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Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 266/2006 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: -51Datum: 13.10.2008 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 17.05.2006 Bemerkungen Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen zur Verfügung im Budget 512, HHStl. 1.455.7600 und 1456.7700 Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.10.2008 Beschlussentwurf: Folgende Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen: Ziffer 2.1.1 („Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes“ bei Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien nach §§ 27, 33 SGB VIII) wird wie folgt ergänzt: Bei Vollzeitpflege durch Großeltern können die Vollzeitpflegesätze im Einzelfall angemessen gekürzt werden. Das Pflegegeld wird dann wie folgt bemessen: • • • • • • Sozialgeld nach § 28 SGB XII je nach Alter des Kindes zzgl. Pro-Kopf-Anteil an der angemessenen Grundmiete/an den angemessenen Hauslasten, wenn die Großeltern mit der Inpflegenahme des Kindes gezwungen sind, eine größere Wohnung zu beziehen zzgl. Pro-Kopf-Anteil an den angemessenen Neben-/Betriebskosten zzgl. Pro-Kopf-Anteil an den angemessenen Heizkosten zzgl. 50% des vom zuständigen Ministerium nach § 39 (2) und (5) SGB VIII festgelegten Satzes für „Kosten der Erziehung“ zzgl. gesteigerter Bedarf des Kindes wegen regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen zur Begegnung einer Verhaltensauffälligkeit, Krankheit oder Behinderung Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft werden die Richtlinien des RheinErft-Kreises zu § 29 SGB XII zugrundegelegt. Insgesamt darf das Pflegegeld den vom zuständigen Ministerium nach § 39 (5) SGB VIII festgesetzten Pauschalbetrag nicht überschreiten. Bei besonders wohlhabenden Großeltern kann es bis auf Null gekürzt werden. In den Fällen, in denen die Vollzeitpflege durch Großeltern bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinienänderung begonnen hat, wird das Pflegegeld in bisheriger Höhe bis zum 30.06.2006 weiter gezahlt. Außerdem wird folgende Ziffer 2.2.16 „Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung“ in die Richtlinien eingefügt: Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis zu jährlich 79,00 € erstattet. Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens: Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro Pflegefamilie erstattungsberechtigt. Begründung: Zu Ziffer 2.1.1 (Vollzeitpflegegeld an Großeltern): Mit Einführung eines Absatzes 2a in § 27 SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.2005 ist einerseits gesetzlich klargestellt, dass Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege auch bei Großeltern gewährt werden kann. Andererseits ist hinsichtlich der Höhe der Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII seit dem KICK in diesen Fällen dem Jugendamt ein Ermessen eingeräumt, die monatlichen Pauschalbeträge angemessen zu kürzen (§ 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII). Hierzu schreibt das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJUF) in einem Rechtsgutachten vom 09.01.2006 u. a.: „...Die Frage der Kürzung wird sich einerseits an der wirtschaftlichen Situation der Großeltern und andererseits an dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bemessen. In jedem Fall sind Leistungen nach § 39 SGB VIII zu erbringen, wenn andernfalls für das Kind oder den Jugendlichen Sozialgeld nach § 28 SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII in Anspruch genommen werden müssten... Oberhalb dieser Schwelle wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen sein, welche materiellen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die Großeltern eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung sicherstellen können. Hierbei wird auch ein gesteigerter Bedarf des Kindes wegen regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen zur Begegnung einer Verhaltensauffälligkeit, Krankeit oder Behinderung zu berücksichtigen sein. Bei besonders wohlhabenden Großeltern erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Leistungen zum notwendigen Unterhalts nach § 39 SGB VIII auf Null gekürzt werden...“ In der Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 39 (4) SGB VIII heißt es u. a.: „...kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Großeltern aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft -2- erwarten dürfen wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind....