Daten
Kommune
Kerpen
Größe
163 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 1 von 39
Inhalt
............................................................................................................................... Seite
1.0
Vorbemerkung............................................................................................................ 23
1
1.1
1.2
1.3
1.4
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis ........................................ 23
Allgemeines, zur Vorgeschichte des Bebauungsplanes ............................................ 23
Anlass der Planung, 1. und 2. Änderung.................................................................... 23
Ziel und Zweck der Planung....................................................................................... 24
Planungserfordernis ................................................................................................... 24
2.
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
Bestand, Beschreibung des Plangebietes.................................................................. 25
Allgemeine Angaben zum Plangebiet ........................................................................ 25
Bestehende Situation in den Änderungsbereichen .................................................... 26
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264.......................................................... 26
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes...................................................... 27
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße .................. 28
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes ......................... 30
3.
3.1
3.2
3.3
Planungsvorgaben ..................................................................................................... 31
Übergeordnete Planungen ......................................................................................... 31
Vorhandenes Planungsrecht, benachbarte Bebauungspläne .................................... 32
Sonstige Fachplanungen............................................................................................ 33
4.
Verfahren ................................................................................................................... 34
5.
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.2
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.2.5
5.2.6
5.2.7
5.2.8
5.2.9
5.2.10
Planung, Begründung der Planinhalte........................................................................ 35
Die geänderten Festsetzungen .................................................................................. 35
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264.......................................................... 35
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes...................................................... 37
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße .................. 38
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes ......................... 38
Sonstige Änderungen................................................................................................. 40
Festsetzungen des Bebauungsplanes, die unverändert übernommen wurden ......... 41
Art der baulichen Nutzung.......................................................................................... 41
Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................... 43
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) ................... 44
Nebenanlagen, Stellplätze ......................................................................................... 44
Verkehrsflächen ......................................................................................................... 45
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................. 46
Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 46
Ökologie und Begrünung............................................................................................ 47
Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches .............................................. 47
Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser ........................................... 47
6.
6.0
6.1
6.2
Umweltbericht.................................................................................................................
Allgemeines....................................................................................................................
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes...............
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan .........
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Bestandsaufnahme, schutzgutbezogene Bestandsbewertung ......................................
6.3
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
6.4
Seite 2 von 39
6.11
Schutzgutbezogene
Beschreibung
und
Bewertung
der
zu
erwartenden
Umweltauswirkungen, Prognose (Planfall)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung..............
der Planung (Nullvariante)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der .............
nachteiligen Auswirkungen
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe ....................................................................
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren .......
der Umweltprüfung
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben .................
aufgetreten sind
Beschreibung der geplanten Maßnahme zur Überwachung der erheblichen ................
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Allgemein verständliche Zusammenfassung..................................................................
7.
Planverwirklichung .........................................................................................................
8.
Literaturhinweise ............................................................................................................
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
1.0
Seite 3 von 39
Vorbemerkung
Durch die geplanten Änderungen am rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Ä
soll die städtebauliche Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert werden.
Die geplanten Anpassungsmaßnahmen beschränken sich überwiegend auf klar
definierte, eng begrenzte Teilbereiche. Damit behalten die grundsätzlichen Aussagen
der Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Ä weiterhin ihre
Gültigkeit.
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Begründung wurde darauf verzichtet,
lediglich auf die geänderten Planinhalte einzugehen und im übrigen auf die
Begründung zur 1. Änderung zu verweisen. Der vorliegende Text gibt die
allgemeingültigen Ausführungen der Ursprungsfassung wieder, verzichtet auf
Ausführungen, die durch die 2. Änderung überholt sind und geht im Detail auf die
geplanten Änderungen ein. Da sich seit Rechtskraft der 1. Änderung die gesetzlichen
Anforderungen an eine Begründung gewandelt haben, wurde die ursprüngliche
Begründung auch durch einen Umweltbericht ergänzt.
1.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
1.1
Allgemeines, zur Vorgeschichte des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 246 wurde Ende der 90er Jahre aufgestellt und im Sommer
1999 rechtsverbindlich. Die Konzeption des Bebauungsplanes orientierte sich
hinsichtlich der Bauflächen, der Erschließung und der Durchgrünung an den
Erfordernissen, die sich einerseits aus der Befragung möglicher Interessenten ergeben
hatten und andererseits aus dem städtebaulichen Anliegen, die an anderen Standorten
in Kerpen bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen mit dem Gebiet „Türnich III“
sinnvoll zu ergänzen.
Die ca. 90 ha umfassenden Gewerbe- und Industriegebietsflächen wurden an die
Realisierung von vernetzenden Grünstrukturen im Zusammenhang mit der
Rekultivierung des Tagebaus Frechen gebunden. Nach dieser Maßgabe setzte der
Bebauungsplan die Herstellung von insgesamt ca. 31 ha Grünflächen als
Ausgleichsflächen nördlich des Plangebietes fest (überwiegend im Bereich des
Marienfeldes).
1.2
Anlass der Planung, 1. und 2. Änderung
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 wurde in den letzten Jahren ein
überregional ausstrahlender Gewerbestandort mit weit über 40 Firmen entwickelt.
Neben verschiedenen kleineren und mittleren Unternehmen (z.B. KFZ, Bauhandwerk,
Metallbau, Elektrotechnik) haben insbesondere Logistikunternehmen Kerpen Türnich
als Standort für ihr Unternehmen gewählt (z.B. Logistik- und Dienstleistungszentrum
der PLUS Warenhandelsgesellschaft, Fachspedition Freund). Die Vermarktung des
Gebietes schreitet weiter kontinuierlich voran.
Bereits im Jahre 2004 war es notwendig, die ursprüngliche Konzeption in Teilen an die
Marktlage anzupassen (1. Änderung) und so auf die sich ständig wandelnden
Anforderungsprofile der Betriebe zu reagieren. Eine solche Veränderung steht nun
wieder an.
Im Jahre 2005 wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang (B 264) und im
zentralen Bereich Veränderungen am Grundstückszuschnitt erforderlich werden, um
maßgeschneiderte Lösungen für ansiedlungswillige Betriebe anbieten zu können.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Im Zentrum des Gebietes sollen mehrere kleinere Grundstücke an Stelle eines
einzigen großen zusammenhängenden Grundstückes ermöglicht werden. Dazu muss
die Lage der geplanten Erschließungsstraße verändert werden. Eine geringfügige
Ausweitung der Baugebietsflächen am Gebietseingang ist wiederum Voraussetzung für
die erfolgreiche Ansiedlung wichtiger ergänzender Nutzungen (Tankstelle, Restaurant,
etc.). Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere
durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE) im
Nordwesten des Plangebietes in GI- Flächen umgewandelt werden.
Auch der Anschluss des Gesamtgebietes an die B 264 wird überarbeitet, um den
ständig wachsenden Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu werden. Die Ertüchtigung
dieses Knotens liegt auch im Interesse der ansässigen Unternehmen. Gerade die
Speditionsbetriebe sind mit ihren zahlreichen LKW und Spezialfahrzeugen auf eine
funktionsfähige Anbindung angewiesen.
Schließlich muss auch die Lage der geplanten externen Ausgleichsflächen im Detail
angepasst werden, um u.a. den Veränderungen im Rahmen des Weltjugendtages
Rechnung zu tragen (z.B. Papsthügel).
1.3
Ziel und Zweck der Planung
Im Zuge der schrittweisen Vermarktung der Gewerbeflächen wurde deutlich, dass
insbesondere am Gebietseingang an der B 264 und im zentralen Bereich
Veränderungen am Grundstückszuschnitt und an den Verkehrsanlagen erforderlich
werden, um der veränderten Nachfrage besser gerecht werden zu können.
Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:
-
1.4
Sicherung
und
Weiterentwicklung
des
überregional
bedeutenden
Industriestandortes
Türnich
als
Grundlage
für
eine
dauerhafte
Arbeitsplatzversorgung in der Region,
Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe, Umwandlung von GE- in GI- Flächen, Ausschluss
störender Nutzungen,
Berücksichtigung
veränderter
verkehrstechnischer
Rahmenbedingungen,
Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen.
Planungserfordernis
Die Veränderungen an den Baugebieten und den Verkehrsanlagen beschränken sich
im Wesentlichen auf wenige, räumlich begrenzte Teilgebiete. Das zugrundeliegende
städtebauliche Gesamtkonzept wird beibehalten. Gleichwohl werden die Grundzüge
der Planung i.S. des § 13 BauGB berührt. Die Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes TÜ Nr. 246/ 2. Änderung “ Gewerbe- / Industriegebiet Ville“ ist im
Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich (§ 1 Abs. 3
BauGB).
2.
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Allgemeine Angaben zum Plangebiet
Lage des Plangebietes
Das ca. 90 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Stadtteils Türnich (ca.
3.500 EW) an der B 264 nördlich des bereits erschlossenen Gewerbe- und
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Industriegebietes Türnich 2 (GIB II). Nördlich schließen sich die bereits rekultivierten
Flächen des ehem. Tagebaues Frechen an (Landwirtschaft, Marienfeld).
Jenseits der landwirtschaftlichen Flächen schließt westlich entlang der Erft ein Band
von Natur- und Landschaftsschutzgebieten an. Östlich liegen ebenfalls
Landschaftsschutzgebiete mit Waldbeständen. Das Gebiet liegt im südlichen Teil eines
parallel zur Erftniederung in Südost - Nordwest-Richtung verlaufenden, ehemaligen
Braunkohleabbaugebietes.
Landschaftliche Bedingungen, Naturhaushalt, Tagebau
Das Plangebiet befindet sich am Westrand der Ville, im Übergangsbereich zur
Erftniederung und ist landschaftlich und landschaftsökologisch von den
Folgewirkungen des Braunkohletagebaus Frechen geprägt. Der Tagebau Frechen
erstreckte sich von der Autobahn A 4 im Norden bis an die B 264 im Süden bzw. von
der ehemaligen Bahnstrecke Liblar - Horrem im Westen bis an den Villerücken im
Osten. Er umfasste eine Gesamtfläche von ca. 11 km² und ist dem "mittleren
Braunkohlerevier", einer historisch-technischen Untereinheit der naturräumlichen
Einheit "Braunkohle-Ville" zuzuordnen.
Die entstandenen Braunkohlefolgelandschaften wurden entsprechend den Vorgaben
des Abschlussbetriebsplanes und der geforderten Ausgleichsflächen zum
Bebauungsplan TÜ 246 hergerichtet. Zusammenhängende Grünstrukturen verbinden
das östlich gelegene Fürstenbergmaar mit den im Westen geschaffenen Grünflächen
und dem darin eingebetteten Landschaftssee. Aufgeforstete Böschungskanten, wegeund gewässerbegleitende Gehölzstreifen durchziehen den landwirtschaftlich
rekultivierten
Tagebau.
Nachdem
sich
in
Anbetracht
der
beendeten
Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserhaushalt allmählich erholt, setzt im Bereich
der Tagebaurekultivierungsflächen die Regeneration von Natur und Landschaft ein.
Erschließung
Das Plangebiet ist über die in Abschnitten vierspurig ausgebaute B 264 und über den
ca. 2,5 km entfernten Autobahnanschlusspunkt "Türnich" an das überregionale
Straßen- und Autobahnnetz angebunden (A61, A4). Hierbei sind keine Ortschaften zu
durchfahren; die Ortslage Türnich wird nur am Rande tangiert. Die Haltestellen des
ÖPNV befinden sich ca. 400 – 600 m südwestlich des Plangebietes (Buslinie 977,
Haltestelle Türnich Industriegebiet 1 und 2, Anschluss nach Frechen und Erftstadt;
Buslinie 975, Haltestelle Türnich Nussbaumallee, Anschluss zum S-Bahnhof Horrem)
Der überwiegende Teil der Erschließungsstraßen, der große zentrale LKW- Parkplatz
sowie die zentralen Anlagen der Abwasserbeseitigung sind mittlerweile hergestellt.
Baustruktur und Nutzung
Im Plangebiet haben sich über 40 Firmen angesiedelt, darunter viele kleine und
mittlere Unternehmen aus den Bereichen KFZ, Bauhandwerk, Metallbau,
Elektrotechnik und Handel. Charakteristisch für das Gebiet sind jedoch die mehrere
Hektar großen Logistikunternehmen wie z.B. das Logistik- und Dienstleistungszentrum
der PLUS Warenhandelsgesellschaft, die Firma Grießhaber Transport und Logistik
sowie die Fachspedition Freund. Das Erscheinungsbild des Standortes ist geprägt
durch großmaßstäbliche Hallen, Silobehälter und LKW- Rangierflächen.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Eignung des Plangebietes
Das Plangebiet ist nicht zuletzt wegen seiner Verkehrserschließung und dem
ausreichenden Abstand zu möglichen Wohnsiedlungsbereichen zur Ansiedlung von
Industrie- und Gewerbebetrieben geeignet.
2.2
Bestehende Situation in den Änderungsbereichen.
Formal sind die rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1.
Änderung als städtebauliche Ausgangslage anzusehen, auch wenn diese noch nicht
vollständig umgesetzt wurden. Zur besseren Orientierung soll an dieser Stelle jedoch
auch auf die tatsächlich vorhandene Situation eingegangen werden.
2.2.1
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt nordöstlich der Kreuzung B 264 / Röntgenstraße / Maximilianstraße
an der einzigen Zufahrt zu den Gewerbe- und Industriegebieten GIB II und III. Er wird
wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch die B 264
im Osten durch den vorhandenen Entwässerungsgraben südwestlich der
angrenzenden Lagerhallen
im Norden durch die vorhandene Erschließungsstraße südlich des
Regenrückhaltebeckens
im Westen durch die Betriebsgelände der angrenzenden Gewerbebetriebe.
