Daten
Kommune
Kerpen
Größe
67 kB
Datum
31.10.2006
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
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Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 14.07.2006 – 21.08.1006
Beteiligung der Öffentlichkeit vom 16.08.2006 – 18.09.2006
T1
Amt für Agrarordnung, Postfach 1562, 53865 Euskirchen, 24.07.06
Keine Anregung, Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind nicht
vorgesehen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T2
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren, 16.08.06
Keine Anregung.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T3
Erftverband, Postfach 1329, 50103 Bergheim, 28.07.06
Keine Bedenken, wenn die Stellungnahme vom 04.05.06 inhaltlich berücksichtigt wird.
Hinweis
zur
wasserrechtlichen
Genehmigungspflicht
bei
Einleitung
von
Niederschlagswasser im Gewerbegebiet GE 3.
In der Stellungnahme des Erftverbandes vom 04.05.06 wurde auf eine
Grundwassermessstelle Nr. 851221 der RWE hingewiesen. Die angesprochene
Grundwassermessstelle befindet sich außerhalb des Plangebietes. Der Hinweis zur
Grundwassersituation wird aufgenommen und bei der Realisierung der Planung
berücksichtigt.
Die verschiedenen Hinweise zur Bewirtschaftung des Regenwassers sind nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Die Grundzüge des seit Jahren bewährten
Entwässerungskonzeptes für das Plangebiet werden durch die Änderung des
Bebauungsplanes nicht verändert. Lediglich im Änderungsbereich 1 (Anschluss an die B
264) werden Teile des Niederschlagswassers einer anderen Vorflut zugeführt.
T4
Infracor GmbH, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, 20.07.06
Im Plangebiet verlaufen keine von Infracor betreuten Fernleitungen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T5
Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, Bahnstraße 3, 50126
Bergheim, 18.08.06
Keine Anregungen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T6
Straßen.NRW, Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Euskirchen, Jülicher
Ring 101 – 103, 53879 Euskirchen, 02.08.06
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Die neue Bebauung in GE 3 ▀ muss einen Mindestabstand von 30 m vom befestigten
Rand der B 264 einhalten. Anlagen der Außenwerbung sind erst ab einer Entfernung
von 30 m gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand und nur an der Stätte der
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
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Leistung zulässig. Werbeanlagen über Gebäudeoberkante hinweg sind innerhalb der
Anbaubeschränkungszone (40 m) unzulässig.
Abwägungsvorschlag: Die überbaubaren Grundstücksflächen an der südlichen Grenze
von GE 3 ▀ halten einen Mindestabstand von ca. 31 m (unmittelbar an der Einmündung
der B 264 in das Plangebiet) bis 39 m (größte Ausdehnung der geplanten
Rechtsabbiegespur). Somit ist die Forderung eingehalten.
Die angesprochenen Regelungen zu Werbeanlagen gelten unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Spezielle textliche Festsetzunge sind hier nicht
erforderlich.
T7
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Gartenstraße 11a, 50765
Köln, 29.08.06
Die Landwirtschaftskammer meldet Bedenken an gegen die Inanspruchnahme
landwirtschaftlich genutzter Flächen durch externe Ausgleichsmaßnahmen (zu hoher
Flächenverbrauch).
Ergänzende Hinweise zur Ausgestaltung der geplanten Pflanzmaßnahmen
(Mindestabstand von 5m zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und zu den
Wirtschaftswegen, Pflege der Anpflanzungen, mulchen, Rückschnitt, Wahl geeigneter
Untersaaten). Die angesprochenen Maßnahmen sollen eine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung und reibungslose Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen
sicherstellen.
Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes zur Darstellung der
gewerblichen Baufläche des heutigen Gewerbegebietes Ville/GIB III
wurden im Ausgleich der Meinungen der beteiligten Behörden Ausgleichsflächen in
einem Maß von 1:1 gefordert, die auf der Grundlage eines vom BUND erstellten
Grünvernetzungsplanes basierten, um der Verbundfunktionen zw. Erftaue und dem
Waldgebiet das Fürstenbergmaar zu unterstützen.
Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes konnte jedoch dieser
Forderung nicht mehr entsprochen werden. Es fehlte die Rechtsgrundlage
Ausgleichflächen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu fordern.
Nach erfolgter Bilanzierung der Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes verblieb
noch eine Flächengröße von ca. 31 ha die außerhalb, in Anlehnung an die BUNDPlanung als Ausgleichsflächen im Tagebau Frechen festgesetzt wurden.
