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Beschlussvorlage (Ausbau der Straße "Am Ziegelacker" zwischen Bliesheimer Straße und Parkstraße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Ausbau der Straße "Am Ziegelacker" zwischen Bliesheimer Straße und Parkstraße) Beschlussvorlage (Ausbau der Straße "Am Ziegelacker" zwischen Bliesheimer Straße und Parkstraße)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 204/2007 Az.: 6619/3009 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 17.04.2007 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 09.05.2007 Betriebsausschuss Straßen 19.09.2007 Rat 20.09.2007 Betriebsausschuss Straßen 15.11.2007 Betrifft: Bemerkungen Ausbau der Straße "Am Ziegelacker" zwischen Bliesheimer Straße und Parkstraße Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel sind im Wirtschaftsplan 2007 des Eigenbetriebes Straßen eingestellt Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 17.04.2007 Beschlussentwurf: Der Eigenbetrieb Straßen baut den Teilabschnitt der Straße „Am Ziegelacker“ zwischen der Bliesheimer Straße und der Parkstraße aus. Begründung: Es handelt sich bei diesem Teil um einen Straßenabschnitt, der nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer einer Straße und infolge hoher Belastung sehr in Mitleidenschaft gezogen wurde. Bei Besichtigung der Straße ist festzustellen, dass eine frühere Reparatur der Deckschicht zum Teil schon zerstört ist und auch der restliche Teil der Fahrbahrn durch Risse übersäht ist. Die jetzt vorhandenen Schäden lassen sich nur mit erhöhtem und wirtschaftlich nicht mehr zu vertretendem Unterhaltungsaufwand auf halbwegs unbedenklichem Niveau halten. Ein eingeholtes Gutachten des Erftlabors schlägt aufgrund des mangelhaften Zustandes bis in die Tragschicht hinein eine Entfernung des gesamten bituminösen Aufbaus und dessen Erneuerung vor. Auch das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der maßgebliche Straßenabschnitt infolge Alter und Abnutzung in seinem gesamten Aufbau verschlissen ist. Diese straßenbauliche Maßnahme ist eine für die Anlieger beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz. Da es sich um eine Anliegerstraße handelt, wären in Anwendung der Allgemeinregelung in der Straßenbaubeitragssatzung üblicherweise 50 % der anfallenden Kosten von den Anliegern zu tragen. Da hier lediglich 2 Beitragspflichtige in Betracht kommen und der Straßenabschnitt beitragsrechtlich lediglich einseitig anbaubar ist, handelt es sich um eine „atypische Erschließungssituation“, die laut OVG Münster bei der Bemessung des Anliegeranteils nicht unberücksichtigt bleiben darf (OVG NW, Beschluss v. 21.10.97 – 15 A 4058/94 - ). Andernfalls würden die beitragspflichtigen Anwohner mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag belastet. Im Rahmen der Abrechnung der Straßenbaubeiträge wäre zu gegebener Zeit als Abweichung von der allgemeingültigen Straßenbaubeitragssatzung für die gegebene Maßnahme eine Sondersatzung vom Rat zu beschliessen, die den Anliegerbeitragssatz auf 25 % reduziert. Somit wären im gegebenen Fall lediglich 25 % der Ausbaukosten über Anliegerbeiträge refinanzierbar, 75 % der Kosten wären durch die Stadt zu tragen. Die beiden betroffenen Anlieger wurden bereits schriftlich über die Absicht zum Ausbau und über die grobe Höhe der auf sie zukommenden Kosten informiert. Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit zur Meinungsäußerung bis zum 23.04.07 eingeräumt. Das Ergebnis der Anwohnerbefragung wird in geeigneter Form, durch Stellungnahme der Verwaltung im Ausschuss oder durch entsprechende Tischvorlage für den Ausschuss am 09.05.07 rechtzeitig mitgeteilt. (Bösche) -2-