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Gegenwärtig ist der Bereich gekennzeichnet durch Brachen (Sand- und Kiesflächen,
Halden, Wege), Gehölze (Saum entlang der B 264 und am Rande der Wassergräben,
Vorwald) und durch die vorhandenen Verkehrsanlagen. Die B 264 ist mit ca. 15 –
16.000 KFZ/DTV belastet, das Gewerbegebiet Türnich II erzeugt an typischen
Werktagen ein Verkehrsaufkommen von ca. 2.700 KFZ/DTV. Die Kreuzung ist
beampelt.
Am östlichen Rand des Bereiches verläuft ein wasserführender Graben (ca. 2,5 m tief,
ca. 70 cm breit, Fließrichtung nach Nordwest in Richtung Rückhaltebecken). Jenseits
des Grabens schließen sich zwei ca. 50 x 25 m große eingeschossige Lagerhallen an
(flachgeneigtes Satteldach, Solaranlagen). Südlich der beiden Lagerhallen beginnt ein
Wirtschaftsweg, der zur Erschließung der angrenzenden Ackerflächen dient.
Nördlich des Änderungsbereiches liegt ein stark eingegrüntes, ca. 3,5 ha großes
Rückhaltebecken, das augenscheinlich im Rahmen der vorangegangenen
Bergbaunutzung entstanden ist. Der größere nördliche Teil des Beckens ist verlandet.
Hier hat sich Wald entwickelt. Der südliche Teil des Beckens ist mit Wasser gefüllt.
Westlich der Röntgenstraße befinden sich verschiedene Gewerbebetriebe (ein bis
zweigeschossige Hallen bzw. Bürogebäude, befestigter Hof, Rasenflächen, Parkplatz,
Außenlagerflächen, Metallgitterzäune, etc.):
-
Mohry GmbH, Nutzfahrzeughandel, Ankauf, Verkauf, Heisenbergstraße 7
LKW Tankstelle, ARAL Automatic Diesel Station,
Bürohaus (u.a. Wasser- und Umwelttechnik, Geoservice, etc.),
Karrosserie-Lackierung-Service (KLS).
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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In der Brachfläche nordwestlich der Kreuzung Röntgenstraße und Heisenbergstraße
(Sand, Gras, Sträucher am Rand) befindet sich eine Sammelwerbeanlage, ein
HUMANA Kleidersammelcontainer, ein Briefkasten sowie eine Trafostation.
Fazit: Der Eingangsbereich zu den Gewerbe- und Industriegebieten GIB II und III
macht einen desolaten Gesamteindruck. Insbesondere die ungenutzten Vorratsflächen
für den Straßenausbau und die willkürlich verteilten Neben- und Werbeanlagen tragen
zu diesem negativen Erscheinungsbild bei.
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
-
2.2.2
Straßenverkehrsflächen im Zuge der Röntgenstraße. Der ursprünglich geplante
Kreisverkehrsplatz an der Einmündung zur Heisenbergstraße wurde gutachterlich
untersucht und wegen seiner unzureichenden Leistungsfähigkeit nicht
weiterverfolgt,
Straßenverkehrsfläche
in
Verlängerung
des
östlich
angrenzenden
Wirtschaftsweges (südlich der Lagerhallen),
GE- Fläche (GE 3 mit Ausschluss der Regenwasserversickerung, GRZ = 0,8,
zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106 m üNN),
öffentliche Grünfläche G1 (Park) parallel zur B 264 und
öffentliche Grünfläche M2 (begleitender Saum, Ausgleichsfläche) südwestlich der
Lagerhalle,
Hinweis auf eine Altlast
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt am östlichen Rand des Plangebietes, östlich der Röntgenstraße,
zwischen dem Betriebsgelände der Firma Grieshaber Logistik bzw. Altpapier Lessenich
und dem Entsorgungsbetrieb Baumann.
Er wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch das Betriebsgelände der Firma Baumann Entsorgung,
im Westen durch die Röntgenstraße
im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen. Weiter östlich verläuft ein
befestigter Wirtschaftsweg in Richtung Marienfeld.
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Der eigentliche Änderungsbereich wird gegenwärtig intensiv ackerbaulich genutzt.
Das Betriebsgelände der südlich angrenzenden Firma Baumann Entsorgung (auch
Containerdienst) ist gekennzeichnet durch Hallen (Lagerhalle, Sortierhalle, Werkstatt),
div. Nebenanlagen (Waage, Wiegebüro, Gastank) und Freilagerflächen für Container.
Das Betriebsgelände grenzt an das bewaldete Rückhaltebecken.
Nordwestlich des Änderungsbereiches liegen die Betriebsgelände der Firma
Grieshaber Logistik (ca. 70 x 25 m große Lager und Kommissionierungshalle,
Waschhalle, Werkstatt, asphaltierte Verkehrsflächen) und der Firma Altpapier
Lessenich (Halle, Container, Ballenlager LKW- Parkplatz).
Fazit: Der Bereich östlich der Röntgenstraße ist ackerbaulich genutzt.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
-
2.2.3
Straßenverkehrsflächen im Zuge der Röntgenstraße. Die Straße ist als Baustraße
bereits hergestellt (Fahrbahn, Gehweg, Straßenbäume auf Privatgrundstück)
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Umladestation Schiene-Straße).
Die Planung wird nicht weiterverfolgt,
öffentliche Grünfläche M3 (Waldrand, Ausgleichsfläche) und öffentliche Grünfläche
M2 (Saum, Ausgleichsfläche). Die festgesetzten Grünflächen werden durch die
o.g. geplante Umladestation getrennt.
GI- Flächen nordwestlich des Änderungsbereiches (Grieshaber, Lessenich, GI,
GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 116 m üNN),
GI- Flächen südlich des Plangebietes (Baumann, GI, GRZ = 0,8, zulässige Höhe
baulicher Anlagen: 116 m üNN),
Änderungsbereich 3– Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt an der südlichen Grenze des Plangebietes, zwischen der
Röntgenstraße und dem südlich angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet II (GIB
II). Der Bereich ist überwiegend bebaut. Er wird wie folgt begrenzt:
-
im Süden durch die Grenze zum GIB II (Plangebietsgrenze)
im Osten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke
an der Röntgenstraße
im Westen durch das intensiv begrünte Versickerungsbecken westlich der Firma
Liély, Fleisch- und Wurstwaren),
im Norden durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke
an der Röntgenstraße (KFZ- Werkstätten KFZ- Handel, Maschinenbau, Wein- und
Lebensmittel, Kunststoffverpackungen, Fleisch- und Wurstwaren)
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Der Änderungsbereich befindet sich im Rückraum der Gewerbegrundstücke an der
Röntgenstraße. Das Gebiet ist nahezu vollständig von bebauten Grundstücken
umgeben. Die Fläche liegt größtenteils brach (Sand- und Kiesflächen, Baustelle,
Grünland), das Gelände wird zur gewerblichen Nutzung vorbereitet (Baustraße,
Planierung und Befestigung der zukünftigen Gewerbegrundstücke, Schotterflächen).
Im östlichen Teil des Änderungsbereiches befindet sich das ausgedehnte Freilager der
Firma Schulte-Bäder (Sanitär, Heizung, Tiefbau, LKW- Parkplatz, Feilager für Rohre,
Paletten und div. Baumaterial).
Ein dicht bewachsener Gehölzstreifen markiert die Grenze zum südlich gelegenen GIB
II. Einzelne Sträucher deuten auf ehemalige Entwässerungsgräben hin, die im Zuge
der Bauvorbereitungen zugeschüttet wurden.
Nördlich und östlich des Änderungsbereiches schließen sich folgende
Gewerbebetriebe an (ein- bis zweigeschossige Hallen, Büros, befestigte
Wirtschaftshöfe, Stellplätze, Werbung, Fahnen, Metallgitterzäune):
-
H. Liély, Fleisch- und Wurstwaren, Röntgenstraße 115,
Jansen KJS GmbH, Kunststoffverpackungen, Röntgenstraße 113,
Berkatex Textil GmbH, Röntgenstraße 111,
Pamukkale, Wein- und Lebensmittelvertrieb, Röntgenstraße 105,
A. Reuter, Kühlerbau, Klimatechnik, Röntgenstraße 103,
Autohandel Tomek, Röntgenstraße 83 b,
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
-
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W. Mann, Lackier- und Karrosserie Fachbetrieb, Röntgenstraße 83,
Rausch, Auto – und Unfall-KFZ Handel, Röntgenstraße 83,
Auto Complex, KFZ- Werkstatt, Röntgenstraße 81,
Romantruhe, Röntgenstraße 79
Fennert GmbH, Malerbetrieb, Röntgenstraße 77
E. Deckstein, Garten- und Landschaftsbau, Röntgenstraße 75a
Zilken, Schaustellerbetrieb, Röntgenstraße 75
T. Bogdan, Zimmerei, Röntgenstraße 73
M. Aras, Röntgenstraße 71
Bauunternehmung Uhlhaas, Röntgenstraße 71
Fazit: Der Bereich befindet sich im Rückraum vorhandener Gewerbebetriebe. Die
Brachflächen werden gegenwärtig zur Vermarktung vorbereitet.
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
2.2.4
GE- Flächen (GE 2), GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106 m üNN),
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit.
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes
Lage des Änderungsbereiches
Der Bereich liegt an der Nordwestecke des Plangebietes, westlich, nördlich und östlich
schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Das ca. 6 ha große, rechteckige
Grundstück ist vollständig von intensiv begrünten Versickerungsgräben umgeben.
Tatsächliche Nutzung (Mai 2006)
Der Bereich ist nur im ersten Teilabschnitt der Geigerstraße zur Vermarktung
vorbereitet, der überwiegende Teil der Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Im
Änderungsbereich wurden bisher lediglich die im Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1.
Änderung vorgesehenen Anlagen zur Abwasserbeseitigung (Regenüberlaufbecken,
Regenrückhaltebecken), ein zusammenhängendes Grabensystem zur Aufnahme des
Regenwassers und ein erster Abschnitt der Erschließungsstraße (Geigerstraße)
errichtet. Eine Servicestelle der TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH stellt bislang die
einzige Gewerbeansiedlung dar.
Neben den intensiv begrünten Versickerungsanlagen (Gräser, Sträucher, begleitender
Wirtschafts-/Spazierweg,
Fußgängerbrücke)
und
den
bereits
angelegten
Aufforstungsflächen im Westen des Plangebietes prägt ein zusammenhängender, in
Nord-Süd-Richtung verlaufender Gehölzstreifen das Landschaftsbild (ehemaliges
Saumgehölz entlang von Wirtschaftswegen).
Im Änderungsbereich und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich vier
gewerbliche Einrichtungen:
-
-
Regenüberlaufbecken und Regenrückhaltebecken in der Nordwest3ecke des
Plangebietes (eingeschossiges Gebäude, Wege, Stellplätze, landschaftlich
eingebundenes Regenrückhaltebecken mit ca. 70 m Durchmesser, ZU- und
Ablaufbauwerke, Übergabestation für Erdgas, Nebenanlagen)
TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH (eingeschossige Halle, Freilager für
Container und DIXI- Toiletten, LKW- Parkplatz, Pumpenstation), Servicestützpunkt
Geigerstraße 20,
H. Lück, Elektromaschinenbau (Halle, zweigeschossiger Büro- und Wohntrakt),
Geigerstraße 5,
Naturstein Koll GmbH, Wooodymax (zwei Hallenneubauten), Geigerstraße 1-3.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Fazit: Der Bereich ist überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Charakteristisch sind die
großzügig angelegten und intensiv begrünten Versickerungsanlagen.
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung
-
GE- Flächen (GE 2 und GE 3), GRZ = 0,8, zulässige Höhe baulicher Anlagen: 106
m üNN),
Straßenverkehrsfläche (Erschließungsstraße, Schleife)
3.
Planungsvorgaben
3.1
Übergeordnete Planungen
Gebietsentwicklungsplan (GEP)
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln,
2001) ist das Plangebiet seit der 21. Planänderung des GEP im Jahre 1994 als
„Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellt (GIB). Diese dienen
vordringlich der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher
gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder
ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den Allgemeinen Siedlungsbereich
integriert werden können.
Die gesamte Fläche des ehemaligen Tagebaus Frechen ist als Freiraum für
zweckgebundenen Nutzung – hier: Sicherung und Abbau oberflächennaher
Bodenschätze – dargestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb dieser Darstellung.
Die landwirtschaftlichen Flächen nördlich des Plangebietes sind als „allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche“ dargestellt, überlagert mit der Freiraumfunktion „Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung“. Weiter nördlich ist ein
„Waldbereich“ als Grünverbindung zwischen dem Boisdorfer See und dem
Fürstenbergmaar dargestellt.
Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes. Die
geplante Grünverbindung nördlich des Plangebietes wird wesentlich durch externe
Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches hat sich
nicht geändert.
Flächennutzungsplan (FNP)
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen ist das Plangebiet seit der
9.
Änderung des FNP aus dem Jahre 1999 als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Am
nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes sind jeweils „Flächen für Maßnahmen
zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt
(Randeingrünung des Industriegebietes). An der Nordwestecke des Plangebiets ist
eine geplante „Abwasseranlage“ ohne Flächenabgrenzung dargestellt.
In der Umgebung stellt der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen 1.
Änderung 1984 „Flächen für die Land- und Forstwirtschaft“, Flächen für Abgrabungen“
sowie „Flächen für die Forstwirtschaft“ dar. Im Plan ist eine KFBE- Bahntrasse
vermerkt, die seit vielen Jahren nicht mehr weiterverfolgt wird.
Das Plangebiet ist darüber hinaus von einer aktuellen Änderungen des FNP betroffen.
Die 39. Änderung des FNP „Grünvernetzung“ sieht eine großflächige Biotopvernetzung
nördlich des Plangebietes zwischen dem Frechener Stadtgebiet und der Erftaue vor.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
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Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen den Entwicklungszielen der 39. FNPÄnderung nicht entgegen. Durch die externen Ausgleichsmaßnahmen des
Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 2. Änderung werden Teile dieser Grünvernetzung
umgesetzt.
Landschaftsplan (LP)
Im wirksamen Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville, 7.