Diese Flächen wurden mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 246 verbindlich.
Die Größe der externen Ausgleichsflächen wird durch die 2. Änderung des
Bebauungsplanes nur marginal verändert. Teile der Anpassungen sind zudem auf
veränderte Rahmenbedingungen zurückzuführen, die nicht ursächlich mit dem
Bebauungsplan
zusammenhängen (z.B. Gestaltung des Papsthügels auf dem Marienfeld). Die Größe
der externen Ausgleichsflächen entspricht dem geforderten Ausgleichsbedarf. Da die
Möglichkeiten interner Ausgleichsmaßnahmen bereits ausgeschöpft sind (z.B.
Straßenrandbegrünung, Bepflanzung der Versickerungsanlagen etc.) muss an der
Größe der externen Ausgleichsmaßnahme festgehalten werden.
Die Lage der Ausgleichsmaßnahmen entspricht den Empfehlungen eines
landschaftspflegerischen Gesamtkonzeptes und wurde in Abstimmung mit den
zuständigen Behörden entwickelt. Große Teile der Ausgleichsmaßnahmen wurden
bereits umgesetzt. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen
Flächen ist in jedem Falle gesichert.
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
T8
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Neuapostolische Kirche NRW, Postfach 102842, 44028 Dortmund, 31.07.06
Keine Anregungen oder Bedenken.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T9
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Postfach 1240, 50102 Bergheim, 19.07.06
Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis auf bestehende Leitungstrassen (Auszug aus
dem Leitungsbestand: Strom, Wasser, Gas). Weitere grundsätzliche Hinweise zur
Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen und zur ggf. notwendigen
Leistungsanpassung. Versorgungsleitungen sollen nicht mit Bäumen und Sträuchern
überbaut werden. Die DVGW Richtlinie „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ soll berücksichtigt werden.
Abwägungsvorschlag:
Im
Bebauungsplan
werden
keine
besonderen
planungsrechtlichen Sicherungsinstrumente für die Trassen der RWE vorgesehen. Die
vorhandenen Leitungen verlaufen im öffentlichen Straßenland. Im Änderungsbereich 1
(Anschluss an die B 264) müssen vorhandene Trassen bei der Neuordnung der
öffentlichen und privaten Grundstücksflächen berücksichtigt werden. Die
Planungsbeteiligten wurden auf den Leitungsbestand hingewiesen.
T10
RWE
Westfalen-Weser-Ems
Netzservice
GmbH,
/Höchstspannungen, Freistuhl 7, 44137 Dortmund, 14.07.06
Asset-Service
Im Plangebiet verlaufen keine RWE-Hochspannungsleitungen.
Hochspannungsleitungen liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Hoch-
Planungen
für
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T11
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Transportnetz Gas
Postfach 104451, 44044 Dortmund, 14.07.06
Hinweis auf eine vorhandene Gasleitung 150 PE 20000 in der Geigerstraße mit der Bitte
um Kennzeichnung nach § ) Abs. 13 BauGB.
Verschiedene Hinweise zu notwendigen Abstimmungen bei Erschließungsmaßnehmen,
zu Abständen zwischen Versorgungsleitungen und Baumstandorten (Merkblatt) sowie zu
Schutzmaßnahmen (Schutzstreifen auf privaten Grundstücken).
Abwägungsvorschlag: Die angesprochene Geigerstraße ist bereits ausgebaut. Soweit
das aus den vorgelegten Bestandplänen zu erkennen ist, verlüft die Gastransportleitung
am nordöstlichen Straßenrand der Geigerstraße, innerhalb der festgesetzten öffentlichen
Straßenverkehrsflächen. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung ist nicht
erforderlich. Weiter nördlich verläuft die Gasleitung innerhalb eines Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtes. Auch hier ist eine zusätzliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
Die Hinweise zum Leitungsbestand werden an den Erschließungsträger und das
beteiligte Planungsbüro (Verkehr, Erschließung) weitergeleitet.
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
T12
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Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln, 21.08.06
Das Staatliche Umweltamt Köln verweist auf seine Stellungnahme vom 03.05.06 und
betont noch einmal, dass planungsrechtliche Ausschlüsse einzelner Betriebsarten über
die Regelungen des Abstandserlasses NRW hinaus einer konkreten und
nachvollziehbaren gestalterischen und städtebaulichen Begründung bedürfen.
