Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
239 kB
Datum
23.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen
Finanzministerium des Landes Nordrhein -Westfalen
Innenministerium
Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf
NRW, 40190 Düsseldorf
Bearbeitung:
RAng'e Moonen, OAR
Ehrgart
elke.moonen@im.nrw.de
Durchwahl
(0211) 8712466,2467
Fax
(0211) 8713355
Bezirksregierungen
Amberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
Aktenzeichen
33-50.20.24-2280/03
KomF 1430-21 IV B 3
10 . März 2004
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung investiver kommunaler
wendungen im Sportbereich ( Sportpauschale gem. § 19 GFG 2004 /2005)
1. Verwendungszwecke
2. Veranschlagung
Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes
Auf-
2004/2005 erhalten die Gemeinden
erstmals pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich. Nach § 19 Abs. 1 GFG 200412005 sind die Mittel von den Gemeinden fiir den Neu-,
Um- und Erweiterungsbau,
die Sanierung, Modemisierung
und den Erwerb von Sportstätten
einzusetzen. Für Sportstätten, die ausschließlich dem Schulsport dienen, sind nur Mittel der
Schulpauschale nach § 18 Abs. I GFG 200412005 einzusetzen.
Die Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs
in den Gemeinden
eingesetzt werden. In Abkehr von den bisher geltenden Regelungen zur Sportstättenförderung
wird die Sportpauschale ausschließlich den Gemeinden als pauschale Zuweisung zur Unterstützung der nachfolgend
aufgefiihrten Aufwendungen
meinden entscheiden in Eigenverantwortung
im Sportbereich
gewährt. Die Ge-
über eine Weiterleitung der Mittel z.B. an Verei-
ne, wenn diese die vorgesehenen Maßnahmen durchfiihren. Grundsätzlich ausgeschlossen
ist
die Verwendung oder Weitergabe der Mittel der Sportpauschale zur Förderung der Arbeit von
Übungsleitern in Sportvereinen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Verwendung der Mittel fiir
den Kommunen obliegende laufende Aufwendungen fiir Unterhaltung und Personal.
1/4
E-mail: poststelle@im.nrw.de
Internet: www.im.nrw.de
Telefon-Zentrale (0211) 87101 Telefax (021 I) 8713355
StraBenbahnlinien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Poststraße
Daneben werden Sportstätten rur den Hochleistungssport,
überregional bedeutsame Sportstät-
ten und Sportschulen der Verbände nach Maßgabe des Haushaltsplans gefördert.
Für die Verwendung der Sportpauschale geben wir nachfolgende Hinweise:
1. Neubau, Um- und Erweiterungsbau von Sportstätten
Der Bau von Sportstätten war bereits nach den bisherigen Regelungen der Sportstättenförderung förderbar. Zum Bau von Sportstätten zählen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
von
Sportstätten, die eine investive Verwendung der Haushaltsmittel beinhalten (vgl. Gruppe 94,
95, 96 der VV Gliederung und Gruppierung).
2. Sanierung von Sportstätten
Die Mittel der Sportpauschale sind rur Sanierungsmaßnahmen
einsetzbar, um bestehende Sa-
nierungsrückstände
sind
wendungen
verbessernde
abzubauen. Unter Sanierungsmaßnahmen
rur die Unterhaltung
Maßnahmen
- im
Unterschied zu Auf-
von baulichen Anlagen - wertwiederherstellende
-
oder
zu verstehen. Um keine neuen Abgrenzungsschwierigkeiten
zu
schaffen, ist weder nach dem Grund dieser Maßnahmen (Überalterung oder etwaige Vernachlässigung) noch nach dem finanziellen Volumen (kein Mindestbetrag) zu differenzieren. Die
Ausgaben für die Sanierung von Gebäuden sind in der Regel im Verwaltungshaushalt
der
Gemeinden zu veranschlagen.