Änderung 2004) ist das Plangebiet als „Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes“
gekennzeichnet. Der Landschaftsplan trifft keine Aussagen zum Plangebiet.
Für die Freiflächen nördlich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan das
Entwicklungsziel 7 „ Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur
Schaffung einer nachhaltig stabilen Landschaft“ fest. Noch weiter nördlich (Bereich um
den Boisdorfer See) ist eine Rekultivierungsfläche dargestellt. Die Entwicklungs-,
Pflegeund
Erschließungsmaßnahme
5.3.4
formuliert
weitreichende
Rekultivierungsziele auf der Grundlage des Abschlussbetriebsplanes (Relief, Boden,
Gewässer, Vegetation, Wege, sonstiges). Die Rekultivierung ist mittlerweile
größtenteils abgeschlossen (Marienfeld). Die externen Ausgleichsmaßnahmen des
Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 2. Änderung ordnen sich in das übergeordnete
Rekultivierungskonzept ein.
Südwestlich des Plangebietes befinden sich die geschützten Landschaftsbestandteile
2.4.2 (Restbestand einer ehemaligen Lindenallee) und 2.4.3 (Baumreihe aus vier
Winterlinden an der L 163). Diese Schutzobjekte werden von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht betroffen.
Etwa 250 m westlich des Plangebiets liegt das Landschaftsschutzgebiet Mödrather
Mühle 2.2-5 (Erftaue am Südwestrand des Tagebaus Frechen, ehemaliger Bahndamm
bis Türnich, Park, Regenerationszelle zur beschleunigten Wiederbelebung des
Tagebaus nach der Rekultivierung). Das Landschaftsschutzgebiet wird durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt.
Naturschutzgebiete, FFH- Gebiete
Etwa 1,5 km westlich des Plangebietes liegt das ca. 300 ha große Naturschutz-/FFH
Gebiet DE-5106-301 „Kerpener Bruch und Parrig“. Der Gebietskomplex besteht aus
zwei artenreichen Eichen-Hainbuchenwäldern in der Hartholzaue der Erft mit
Restbeständen von Weichholzauenwäldern im fließgewässernahen Bereich. Daneben
ergänzen extensiv bewirtschaftetes Grünland, naturnahe Stillgewässer und eine
aufgelassene Kiesgrube mit einem bunten Vegetationsmosaik den Strukturreichtum
des Gebietes. Als Schutzzweck gilt der Erhalt und die Wiederherstellung eines
naturnahen Laubwaldes (Stieleichen-Hainbuchenwald). Der Schutzzweck wird durch
die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt.
3.2
Vorhandenes Planungsrecht, benachbarte Bebauungspläne
Der seit 2005 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. TÜ 246 / 1. Änderung „Gewerbe- und
Industriegebiet Ville“ soll durch dieses Änderungsverfahren geändert werden.
Südlich des Plangebietes schließt sich der Bebauungsplan Nr. 35 / 1. Änderung und
Ergänzung „Gewerbegebiet II“ an (GIB II). Der seit 1980 rechtskräftige Bebauungsplan
setzt Industriegebietsflächen (GI-Flächen) nördlich der Heisenbergstraße und
Gewerbegebietsflächen (GE-Flächen) südlich der Heisenbergstraße fest. Der
Bebauungsplan trifft immissionsschutzbezogene textliche Festsetzungen zur Art der
zulässigen Betriebe und Anlagen.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 12 von 39
Südlich der B 264, etwa 400 m südlich des Plangebietes, liegt der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Türnich. Auf der Grundlage dieses seit 1967
rechtskräftigen Bebauungsplanes entstand seinerzeit das Gewerbe- und
Industriegebiet I (GIB I) an der Otto-Hahn-Straße/Alfred-Nobel-Straße. Der
Bebauungsplan setzt GE- und GI-Flächen (Stufe II) sowie untergeordnet auch
Mischgebietsflächen fest (im Bereich des ehemaligen Kasinos).
Etwa 500 m südwestlich des Plangebietes, am Rand der Ortslage Türnich befindet sich
der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 der Gemeinde Türnich aus dem
Jahre 1974. Der Bebauungsplan setzt u.a. ein Reines Wohngebiet an der Straße
„Fuchskaul“ (WR, I, GRZ = 0,6, GFZ = 0,6) und weiter südlich ein Allgemeines
Wohngebiet an der Heerstraße/ Sprengersgasse fest (WA, II). Außerdem setzt der
Bebauungsplan umfangreiche Verkehrsanlagen fest, die niemals realisiert und
mittlerweile auch nicht mehr weiterverfolgt werden.
3.3
Sonstige Fachplanungen
Stadtökologischer Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten des Landes NRW
Im Plangebiet liegen die Biotopkatasterflächen BK 5106-329 (Siedlungsrand), BK
5106-528 (Gehölz an der Grenze von GIB II). Unmittelbar an das Plangebiet
angrenzend liegt die Biotopkatasterfläche 5106-527 (Rückhaltebecken Rheinbraun,
Wald, Grünland, Stillgewässer). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen dem
Erhalt der o.g. Biotopflächen nicht entgegen.
Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen ist zu beachten.
Waldentwicklungsplan
Der Rhein-Erft-Kreis gilt mit 11 % Waldanteil als besonders waldarmes Gebiet. Zur
langfristigen Erhöhung des Waldanteils hat die Untere Landschaftsbehörde des RheinErft-Kreises deshalb 1994 ein umfassendes Waldentwicklungsprogramm erarbeitet,
das die Aufforstungsaktivitäten der verschiedenen Gebietskörperschaften koordinieren
soll.
Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen
Im geltenden Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen werden keine Aussagen
getroffen, die das Plangebiet unmittelbar betreffen. Die Untersuchung konzentriert sich
auf den Verkehrslärm entlang der Hauptverkehrsstraßen
Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Das nächstgelegene
Wasserschutzgebiet Dirmerzheim (Entwurf) liegt ca. 2,5 km südlich des Plangebietes.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft (ca. 1.100 m
westlich des Plangebiets).
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
4.
Seite 13 von 39
Verfahren
Aufstellung
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung
am 07.03.2006 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. TÜ
246 / 2. Änderung beschlossen.
Vorverfahren
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom
13.04.2006 aufgefordert, ihre Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 08.05.06 abzugeben.
Insgesamt 14 TÖB hatten Stellung genommen. Die Anregungen konnten überwiegend
berücksichtigt werden.
In der Zeit vom 24.04.06 bis zum 08.06.06 wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Unterlagen im Rathaus
Kerpen durchgeführt. Es wurden keine Anregungen vorgebracht.
Offenlage
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom
14.07.2006 aufgefordert, ihre Stellungnahme im Rahmen der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB bis zum 21.08.2006 abzugeben. Insgesamt 13 TÖB haben bisher
Stellung genommen. Die Anregungen konnten überwiegend berücksichtigt werden.
In der Zeit vom 16.08.2006 – 18.09.2006 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Bekanntmachung und Aushang der
Unterlagen im Rathaus Kerpen durchgeführt. Es wurden insgesamt 6 Anregungen
vorgebracht.
Dabei äußerten sich drei Bürger zur Lärmbelastung des Wohngebietes „Fuchskaul“
durch den ständig zunehmenden Straßenverkehr auf der B 264. Aufgrund der nur
marginalen Vergrößerung der Gewerbe- und Industrieflächen im Rahmen der 2.
Änderung, hat die hier zu diskutierende Bauleitplanung nur geringfügige Auswirkungen
auf die Lärmbelastung des Wohngebietes. Dessen ungeachtet wird die
Verkehrsmenge auf der B 264 allein schon durch den allgemeinen
Motorisierungszuwachs, den ständig steigenden LKW- Anteil und nicht zuletzt durch
die schrittweise Vermarktung des GIB III weiter steigen.
Drei
Unternehmer,
die
ihren
Sitz
im
Bereich
der
Kreuzung
Heisenbergstraße/Röntgenstraße haben, melden Zweifel an der Leistungsfähigkeit der
geplanten Gestaltung der Haupterschließungsstraße an (beampelte Kreuzung statt
Kreisverkehr). Die vorgebrachten „Bedenken“ wurden in die Abwägung eingestellt.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
5.
Begründung der Planinhalte
5.1
Die geänderten Festsetzungen
5.1.1
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264
Seite 14 von 39
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.1 auf Seite 3 der Vorlage
Am zentralen Eingangsbereich zum Gewerbe- und Industriegebiet GIB III an der B 264
sind folgende Änderungen vorgesehen:
Straßenverkehrsflächen
-
Ertüchtigung
des
bestehenden
lichtsignalgeregelten
Knotens
„B264/
Röntgenstraße/ Maximilianstraße“ durch den Ausbau der vorhandenen
Verkehrsanlagen (jeweils zwei Geradeausspuren für die B 264, zusätzliche
Abbiegespuren). Der Ausbau des Verkehrsknotens ist im Interesse der
Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit der Kreuzung erforderlich.
-
Verzicht auf den ursprünglich geplanten Kreisverkehr an der Einmündung der
Heisenbergstraße in die Röntgenstraße. Hierdurch verkleinern sich die
Verkehrsflächen. Das Gewerbegebiet GE3 wurde entsprechend vergrößert,
-
Veränderung der westlichen Straßenbegrenzungslinie (Grenze zu Fl.St.Nr. 1782,
Firma Mohry GmbH, Nutzfahrzeughandel, Ankauf, Verkauf, Heisenbergstraße 7).
Das Betriebsgelände wird nur geringfügig in Anspruch genommen.
Beeinträchtigungen des Betriebsablaufes sind damit nicht verbunden,
-
Verzicht auf die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche für die geplante
Anbindung des vorhandenen Wirtschaftsweges südöstlich der beiden Lagerhallen.
Der Wirtschaftsweg wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Abwasserbeseitigung“ errichtet,
-
Festsetzung
einer
„Verkehrsfläche
besonderer
Zweckbestimmung“
(Wirtschaftsweg in Richtung Marienfeld) um den besonderen Charakter dieser
Verkehrsanlage angemessen zum Ausdruck zu bringen.
-
Verzicht auf die ursprünglich geplante Pflanzung von Straßenbäumen (6.1: S1) im
Einmündungsbereich. Der geplante Straßenraum kann nicht mehr weiter
ausgedehnt werden, ohne betriebliche Beeinträchtigungen bei den benachbarten
Gewerbegrundstücken befürchten zu müssen. Aufgrund der beengten
Grundstücksverhältnisse kann die geplante Begrünung in diesem Teil der
Erschließungsanlage nicht mehr durchgeführt werden.
Öffentliche Grünflächen
-
Verzicht auf die öffentliche Grünfläche G1 (ehem. 7.2: Parkanlage) nordwestlich
des Kreisverkehrs. Diese kleine geplante Park-/Schmuckpflanzung entfällt als
eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan, da sie durch die veränderte
Linienführung der Straße deutlich verkleinert wurde. Die verbleibende Restfläche
kann durchaus auch im Rahmen des Straßenausbaus als Grünfläche hergestellt
werden (Straßenbegleitgrün). Hier befinden sich auch stadttechnische Anlagen.
-
Änderung der Zweckbestimmung der geplanten öffentlichen Grünfläche (ehem.
7.2) G1 nördlich der B 264. Die ursprünglich geplante Parkanlage
„Braunkohlehain“
muss
zugunsten
umfangreicher
Anlagen
zur
Abwasserbeseitigung aufgegeben werden, die im Zuge der Ertüchtigung des
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 15 von 39
vorhandenen Knotens B264/Röntgenstraße/Maximilianstraße erforderlich wurden.
Nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Ausbauplanung sollen hier u.a.
Bodenfilterbecken zur Behandlung von Niederschlagswasser errichtet werden. Die
geplanten Anlagen werden überwiegend als Grünfläche in Erscheinung treten und
ggf. auch am Rande mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden können. Die
zugehörige Artenliste 7 (ehem. textliche Festsetzung Nr. 10) kann somit ebenfalls
entfallen).
-
Änderung der Zweckbestimmung der geplanten öffentlichen Grünfläche (7.1) M2
(Gehölzsaum) an der Plangebietsgrenze (südwestlich der vorhandenen
Lagerhallen). Die ursprünglich geplante abschirmende Pflanzung musste
aufgegeben werden, da sie im Widerspruch zu dem vorhandenen
wasserführenden
Graben
steht,
der
Teil
eines
übergeordneten
Entwässerungskonzeptes ist. An dieser Stelle soll der vorhandene, gegenwärtig
stark verbuschte Graben nach wasserwirtschaftlichen Kriterien ausgebaut werden.
Der Graben wird zukünftig von einem schmalen Wirtschaftsweg begleitet. Die
geplanten Anlagen werden überwiegend als Grünfläche in Erscheinung treten
(neue textliche Festsetzung Nr. 7.2a: G1).
Gewerbegebietsflächen
5.1.2
-
Erweiterung des Gewerbegebietes GE 3 ▀ nach Nordosten zur Ansiedlung einer
Tankstelle, eines Restaurants und einer KFZ- Werkstatt/Autohandel. Die
Erweiterung des Gewerbegebietes ist auch Folge der veränderten
Verkehrsplanung. Funktionale oder stadtgestalterische Belange sind mit dieser
Ausdehnung der Bauflächen nicht verbunden. Nachbarschaftliche Belange werden
nicht berührt,
-
aufgrund der besonders beengten Grundstücksverhältnisse, die durch den
nachträglichen Umbau der Verkehrsanlagen eingetreten sind, werden besondere
Ausnahmetatbestände bei der überbaubaren Grundstücksfläche (3.1:
ausnahmsweise Überschreitung der Baugrenzen), bei der Gestaltung der
Randzonen des Gewerbegrundstücks (9.2: Begrünung von mindestens 50 % des
Randbereiches) sowie bei der Parkplatzbegrünung (9.1: ein Baum je fünf
Parkbuchten) eingeführt Das durchgängige Bebauungs- und Begrünungskonzept
des Gewerbe- und Industriegebietes wird durch diese spezielle Ausnahme in
seiner städtebaulichen Relevanz nicht in Frage gestellt,
-
die veränderten Rahmenbedingungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (7.3:
Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser) stehen im Einklang mit
der übergeordneten Gesamtentwässerungsplanung. Auf die bisher vorgesehene
evtl. Einleitung privaten Niederschlagswassers in den Straßengraben nördlich der
B 264 wird verzichtet. Evtl. abzuleitendes Niederschlagswasser soll zukünftig dem
vorhandenen wasserführenden Graben östlich des Baugrundstückes zugeführt
werden
-
die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen).
