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Beschlussvorlage (Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
163 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 1 von 39 Inhalt ............................................................................................................................... Seite 1.0 Vorbemerkung............................................................................................................ 23 1 1.1 1.2 1.3 1.4 Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis ........................................ 23 Allgemeines, zur Vorgeschichte des Bebauungsplanes ............................................ 23 Anlass der Planung, 1. und 2. Änderung.................................................................... 23 Ziel und Zweck der Planung....................................................................................... 24 Planungserfordernis ................................................................................................... 24 2. 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 Bestand, Beschreibung des Plangebietes.................................................................. 25 Allgemeine Angaben zum Plangebiet ........................................................................ 25 Bestehende Situation in den Änderungsbereichen .................................................... 26 Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264.......................................................... 26 Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes...................................................... 27 Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße .................. 28 Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes ......................... 30 3. 3.1 3.2 3.3 Planungsvorgaben ..................................................................................................... 31 Übergeordnete Planungen ......................................................................................... 31 Vorhandenes Planungsrecht, benachbarte Bebauungspläne .................................... 32 Sonstige Fachplanungen............................................................................................ 33 4. Verfahren ................................................................................................................... 34 5. 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 5.2.7 5.2.8 5.2.9 5.2.10 Planung, Begründung der Planinhalte........................................................................ 35 Die geänderten Festsetzungen .................................................................................. 35 Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264.......................................................... 35 Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes...................................................... 37 Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße .................. 38 Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes ......................... 38 Sonstige Änderungen................................................................................................. 40 Festsetzungen des Bebauungsplanes, die unverändert übernommen wurden ......... 41 Art der baulichen Nutzung.......................................................................................... 41 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................... 43 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) ................... 44 Nebenanlagen, Stellplätze ......................................................................................... 44 Verkehrsflächen ......................................................................................................... 45 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................. 46 Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 46 Ökologie und Begrünung............................................................................................ 47 Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches .............................................. 47 Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser ........................................... 47 6. 6.0 6.1 6.2 Umweltbericht................................................................................................................. Allgemeines.................................................................................................................... Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes............... Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan ......... relevanten Ziele des Umweltschutzes Bestandsaufnahme, schutzgutbezogene Bestandsbewertung ...................................... 6.3 Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 6.4 Seite 2 von 39 6.11 Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, Prognose (Planfall) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung.............. der Planung (Nullvariante) Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der ............. nachteiligen Auswirkungen Vorhabenalternativen und Auswahlgründe .................................................................... Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ....... der Umweltprüfung Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben ................. aufgetreten sind Beschreibung der geplanten Maßnahme zur Überwachung der erheblichen ................ Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring Allgemein verständliche Zusammenfassung.................................................................. 7. Planverwirklichung ......................................................................................................... 8. Literaturhinweise ............................................................................................................ 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 1.0 Seite 3 von 39 Vorbemerkung Durch die geplanten Änderungen am rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Ä soll die städtebauliche Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert werden. Die geplanten Anpassungsmaßnahmen beschränken sich überwiegend auf klar definierte, eng begrenzte Teilbereiche. Damit behalten die grundsätzlichen Aussagen der Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Ä weiterhin ihre Gültigkeit. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Begründung wurde darauf verzichtet, lediglich auf die geänderten Planinhalte einzugehen und im übrigen auf die Begründung zur 1. Änderung zu verweisen. Der vorliegende Text gibt die allgemeingültigen Ausführungen der Ursprungsfassung wieder, verzichtet auf Ausführungen, die durch die 2. Änderung überholt sind und geht im Detail auf die geplanten Änderungen ein. Da sich seit Rechtskraft der 1. Änderung die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung gewandelt haben, wurde die ursprüngliche Begründung auch durch einen Umweltbericht ergänzt. 1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis 1.1 Allgemeines, zur Vorgeschichte des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 246 wurde Ende der 90er Jahre aufgestellt und im Sommer 1999 rechtsverbindlich. Die Konzeption des Bebauungsplanes orientierte sich hinsichtlich der Bauflächen, der Erschließung und der Durchgrünung an den Erfordernissen, die sich einerseits aus der Befragung möglicher Interessenten ergeben hatten und andererseits aus dem städtebaulichen Anliegen, die an anderen Standorten in Kerpen bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen mit dem Gebiet „Türnich III“ sinnvoll zu ergänzen. Die ca. 90 ha umfassenden Gewerbe- und Industriegebietsflächen wurden an die Realisierung von vernetzenden Grünstrukturen im Zusammenhang mit der Rekultivierung des Tagebaus Frechen gebunden. Nach dieser Maßgabe setzte der Bebauungsplan die Herstellung von insgesamt ca. 31 ha Grünflächen als Ausgleichsflächen nördlich des Plangebietes fest (überwiegend im Bereich des Marienfeldes). 1.2 Anlass der Planung, 1. und 2. Änderung Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 wurde in den letzten Jahren ein überregional ausstrahlender Gewerbestandort mit weit über 40 Firmen entwickelt. Neben verschiedenen kleineren und mittleren Unternehmen (z.B. KFZ, Bauhandwerk, Metallbau, Elektrotechnik) haben insbesondere Logistikunternehmen Kerpen Türnich als Standort für ihr Unternehmen gewählt (z.B. Logistik- und Dienstleistungszentrum der PLUS Warenhandelsgesellschaft, Fachspedition Freund). Die Vermarktung des Gebietes schreitet weiter kontinuierlich voran. Bereits im Jahre 2004 war es notwendig, die ursprüngliche Konzeption in Teilen an die Marktlage anzupassen (1. Änderung) und so auf die sich ständig wandelnden Anforderungsprofile der Betriebe zu reagieren. Eine solche Veränderung steht nun wieder an. Im Jahre 2005 wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang (B 264) und im zentralen Bereich Veränderungen am Grundstückszuschnitt erforderlich werden, um maßgeschneiderte Lösungen für ansiedlungswillige Betriebe anbieten zu können. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 4 von 39 Im Zentrum des Gebietes sollen mehrere kleinere Grundstücke an Stelle eines einzigen großen zusammenhängenden Grundstückes ermöglicht werden. Dazu muss die Lage der geplanten Erschließungsstraße verändert werden. Eine geringfügige Ausweitung der Baugebietsflächen am Gebietseingang ist wiederum Voraussetzung für die erfolgreiche Ansiedlung wichtiger ergänzender Nutzungen (Tankstelle, Restaurant, etc.). Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE) im Nordwesten des Plangebietes in GI- Flächen umgewandelt werden. Auch der Anschluss des Gesamtgebietes an die B 264 wird überarbeitet, um den ständig wachsenden Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu werden. Die Ertüchtigung dieses Knotens liegt auch im Interesse der ansässigen Unternehmen. Gerade die Speditionsbetriebe sind mit ihren zahlreichen LKW und Spezialfahrzeugen auf eine funktionsfähige Anbindung angewiesen. Schließlich muss auch die Lage der geplanten externen Ausgleichsflächen im Detail angepasst werden, um u.a. den Veränderungen im Rahmen des Weltjugendtages Rechnung zu tragen (z.B. Papsthügel). 1.3 Ziel und Zweck der Planung Im Zuge der schrittweisen Vermarktung der Gewerbeflächen wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang an der B 264 und im zentralen Bereich Veränderungen am Grundstückszuschnitt und an den Verkehrsanlagen erforderlich werden, um der veränderten Nachfrage besser gerecht werden zu können. Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt: - 1.4 Sicherung und Weiterentwicklung des überregional bedeutenden Industriestandortes Türnich als Grundlage für eine dauerhafte Arbeitsplatzversorgung in der Region, Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der anzusiedelnden Betriebe, Umwandlung von GE- in GI- Flächen, Ausschluss störender Nutzungen, Berücksichtigung veränderter verkehrstechnischer Rahmenbedingungen, Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen. Planungserfordernis Die Veränderungen an den Baugebieten und den Verkehrsanlagen beschränken sich im Wesentlichen auf wenige, räumlich begrenzte Teilgebiete. Das zugrundeliegende städtebauliche Gesamtkonzept wird beibehalten. Gleichwohl werden die Grundzüge der Planung i.S. des § 13 BauGB berührt. Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes TÜ Nr. 246/ 2. Änderung “ Gewerbe- / Industriegebiet Ville“ ist im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). 2. Beschreibung des Plangebietes 2.1 Allgemeine Angaben zum Plangebiet Lage des Plangebietes Das ca. 90 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Stadtteils Türnich (ca. 3.500 EW) an der B 264 nördlich des bereits erschlossenen Gewerbe- und Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 5 von 39 Industriegebietes Türnich 2 (GIB II). Nördlich schließen sich die bereits rekultivierten Flächen des ehem. Tagebaues Frechen an (Landwirtschaft, Marienfeld). Jenseits der landwirtschaftlichen Flächen schließt westlich entlang der Erft ein Band von Natur- und Landschaftsschutzgebieten an. Östlich liegen ebenfalls Landschaftsschutzgebiete mit Waldbeständen. Das Gebiet liegt im südlichen Teil eines parallel zur Erftniederung in Südost - Nordwest-Richtung verlaufenden, ehemaligen Braunkohleabbaugebietes. Landschaftliche Bedingungen, Naturhaushalt, Tagebau Das Plangebiet befindet sich am Westrand der Ville, im Übergangsbereich zur Erftniederung und ist landschaftlich und landschaftsökologisch von den Folgewirkungen des Braunkohletagebaus Frechen geprägt. Der Tagebau Frechen erstreckte sich von der Autobahn A 4 im Norden bis an die B 264 im Süden bzw. von der ehemaligen Bahnstrecke Liblar - Horrem im Westen bis an den Villerücken im Osten. Er umfasste eine Gesamtfläche von ca. 11 km² und ist dem "mittleren Braunkohlerevier", einer historisch-technischen Untereinheit der naturräumlichen Einheit "Braunkohle-Ville" zuzuordnen. Die entstandenen Braunkohlefolgelandschaften wurden entsprechend den Vorgaben des Abschlussbetriebsplanes und der geforderten Ausgleichsflächen zum Bebauungsplan TÜ 246 hergerichtet. Zusammenhängende Grünstrukturen verbinden das östlich gelegene Fürstenbergmaar mit den im Westen geschaffenen Grünflächen und dem darin eingebetteten Landschaftssee. Aufgeforstete Böschungskanten, wegeund gewässerbegleitende Gehölzstreifen durchziehen den landwirtschaftlich rekultivierten Tagebau. Nachdem sich in Anbetracht der beendeten Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserhaushalt allmählich erholt, setzt im Bereich der Tagebaurekultivierungsflächen die Regeneration von Natur und Landschaft ein. Erschließung Das Plangebiet ist über die in Abschnitten vierspurig ausgebaute B 264 und über den ca. 2,5 km entfernten Autobahnanschlusspunkt "Türnich" an das überregionale Straßen- und Autobahnnetz angebunden (A61, A4). Hierbei sind keine Ortschaften zu durchfahren; die Ortslage Türnich wird nur am Rande tangiert. Die Haltestellen des ÖPNV befinden sich ca. 400 – 600 m südwestlich des Plangebietes (Buslinie 977, Haltestelle Türnich Industriegebiet 1 und 2, Anschluss nach Frechen und Erftstadt; Buslinie 975, Haltestelle Türnich Nussbaumallee, Anschluss zum S-Bahnhof Horrem) Der überwiegende Teil der Erschließungsstraßen, der große zentrale LKW- Parkplatz sowie die zentralen Anlagen der Abwasserbeseitigung sind mittlerweile hergestellt. Baustruktur und Nutzung Im Plangebiet haben sich über 40 Firmen angesiedelt, darunter viele kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen KFZ, Bauhandwerk, Metallbau, Elektrotechnik und Handel. Charakteristisch für das Gebiet sind jedoch die mehrere Hektar großen Logistikunternehmen wie z.B. das Logistik- und Dienstleistungszentrum der PLUS Warenhandelsgesellschaft, die Firma Grießhaber Transport und Logistik sowie die Fachspedition Freund. Das Erscheinungsbild des Standortes ist geprägt durch großmaßstäbliche Hallen, Silobehälter und LKW- Rangierflächen. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 6 von 39 Eignung des Plangebietes Das Plangebiet ist nicht zuletzt wegen seiner Verkehrserschließung und dem ausreichenden Abstand zu möglichen Wohnsiedlungsbereichen zur Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben geeignet. 2.2 Bestehende Situation in den Änderungsbereichen. Formal sind die rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung als städtebauliche Ausgangslage anzusehen, auch wenn diese noch nicht vollständig umgesetzt wurden. Zur besseren Orientierung soll an dieser Stelle jedoch auch auf die tatsächlich vorhandene Situation eingegangen werden. 2.2.1 Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264 Lage des Änderungsbereiches Der Bereich liegt nordöstlich der Kreuzung B 264 / Röntgenstraße / Maximilianstraße an der einzigen Zufahrt zu den Gewerbe- und Industriegebieten GIB II und III. Er wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch die B 264 im Osten durch den vorhandenen Entwässerungsgraben südwestlich der angrenzenden Lagerhallen im Norden durch die vorhandene Erschließungsstraße südlich des Regenrückhaltebeckens im Westen durch die Betriebsgelände der angrenzenden Gewerbebetriebe. Tatsächliche Nutzung (Mai 2006) Gegenwärtig ist der Bereich gekennzeichnet durch Brachen (Sand- und Kiesflächen, Halden, Wege), Gehölze (Saum entlang der B 264 und am Rande der Wassergräben, Vorwald) und durch die vorhandenen Verkehrsanlagen. Die B 264 ist mit ca. 15 – 16.000 KFZ/DTV belastet, das Gewerbegebiet Türnich II erzeugt an typischen Werktagen ein Verkehrsaufkommen von ca. 2.700 KFZ/DTV. Die Kreuzung ist beampelt. Am östlichen Rand des Bereiches verläuft ein wasserführender Graben (ca. 2,5 m tief, ca. 70 cm breit, Fließrichtung nach Nordwest in Richtung Rückhaltebecken). Jenseits des Grabens schließen sich zwei ca. 50 x 25 m große eingeschossige Lagerhallen an (flachgeneigtes Satteldach, Solaranlagen). Südlich der beiden Lagerhallen beginnt ein Wirtschaftsweg, der zur Erschließung der angrenzenden Ackerflächen dient. Nördlich des Änderungsbereiches liegt ein stark eingegrüntes, ca. 3,5 ha großes Rückhaltebecken, das augenscheinlich im Rahmen der vorangegangenen Bergbaunutzung entstanden ist. Der größere nördliche Teil des Beckens ist verlandet. Hier hat sich Wald entwickelt. Der südliche Teil des Beckens ist mit Wasser gefüllt. Westlich der Röntgenstraße befinden sich verschiedene Gewerbebetriebe (ein bis zweigeschossige Hallen bzw. Bürogebäude, befestigter Hof, Rasenflächen, Parkplatz, Außenlagerflächen, Metallgitterzäune, etc.): - Mohry GmbH, Nutzfahrzeughandel, Ankauf, Verkauf, Heisenbergstraße 7 LKW Tankstelle, ARAL Automatic Diesel Station, Bürohaus (u.a. Wasser- und Umwelttechnik, Geoservice, etc.), Karrosserie-Lackierung-Service (KLS). Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 7 von 39 In der Brachfläche nordwestlich der Kreuzung Röntgenstraße und Heisenbergstraße (Sand, Gras, Sträucher am Rand) befindet sich eine Sammelwerbeanlage, ein HUMANA Kleidersammelcontainer, ein Briefkasten sowie eine Trafostation. Fazit: Der Eingangsbereich zu den Gewerbe- und Industriegebieten GIB II und III macht einen desolaten Gesamteindruck. Insbesondere die ungenutzten Vorratsflächen für den Straßenausbau und die willkürlich verteilten Neben- und Werbeanlagen tragen zu diesem negativen Erscheinungsbild bei. Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung - 2.2.2 Straßenverkehrsflächen im Zuge der Röntgenstraße. Der ursprünglich geplante Kreisverkehrsplatz an der Einmündung zur Heisenbergstraße wurde gutachterlich untersucht und wegen seiner unzureichenden Leistungsfähigkeit nicht weiterverfolgt, Straßenverkehrsfläche in Verlängerung des östlich angrenzenden Wirtschaftsweges (südlich der Lagerhallen), GE- Fläche (GE 3 mit Ausschluss der Regenwasserversickerung, GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106 m üNN), öffentliche Grünfläche G1 (Park) parallel zur B 264 und öffentliche Grünfläche M2 (begleitender Saum, Ausgleichsfläche) südwestlich der Lagerhalle, Hinweis auf eine Altlast Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes Lage des Änderungsbereiches Der Bereich liegt am östlichen Rand des Plangebietes, östlich der Röntgenstraße, zwischen dem Betriebsgelände der Firma Grieshaber Logistik bzw. Altpapier Lessenich und dem Entsorgungsbetrieb Baumann. Er wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch das Betriebsgelände der Firma Baumann Entsorgung, im Westen durch die Röntgenstraße im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen. Weiter östlich verläuft ein befestigter Wirtschaftsweg in Richtung Marienfeld. Tatsächliche Nutzung (Mai 2006) Der eigentliche Änderungsbereich wird gegenwärtig intensiv ackerbaulich genutzt. Das Betriebsgelände der südlich angrenzenden Firma Baumann Entsorgung (auch Containerdienst) ist gekennzeichnet durch Hallen (Lagerhalle, Sortierhalle, Werkstatt), div. Nebenanlagen (Waage, Wiegebüro, Gastank) und Freilagerflächen für Container. Das Betriebsgelände grenzt an das bewaldete Rückhaltebecken. Nordwestlich des Änderungsbereiches liegen die Betriebsgelände der Firma Grieshaber Logistik (ca. 70 x 25 m große Lager und Kommissionierungshalle, Waschhalle, Werkstatt, asphaltierte Verkehrsflächen) und der Firma Altpapier Lessenich (Halle, Container, Ballenlager LKW- Parkplatz). Fazit: Der Bereich östlich der Röntgenstraße ist ackerbaulich genutzt. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 8 von 39 Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung - 2.2.3 Straßenverkehrsflächen im Zuge der Röntgenstraße. Die Straße ist als Baustraße bereits hergestellt (Fahrbahn, Gehweg, Straßenbäume auf Privatgrundstück) Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Umladestation Schiene-Straße). Die Planung wird nicht weiterverfolgt, öffentliche Grünfläche M3 (Waldrand, Ausgleichsfläche) und öffentliche Grünfläche M2 (Saum, Ausgleichsfläche). Die festgesetzten Grünflächen werden durch die o.g. geplante Umladestation getrennt. GI- Flächen nordwestlich des Änderungsbereiches (Grieshaber, Lessenich, GI, GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 116 m üNN), GI- Flächen südlich des Plangebietes (Baumann, GI, GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 116 m üNN), Änderungsbereich 3– Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße Lage des Änderungsbereiches Der Bereich liegt an der südlichen Grenze des Plangebietes, zwischen der Röntgenstraße und dem südlich angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet II (GIB II). Der Bereich ist überwiegend bebaut. Er wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch die Grenze zum GIB II (Plangebietsgrenze) im Osten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke an der Röntgenstraße im Westen durch das intensiv begrünte Versickerungsbecken westlich der Firma Liély, Fleisch- und Wurstwaren), im Norden durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke an der Röntgenstraße (KFZ- Werkstätten KFZ- Handel, Maschinenbau, Wein- und Lebensmittel, Kunststoffverpackungen, Fleisch- und Wurstwaren) Tatsächliche Nutzung (Mai 2006) Der Änderungsbereich befindet sich im Rückraum der Gewerbegrundstücke an der Röntgenstraße. Das Gebiet ist nahezu vollständig von bebauten Grundstücken umgeben. Die Fläche liegt größtenteils brach (Sand- und Kiesflächen, Baustelle, Grünland), das Gelände wird zur gewerblichen Nutzung vorbereitet (Baustraße, Planierung und Befestigung der zukünftigen Gewerbegrundstücke, Schotterflächen). Im östlichen Teil des Änderungsbereiches befindet sich das ausgedehnte Freilager der Firma Schulte-Bäder (Sanitär, Heizung, Tiefbau, LKW- Parkplatz, Feilager für Rohre, Paletten und div. Baumaterial). Ein dicht bewachsener Gehölzstreifen markiert die Grenze zum südlich gelegenen GIB II. Einzelne Sträucher deuten auf ehemalige Entwässerungsgräben hin, die im Zuge der Bauvorbereitungen zugeschüttet wurden. Nördlich und östlich des Änderungsbereiches schließen sich folgende Gewerbebetriebe an (ein- bis zweigeschossige Hallen, Büros, befestigte Wirtschaftshöfe, Stellplätze, Werbung, Fahnen, Metallgitterzäune): - H. Liély, Fleisch- und Wurstwaren, Röntgenstraße 115, Jansen KJS GmbH, Kunststoffverpackungen, Röntgenstraße 113, Berkatex Textil GmbH, Röntgenstraße 111, Pamukkale, Wein- und Lebensmittelvertrieb, Röntgenstraße 105, A. Reuter, Kühlerbau, Klimatechnik, Röntgenstraße 103, Autohandel Tomek, Röntgenstraße 83 b, Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht - Seite 9 von 39 W. Mann, Lackier- und Karrosserie Fachbetrieb, Röntgenstraße 83, Rausch, Auto – und Unfall-KFZ Handel, Röntgenstraße 83, Auto Complex, KFZ- Werkstatt, Röntgenstraße 81, Romantruhe, Röntgenstraße 79 Fennert GmbH, Malerbetrieb, Röntgenstraße 77 E. Deckstein, Garten- und Landschaftsbau, Röntgenstraße 75a Zilken, Schaustellerbetrieb, Röntgenstraße 75 T. Bogdan, Zimmerei, Röntgenstraße 73 M. Aras, Röntgenstraße 71 Bauunternehmung Uhlhaas, Röntgenstraße 71 Fazit: Der Bereich befindet sich im Rückraum vorhandener Gewerbebetriebe. Die Brachflächen werden gegenwärtig zur Vermarktung vorbereitet. Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung 2.2.4 GE- Flächen (GE 2), GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106 m üNN), Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit. Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes Lage des Änderungsbereiches Der Bereich liegt an der Nordwestecke des Plangebietes, westlich, nördlich und östlich schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Das ca. 6 ha große, rechteckige Grundstück ist vollständig von intensiv begrünten Versickerungsgräben umgeben. Tatsächliche Nutzung (Mai 2006) Der Bereich ist nur im ersten Teilabschnitt der Geigerstraße zur Vermarktung vorbereitet, der überwiegende Teil der Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Im Änderungsbereich wurden bisher lediglich die im Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Änderung vorgesehenen Anlagen zur Abwasserbeseitigung (Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken), ein zusammenhängendes Grabensystem zur Aufnahme des Regenwassers und ein erster Abschnitt der Erschließungsstraße (Geigerstraße) errichtet. Eine Servicestelle der TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH stellt bislang die einzige Gewerbeansiedlung dar. Neben den intensiv begrünten Versickerungsanlagen (Gräser, Sträucher, begleitender Wirtschafts-/Spazierweg, Fußgängerbrücke) und den bereits angelegten Aufforstungsflächen im Westen des Plangebietes prägt ein zusammenhängender, in Nord-Süd-Richtung verlaufender Gehölzstreifen das Landschaftsbild (ehemaliges Saumgehölz entlang von Wirtschaftswegen). Im Änderungsbereich und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich vier gewerbliche Einrichtungen: - - Regenüberlaufbecken und Regenrückhaltebecken in der Nordwest3ecke des Plangebietes (eingeschossiges Gebäude, Wege, Stellplätze, landschaftlich eingebundenes Regenrückhaltebecken mit ca. 70 m Durchmesser, ZU- und Ablaufbauwerke, Übergabestation für Erdgas, Nebenanlagen) TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH (eingeschossige Halle, Freilager für Container und DIXI- Toiletten, LKW- Parkplatz, Pumpenstation), Servicestützpunkt Geigerstraße 20, H. Lück, Elektromaschinenbau (Halle, zweigeschossiger Büro- und Wohntrakt), Geigerstraße 5, Naturstein Koll GmbH, Wooodymax (zwei Hallenneubauten), Geigerstraße 1-3. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 10 von 39 Fazit: Der Bereich ist überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Charakteristisch sind die großzügig angelegten und intensiv begrünten Versickerungsanlagen. Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung - GE- Flächen (GE 2 und GE 3), GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106 m üNN), Straßenverkehrsfläche (Erschließungsstraße, Schleife) 3. Planungsvorgaben 3.1 Übergeordnete Planungen Gebietsentwicklungsplan (GEP) Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln, 2001) ist das Plangebiet seit der 21. Planänderung des GEP im Jahre 1994 als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellt (GIB). Diese dienen vordringlich der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den Allgemeinen Siedlungsbereich integriert werden können. Die gesamte Fläche des ehemaligen Tagebaus Frechen ist als Freiraum für zweckgebundenen Nutzung – hier: Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze – dargestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb dieser Darstellung. Die landwirtschaftlichen Flächen nördlich des Plangebietes sind als „allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ dargestellt, überlagert mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung“. Weiter nördlich ist ein „Waldbereich“ als Grünverbindung zwischen dem Boisdorfer See und dem Fürstenbergmaar dargestellt. Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes. Die geplante Grünverbindung nördlich des Plangebietes wird wesentlich durch externe Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches hat sich nicht geändert. Flächennutzungsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen ist das Plangebiet seit der 9. Änderung des FNP aus dem Jahre 1999 als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes sind jeweils „Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt (Randeingrünung des Industriegebietes). An der Nordwestecke des Plangebiets ist eine geplante „Abwasseranlage“ ohne Flächenabgrenzung dargestellt. In der Umgebung stellt der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen 1. Änderung 1984 „Flächen für die Land- und Forstwirtschaft“, Flächen für Abgrabungen“ sowie „Flächen für die Forstwirtschaft“ dar. Im Plan ist eine KFBE- Bahntrasse vermerkt, die seit vielen Jahren nicht mehr weiterverfolgt wird. Das Plangebiet ist darüber hinaus von einer aktuellen Änderungen des FNP betroffen. Die 39. Änderung des FNP „Grünvernetzung“ sieht eine großflächige Biotopvernetzung nördlich des Plangebietes zwischen dem Frechener Stadtgebiet und der Erftaue vor. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 11 von 39 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen den Entwicklungszielen der 39. FNPÄnderung nicht entgegen. Durch die externen Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 2. Änderung werden Teile dieser Grünvernetzung umgesetzt. Landschaftsplan (LP) Im wirksamen Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville, 7. Änderung 2004) ist das Plangebiet als „Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes“ gekennzeichnet. Der Landschaftsplan trifft keine Aussagen zum Plangebiet. Für die Freiflächen nördlich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 7 „ Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ fest. Noch weiter nördlich (Bereich um den Boisdorfer See) ist eine Rekultivierungsfläche dargestellt. Die Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahme 5.3.4 formuliert weitreichende Rekultivierungsziele auf der Grundlage des Abschlussbetriebsplanes (Relief, Boden, Gewässer, Vegetation, Wege, sonstiges). Die Rekultivierung ist mittlerweile größtenteils abgeschlossen (Marienfeld). Die externen Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 2. Änderung ordnen sich in das übergeordnete Rekultivierungskonzept ein. Südwestlich des Plangebietes befinden sich die geschützten Landschaftsbestandteile 2.4.2 (Restbestand einer ehemaligen Lindenallee) und 2.4.3 (Baumreihe aus vier Winterlinden an der L 163). Diese Schutzobjekte werden von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht betroffen. Etwa 250 m westlich des Plangebiets liegt das Landschaftsschutzgebiet Mödrather Mühle 2.2-5 (Erftaue am Südwestrand des Tagebaus Frechen, ehemaliger Bahndamm bis Türnich, Park, Regenerationszelle zur beschleunigten Wiederbelebung des Tagebaus nach der Rekultivierung). Das Landschaftsschutzgebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt. Naturschutzgebiete, FFH- Gebiete Etwa 1,5 km westlich des Plangebietes liegt das ca. 300 ha große Naturschutz-/FFH Gebiet DE-5106-301 „Kerpener Bruch und Parrig“. Der Gebietskomplex besteht aus zwei artenreichen Eichen-Hainbuchenwäldern in der Hartholzaue der Erft mit Restbeständen von Weichholzauenwäldern im fließgewässernahen Bereich. Daneben ergänzen extensiv bewirtschaftetes Grünland, naturnahe Stillgewässer und eine aufgelassene Kiesgrube mit einem bunten Vegetationsmosaik den Strukturreichtum des Gebietes. Als Schutzzweck gilt der Erhalt und die Wiederherstellung eines naturnahen Laubwaldes (Stieleichen-Hainbuchenwald). Der Schutzzweck wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt. 3.2 Vorhandenes Planungsrecht, benachbarte Bebauungspläne Der seit 2005 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Änderung „Gewerbe- und Industriegebiet Ville“ soll durch dieses Änderungsverfahren geändert werden. Südlich des Plangebietes schließt sich der Bebauungsplan Nr. 35 / 1. Änderung und Ergänzung „Gewerbegebiet II“ an (GIB II). Der seit 1980 rechtskräftige Bebauungsplan setzt Industriegebietsflächen (GI-Flächen) nördlich der Heisenbergstraße und Gewerbegebietsflächen (GE-Flächen) südlich der Heisenbergstraße fest. Der Bebauungsplan trifft immissionsschutzbezogene textliche Festsetzungen zur Art der zulässigen Betriebe und Anlagen. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 12 von 39 Südlich der B 264, etwa 400 m südlich des Plangebietes, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Türnich. Auf der Grundlage dieses seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplanes entstand seinerzeit das Gewerbe- und Industriegebiet I (GIB I) an der Otto-Hahn-Straße/Alfred-Nobel-Straße. Der Bebauungsplan setzt GE- und GI-Flächen (Stufe II) sowie untergeordnet auch Mischgebietsflächen fest (im Bereich des ehemaligen Kasinos). Etwa 500 m südwestlich des Plangebietes, am Rand der Ortslage Türnich befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 der Gemeinde Türnich aus dem Jahre 1974. Der Bebauungsplan setzt u.a. ein Reines Wohngebiet an der Straße „Fuchskaul“ (WR, I, GRZ = 0,6, GFZ = 0,6) und weiter südlich ein Allgemeines Wohngebiet an der Heerstraße/ Sprengersgasse fest (WA, II). Außerdem setzt der Bebauungsplan umfangreiche Verkehrsanlagen fest, die niemals realisiert und mittlerweile auch nicht mehr weiterverfolgt werden. 3.3 Sonstige Fachplanungen Stadtökologischer Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes NRW Im Plangebiet liegen die Biotopkatasterflächen BK 5106-329 (Siedlungsrand), BK 5106-528 (Gehölz an der Grenze von GIB II). Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend liegt die Biotopkatasterfläche 5106-527 (Rückhaltebecken Rheinbraun, Wald, Grünland, Stillgewässer). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen dem Erhalt der o.g. Biotopflächen nicht entgegen. Baumschutzsatzung Die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen ist zu beachten. Waldentwicklungsplan Der Rhein-Erft-Kreis gilt mit 11 % Waldanteil als besonders waldarmes Gebiet. Zur langfristigen Erhöhung des Waldanteils hat die Untere Landschaftsbehörde des RheinErft-Kreises deshalb 1994 ein umfassendes Waldentwicklungsprogramm erarbeitet, das die Aufforstungsaktivitäten der verschiedenen Gebietskörperschaften koordinieren soll. Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen Im geltenden Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen werden keine Aussagen getroffen, die das Plangebiet unmittelbar betreffen. Die Untersuchung konzentriert sich auf den Verkehrslärm entlang der Hauptverkehrsstraßen Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet Dirmerzheim (Entwurf) liegt ca. 2,5 km südlich des Plangebietes. Das Plangebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft (ca. 1.100 m westlich des Plangebiets). Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 4. Seite 13 von 39 Verfahren Aufstellung Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 07.03.2006 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 2. Änderung beschlossen. Vorverfahren Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 13.04.2006 aufgefordert, ihre Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 08.05.06 abzugeben. Insgesamt 14 TÖB hatten Stellung genommen. Die Anregungen konnten überwiegend berücksichtigt werden. In der Zeit vom 24.04.06 bis zum 08.06.06 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Unterlagen im Rathaus Kerpen durchgeführt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht. Offenlage Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 14.07.2006 aufgefordert, ihre Stellungnahme im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bis zum 21.08.2006 abzugeben. Insgesamt 13 TÖB haben bisher Stellung genommen. Die Anregungen konnten überwiegend berücksichtigt werden. In der Zeit vom 16.08.2006 – 18.09.2006 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Bekanntmachung und Aushang der Unterlagen im Rathaus Kerpen durchgeführt. Es wurden insgesamt 6 Anregungen vorgebracht. Dabei äußerten sich drei Bürger zur Lärmbelastung des Wohngebietes „Fuchskaul“ durch den ständig zunehmenden Straßenverkehr auf der B 264. Aufgrund der nur marginalen Vergrößerung der Gewerbe- und Industrieflächen im Rahmen der 2. Änderung, hat die hier zu diskutierende Bauleitplanung nur geringfügige Auswirkungen auf die Lärmbelastung des Wohngebietes. Dessen ungeachtet wird die Verkehrsmenge auf der B 264 allein schon durch den allgemeinen Motorisierungszuwachs, den ständig steigenden LKW- Anteil und nicht zuletzt durch die schrittweise Vermarktung des GIB III weiter steigen. Drei Unternehmer, die ihren Sitz im Bereich der Kreuzung Heisenbergstraße/Röntgenstraße haben, melden Zweifel an der Leistungsfähigkeit der geplanten Gestaltung der Haupterschließungsstraße an (beampelte Kreuzung statt Kreisverkehr). Die vorgebrachten „Bedenken“ wurden in die Abwägung eingestellt. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Die geänderten Festsetzungen 5.1.1 Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264 Seite 14 von 39 Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.1 auf Seite 3 der Vorlage Am zentralen Eingangsbereich zum Gewerbe- und Industriegebiet GIB III an der B 264 sind folgende Änderungen vorgesehen: Straßenverkehrsflächen - Ertüchtigung des bestehenden lichtsignalgeregelten Knotens „B264/ Röntgenstraße/ Maximilianstraße“ durch den Ausbau der vorhandenen Verkehrsanlagen (jeweils zwei Geradeausspuren für die B 264, zusätzliche Abbiegespuren). Der Ausbau des Verkehrsknotens ist im Interesse der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit der Kreuzung erforderlich. - Verzicht auf den ursprünglich geplanten Kreisverkehr an der Einmündung der Heisenbergstraße in die Röntgenstraße. Hierdurch verkleinern sich die Verkehrsflächen. Das Gewerbegebiet GE3 wurde entsprechend vergrößert, - Veränderung der westlichen Straßenbegrenzungslinie (Grenze zu Fl.St.Nr. 1782, Firma Mohry GmbH, Nutzfahrzeughandel, Ankauf, Verkauf, Heisenbergstraße 7). Das Betriebsgelände wird nur geringfügig in Anspruch genommen. Beeinträchtigungen des Betriebsablaufes sind damit nicht verbunden, - Verzicht auf die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche für die geplante Anbindung des vorhandenen Wirtschaftsweges südöstlich der beiden Lagerhallen. Der Wirtschaftsweg wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Abwasserbeseitigung“ errichtet, - Festsetzung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ (Wirtschaftsweg in Richtung Marienfeld) um den besonderen Charakter dieser Verkehrsanlage angemessen zum Ausdruck zu bringen. - Verzicht auf die ursprünglich geplante Pflanzung von Straßenbäumen (6.1: S1) im Einmündungsbereich. Der geplante Straßenraum kann nicht mehr weiter ausgedehnt werden, ohne betriebliche Beeinträchtigungen bei den benachbarten Gewerbegrundstücken befürchten zu müssen. Aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse kann die geplante Begrünung in diesem Teil der Erschließungsanlage nicht mehr durchgeführt werden. Öffentliche Grünflächen - Verzicht auf die öffentliche Grünfläche G1 (ehem. 7.2: Parkanlage) nordwestlich des Kreisverkehrs. Diese kleine geplante Park-/Schmuckpflanzung entfällt als eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan, da sie durch die veränderte Linienführung der Straße deutlich verkleinert wurde. Die verbleibende Restfläche kann durchaus auch im Rahmen des Straßenausbaus als Grünfläche hergestellt werden (Straßenbegleitgrün). Hier befinden sich auch stadttechnische Anlagen. - Änderung der Zweckbestimmung der geplanten öffentlichen Grünfläche (ehem. 7.2) G1 nördlich der B 264. Die ursprünglich geplante Parkanlage „Braunkohlehain“ muss zugunsten umfangreicher Anlagen zur Abwasserbeseitigung aufgegeben werden, die im Zuge der Ertüchtigung des Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 15 von 39 vorhandenen Knotens B264/Röntgenstraße/Maximilianstraße erforderlich wurden. Nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung sollen hier u.a. Bodenfilterbecken zur Behandlung von Niederschlagswasser errichtet werden. Die geplanten Anlagen werden überwiegend als Grünfläche in Erscheinung treten und ggf. auch am Rande mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden können. Die zugehörige Artenliste 7 (ehem. textliche Festsetzung Nr. 10) kann somit ebenfalls entfallen). - Änderung der Zweckbestimmung der geplanten öffentlichen Grünfläche (7.1) M2 (Gehölzsaum) an der Plangebietsgrenze (südwestlich der vorhandenen Lagerhallen). Die ursprünglich geplante abschirmende Pflanzung musste aufgegeben werden, da sie im Widerspruch zu dem vorhandenen wasserführenden Graben steht, der Teil eines übergeordneten Entwässerungskonzeptes ist. An dieser Stelle soll der vorhandene, gegenwärtig stark verbuschte Graben nach wasserwirtschaftlichen Kriterien ausgebaut werden. Der Graben wird zukünftig von einem schmalen Wirtschaftsweg begleitet. Die geplanten Anlagen werden überwiegend als Grünfläche in Erscheinung treten (neue textliche Festsetzung Nr. 7.2a: G1). Gewerbegebietsflächen 5.1.2 - Erweiterung des Gewerbegebietes GE 3 ▀ nach Nordosten zur Ansiedlung einer Tankstelle, eines Restaurants und einer KFZ- Werkstatt/Autohandel. Die Erweiterung des Gewerbegebietes ist auch Folge der veränderten Verkehrsplanung. Funktionale oder stadtgestalterische Belange sind mit dieser Ausdehnung der Bauflächen nicht verbunden. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt, - aufgrund der besonders beengten Grundstücksverhältnisse, die durch den nachträglichen Umbau der Verkehrsanlagen eingetreten sind, werden besondere Ausnahmetatbestände bei der überbaubaren Grundstücksfläche (3.1: ausnahmsweise Überschreitung der Baugrenzen), bei der Gestaltung der Randzonen des Gewerbegrundstücks (9.2: Begrünung von mindestens 50 % des Randbereiches) sowie bei der Parkplatzbegrünung (9.1: ein Baum je fünf Parkbuchten) eingeführt Das durchgängige Bebauungs- und Begrünungskonzept des Gewerbe- und Industriegebietes wird durch diese spezielle Ausnahme in seiner städtebaulichen Relevanz nicht in Frage gestellt, - die veränderten Rahmenbedingungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (7.3: Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser) stehen im Einklang mit der übergeordneten Gesamtentwässerungsplanung. Auf die bisher vorgesehene evtl. Einleitung privaten Niederschlagswassers in den Straßengraben nördlich der B 264 wird verzichtet. Evtl. abzuleitendes Niederschlagswasser soll zukünftig dem vorhandenen wasserführenden Graben östlich des Baugrundstückes zugeführt werden - die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen). Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.2 auf Seite 4 der Vorlage Am östliche Rand des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, am Übergang zu den umgebenden landwirtschaftlichen Flächen, sind folgende Änderungen vorgesehen: Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (U; Umladestation Schiene/Straße) Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht - Seite 16 von 39 Die ursprünglich am nordöstlichen Plangebietsrand vorgesehene Vorbehaltsfläche für einen späteren Anschluss an das Gleisnetz der Deutschen Bahn kann entfallen. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen ist angesichts der enormen Herstellungskosten nicht zu gewährleisten. Die Verkehrsflächen werden den Industrie- bzw. den Grünflächen zugeschlagen (Grüngürtel schließen). Der Verzicht auf die Umladestation beeinträchtigt nicht die Lagegunst des Industriegebietes. Die Logistikunternehmen, die sich bis jetzt am Standort angesiedelt haben (z.B. Freund, LIDL) sind auf einen Bahnanschluss nicht angewiesen. Evtl. Kapazitätsengpässe bei der inneren und äußeren Erschließung sind auch unter besonderer Berücksichtigung des hohen LKW- Aufkommens nicht zu befürchten. - Verzicht auf die geplante Begrünung der Umladestation (6.1: S9, zunächst Sukzessionsfläche, „Natur auf Zeit“, bei Realisierung dann regelhafte Begrünung der Umladestation). Öffentliche Grünfläche - Anpassung der abschirmenden Grünpflanzung am Gebietsrand. Die ursprünglich für den späteren Gleisanschluss vorgesehene Öffnung in dem umgebenden Grüngürtel kann nunmehr geschlossen werden. Schaffung eines durchgängigen, ca. 30 m breiten Gehölzstreifens. Schädliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind mit der geplanten Änderung nicht verbunden. Der Biotopverbund dient darüberhinaus dem Natur- dun Landschaftsschutz, - Änderung des geplanten Charakters der Gehölzpflanzung. Die ursprünglich vorgesehene lockere Saumbepflanzung M2 wurde zugunsten einer dichteren, waldartigen Abschirmung M3 aufgegeben. Die geplante Aufforstung knüpft dabei an vorhandene Waldbestände am südlich angrenzenden Rückhaltebecken an (Biotopverbund), Industriegebietsflächen 5.1.3 - Vergrößerung und Arrondierung der angrenzenden Industriegebietsfläche (GI). Mit der geplanten geringfügigen Veränderung der gewerblichen Bauflächen sind keine Immissionskonflikte verbunden. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt, - die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen). Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.3 auf Seite 5 der Vorlage Im zentralen Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, im Rückraum der überwiegend bebauten Gewerbegrundstücke an der Röntgenstraße, sind folgende Änderungen vorgesehen: Erschließung des Rückraums, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Straßenverkehrsfläche - Bei der Vermarktung der Grundstücke in zweiter Reihe wurde deutlich, dass die bisherige Lage der geplanten Erschließungsanlage (Privatstraße, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) verändert werden muss, um mehrere kleinere Gewerbegrundstücke Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 17 von 39 zu ermöglichen. Die Erschließungsanlage soll weiter in Richtung Südgrenze des Plangebietes verlängert werden. Die bisher geplante private Erschließungsanlage wird aufgegeben, - Neubau einer 8 m breiten und ca. 120 m langen Erschließungsstraße. Da zukünftig mehrere verschiedene Unternehmen auf die Erschließungsstraße angewiesen sein werden, wurde eine öffentliche Erschließung gewählt. - ein Beeinträchtigung der betrieblichen Erfordernisse bei den umgebenden Gewerbebetrieben ist auszuschließen. Die neue Trasse zerschneidet kein bestehendes Betriebsgelände, - Immissionskonflikte durch die geplante Straße sind aufgrund des gerungen Verkehrsaufkommens (Sackgasse) und der nicht besonders schutzwürdigen Gewerbebebauung in der Umgebung nicht zu befürchten. Gewerbegebietsflächen 5.1.4 - Das ursprünglich geplante Gewerbegebiet wird um die Flächen der notwendigen Verkehrsflächen verkleinert, - die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen). Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.4 auf Seite 6 der Vorlage Im nordwestlichen Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, östlich der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen, sind folgende Änderungen vorgesehen: Das Gewerbe- und Industriegebiet Türnich III und seine Rolle im städtischen Gewerbeflächenkonzept - Die Stadt Kerpen hat im Rahmen der Entwicklung differenzierter Gewerbestandorte innerhalb des Stadtgebietes gezielt Schwerpunkte hinsichtlich der geplanten Nutzung gesetzt. Unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Standortkriterien und der sich ständig wandelnden Anforderungen der Unternehmen kommt dem Gewerbe- und Industriegebiet Türnich III dabei vordringlich die Aufgabe zu, großflächige Transport - und Distributionsbetriebe aufzunehmen. Zahlreiche Unternehmen aus dieser Branche haben sich bereits angesiedelt und prägen den Standort. Die Transportunternehmen profitieren dabei sowohl von der guten Verkehrsanbindung als auch von der günstigen Lage innerhalb des Stadtgefüges. Wegen der zu erwartenden Immissionskonflikte und der schieren Größe der Betriebsgelände und Hallen sind diese Betriebe vorrangig in einem Industriegebiet anzusiedeln. Umwandlung von GE- in GI# - Flächen (eingeschränktes Industriegebiet). - Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE) im Nordwesten des Plangebietes in GI# - Flächen umgewandelt werden, Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 18 von 39 - ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das geeignet wäre, die Kapazitätsreserven der inneren und äußeren Erschließung auszuschöpfen, ist mit der geplanten Umwandlung der GE- in GI# - Flächen nicht verbunden, - es ist geplant, ein sog. „eingeschränktes Industriegebiet“ GI# festzusetzen. Die bisherigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung GE 2 und GE 3 werden aufgegeben. Immissionsschutz, Emissionskontingente - die Belange des Immissionsschutzes wurden gesondert bewertet. Unter besonderer Berücksichtigung aller schutzwürdiger Nutzungen, so z.B. der bestehenden Betriebswohnungen in der Nachbarschaft und der Wohnbebauung „Fuchskaul“ (Reines Wohngebiet am Rande Türnichs, ca. 450 m südlich des Änderungsbereiches) wurden sog. „Emissionskontingente“ für die Industriegebietsflächen festgesetzt, die sicherstellen, dass die einschlägigen Orientierungswerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und in der Umgebung bleiben so gewahrt. - die Festsetzungen zum Immissionsschutz begrenzen die zulässigen gewerblichen Emissionen unter das normale Maß eines Industriegebietes. Die ansiedlungswilligen Unternehmen sind daher angehalten, besondere planerische oder technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Orientierung der Gebäude und Hauptlärmquellen) oder ggf. den Betriebsablauf den Gegebenheiten anzupassen. Eine bestimmungsgemäße Nutzung des Industriegebietes ist trotz des weitergehenden Schutzanspruches der Umgebung gewährleistet, - bislang hat sich lediglich die TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH im Änderungsbereich angesiedelt. Das Unternehmen wird durch die geänderte Festsetzung nicht berührt (bisher GE 2, Abstandsklasse I-IV nicht zulässig, Möglichkeit zur Zulässigkeit von Klasse IV Betrieben bei atypischer Betriebsweise). Bestandsschutz und Entwicklungsmöglichkeiten sind weiterhin gewahrt Straßenverkehrsflächen - Bei der Vermarktung der Grundstücke wurde deutlich, dass die bisherige Lage der geplanten Erschließungsanlage verändert werden muss, um größere zusammenhängende Industriegebietsflächen zu ermöglichen. Die geplante Erschließungsstraße (Geigerstraße) soll verkürzt werden, damit ein ca. 4 ha großes Grundstück im Westen des Änderungsbereiches entstehen kann. Der schon errichtete Teilabschnitt der Geigerstraße muss nicht verändert werden. - Breite und Ausrundungsradien der geplanten Erschließungsstraße wurden beibehalten, Maß der baulichen Nutzung - Die ursprünglich geplante Höhe baulicher Anlagen bleibt unverändert (106 m üNN). Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 5.1.5 Seite 19 von 39 Sonstige Änderungen Baugrenzen – Baulinien Planzeichnung, ehemalige textliche Festsetzung 3.1: Baulinien Die ursprüngliche Absicht, eine durchgehende Bauflucht auch an der östlichen Röntgenstraße vorzusehen, musste mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse der anzusiedelnden Speditionsbetriebe aufgegeben werden. Gegenwärtig sind hier Rangier- und Lagerflächen vorgesehen. Die ursprüngliche Festsetzung verfehlt somit ihre ursprüngliche Regelungsabsicht und kann entfallen. An Stelle der Baulinien sollen Baugrenzen vorgesehen werden. Die entsprechende textliche Festsetzung (Bauweise, 3.1) konnte ebenfalls entfallen. An der westlichen Röntgenstraße konnten die zwingenden Festsetzungen zur vorderen Bauflucht ihre Regelungsabsicht entwickeln. Die kleinen und mittleren Betriebe wurden entlang einer gemeinsamen Bauflucht entwickelt, was im Ergebnis zu einem geordneten Erscheinungsbild geführt hat, ohne dem berechtigten Interesse der Gewerbetreibenden nach angemessener Präsentation, Individualität und Kundenwahrnehmung entgegenzustehen. Hier werden die Baulinien beibehalten. Immissionsschutz, Ausschluss von Fäkalienaufbereitungsanlagen (textliche Festsetzung Nr. 1.5.3) Um unzumutbare Geruchsbelästigungen sowohl im Plangebiet, als auch in den übrigen Siedlungsbereichen der Stadt Kerpen zu vermeiden, sollen Anlagen, von denen im besonderen Maße störende Gerüche ausgehen können, im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ausgeschlossen werden (z.B. Fäkalienaufbereitung). Veränderte Festsetzung zur Begrünung der privaten Baugrundstücke Textliche Festsetzung Nr. 9.3 Die ursprünglichen sehr differenzierten Regelungen zu Lage und Abmessung der zu begrünenden Flächen wurden mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen bei der Gewerbeansiedlung aufgegeben, da sich die zugrundeliegende Regelungsabsicht, eine angemessene Durchgrünung der privaten Bauflächen, auf diese Weise nicht sachgerecht umsetzen ließ. Gerade bei kleineren Grundstücken stehen „mindestens 10 m breite Pflanzstreifen einer bestimmungsgemäßen gewerblichen Nutzung entgegen. Die neue Formulierung, wonach mindestens 20 % der nicht überbauten Grundstücksflächen flächenhaft zu begrünen sind, sichert eine ökologisch und gestalterisch wirksame Durchgrünung der Baugebiete, harmoniert mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und berücksichtigt die wirtschaftlichen Belange der Betriebe gleichermaßen. 5.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes, die unverändert übernommen wurden 5.2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Zielsetzung des Bebauungsplans wird für das Plangebiet Gewerbegebiet - GE und Industriegebiet - GI festgesetzt. Eine Gliederung des Gebietes gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO nach Art und Eigenschaften der Anlagen erfolgt im Hinblick auf die angrenzenden Wohngebäude auf der Grundlage der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998. Diese Gliederung soll sicherstellen, dass keine Störungen aus dem Gewerbe- und Industriegebiet auf die benachbarte Wohnnutzung ausgehen. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 20 von 39 Gewerbegebiet GE 1 In dem Gewerbegebiet GE 1sind die Klassen I bis V ausgeschlossen. Diese als GE 1 festgesetzten Bereiche erreichen einen Abstand von mind. 200 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung entsprechend den Forderungen des Abstandserlasses. Es wurde eine Ergänzung in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen, dass auch Betriebsarten des nächst größeren Abstandes ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Durch diese Festsetzung wird ein bestehender Betrieb planungsrechtlich abgesichert. Zur Klarstellung des zweiten Absatzes wurde eine entsprechende Fußnote in den textlichen Festsetzungen zum GE 1 aufgenommen. Gewerbegebiet GE 2 In dem als GE 2 abgegrenzten Bereich werden die Klassen I bis IV ausgeschlossen. Die Abgrenzung zwischen GE 1 und GE 2 erfolgt an der Stelle, an der ein 300 m Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Es wurde eine Ergänzung in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen, dass auch Betriebsarten des nächst größeren Abstandes ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Zur Klarstellung des zweiten Absatzes wurde eine entsprechende Fußnote in den textlichen Festsetzungen zum GE 2 und GE 3 aufgenommen. Gewerbegebiet GE 3 In Ergänzung zum GE 2 sind für einige Teilbereiche, die unmittelbar an die Industrienutzung – GI grenzen, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 8 (3) BauNVO „Nr. 1 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ ausgeschlossen. Auch das privilegierte Wohnen von Betriebsangehörigen und Betriebsleitern stellt eine schutzwürdige Nutzung dar. Im Industriegebiet würden die erforderlichen Begrenzungen der Emissionen eine wesentliche Einschränkung der Nutzungen zum GI bedeuten, die nicht mit der Zielsetzung vereinbar wären, mit angemessenem technischen und finanziellen Aufwand Flächen für eine industrielle Nutzung bereit zu stellen. Für Betriebe, die eine entsprechende Wohnnutzung unterbringen möchten, stehen mit dem GE 2 ausreichend Flächen zur Verfügung. Der Ausschluss von den unter Nr. 2 genannten Anlagen wird mit der Zielsetzung begründet, Flächen für produzierende Industrie und Gewerbe zu sichern. Des Weiteren geht von diesen Nutzungen eine Schutzcharakter aus, der eine industrielle Nutzung einschränken könnte. Im GE 1 und GE 2 sind diese Nutzungen nicht ausgeschlossen; insofern stehen im ausreichenden Umfang Flächen zur Verfügung. Ansonsten entspricht die Gliederung nach Abstandserlass dem GE 2. Industriegebiet GI In dem als GI abgegrenzten Bereich werden die Klassen I bis III ausgeschlossen. Die Abgrenzung erfolgt an der Stelle, an der ein 500 m Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Mit dieser Festsetzung werden die Voraussetzungen geschaffen, eine industrielle Nutzung an diesem Standort zu ermöglichen, die einen Spielraum für die produzierenden Betriebe bzw. großen Distributionsbetriebe lässt. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 21 von 39 Ausschluss bestimmter Nutzungen, Spielhallen, Sexgewerbe, Einzelhandel Innerhalb des Plangebietes erfolgt ein Ausschluss von Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen i. S. v. § 33 i Gewerbeordnung, Vorführ- und Gesellschaftsräume, deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Bordelle. Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplans werden die Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe dringend benötigt, da derzeit Grundstücke in ausreichendem Umfang nicht vorhanden sind bzw. als innerbetriebliche Reserveflächen nicht allgemein zur Verfügung stehen. Der Ausschluss der o.g. Nutzungen soll die ständige Verfügbarkeit der Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe sicherstellen, die ansonsten durch die erfahrungsgemäß hohe Mietzahlungsbereitschaft bzw. die Fähigkeit überhöhte Kaufpreise zu realisieren langfristig gefährdet wäre. Innerhalb des Stadtgebietes stehen Flächen für die zuvor genannte Nutzung zur Verfügung, so dass mit dieser Festsetzung kein genereller Ausschluss in der Stadt Kerpen erfolgt. Des Weiteren sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen für Handwerksbetriebe und andere Gewerbebetriebe, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, derart ausnahmsweise zulässig, wenn sie nur dem örtlichen Bedarf dienen und eine Größe von 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht überschreiten oder im betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben bzw. produzierenden Gewerbegebieten steht. Diese Festsetzung erfolgt im Hinblick auf die Bemühungen der Stadt Kerpen zur Stärkung des Zentrums, die ohne diese Festsetzung unterlaufen würden. Zusätzliches Verkehrsaufkommen wird ebenfalls vermieden. 5.2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Gebäudehöhe und die Grundflächenzahl bestimmt. Gewerbegebiet GE 1 Für das Baugebiet GE 1 ist die GRZ mit 0,8 entsprechend den Obergrenzen des § 17 BauNVO ausgewiesen. Diese Festsetzung orientiert sich an dem Maß der ausgewiesenen GRZ im ursprünglichen BP 35 Türnich II. Es wird eine maximale Gebäudehöhe von 106 m ü. NN zugelassen, was einer Gebäudehöhe von ca. 14 m entspricht, die als ausreichend für eine gewerbliche Nutzung angesehen wird. Hierdurch wird eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermindert. Gewerbegebiete GE 2 und GE 3 Für die gesamten Baugebiete sind die GRZ mit 0,8 entsprechend den Obergrenzen des § 17 BauNVO ausgewiesen. Aus den Rückläufen der interessierten künftigen Nutzer ergab sich die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Eine deutliche reduzierte GRZ hätte sowohl für größere Betriebe (z. B. Distributionsgewerbe) als auch für Kleinbetriebe mit einem Flächenanspruch unter 1,0 ha eine erhebliche Restriktion bedeutet. Es werden maximale Gebäudehöhen von 106 m ü NN bzw. 110 m ü NN festgesetzt. Das entspricht zulässigen Gebäudehöhen von ca. 14 m für die westlichen Flächen und ca. 18 m für den überwiegenden Teil, die als ausreichend für eine gewerbliche Nutzung angesehen wird. Die Höhenfestsetzung erfolgt über Normal Null (ü NN). Durch die topographischen Bewegungen können sich Abweichungen von den zuvor genannten Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 22 von 39 14 m bzw. 18 m ergeben. Durch die Staffelung und die festgesetzten Höhen wird eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermindert. Industriegebiet – GI – GI* - GI # In den Industriegebieten wurde eine GRZ von 0,8 und eine Gebäudehöhe von 106 m ü NN, 110 m ü NN, 114 m ü NN, 116 m ü NN und für einen Teilbereich innerhalb des Erschließungsringes 142 m ü NN festgesetzt; die Höhenquoten beziehen sich auf Normal Null. Diese Ausweisung der GRZ erfolgt, wie zuvor unter GE 2 beschrieben, im Hinblick auf den Bedarf, der sich aus den vorliegenden Informationen ergibt. Die zulässigen Gebäudehöhen staffeln sich von Westen (106 m) bis nach Osten (116 m), was Höhen von ca. 17 m – 20 m über Gelände entspricht. Die zulässigen Gebäudehöhen werden als ausreichend für die überwiegende Anzahl der Nutzung erachtet. Für einen Teilbereich innerhalb des Erschließungsringes wurde eine Höhe von 142 m ü. NN, was einer Höhe baulicher Anlagen von ca. 46 m entspricht. Derzeit befinden sich schon auf Teilflächen Silos einer Silospedition in diesem Baugebiet, die diese Höhe aufweisen. Mit dieser Festsetzung werden die vorhandenen baulichen Anlagen abgesichert und die Voraussetzungen für Erweiterungsmöglichkeiten gegeben. Ausnahmsweise Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen Ausnahmsweise sind Überschreitungen für Schornsteine, Ableitungsvorrichtungen und untergeordnete Dachaufbauten bis 150 m ü. NN zulässig. Diese Festsetzung orientiert sich an den technischen Erfordernissen. Eine pauschale Anhebung der zulässigen Höhe der baulichen Anlage auf das Maß der zuvor genannten ausnahmsweise zulässigen Anlagen hätte eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge. Da das Plangebiet im Bauschutzbereich des NATO – Flughafens Nörvenich liegt wurde auf die Beschränkungen, die auch temporäre Nutzungen betreffen, im Rahmen einer nachrichtlichen Übernahme verwiesen. 5.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet, um die Nutzungen des Gewerbeund Industriegebietes in Bezug auf die Baumöglichkeiten nicht einzuschränken. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Sie wurden so bemessen, dass eine individuelle und funktionsgerechte Gestaltung der Baukörper ermöglicht wird. Entlang von Teilen des Erschließungsringes (westliche Röntgenstraße) sind Baulinien festgesetzt um sicherzustellen, dass eine einheitliche Gebäudefront zur Sammelstraße des Baugebietes geschaffen wird. In Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden wurden die Querschnitte der Straßenfläche auf ein Minimum reduziert. Insofern ist eine einheitliche Definition des Straßenraumes durch die begleitenden baulichen Anlagen erforderlich. 5.2.4 Nebenanlagen/Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Nebenanlagen/Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu den nicht überbaubaren Flächen zwischen Baulinie/Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie. In dem Gewerbe- und Industriegebiet Ville wurde entsprechend der Zielsetzung die öffentliche Verkehrsfläche minimiert. Auch wenn das Gebiet in Ergänzung des Gewerbe- und Industriegebietes am Autobahnkreuz Kerpen mit seinen vergleichsweise hohen Anforderungen an Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 23 von 39 Gestaltung und Umfeld zu sehen ist, so ist mit dieser Festsetzung ein Mindestmaß an einheitlicher städtebaulich räumlichen Entwicklung angestrebt. Mit der Einbeziehung dieser Flächen wird der Straßenraum optisch erweitert und ermöglicht auf diese Art und Weise auch eine bessere Orientierung trotz der geringen Straßenquerschnitte. 5.2.5 Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB) Äußere Erschließung Die Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz erfolgt über den vorhandenen Knoten an der B 264, die über den ca. 2,5 km entfernten Autobahnanschlusspunkt "Türnich" an die A 61 und somit an das überregionale Autobahnnetz (A 61/A 4) angebunden ist. (Siehe auch Punkt 1.3.5). Innere Erschließung Unter Aufnahme der bestehenden Heisenbergstraße wurde der Haupterschließungsring sowie nördlich und südlich gelegene Erschließungsanlagen zwischenzeitlich als Baustraßen ausgebaut. Der Straßenquerschnitt wurde für den Haupterschließungsring mit 14,5 m beibehalten. Für eine hinzugekommene Erschließungsanlage für die mittlere Gewerbeinsel und der Erschließungsanlage für die östlich gelegenen Gewerbeinsel wurden anstelle von 8,0 m Straßenquerschnitte von 8,5 m festgesetzt. Da die mittlere und die östliche Gewerbeinsel lediglich über zwei bzw. einer Stichstraße erschlossen und zur Unterbringung von Unternehmen mit einem hohen Flächenbedarf dienen wurden hier Straßenquerschnitte von 8,5 m festgesetzt. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung "Parkplatz" Innerhalb des Plangebietes liegt im zentralen Bereich eine Verkehrsfläche, die mit der besonderen Zweckbestimmung "Parkplatz" festgesetzt ist. Ziel ist es, den ruhenden Verkehr, insbesondere LKW, zu bündeln. Der Parkplatz wurde nach den Erfordernissen von LKW nach der EAR 91/95 geplant und ermöglicht störungsfreie Zuund Abfahrt der Fahrzeuge. Unmittelbar an der Erschließungsstraße ist eine Baufläche ausgewiesen, die z. B. zur Unterbringung einer Gaststätte oder Kioskes dienen kann. Straßenbegleitgrün Die verschiedenen Verkehrsflächen werden durch entsprechende grünordnerische Begleitmaßnahmen (Kennbuchstabe S) in ihrer jeweiligen Bedeutung gestalterisch hervorgehoben. Dazu ist für die Ringerschließung eine beidseitige Reihenpflanzung aus Platanen (S 2) vorgesehen. Die kammartig abzweigenden Stichstraßen sollen zur ordnerischen Unterscheidung jeweils begleitende Gehölzreihen unterschiedlicher Baumarten aufweisen (S 3 - Gemeine Esche, S 4 - Baumhasel, S 5 - Schnurbaum, S 6 - Schwedische Mehlbeere, S 7 - Eberesche). Die Festsetzungen S 3 – S 7 beziehen sich dabei nicht auf die Straßenverkehrsfläche sondern auf die angrenzende nicht überbaubare Grundstücksfläche. In Hinblick auf die o. a. Ausbauplanung der Erschließungsstraßen wurde diese Verschiebung der Maßnahme erforderlich um einen ausreichend dimensionierten Fahrbahnquerschnitt zu gewährleisten. Auf die ökologische Bewertung hat diese Veränderung keinen Einfluss, da die Maßnahmen lediglich räumlich verlagert werden. (siehe Grünordnerische Ergänzungen im Bereich der Privatflächen). Im Westen des Plangebiets ist an einer Stelle im GE 2 eine Wendeanlage als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 24 von 39 5.2.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass Fahrzeuge wenden können, ohne die gesicherten Betriebsflächen zu befahren. Entlang der nördlichen Grenze der Gewerbeinseln ist ein GFL in Hinblick auf eine mögliche Bahnerschließung festgesetzt. Hiermit wird sichergestellt, dass künftig die großen zusammenhängenden Flächen auch über die Schiene erschlossen werden können. Von der Ringerschließung der westlichen Gewerbeinsel wird jeweils ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger ausgewiesen um die Ableitung des Abwassers zu gewährleisten. Zur Erschließung der mittleren Gewerbeinsel werden im Bereich der vorgelagerten, öffentlichen Grünfläche ebenfalls zwei Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger, bzw. der Stadt Kerpen festgesetzt. 