Die im Rahmen des Bebauungsplan erarbeitete schalltechnische Untersuchung wurde
vom Staatlichen Umweltamt geprüft und akzeptiert. Die Empfehlungen des Gutachters
sollen in den Bebauungsplan übernommen werden.
Abwägungsvorschlag: Der Anregung wird gefolgt. Im Plangebiet werden gemäß § 1 Abs.
6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO Anlagen zur Aufbereitung von Fäkalien (analog
Nr. 8.10 der Anlage zur 4. BImSchV) aus besonderen städtebaulichen Gründen
ausgeschlossen. Von diesen Anlagen geht regelmäßig eine starke, gebietsübergreifende
Geruchsbelästigung aus, die an diesem Standort städtebaulich nicht toleriert werden
kann (Nähe zum Erholungsgebiet Marienfeld, potentielle Geruchsbelastung über die
Mischwasserkanalisation auch in anderen Stadtteilen, charakteristischer Branchenmix
im Plangebiet, städtebauliche Eigenart des Gebietes). Für Betriebe dieser Art stehen
andere, geeignetere Standorte in der Region zur Verfügung.
Die im schalltechnischen Gutachten vorgeschlagene
Schallemissionen wurde im Bebauungsplan festgesetzt.
T13
Kontingentierung
der
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf, 27.07.06
Die Wehrbereichsverwaltung verweist auf ihre Stellungnahme vom 30.05.06. darin hatte
die Behörde darauf hingewiesen, dass Bauantragsunterlagen bei Vorhaben, die eine
Höhe von 20 m überschreiten, vor Erteilung der Baugenehmigung der
Wehrbereichsverwaltung Düsseldorf vorzulegen sind. Außerdem weißt die Behörde auf
die Lärmvorbelastung durch den militärischen Flugbetrieb hin.
Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis zum Genehmigungsvorbehalt wurde
in die Planunterlagen aufgenommen.
B1
In der Anregung wird auf die enorme Lärmbelästigung der Wohnlage „Fuchskaul“ durch
den Straßenverkehr von der angrenzenden B 264 hingewiesen (insbesondere nachts).
Schlafen bei offenem Fenster sei bereits heute nicht möglich, die Gartennutzung werde
durch den Lärm ebenfalls eingeschränkt. Zukünftig wird noch der Parkplatzlärm von dem
nahe liegenden Lidlmarkt hinzukommen.
Es wird befürchtet, dass nach vollständiger Erschließung und Belegung des
Industriegebietes GIB III der Straßenverkehrslärm weiter zunehmen wird. Insbesondere
der ständig zunehmende LKW- Verkehr wird als besonders störend empfunden.
In der Anregung werden Vorschläge zur Verringerung der Lärmbelastung gemacht (Bau
einer Lärmschutzwand entlang der B 264, Schaffung einer zweiten Zufahrt in das
Industriegebiet aus Richtung Horrem).
Abwägungsvorschlag:
Das Verkehrsaufkommen auf der überregional bedeutsamen Bundesstraße B 264 wird
sich aufgrund der fortschreitenden allgemeinen Motorisierung und speziell durch den
stetigen Zuwachs des LKW- Verkehrs in den nächsten Jahren erkennbar erhöhen. Auch
der Quell- und Zielverkehr des Gewerbe- und Industriegebietes GIB III wird mit
fortschreitender Belegung der Flächen deutlich anwachsen.
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
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Diese Entwicklung ist vollkommen unabhängig von der Zielsetzung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes TÜ 246 zu beurteilen. Die heute geplanten kleinteiligen
Anpassungsmaßnahmen wirken sich nicht erkennbar auf das zu erwartende
Verkehrsaufkommen aus. Die geplante Ertüchtigung der Einmündung an der B 264 wird
sich im Gegenteil positiv auf den Verkehrsfluss auswirken.
Durch die geplanten Änderungen an den Verkehrs- und Grünflächen und durch die
Arrondierung der geplanten Bauflächen vergrößern sich die Gewerbe- und
Industrieflächen lediglich um ca. 2 %. Gerade bei extensiv genutzten
Industriegebietsflächen, mit ihren charakteristischen Lager-, Bewegungs- und
Reserveflächen, ist nicht abschätzbar, ob es aufgrund der geringfügigen
Flächenvergrößerung überhaupt zu einer Zunahme des Verkehrs kommen wird. Das
Verkehrsaufkommen hängt in erster Linie von der Betriebsart und den wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen ab (Zahl der Mitarbeiter evtl. , Mehrschichtbetrieb, Art und Weise
der Zu- und Ablieferung, Massenumschlag, etc.). Auch von der geplanten Umwandlung
von GE- in GI Flächen sind weniger Auswirkungen auf die Verkehrsmenge, als auf den
LKW- Anteil zu erwarten.