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.2 auf Seite 4 der Vorlage
Am östliche Rand des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, am Übergang zu den
umgebenden landwirtschaftlichen Flächen, sind folgende Änderungen vorgesehen:
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (U; Umladestation Schiene/Straße)
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
-
Seite 16 von 39
Die ursprünglich am nordöstlichen Plangebietsrand vorgesehene Vorbehaltsfläche
für einen späteren Anschluss an das Gleisnetz der Deutschen Bahn kann
entfallen. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen ist angesichts der enormen
Herstellungskosten nicht zu gewährleisten. Die Verkehrsflächen werden den
Industrie- bzw. den Grünflächen zugeschlagen (Grüngürtel schließen).
Der Verzicht auf die Umladestation beeinträchtigt nicht die Lagegunst des
Industriegebietes. Die Logistikunternehmen, die sich bis jetzt am Standort
angesiedelt haben (z.B. Freund, LIDL) sind auf einen Bahnanschluss nicht
angewiesen. Evtl. Kapazitätsengpässe bei der inneren und äußeren Erschließung
sind auch unter besonderer Berücksichtigung des hohen LKW- Aufkommens nicht
zu befürchten.
-
Verzicht auf die geplante Begrünung der Umladestation (6.1: S9, zunächst
Sukzessionsfläche, „Natur auf Zeit“, bei Realisierung dann regelhafte Begrünung
der Umladestation).
Öffentliche Grünfläche
-
Anpassung der abschirmenden Grünpflanzung am Gebietsrand. Die ursprünglich
für den späteren Gleisanschluss vorgesehene Öffnung in dem umgebenden
Grüngürtel kann nunmehr geschlossen werden. Schaffung eines durchgängigen,
ca. 30 m breiten Gehölzstreifens. Schädliche Auswirkungen auf das
Landschaftsbild sind mit der geplanten Änderung nicht verbunden. Der
Biotopverbund dient darüberhinaus dem Natur- dun Landschaftsschutz,
-
Änderung des geplanten Charakters der Gehölzpflanzung. Die ursprünglich
vorgesehene lockere Saumbepflanzung M2 wurde zugunsten einer dichteren,
waldartigen Abschirmung M3 aufgegeben. Die geplante Aufforstung knüpft dabei
an vorhandene Waldbestände am südlich angrenzenden Rückhaltebecken an
(Biotopverbund),
Industriegebietsflächen
5.1.3
-
Vergrößerung und Arrondierung der angrenzenden Industriegebietsfläche (GI). Mit
der geplanten geringfügigen Veränderung der gewerblichen Bauflächen sind keine
Immissionskonflikte verbunden. Nachbarschaftliche Belange werden nicht berührt,
-
die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen).
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.3 auf Seite 5 der Vorlage
Im zentralen Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, im Rückraum der
überwiegend bebauten Gewerbegrundstücke an der Röntgenstraße, sind folgende
Änderungen vorgesehen:
Erschließung des Rückraums, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,
Straßenverkehrsfläche
-
Bei der Vermarktung der Grundstücke in zweiter Reihe wurde deutlich, dass die
bisherige Lage der geplanten Erschließungsanlage (Privatstraße, Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht) verändert werden muss, um mehrere kleinere Gewerbegrundstücke
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 17 von 39
zu ermöglichen. Die Erschließungsanlage soll weiter in Richtung Südgrenze des
Plangebietes verlängert werden. Die bisher geplante private Erschließungsanlage
wird aufgegeben,
-
Neubau einer 8 m breiten und ca. 120 m langen Erschließungsstraße. Da
zukünftig mehrere verschiedene Unternehmen auf die Erschließungsstraße
angewiesen sein werden, wurde eine öffentliche Erschließung gewählt.
-
ein Beeinträchtigung der betrieblichen Erfordernisse bei den umgebenden
Gewerbebetrieben ist auszuschließen. Die neue Trasse zerschneidet kein
bestehendes Betriebsgelände,
-
Immissionskonflikte durch die geplante Straße sind aufgrund des gerungen
Verkehrsaufkommens (Sackgasse) und der nicht besonders schutzwürdigen
Gewerbebebauung in der Umgebung nicht zu befürchten.
Gewerbegebietsflächen
5.1.4
-
Das ursprünglich geplante Gewerbegebiet wird um die Flächen der notwendigen
Verkehrsflächen verkleinert,
-
die gebietsspezifischen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
werden nicht verändert (Nutzungskatalog, GRZ, Höhen baulicher Anlagen).
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes
Siehe auch Planausschnitt Anlage 2.4 auf Seite 6 der Vorlage
Im nordwestlichen Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III, östlich der
vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen, sind folgende Änderungen vorgesehen:
Das Gewerbe- und Industriegebiet Türnich III und seine Rolle im städtischen
Gewerbeflächenkonzept
-
Die Stadt Kerpen hat im Rahmen der Entwicklung differenzierter
Gewerbestandorte innerhalb des Stadtgebietes gezielt Schwerpunkte hinsichtlich
der geplanten Nutzung gesetzt. Unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen
Standortkriterien und der sich ständig wandelnden Anforderungen der
Unternehmen kommt dem Gewerbe- und Industriegebiet Türnich III dabei
vordringlich die Aufgabe zu,
großflächige Transport - und Distributionsbetriebe aufzunehmen. Zahlreiche
Unternehmen aus dieser Branche haben sich bereits angesiedelt und prägen den
Standort. Die Transportunternehmen profitieren dabei sowohl von der guten
Verkehrsanbindung als auch von der günstigen Lage innerhalb des Stadtgefüges.
Wegen der zu erwartenden Immissionskonflikte und der schieren Größe der
Betriebsgelände und Hallen sind diese Betriebe vorrangig in einem Industriegebiet
anzusiedeln.
Umwandlung von GE- in GI# - Flächen (eingeschränktes Industriegebiet).
-
Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere
durch Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE)
im Nordwesten des Plangebietes in GI# - Flächen umgewandelt werden,
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 18 von 39
-
ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das geeignet wäre, die Kapazitätsreserven der
inneren und äußeren Erschließung auszuschöpfen, ist mit der geplanten
Umwandlung der GE- in GI# - Flächen nicht verbunden,
-
es ist geplant, ein sog. „eingeschränktes Industriegebiet“ GI# festzusetzen. Die
bisherigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung GE 2 und GE 3 werden
aufgegeben.
Immissionsschutz, Emissionskontingente
-
die Belange des Immissionsschutzes wurden gesondert bewertet. Unter
besonderer Berücksichtigung aller schutzwürdiger Nutzungen, so z.B. der
bestehenden Betriebswohnungen in der Nachbarschaft und der Wohnbebauung
„Fuchskaul“ (Reines Wohngebiet am Rande Türnichs, ca. 450 m südlich des
Änderungsbereiches)
wurden
sog.
„Emissionskontingente“
für
die
Industriegebietsflächen festgesetzt, die sicherstellen, dass die einschlägigen
Orientierungswerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten werden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
und in der Umgebung bleiben so gewahrt.
-
die Festsetzungen zum Immissionsschutz begrenzen die zulässigen gewerblichen
Emissionen unter das normale Maß eines Industriegebietes. Die
ansiedlungswilligen Unternehmen sind daher angehalten, besondere planerische
oder technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Orientierung der Gebäude
und Hauptlärmquellen) oder ggf. den Betriebsablauf den Gegebenheiten
anzupassen. Eine bestimmungsgemäße Nutzung des Industriegebietes ist trotz
des weitergehenden Schutzanspruches der Umgebung gewährleistet,
-
bislang hat sich lediglich die TOI TOI DIXI Sanitärsysteme GmbH im
Änderungsbereich angesiedelt. Das Unternehmen wird durch die geänderte
Festsetzung nicht berührt (bisher GE 2, Abstandsklasse I-IV nicht zulässig,
Möglichkeit zur Zulässigkeit von Klasse IV Betrieben bei atypischer
Betriebsweise). Bestandsschutz und Entwicklungsmöglichkeiten sind weiterhin
gewahrt
Straßenverkehrsflächen
-
Bei der Vermarktung der Grundstücke wurde deutlich, dass die bisherige Lage der
geplanten Erschließungsanlage verändert werden muss, um größere
zusammenhängende Industriegebietsflächen zu ermöglichen. Die geplante
Erschließungsstraße (Geigerstraße) soll verkürzt werden, damit ein ca. 4 ha
großes Grundstück im Westen des Änderungsbereiches entstehen kann. Der
schon errichtete Teilabschnitt der Geigerstraße muss nicht verändert werden.
-
Breite und Ausrundungsradien der geplanten Erschließungsstraße wurden
beibehalten,
Maß der baulichen Nutzung
-
Die ursprünglich geplante Höhe baulicher Anlagen bleibt unverändert (106 m
üNN).
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
5.1.5
Seite 19 von 39
Sonstige Änderungen
Baugrenzen – Baulinien
Planzeichnung, ehemalige textliche Festsetzung 3.1: Baulinien
Die ursprüngliche Absicht, eine durchgehende Bauflucht auch an der östlichen
Röntgenstraße vorzusehen, musste mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse
der anzusiedelnden Speditionsbetriebe aufgegeben werden. Gegenwärtig sind hier
Rangier- und Lagerflächen vorgesehen. Die ursprüngliche Festsetzung verfehlt somit
ihre ursprüngliche Regelungsabsicht und kann entfallen. An Stelle der Baulinien sollen
Baugrenzen vorgesehen werden. Die entsprechende textliche Festsetzung (Bauweise,
3.1) konnte ebenfalls entfallen.
An der westlichen Röntgenstraße konnten die zwingenden Festsetzungen zur vorderen
Bauflucht ihre Regelungsabsicht entwickeln. Die kleinen und mittleren Betriebe wurden
entlang einer gemeinsamen Bauflucht entwickelt, was im Ergebnis zu einem
geordneten Erscheinungsbild geführt hat, ohne dem berechtigten Interesse der
Gewerbetreibenden
nach
angemessener
Präsentation,
Individualität
und
Kundenwahrnehmung entgegenzustehen. Hier werden die Baulinien beibehalten.
Immissionsschutz,
Ausschluss von Fäkalienaufbereitungsanlagen (textliche Festsetzung Nr. 1.5.3)
Um unzumutbare Geruchsbelästigungen sowohl im Plangebiet, als auch in den übrigen
Siedlungsbereichen der Stadt Kerpen zu vermeiden, sollen Anlagen, von denen im
besonderen Maße störende Gerüche ausgehen können, im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes ausgeschlossen werden (z.B. Fäkalienaufbereitung).
Veränderte Festsetzung zur Begrünung der privaten Baugrundstücke
Textliche Festsetzung Nr. 9.3
Die ursprünglichen sehr differenzierten Regelungen zu Lage und Abmessung der zu
begrünenden Flächen wurden mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen bei der
Gewerbeansiedlung aufgegeben, da sich die zugrundeliegende Regelungsabsicht,
eine angemessene Durchgrünung der privaten Bauflächen, auf diese Weise nicht
sachgerecht umsetzen ließ. Gerade bei kleineren Grundstücken stehen „mindestens
10 m breite Pflanzstreifen einer bestimmungsgemäßen gewerblichen Nutzung
entgegen. Die neue Formulierung, wonach mindestens 20 % der nicht überbauten
Grundstücksflächen flächenhaft zu begrünen sind, sichert eine ökologisch und
gestalterisch wirksame Durchgrünung der Baugebiete, harmoniert mit den
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und berücksichtigt die wirtschaftlichen
Belange der Betriebe gleichermaßen.
5.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes, die unverändert übernommen wurden
5.2.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Zielsetzung des
Bebauungsplans wird für das Plangebiet Gewerbegebiet - GE und Industriegebiet - GI
festgesetzt. Eine Gliederung des Gebietes gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO nach Art und
Eigenschaften der Anlagen erfolgt im Hinblick auf die angrenzenden Wohngebäude auf
der Grundlage der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998. Diese Gliederung soll sicherstellen,
dass keine Störungen aus dem Gewerbe- und Industriegebiet auf die benachbarte
Wohnnutzung ausgehen.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 20 von 39
Gewerbegebiet GE 1
In dem Gewerbegebiet GE 1sind die Klassen I bis V ausgeschlossen. Diese als GE 1
festgesetzten Bereiche erreichen einen Abstand von mind. 200 m zur nächstgelegenen
Wohnbebauung entsprechend den Forderungen des Abstandserlasses. Es wurde eine
Ergänzung in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen, dass auch
Betriebsarten des nächst größeren Abstandes ausnahmsweise zugelassen werden
können, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Durch diese
Festsetzung wird ein bestehender Betrieb planungsrechtlich abgesichert. Zur
Klarstellung des zweiten Absatzes wurde eine entsprechende Fußnote in den
textlichen Festsetzungen zum GE 1 aufgenommen.
Gewerbegebiet GE 2
In dem als GE 2 abgegrenzten Bereich werden die Klassen I bis IV ausgeschlossen.
Die Abgrenzung zwischen GE 1 und GE 2 erfolgt an der Stelle, an der ein 300 m
Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung gewährleistet ist. Es wurde eine
Ergänzung in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen, dass auch
Betriebsarten des nächst größeren Abstandes ausnahmsweise zugelassen werden
können, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Zur Klarstellung
des zweiten Absatzes wurde eine entsprechende Fußnote in den textlichen
Festsetzungen zum GE 2 und GE 3 aufgenommen.
