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Beschlussvorlage (Anlage 1 Sportpauschale)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
239 kB
Datum
23.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen Finanzministerium des Landes Nordrhein -Westfalen Innenministerium Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf NRW, 40190 Düsseldorf Bearbeitung: RAng'e Moonen, OAR Ehrgart elke.moonen@im.nrw.de Durchwahl (0211) 8712466,2467 Fax (0211) 8713355 Bezirksregierungen Amberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Aktenzeichen 33-50.20.24-2280/03 KomF 1430-21 IV B 3 10 . März 2004 Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung investiver kommunaler wendungen im Sportbereich ( Sportpauschale gem. § 19 GFG 2004 /2005) 1. Verwendungszwecke 2. Veranschlagung Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes Auf- 2004/2005 erhalten die Gemeinden erstmals pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich. Nach § 19 Abs. 1 GFG 200412005 sind die Mittel von den Gemeinden fiir den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modemisierung und den Erwerb von Sportstätten einzusetzen. Für Sportstätten, die ausschließlich dem Schulsport dienen, sind nur Mittel der Schulpauschale nach § 18 Abs. I GFG 200412005 einzusetzen. Die Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs in den Gemeinden eingesetzt werden. In Abkehr von den bisher geltenden Regelungen zur Sportstättenförderung wird die Sportpauschale ausschließlich den Gemeinden als pauschale Zuweisung zur Unterstützung der nachfolgend aufgefiihrten Aufwendungen meinden entscheiden in Eigenverantwortung im Sportbereich gewährt. Die Ge- über eine Weiterleitung der Mittel z.B. an Verei- ne, wenn diese die vorgesehenen Maßnahmen durchfiihren. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Verwendung oder Weitergabe der Mittel der Sportpauschale zur Förderung der Arbeit von Übungsleitern in Sportvereinen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Verwendung der Mittel fiir den Kommunen obliegende laufende Aufwendungen fiir Unterhaltung und Personal. 1/4 E-mail: poststelle@im.nrw.de Internet: www.im.nrw.de Telefon-Zentrale (0211) 87101 Telefax (021 I) 8713355 StraBenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße Daneben werden Sportstätten rur den Hochleistungssport, überregional bedeutsame Sportstät- ten und Sportschulen der Verbände nach Maßgabe des Haushaltsplans gefördert. Für die Verwendung der Sportpauschale geben wir nachfolgende Hinweise: 1. Neubau, Um- und Erweiterungsbau von Sportstätten Der Bau von Sportstätten war bereits nach den bisherigen Regelungen der Sportstättenförderung förderbar. Zum Bau von Sportstätten zählen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportstätten, die eine investive Verwendung der Haushaltsmittel beinhalten (vgl. Gruppe 94, 95, 96 der VV Gliederung und Gruppierung). 2. Sanierung von Sportstätten Die Mittel der Sportpauschale sind rur Sanierungsmaßnahmen einsetzbar, um bestehende Sa- nierungsrückstände sind wendungen verbessernde abzubauen. Unter Sanierungsmaßnahmen rur die Unterhaltung Maßnahmen - im Unterschied zu Auf- von baulichen Anlagen - wertwiederherstellende - oder zu verstehen. Um keine neuen Abgrenzungsschwierigkeiten zu schaffen, ist weder nach dem Grund dieser Maßnahmen (Überalterung oder etwaige Vernachlässigung) noch nach dem finanziellen Volumen (kein Mindestbetrag) zu differenzieren. Die Ausgaben für die Sanierung von Gebäuden sind in der Regel im Verwaltungshaushalt der Gemeinden zu veranschlagen. 3. Modernisierung von Sportstätten Neben dem Bau von Sportstätten war auch die Modemisierung Regelungen der Sportstättenförderung bereits nach den bisherigen förderbar, mit dem Ziel, neues Sachvermögen zu schaf- fen oder vorhandenes zu vermehren. Auch die Sportpauschale kann künftig rur diese Zwecke eingesetzt werden. Insoweit ergibt sich keine Änderung. 4. Erwerb von Sportstätten Mit der Neuorientierung der Sportstättenförderung ist künftig auch die Verwendung der Mit- tel zum Erwerb von Sportstätten generell zugelassen. Dieser Einsatz war bisher nur in Einzelfeillen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung des Finanzministeriums erlaubt. Insoweit eröffnet die Sportpauschale den Gemeinden eine zusätzliche Investitionsmöglichkeit. 2/4 5. Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten Nach den bisherigen Regelungen der Sportstättenförderung fung von Einrichtungsgegenständen war nur die erstmalige Anschaf- bei Neu- und Umbau sowie bei Modemisierungsmaß- nahmen förderbar. Mit der Einführung der Sportpauschale ist die Verwendung der Mittel nicht mehr auf die erstmalige Anschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen begrenzt. Unter Einrichtung und Ausstattung ist dabei das für die jeweilige vorgesehene Sportart notwendige bewegliche Anlagevermögen zu verstehen. Die Mittel der Sportpauschale sind nicht für Gegenstände einzusetzen, die kein Anlagevermögen schäftsbedarf wie Papier, Putz- und Reinigungsmittel, darstellen. z.B. (ß- Verbrauchsmaterialien bereich, Austausch defekter Sicherungen und Beleuchtungskörper für den Sanitär- usw. 6. Personalausgaben Ebenso ist der Einsatz der Sportpauschale zur Deckung von Personalausgaben unzulässig. 