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Beschlussvorlage (Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
67 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger Seite 1 von 9 Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen der Öffentlichkeit Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 14.07.2006 – 21.08.1006 Beteiligung der Öffentlichkeit vom 16.08.2006 – 18.09.2006 T1 Amt für Agrarordnung, Postfach 1562, 53865 Euskirchen, 24.07.06 Keine Anregung, Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind nicht vorgesehen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme T2 Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren, 16.08.06 Keine Anregung. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme T3 Erftverband, Postfach 1329, 50103 Bergheim, 28.07.06 Keine Bedenken, wenn die Stellungnahme vom 04.05.06 inhaltlich berücksichtigt wird. Hinweis zur wasserrechtlichen Genehmigungspflicht bei Einleitung von Niederschlagswasser im Gewerbegebiet GE 3. In der Stellungnahme des Erftverbandes vom 04.05.06 wurde auf eine Grundwassermessstelle Nr. 851221 der RWE hingewiesen. Die angesprochene Grundwassermessstelle befindet sich außerhalb des Plangebietes. Der Hinweis zur Grundwassersituation wird aufgenommen und bei der Realisierung der Planung berücksichtigt. Die verschiedenen Hinweise zur Bewirtschaftung des Regenwassers sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Grundzüge des seit Jahren bewährten Entwässerungskonzeptes für das Plangebiet werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht verändert. Lediglich im Änderungsbereich 1 (Anschluss an die B 264) werden Teile des Niederschlagswassers einer anderen Vorflut zugeführt. T4 Infracor GmbH, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, 20.07.06 Im Plangebiet verlaufen keine von Infracor betreuten Fernleitungen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme. T5 Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, Bahnstraße 3, 50126 Bergheim, 18.08.06 Keine Anregungen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme. T6 Straßen.NRW, Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Euskirchen, Jülicher Ring 101 – 103, 53879 Euskirchen, 02.08.06 Keine grundsätzlichen Bedenken. Die neue Bebauung in GE 3 ▀ muss einen Mindestabstand von 30 m vom befestigten Rand der B 264 einhalten. Anlagen der Außenwerbung sind erst ab einer Entfernung von 30 m gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand und nur an der Stätte der Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger Seite 2 von 9 Leistung zulässig. Werbeanlagen über Gebäudeoberkante hinweg sind innerhalb der Anbaubeschränkungszone (40 m) unzulässig. Abwägungsvorschlag: Die überbaubaren Grundstücksflächen an der südlichen Grenze von GE 3 ▀ halten einen Mindestabstand von ca. 31 m (unmittelbar an der Einmündung der B 264 in das Plangebiet) bis 39 m (größte Ausdehnung der geplanten Rechtsabbiegespur). Somit ist die Forderung eingehalten. Die angesprochenen Regelungen zu Werbeanlagen gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Spezielle textliche Festsetzunge sind hier nicht erforderlich. T7 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Gartenstraße 11a, 50765 Köln, 29.08.06 Die Landwirtschaftskammer meldet Bedenken an gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen durch externe Ausgleichsmaßnahmen (zu hoher Flächenverbrauch). Ergänzende Hinweise zur Ausgestaltung der geplanten Pflanzmaßnahmen (Mindestabstand von 5m zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und zu den Wirtschaftswegen, Pflege der Anpflanzungen, mulchen, Rückschnitt, Wahl geeigneter Untersaaten). Die angesprochenen Maßnahmen sollen eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und reibungslose Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen sicherstellen. Abwägungsvorschlag: Im Zuge der 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes zur Darstellung der gewerblichen Baufläche des heutigen Gewerbegebietes Ville/GIB III wurden im Ausgleich der Meinungen der beteiligten Behörden Ausgleichsflächen in einem Maß von 1:1 gefordert, die auf der Grundlage eines vom BUND erstellten Grünvernetzungsplanes basierten, um der Verbundfunktionen zw. Erftaue und dem Waldgebiet das Fürstenbergmaar zu unterstützen. Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes konnte jedoch dieser Forderung nicht mehr entsprochen werden. Es fehlte die Rechtsgrundlage Ausgleichflächen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu fordern. Nach erfolgter Bilanzierung der Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes verblieb noch eine Flächengröße von ca. 31 ha die außerhalb, in Anlehnung an die BUNDPlanung als Ausgleichsflächen im Tagebau Frechen festgesetzt wurden. Diese Flächen wurden mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 246 verbindlich. Die Größe der externen Ausgleichsflächen wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes nur marginal verändert. Teile der Anpassungen sind zudem auf veränderte Rahmenbedingungen zurückzuführen, die nicht ursächlich mit dem Bebauungsplan zusammenhängen (z.B. Gestaltung des Papsthügels auf dem Marienfeld). Die Größe der externen Ausgleichsflächen entspricht dem geforderten Ausgleichsbedarf. Da die Möglichkeiten interner Ausgleichsmaßnahmen bereits ausgeschöpft sind (z.B. Straßenrandbegrünung, Bepflanzung der Versickerungsanlagen etc.) muss an der Größe der externen Ausgleichsmaßnahme festgehalten werden. Die Lage der Ausgleichsmaßnahmen entspricht den Empfehlungen eines landschaftspflegerischen Gesamtkonzeptes und wurde in Abstimmung mit den zuständigen Behörden entwickelt. Große Teile der Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ist in jedem Falle gesichert. Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger T8 Seite 3 von 9 Neuapostolische Kirche NRW, Postfach 102842, 44028 Dortmund, 31.07.06 Keine Anregungen oder Bedenken. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme. T9 RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Postfach 1240, 50102 Bergheim, 19.07.06 Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis auf bestehende Leitungstrassen (Auszug aus dem Leitungsbestand: Strom, Wasser, Gas). Weitere grundsätzliche Hinweise zur Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen und zur ggf. notwendigen Leistungsanpassung. Versorgungsleitungen sollen nicht mit Bäumen und Sträuchern überbaut werden. Die DVGW Richtlinie „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ soll berücksichtigt werden. Abwägungsvorschlag: Im Bebauungsplan werden keine besonderen planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente für die Trassen der RWE vorgesehen. Die vorhandenen Leitungen verlaufen im öffentlichen Straßenland. Im Änderungsbereich 1 (Anschluss an die B 264) müssen vorhandene Trassen bei der Neuordnung der öffentlichen und privaten Grundstücksflächen berücksichtigt werden. Die Planungsbeteiligten wurden auf den Leitungsbestand hingewiesen. T10 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, /Höchstspannungen, Freistuhl 7, 44137 Dortmund, 14.07.06 Asset-Service Im Plangebiet verlaufen keine RWE-Hochspannungsleitungen. Hochspannungsleitungen liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Hoch- Planungen für Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme. T11 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Transportnetz Gas Postfach 104451, 44044 Dortmund, 14.07.06 Hinweis auf eine vorhandene Gasleitung 150 PE 20000 in der Geigerstraße mit der Bitte um Kennzeichnung nach § ) Abs. 13 BauGB. Verschiedene Hinweise zu notwendigen Abstimmungen bei Erschließungsmaßnehmen, zu Abständen zwischen Versorgungsleitungen und Baumstandorten (Merkblatt) sowie zu Schutzmaßnahmen (Schutzstreifen auf privaten Grundstücken). Abwägungsvorschlag: Die angesprochene Geigerstraße ist bereits ausgebaut. Soweit das aus den vorgelegten Bestandplänen zu erkennen ist, verlüft die Gastransportleitung am nordöstlichen Straßenrand der Geigerstraße, innerhalb der festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Weiter nördlich verläuft die Gasleitung innerhalb eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes. Auch hier ist eine zusätzliche Kennzeichnung nicht erforderlich. Die Hinweise zum Leitungsbestand werden an den Erschließungsträger und das beteiligte Planungsbüro (Verkehr, Erschließung) weitergeleitet. Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger T12 Seite 4 von 9 Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln, 21.08.06 Das Staatliche Umweltamt Köln verweist auf seine Stellungnahme vom 03.05.06 und betont noch einmal, dass planungsrechtliche Ausschlüsse einzelner Betriebsarten über die Regelungen des Abstandserlasses NRW hinaus einer konkreten und nachvollziehbaren gestalterischen und städtebaulichen Begründung bedürfen. Die im Rahmen des Bebauungsplan erarbeitete schalltechnische Untersuchung wurde vom Staatlichen Umweltamt geprüft und akzeptiert. Die Empfehlungen des Gutachters sollen in den Bebauungsplan übernommen werden. Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. Im Plangebiet werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO Anlagen zur Aufbereitung von Fäkalien (analog Nr. 8.10 der Anlage zur 4. BImSchV) aus besonderen städtebaulichen Gründen ausgeschlossen. Von diesen Anlagen geht regelmäßig eine starke, gebietsübergreifende Geruchsbelästigung aus, die an diesem Standort städtebaulich nicht toleriert werden kann (Nähe zum Erholungsgebiet Marienfeld, potentielle Geruchsbelastung über die Mischwasserkanalisation auch in anderen Stadtteilen, charakteristischer Branchenmix im Plangebiet, städtebauliche Eigenart des Gebietes). Für Betriebe dieser Art stehen andere, geeignetere Standorte in der Region zur Verfügung. Die im schalltechnischen Gutachten vorgeschlagene Schallemissionen wurde im Bebauungsplan festgesetzt. T13 Kontingentierung der Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf, 27.07.06 Die Wehrbereichsverwaltung verweist auf ihre Stellungnahme vom 30.05.06. darin hatte die Behörde darauf hingewiesen, dass Bauantragsunterlagen bei Vorhaben, die eine Höhe von 20 m überschreiten, vor Erteilung der Baugenehmigung der Wehrbereichsverwaltung Düsseldorf vorzulegen sind. Außerdem weißt die Behörde auf die Lärmvorbelastung durch den militärischen Flugbetrieb hin. Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis zum Genehmigungsvorbehalt wurde in die Planunterlagen aufgenommen. B1 In der Anregung wird auf die enorme Lärmbelästigung der Wohnlage „Fuchskaul“ durch den Straßenverkehr von der angrenzenden B 264 hingewiesen (insbesondere nachts). Schlafen bei offenem Fenster sei bereits heute nicht möglich, die Gartennutzung werde durch den Lärm ebenfalls eingeschränkt. Zukünftig wird noch der Parkplatzlärm von dem nahe liegenden Lidlmarkt hinzukommen. Es wird befürchtet, dass nach vollständiger Erschließung und Belegung des Industriegebietes GIB III der Straßenverkehrslärm weiter zunehmen wird. Insbesondere der ständig zunehmende LKW- Verkehr wird als besonders störend empfunden. In der Anregung werden Vorschläge zur Verringerung der Lärmbelastung gemacht (Bau einer Lärmschutzwand entlang der B 264, Schaffung einer zweiten Zufahrt in das Industriegebiet aus Richtung Horrem). Abwägungsvorschlag: Das Verkehrsaufkommen auf der überregional bedeutsamen Bundesstraße B 264 wird sich aufgrund der fortschreitenden allgemeinen Motorisierung und speziell durch den stetigen Zuwachs des LKW- Verkehrs in den nächsten Jahren erkennbar erhöhen. Auch der Quell- und Zielverkehr des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III wird mit fortschreitender Belegung der Flächen deutlich anwachsen. Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger Seite 5 von 9 Diese Entwicklung ist vollkommen unabhängig von der Zielsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes TÜ 246 zu beurteilen. Die heute geplanten kleinteiligen Anpassungsmaßnahmen wirken sich nicht erkennbar auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus. Die geplante Ertüchtigung der Einmündung an der B 264 wird sich im Gegenteil positiv auf den Verkehrsfluss auswirken. Durch die geplanten Änderungen an den Verkehrs- und Grünflächen und durch die Arrondierung der geplanten Bauflächen vergrößern sich die Gewerbe- und Industrieflächen lediglich um ca. 2 %. Gerade bei extensiv genutzten Industriegebietsflächen, mit ihren charakteristischen Lager-, Bewegungs- und Reserveflächen, ist nicht abschätzbar, ob es aufgrund der geringfügigen Flächenvergrößerung überhaupt zu einer Zunahme des Verkehrs kommen wird. Das Verkehrsaufkommen hängt in erster Linie von der Betriebsart und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab (Zahl der Mitarbeiter evtl. , Mehrschichtbetrieb, Art und Weise der Zu- und Ablieferung, Massenumschlag, etc.). Auch von der geplanten Umwandlung von GE- in GI Flächen sind weniger Auswirkungen auf die Verkehrsmenge, als auf den LKW- Anteil zu erwarten. Die Umgestaltung des Knotens B 264 hat aufgrund ihrer Entfernung keine negativen Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung an der Straße „Fuchskaul“ Der Anregung, wegen der geplanten Änderung des Bebauungsplanes TÜ 246 Schallschutzeinrichtungen an der B264 zu errichten und eine zweite Zufahrt für das Industriegebiet vorzusehen, wird nicht entsprochen. B2 In der Anregung wird auf die enorme Lärmbelästigung der Wohnlage „Fuchskaul“ durch den Straßenverkehr von der angrenzenden B 264 hingewiesen (siehe B1). Neben den bereits angesprochenen Möglichkeiten zum Schallschutz (zweite Zufahrt, Lärmschutzwand) werden noch straßenbautechnische Maßnahmen (Flüsterasphalt) bzw. Geschwindigkeitsbeschränkungen (50 km/h) angeregt. Es wird die Sorge geäußert, dass die Grundstücke durch die Lärmbelastung an Wert verlieren (Wertminderung, Schwierigkeiten beim Verkauf der Immobilie). Abwägungsvorschlag: siehe B1 B3 In der Anregung wird auf die enorme Lärmbelästigung der Wohnlage „Fuchskaul“ durch den Straßenverkehr von der angrenzenden B 264 hingewiesen (siehe B1). Abwägungsvorschlag: siehe B1 B4 In der Anregung wird der geplante Straßenausbau im Einmündungsbereich zur B 264 kritisiert. Es wird befürchtet, dass die vorgesehene ampelgeregelte Kreuzung Heisenbergstraße/Röntgenstraße im Gegensatz zudem ursprünglich vorgesehenen Kreisverkehrsplatz nicht ausreichend leistungsfähig sein könnte und es deshalb zu größeren Staus und Behinderungen im gesamten Umfeld kommen werde. Abwägungsvorschlag: Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht gegenwärtig an dieser Stelle einen Kreisverkehr vor. Die Planung wurde bislang nicht ausgeführt. Gegenwärtig ist das Plangebiet über eine zweispurige Zufahrtsstraße ohne besonderen Ausbau an die B 264 angeschlossen. Dieser Zustand stellt angesichts der Verkehrsmengen keine angemessene verkehrliche Lösung dar. Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger Seite 6 von 9 Da sich in den letzten Jahren einige verkehrsrelevante Rahmenbedingungen verändert haben (hoher LKW- Anteil, zusätzliche Ansiedlung von Logistikunternehmen, Tankstelle/Fastfood Restaurant im Einmündungsbereich etc.) wurde im Vorfeld der 2. Änderung ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das die Leistungsfähigkeit der zukünftigen Anbindung noch einmal eingehend überprüfen sollte. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich vorgesehene Lösung mit dem Kreisverkehrsplatz bei voller Auslastung des Gewerbe- und Industriegebietes an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gelangen würde. Etwaige Leistungsreserven für unvorhergesehene Veränderungen oder saisonal bedingte Verkehrsspitzen wären nicht mehr vorhanden. U.a. aufgrund der geringen Distanz zwischen der Einmündung an der B 264 und der Kreuzung Heisenbergstraße/Röntgenstraße wären in den Verkehrsspitzen Staus und Behinderungen im Kreisverkehrsplatz zu befürchten, die sich sogar bis auf die B 264 auswirken könnten. Angesichts dieser Ergebnisse hat sich die Stadt Kerpen und der Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW entschlossen, die ursprüngliche Verkehrsplanung zu überdenken und im Interesse