Gewerbegebiet GE 3
In Ergänzung zum GE 2 sind für einige Teilbereiche, die unmittelbar an die
Industrienutzung – GI grenzen, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach
§ 8 (3) BauNVO „Nr. 1 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie
Betriebsinhaber und Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke“ ausgeschlossen. Auch das privilegierte Wohnen von
Betriebsangehörigen und Betriebsleitern stellt eine schutzwürdige Nutzung dar. Im
Industriegebiet würden die erforderlichen Begrenzungen der Emissionen eine
wesentliche Einschränkung der Nutzungen zum GI bedeuten, die nicht mit der
Zielsetzung vereinbar wären, mit angemessenem technischen und finanziellen
Aufwand Flächen für eine industrielle Nutzung bereit zu stellen. Für Betriebe, die eine
entsprechende Wohnnutzung unterbringen möchten, stehen mit dem GE 2
ausreichend Flächen zur Verfügung.
Der Ausschluss von den unter Nr. 2 genannten Anlagen wird mit der Zielsetzung
begründet, Flächen für produzierende Industrie und Gewerbe zu sichern. Des Weiteren
geht von diesen Nutzungen eine Schutzcharakter aus, der eine industrielle Nutzung
einschränken könnte. Im GE 1 und GE 2 sind diese Nutzungen nicht ausgeschlossen;
insofern stehen im ausreichenden Umfang Flächen zur Verfügung. Ansonsten
entspricht die Gliederung nach Abstandserlass dem GE 2.
Industriegebiet GI
In dem als GI abgegrenzten Bereich werden die Klassen I bis III ausgeschlossen. Die
Abgrenzung erfolgt an der Stelle, an der ein 500 m Abstand zur nächstgelegenen
Wohnbebauung gewährleistet ist. Mit dieser Festsetzung werden die Voraussetzungen
geschaffen, eine industrielle Nutzung an diesem Standort zu ermöglichen, die einen
Spielraum für die produzierenden Betriebe bzw. großen Distributionsbetriebe lässt.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 21 von 39
Ausschluss bestimmter Nutzungen, Spielhallen, Sexgewerbe, Einzelhandel
Innerhalb des Plangebietes erfolgt ein Ausschluss von Spielhallen und ähnlichen
Unternehmungen i. S. v. § 33 i Gewerbeordnung, Vorführ- und Gesellschaftsräume,
deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Darstellungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Bordelle. Entsprechend der Zielsetzung
des Bebauungsplans werden die Flächen für produzierendes und verarbeitendes
Gewerbe dringend benötigt, da derzeit Grundstücke in ausreichendem Umfang nicht
vorhanden sind bzw. als innerbetriebliche Reserveflächen nicht allgemein zur
Verfügung stehen. Der Ausschluss der o.g. Nutzungen soll die ständige Verfügbarkeit
der Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe sicherstellen, die
ansonsten durch die erfahrungsgemäß hohe Mietzahlungsbereitschaft bzw. die
Fähigkeit überhöhte Kaufpreise zu realisieren langfristig gefährdet wäre.
Innerhalb des Stadtgebietes stehen Flächen für die zuvor genannte Nutzung zur
Verfügung, so dass mit dieser Festsetzung kein genereller Ausschluss in der Stadt
Kerpen erfolgt.
Des Weiteren sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen für Handwerksbetriebe
und andere Gewerbebetriebe, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden,
derart ausnahmsweise zulässig, wenn sie nur dem örtlichen Bedarf dienen und eine
Größe von 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht überschreiten oder im
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben bzw. produzierenden
Gewerbegebieten steht. Diese Festsetzung erfolgt im Hinblick auf die Bemühungen der
Stadt Kerpen zur Stärkung des Zentrums, die ohne diese Festsetzung unterlaufen
würden. Zusätzliches Verkehrsaufkommen wird ebenfalls vermieden.
5.2.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Gebäudehöhe und die
Grundflächenzahl bestimmt.
Gewerbegebiet GE 1
Für das Baugebiet GE 1 ist die GRZ mit 0,8 entsprechend den Obergrenzen des
§ 17 BauNVO ausgewiesen. Diese Festsetzung orientiert sich an dem Maß der
ausgewiesenen GRZ im ursprünglichen BP 35 Türnich II.
Es wird eine maximale Gebäudehöhe von 106 m ü. NN zugelassen, was einer
Gebäudehöhe von ca. 14 m entspricht, die als ausreichend für eine gewerbliche
Nutzung angesehen wird. Hierdurch wird eine mögliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes vermindert.
Gewerbegebiete GE 2 und GE 3
Für die gesamten Baugebiete sind die GRZ mit 0,8 entsprechend den Obergrenzen
des § 17 BauNVO ausgewiesen. Aus den Rückläufen der interessierten künftigen
Nutzer ergab sich die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Eine deutliche reduzierte GRZ
hätte sowohl für größere Betriebe (z. B. Distributionsgewerbe) als auch für
Kleinbetriebe mit einem Flächenanspruch unter 1,0 ha eine erhebliche Restriktion
bedeutet.
Es werden maximale Gebäudehöhen von 106 m ü NN bzw. 110 m ü NN festgesetzt.
Das entspricht zulässigen Gebäudehöhen von ca. 14 m für die westlichen Flächen und
ca. 18 m für den überwiegenden Teil, die als ausreichend für eine gewerbliche Nutzung
angesehen wird. Die Höhenfestsetzung erfolgt über Normal Null (ü NN). Durch die
topographischen Bewegungen können sich Abweichungen von den zuvor genannten
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 22 von 39
14 m bzw. 18 m ergeben. Durch die Staffelung und die festgesetzten Höhen wird eine
mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermindert.
Industriegebiet – GI – GI* - GI #
In den Industriegebieten wurde eine GRZ von 0,8 und eine Gebäudehöhe von 106 m ü
NN, 110 m ü NN, 114 m ü NN, 116 m ü NN und für einen Teilbereich innerhalb des
Erschließungsringes 142 m ü NN festgesetzt; die Höhenquoten beziehen sich auf
Normal Null. Diese Ausweisung der GRZ erfolgt, wie zuvor unter GE 2 beschrieben, im
Hinblick auf den Bedarf, der sich aus den vorliegenden Informationen ergibt.
Die zulässigen Gebäudehöhen staffeln sich von Westen (106 m) bis nach Osten
(116 m), was Höhen von ca. 17 m – 20 m über Gelände entspricht. Die zulässigen
Gebäudehöhen werden als ausreichend für die überwiegende Anzahl der Nutzung
erachtet. Für einen Teilbereich innerhalb des Erschließungsringes wurde eine Höhe
von 142 m ü. NN, was einer Höhe baulicher Anlagen von ca. 46 m entspricht. Derzeit
befinden sich schon auf Teilflächen Silos einer Silospedition in diesem Baugebiet, die
diese Höhe aufweisen. Mit dieser Festsetzung werden die vorhandenen baulichen
Anlagen abgesichert und die Voraussetzungen für Erweiterungsmöglichkeiten
gegeben.
Ausnahmsweise Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen
Ausnahmsweise sind Überschreitungen für Schornsteine, Ableitungsvorrichtungen und
untergeordnete Dachaufbauten bis 150 m ü. NN zulässig. Diese Festsetzung orientiert
sich an den technischen Erfordernissen. Eine pauschale Anhebung der zulässigen
Höhe der baulichen Anlage auf das Maß der zuvor genannten ausnahmsweise
zulässigen Anlagen hätte eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur
Folge. Da das Plangebiet im Bauschutzbereich des NATO – Flughafens Nörvenich
liegt wurde auf die Beschränkungen, die auch temporäre Nutzungen betreffen, im
Rahmen einer nachrichtlichen Übernahme verwiesen.
5.2.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet, um die Nutzungen des Gewerbeund Industriegebietes in Bezug auf die Baumöglichkeiten nicht einzuschränken.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen
festgesetzt. Sie wurden so bemessen, dass eine individuelle und funktionsgerechte
Gestaltung der Baukörper ermöglicht wird.
Entlang von Teilen des Erschließungsringes (westliche Röntgenstraße) sind Baulinien
festgesetzt um sicherzustellen, dass eine einheitliche Gebäudefront zur Sammelstraße
des Baugebietes geschaffen wird. In Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Grund
und Boden wurden die Querschnitte der Straßenfläche auf ein Minimum reduziert.
Insofern ist eine einheitliche Definition des Straßenraumes durch die begleitenden
baulichen Anlagen erforderlich.
5.2.4
Nebenanlagen/Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen/Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu den nicht überbaubaren Flächen zwischen
Baulinie/Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie. In dem Gewerbe- und
Industriegebiet Ville wurde entsprechend der Zielsetzung die öffentliche Verkehrsfläche
minimiert. Auch wenn das Gebiet in Ergänzung des Gewerbe- und Industriegebietes
am Autobahnkreuz Kerpen mit seinen vergleichsweise hohen Anforderungen an
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 23 von 39
Gestaltung und Umfeld zu sehen ist, so ist mit dieser Festsetzung ein Mindestmaß an
einheitlicher städtebaulich räumlichen Entwicklung angestrebt. Mit der Einbeziehung
dieser Flächen wird der Straßenraum optisch erweitert und ermöglicht auf diese Art
und Weise auch eine bessere Orientierung trotz der geringen Straßenquerschnitte.
5.2.5 Verkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Äußere Erschließung
Die Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz erfolgt über den vorhandenen
Knoten an der B 264, die über den ca. 2,5 km entfernten Autobahnanschlusspunkt
"Türnich" an die A 61 und somit an das überregionale Autobahnnetz (A 61/A 4)
angebunden ist. (Siehe auch Punkt 1.3.5).
Innere Erschließung
Unter
Aufnahme
der
bestehenden
Heisenbergstraße
wurde
der
Haupterschließungsring sowie nördlich und südlich gelegene Erschließungsanlagen
zwischenzeitlich als Baustraßen ausgebaut. Der Straßenquerschnitt wurde für den
Haupterschließungsring mit 14,5 m beibehalten. Für eine hinzugekommene
Erschließungsanlage für die mittlere Gewerbeinsel und der Erschließungsanlage für
die östlich gelegenen Gewerbeinsel wurden anstelle von 8,0 m Straßenquerschnitte
von 8,5 m festgesetzt. Da die mittlere und die östliche Gewerbeinsel lediglich über zwei
bzw. einer Stichstraße erschlossen und zur Unterbringung von Unternehmen mit einem
hohen Flächenbedarf dienen wurden hier Straßenquerschnitte von 8,5 m festgesetzt.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung "Parkplatz"
Innerhalb des Plangebietes liegt im zentralen Bereich eine Verkehrsfläche, die mit der
besonderen Zweckbestimmung "Parkplatz" festgesetzt ist. Ziel ist es, den ruhenden
Verkehr, insbesondere LKW, zu bündeln. Der Parkplatz wurde nach den
Erfordernissen von LKW nach der EAR 91/95 geplant und ermöglicht störungsfreie Zuund Abfahrt der Fahrzeuge. Unmittelbar an der Erschließungsstraße ist eine Baufläche
ausgewiesen, die z. B. zur Unterbringung einer Gaststätte oder Kioskes dienen kann.
Straßenbegleitgrün
Die verschiedenen Verkehrsflächen werden durch entsprechende grünordnerische
Begleitmaßnahmen (Kennbuchstabe S) in ihrer jeweiligen Bedeutung gestalterisch
hervorgehoben. Dazu ist für die Ringerschließung eine beidseitige Reihenpflanzung
aus Platanen (S 2) vorgesehen. Die kammartig abzweigenden Stichstraßen sollen zur
ordnerischen Unterscheidung jeweils begleitende Gehölzreihen unterschiedlicher
Baumarten aufweisen (S 3 - Gemeine Esche, S 4 - Baumhasel, S 5 - Schnurbaum, S 6
- Schwedische Mehlbeere, S 7 - Eberesche). Die Festsetzungen S 3 – S 7 beziehen
sich dabei nicht auf die Straßenverkehrsfläche sondern auf die angrenzende nicht
überbaubare Grundstücksfläche. In Hinblick auf die o. a. Ausbauplanung der
Erschließungsstraßen wurde diese Verschiebung der Maßnahme erforderlich um einen
ausreichend dimensionierten Fahrbahnquerschnitt zu gewährleisten. Auf die
ökologische Bewertung hat diese Veränderung keinen Einfluss, da die Maßnahmen
lediglich räumlich verlagert werden. (siehe Grünordnerische Ergänzungen im Bereich
der Privatflächen).
Im Westen des Plangebiets ist an einer Stelle im GE 2 eine Wendeanlage als Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 24 von 39
5.2.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass Fahrzeuge wenden können, ohne die
gesicherten Betriebsflächen zu befahren. Entlang der nördlichen Grenze der
Gewerbeinseln ist ein GFL in Hinblick auf eine mögliche Bahnerschließung festgesetzt.
Hiermit wird sichergestellt, dass künftig die großen zusammenhängenden Flächen
auch über die Schiene erschlossen werden können. Von der Ringerschließung der
westlichen Gewerbeinsel wird jeweils ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger ausgewiesen um die Ableitung des Abwassers zu gewährleisten.
Zur Erschließung der mittleren Gewerbeinsel werden im Bereich der vorgelagerten,
öffentlichen Grünfläche ebenfalls zwei Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger, bzw. der Stadt Kerpen festgesetzt.
5.2.7 Ver- und Entsorgung (§ 9 (1) Nr. 12 und Nr. 14 BauGB)
Abwasser/Entwässerung
Auf der Grundlage der Entwässerungsuntersuchungen zum rechtsverbindlichen
Bebauungsplan TÜ 246 wurden die im nordwestlichen Geltungsbereich festgesetzten
Versorgungsflächen mit der Zweckbestimmung "Abwasser" (Rückhaltebecken u.
Drosselbauwerk) zwischenzeitlich errichtet, ebenso die in den Grünzügen
vorgesehenen Mulden.
