Daten
Kommune
Kerpen
Größe
72 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
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Gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 1 (8) BauNVO werden die Gewerbegebiete
nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften gegliedert:
Gewerbegebiet - GE 1
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 1 sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - V (lfd. Nrn. 1 - 153) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. §
31 (1) BauGB können in dem als GE 1 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten der
Abstandsklasse V (lfd. Nrn. 79 - 153) der Abstandsliste 1998 ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z. B. durch
besondere technische Maßnahmen und durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht
auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand der im Einzelfall vorzulegenden
genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
(Siehe einheitliche Klarstellung zu GE 1 unter GE 3).
Gewerbegebiet - GE 2
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 2 sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - IV (lfd. Nrn. 1 - 78) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. §
31 (1) BauGB können in dem als GE 2 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten des
nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse IV (lfd. Nrn. 37 - 78) der Abstandsliste
1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden
kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und durch
Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu
bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in
schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist
anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
(Siehe einheitliche Klarstellung zu GE 2 unter GE 3).
Gewerbegebiet - GE 3
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - GE 3 sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - IV (lfd. Nrn. 1 - 78) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998. Gem. §
31 (1) BauGB können in dem als GE 3 gegliederten Baugebiet auch Betriebsarten des
nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse IV (lfd. Nrn. 37 - 78) der Abstandsliste
1998 ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden
kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und durch
Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu
bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist
anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen zu prüfen.
Einheitliche Klarstellung für GE 1, GE 2 und GE 3:
Soweit es sich bei den nach der jeweiligen Abstandsklasse zulässigen oder
ausnahmsweise zulässigen Anlagen um nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die nicht einem zulässigen Gewerbebetrieb
untergeordnet sind, muss im Genehmigungsverfahren in der Regel eine atypische
Betriebsweise nachgewiesen werden, da diese Anlagen ansonsten nur im GI-Gebiet
zulässig sind.
1.2
Industriegebiet gem. § 9 BauNVO
Gemäß § 1 (4) BauNVO i. V. m. § 1 (8) BauNVO wird das Industriegebiet nach Art der
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse gegliedert:
Industriegebiet - GI
In dem gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO gegliederten Industriegebiet - GI sind die
nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Emissionsgrad nicht zulässig:
Abstandsklasse I - III (lfd. Nrn. 1 - 36) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998.
1.3
1.3.1
Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (5) BauNVO
Einzelhandelsbetriebe
Gem. § 1 (5) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von
Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an
Endverbraucher wenden, nicht zugelassen.
Ausnahmsweise zulässig sind nur solche Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diese
Betriebe aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen nur in einem
Gewerbegebiet/Industriegebiet zulässig sind und die nicht mehr als insgesamt 200 m²
Verkaufsfläche haben.
Ausnahmsweise
sind
Einzelhandelsbetriebe
sowie
Verkaufsstellen
von
Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene
Sortiment zur Deckung des täglichen Bedarfs der Beschäftigten des Gewerbe- und
Industriegebietes dient und die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und
Ausstellungsfläche haben.
1.4
1.4.1
Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke
Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die im GI - Gebiet und
Gewerbegebiet - GE 3 ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen:
Nr. 1 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke nicht zulässig sind.
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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1.5
Ausschluss von Nutzungen gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 (9) BauNVO
1.5.1. Spielhallen / Vergnügungsstätten
Gemäß § 1 (6) i. V. m. § 1 (9) BauNVO sind Spielhallen und ähnliche Unternehmungen
im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung sowie Vorführ- und Gesellschaftsräume, deren
ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Darstellungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, nicht zulässig.
1.5.2. Bordelle
Gemäß § 1 (6) i. V. m. § 1 (9) BauNVO sind Bordelle nicht zulässig.
1.5.3
Fäkalienaufbereitungsanlagen
Gemäß § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO sind Anlagen zur Behandlung und Aufbereitung
von Fäkalien (analog Nr. 8.10 - 4. BImSchV) im Plangebiet nicht zulässig.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 i. V. m. § 16 BauNVO
Überschreitungen der Gebäudehöhe
Ausnahmsweise zulässig sind Überschreitungen der gemäß § 18 BauNVO
festgesetzten maximalen Gebäudehöhe bis zu 150 m ü. NN, wenn die jeweils
zusammenhängende Grundfläche der höheren Gebäude, Gebäudeteile oder
technischen Anlagen 25 m² nicht überschreiten.
