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Beschlussvorlage (Anlage 4 Textliche Festsetzungen )

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
72 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Anlage 4 Textliche Festsetzungen A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. 1.1 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO Seite 1 von 9 Gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 1 (8) BauNVO werden die Gewerbegebiete nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften gegliedert: Gewerbegebiet - GE 1 In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 1 sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Emissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I - V (lfd. Nrn. 1 - 153) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. § 31 (1) BauGB können in dem als GE 1 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten der Abstandsklasse V (lfd. Nrn. 79 - 153) der Abstandsliste 1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen. (Siehe einheitliche Klarstellung zu GE 1 unter GE 3). Gewerbegebiet - GE 2 In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 2 sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Emissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I - IV (lfd. Nrn. 1 - 78) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. § 31 (1) BauGB können in dem als GE 2 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse IV (lfd. Nrn. 37 - 78) der Abstandsliste 1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen. (Siehe einheitliche Klarstellung zu GE 2 unter GE 3). Gewerbegebiet - GE 3 In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 3 sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Emissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I - IV (lfd. Nrn. 1 - 78) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. § 31 (1) BauGB können in dem als GE 3 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse IV (lfd. Nrn. 37 - 78) der Abstandsliste 1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in Anlage 4 Textliche Festsetzungen Seite 2 von 9 schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen. Einheitliche Klarstellung für GE 1, GE 2 und GE 3: Soweit es sich bei den nach der jeweiligen Abstandsklasse zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen um nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die nicht einem zulässigen Gewerbebetrieb untergeordnet sind, muss im Genehmigungsverfahren in der Regel eine atypische Betriebsweise nachgewiesen werden, da diese Anlagen ansonsten nur im GI-Gebiet zulässig sind. 1.2 Industriegebiet gem. § 9 BauNVO Gemäß § 1 (4) BauNVO i. V. m. § 1 (8) BauNVO wird das Industriegebiet nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse gegliedert: Industriegebiet - GI In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Industriegebiet - GI sind die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Emissionsgrad nicht zulässig: Abstandsklasse I - III (lfd. Nrn. 1 - 36) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. 1.3 1.3.1 Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (5) BauNVO Einzelhandelsbetriebe Gem. § 1 (5) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zugelassen. Ausnahmsweise zulässig sind nur solche Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diese Betriebe aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen nur in einem Gewerbegebiet/Industriegebiet zulässig sind und die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufsfläche haben. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment zur Deckung des täglichen Bedarfs der Beschäftigten des Gewerbe- und Industriegebietes dient und die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben. 1.4 1.4.1 Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die im GI - Gebiet und Gewerbegebiet - GE 3 ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen: Nr. 1 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zulässig sind. Anlage 4 Textliche Festsetzungen Seite 3 von 9 1.5 Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 (9) BauNVO 1.5.1. Spielhallen / Vergnügungsstätten Gemäß § 1 (6) i. V. m. § 1 (9) BauNVO sind Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung sowie Vorführ- und Gesellschaftsräume, deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, nicht zulässig. 1.5.2. Bordelle Gemäß § 1 (6) i. V. m. § 1 (9) BauNVO sind Bordelle nicht zulässig. 1.5.3 Fäkalienaufbereitungsanlagen Gemäß § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO sind Anlagen zur Behandlung und Aufbereitung von Fäkalien (analog Nr. 8.10 - 4. BImSchV) im Plangebiet nicht zulässig. 2. 2.1 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 i. V. m. § 16 BauNVO Überschreitungen der Gebäudehöhe Ausnahmsweise zulässig sind Überschreitungen der gemäß § 18 BauNVO festgesetzten maximalen Gebäudehöhe bis zu 150 m ü. NN, wenn die jeweils zusammenhängende Grundfläche der höheren Gebäude, Gebäudeteile oder technischen Anlagen 25 m² nicht überschreiten. 