Niederschlagswasser
Klarstellung nach der Offenlage
Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden ausschließlich für die GE
3 ▀ Flächen am Gebietseingang getroffen (siehe 5.2.10). Für alle anderen Flächen
muss im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde und den kommunalen
Abwasserbetrieben eine auf die jeweilige Situation angemessene Form der
Regenwasserbewirtschaftung nach Maßgabe folgender Rahmenbedingungen
gefunden werden (Stand: September 2006):
-
-
Im Plangebiet (mit Ausnahme GE 3 ▀, s.o.) können die Niederschlagswässer von
den Dachflächen auf dem eig. Grundstück zur Versickerung gebracht werden,
in den Gewerbegebietsflächen (GE, mit Ausnahme GE 3 ▀, s.o.) und in den
Industriegebietsflächen GI# (im Westen des Plangebietes) können die
Niederschlagswässer von den Dachflächen in das bestehende Mulden/Rigolen
Netz eingeleitet oder dem Mischwasserkanal zugeführt werden,
in den Industriegebietsflächen GI/GI* im Osten und Norden des Plangebietes)
können die Niederschlagswässer von den Dachflächen an die Mischkanalisation
angeschlossen werden. Eine Einleitung in das bestehende Mulden/Rigolensystem
ist für diese Flächen nicht möglich.
Um Schäden an den Gebäuden zu vermeiden, ist ein Abstand von 20 m zu den
Versickerungsanlagen vorzusehen. Ein entsprechender Hinweis wurde im Anschluss
an die Textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser muss der Mischkanalisation zugeführt werden.
Trafostationen
Notwendige Standorte für Trafostationen wurden durch den Energieversorger nicht
benannt. Entsprechend den Erfordernissen werden diese in Abstimmung zwischen
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 25 von 39
Energieversorgungsunternehmen und Stadtverwaltung bei der Erschließung des
Gebietes konkretisiert und hierfür Flächen zur Verfügung gestellt.
5.2.8 Ökologie und Begrünung
(§ 9 (1) Nr. 15 u. Nr. 18 b i. V. m. Nr. 20 u. Nr. 25 a BauGB)
Mit den grünordnerischen Festsetzungen wird das Ziel verfolgt, einen gestalteten
Übergang zwischen Siedlungsraum und freier Landschaft sowie eine funktionsfähige
Durchgrünung des Gesamtareals zu schaffen und dabei zugleich weitestgehend die
Anforderungen der naturschutzrechtlichen Kompensation zu erfüllen. Die Realisierung
des grünordnerischen Gesamtkonzeptes für das geplante Gewerbegebiet wird
weiterhin durch die bestehenden Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gemäß § 9
(1) Nr. 20 BauGB - Kennbuchstabe M) erreicht. Weiterhin bleibt der vorhandener
Gehölzbestand als Waldfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 18 b BauGB ) integriert. Die
Festsetzungen von Flächen und Standorten mit Bindungen für die Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB im
Bereich der nicht überbauten Grundstücksflächen und Parkplatzflächen im privaten
Bereich sowie Festsetzungen für die Anpflanzung von Straßenbegleitgrün (gemäß § 9
(1) Nr. 11 BauGB) ergänzen das Grünordnungskonzept.
5.2.9 Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches (§ 1a BauGB)
Mit der Entwicklung des Gewerbegebietes GIB III waren und sind unvermeidbare
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) bzw. des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW) verbunden.
Zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan wurde ein landschaftspflegerischer
Fachbeitrag erarbeitet, der innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Ausgleichmaßnahmen festsetzt. Dazu wurden seitens der Stadt
Kerpen entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur Sicherung dieser Flächen
getroffen. Insgesamt wurden auf diesem Wege ca. 31 ha -verteilt auf mehrere
Einzelflächen- privatrechtlich gesichert und mit Feldgehölzen und ausgeprägten
Waldrand- sowie Übergangszonen in die agrarische Landschaft entwickelt. Die
diesbezüglichen weitergehenden Erläuterungen und Berechnungen sind im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan enthalten.
5.2.10 Ausschluss der Versickerung von Niederschlagswasser
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
Innerhalb des Gewerbegebietes GE 3, dass mit einem ■ gekennzeichnet ist, ist eine
Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig, da sich das Gelände teilweise
auf einer Altablagerung befindet (Verfüllung des Tagebaus mit Haus- und Sperrmüll,
Verpackungsmaterial, Industriemüll). Die anfallenden Niederschlagswasser der
Dachflächen müssen in das östlich gelegene Gewässer II. Ordnung eingeleitet werden.
Die Bewegungs-, Lager- und Parkflächen müssen je nach Verschmutzungsgrad bei
entsprechender Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation oder in das Gewässer
abgeleitet werden.
6.
Umweltbericht
6.0
Allgemeines
Umweltprüfung und Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB 2004 ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten
Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt, beschrieben und
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 26 von 39
bewertet werden. Im Umweltbericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen
darzustellen.
Inhalt
und
Gliederung
des
Umweltberichtes
folgen
den
Rahmenbedingungen der Anlage zum § 1 Abs. 4 BauGB (Anlage zum
Baugesetzbuch).
Ermittlung der Umweltbelange, Gutachten
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in
welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die
Abwägung erforderlich ist. Diese Festlegung erfolgte in zwei Stufen:
In einem ersten Abstimmungsgespräch am 15.11.2005 wurden die zu untersuchenden
Umweltbelange aus Sicht der Stadt Kerpen zusammengestellt und die erforderlichen
Gutachten festgelegt:
-
Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Schalltechnische Untersuchung.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die beteiligten Stellen
aufgefordert, sich ausdrücklich auch zum erforderlichen Umfang der Umweltprüfung zu
äußern. Die entsprechenden Angaben sind in die abschließende Beurteilung nach § 2
Abs. 4 Satz 2 BauGB eingeflossen. Zusätzliche Gutachten waren nicht erforderlich.
6.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
siehe auch Kapitel 1 und 5 der Begründung
Anlass und Ziel der Änderungen
Im Zuge der Vermarktung der Gewerbeflächen im Gewerbe- und Industriegebiet
Türnich III wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang an der B 264 und im
zentralen Bereich Veränderungen am Grundstückszuschnitt und an den
Verkehrsanlagen erforderlich werden, um den Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe besser gerecht werden zu können.
Im Nordwesten des Plangebiets sollen Teile der bisher als Gewerbegebiet
vorgesehenen Flächen als Industriegebiet entwickelt werden. Das städtebauliche
Grundkonzept bleibt dabei unverändert. Die Veränderungen an den Baugebieten und
den Verkehrsanlagen beschränken sich im Wesentlichen auf wenige, räumlich
begrenzte
Teilbereiche (Anlage 2, 2.1 – 2.4: Gegenüberstellung der Teilbereiche). Mit der
Planung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.
Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:
-
Sicherung
und
Weiterentwicklung
des
überregional
bedeutenden
Industriestandortes
Türnich
als
Grundlage
für
eine
dauerhafte
Arbeitsplatzversorgung in der Region.
Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe, Ausschluss störender Nutzungen,
Berücksichtigung
veränderter
verkehrstechnischer
Rahmenbedingungen,
Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 27 von 39
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kerpen-Türnich an der B 264 nördlich des bereits
erschlossenen Industrie- und Gewerbegebietes Türnich 2 beidseits der
Heisenbergstraße. Nördlich schließen sich die bereits rekultivierten Flächen des
ehemaligen Tagebaues Frechen an (Marienfeld).
Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
Das städtebauliche Grundkonzept bleibt unverändert. Das Plangebiet wird über die
vorhandene Kreuzung an der B 264 erschlossen. Röntgenstraße und
Heisenbergstraße bilden einen übergeordneten Sammelring, an dem die meisten
Gewerbebetriebe direkt liegen bzw. von dem aus die Gewerbegrundstücke über
Stichstraßen erreicht werden können (z.B. Geigerstraße).
Die Bauflächen werden als Gewerbegebiet (GE) oder Industriegebiet (GI) festgesetzt.
Im Nordwesten des Plangebietes sollen bisherige GE- Flächen in GI- Flächen
umgewandelt werden, um der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen
gerecht zu werden. Ergänzende Festsetzungen zum Immissionsschutz sichern
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet selbst und in der Umgebung.
Störende Nutzungen von den schädliche städtebauliche Auswirkungen ausgehen
können, werden im Plangebiet ausgeschlossen
Angemessene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bilden einen adäquaten
Rahmen für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung (GRZ = 0,8,
Höhe der baulichen Anlagen zwischen 106 und 142 m üNN) ohne dadurch
nachbarliche Belange zu beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf das
Landschaftsbild hervorzurufen.
An den Grundzügen der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wird festgehalten
(Durchgrünung des Plangebietes, Abschirmung des Plangebietes zur umgebenden
Landschaft, Begrünung der Baugebiete, Straßenbepflanzung, umfangreiche externe
Ausgleichsflächen zur Revitalisierung des ehemaligen Tagebaus Frechen).
Die vier Änderungsbereiche im Einzelnen:
-
Ausbau der Verkehrsanlagen an der Einmündung zur B 264 sowie Anpassung der
umgebenden GE- Flächen. Neuordnung der lokalen Grünflächen,
Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Umladestation Straße/Schiene,
Neuordnung der GI- und Grünflächen am Ostrand des Plangebietes,
Neubau einer verlängerten Erschließungsstraße (Sackgasse) im Zentrum des
Plangebietes, um auf diese Weise mehrere kleinere Gewerbegrundstücke
erschließen zu können,
Umwandlung von GE- in GI- Flächen im Westen des Plangebietes, um der
verstärkten nachfrage gerecht zu werden. Neuordnung /Verkürzung) der
Erschließungsstraße.
Bedarf an Grund und Boden, Veränderung der Flächenbilanz
Das Plangebiet ist insgesamt 90 ha groß. Der Geltungsbereich wird beibehalten. An
den Außengrenzen des Gebietes ändert sich nichts, die geplanten Änderungen
verändern lediglich die Binnenstruktur in einzelnen Teilbereichen.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Flächenkategorie
Veränderung Begründung
Gewerbegebiet
(GE)
- ca. 7,9 ha
Industriegebiete
(GI)
+ ca. 9,2 ha
Verkehrsflächen
- ca. 1,0 ha
Öffentliche
Grünfläche
- ca. 0,3 ha
Flächen für die
Landwirtschaft
und Wald
Flächen für
Versorgungsanlagen;
für die
Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung
sowie für
Ablagerungen
Geltungsbereich
- ca. 110 m²
6.2
Seite 28 von 39
-
Vergrößerung GE3 am Gebietseingang an der B 264.
Verkleinerung GE2 im zentralen Änderungsbereich 2
zugunsten der neuen öffentl. Erschließungsstraße.
- Umwandlung des nordwestlichen GE-Gebietes in GI mit
Veränderung der Straßenführung
- Wegfall
der
Vorhaltefläche
für
den
ursprünglich
vorgesehenen Bahnanschluss (Umladestation).
- Abrundung der benachbarten Industriegebiete zu Lasten der
o.g. Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünfläche.
- Umwandlung des nordwestlichen GE-Gebietes in GI mit
Veränderung der Straßenführung
- Anpassung der Verkehrsflächen im Einmündungsbereich an
der B 264.
- Wegfall
der
Vorhaltefläche
für
den
ursprünglich
vorgesehenen Bahnanschluss (Umladestation).
- neue Erschließungsstraße im zentralen Änderungsbereich.
- veränderte
Verkehrsführung
im
nordwestlichen
GI
(ehemaliges GE)-Gebiet
- Veränderung der Grünflächen im Einmündungsbereich an
der B 264, Wegfall des Schmuckplatzes am ehem.
Kreisverkehr.
- Neuordnung der Grünflächen am Ostrand des Plangebietes.
unverändert
unverändert
Detailanpassung im Bereich des Anschlusses an die B264
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Weitere Angaben zu übergeordneten Planungen können dem Kapitel 3 „Planungsvorgaben“ entnommen werden.
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter
allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden
Prüfung relevanter Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, § 1a Abs. 4
BauGB, §1a Abs. 3 BauGB.
Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW (§ 1 und § 19 BNatSchG).
Stadtökologischer Fachbeitrag der LÖBF, 2004 (für alle Schutzgüter)
Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville, 7. Änderung 2004)
Schutzgut Boden
-
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 BBodSchG)
Schutzgut Wasser
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
-
Seite 29 von 39
Wasserhaushaltgesetz (§ 1a WHG).
Landeswassergesetz (§ 2 LWG NW)
Schutzgut Luft und Klima
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB § 1 Abs. 7a BauGB,
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 BImSchG).
Landschaftsgesetz NW (§ 1 LG NW).
Schutzgut Landschaft (Orts- und Landschaftsbild, Naherholung)
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW (§ 1 BNatSchG, § 1 LG NW)
Schutzgut Mensch
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
-
6.3
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, § 1 Abs. 7d BauGB)
Denkmalschutzgesetz NW (§§ 1 und 11 DSchG)
Bestandsaufnahme, schutzgutbezogene Bestandsbewertung
siehe auch Kapitel 2 der Begründung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 246 / 1. Änderung regelt die zulässige
Landnutzung im Plangebiet abschließend. Die hier niedergelegten Bau- und
Nutzungsrechte sind im Sinne einer ökologischen Bestandsaufnahme als
Ausgangssituation anzusehen. Die tatsächliche Biotopstruktur im Plangebiet kann
dagegen vernachlässigt werden.
Im Kapitel 6.3.1 werden diejenigen Umweltkriterien dargestellt, die für das gesamte
Plangebiet zutreffen. Im Kapitel 6.3.2 wird dann speziell auf die besonderen
Gegebenheiten der einzelnen Teiländerungsbereiche eingegangen.
