Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
08.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 205/2007
Az.: 6619-/307
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 17.04.2007
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
09.05.2007
Betriebsausschuss Straßen
19.09.2007
Betriebsausschuss Straßen
15.11.2007
Betriebsausschuss Straßen
27.02.2008
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
08.04.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Erneuerung der Grachtstraße zwischen Bliesheimer Straße und "Am Spürkerkreuz"
Finanzielle Auswirkungen:
Die Mittel sind in den Wirtschaftsplan 2007 des Eigenbetriebes Straßen eingestellt
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 17.04.2007
Beschlussentwurf:
Der Eigenbetrieb Straßen erneuert die Grachtstraße im Bereich zwischen Bliesheimer Straße und
der Straße Am Spürkerkreuz. Dabei soll der bestehende Asphaltaufbau zunächst abgefräst, ggfls.
notwendige Ausgleichsschichten aufgebracht, eine Binderschicht neu eingebaut und anschließend
Begründung:
Die Grachtstraße als Anliegerstraße ist infolge ihrer Abnutzung nach Ablauf der üblichen
Nutzungsdauer verschlissen und erneuerungsbedürftig.
Ein erheblicher Verschleiß im Fahrbahnbereich ist festzustellen. Schlaglöcher, Risse und
Verformungen, die über die Deckschicht hinausgehen, machen eine grundlegende Erneuerung
und Sanierung der Straße erforderlich. Die vorhandenen Schäden lassen sich nur mit erhöhtem
und wirtschaftlich nicht mehr zu vertretendem Unterhaltungsaufwand auf halbwegs
unbedenklichem Niveau halten. Ein solch bloßer Unterhaltungsaufwand hätte nur einen
vorübergehenden Charakter, da der Straßenzustand, nicht zuletzt aufgrund der versprödeten
Tragschicht, schon nach kurzer Nutzungsdauer erneut Reflexionsrisse erwarten ließe.
Ein eingeholtes Gutachten des Erftlabors bestätigt meine Einschätzung und bestätigt den
ausgeprägten Verschleiss der Straße. Daher kommt auch das Gutachten zum Ergebnis, dass eine
Erneuerung im dargestellten, größeren Umfang und in größerer Intenstiät geboten und erforderlich
ist.
Die hier vorgeschlagene straßenbauliche Maßnahme ist eine für die Anlieger beitragspflichtige
Maßnahme im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz. Da es sich um eine Anliegerstraße
handelt, wären in Anwendung der Allgemeinregelung in der Straßenbaubeitragssatzung
üblicherweise 50 % der anfallenden Kosten von den Anliegern zu zahlen. Da die Straße infolge
des Schlossparks in voller Länge lediglich einseitig anbaubar ist, handelt es sich um eine
„atypische Erschließungssituation“, die im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts laut OVG
Münster bei der Bemessung des Anliegeranteils nicht unberücksichtigt bleiben darf (OVG Münster,
Beschluss v. 21.10.97 – 15 A 4058/94).
Andernfalls würden die beitragspflichtigen Anwohner mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag
belastet. Schließlich gehen die Allgemeinsatzungen des Straßenbaubeitragsrechts stets von einer
zweiseitigen Straßenbebauung aus.
Im Rahmen der Abrechnung der Straßenbaubeiträge wäre daher zu gegebener Zeit als
Abweichung von der allgemeingültigen Straßenbaubeitragssatzung für die gegebene Maßnahme
eine Sondersatzung vom Rat zu beschließen, die den Anliegerbeitragssatz auf 25 % reduziert.
Somit wären im gegebenen Fall lediglich 25 % der Ausbaukosten über Anliegerbeiträge
refinanzierbar, 75 % der Kosten wären durch die Stadt zu tragen.
Im Rahmen einer Anwohnerversammlung, zu denen auch die Fraktionen für den 24.04.07
eingeladen wurden, sollen die Anlieger in Bezug auf Ausbauvorhaben und der auf sie
zukommenden Kosten informiert werden. Gleichzeitig wird den Anliegern hierbei Gelegenheit zur
Meinungsäußerung gegeben.
Verlauf und Ergebnis dieser Versammlung werden in geeigneter Form, durch Stellungnahme der
Verwaltung im Ausschuss oder durch entsprechende Tischvorlage für den Ausschuss am 09.05.07
rechtzeitig mitgeteilt.
(Bösche)
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