3. Modernisierung von Sportstätten
Neben dem Bau von Sportstätten war auch die Modemisierung
Regelungen der Sportstättenförderung
bereits nach den bisherigen
förderbar, mit dem Ziel, neues Sachvermögen zu schaf-
fen oder vorhandenes zu vermehren. Auch die Sportpauschale kann künftig rur diese Zwecke
eingesetzt werden. Insoweit ergibt sich keine Änderung.
4. Erwerb von Sportstätten
Mit der Neuorientierung
der Sportstättenförderung
ist künftig auch die Verwendung der Mit-
tel zum Erwerb von Sportstätten generell zugelassen. Dieser Einsatz war bisher nur in Einzelfeillen unter Berücksichtigung
der entsprechenden
Regelung des Finanzministeriums
erlaubt.
Insoweit eröffnet die Sportpauschale den Gemeinden eine zusätzliche Investitionsmöglichkeit.
2/4
5. Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten
Nach den bisherigen Regelungen der Sportstättenförderung
fung von Einrichtungsgegenständen
war nur die erstmalige Anschaf-
bei Neu- und Umbau sowie bei Modemisierungsmaß-
nahmen förderbar. Mit der Einführung der Sportpauschale
ist die Verwendung der Mittel
nicht mehr auf die erstmalige Anschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
begrenzt. Unter Einrichtung und Ausstattung
ist dabei das für die jeweilige vorgesehene
Sportart notwendige bewegliche Anlagevermögen zu verstehen. Die Mittel der Sportpauschale sind nicht für Gegenstände
einzusetzen,
die kein Anlagevermögen
schäftsbedarf wie Papier, Putz- und Reinigungsmittel,
darstellen. z.B. (ß-
Verbrauchsmaterialien
bereich, Austausch defekter Sicherungen und Beleuchtungskörper
für den Sanitär-
usw.
6. Personalausgaben
Ebenso ist der Einsatz der Sportpauschale zur Deckung von Personalausgaben unzulässig.
7. Sportpauschale / Schulpauschale
Mit Erlass vom 8.01.2002 - 33-50.20.32-2125/01
- ist die Verwendung und Veranschlagung
der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schul bereich
(Schulpauschale ) klargestellt worden. Für ausschließlich
stätten stehen die Mittel der Sportpauschale
dem Schulsport vorbehaltene Sport-
demzufolge
nicht zur Verfiigung. Bei einer
Mischnutzung von Sportstätten kann eine Finanzierung aus beiden Pauschalen erfolgen, wobei die Anteile sich nach Möglichkeit am jeweiligen Nutzungsverhältnis
orientieren sollen.
8. Finanzierung von Sportstätten
Die Gemeinden können zum Bau oder Erwerb von Sportstätten unter Beachtung der Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts (z. B. § 76 Abs. 3, § 85 GO) Kredite aufnehmen. Aus
Mitteln der Sportpauschale
können insoweit auch zukünftig die Annuitäten daraus bedient
werden.
Es ist jedoch nicht zulässig, die Mittel der Sportpauschale für bestehende Finanzverpflichtungen abgeschlossener Objekte einzusetzen.
9. Bildung einer allgemeinen Rücklage
Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr der Zuweisung nicht für die damit vorgesehenen Zwecke verwendet werden, können für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angesammelt werden. Diese Mittel sind, wie haushaltsrechtlich
vorgesehen, der allge3/4
meinen Rücklage zuzuführen. Sie behalten dort ihre gesetzliche Zweckbindung und sind nur
dafür einsetzbar.
10. Veranschlagung
Bestimmend für die Veranschlagung
die Veranschlagung
der Sportpauschale
der Mittel im Landeshaushalt.
im kommunalen Haushaltsplan ist
Sie sind dort als Ausgaben für Investitio-
nen und ergänzend durch das Gemeindefinanzierungsgesetz
als ,jJgemeine Deckungsmittel
ausgewiesen. Entsprechend haben die Gemeinden die Mittel der Sportpauschale
im Verrm-
genshaushalt (Abschnitt 90, Untergruppe 361) zu vereinnahmen.
