Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 206/2007
Az.: 82 61-05
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 17.04.2007
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Termin
14.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Kreis-/Gemeindegrenze im Bereich der Gemarkung Niederberg
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt nicht den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.04.2007
Beschlussentwurf:
Im Zuge der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes im Rahmen der Flurbereinigung
Niederberg wird das Gebiet der Stadt Erftstadt um 0,4267 ha vergrößert. Im Einzelnen würden
nachfolgende Grundstücke in der Gemarkung Niederberg, Flur 7 zum Stadtgebiet gehören:
- Flurstücke 116, 117, 115 tlw.
Die Stadt Erftstadt stimmt dieser Änderung der Kreis-/Gemeindegrenze im südlichen Bereich des
Stadtgebietes gemäß § 58 Abs. 2 S. 3 FlurbG zu.
Die Änderung ist auf Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt.
Begründung:
Die bisherige Kreis-/Gemeindegrenze verläuft derzeit durch den Grundstücksblock
(Hochwasserrückhaltebecken mit angrenzenden Überschwemmungsflächen), der dem Erftverband
im Rahmen der Flurbereinigung Niederberg eigentumsmäßig übertragen werden soll. Beim
Belassen dieses Grenzverlaufs hätten widerum für diesen kleinen Grundstücksanteil eigene
Parzellen gebildet werden müssen, die dann nicht nur auf einem anderen Stadt- sondern auch
noch Kreisgebiet liegt. Für den späteren Grundstückseigentümer und die Bewirtschaftung der
Grundstücke ist eine Vermarkung jedoch nicht sinnvoll und zweckmäßig.
Der Niederberger Bach – zwischen der Niederberger Straße und dem Rotbach - wurde im Rahmen
der Baumaßnahmen für das Hochwasserrückhaltebecken teilweise verfüllt bzw. verlegt und
verläuft jetzt entlang des Weges im Gemeindegebiet Zülpich. Die Böschungsflächen werden durch
die Flurbereinigungsbehörde dem Erftverband zuteilt; die Grabenfläche verbleibt im
Anliegereigentum. Durch diese Regelung obliegt die Unterhaltung des Grabens dem Erftverband.
Durch die Ausbaumaßnahmen, teilweise Verlegung, des Rotbaches zur Errichtung des
Hochwasserrückhaltebeckens wurde die Böschungsfläche am Rotbach in östliche Richtung verlegt
und würde sich dann zukünftig im Gebiet der Stadt Zülpich befinden. Eine Ausparzellierung dieser
sehr kleinen Fläche und der Zuteilung an den Erftverband in ein anderes Stadtgebiet ist nicht
sinnvoll.
Die gesamte Unterhaltung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Überschwemmungsflächen (=
Überschwemmungsgebiet) obliegt dem Erftverband. Die Flurbereinigungsbehörde hält aus den
vorgenannten Gründen der Zweckmäßigkeit für sinnvoll die Kreis-/Gemeindegrenze nach § 58
Abs. 2 FlurbG zu ändern.
Für die Umsetzung dieser Maßnahme im Rahmen der Flurbereinigung Niederberg durch die
Bezirksregierung Köln, Dienststelle Euskirchen (früher: Amt für Agrarordnung, Euskirchen), ist die
Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften (Stadt Zülpich und Stadt Erftstadt) erforderlich.
Da die geplante Maßnahme zweckmäßig ist, bestehen gegen die Zustimmung keine Bedenken.
(Bösche)
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