5.2.7 Ver- und Entsorgung (§ 9 (1) Nr. 12 und Nr. 14 BauGB) Abwasser/Entwässerung Auf der Grundlage der Entwässerungsuntersuchungen zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan TÜ 246 wurden die im nordwestlichen Geltungsbereich festgesetzten Versorgungsflächen mit der Zweckbestimmung "Abwasser" (Rückhaltebecken u. Drosselbauwerk) zwischenzeitlich errichtet, ebenso die in den Grünzügen vorgesehenen Mulden. Niederschlagswasser Klarstellung nach der Offenlage Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden ausschließlich für die GE 3 ▀ Flächen am Gebietseingang getroffen (siehe 5.2.10). Für alle anderen Flächen muss im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde und den kommunalen Abwasserbetrieben eine auf die jeweilige Situation angemessene Form der Regenwasserbewirtschaftung nach Maßgabe folgender Rahmenbedingungen gefunden werden (Stand: September 2006): - - Im Plangebiet (mit Ausnahme GE 3 ▀, s.o.) können die Niederschlagswässer von den Dachflächen auf dem eig. Grundstück zur Versickerung gebracht werden, in den Gewerbegebietsflächen (GE, mit Ausnahme GE 3 ▀, s.o.) und in den Industriegebietsflächen GI# (im Westen des Plangebietes) können die Niederschlagswässer von den Dachflächen in das bestehende Mulden/Rigolen Netz eingeleitet oder dem Mischwasserkanal zugeführt werden, in den Industriegebietsflächen GI/GI* im Osten und Norden des Plangebietes) können die Niederschlagswässer von den Dachflächen an die Mischkanalisation angeschlossen werden. Eine Einleitung in das bestehende Mulden/Rigolensystem ist für diese Flächen nicht möglich. Um Schäden an den Gebäuden zu vermeiden, ist ein Abstand von 20 m zu den Versickerungsanlagen vorzusehen. Ein entsprechender Hinweis wurde im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen aufgenommen. Schmutzwasser Das Schmutzwasser muss der Mischkanalisation zugeführt werden. Trafostationen Notwendige Standorte für Trafostationen wurden durch den Energieversorger nicht benannt. Entsprechend den Erfordernissen werden diese in Abstimmung zwischen Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 25 von 39 Energieversorgungsunternehmen und Stadtverwaltung bei der Erschließung des Gebietes konkretisiert und hierfür Flächen zur Verfügung gestellt. 5.2.8 Ökologie und Begrünung (§ 9 (1) Nr. 15 u. Nr. 18 b i. V. m. Nr. 20 u. Nr. 25 a BauGB) Mit den grünordnerischen Festsetzungen wird das Ziel verfolgt, einen gestalteten Übergang zwischen Siedlungsraum und freier Landschaft sowie eine funktionsfähige Durchgrünung des Gesamtareals zu schaffen und dabei zugleich weitestgehend die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Kompensation zu erfüllen. Die Realisierung des grünordnerischen Gesamtkonzeptes für das geplante Gewerbegebiet wird weiterhin durch die bestehenden Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB - Kennbuchstabe M) erreicht. Weiterhin bleibt der vorhandener Gehölzbestand als Waldfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 18 b BauGB ) integriert. Die Festsetzungen von Flächen und Standorten mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB im Bereich der nicht überbauten Grundstücksflächen und Parkplatzflächen im privaten Bereich sowie Festsetzungen für die Anpflanzung von Straßenbegleitgrün (gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB) ergänzen das Grünordnungskonzept. 5.2.9 Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches (§ 1a BauGB) Mit der Entwicklung des Gewerbegebietes GIB III waren und sind unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW) verbunden. Zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet, der innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ausgleichmaßnahmen festsetzt. Dazu wurden seitens der Stadt Kerpen entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur Sicherung dieser Flächen getroffen. Insgesamt wurden auf diesem Wege ca. 31 ha -verteilt auf mehrere Einzelflächen- privatrechtlich gesichert und mit Feldgehölzen und ausgeprägten Waldrand- sowie Übergangszonen in die agrarische Landschaft entwickelt. Die diesbezüglichen weitergehenden Erläuterungen und Berechnungen sind im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan enthalten. 5.2.10 Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser § 9 (1) Nr. 20 BauGB Innerhalb des Gewerbegebietes GE 3, dass mit einem ■ gekennzeichnet ist, ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig, da sich das Gelände teilweise auf einer Altablagerung befindet (Verfüllung des Tagebaus mit Haus- und Sperrmüll, Verpackungsmaterial, Industriemüll). Die anfallenden Niederschlagswasser der Dachflächen müssen in das östlich gelegene Gewässer II. Ordnung eingeleitet werden. Die Bewegungs-, Lager- und Parkflächen müssen je nach Verschmutzungsgrad bei entsprechender Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation oder in das Gewässer abgeleitet werden. 6. Umweltbericht 6.0 Allgemeines Umweltprüfung und Umweltbericht Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB 2004 ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt, beschrieben und Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 26 von 39 bewertet werden. Im Umweltbericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen darzustellen. Inhalt und Gliederung des Umweltberichtes folgen den Rahmenbedingungen der Anlage zum § 1 Abs. 4 BauGB (Anlage zum Baugesetzbuch). Ermittlung der Umweltbelange, Gutachten Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Diese Festlegung erfolgte in zwei Stufen: In einem ersten Abstimmungsgespräch am 15.11.2005 wurden die zu untersuchenden Umweltbelange aus Sicht der Stadt Kerpen zusammengestellt und die erforderlichen Gutachten festgelegt: - Landschaftspflegerischer Begleitplan, Schalltechnische Untersuchung. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die beteiligten Stellen aufgefordert, sich ausdrücklich auch zum erforderlichen Umfang der Umweltprüfung zu äußern. Die entsprechenden Angaben sind in die abschließende Beurteilung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB eingeflossen. Zusätzliche Gutachten waren nicht erforderlich. 6.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes siehe auch Kapitel 1 und 5 der Begründung Anlass und Ziel der Änderungen Im Zuge der Vermarktung der Gewerbeflächen im Gewerbe- und Industriegebiet Türnich III wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang an der B 264 und im zentralen Bereich Veränderungen am Grundstückszuschnitt und an den Verkehrsanlagen erforderlich werden, um den Standortanforderungen der anzusiedelnden Betriebe besser gerecht werden zu können. Im Nordwesten des Plangebiets sollen Teile der bisher als Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen als Industriegebiet entwickelt werden. Das städtebauliche Grundkonzept bleibt dabei unverändert. Die Veränderungen an den Baugebieten und den Verkehrsanlagen beschränken sich im Wesentlichen auf wenige, räumlich begrenzte Teilbereiche (Anlage 2, 2.1 – 2.4: Gegenüberstellung der Teilbereiche). Mit der Planung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt: - Sicherung und Weiterentwicklung des überregional bedeutenden Industriestandortes Türnich als Grundlage für eine dauerhafte Arbeitsplatzversorgung in der Region. Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der anzusiedelnden Betriebe, Ausschluss störender Nutzungen, Berücksichtigung veränderter verkehrstechnischer Rahmenbedingungen, Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 27 von 39 Lage des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kerpen-Türnich an der B 264 nördlich des bereits erschlossenen Industrie- und Gewerbegebietes Türnich 2 beidseits der Heisenbergstraße. Nördlich schließen sich die bereits rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaues Frechen an (Marienfeld). Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Das städtebauliche Grundkonzept bleibt unverändert. Das Plangebiet wird über die vorhandene Kreuzung an der B 264 erschlossen. Röntgenstraße und Heisenbergstraße bilden einen übergeordneten Sammelring, an dem die meisten Gewerbebetriebe direkt liegen bzw. von dem aus die Gewerbegrundstücke über Stichstraßen erreicht werden können (z.B. Geigerstraße). Die Bauflächen werden als Gewerbegebiet (GE) oder Industriegebiet (GI) festgesetzt. Im Nordwesten des Plangebietes sollen bisherige GE- Flächen in GI- Flächen umgewandelt werden, um der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen gerecht zu werden. Ergänzende Festsetzungen zum Immissionsschutz sichern gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet selbst und in der Umgebung. Störende Nutzungen von den schädliche städtebauliche Auswirkungen ausgehen können, werden im Plangebiet ausgeschlossen Angemessene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bilden einen adäquaten Rahmen für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung (GRZ = 0,8, Höhe der baulichen Anlagen zwischen 106 und 142 m üNN) ohne dadurch nachbarliche Belange zu beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild hervorzurufen. An den Grundzügen der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wird festgehalten (Durchgrünung des Plangebietes, Abschirmung des Plangebietes zur umgebenden Landschaft, Begrünung der Baugebiete, Straßenbepflanzung, umfangreiche externe Ausgleichsflächen zur Revitalisierung des ehemaligen Tagebaus Frechen). Die vier Änderungsbereiche im Einzelnen: - Ausbau der Verkehrsanlagen an der Einmündung zur B 264 sowie Anpassung der umgebenden GE- Flächen. Neuordnung der lokalen Grünflächen, Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Umladestation Straße/Schiene, Neuordnung der GI- und Grünflächen am Ostrand des Plangebietes, Neubau einer verlängerten Erschließungsstraße (Sackgasse) im Zentrum des Plangebietes, um auf diese Weise mehrere kleinere Gewerbegrundstücke erschließen zu können, Umwandlung von GE- in GI- Flächen im Westen des Plangebietes, um der verstärkten nachfrage gerecht zu werden. Neuordnung /Verkürzung) der Erschließungsstraße. Bedarf an Grund und Boden, Veränderung der Flächenbilanz Das Plangebiet ist insgesamt 90 ha groß. Der Geltungsbereich wird beibehalten. An den Außengrenzen des Gebietes ändert sich nichts, die geplanten Änderungen verändern lediglich die Binnenstruktur in einzelnen Teilbereichen. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Flächenkategorie Veränderung Begründung Gewerbegebiet (GE) - ca. 7,9 ha Industriegebiete (GI) + ca. 9,2 ha Verkehrsflächen - ca. 1,0 ha Öffentliche Grünfläche - ca. 0,3 ha Flächen für die Landwirtschaft und Wald Flächen für Versorgungsanlagen; für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen Geltungsbereich - ca. 110 m² 6.2 Seite 28 von 39 - Vergrößerung GE3 am Gebietseingang an der B 264. Verkleinerung GE2 im zentralen Änderungsbereich 2 zugunsten der neuen öffentl. Erschließungsstraße. - Umwandlung des nordwestlichen GE-Gebietes in GI mit Veränderung der Straßenführung - Wegfall der Vorhaltefläche für den ursprünglich vorgesehenen Bahnanschluss (Umladestation). - Abrundung der benachbarten Industriegebiete zu Lasten der o.g. Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünfläche. - Umwandlung des nordwestlichen GE-Gebietes in GI mit Veränderung der Straßenführung - Anpassung der Verkehrsflächen im Einmündungsbereich an der B 264. - Wegfall der Vorhaltefläche für den ursprünglich vorgesehenen Bahnanschluss (Umladestation). - neue Erschließungsstraße im zentralen Änderungsbereich. - veränderte Verkehrsführung im nordwestlichen GI (ehemaliges GE)-Gebiet - Veränderung der Grünflächen im Einmündungsbereich an der B 264, Wegfall des Schmuckplatzes am ehem. Kreisverkehr. - Neuordnung der Grünflächen am Ostrand des Plangebietes. unverändert unverändert Detailanpassung im Bereich des Anschlusses an die B264 Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Weitere Angaben zu übergeordneten Planungen können dem Kapitel 3 „Planungsvorgaben“ entnommen werden. Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung relevanter Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen - Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, § 1a Abs. 4 BauGB, §1a Abs. 3 BauGB. Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW (§ 1 und § 19 BNatSchG). Stadtökologischer Fachbeitrag der LÖBF, 2004 (für alle Schutzgüter) Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville, 7. Änderung 2004) Schutzgut Boden - Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 BBodSchG) Schutzgut Wasser - Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 7a BauGB). Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht - Seite 29 von 39 Wasserhaushaltgesetz (§ 1a WHG). Landeswassergesetz (§ 2 LWG NW) Schutzgut Luft und Klima - Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB § 1 Abs. 7a BauGB, Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Landschaftsgesetz NW (§ 1 LG NW). Schutzgut Landschaft (Orts- und Landschaftsbild, Naherholung) - Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW (§ 1 BNatSchG, § 1 LG NW) Schutzgut Mensch - Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter - 6.3 Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, § 1 Abs. 7d BauGB) Denkmalschutzgesetz NW (§§ 1 und 11 DSchG) Bestandsaufnahme, schutzgutbezogene Bestandsbewertung siehe auch Kapitel 2 der Begründung Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 246 / 1. Änderung regelt die zulässige Landnutzung im Plangebiet abschließend. Die hier niedergelegten Bau- und Nutzungsrechte sind im Sinne einer ökologischen Bestandsaufnahme als Ausgangssituation anzusehen. Die tatsächliche Biotopstruktur im Plangebiet kann dagegen vernachlässigt werden. Im Kapitel 6.3.1 werden diejenigen Umweltkriterien dargestellt, die für das gesamte Plangebiet zutreffen. Im Kapitel 6.3.2 wird dann speziell auf die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Teiländerungsbereiche eingegangen. 