3.
3.1
Bauweise gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen
Im Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264
dürfen Vordächer (z.B.
Tankstellenüberdachung)
die
festgesetzten
Baugrenzen
ausnahmsweise
überschreiten:
um bis zu 2,5 m nach Süden zur B 264,
um bis zu 1 m nach Westen zur Röntgen-/Heisenbergstraße.
4.
Nebenanlagen/Stellplätze gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB
Nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB
V. m. § 9 (1) Nr. 2 BauGB.
i.
Auf den Flächen zwischen der Baulinie bzw. der Baugrenze und der
Straßenbegrenzungslinie sind bis maximal 50 % Grundstückszufahrten und Wege
sowie Pkw-Stellplätze zulässig. Die verbleibenden Flächen sind gärtnerisch anzulegen.
Diese Festsetzung gilt nicht für das Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten
des Plangebiets, am Gebietseingang).
5.
Pflanzmaßnahmen im GI *
Pflanzung von Gehölzen der Artenliste 5 als Hochstämme mit StU 10-12 cm in
Gruppen zu je 5-10 Bäumen je Art und im Verband 8 m x 8 m in Hochstaudenfluren in
einer zusammenhängenden Fläche. Die Fläche hat eine Mindestgröße von 8.000 m²
und eine Mindestbreite von 15 m; der Mindestabstand zur nächst gelegenen
überbaubaren Fläche beträgt 10 m. Die Pflanzfläche ist mit einer direkten Verbindung
zur öffentlichen Grünfläche M 1 und mit einer funktionalen Anbindung zur Grünfläche M
3 herzustellen. Zwei Unterbrechungen mit einer maximalen Breite von je 8 m sind für
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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die Herstellung von Fahrwegen zulässig. Der Mindestanteil der anzupflanzenden
Gehölze beträgt 2.700 m².
6.
6.1
Verkehrsfläche gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB
Begrünung von Straßenverkehrsflächen gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB i. V. m. § 9(1)
25 a BauGB
Innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Straßenverkehrsfläche sind die
mit den Ordnungsziffern S 1, S 2, S 8 u. S 9 bezeichneten Maßnahmen vorzunehmen:
S2
S8
7.
7.1
Pflanzung von Straßenbäumen, beidseitig und gegenüberstehend, aus Platane
(Platanus acerifolia) als Hochstamm mit Stammumfang (StU) 16- 18 cm in
Abständen von 10-15 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen Auswahl gemäß
DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen) - Alleepflanzung, für die Anordnung
von PKW-Parkplätzen ist in Zuordnung zu GE-Flächen ausnahmsweise eine
Unterbrechung des Pflanzstreifens zulässig. Der Pflanzabstand der
Straßenbäume darf hier jedoch 20 m nicht überschreiten.
Pflanzung von Solitärbäumen in LKW-Parkplatzflächen, einreihig, aus Platane
(Platanus acerifolia) als Hochstamm mit StU 16-18 cm in Abständen von 10-15
m entlang von Nutzungsgrenzen in seitlichen Pflanzstreifen von mindestens
fünf Metern Breite mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und
Regelsaatgutmischungen) sowie einzeln in Pflanzbeeten von mindestens neun
Quadratmetern Fläche mit Landschaftsrasen zur gestalterischen Gliederung der
Parkplatzanlage.