Die Umgestaltung des Knotens B 264 hat aufgrund ihrer Entfernung keine negativen
Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung an der Straße „Fuchskaul“
Der Anregung, wegen der geplanten Änderung des Bebauungsplanes TÜ 246
Schallschutzeinrichtungen an der B264 zu errichten und eine zweite Zufahrt für das
Industriegebiet vorzusehen, wird nicht entsprochen.
B2
In der Anregung wird auf die enorme Lärmbelästigung der Wohnlage „Fuchskaul“ durch
den Straßenverkehr von der angrenzenden B 264 hingewiesen (siehe B1). Neben den
bereits angesprochenen Möglichkeiten zum Schallschutz (zweite Zufahrt,
Lärmschutzwand) werden noch straßenbautechnische Maßnahmen (Flüsterasphalt)
bzw. Geschwindigkeitsbeschränkungen (50 km/h) angeregt. Es wird die Sorge geäußert,
dass die Grundstücke durch die Lärmbelastung an Wert verlieren (Wertminderung,
Schwierigkeiten beim Verkauf der Immobilie).
Abwägungsvorschlag: siehe B1
B3
In der Anregung wird auf die enorme Lärmbelästigung der Wohnlage „Fuchskaul“ durch
den Straßenverkehr von der angrenzenden B 264 hingewiesen (siehe B1).
Abwägungsvorschlag: siehe B1
B4
In der Anregung wird der geplante Straßenausbau im Einmündungsbereich zur B 264
kritisiert. Es wird befürchtet, dass die vorgesehene ampelgeregelte Kreuzung
Heisenbergstraße/Röntgenstraße im Gegensatz zudem ursprünglich vorgesehenen
Kreisverkehrsplatz nicht ausreichend leistungsfähig sein könnte und es deshalb zu
größeren Staus und Behinderungen im gesamten Umfeld kommen werde.
Abwägungsvorschlag:
Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht gegenwärtig an dieser Stelle einen Kreisverkehr
vor. Die Planung wurde bislang nicht ausgeführt. Gegenwärtig ist das Plangebiet über
eine zweispurige Zufahrtsstraße ohne besonderen Ausbau an die B 264 angeschlossen.
Dieser Zustand stellt angesichts der Verkehrsmengen keine angemessene verkehrliche
Lösung dar.
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
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Da sich in den letzten Jahren einige verkehrsrelevante Rahmenbedingungen verändert
haben (hoher LKW- Anteil, zusätzliche Ansiedlung von Logistikunternehmen,
Tankstelle/Fastfood Restaurant im Einmündungsbereich etc.) wurde im Vorfeld der 2.
Änderung ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das die Leistungsfähigkeit der zukünftigen
Anbindung noch einmal eingehend überprüfen sollte.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich vorgesehene Lösung mit
dem Kreisverkehrsplatz bei voller Auslastung des Gewerbe- und Industriegebietes an
die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gelangen würde. Etwaige Leistungsreserven für
unvorhergesehene Veränderungen oder saisonal bedingte Verkehrsspitzen wären nicht
mehr vorhanden. U.a. aufgrund der geringen Distanz zwischen der Einmündung an der
B 264 und der Kreuzung Heisenbergstraße/Röntgenstraße wären in den
Verkehrsspitzen Staus und Behinderungen im Kreisverkehrsplatz zu befürchten, die sich
sogar bis auf die B 264 auswirken könnten.
Angesichts dieser Ergebnisse hat sich die Stadt Kerpen und der Erschließungsträger in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW entschlossen, die
ursprüngliche Verkehrsplanung zu überdenken und im Interesse einer nachhaltigen
Lösung, die Leistungsfähigkeit der geplanten Anbindung zu erhöhen.
Die enorme Investition in die Verkehrsinfrastruktur dient in erster Linie den ansässigen
Betrieben, die auf eine funktionsfähige, komfortable, sichere und leistungsfähige
Anbindung ihrs Standortes an das übergeordnete Hauptstraßennetz angewiesen sind.
Die Maßnahme trägt zur Standortsicherung der ansässigen Unternehmen bei.