einer nachhaltigen Lösung, die Leistungsfähigkeit der geplanten Anbindung zu erhöhen. Die enorme Investition in die Verkehrsinfrastruktur dient in erster Linie den ansässigen Betrieben, die auf eine funktionsfähige, komfortable, sichere und leistungsfähige Anbindung ihrs Standortes an das übergeordnete Hauptstraßennetz angewiesen sind. Die Maßnahme trägt zur Standortsicherung der ansässigen Unternehmen bei. Die nun angestrebte Lösung ist sachgerecht, verfügt über ausreichende Leistungsreserven und trägt dazu bei, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Sie ist in diesem Sinne auch als Beitrag zur Verminderung der Immissionsbelastung im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen zu verstehen. B5 In der Anregung wird der geplante Straßenausbau im Einmündungsbereich zur B 264 kritisiert (siehe B4). Folgende negative Auswirkungen des Straßenausbaus werden benannt: - Staubildung, besonders in Stoßzeiten, Zeitverlust für die Mitarbeiter, Kunden und Zulieferfirmen, gesundheitliche Schäden durch große Abgasemissionen, besonders für die direkt an den Kreuzungen ansässigen Firmen, unabsehbare ökonomische Verluste, Wertminderung der Objekte, Behinderungen für Rettungsfahrzeuge. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass ausreichend Platz für einen Kreisverkehrsplatz vorhanden wäre. Abwägungsvorschlag: siehe B4 Im Einmündungsbereich zur B 264 sollte an Stelle der geplanten ampelgeregelten Kreuzung ein leistungsfähiger Kreisverkehrsplatz vorgesehen werden, wie er z.B. im Ausland durchaus üblich wäre. Abwägungsvorschlag: Der sog. „große Kreisverkehrsplatz“ ist grundsätzlich für stark belastete Hauptverkehrsstraßen geeignet. In dieser speziellen Situation an der B 264 stellt ein „großer Kreisverkehrsplatz“ angesichts der Richtung der Verkehrsströme, dem hohen LKW- Anteil und dem geringen Abstand zur Kreuzung Röntgenstraße/Heisenbergstraße Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger Seite 7 von 9 keine sachgerechte Lösung dar. Darüberhinaus wird eine Kreisverkehrslösung an dieser Stelle nicht vom Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständige Verkehrsbehörde unterstützt. B6 In der Anregung wird der geplante Straßenausbau im Einmündungsbereich zur B 264 kritisiert Abwägungsvorschlag: siehe B4 Es wird befürchtet, dass es aufgrund der zu erwartenden Staus zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen im direkten Umfeld der geplanten Kreuzung Heisenbergstraße/Röntgenstraße kommen könnte. Abwägungsvorschlag: siehe B4 Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger Seite 8 von 9 Eingereichte Stellungnahme nach öffentlicher Auslegung B7 Schreiben im Namen vieler Anlieger Begründung zu den Widerspruchsschreiben vom 18.09.2006 Viele Teilnehmer des Veranstaltungsabends am 12.09.2006 konnten die Begründungen der Gutachter für die Errichtung von Ampelanlagen anstelle einer Kreisverkehrslösung nicht nachvollziehen. Obwohl die Gesamtbewertung hinsichtlich eines Kreisverkehrsplatzes durchweg positiv ausfiel, entschied sich der Gutachter gegen einen Bau Wenn ein Verkehrsgutachter die Meinung vertritt, dass ein Lastwagen an einer Ampel bei Grünschaltung innerhalb von 2 Sekunden die Kreuzung freimachen kann, dann möchte man von ihm wissen wie lange der Fahrer braucht um den Gang einzulegen. Wenn sich alle Berechnungen und Prognosen auf ähnlichen Schätzungen beziehen, dann sollten Zweifel aufkommen. Weitere Beispiele: Die Fehleinschätzungen des Gutachter und die sich darauf aufbauenden Planungen könnten fortgesetzt werden: - Eine temporäre einseitige Sperrung der Maximilianstraße von der B 264 und die Führung des LKW- Verkehrs durch die enge Hauptstraße von Türnich - Laut Gutachter: anstelle einer zusätzlichen Anbindung der Industriegebiete an die „Horremer Straße“ sollen mehr Investitionen in die Ampelanlagen an den bestehenden Anbindungen getätigt werden. Gutachter sollte wissen, dass es bei der Anbindung der GI-Gebiete an die L 163 nicht nur um die Beruhigung des Verkehrsaufkommens geht, sondern im Falle einer