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB
Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB i. V. m. § 9 (1) Nr. 20 BauGB
Innerhalb der gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind die
mit den Ordnungsziffern M 1 - M 3 bezeichneten Maßnahmen vorzunehmen:
M1
M2
M3
Pflanzung von Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa) als Heister im Verlauf von
Versickerungsgräben und von Sträuchern der Artenliste 6 im Anschluss an die
Versickerungsgräben und Herstellung von begleitenden Hochstaudenfluren
unter Integration eines Unterhaltungs- und Verbindungsweges sowie teilweise
mit durchgehendem Anschluss an angrenzende linienhafte Feldgehölze und
unter Einbeziehung teilweise vorhandener, entsprechend geeigneter Gehölze verwendet werden mindestens drei verschiedene Gehölzarten in Gruppen zu je
10-15 je Art mit Anteilen von mindestens 25 % je Art; Gesamtflächenanteil der
Gehölze: 1/2
Pflanzung von Sträuchern der Artenliste 4 und Herstellung von begleitenden
Säumen im Übergang zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw.
offen strukturierten Biotopflächen - verwendet werden mindestens vier
verschiedene Gehölzarten in Gruppen zu je 10-15 je Art mit Anteilen von
mindestens 20 % je Art; Gesamtflächenanteil der Gehölze: 2/3
Pflanzung von Sträuchern der Artenliste 4 und Bäumen der Gehölzliste 5 (als
Heister) und Herstellung von waldartigen Beständen mit ausgeprägten
Waldrandstrukturen im Übergang zu angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen oder offen strukturierten Biotopflächen bzw. angrenzenden
Gewerbeflächen - verwendet werden mindestens vier verschiedene
Gehölzarten als Heister in Gruppen zu je 10-15 je Art in Anteilen von
mindestens 20 % je Art
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
7.2
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Öffentliche Grünfläche gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung
Abwasserbehandlungsanlage (G1)
Die öffentliche Grünfläche nördlich der B 264 ist nach Maßgabe der
wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung herzustellen. Hier sind Bodenfilterbecken und
zugeordnete Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers (z.B. offene Gräben,
Zu- und Ablaufbauwerke, Abscheider, etc.) sowie erforderliche Unterhaltungswege
zulässig.
7.3
Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser gem. § 9 (1) Nr. 20
BauGB
Innerhalb des Gewerbegebietes GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten des Plangebiets,
am Gebietseingang) ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig.
Die Niederschlagswässer der Dachflächen sind in das östlich gelegene Gewässer II.Ordnung (vorhandener Graben) einzuleiten. Die Bewegungs-, Lager- und Parkflächen
müssen je nach Verschmutzungsgrad bei entsprechender Rückhaltung in die
öffentliche Kanalisation oder in das Gewässer abgeleitet werden.
8.
Waldflächen gemäß § 9 (1) Nr. 18 b BauGB
Flächen für Wald (gemäß § 9 (1) Nr. 18b BauGB) mit eingetragenen
Ordnungskennziffern zur Bezeichnung der einzelnen Bestände:
W 1 Aufforstungsbestand aus Rotbuche, Stiel-Eiche und anderen Laubwaldarten
9.
9.1
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem.
9 (1) Nr. 25 a BauGB
Begrünung der Parkplatzflächen der Baugrundstücke
§
Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB) in Parkplatzflächen des
privaten Bereichs: Pflanzung von Solitärbäumen der Artenliste 1 jeweils einer Art in
mind. 9 m² großen Pflanzflächen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917
und Regelsaatgutmischungen) im Wechsel mit jeweils fünf Parkbuchten und
mindestens ein Baum je angefangene fünf Parkbuchten. Diese Festsetzung gilt nicht
für das Gewerbegebiet GE 3 ▀ an der B 264 (im Südosten des Plangebiets, am
Gebietseingang).
9.2
Begrünung
der
Flächen
Straßenverkehrsfläche
zwischen
Baugrenze
/
Baulinie
und
Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB) zwischen Baugrenze /
Baulinie und Straßenverkehrsfläche. Die Pflanzung erfolgt innerhalb eines 2 m breiten
Streifens entlang der Grenze zur Straßenverkehrsfläche; der Abstand der
Baumpflanzung zur Straßenverkehrsfläche beträgt 1 m:
S3
S4
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 8 Stück, aus
Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) als Hochstamm mit StU 16-18 cm in
Abständen von 10-15 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl
gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen),
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Baum-Hasel (Corylus colurna) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in Abständen
von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917
und Regelsaatgutmischungen),
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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S5
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Schnurbaum (Sophora japonica) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in
Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß
DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen),
S6
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Schwedischer Mehlbeere (Sorbus intermedia) als Hochstamm mit StU 12-14
cm in Abständen von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl
gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen),
S7
Pflanzung von Bäumen, einreihig, je 100 m Straßenabwicklung 10 Stück, aus
Eberesche (Sorbus aucuparia) als Hochstamm mit StU 12-14 cm in Abständen
von 8-12 m in Pflanzstreifen mit Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917
und Regelsaatgutmischungen).