6.3.1
Grundsätzliche Bedeutung des Plangebietes für die Schutzgüter
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebietes (FFH- und
Vogelschutzgebiete). Im Plangebiet befinden sich keine Naturdenkmale (§ 22 LGNW),
geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LGNW), oder besonders geschützte Biotope
(§ 62 LGNW). Das Plangebiet liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet. Hinweise auf
besonders geschützte Arten innerhalb des Gewerbe- und Industriegebietes liegen nicht
vor.
Aufgrund der intensiven Nutzung und der nahezu vollständigen Versiegelung gehen
von den Gewerbe- und Verkehrsflächen keine positiven Wirkungen im Sinne des
Artenschutzes aus. In den Randbereichen der gewerblichen Grundstücke werden
gemäß den ökologischen Festsetzungen Rasenflächen und Gehölzpflanzungen
entstehen, die aber lediglich eine untergeordnete ökologische Bedeutung haben.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 30 von 39
Die versiegelten Flächen bieten keine geeigneten Lebensräume und werden schon
aufgrund der ständigen Störungen nur von wenig störungsempfindlichen, weit
verbreiteten Arten überhaupt als Teil ihres Lebensraumes wahrgenommen. Bedeutung
für den Artenschutz haben die naturnah gestalteten Versickerungsmulden in der
Umgebung des Plangebietes, die hier allerdings nicht zu beurteilen sind.
Schutzgut Boden
Da das Plangebiet im Bereich eines ehemaligen Tagebaus liegt, sind keine naturnahen
Böden vorhanden. Die Verkehrsflächen sind annähernd zu 100 % versiegelt, bei den
Gewerbegebietsflächen ist von einer Versiegelung von 80 % auszugehen. Die
vorhandenen Böden stellen im Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen
Wert dar (sieh 6.3.1).
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Oberflächengewässer liegen mit
Ausnahme einiger Entwässerungsgräben an der B 264 nicht vor. In den
Gewerbegebieten wird im Rahmen der einschlägigen Vorschriften mit
wassergefährdenden Stoffen umgegangen (z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe,
Reinigungsflüssigkeiten, sonstige Einsatzstoffe in der Produktion).
Das Niederschlagswasser wird in Teilen der Mischwasserkanalisation zugeführt.
Weniger verschmutztes Niederschlagswasser z.B. von Dachflächen kann
darüberhinaus den Versickerungsmulden zugeführt bzw. nach geeigneter Behandlung
in die vorhandenen Straßengräben eingeleitet werden. Dieses Wasser verbleibt
demnach am Ort und steht grundsätzlich zur Anreicherung des Grundwassers zur
Verfügung.
Das Plangebiet hat für das Schutzgut Wasser nur eine geringe Bedeutung, da die
vorhandenen
Oberflächengewässer
(Entwässerungsgräben)
nicht
in
ihrer
Funktionsfähigkeit gestört werden und aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung
nur ein geringes Gefährdungspotential für das Grundwasser vorliegt. Der
Grundwasserspiegel im Plangebiet ist ohnehin durch den Braunkohlebergbau stark
verändert.
Schutzgut Klima
Das örtliche Kleinklima wird überwiegend durch die umgebende windoffene
Bördelandschaft
und
die
klimatischen
Auswirkungen
der
umgebenden
Siedungsbereiche gekennzeichnet. Insgesamt betrachtet ist das Plangebiet von
geringer Bedeutung für das örtliche Kleinklima (siehe 6.3.1).
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung
Das Plangebiet ist Teil einer gesamtstädtisch bedeutsamen Gewerbeagglomeration
(GIB I – III). Das Ortsbild ist gewerblich geprägt (Hallen, Silos, technische Anlagen,
Büros, befestigte Freilager und Verkehrsflächen, Werbung, Einzäunung). Die
Freiflächen nördlich des Plangebietes sind nach den Bedürfnissen einer intensiven
Landwirtschaft optimiert. Vereinzelte Waldflächen und lineare Gehölzpflanzungen
gliedern den Raum.
Im Plangebiet finden sich keine geeigneten Naherholungseinrichtungen. Das Gebiet ist
landschaftlich von geringem Reiz, die Betriebsgelände sind eingezäunt und stehen für
Erholungssuchende nicht zur Verfügung Die gewerblich geprägte Zone lädt nicht zur
Erholung ein. Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und
Landschaftsbild als unbedeutend einzustufen.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 31 von 39
Schutzgut Mensch
Aufgrund der vorherrschenden Windrichtungen, der grundsätzlich ausreichenden
Abstände zwischen Gewerbe- und Wohnbebauung und den Einschränkungen bei der
Auswahl der zulässigen Nutzung (Abstandsliste) ist nicht mit einer spürbaren
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete zu rechnen (Lärm, Geruch, Staub).
Im Plangebiet befinden sich keine Freileitungen / Hochspannungsleitungen. Das
Plangebiet ist aus der Sicht des Gefahrenschutzes als unproblematisch einzuschätzen.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Denkmale und Bodendenkmale vorhanden. Die ursprünglich
vorhandenen Bodenschätze wurden bereits abgebaut. Die Gewerbegebietsflächen
haben keine Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft.
6.3.2
Weitergehende Bewertung der einzelnen Änderungsbereiche
Änderungsbereich 1 – Anschluss an die B 264
Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Straßenverkehrsflächen (Anbindung an
die B 264), Gewerbegebietsflächen (GE) und öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Die vordringlich aus gestalterischen Gründen festgesetzte öffentliche Grünfläche G1
(Braunkohlehain) hat in erster Linie Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Alle bisher
beschriebenen Flächen sind einem starken Verkehrslärm von der südlich
angrenzenden B 264 ausgesetzt. Die geplante Grünfläche M2 (Saumgehölz am Rande
des Plangebietes) spielt aufgrund der naturnahen Zusammensetzung und der
peripheren Lage eine gewisse Rolle.
Unmittelbar nördlich der B 264 ist eine Altablagerung zu beachten (verfüllte Kiesgrube).
Im Plangebiet befinden sich verschiedene Entwässerungsgräben,
Funktionsfähigkeit durch die Planung nicht berührt wird.
deren
Das Plangebiet ist einer starken Belastung durch den Straßenverkehr auf der südlich
angrenzenden B 264 ausgesetzt (Lärm, KFZ- bedingte Luftschadstoffe). Durch eine
sachgerechte Abdichtung der Altlast nördlich der B 264 kann es zu keinem Kontakt mit
verschmutzten Böden bzw. Ablagerungen kommen..
Änderungsbereich 2 – Ostrand des Plangebietes
Im
rechtskräftigen
Bebauungsplan
werden
hier
(Röntgenstraße, Umladestation), Industriegebietsflächen
Grünflächen (M2 und M3) festgesetzt.
Straßenverkehrsflächen
(GI) und öffentliche
Die Industriegebietsflächen im hier betrachteten Teilbereich sind überwiegend bebaut
(Spedition, Altpapierverarbeitung, Entsorgung, Containerdienst). Die gewerblich
genutzten Freianlagen (Lager, Verkehrsflächen, Parkplätze) werden intensiv genutzt.
Auch die vorhandenen Verkehrsflächen und die geplante Umladestation
Schiene/Straße sind nahezu vollständig versiegelt. Die gewerblichen Bereiche und die
Verkehrsflächen besitzen aus der Sicht des Naturschutzes keine bzw. nur eine geringe
Wertigkeit. Positive Wirkungen im Sinne des Artenschutzes gehen in der grundsätzlich
strukturarmen Agrarlandschaft von den großflächigen Pflanzflächen M2 (Saumgehölz)
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 32 von 39
und M3 (Aufforstung) am Rande des Plangebietes aus (Biotopvernetzung, Lebensraum
für Tiere und Pflanzen).
Im Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Eine gewisse klimaausgleichende Wirkung
Pflanzflächen am Rande des Plangebiets zu
kommt
den
zusammenhängenden
Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und Landschaftsbild als
unbedeutend einzustufen. Die zusammenhängenden Pflanzflächen M3 und M2 tragen
zur wirksamen Eingrünung des Gewerbestandorts bei.
Bei Industriegebieten ist aufgrund der stärkeren Emissionen grundsätzlich mit einer
potentiellen Belastung für die umliegenden Wohngebiets zu rechnen. In dem hier zu
betrachtenden Teilbereich kann jedoch aufgrund der ausreichenden Abstände zur
Wohnbebauung und den Einschränkungen bei der Auswahl der zulässigen Nutzung
(Abstandsliste) eine spürbare Belästigung angrenzender Wohngebiete ausgeschlossen
werden.
Die gewerblich genutzten Grundstücke im Plangebiet sind lediglich dem gewerblich
bedingten Verkehr auf der Röntgenstraße ausgesetzt. Die Lärmbelastung kann
aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und wegen der ausreichenden Abstände
der Produktionsanlagen von der Röntgenstraße vernachlässigt werden.
Änderungsbereich 3 – Zentrales Plangebiet, neue Erschließungsstraße
Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Gewerbegebietsflächen (GE) sowie ein
Geh- Fahr und Leitungsrecht festgesetzt.
Der Änderungsbereich ist vollständig von gewerblich genutzten Grundstücken
umgeben. Das Gebiet spielt keine Rolle im Sinne des Artenschutzes. Im
Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer. Der hier zu betrachtende
Änderungsbereich ist vollständig von intensiv gewerblich genutzten Flächen umgeben.
Klimaausgleichende Strukturen sind nicht vorhanden.
Aufgrund der Lage inmitten eines Gewerbegebietes und der ergänzenden
Festsetzungen zum Immissionsschutz bzw. zur Art der baulichen Nutzung
(Abstandsliste) ist nicht mit spürbaren Belastungen für die umliegenden weit entfernten
Wohngebiete zu rechnen. Das Gebiet ist durch die umliegende Bebauung vom
Straßenlärm der Röntgenstraße abgeschirmt. Die Luftschadstoffbelastung entspricht
der allgemeinen Hintergrundbelastung
Änderungsbereich 4 – Industriegebiet im Westen des Plangebietes
Im rechtskräftigen Bebauungsplan werden hier Gewerbegebietsflächen (GE2 und GE3)
sowie Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Besondere Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen haben die bereits
angelegten naturnahe gestalteten Versickerungsmulden. Die dort geschaffenen
linearen Vegetationsstrukturen ergänzen
und vernetzen die vorhandenen
Vegetationsansätze (Biotopverbund). Die o.g. Versickerungsmulden (öffentliche
Grünfläche M 1) sind nicht Gegenstand dieser Änderung. Ihr Bestand ist nicht
gefährdet.
Im Änderungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 33 von 39
Der Änderungsbereich ragt in die umgebende freie Landschaft hinein. Er ist im Norden
und Westen von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Das Kleinklima wird hier mehr
als bei den anderen Teilgebieten von der windoffenen umgebenden Bördelandschaft
bestimmt. Der Änderungsbereich markiert den Rand der Industrieagglomeration GIB I
– III, insofern kommt der landschaftsästhetischen Wirkung der bereits angelegten
naturnah gestalteten Versickerungsgräben eine besondere Bedeutung zu (Abgrenzung
zum Marienfeld).
6.4
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen,
Prognose (Planfall)
Die städtebauliche Grundkonzeption wird beibehalten
Die hier zu beurteilende Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hält an der
städtebaulichen Grundkonzeption fest. Durch die geplanten Änderungen werden keine
grundsätzlich anderen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, die zu grundsätzlich
anderen Umweltauswirkungen führen würden.
Aus der Flächenbilanz wird deutlich, dass insgesamt 1,3 ha mehr gewerbliche
Baufläche entstehen wird (- 7,9 ha GE, + 9,2 ha GI). Bei einer Gesamtgröße des
Plangebiets von ca. 90 ha entspricht die etwa einer Verschiebung des gewerblichen
Flächenanteils von 1,5 %.
Die i.d.R. vollständig versiegelten Verkehrsflächen werden um etwa 1 ha verkleinert (1
%). Dies ist in erster Linie auf den Verzicht der Umladestation und die Verkleinerung
der Erschließungsanlagen in dem geplanten GI- Gebiet im Nordwesten des
Plangebietes zurückzuführen.
Der Grünflächenanteil vermindert sich um etwa 0,3 ha (0,3 %). Der Verlust wurde bei
der Neuberechnung der externen Ausgleichsflächen berücksichtigt.
Räumliche Verschiebung der ökologischen Auswirkungen
Die aus den o.g. Änderungen resultierenden ökologischen Auswirkungen sind im
Grundsatz als Modifizierung der bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan
einhergehenden Auswirkungen anzusehen. Zusätzliche Auswirkungen oder
gravierende Änderungen entstehen nicht. Es kommt lediglich zur räumlichen
Verschiebung von Eingriffssituationen.
Mit den geplanten Modifizierungen gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen sind
keine Veränderungen bei der Beurteilungen der grundlegenden Eingriffswirkungen auf
den Landschaftshaushalt verbunden. Die Faktoren Boden, Wasser, Klima erfahren
durch die geplanten Änderungsfestsetzungen keine grundsätzlich erweiterten
Beeinträchtigungen.
Schutzwürdige
oder
rechtskräftig
geschützte
Landschaftsbestandteile werden ebenso nicht durch die geplanten Änderungen erfasst.
Fazit, erhebliche Umweltauswirkungen
Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen
verbunden, die das Maß der Beeinträchtigung durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan (= Ausgangslage) überschreiten. Schutzgebiete jeglicher Art sind nicht
betroffen. Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch eine
Vielzahl interner und externer Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewahrt. Ergänzende
Festsetzungen zum Immissionsschutz stellen sicher, dass die einschlägigen
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 34 von 39
Orientierungswerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten
werden.