3. 3.1 Bauweise gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen Im Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264 dürfen Vordächer (z.B. Tankstellenüberdachung) die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise überschreiten: um bis zu 2,5 m nach Süden zur B 264, um bis zu 1 m nach Westen zur Röntgen-/Heisenbergstraße. 4. Nebenanlagen/Stellplätze gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB Nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB V. m. § 9 (1) Nr. 2 BauGB. i. Auf den Flächen zwischen der Baulinie bzw. der Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie sind bis maximal 50 % Grundstückszufahrten und Wege sowie Pkw-Stellplätze zulässig. Die verbleibenden Flächen sind gärtnerisch anzulegen. Diese Festsetzung gilt nicht für das Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten des Plangebiets, am Gebietseingang). 5. Pflanzmaßnahmen im GI * Pflanzung von Gehölzen der Artenliste 5 als Hochstämme mit StU 10-12 cm in Gruppen zu je 5-10 Bäumen je Art und im Verband 8 m x 8 m in Hochstaudenfluren in einer zusammenhängenden Fläche. Die Fläche hat eine Mindestgröße von 8.000 m² und eine Mindestbreite von 15 m; der Mindestabstand zur nächst gelegenen überbaubaren Fläche beträgt 10 m. Die Pflanzfläche ist mit einer direkten Verbindung zur öffentlichen Grünfläche M 1 und mit einer funktionalen Anbindung zur Grünfläche M 3 herzustellen. Zwei Unterbrechungen mit einer maximalen Breite von je 8 m sind für Anlage 4 Textliche Festsetzungen Seite 4 von 9 die Herstellung von Fahrwegen zulässig. Der Mindestanteil der anzupflanzenden Gehölze beträgt 2.700 m². 6. 6.1 Verkehrsfläche gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB Begrünung von Straßenverkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB i. V. m. § 9(1) 25 a BauGB Innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Straßenverkehrsfläche sind die mit den Ordnungsziffern S 1, S 2, S 8 u. S 9 bezeichneten Maßnahmen vorzunehmen: S2 S8 7. 7.1 Pflanzung von Straßenbäumen, beidseitig und gegenüberstehend, aus Platane (Platanus acerifolia) als Hochstamm mit Stammumfang (StU) 16- 18 cm in Abständen von 10-15 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen) - Alleepflanzung, für die Anordnung von PKW-Parkplätzen ist in Zuordnung zu GE-Flächen ausnahmsweise eine Unterbrechung des Pflanzstreifens zulässig. Der Pflanzabstand der Straßenbäume darf hier jedoch 20 m nicht überschreiten. Pflanzung von Solitärbäumen in LKW-Parkplatzflächen, einreihig, aus Platane (Platanus acerifolia) als Hochstamm mit StU 16-18 cm in Abständen von 10-15 m entlang von Nutzungsgrenzen in seitlichen Pflanzstreifen von mindestens fünf Metern Breite mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen) sowie einzeln in Pflanzbeeten von mindestens neun Quadratmetern Fläche mit Landschaftsrasen zur gestalterischen Gliederung der Parkplatzanlage. Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB i. V. m. § 9 (1) Nr. 20 BauGB Innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind die mit den Ordnungsziffern M 1 - M 3 bezeichneten Maßnahmen vorzunehmen: M1 M2 M3 Pflanzung von Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa) als Heister im Verlauf von Versickerungsgräben und von Sträuchern der Artenliste 6 im Anschluss an die Versickerungsgräben und Herstellung von begleitenden Hochstaudenfluren unter Integration eines Unterhaltungs- und Verbindungsweges sowie teilweise mit durchgehendem Anschluss an angrenzende linienhafte Feldgehölze und unter Einbeziehung teilweise vorhandener, entsprechend geeigneter Gehölze verwendet werden mindestens drei verschiedene Gehölzarten in Gruppen zu je 10-15 je Art mit Anteilen von mindestens 25 % je Art; Gesamtflächenanteil der Gehölze: 1/2 Pflanzung von Sträuchern der Artenliste 4 und Herstellung von begleitenden Säumen im Übergang zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. offen strukturierten Biotopflächen - verwendet werden mindestens vier verschiedene Gehölzarten in Gruppen zu je 10-15 je Art mit Anteilen von mindestens 20 % je Art; Gesamtflächenanteil der Gehölze: 2/3 Pflanzung von Sträuchern der Artenliste 4 und Bäumen der Gehölzliste 5 (als Heister) und Herstellung von waldartigen Beständen mit ausgeprägten Waldrandstrukturen im Übergang zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen oder offen strukturierten Biotopflächen bzw. angrenzenden Gewerbeflächen - verwendet werden mindestens vier verschiedene Gehölzarten als Heister in Gruppen zu je 10-15 je Art in Anteilen von mindestens 20 % je Art Anlage 4 Textliche Festsetzungen 7.2 Seite 5 von 9 Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung Abwasserbehandlungsanlage (G1) Die öffentliche Grünfläche nördlich der B 264 ist nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung herzustellen. Hier sind Bodenfilterbecken und zugeordnete Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers (z.B. offene Gräben, Zu- und Ablaufbauwerke, Abscheider, etc.) sowie erforderliche Unterhaltungswege zulässig. 