Ausnahmen: Für Zufahrten und Zugänge zu den Grundstücken ist eine Unterbrechung
des Grünstreifens ausnahmsweise zulässig.
9.3
Begrünung der Baugrundstücke
Flächen und Standorte mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB) in nicht überbauten
Grundstücksflächen des privaten Bereichs:
Mindestens 20 % der nicht überbauten Grundstücksflächen müssen bepflanzt werden.
Pflanzung von Solitärbäumen der Artenliste 2 jeweils einer Art in Pflanzstreifen mit
Landschaftsrasen (Auswahl gemäß DIN 18917 und Regelsaatgutmischungen) in
Pflanzabständen von 5-10 m sowie in zusammenhängenden Beständen. Gepflanzt
werden mindestens ein Baum je angefangene 400 m² überbaute Grundstücksfläche;
soweit vorhandene Gehölzbestände auf den betreffenden Grundstücken erhalten
werden sind jeweils 100 m² je angefangene 400 m² überbaute Grundstücksfläche
anzurechnen. Hinweis: Zur Sicherung des Begrünungszieles ist mit dem Bauantrag ein
Freiflächenplan (Begrünungs- und Pflegeplan) einzureichen.
10.
Artenlisten
Artenliste 1
Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), Stammumfang: mind. 10-12 cm
Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia), Schnurbaum (Sophora japonica), BaumHasel (Corylus colurna), Alnus cordata (Italienische Erle), Gemeine Esche (Fraxinus
excelsior), Platane (Platanus acerifolia), Lederhülsenbaum (Gleditsia triacanthos),
Sorbus aucuparia (Eberesche), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Fächerblattbaum
(Ginkgo biloba).
Artenliste 2
Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), Stammumfang: mind. 10-12 cm
Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (Acer pseudo-platanus), Stiel-Eiche
(Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogel-Kirsche (Prunus avium), WinterLinde (Tilia cordata), Ross-Kastanie (Aesculus hippocastanum), Walnuss (Juglans
regia).
Artenliste 3
Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m
Hunds-Rose (Rosa canina), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Roter
Hartriegel (Cornuis sanguinea), Kornell-Kirsche (Cornus mas), Pfaffenhütchen
(Euonymus europaeus), Holz-Apfel (Malus sylvestris), Holz-Birne (Pyrus pyraster),
Schlehe (Prunus spinosa)
Artenliste 4
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Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m.
Hasel (Corylus avellana), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus),
Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea),
Traubenkirsche (Prunus padus), Hunds-Rose (Rosa canina), Pfaffenhütchen
(Euonymus europaeus), Holz-Apfel (Malus sylvestris), Holz-Birne (Pyrus pyraster)
Artenliste 5
Hochstamm, 3mal verpflanzt (3xv.), StU: mind. 10-12 cm oder Heister, 1mal verschult
(1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m, Rotbuche (Fagus sylvatica),
Stiel-Eiche (Quercus robur), Winter-Linde (Tilia cordata), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Trauben-Eiche (Quercus petraea)
Artenliste 6
Heister, 1mal verschult (1xv.), Höhe: mind. 100-125 cm, Pflanzverband: 1x1 m
Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea),
Traubenkirsche (Prunus padus), Faulbaum (Rhamnus frangula), Hasel (Corylus
avellana), Hainbuche (Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea), Gemeiner Liguster
(Ligustrum vulgare)
11.
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB
werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes
auf von der RWE Power AG bereitgestellten Flächen festgesetzt (ca. 31,5 ha).
Angaben zur Lage der Flächen und zu den Entwicklungszielen können dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan entnommen werden. Zwischen der Stadt Kerpen
und der RWE Power AG wurden entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur
Sicherung dieser Flächen getroffen.