6.5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante)
Für das Plangebiet liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Bei Nichtdurchführung
der Planung, d.h. bei einem Verzicht auf die geplanten Änderungen würden die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 / 1. Änderung als Grundlage für die
weitere städtebauliche Ordnung dienen. Dies hätte u.a. folgende Konsequenzen:
-
die Erschließungsqualität des Gebietes würde beeinträchtigt, weil die z.Zt. im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Knotenpunktgestaltung an der B 264
den erhöhten Anforderungen nicht mehr gerecht würde. Ohne den geplanten
Ausbau des Knotens wären Kapazitätsprobleme und eine Einschränkung der
Verkehrssicherheit zu erwarten. Gerade im Interesse der ansässigen
Logistikunternehmen muss auf eine langfristig leistungsfähige Erschließung des
Gebietes geachtet werden. Der Standort würde an Attraktivität einbüßen und in
Konkurrenz mit Nachbarkommunen Einbußen bei der Vermarktung hinnehmen
müssen. Eine sachgerechte Entwässerung des Einmündungsbereiches wäre
ebenfalls nicht möglich (Widerspruch zur Zweckbestimmung der öffentlichen
Grünfläche),
-
würde man trotz der absehbaren Umsetzungsschwierigkeiten an der ursprünglich
geplanten Umladestation im Osten des Plangebietes festhalten, würden große
Flächenpotentiale auf Dauer blockiert und stünden nicht für eine weitere
Ansiedlung von Gewerbebetrieben zur Verfügung. Ungeachtet der unbestreitbaren
Vorteile einer Verlagerung von Gütern auf die Bahn müssen die Bedürfnisse der
vorhandenen und ansiedlungswilligen Betriebe berücksichtigt werden, die alle
ohne einen Bahnanschluss auskommen. Schließlich machen die erforderlichen
Investitionsentscheidungen
die
Umsetzung
eines
Bahnanschlusses
unwahrscheinlich.
-
ohne den beabsichtigten Bau einer öffentlichen Erschließungsstraße im Zentrum
des Plangebietes würde die Vermarktung in diesem rückwärtigen Bereich
erschwert,
-
Bei einem Verzicht auf die Umwandlung der GE- Flächen in GI- Flächen im
Nordwesten des Plangebietes könnte man den Anforderungen von weiteren
Logistikbetrieben nicht gerecht werden. Damit könnte das Gebiet seine Aufgaben
im städtischen Gewerbeflächenkonzept nicht hinreichend erfüllen. Das Gebiet
könnte nicht optimal entsprechend seiner Standortqualitäten entwickelt werden.
-
ohne den Ausschluss besonders störender Nutzungen besteht die Gefahr, dass
sich die Akzeptanz des Standortes bei den ansiedlungswilligen Betrieben
verschlechtert. Darüberhinaus sind schädliche Auswirkungen auf große Teile des
Stadtgebietes zu befürchten.
Schädliche Umweltauswirkungen wären - mit Ausnahme der Geruchsbeeinträchtigung
durch besonders störende Betriebe und Anlagen - bei Nichtdurchführung der Planung
zumindest lokal nicht zu befürchten.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
6.6
Seite 35 von 39
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen
Durch die geplante Änderung werden die ursprünglich vorgesehenen
Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sowie die Grundzüge der
externen
Ausgleichsnassnahmen
nicht
verändert.
Die
Ziele
der
landschaftspflegerischen Begleitplanung bleiben gegenüber dem rechtskräftigen
Bebauungsplan unverändert. Dies gilt ebenso für die landschaftspflegerischen
Maßnahmen, welche jedoch entsprechend der räumlichen Modifizierungen angepasst
werden.
Die festgesetzten Emissionskontingente (EK) im Industriegebiet # sichern die gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und in den am Rande der Ortslage von
Türnich entfernt liegenden Wohngebieten.
An dieser Stelle soll noch einmal auf die wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich eingegangen werden.
-
Vermeidung von weitergehenden Eingriffen in naturnahe Lebensräume durch
Inanspruchnahme
ehemaliger
Tagebauflächen
mit
geringer
Vegetationsausstattung.
-
Vermeidung von Störungen der Wohnbevölkerung durch Auswahl eines
geeigneten Standortes sowohl hinsichtlich klimatischer Gesichtspunkte
(Windrichtung, Abstand von der Wohnbebauung) als auch mit Blick auf die
vorhandene Verkehrsanbindung (keine Beeinträchtigung bestehender Ortslagen
durch den Durchgangsverkehr),
-
Vermeidung von Störungen der Wohnbevölkerung durch geeignete Gliederung der
Gewerbe- und Industriegebiete hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen,
-
Minderung der negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch
Begrenzung der Höhenentwicklung bei den geplanten Gewerbebetrieben,
-
Minderung der negativen Auswirkungen auf den Boden durch eine Begrenzung
der GRZ
-
Minderung und Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch
landschaftspflegerische Maßnahmen (äußerer Grünverbund, innerer Grünverbund,
Identifikationsund
Orientierungsgrün,
Ergänzungsgrün,
übergreifender
Grünverbund),
-
Vermeidung von weitergehenden Eingriffen in den örtlichen Wasserhaushalt durch
Versickerung der Niederschlagswässer bzw. durch kontrollierte Einleitung in
vorhandene Gräben.
Insgesamt werden über 30 Hektar Pflanzflächen nördlich des Plangebietes auf von der
RWE Power bereitgestellten Flächen, die ins Eigentum der Stadt Kerpen übergehen, in
Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen der Landschaftsplanung umgesetzt.
6.7
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe
Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein seit 40 Jahren etabliertes und durch einen
Bebauungsplan planungsrechtlich gesichertes Gewerbe- und Industriegebiet den
veränderten
Marktbedingungen
anzupassen.
Im
Geltungsbereich
eines
Bebauungsplanes müssen darüberhinaus Aspekte des Bestandsschutzes und evtl.
Schadenersatzansprüche berücksichtigt werden. Aus den o.g. Gründen ist eine
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 36 von 39
grundsätzliche, d.h. nicht plankonforme Alternativenprüfung nicht geboten und kann
daher entfallen.
Die geplanten Änderungen stellen dennoch auch unter Umweltgesichtspunkten eine
günstige Alternative dar:
6.8
-
keine Ausweitung des Gewerbe- und Industriegebietes über die bisherige
Abgrenzung hinaus, keine zusätzliche Inanspruchnahme von Freiraum,
Neuordnung der Binnenstruktur,
-
bessere Ausnutzung vorhandener Erschließungsanlagen durch eine geringfügige
Vergrößerung der vermarktbaren Flächen bei verringertem Erschließungsaufwand,
-
Sicherung einer verträglichen Einbindung in die umgebende Siedlungsstruktur
durch ergänzende Festsetzungen zum Immissionsschutz und durch Ausschluss
störender Nutzungen.
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht stützt sich auf eine schutzgutbezogene Erfassung des
Bestandes sowie auf eine Bewertung der zu erwartenden Eingriffen in Natur und
Landschaft inkl. Kompensationsmaßnahmen. Bei der Eingriffsbewertung wurde die
Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotoptypen nach
Froelich und Sporbeck (Bochum, 1991) angewendet.
Die Berechnung der Emissionskontingente erfolgte mit dem Programm CADNA-W
(Ausbreitungsberechnung).
Im
bauoder
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren sind bei der Ermittlung der Emissionskontingente in GI#
folgende Immissionsorte mit den jeweiligen Aufpunkten zu beachten:
IO 1, Wohnhaus Fuchskaul 33, h = 4 m
IO 2, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Heisenbergstraße 80, h = 4 m
IO 3, Gewerbebetrieb (Betriebswohnung) Geigerstraße 5, h = 4 m
6.9
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt, d.h. es treten keine erheblichen
Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auf, da alle erforderlichen Angaben zu
Wirkungen oder Erkenntnisse über Wirkungsketten vorhanden sind. Wissenslücken
oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht.
6.10
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Entfällt. Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen
verbunden.
6.11
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlass und Ziel der Planung
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. TÜ 246 wurde in den letzten Jahren ein
überregional ausstrahlender Gewerbestandort mit weit über 40 Firmen entwickelt.
Neben verschiedenen kleineren und mittleren Unternehmen (z.B. KFZ, Bauhandwerk,
Metallbau, Elektrotechnik) haben insbesondere Logistikunternehmen Kerpen Türnich
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 37 von 39
als Standort für ihr Unternehmen gewählt (z.B. Logistik- und Dienstleistungszentrum
der PLUS Warenhandelsgesellschaft, Fachspedition Freund). Die Vermarktung des
Gebietes schreitet weiter kontinuierlich voran.
Bereits im Jahre 2004 war es notwendig, die ursprüngliche Konzeption in Teilen an die
Marktlage anzupassen (1. Änderung) und so auf die sich ständig wandelnden
Anforderungsprofile der Betriebe zu reagieren. Eine solche Veränderung steht nun
wieder an.
Im Jahre 2005 wurde deutlich, dass insbesondere am Gebietseingang (B 264), im
zentralen Bereich und im nordwestlichen Plangebiet Veränderungen am
Grundstückszuschnitt erforderlich werden, um maßgeschneiderte Lösungen für
ansiedlungswillige Betriebe anbieten zu können und das sich entwickelnde
Standortprofil des Gebietes auch in Konkurrenz zu benachbarten Standorten zu
schärfen..
Aufgrund der verstärkten Nachfrage nach Industriegebietsflächen, insbesondere durch
Logistikunternehmen, sollen bisher noch nicht realisierte Teilbereiche (GE) im
Nordwesten des Plangebietes in GI- Flächen umgewandelt werden.
Im Zentrum des Gebietes sollen mehrere kleinere Grundstücke an Stelle eines
einzigen großen zusammenhängenden Grundstückes ermöglicht werden. Dazu muss
die Lage der geplanten Erschließungsstraße verändert werden. Eine geringfügige
Ausweitung der Baugebietsflächen am Gebietseingang ist wiederum Voraussetzung für
die erfolgreiche Ansiedlung wichtiger ergänzender Nutzungen (Tankstelle, Restaurant,
etc.).
Auch der Anschluss des Gesamtgebietes an die B 264 wird überarbeitet, um den
ständig wachsenden Bedürfnissen und Anforderungen des Verkehrs gerecht zu
werden. Die Ertüchtigung dieses Knotens liegt auch im Interesse der ansässigen
Unternehmen. Gerade die Speditionsbetriebe sind mit ihren zahlreichen LKW und
Spezialfahrzeugen auf eine funktionsfähige Anbindung angewiesen.
Auf die ursprünglich vorgesehene Umladestation Straße/Schiene kann mangels
Nachfrage und aufgrund der Kosten des Vorhabens verzichtet werden.
Die geplante Erschließungsstraße im Nordwesten des Plangebietes kann deutlich
verkleinert (verkürzt) werden um auf diese Weise größere zusammenhängende
Industriegebietsflächen zu gewinnen. Im Rückraum der Gewerbebetriebe an der
Röntgenstraße wird eine neue Erschließungsstraße (Sackgasse) vorgesehen, damit
hier mehrere kleine Betriebe angesiedelt werden können.
Schließlich muss auch die Lage der geplanten externen Ausgleichsflächen im Detail
angepasst werden, um u.a. den Veränderungen im Rahmen des Weltjugendtages
Rechnung zu tragen (z.B. Papsthügel).
Mit den geplanten Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:
-
Sicherung
und
Weiterentwicklung
des
überregional
bedeutenden
Industriestandortes
Türnich
als
Grundlage
für
eine
dauerhafte
Arbeitsplatzversorgung in der Region.
Anpassung der Gewerbegrundstücke an veränderte Standortanforderungen der
anzusiedelnden Betriebe, Ausschluss störender Nutzungen,
Berücksichtigung
veränderter
verkehrstechnischer
Rahmenbedingungen,
Ertüchtigung vorhandener Verkehrsanlagen.
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 38 von 39
Die planungsrechtliche Umsetzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nicht verändert. Alle Änderungen
finden innerhalb der Grenzen des geplanten Gewerbe- und Industriegebietes statt.
Es ist vorgesehen, die geplanten Straßenverkehrsflächen den veränderten
Rahmenbedingungen anzupassen (Straßenverkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB).
Die ursprünglich als Gewerbegebietsflächen vorgesehenen Flächen im Nordwesten
des Plangebiets sollen zukünftig in Industriegebietsflächen mit ergänzenden
Vorschriften zum Immissionsschutz umgewandelt werden (eingeschränktes
Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO). Die Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung (Höhe, GRZ) bleiben unverändert.
Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen werden im Detail angepasst ohne an den
Grundzügen des landschaftsplanerischen Konzeptes etwas zu ändern.
Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen
Die geplanten Änderungen berücksichtigen die Rahmenbedingungen der
übergeordneten Planungen und ist mit den einschlägigen Vorschriften zum
Umweltschutz vereinbar. Die Planung wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
Erhebliche Umweltauswirkungen
Mit den geplanten Änderungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen
verbunden. Der geplante Ausschluss störender Nutzungen dient einer verträglichen
Einordnung des Gebietes in die Umgebung.
7.
Planverwirklichung
Die Erschließung des Geländes ist gesichert. Erschließungsträger ist RWE- PowerFür
die Stadt Kerpen fallen anteilige Kosten an für die aus einem Projektkonto eingerichtet
wurde.
8.
Literaturhinweise
8.1
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln,
Bezirksregierung Köln, Bezirksplanungsbehörde, Köln 2001
8.2
Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft Kreises (Rekultivierte Ville) Rhein-Erft-Kreis, Amt für
Kreisplanung und Naturschutz , Bergheim 2004
8.3
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 1. Änderung 1984, Planzeichnung und
Erläuterungsbericht
8.4
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 264 „Gewerbe- und
Industriegebiet Ville / 2. Änderung, Neuland Plan und Rat, Ratingen Mai 2006
8.5
Schalltechnische Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 246
„Gewerbe- und Industriegebiet Ville“ in 50169 Kerpen-Türnich, ADU Cologne Köln, Juni
2006
Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht
Seite 39 von 39
8.6
Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet Türnich 3 in Kerpen, R+T Düsseldorf,
September 2004
8.8
Lärmminderungsplanung der Stadt Kerpen, Wölfel Beratende Ingenieure, Höchberg
2002
8.9
Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Erläuterungen zum Abstandserlass,
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen, Düsseldorf 1998
Stand:
September 2006