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Beschlussvorlage (Erneuerung der Grachtstraße zwischen Bliesheimer Straße und "Am Spürkerkreuz")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
08.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 205/2007 Az.: 6619-/307 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 17.04.2007 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 09.05.2007 Betriebsausschuss Straßen 19.09.2007 Betriebsausschuss Straßen 15.11.2007 Betriebsausschuss Straßen 27.02.2008 Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 08.04.2008 Betrifft: Bemerkungen Erneuerung der Grachtstraße zwischen Bliesheimer Straße und "Am Spürkerkreuz" Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel sind in den Wirtschaftsplan 2007 des Eigenbetriebes Straßen eingestellt Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 17.04.2007 Beschlussentwurf: Der Eigenbetrieb Straßen erneuert die Grachtstraße im Bereich zwischen Bliesheimer Straße und der Straße Am Spürkerkreuz. Dabei soll der bestehende Asphaltaufbau zunächst abgefräst, ggfls. notwendige Ausgleichsschichten aufgebracht, eine Binderschicht neu eingebaut und anschließend Begründung: Die Grachtstraße als Anliegerstraße ist infolge ihrer Abnutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer verschlissen und erneuerungsbedürftig. Ein erheblicher Verschleiß im Fahrbahnbereich ist festzustellen. Schlaglöcher, Risse und Verformungen, die über die Deckschicht hinausgehen, machen eine grundlegende Erneuerung und Sanierung der Straße erforderlich. Die vorhandenen Schäden lassen sich nur mit erhöhtem und wirtschaftlich nicht mehr zu vertretendem Unterhaltungsaufwand auf halbwegs unbedenklichem Niveau halten. Ein solch bloßer Unterhaltungsaufwand hätte nur einen vorübergehenden Charakter, da der Straßenzustand, nicht zuletzt aufgrund der versprödeten Tragschicht, schon nach kurzer Nutzungsdauer erneut Reflexionsrisse erwarten ließe. Ein eingeholtes Gutachten des Erftlabors bestätigt meine Einschätzung und bestätigt den ausgeprägten Verschleiss der Straße. Daher kommt auch das Gutachten zum Ergebnis, dass eine Erneuerung im dargestellten, größeren Umfang und in größerer Intenstiät geboten und erforderlich ist. Die hier vorgeschlagene straßenbauliche Maßnahme ist eine für die Anlieger beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz. Da es sich um eine Anliegerstraße handelt, wären in Anwendung der Allgemeinregelung in der Straßenbaubeitragssatzung üblicherweise 50 % der anfallenden Kosten von den Anliegern zu zahlen. Da die Straße infolge des Schlossparks in voller Länge lediglich einseitig anbaubar ist, handelt es sich um eine „atypische Erschließungssituation“, die im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts laut OVG Münster bei der Bemessung des Anliegeranteils nicht unberücksichtigt bleiben darf (OVG Münster, Beschluss v. 21.10.97 – 15 A 4058/94). Andernfalls würden die beitragspflichtigen Anwohner mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag belastet. Schließlich gehen die Allgemeinsatzungen des Straßenbaubeitragsrechts stets von einer zweiseitigen Straßenbebauung aus. Im Rahmen der Abrechnung der Straßenbaubeiträge wäre daher zu gegebener Zeit als Abweichung von der allgemeingültigen Straßenbaubeitragssatzung für die gegebene Maßnahme eine Sondersatzung vom Rat zu beschließen, die den Anliegerbeitragssatz auf 25 % reduziert. Somit wären im gegebenen Fall lediglich 25 % der Ausbaukosten über Anliegerbeiträge refinanzierbar, 75 % der Kosten wären durch die Stadt zu tragen. Im Rahmen einer Anwohnerversammlung, zu denen auch die Fraktionen für den 24.04.07 eingeladen wurden, sollen die Anlieger in Bezug auf Ausbauvorhaben und der auf sie zukommenden Kosten informiert werden. Gleichzeitig wird den Anliegern hierbei Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben. Verlauf und Ergebnis dieser Versammlung werden in geeigneter Form, durch Stellungnahme der Verwaltung im Ausschuss oder durch entsprechende Tischvorlage für den Ausschuss am 09.05.07 rechtzeitig mitgeteilt. (Bösche) -2-