“ Das pauschale monatliche Pflegegeld in „Normalfällen“ setzt sich zusammen aus den „materiellen Aufwendungen“ (z. Zt. zwischen 426,00 und 595,00 € je nach Alter des Kindes oder Jugendlichen) und den „Kosten der Erziehung“ in Höhe von 204,00 €. Das Mindeste für „materielle Aufwendungen“, das im Regelfall an Großeltern zu zahlen ist, wird sich an den Bedarfssätzen des SGB II bzw. SGB XII orientieren müssen. Hinzu kommt ein Anteil des Kindes an den verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Wasser, Abwasser etc. (Nebenbzw. Betriebskosten) und Heizkosten. Um eine Diskussion in jedem Einzelfall über die Höhe des Anteils des Kindes an diesen Kosten zu verhindern, wird ein Pro-Kopf-Anteil der tatsächlichen Kosten angesetzt. Obergrenzen werden dabei den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Sozialhilfeträger entnommen, die für das Stadtgebiet Erftstadt z. Zt. wie folgt lauten: Grundmiete (ohne Neben- und Heizkosten): Neben-/Betriebskosten: Heizkosten: 5,10 €/m² 2,00 €/m² 1,00 €/m² Darüberhinaus erscheint es gerechtfertigt, bei den Großeltern, die mit der Anmietung einer größeren Unterkunft die Inpflegenahme des Kindes erst ermöglichen, das Pflegegeld um einen ProKopf-Anteil des Kindes an der Grundmiete zu erhöhen. Hinsichtlich der „Kosten der Erziehung“ erscheint die Anerkennung von 50% des „Normal“satzes als angemessen. Die Berücksichtigung eines gesteigerten Bedarfs eines Pflegekindes wegen regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen zur Begegnung einer Verhaltensauffälligkeit, Krankeit oder Behinderung ist in den Richtlinien ohnehin bereits unter Ziffer 2.2.1 „Besonders entwicklungsbeeinträchtigte Pflegekinder“ geregelt. Dort heißt es: Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.). Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand Rechnung getragen wird. Der Leiter des Jugendamtes kann im Einzelfall ein bis zu 154,00 € höheres Pflegegeld bewilligen. Nachrichtlich: Vergleich pauschales Pflegegeld - Pflegegeld an Großeltern Altersstufe 0 - 6 Jahre 7 - 13 Jahre ab 14 Jahre * pauschales Pflegegeld 630,00 € 693,00 € 799,00 € Pflegegeld an Großeltern 409,00 € (579,00 €)* 409,00 € (579,00 €)* 478,00 € (648,00 €)* hier angenommen eine 100 m² große Wohnung, in der die Großeltern alleine mit dem Pflegekind leben (in Klammern der Fall, dass ein Pro-Kopf-Anteil an der Grundmiete mitgetragen wird) Eine Übergangsvorschrift für bereits laufende Fälle der Vollzeitpflege bei Großeltern ist opportun, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich auf das ggf. geringere Pflegegeld einzustellen. Aus diesem Grunde wurden in den beiden laufenden Fällen die Großeltern bereits Anfang April 2006 über die beabsichtigte Richtlinienänderung informiert. Zu Ziffer 2.2.16 (Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung): -3- Auch diese Neuerung ist erforderlich geworden mit Inkrafttreten des KICK zum 01.10.2005. Wurden derartige Aufwendungen den Pflegeeltern von diversen Jugendämtern bisher auf freiwilliger Basis erstattet (nicht so in Erftstadt), so schreibt der Gesetzgeber nunmehr die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung vor. Hierzu schreibt das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. in einem Rechtsgutachten vom 16.01.2006 u. a.: I. Allgemeines: „...In § 39 SGB VIII werden zwar die Begriffe „Pflegeperson“ und „Pflegestelle“ verwendet, es ist aber davon auszugehen, dass die Erstattung...grundsätzlich nur für eine Pflegeperson gemeint sein soll. Das schließt aber nicht aus, dass in einem begründeten Einzelfall auch beide Pflegeelternteile einbezogen werden können...“ II. Alterssicherung: ...Angemessen erscheinen die Aufwendungen dann, wenn sie dem Umfang der Leistung einer Vollzeitpflege entsprechen, d. h., den Aufwand widerspiegeln, den die Pflegeperson hat. Zudem sollten sie mit dem allgemeinen System der Rentenversicherung vereinbar sein. Das bedeutet aber nicht eine Festlegung auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Anzuerkennen ist u. a. auch der Abschluss einer „RiesterRente“ oder einer privaten Lebensversicherung, wenn diese auf Rentenbasis abgeschlossen ist und dadurch eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare angemessene Alterssicherung erreicht werden kann... ...Der zu erstattende Betrag kann beispielsweise an die Höhe der laufenden Geldleistung geknüpft werden... ...Die...erwähnten 39 € basieren auf dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung von 78 € und gehen von einem Monatseinkommen von (über) 400 € aus. Diese Erstattungshöhe ist bei der Tagespflege als angemessen empfohlen worden... Für die Vollzeitpflege müsste wegen des größeren Aufwands und der höheren Leistung auch ein höherer Betrag erstattet werden...“ III. Unfallversicherung: „...Als angemessen kann jedenfalls ein Beitrag angesehen werden, der in etwa der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht. Das sind derzeit jährlich 79 €. In Abweichung davon können Beiträge von bis zu 15 € mtl. aber noch akzeptiert werden...“ Mitte November vergangenen Jahres wurden alle Pflegeeltern schriftlich über diese Gesetzesänderung informiert. Da Empfehlungen in der Art des oben zitierten Rechtsgutachtens noch nicht vorlagen, konnten konkrete Angaben über die zu erwartende Höhe der Kostenerstattung noch nicht gemacht werden. Den Pflegeeltern wurde anheim gestellt, derartige Aufwendungen - soweit vorhanden oder geplant - bereits geltend zu machen. Von 36 in Frage kommenden Pflegeelternteilen liegt bisher nur ein konkreter Antrag auf Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung vor. Bezüglich der möglichen Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung gibt es bisher nur eine lose telefonische Anfrage. Daraus resultierend würden Mehrkosten von rund 800,00 € pro Jahr entstehen. Ob jetzt - nach Bekanntwerden der genauen Höhe der Kostenerstattung durch das Jugendamt - weitere Anträge folgen, ist wahrscheinlich, bleibt aber abzuwarten. In Vertretung (Erner) -4-