ghulam Rasul Hemat 27 Anne William Drive West Pennant Hills NSW 2125 Australia vertreten durch Im Längsbusch 21 50374 Erftstadt Assadullah Shir Im Längsbusch 21 50374 Erftstadt Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gem. BauGB § 13 (a) Bereich Im Längsbusch 21, 50374 Erftstadt Gemarkung Flur Flurstück Liblar 8 812 (Gebäude und Freifläche Im Längsbusch 21) 21. Mai 2007 Sehr geehrter Herr Wirtz, hiermit beantragen wir die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans der Innenentwicklung gem. BauGB § 13(a) für das Grundstück Gemarkung Liblar, Flurstücke 812 und 1025 in Abstimmung mit der Stadt Erftstadt. Die Erstellungskosten des B-Planes trägt der Bauherr. Begründung Im Jahr 2002 wurden die Grundstücke 812 und 1025 durch Herrn Hemat über Vermittlung einer Maklerin erworben. Während der Kaufverhandlungen wurden unserem Bauherrn unter anderem eine Kopie (Ausschnitt) aus dem Bebauungsplan übergeben, welcher die Möglichkeiten der Ausnutzung des gesamten Grundstücks aufzeigte. Das Haus (ehem. Villa Fam. May) wird z. Zeit von den Familien Hemat und Shir bewohnt. Leider hat die Maklerin nicht den aktuellen Bebauungsplan weitergeleitet. STADTSPARKASSE KÖLN BLZ 370 50 198 KTO.NR. 10122 42 622 KÖLNER BANK BLZ 371 600 87 KTO.NR. 500 745 002 USt – Id Nr.: DE 12 300 51 48 ARCHITEKTURBÜRO KELLER & PARTNER Die Vorzüge des östlich verlaufenden Flurstückes 1025 (Weg) als mögliche Erschließung des hinteren Grundstücksteils wurden ebenfalls als Verkaufsargument genutzt. Der Ankauf des Gebäudes nebst benachbartem „Weg“-Flurstück erfolgte im Glauben, je nach Bedarf das Grundstück zu parzellieren und darauf entsprechend der erlaubten Nutzung Häuser zu errichten. In einem absehbaren Zeitraum wäre das bestehende „May-Haus“ für eine Familie zu groß, eine Aufteilung in kleinere Wohneinheiten ist wirtschaftlich kaum zu erreichen. Das gesamte Grundstück wurde überplant, um eine städtebaulich gute Lösung für die Nutzung nach einem möglichen Abbruch des bestehenden Hauses zu finden. Nach einem ersten Gespräch im Planungsamt stellte sich heraus, dass der B-Plan 66 bereits ~ 1986 dahingehend geändert wurde, dass der Teil der zu überbauenden Fläche ausgegrenzt wurde, welcher jetzt bebaut werden sollte. Ohne Änderung des z.Zt. gültigen B-Planes könnte nach Abbruch des „May-Hauses“ nur der vordere Teil des Grundstückes bebaut werden, der hintere Grundstücksteil ist nicht wirtschaftlich nutzbar. Eine städtebauliche Verdichtung ist hier sicherlich sinnvoll. Mit freundlichen Grüßen Michael K. Walther Dipl.-Ing. Architekt AKP