7. Sportpauschale / Schulpauschale Mit Erlass vom 8.01.2002 - 33-50.20.32-2125/01 - ist die Verwendung und Veranschlagung der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schul bereich (Schulpauschale ) klargestellt worden. Für ausschließlich stätten stehen die Mittel der Sportpauschale dem Schulsport vorbehaltene Sport- demzufolge nicht zur Verfiigung. Bei einer Mischnutzung von Sportstätten kann eine Finanzierung aus beiden Pauschalen erfolgen, wobei die Anteile sich nach Möglichkeit am jeweiligen Nutzungsverhältnis orientieren sollen. 8. Finanzierung von Sportstätten Die Gemeinden können zum Bau oder Erwerb von Sportstätten unter Beachtung der Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts (z. B. § 76 Abs. 3, § 85 GO) Kredite aufnehmen. Aus Mitteln der Sportpauschale können insoweit auch zukünftig die Annuitäten daraus bedient werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Mittel der Sportpauschale für bestehende Finanzverpflichtungen abgeschlossener Objekte einzusetzen. 9. Bildung einer allgemeinen Rücklage Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr der Zuweisung nicht für die damit vorgesehenen Zwecke verwendet werden, können für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angesammelt werden. Diese Mittel sind, wie haushaltsrechtlich vorgesehen, der allge3/4 meinen Rücklage zuzuführen. Sie behalten dort ihre gesetzliche Zweckbindung und sind nur dafür einsetzbar. 10. Veranschlagung Bestimmend für die Veranschlagung die Veranschlagung der Sportpauschale der Mittel im Landeshaushalt. im kommunalen Haushaltsplan ist Sie sind dort als Ausgaben für Investitio- nen und ergänzend durch das Gemeindefinanzierungsgesetz als ,jJgemeine Deckungsmittel ausgewiesen. Entsprechend haben die Gemeinden die Mittel der Sportpauschale im Verrm- genshaushalt (Abschnitt 90, Untergruppe 361) zu vereinnahmen. Sollen die Landesmittel von der Gemeinde z. B. für die Sanierung oder andere zulässige Ausgaben verwendet werden, sind die dafür benötigten Mittel durch Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt überzuleiten. Um dies zu verdeutlichen, haltsplan die Zuführung zum Verwaltungshaushalt zum Verwaltungshaushalt" kann im Haus- (Gruppe 90) in die "Allgemeine Zuführung (Untergruppe 901) und andere Zuführungen unterteilt werden. Für die Zuführung der Sportpauschale sollte dann die Untergruppe 908 "Zuführung der Sportpauschale" vorgesehen werden. Eine solche Unterteilung der Zuführung zum Verwaltungshaushalt ist nicht verpflichtend. Wir bitten, die Gemeinden (GV) entsprechend zu unterrichten. Finanzministerium Innenministerium Im Auftrag Im Auftrag gez. Reintjes gez. Winkel 4/4 IMNRW ..,. =~Gebietskörperschaft Vettweiß Bedburg, Stadt Bergheim, Stadt Brühl, Stadt Eisdorf Erftstadt, Stadt Frechen, Stadt Hürth, Stadt Kerpen, Stadt Pulheim, Stadt Wesseling, Stadt Bad Münstereifel, Stadt Blankenheim Dahlem Euskirchen, Stadt HeIlenthai Kali Mechemich, Stadt Nettersheim Schleiden, Stadt Weilerswist Zülpich, Stadt Erkelenz, Stadt Gangelt Geilenkirchen, Stadt Heinsberg (Rhld.), Stadt Hückelhoven, Stadt Selfkant Übach-Palenberg, Stadt Waldfeucht Wassenberg, Stadt Weg berg , Stadt Bergneustadt, Stadt Engelskirchen Gummersbach, Stadt Hückeswagen, Stadt Lindlar Marienheide Morsbach Nümbrecht Radevormwald, Stadt Reichshof Waldbröl, Stadt Wiehl, Stadt Wipperfürth, Stadt Bergisch Gladbach, Stadt Burscheid, Stadt Kürten Leichlingen (Rhld.), Stadt Odenthai Overath 2004 40 000 58 927 151966 105168 51 947 122 054 113639 129 884 152 591 128 038 84 838 44 736 40 000 40 000 129 497 40 000 40 000 63 966 40 000 40 000 40 000 47 175 104 271 40 000 67 403 99 650 94 064 40 000 60 482 40 000 40 000 69 590 49 641 49 694 127081 40 000 53 848 40 000 40 000 40913 58477 47624 46 140 63 303 55 601 252 601 46219 47657 64 710 40 000 63 504 2005 40 000 59198 151745 105214 52 167 122073 114954 130144 152866 128119 84 932 45 083 40 000 40 000 130 206 40 000 40 000 64 829 40 000 40 000 40 000 47690 105 388 40 000 67 466 99 294 94 524 40 000 60 703 40 000 40 000 70121 49 329 49 624 126888 40 000 54 010 40 000 40 000 41 229 57 962 48 038 46 355 63 407 56 095 252 935 46 006 47795 65155 40 000 64 197 2006 40 000 66 803 170 653 118 258 58 576 137 581 130 737 147792 172 228 144 790 96 356 51 073 40 000 40 000 147233 40 000 40 000 73180 40 000 40 000 44119 54 158 119 628 40 000 76410 111 737 106427 40 000 68 348 40 000 44 914 79 247 55 354 55614 142907 44 049 61 034 40 000 40 000 46 669 65 038 54 365 52 734 71 487 63 670 284 550 51 694 54 053 73 959 42 297 72 610 2007 40 000 67 077 169501 119 292 58 300 137511 131 709 148397 173 087 144 429 95 729 51 115 40 000 40 000 148238 40 000 40 000 73616 40 000 40 000 44054 54 079 120 035 40 000 76 575 111 914 106 669 40 000 68 336 40 000 45 300 79 566 55158 55 328 142691 44 208 60 949 40 000 40 000 46 857 64 476 54 265 52818 71 311 63 666 284 482 51 435 54004 74068 42 449 72 911