Die nun angestrebte Lösung ist sachgerecht, verfügt über ausreichende
Leistungsreserven und trägt dazu bei, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu
gewährleisten. Sie ist in diesem Sinne auch als Beitrag zur Verminderung der
Immissionsbelastung im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen zu verstehen.
B5
In der Anregung wird der geplante Straßenausbau im Einmündungsbereich zur B 264
kritisiert (siehe B4). Folgende negative Auswirkungen des Straßenausbaus werden
benannt:
-
Staubildung, besonders in Stoßzeiten,
Zeitverlust für die Mitarbeiter, Kunden und Zulieferfirmen,
gesundheitliche Schäden durch große Abgasemissionen, besonders für die direkt
an den Kreuzungen ansässigen Firmen,
unabsehbare ökonomische Verluste,
Wertminderung der Objekte,
Behinderungen für Rettungsfahrzeuge.
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass ausreichend Platz für einen
Kreisverkehrsplatz vorhanden wäre.
Abwägungsvorschlag: siehe B4
Im Einmündungsbereich zur B 264 sollte an Stelle der geplanten ampelgeregelten
Kreuzung ein leistungsfähiger Kreisverkehrsplatz vorgesehen werden, wie er z.B. im
Ausland durchaus üblich wäre.
Abwägungsvorschlag:
Der sog. „große Kreisverkehrsplatz“ ist grundsätzlich für stark belastete
Hauptverkehrsstraßen geeignet. In dieser speziellen Situation an der B 264 stellt ein
„großer Kreisverkehrsplatz“ angesichts der Richtung der Verkehrsströme, dem hohen
LKW- Anteil und dem geringen Abstand zur Kreuzung Röntgenstraße/Heisenbergstraße
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
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keine sachgerechte Lösung dar. Darüberhinaus wird eine Kreisverkehrslösung an dieser
Stelle nicht vom Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständige Verkehrsbehörde
unterstützt.
B6
In der Anregung wird der geplante Straßenausbau im Einmündungsbereich zur B 264
kritisiert
Abwägungsvorschlag: siehe B4
Es wird befürchtet, dass es aufgrund der zu erwartenden Staus zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
im
direkten
Umfeld
der
geplanten
Kreuzung
Heisenbergstraße/Röntgenstraße kommen könnte.
Abwägungsvorschlag: siehe B4
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
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Eingereichte Stellungnahme nach öffentlicher Auslegung
B7
Schreiben im Namen vieler Anlieger
Begründung zu den Widerspruchsschreiben vom 18.09.2006
Viele Teilnehmer des Veranstaltungsabends am 12.09.2006 konnten die Begründungen
der Gutachter für die Errichtung von Ampelanlagen anstelle einer Kreisverkehrslösung
nicht nachvollziehen.
Obwohl die Gesamtbewertung hinsichtlich eines Kreisverkehrsplatzes durchweg positiv
ausfiel, entschied sich der Gutachter gegen einen Bau
Wenn ein Verkehrsgutachter die Meinung vertritt, dass ein Lastwagen an einer Ampel
bei Grünschaltung innerhalb von 2 Sekunden die Kreuzung freimachen kann, dann
möchte man von ihm wissen wie lange der Fahrer braucht um den Gang einzulegen.
Wenn sich alle Berechnungen und Prognosen auf ähnlichen Schätzungen beziehen,
dann sollten Zweifel aufkommen.
Weitere Beispiele:
Die Fehleinschätzungen des Gutachter und die sich darauf aufbauenden Planungen
könnten fortgesetzt werden:
- Eine temporäre einseitige Sperrung der Maximilianstraße von der B 264 und die
Führung des LKW- Verkehrs durch die enge Hauptstraße von Türnich
- Laut Gutachter: anstelle einer zusätzlichen Anbindung der Industriegebiete an die
„Horremer Straße“ sollen mehr Investitionen in die Ampelanlagen an den bestehenden
Anbindungen getätigt werden.
Gutachter sollte wissen, dass es bei der Anbindung der GI-Gebiete an die L 163 nicht
nur um die Beruhigung des Verkehrsaufkommens geht, sondern im Falle einer Sperrung
der bestehenden Kreuzungen bei Unfällen, auch um die Sicherheit der Anlieger,
hinsichtlich der Zufluchtwege und der Erreichbarkeit von Feuer- und Notarztwagen
Zusammengefasst wird ein Teil der Planungen aus folgenden Gründen abgelehnt:
- Grunddaten des Gutachters, die als Grundlage für seine Berichte verwendet wurden
werden angezweifelt.
