Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 204/2007
Az.: 6619/3009
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 17.04.2007
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
09.05.2007
Betriebsausschuss Straßen
19.09.2007
Rat
20.09.2007
Betriebsausschuss Straßen
15.11.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Ausbau der Straße "Am Ziegelacker" zwischen Bliesheimer Straße und Parkstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Die Mittel sind im Wirtschaftsplan 2007 des Eigenbetriebes Straßen eingestellt
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 17.04.2007
Beschlussentwurf:
Der Eigenbetrieb Straßen baut den Teilabschnitt der Straße „Am Ziegelacker“ zwischen der
Bliesheimer Straße und der Parkstraße aus.
Begründung:
Es handelt sich bei diesem Teil um einen Straßenabschnitt, der nach Ablauf der üblichen
Nutzungsdauer einer Straße und infolge hoher Belastung sehr in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Bei Besichtigung der Straße ist festzustellen, dass eine frühere Reparatur der Deckschicht zum
Teil schon zerstört ist und auch der restliche Teil der Fahrbahrn durch Risse übersäht ist. Die jetzt
vorhandenen Schäden lassen sich nur mit erhöhtem und wirtschaftlich nicht mehr zu vertretendem
Unterhaltungsaufwand auf halbwegs unbedenklichem Niveau halten.
Ein eingeholtes Gutachten des Erftlabors schlägt aufgrund des mangelhaften Zustandes bis in die
Tragschicht hinein eine Entfernung des gesamten bituminösen Aufbaus und dessen Erneuerung
vor. Auch das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der maßgebliche Straßenabschnitt infolge
Alter und Abnutzung in seinem gesamten Aufbau verschlissen ist.
Diese straßenbauliche Maßnahme ist eine für die Anlieger beitragspflichtige Maßnahme im Sinne
des § 8 Kommunalabgabengesetz. Da es sich um eine Anliegerstraße handelt, wären in
Anwendung der Allgemeinregelung in der Straßenbaubeitragssatzung üblicherweise 50 % der
anfallenden Kosten von den Anliegern zu tragen. Da hier lediglich 2 Beitragspflichtige in Betracht
kommen und der Straßenabschnitt beitragsrechtlich lediglich einseitig anbaubar ist, handelt es sich
um eine „atypische Erschließungssituation“, die laut OVG Münster bei der Bemessung des
Anliegeranteils nicht unberücksichtigt bleiben darf (OVG NW, Beschluss v. 21.10.97 – 15 A
4058/94 - ).
Andernfalls würden die beitragspflichtigen Anwohner mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag
belastet. Im Rahmen der Abrechnung der Straßenbaubeiträge wäre zu gegebener Zeit als
Abweichung von der allgemeingültigen Straßenbaubeitragssatzung für die gegebene Maßnahme
eine Sondersatzung vom Rat zu beschliessen, die den Anliegerbeitragssatz auf 25 % reduziert.
Somit wären im gegebenen Fall lediglich 25 % der Ausbaukosten über Anliegerbeiträge
refinanzierbar, 75 % der Kosten wären durch die Stadt zu tragen.
Die beiden betroffenen Anlieger wurden bereits schriftlich über die Absicht zum Ausbau und über
die grobe Höhe der auf sie zukommenden Kosten informiert. Gleichzeitig wurde ihnen die
Gelegenheit zur Meinungsäußerung bis zum 23.04.07 eingeräumt. Das Ergebnis der
Anwohnerbefragung wird in geeigneter Form, durch Stellungnahme der Verwaltung im Ausschuss
oder durch entsprechende Tischvorlage für den Ausschuss am 09.05.07 rechtzeitig mitgeteilt.
(Bösche)
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