Sperrung der bestehenden Kreuzungen bei Unfällen, auch um die Sicherheit der Anlieger, hinsichtlich der Zufluchtwege und der Erreichbarkeit von Feuer- und Notarztwagen Zusammengefasst wird ein Teil der Planungen aus folgenden Gründen abgelehnt: - Grunddaten des Gutachters, die als Grundlage für seine Berichte verwendet wurden werden angezweifelt. - Kreis- und Ampellösungen an den Anbindungsstellen sollten zumindest von einem zweiten Gutachter geprüft werden. - Nach Angaben von Zeugen erfolgte die Zählung des Verkehrsaufkommens an einem Tag während der Schulferien. Diese Zählungen können keine Grundlage für derartige Entscheidungen und vor allem Prognosen bilden. Sie sollten zumindest auch außerhalb der Ferientage nachgeholt werden. - Die temporäre Sperrung der Maximilianstraße als Einbahnstraße sollte unterbleiben. - Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie sollten zumindest Prognosen über Abgasemissionen beim Kreisverkehr- und Ampelanlagen erstellt werden, da bekannt ist, dass stehender Verkehr zehnmal mehr Emissionen verursacht als fließender Verkehr. Wir die Anlieger befürchten ein Verkehrschaos, Unfälle, physische und psychische Beeinträchtigungen, sowie eine Wertminderung unserer Anwesen, wenn das Bauvorhaben wie geplant realisiert wird. Abwägungsvorschlag: siehe Seite 9 Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger Seite 9 von 9 Abwägungsvorschlag zu B 7 Die einseitige Sperrung der Maximilianstraße von der B 264 ist nicht Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplanes TÜ 246. Dies war ein Vorschlag des mit der Ausbauplanung der Knotenpunktbereiche beauftragten Büros um Bauzeiten und verkehrliche Belastungen dieses Knotens zu minimieren. Hier wurden zwischenzeitlich andere Lösungsansätze, ohne Sperrung der Maximilianstraße während der gesamten Bauzeit, entsprechend der schon in der Veranstaltung am 12.09.2006 vorgebrachten Anregung erarbeitet. Die zweite Anbindung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes TÜ 246 Eine zweite Anbindung des Gewerbe- und Industriegebietes II und III an die L 163 wurde jedoch auch schon in der Veranstaltung am 12.09.2006 eingehend mit dem Gutachter erörtert und diskutiert. Es wurde deutlich, dass auf Grund der prognostizierten Verkehrsbelastung einer zweiten Anbindung nicht entsprochen werden sollte, da unabhängig von den Investitionskosten ( 600 m Straßenbau und einer damit verbundenen Umgestaltung des Knotenpunktbereiches an der L163), nur eine geringe Entlastung. des heutigen Knotens an der B 264 bewirkt würde. Der Sicherheitsaspekt zur Erreichbarkeit bzw. zur Entfluchtung der Gewerbe-und Industriegebiete wurde durch die Rettungsdienste im Rahmen des Beteiligungsverfahrens berücksichtigt. Danach ist die ertüchtigte Zufahrt über den Knoten mit der B 264 ausreichend. Die Zweifel am Verkehrsgutachter bezüglich seiner Qualifikation und der dargelegten Prognoseberechnungen werden von der Verwaltung nicht geteilt. Die angesprochenen Verkehrszählungen zur Erhebung repräsentativer Daten wurden natürlich unter Berücksichtigung relevanter Einflüsse (wie z.B. Ferien-, Wochen- und Tageszeiten) ermittelt. Dieser Gutachter arbeitet seit vielen Jahren für die Stadt Kerpen und verfügt über ein detailliertes Verkehrsmodell für den Kerpener Raum mit geeichter Fi,j-Matrix. Alle bisherigen Prognoseergebnisse des Gutachters haben sich in der Realität bewahrheitet. Die vorgetragenen Bedenken zu vermeidbaren unverträglichen Abgasimmissionen knotenpunktnaher Nutzungen (Maximilianstraße/B 264/Heisenbergstraße) durch Ertüchtigung der Verkehrsanlage mittels signalgestützter Verkehrsabläufe werden zurückgewiesen. Die vorgesehene Aufweitung des Knotenpunktes wird zu geringeren Wartezeiten des Fahrzeugkollektivs und somit zu emissionsärmeren Fahrbewegungen führen. Die daraus resultierenden Immissionen sind damit auch wesentlich niedriger als bei Kreisellösungen an dieser Stelle, die nachweislich zu gestörten Verkehrsabläufen mit hohen Rückstauerscheinungen und entsprechenden Wartezeiten verbunden wären.