- Kreis- und Ampellösungen an den Anbindungsstellen sollten zumindest von einem
zweiten Gutachter geprüft werden.
- Nach Angaben von Zeugen erfolgte die Zählung des Verkehrsaufkommens an einem
Tag während der Schulferien. Diese Zählungen können keine Grundlage für derartige
Entscheidungen und vor allem Prognosen bilden. Sie sollten zumindest auch
außerhalb der Ferientage nachgeholt werden.
- Die temporäre Sperrung der Maximilianstraße als Einbahnstraße sollte unterbleiben.
- Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie sollten zumindest Prognosen über
Abgasemissionen beim Kreisverkehr- und Ampelanlagen erstellt werden, da bekannt
ist, dass stehender Verkehr zehnmal mehr Emissionen verursacht als fließender
Verkehr.
Wir die Anlieger befürchten ein Verkehrschaos, Unfälle, physische und psychische
Beeinträchtigungen, sowie eine Wertminderung unserer Anwesen, wenn das
Bauvorhaben wie geplant realisiert wird.
Abwägungsvorschlag: siehe Seite 9
Anlage 3 Stellungnahme TÖB und Bürger
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Abwägungsvorschlag zu B 7
Die einseitige Sperrung der Maximilianstraße von der B 264 ist nicht Gegenstand der
2. Änderung des Bebauungsplanes TÜ 246.
Dies war ein Vorschlag des mit der Ausbauplanung der Knotenpunktbereiche beauftragten Büros um Bauzeiten und verkehrliche Belastungen dieses Knotens zu minimieren.
Hier wurden zwischenzeitlich andere Lösungsansätze, ohne Sperrung der
Maximilianstraße während der gesamten Bauzeit, entsprechend der schon in der
Veranstaltung am 12.09.2006 vorgebrachten Anregung erarbeitet.
Die zweite Anbindung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens zur 2. Änderung
des Bebauungsplanes TÜ 246
Eine zweite Anbindung des Gewerbe- und Industriegebietes II und III an die L 163 wurde
jedoch auch schon in der Veranstaltung am 12.09.2006 eingehend mit dem Gutachter
erörtert und diskutiert. Es wurde deutlich, dass auf Grund der prognostizierten
Verkehrsbelastung einer zweiten Anbindung nicht entsprochen werden sollte, da
unabhängig von den Investitionskosten ( 600 m Straßenbau und einer damit
verbundenen Umgestaltung des Knotenpunktbereiches an der L163), nur eine geringe
Entlastung. des heutigen Knotens an der B 264 bewirkt würde.
Der Sicherheitsaspekt zur Erreichbarkeit bzw. zur Entfluchtung der Gewerbe-und
Industriegebiete wurde durch die Rettungsdienste im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens berücksichtigt. Danach ist die ertüchtigte Zufahrt über den
Knoten mit der B 264 ausreichend.
Die Zweifel am Verkehrsgutachter bezüglich seiner Qualifikation und der dargelegten
Prognoseberechnungen werden von der Verwaltung nicht geteilt. Die angesprochenen
Verkehrszählungen zur Erhebung repräsentativer Daten wurden natürlich unter
Berücksichtigung relevanter Einflüsse (wie z.B. Ferien-, Wochen- und Tageszeiten)
ermittelt. Dieser Gutachter arbeitet seit vielen Jahren für die Stadt Kerpen und verfügt
über ein detailliertes Verkehrsmodell für den Kerpener Raum mit geeichter Fi,j-Matrix.
Alle bisherigen Prognoseergebnisse des Gutachters haben sich in der Realität
bewahrheitet.
Die vorgetragenen Bedenken zu vermeidbaren unverträglichen Abgasimmissionen
knotenpunktnaher Nutzungen (Maximilianstraße/B 264/Heisenbergstraße) durch
Ertüchtigung der Verkehrsanlage mittels signalgestützter Verkehrsabläufe werden
zurückgewiesen. Die vorgesehene Aufweitung des Knotenpunktes wird zu geringeren
Wartezeiten des Fahrzeugkollektivs und somit zu emissionsärmeren Fahrbewegungen
führen. Die daraus resultierenden Immissionen sind damit auch wesentlich niedriger als
bei Kreisellösungen an dieser Stelle, die nachweislich zu gestörten Verkehrsabläufen mit
hohen Rückstauerscheinungen und entsprechenden Wartezeiten verbunden wären.