12.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
In den Industriegebieten GI# im nördlichen Plangebiet sind Betriebe und Anlagen
zulässig, deren Geräusche die in folgenden Emissionskontingente weder tags (06:00
Uhr – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 06:00 Uhr) überschreiten.
Teilfläche
Teilfläche 1
Teilfläche 2
Teilfläche 3
Flächengröße
(ca.)
52.941 m²
7.968 m²
19.542 m²
Emissionskontingente LEK in dB
Tags
Nachts
62
47
62
47
62
47
Die
Prüfung
erfolgt
nach
DIN
45691
(Norm-Entwurf
DIN
45691:
Geräuschkontingentierung, Mai 2005) für die im Sinne der TA Lärm maßgeblichen
Immissionsorte.
B
Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen
Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereichs des NATO-Flughafens Nörvenich. Bei
geplanten baulichen Anlagen, die eine Höhe von 20 m über Gelände überschreiten, ist
die Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf vor Erteilung
einer Baugenehmigung zu beteiligen. Das Plangebiet ist mit Fluglärm belastet.
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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Tektonische Störzone
Im südwestlichen Plangebiet befindet sich eine bewegungsaktive geologische Störzone
(Erftsprung)
in
deren
Einwirkungsbereich
es
zu
unterschiedlichen
bauwerksschädigenden Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Der
ungefähre Verlauf der Störzone bzw. der vermuteten Störzone ist in der Planzeichnung
vermerkt. Weitere Informationen zur tektonischen Störzone sind bei der RWE Power
AG
Zentrale 50416 Köln bzw. beim Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349
Düren einzuholen.
Bodenverhältnisse, Grundwasser, Versickerungsanlagen
Im Bereich des Plangebietes steht aufgeschütteter Boden als Baugrund an. Bei einer
Gründung im aufgeschütteten Boden ist wegen der stark wechselnden
Zusammensetzung des Bodenmaterials durch gezielte Untersuchungen die
ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Hier sind die Bauvorschriften
der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes", der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" und der DIN 18195
„Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten. Bereichsweise ist ein oberflächennaher
Grundwasserstand ≤ 3m anzutreffen. Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen
Auffüllungsböden ist im Baugenehmigungsverfahren ein Abstand von mindestens 20 m
zwischen Gebäuden und der Versickerungsanlage nachzuweisen.
Bepflanzung
Der Nachweis über die Erfüllung der unter Punkt 8 getroffenen Festsetzungen, die
vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung des Grundstücks, ist in einem
Freiflächengestaltungsplan zusammen mit dem Bauantrag zur Prüfung vorzulegen.
Dieser wird nach Prüfung Bestandteil der Baugenehmigung.
Dachbegrünung
Zur
ökologischen
Aufwertung
größerer
Dachflächen,
Minderung
des
Aufheizungseffektes, Rückhaltung des Niederschlagswassers und Förderung des
Kleinklimas sollten Flachdächer, soweit möglich, mit Dachbegrünung versehen werden.
Der Begrünungsaufbau sollte im wassergesättigten Zustand mindestens 50 kg/m²
erreichen. Die Flächen sollten mit Stauden, welche dem jeweiligen Bodensubstrat und
der Begrünungstechnik angepasst sind, begrünt werden.
Fassadenbegrünung
Zur Gliederung und Gestaltung der Gebäudefronten sowie Förderung
geländeklimatisch/lufthygienischer Effekte (Transpiration und Filterfunktion der
Pflanzen) sollten an den Fassaden der Gebäude, soweit möglich, Rank- bzw.
Kletterpflanzen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags angepflanzt werden. Die
Größe der offenen Pflanzflächen sollte 0,5 m² nicht unterschreiten.
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Emissionskontingente in GI#
Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind bei der
Ermittlung der Emissionskontingente in GI# folgende Immissionsorte mit den jeweiligen
Aufpunkten zu beachten:
IO 1, Wohnhaus Fuchskaul 33, h = 4 m
IO 2, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Heisenbergstraße 80, h = 4 m
IO 3, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Geigerstraße 5, h = 4 m