Sollen die Landesmittel von der Gemeinde z. B. für die Sanierung oder andere zulässige Ausgaben verwendet werden, sind die dafür benötigten Mittel durch Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt
überzuleiten. Um dies zu verdeutlichen,
haltsplan die Zuführung zum Verwaltungshaushalt
zum Verwaltungshaushalt"
kann im Haus-
(Gruppe 90) in die "Allgemeine Zuführung
(Untergruppe 901) und andere Zuführungen unterteilt werden. Für
die Zuführung der Sportpauschale sollte dann die Untergruppe 908 "Zuführung der Sportpauschale" vorgesehen werden. Eine solche Unterteilung der Zuführung zum Verwaltungshaushalt ist nicht verpflichtend.
Wir bitten, die Gemeinden (GV) entsprechend zu unterrichten.
Finanzministerium
Innenministerium
Im Auftrag
Im Auftrag
gez. Reintjes
gez. Winkel
4/4
IMNRW
..,.
=~Gebietskörperschaft
Vettweiß
Bedburg, Stadt
Bergheim, Stadt
Brühl, Stadt
Eisdorf
Erftstadt, Stadt
Frechen, Stadt
Hürth, Stadt
Kerpen, Stadt
Pulheim, Stadt
Wesseling, Stadt
Bad Münstereifel, Stadt
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen, Stadt
HeIlenthai
Kali
Mechemich, Stadt
Nettersheim
Schleiden, Stadt
Weilerswist
Zülpich, Stadt
Erkelenz, Stadt
Gangelt
Geilenkirchen, Stadt
Heinsberg (Rhld.), Stadt
Hückelhoven, Stadt
Selfkant
Übach-Palenberg, Stadt
Waldfeucht
Wassenberg, Stadt
Weg berg , Stadt
Bergneustadt, Stadt
Engelskirchen
Gummersbach, Stadt
Hückeswagen, Stadt
Lindlar
Marienheide
Morsbach
Nümbrecht
Radevormwald, Stadt
Reichshof
Waldbröl, Stadt
Wiehl, Stadt
Wipperfürth, Stadt
Bergisch Gladbach, Stadt
Burscheid, Stadt
Kürten
Leichlingen (Rhld.), Stadt
Odenthai
Overath
2004
40 000
58 927
151966
105168
51 947
122 054
113639
129 884
152 591
128 038
84 838
44 736
40 000
40 000
129 497
40 000
40 000
63 966
40 000
40 000
40 000
47 175
104 271
40 000
67 403
99 650
94 064
40 000
60 482
40 000
40 000
69 590
49 641
49 694
127081
40 000
53 848
40 000
40 000
40913
58477
47624
46 140
63 303
55 601
252 601
46219
47657
64 710
40 000
63 504
2005
40 000
59198
151745
105214
52 167
122073
114954
130144
152866
128119
84 932
45 083
40 000
40 000
130 206
40 000
40 000
64 829
40 000
40 000
40 000
47690
105 388
40 000
67 466
99 294
94 524
40 000
60 703
40 000
40 000
70121
49 329
49 624
126888
40 000
54 010
40 000
40 000
41 229
57 962
48 038
46 355
63 407
56 095
252 935
46 006
47795
65155
40 000
64 197
2006
40 000
66 803
170 653
118 258
58 576
137 581
130 737
147792
172 228
144 790
96 356
51 073
40 000
40 000
147233
40 000
40 000
73180
40 000
40 000
44119
54 158
119 628
40 000
76410
111 737
106427
40 000
68 348
40 000
44 914
79 247
55 354
55614
142907
44 049
61 034
40 000
40 000
46 669
65 038
54 365
52 734
71 487
63 670
284 550
51 694
54 053
73 959
42 297
72 610
2007
40 000
67 077
169501
119 292
58 300
137511
131 709
148397
173 087
144 429
95 729
51 115
40 000
40 000
148238
40 000
40 000
73616
40 000
40 000
44054
54 079
120 035
40 000
76 575
111 914
106 669
40 000
68 336
40 000
45 300
79 566
55158
55 328
142691
44 208
60 949
40 000
40 000
46 857
64 476
54 265
52818
71 311
63 666
284 482
51 435
54004
74068
42 449
72 911