6.3.1 Grundsätzliche Bedeutung des Plangebietes für die Schutzgüter Schutzgut Tiere und Pflanzen Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebietes (FFH- und Vogelschutzgebiete). Im Plangebiet befinden sich keine Naturdenkmale (§ 22 LGNW), geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LGNW), oder besonders geschützte Biotope (§ 62 LGNW). Das Plangebiet liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet. Hinweise auf besonders geschützte Arten innerhalb des Gewerbe- und Industriegebietes liegen nicht vor. Aufgrund der intensiven Nutzung und der nahezu vollständigen Versiegelung gehen von den Gewerbe- und Verkehrsflächen keine positiven Wirkungen im Sinne des Artenschutzes aus. In den Randbereichen der gewerblichen Grundstücke werden gemäß den ökologischen Festsetzungen Rasenflächen und Gehölzpflanzungen entstehen, die aber lediglich eine untergeordnete ökologische Bedeutung haben. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 30 von 39 Die versiegelten Flächen bieten keine geeigneten Lebensräume und werden schon aufgrund der ständigen Störungen nur von wenig störungsempfindlichen, weit verbreiteten Arten überhaupt als Teil ihres Lebensraumes wahrgenommen. Bedeutung für den Artenschutz haben die naturnah gestalteten Versickerungsmulden in der Umgebung des Plangebietes, die hier allerdings nicht zu beurteilen sind. Schutzgut Boden Da das Plangebiet im Bereich eines ehemaligen Tagebaus liegt, sind keine naturnahen Böden vorhanden. Die Verkehrsflächen sind annähernd zu 100 % versiegelt, bei den Gewerbegebietsflächen ist von einer Versiegelung von 80 % auszugehen. Die vorhandenen Böden stellen im Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar (sieh 6.3.1). Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Oberflächengewässer liegen mit Ausnahme einiger Entwässerungsgräben an der B 264 nicht vor. In den Gewerbegebieten wird im Rahmen der einschlägigen Vorschriften mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsflüssigkeiten, sonstige Einsatzstoffe in der Produktion). Das Niederschlagswasser wird in Teilen der Mischwasserkanalisation zugeführt. Weniger verschmutztes Niederschlagswasser z.B. von Dachflächen kann darüberhinaus den Versickerungsmulden zugeführt bzw. nach geeigneter Behandlung in die vorhandenen Straßengräben eingeleitet werden. Dieses Wasser verbleibt demnach am Ort und steht grundsätzlich zur Anreicherung des Grundwassers zur Verfügung. Das Plangebiet hat für das Schutzgut Wasser nur eine geringe Bedeutung, da die vorhandenen Oberflächengewässer (Entwässerungsgräben) nicht in ihrer Funktionsfähigkeit gestört werden und aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung nur ein geringes Gefährdungspotential für das Grundwasser vorliegt. Der Grundwasserspiegel im Plangebiet ist ohnehin durch den Braunkohlebergbau stark verändert. Schutzgut Klima Das örtliche Kleinklima wird überwiegend durch die umgebende windoffene Bördelandschaft und die klimatischen Auswirkungen der umgebenden Siedungsbereiche gekennzeichnet. Insgesamt betrachtet ist das Plangebiet von geringer Bedeutung für das örtliche Kleinklima (siehe 6.3.1). Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung Das Plangebiet ist Teil einer gesamtstädtisch bedeutsamen Gewerbeagglomeration (GIB I – III). Das Ortsbild ist gewerblich geprägt (Hallen, Silos, technische Anlagen, Büros, befestigte Freilager und Verkehrsflächen, Werbung, Einzäunung). Die Freiflächen nördlich des Plangebietes sind nach den Bedürfnissen einer intensiven Landwirtschaft optimiert. Vereinzelte Waldflächen und lineare Gehölzpflanzungen gliedern den Raum. Im Plangebiet finden sich keine geeigneten Naherholungseinrichtungen. Das Gebiet ist landschaftlich von geringem Reiz, die Betriebsgelände sind eingezäunt und stehen für Erholungssuchende nicht zur Verfügung Die gewerblich geprägte Zone lädt nicht zur Erholung ein. Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und Landschaftsbild als unbedeutend einzustufen. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 31 von 39 Schutzgut Mensch Aufgrund der vorherrschenden Windrichtungen, der grundsätzlich ausreichenden Abstände zwischen Gewerbe- und Wohnbebauung und den Einschränkungen bei der Auswahl der zulässigen Nutzung (Abstandsliste) ist nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete zu rechnen (Lärm, Geruch, Staub). Im Plangebiet befinden sich keine Freileitungen / Hochspannungsleitungen. Das Plangebiet ist aus der Sicht des Gefahrenschutzes als unproblematisch einzuschätzen. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine Denkmale und Bodendenkmale vorhanden. Die ursprünglich vorhandenen Bodenschätze wurden bereits abgebaut. Die Gewerbegebietsflächen haben keine Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft. 6.3.2 Weitergehende Bewertung der einzelnen Änderungsbereiche Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264 Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Straßenverkehrsflächen (Anbindung an die B 264), Gewerbegebietsflächen (GE) und öffentliche Grünflächen festgesetzt. Die vordringlich aus gestalterischen Gründen festgesetzte öffentliche Grünfläche G1 (Braunkohlehain) hat in erster Linie Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Alle bisher beschriebenen Flächen sind einem starken Verkehrslärm von der südlich angrenzenden B 264 ausgesetzt. Die geplante Grünfläche M2 (Saumgehölz am Rande des Plangebietes) spielt aufgrund der naturnahen Zusammensetzung und der peripheren Lage eine gewisse Rolle. Unmittelbar nördlich der B 264 ist eine Altablagerung zu beachten (verfüllte Kiesgrube). Im Plangebiet befinden sich verschiedene Entwässerungsgräben, Funktionsfähigkeit durch die Planung nicht berührt wird. deren Das Plangebiet ist einer starken Belastung durch den Straßenverkehr auf der südlich angrenzenden B 264 ausgesetzt (Lärm, KFZ- bedingte Luftschadstoffe). Durch eine sachgerechte Abdichtung der Altlast nördlich der B 264 kann es zu keinem Kontakt mit verschmutzten Böden bzw. Ablagerungen kommen.. Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier (Röntgenstraße, Umladestation), Industriegebietsflächen Grünflächen (M2 und M3) festgesetzt. Straßenverkehrsflächen (GI) und öffentliche Die Industriegebietsflächen im hier betrachteten Teilbereich sind überwiegend bebaut (Spedition, Altpapierverarbeitung, Entsorgung, Containerdienst). Die gewerblich genutzten Freianlagen (Lager, Verkehrsflächen, Parkplätze) werden intensiv genutzt. Auch die vorhandenen Verkehrsflächen und die geplante Umladestation Schiene/Straße sind nahezu vollständig versiegelt. Die gewerblichen Bereiche und die Verkehrsflächen besitzen aus der Sicht des Naturschutzes keine bzw. nur eine geringe Wertigkeit. Positive Wirkungen im Sinne des Artenschutzes gehen in der grundsätzlich strukturarmen Agrarlandschaft von den großflächigen Pflanzflächen M2 (Saumgehölz) Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 32 von 39 und M3 (Aufforstung) am Rande des Plangebietes aus (Biotopvernetzung, Lebensraum für Tiere und Pflanzen). Im Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer. Eine gewisse klimaausgleichende Wirkung Pflanzflächen am Rande des Plangebiets zu kommt den zusammenhängenden Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und Landschaftsbild als unbedeutend einzustufen. Die zusammenhängenden Pflanzflächen M3 und M2 tragen zur wirksamen Eingrünung des Gewerbestandorts bei. Bei Industriegebieten ist aufgrund der stärkeren Emissionen grundsätzlich mit einer potentiellen Belastung für die umliegenden Wohngebiets zu rechnen. In dem hier zu betrachtenden Teilbereich kann jedoch aufgrund der ausreichenden Abstände zur Wohnbebauung und den Einschränkungen bei der Auswahl der zulässigen Nutzung (Abstandsliste) eine spürbare Belästigung angrenzender Wohngebiete ausgeschlossen werden. Die gewerblich genutzten Grundstücke im Plangebiet sind lediglich dem gewerblich bedingten Verkehr auf der Röntgenstraße ausgesetzt. Die Lärmbelastung kann aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und wegen der ausreichenden Abstände der Produktionsanlagen von der Röntgenstraße vernachlässigt werden. Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Gewerbegebietsflächen (GE) sowie ein Geh- Fahr und Leitungsrecht festgesetzt. Der Änderungsbereich ist vollständig von gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Das Gebiet spielt keine Rolle im Sinne des Artenschutzes. Im Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer. Der hier zu betrachtende Änderungsbereich ist vollständig von intensiv gewerblich genutzten Flächen umgeben. Klimaausgleichende Strukturen sind nicht vorhanden. Aufgrund der Lage inmitten eines Gewerbegebietes und der ergänzenden Festsetzungen zum Immissionsschutz bzw. zur Art der baulichen Nutzung (Abstandsliste) ist nicht mit spürbaren Belastungen für die umliegenden weit entfernten Wohngebiete zu rechnen. Das Gebiet ist durch die umliegende Bebauung vom Straßenlärm der Röntgenstraße abgeschirmt. Die Luftschadstoffbelastung entspricht der allgemeinen Hintergrundbelastung Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Gewerbegebietsflächen (GE2 und GE3) sowie Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Besondere Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen haben die bereits angelegten naturnahe gestalteten Versickerungsmulden. Die dort geschaffenen linearen Vegetationsstrukturen ergänzen und vernetzen die vorhandenen Vegetationsansätze (Biotopverbund). Die o.g. Versickerungsmulden (öffentliche Grünfläche M 1) sind nicht Gegenstand dieser Änderung. Ihr Bestand ist nicht gefährdet. Im Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 33 von 39 Der Änderungsbereich ragt in die umgebende freie Landschaft hinein. Er ist im Norden und Westen von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Das Kleinklima wird hier mehr als bei den anderen Teilgebieten von der windoffenen umgebenden Bördelandschaft bestimmt. Der Änderungsbereich markiert den Rand der Industrieagglomeration GIB I – III, insofern kommt der landschaftsästhetischen Wirkung der bereits angelegten naturnah gestalteten Versickerungsgräben eine besondere Bedeutung zu (Abgrenzung zum Marienfeld). 6.4 Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, Prognose (Planfall) Die städtebauliche Grundkonzeption wird beibehalten Die hier zu beurteilende Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hält an der städtebaulichen Grundkonzeption fest. Durch die geplanten Änderungen werden keine grundsätzlich anderen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, die zu grundsätzlich anderen Umweltauswirkungen führen würden. Aus der Flächenbilanz wird deutlich, dass insgesamt 1,3 ha mehr gewerbliche Baufläche entstehen wird (- 7,9 ha GE, + 9,2 ha GI). Bei einer Gesamtgröße des Plangebiets von ca. 90 ha entspricht die etwa einer Verschiebung des gewerblichen Flächenanteils von 1,5 %. Die i.d.R. vollständig versiegelten Verkehrsflächen werden um etwa 1 ha verkleinert (1 %). Dies ist in erster Linie auf den Verzicht der Umladestation und die Verkleinerung der Erschließungsanlagen in dem geplanten GI- Gebiet im Nordwesten des Plangebietes zurückzuführen. Der Grünflächenanteil vermindert sich um etwa 0,3 ha (0,3 %). Der Verlust wurde bei der Neuberechnung der externen Ausgleichsflächen berücksichtigt. Räumliche Verschiebung der ökologischen Auswirkungen Die aus den o.g. Änderungen resultierenden ökologischen Auswirkungen sind im Grundsatz als Modifizierung der bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan einhergehenden Auswirkungen anzusehen. Zusätzliche Auswirkungen oder gravierende Änderungen entstehen nicht. Es kommt lediglich zur räumlichen Verschiebung von Eingriffssituationen. Mit den geplanten Modifizierungen gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen sind keine Veränderungen bei der Beurteilungen der grundlegenden Eingriffswirkungen auf den Landschaftshaushalt verbunden. Die Faktoren Boden, Wasser, Klima erfahren durch die geplanten Änderungsfestsetzungen keine grundsätzlich erweiterten Beeinträchtigungen. Schutzwürdige oder rechtskräftig geschützte Landschaftsbestandteile werden ebenso nicht durch die geplanten Änderungen erfasst. Fazit, erhebliche Umweltauswirkungen Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden, die das Maß der Beeinträchtigung durch den rechtskräftigen Bebauungsplan (= Ausgangslage) überschreiten. Schutzgebiete jeglicher Art sind nicht betroffen. Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch eine Vielzahl interner und externer Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewahrt. Ergänzende Festsetzungen zum Immissionsschutz stellen sicher, dass die einschlägigen Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 34 von 39 Orientierungswerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. 6.