7.3 Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB Innerhalb des Gewerbegebietes GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten des Plangebiets, am Gebietseingang) ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Die Niederschlagswässer der Dachflächen sind in das östlich gelegene Gewässer II.Ordnung (vorhandener Graben) einzuleiten. Die Bewegungs-, Lager- und Parkflächen müssen je nach Verschmutzungsgrad bei entsprechender Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation oder in das Gewässer abgeleitet werden. 8. Waldflächen gemäß § 9 (1) Nr. 18 b BauGB Flächen für Wald (gemäß § 9 (1) Nr. 18b BauGB) mit eingetragenen Ordnungskennziffern zur Bezeichnung der einzelnen Bestände: W 1 Aufforstungsbestand aus Rotbuche, Stiel-Eiche und anderen Laubwaldarten 9. 9.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. 9 (1) Nr. 25 a BauGB Begrünung der Parkplatzflächen der Baugrundstücke § Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB) in Parkplatzflächen des privaten Bereichs: Pflanzung von Solitärbäumen der Artenliste 1 jeweils einer Art in mind. 9 m² großen Pflanzflächen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen) im Wechsel mit jeweils fünf Parkbuchten und mindestens ein Baum je angefangene fünf Parkbuchten. Diese Festsetzung gilt nicht für das Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten des Plangebiets, am Gebietseingang). 9.2 Begrünung der Flächen Straßenverkehrsfläche zwischen Baugrenze / Baulinie und Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB) zwischen Baugrenze / Baulinie und Straßenverkehrsfläche. Die Pflanzung erfolgt innerhalb eines 2 m breiten Streifens entlang der Grenze zur Straßenverkehrsfläche; der Abstand der Baumpflanzung zur Straßenverkehrsfläche beträgt 1 m: S3 S4 Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 8 Stück, aus Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) als Hochstamm mit StU 16-18 cm in Abständen von 10-15 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen), Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus Baum-Hasel (Corylus colurna) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen), Anlage 4 Textliche Festsetzungen Seite 6 von 9 S5 Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus Schnurbaum (Sophora japonica) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen), S6 Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus Schwedischer Mehlbeere (Sorbus intermedia) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen), S7 Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus Eberesche (Sorbus aucuparia) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen). Ausnahmen: Für Zufahrten und Zugänge zu den Grundstücken ist eine Unterbrechung des Grünstreifens ausnahmsweise zulässig. 9.3 Begrünung der Baugrundstücke Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB) in nicht überbauten Grundstücksflächen des privaten Bereichs: Mindestens 20 % der nicht überbauten Grundstücksflächen müssen bepflanzt werden. Pflanzung von Solitärbäumen der Artenliste 2 jeweils einer Art in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen) in Pflanzabständen von 5-10 m sowie in zusammenhängenden Beständen. Gepflanzt werden mindestens ein Baum je angefangene 400 m² überbaute Grundstücksfläche; soweit vorhandene Gehölzbestände auf den betreffenden Grundstücken erhalten werden sind jeweils 100 m² je angefangene 400 m² überbaute Grundstücksfläche anzurechnen. Hinweis: Zur Sicherung des Begrünungszieles ist mit dem Bauantrag ein Freiflächenplan (Begrünungs- und Pflegeplan) einzureichen. 10. Artenlisten Artenliste 1 Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), Stammumfang: mind. 10-12 cm Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia), Schnurbaum (Sophora japonica), BaumHasel (Corylus colurna), Alnus cordata (Italienische Erle), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Platane (Platanus acerifolia), Lederhülsenbaum (Gleditsia triacanthos), Sorbus aucuparia (Eberesche), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Fächerblattbaum (Ginkgo biloba). Artenliste 2 Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), Stammumfang: mind. 10-12 cm Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (Acer pseudo-platanus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogel-Kirsche (Prunus avium), WinterLinde (Tilia cordata), Ross-Kastanie (Aesculus hippocastanum), Walnuss (Juglans regia). Artenliste 3 Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m Hunds-Rose (Rosa canina), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Roter Hartriegel (Cornuis sanguinea), Kornell-Kirsche (Cornus mas), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Holz-Apfel (Malus sylvestris), Holz-Birne (Pyrus pyraster), Schlehe (Prunus spinosa) Artenliste 4 Anlage 4 Textliche Festsetzungen Seite 7 von 9 Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m. Hasel (Corylus