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Für das Plangebiet liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Bei Nichtdurchführung der Planung, d.h. bei einem Verzicht auf die geplanten Änderungen würden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung als Grundlage für die weitere städtebauliche Ordnung dienen. Dies hätte u.a. folgende Konsequenzen: - die Erschließungsqualität des Gebietes würde beeinträchtigt, weil die z.Zt. im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Knotenpunktgestaltung an der B 264 den erhöhten Anforderungen nicht mehr gerecht würde. Ohne den geplanten Ausbau des Knotens wären Kapazitätsprobleme und eine Einschränkung der Verkehrssicherheit zu erwarten. Gerade im Interesse der ansässigen Logistikunternehmen muss auf eine langfristig leistungsfähige Erschließung des Gebietes geachtet werden. Der Standort würde an Attraktivität einbüßen und in Konkurrenz mit Nachbarkommunen Einbußen bei der Vermarktung hinnehmen müssen. Eine sachgerechte Entwässerung des Einmündungsbereiches wäre ebenfalls nicht möglich (Widerspruch zur Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche), - würde man trotz der absehbaren Umsetzungsschwierigkeiten an der ursprünglich geplanten Umladestation im Osten des Plangebietes festhalten, würden große Flächenpotentiale auf Dauer blockiert und stünden nicht für eine weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben zur Verfügung. Ungeachtet der unbestreitbaren Vorteile einer Verlagerung von Gütern auf die Bahn müssen die Bedürfnisse der vorhandenen und ansiedlungswilligen Betriebe berücksichtigt werden, die alle ohne einen Bahnanschluss auskommen. Schließlich machen die erforderlichen Investitionsentscheidungen die Umsetzung eines Bahnanschlusses unwahrscheinlich. - ohne den beabsichtigten Bau einer öffentlichen Erschließungsstraße im Zentrum des Plangebietes würde die Vermarktung in diesem rückwärtigen Bereich erschwert, - Bei einem Verzicht auf die Umwandlung der GE- Flächen in GI- Flächen im Nordwesten des Plangebietes könnte man den Anforderungen von weiteren Logistikbetrieben nicht gerecht werden. Damit könnte das Gebiet seine Aufgaben im städtischen Gewerbeflächenkonzept nicht hinreichend erfüllen. Das Gebiet könnte nicht optimal entsprechend seiner Standortqualitäten entwickelt werden. - ohne den Ausschluss besonders störender Nutzungen besteht die Gefahr, dass sich die Akzeptanz des Standortes bei den ansiedlungswilligen Betrieben verschlechtert. Darüberhinaus sind schädliche Auswirkungen auf große Teile des Stadtgebietes zu befürchten. Schädliche Umweltauswirkungen wären - mit Ausnahme der Geruchsbeeinträchtigung durch besonders störende Betriebe und Anlagen - bei Nichtdurchführung der Planung zumindest lokal nicht zu befürchten. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht 6.6 Seite 35 von 39 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen Durch die geplante Änderung werden die ursprünglich vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sowie die Grundzüge der externen Ausgleichsnassnahmen nicht verändert. Die Ziele der landschaftspflegerischen Begleitplanung bleiben gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert. Dies gilt ebenso für die landschaftspflegerischen Maßnahmen, welche jedoch entsprechend der räumlichen Modifizierungen angepasst werden. Die festgesetzten Emissionskontingente (EK) im Industriegebiet # sichern die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und in den am Rande der Ortslage von Türnich entfernt liegenden Wohngebieten. An dieser Stelle soll noch einmal auf die wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich eingegangen werden. - Vermeidung von weitergehenden Eingriffen in naturnahe Lebensräume durch Inanspruchnahme ehemaliger Tagebauflächen mit geringer Vegetationsausstattung. - Vermeidung von Störungen der Wohnbevölkerung durch Auswahl eines geeigneten Standortes sowohl hinsichtlich klimatischer Gesichtspunkte (Windrichtung, Abstand von der Wohnbebauung) als auch mit Blick auf die vorhandene Verkehrsanbindung (keine Beeinträchtigung bestehender Ortslagen durch den Durchgangsverkehr), - Vermeidung von Störungen der Wohnbevölkerung durch geeignete Gliederung der Gewerbe- und Industriegebiete hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen, - Minderung der negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch Begrenzung der Höhenentwicklung bei den geplanten Gewerbebetrieben, - Minderung der negativen Auswirkungen auf den Boden durch eine Begrenzung der GRZ - Minderung und Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch landschaftspflegerische Maßnahmen (äußerer Grünverbund, innerer Grünverbund, Identifikationsund Orientierungsgrün, Ergänzungsgrün, übergreifender Grünverbund), - Vermeidung von weitergehenden Eingriffen in den örtlichen Wasserhaushalt durch Versickerung der Niederschlagswässer bzw. durch kontrollierte Einleitung in vorhandene Gräben. Insgesamt werden über 30 Hektar Pflanzflächen nördlich des Plangebietes auf von der RWE Power bereitgestellten Flächen, die ins Eigentum der Stadt Kerpen übergehen, in Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen der Landschaftsplanung umgesetzt. 6.7 Vorhabenalternativen und Auswahlgründe Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein seit 40 Jahren etabliertes und durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichertes Gewerbe- und Industriegebiet den veränderten Marktbedingungen anzupassen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes müssen darüberhinaus Aspekte des Bestandsschutzes und evtl. Schadenersatzansprüche berücksichtigt werden. Aus den o.g. Gründen ist eine Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 36 von 39 grundsätzliche, d.h. nicht plankonforme Alternativenprüfung nicht geboten und kann daher entfallen. Die geplanten Änderungen stellen dennoch auch unter Umweltgesichtspunkten eine günstige Alternative dar: 6.8 - keine Ausweitung des Gewerbe- und Industriegebietes über die bisherige Abgrenzung hinaus, keine zusätzliche Inanspruchnahme von Freiraum, Neuordnung der Binnenstruktur, - bessere Ausnutzung vorhandener Erschließungsanlagen durch eine geringfügige Vergrößerung der vermarktbaren Flächen bei verringertem Erschließungsaufwand, - Sicherung einer verträglichen Einbindung in die umgebende Siedlungsstruktur durch ergänzende Festsetzungen zum Immissionsschutz und durch Ausschluss störender Nutzungen. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht stützt sich auf eine schutzgutbezogene Erfassung des Bestandes sowie auf eine Bewertung der zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft inkl. Kompensationsmaßnahmen. Bei der Eingriffsbewertung wurde die Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotoptypen nach Froelich und Sporbeck (Bochum, 1991) angewendet. Die Berechnung der Emissionskontingente erfolgte mit dem Programm CADNA-W (Ausbreitungsberechnung). Im bauoder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind bei der Ermittlung der Emissionskontingente in GI# folgende Immissionsorte mit den jeweiligen Aufpunkten zu beachten: IO 1, Wohnhaus Fuchskaul 33, h = 4 m IO 2, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Heisenbergstraße 80, h = 4 m IO 3, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Geigerstraße 5, h = 4 m 6.9 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt, d.h. es treten keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auf, da alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnisse über Wirkungsketten vorhanden sind. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht. 6.10 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring Entfällt. Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. 6.11 Allgemein verständliche Zusammenfassung Anlass und Ziel der Planung Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 wurde in den letzten Jahren ein überregional ausstrahlender Gewerbestandort mit weit über 40 Firmen entwickelt. Neben verschiedenen kleineren und mittleren Unternehmen (z.B. KFZ, Bauhandwerk, Metallbau, Elektrotechnik) haben insbesondere Logistikunternehmen Kerpen Türnich Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 37 von 39 als Standort für ihr Unternehmen gewählt (z.B. Logistik- und Dienstleistungszentrum der PLUS Warenhandelsgesellschaft, Fachspedition Freund). Die Vermarktung des Gebietes schreitet weiter kontinuierlich voran. Bereits im Jahre 2004 war es notwendig, die ursprüngliche Konzeption in Teilen an die Marktlage anzupassen (1. Änderung) und so auf die sich ständig wandelnden Anforderungsprofile der Betriebe zu reagieren. Eine solche Veränderung steht nun wieder an. Im Jahre 2005 wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang (B 264), im zentralen Bereich und im nordwestlichen Plangebiet Veränderungen am Grundstückszuschnitt erforderlich werden, um maßgeschneiderte Lösungen für ansiedlungswillige Betriebe anbieten zu können und das sich entwickelnde Standortprofil des Gebietes auch in Konkurrenz zu benachbarten Standorten zu schärfen.. Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE) im Nordwesten des Plangebietes in GI- Flächen umgewandelt werden. Im Zentrum des Gebietes sollen mehrere kleinere Grundstücke an Stelle eines einzigen großen zusammenhängenden Grundstückes ermöglicht werden. Dazu muss die Lage der geplanten Erschließungsstraße verändert werden. Eine geringfügige Ausweitung der Baugebietsflächen am Gebietseingang ist wiederum Voraussetzung für die erfolgreiche Ansiedlung wichtiger ergänzender Nutzungen (Tankstelle, Restaurant, etc.). Auch der Anschluss des Gesamtgebietes an die B 264 wird überarbeitet, um den ständig wachsenden Bedürfnissen und Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden. Die Ertüchtigung dieses Knotens liegt auch im Interesse der ansässigen Unternehmen. Gerade die Speditionsbetriebe sind mit ihren zahlreichen LKW und Spezialfahrzeugen auf eine funktionsfähige Anbindung angewiesen. Auf die ursprünglich vorgesehene Umladestation Straße/Schiene kann mangels Nachfrage und aufgrund der Kosten des Vorhabens verzichtet werden. Die geplante Erschließungsstraße im Nordwesten des Plangebietes kann deutlich verkleinert (verkürzt) werden um auf diese Weise größere zusammenhängende Industriegebietsflächen zu gewinnen. Im Rückraum der Gewerbebetriebe an der Röntgenstraße wird eine neue Erschließungsstraße (Sackgasse) vorgesehen, damit hier mehrere kleine Betriebe angesiedelt werden können. Schließlich muss auch die Lage der geplanten externen Ausgleichsflächen im Detail angepasst werden, um u.a. den Veränderungen im Rahmen des Weltjugendtages Rechnung zu tragen (z.B. Papsthügel). Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt: - Sicherung und Weiterentwicklung des überregional bedeutenden Industriestandortes Türnich als Grundlage für eine dauerhafte Arbeitsplatzversorgung in der Region. Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der anzusiedelnden Betriebe, Ausschluss störender Nutzungen, Berücksichtigung veränderter verkehrstechnischer Rahmenbedingungen, Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen. Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 38 von 39 Die planungsrechtliche Umsetzung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht verändert. Alle Änderungen finden innerhalb der Grenzen des geplanten Gewerbe- und Industriegebietes statt. Es ist vorgesehen, die geplanten Straßenverkehrsflächen den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen (Straßenverkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Die ursprünglich als Gewerbegebietsflächen vorgesehenen Flächen im Nordwesten des Plangebiets sollen zukünftig in Industriegebietsflächen mit ergänzenden Vorschriften zum Immissionsschutz umgewandelt werden (eingeschränktes Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO). Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Höhe, GRZ) bleiben unverändert. Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen werden im Detail angepasst ohne an den Grundzügen des landschaftsplanerischen Konzeptes etwas zu ändern. Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen Die geplanten Änderungen berücksichtigen die Rahmenbedingungen der übergeordneten Planungen und ist mit den einschlägigen Vorschriften zum Umweltschutz vereinbar. Die Planung wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt Erhebliche Umweltauswirkungen Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Der geplante Ausschluss störender Nutzungen dient einer verträglichen Einordnung des Gebietes in die Umgebung. 7. Planverwirklichung Die Erschließung des Geländes ist gesichert. Erschließungsträger ist RWE- PowerFür die Stadt Kerpen fallen anteilige Kosten an für die aus einem Projektkonto eingerichtet wurde. 8. Literaturhinweise 8.1 Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Bezirksregierung Köln, Bezirksplanungsbehörde, Köln 2001 8.2 Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville) Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz , Bergheim 2004 8.3 Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 1. Änderung 1984, Planzeichnung und Erläuterungsbericht 8.4 Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 264 „Gewerbe- und Industriegebiet Ville / 2. Änderung, Neuland Plan und Rat, Ratingen Mai 2006 8.5 Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 246 „Gewerbe- und Industriegebiet Ville“ in 50169 Kerpen-Türnich, ADU Cologne Köln, Juni 2006 Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht Seite 39 von 39 8.6 Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet Türnich 3 in Kerpen, R+T Düsseldorf, September 2004 8.8 Lärmminderungsplanung der Stadt Kerpen, Wölfel Beratende Ingenieure, Höchberg 2002 8.9 Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Erläuterungen zum Abstandserlass, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen, Düsseldorf 1998 Stand: September 2006