avellana), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Traubenkirsche (Prunus padus), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Holz-Apfel (Malus sylvestris), Holz-Birne (Pyrus pyraster) Artenliste 5 Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), StU: mind. 10-12 cm oder Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m, Rotbuche (Fagus sylvatica), Stiel-Eiche (Quercus robur), Winter-Linde (Tilia cordata), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Trauben-Eiche (Quercus petraea) Artenliste 6 Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Traubenkirsche (Prunus padus), Faulbaum (Rhamnus frangula), Hasel (Corylus avellana), Hainbuche (Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare) 11. Externe Ausgleichsmaßnahmen Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes auf von der RWE Power AG bereitgestellten Flächen festgesetzt (ca. 31,5 ha). Angaben zur Lage der Flächen und zu den Entwicklungszielen können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan entnommen werden. Zwischen der Stadt Kerpen und der RWE Power AG wurden entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur Sicherung dieser Flächen getroffen. 12. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen In den Industriegebieten GI# im nördlichen Plangebiet sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in folgenden Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 06:00 Uhr) überschreiten. Teilfläche Teilfläche 1 Teilfläche 2 Teilfläche 3 Flächengröße (ca.) 52.941 m² 7.968 m² 19.542 m² Emissionskontingente LEK in dB Tags Nachts 62 47 62 47 62 47 Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 (Norm-Entwurf DIN 45691: Geräuschkontingentierung, Mai 2005) für die im Sinne der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte. B Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereichs des NATO-Flughafens Nörvenich. Bei geplanten baulichen Anlagen, die eine Höhe von 20 m über Gelände überschreiten, ist die Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf vor Erteilung einer Baugenehmigung zu beteiligen. Das Plangebiet ist mit Fluglärm belastet. Anlage 4 Textliche Festsetzungen Seite 8 von 9 Tektonische Störzone Im südwestlichen Plangebiet befindet sich eine bewegungsaktive geologische Störzone (Erftsprung) in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen bauwerksschädigenden Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Der ungefähre Verlauf der Störzone bzw. der vermuteten Störzone ist in der Planzeichnung vermerkt. Weitere Informationen zur tektonischen Störzone sind bei der RWE Power AG Zentrale 50416 Köln bzw. beim Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren einzuholen. Bodenverhältnisse, Grundwasser, Versickerungsanlagen Im Bereich des Plangebietes steht aufgeschütteter Boden als Baugrund an. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden ist wegen der stark wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials durch gezielte Untersuchungen die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes", der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Bereichsweise ist ein oberflächennaher Grundwasserstand ≤ 3m anzutreffen. Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Auffüllungsböden ist im Baugenehmigungsverfahren ein Abstand von mindestens 20 m zwischen Gebäuden und der Versickerungsanlage nachzuweisen. Bepflanzung Der Nachweis über die Erfüllung der unter Punkt 8 getroffenen Festsetzungen, die vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung des Grundstücks, ist in einem Freiflächengestaltungsplan zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vorzulegen. Dieser wird nach Prüfung Bestandteil der Baugenehmigung. Dachbegrünung Zur ökologischen Aufwertung größerer Dachflächen, Minderung des Aufheizungseffektes, Rückhaltung des Niederschlagswassers und Förderung des Kleinklimas sollten Flachdächer, soweit möglich, mit Dachbegrünung versehen werden. Der Begrünungsaufbau sollte im wassergesättigten Zustand mindestens 50 kg/m² erreichen. Die Flächen sollten mit Stauden, welche dem jeweiligen Bodensubstrat und der Begrünungstechnik angepasst sind, begrünt werden. Fassadenbegrünung Zur Gliederung und Gestaltung der Gebäudefronten sowie Förderung geländeklimatisch/lufthygienischer Effekte (Transpiration und Filterfunktion der Pflanzen) sollten an den Fassaden der Gebäude, soweit möglich, Rank- bzw. Kletterpflanzen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags angepflanzt werden. Die Größe der offenen Pflanzflächen sollte 0,5 m² nicht unterschreiten. Anlage 4 Textliche Festsetzungen Seite 9 von 9 Emissionskontingente in GI# Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind bei der Ermittlung der Emissionskontingente in GI# folgende Immissionsorte mit den jeweiligen Aufpunkten zu beachten: IO 1, Wohnhaus Fuchskaul 33, h = 4 m IO 2, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Heisenbergstraße 80, h = 4 m IO 3, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Geigerstraße 5, h = 4 m