Daten
Kommune
Kerpen
Größe
20 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Anlage 4: Erläuterung zur Planaufstellung
1.
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PLANUNGSANLASS
Am nördlichen Ortseingang Kerpen plant die GEPA Kerpen GmbH einen Standort für die
Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbereichen mit dazugehörigen Parkplätzen
und Anlieferbereichen sowie ergänzenden Nutzungen (z.B. Hotel/ Waschstraße) zu
entwickeln.
Zu Beginn dieses Planungsprozesses besteht ein „Vorläufiges Nutzungsschema“, in
dem die geplanten Einzelhandelsnutzungen sowie die Erschließung grob dargestellt
sind. Bis zur öffentlichen Auslegung erfolgt eine Konkretisierung zu einem
städtebaulichen Entwurf, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wird.
Der Bebauungsplan KE 321 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben−
und Erschließungsplan / VEP) gemäß § 12 BauGB entwickelt. Die das Planungsgebiet
querenden Teilflächen der Verkehrsflächen der K 47 (Sindorfer Straße) so wie die
Verkehrsflächen der das Plangebiet tangierenden L 122 (Erfttalstraße) werden gemäß §
12 Abs. 4 BauGB, soweit erforderlich, in den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan
einbezogen.
2.
PLANUNGSVORGABEN
2.1
LAGE
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt am nördlichen
Ortsrand von Kerpen. Es wird im Süden und Südwesten begrenzt durch die
Sindorfer Straße (K 47) und Fußwege nördlich des Schulzentrums, im Norden
durch die Straße Auf dem Bürrig (K 17) und im Osten durch die Erfttalstraße (L
122).
2.2
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Der rechtswirksame FNP stellt für die Flächen des Plangebietes überwiegend
Gemischte Baufläche – M sowie Grünfläche dar. Auf Teilflächen im östlichen
Plangebiet stellt der FNP Fläche für Gemeinbedarf Zweckbestimmung Feuerwehr
dar. Im Rahmen einer FNP- Änderung wird für die Flächen des Plangebietes sowie
die Flächen des bereits bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs
(Kaufland) Sondergebiet – SO mit der Zweckbestimmung: Großflächige
Einzelhandelsbetriebe dargestellt. Durch die 56. Änderung des FNP im
Parallelverfahren wird sichergestellt, dass der Bebauungsplan gemäß § 8 BauGB
aus dem FNP entwickelt wird.
2.3
EINZELHANDELSKONZEPT KERPEN
Aus dem Erfordernis heraus, die Einzelhandelentwicklung im Stadtgebiet zu
steuern wurde von der Stadt Kerpen ein Einzelhandelskonzept erarbeitet. Das
Einzelhandelskonzept soll dazu beitragen, die versorgungsstrukturelle
Eigenständigkeit des Mittelzentrums Kerpen zu erhalten bzw. auszubauen. Es
wurde
ebenfalls
vor
dem
Hintergrund
der
Gesetzesnovelle
zum
Landesentwicklungsplans (LEPro § 24 a) erarbeitet. Gemäß § 24 a LEPro soll sich
großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zukünftig nur noch
in den so genannten zentralen Versorgungsbereichen (Ortsmitten, Innenstädte,
Stadtteilzentren) ansiedeln dürfen.
Anlage 4: Erläuterung zur Planaufstellung
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Im Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen werden die zentralen
Versorgungsbereiche im Stadtgebiet definiert für die Stadtteile Kerpen, Horrem
und Sindorf.
Für den Stadtteil Kerpen wird der zentrale Versorgungsbereich wie im Entwurf zur
56. FNP- Änderung räumlich dargestellt am nördlichen Ortseingang ergänzt und
wie folgt städtebaulich begründet:
Über dieses Hauptzentrum Kerpen hinaus wird am nördlichen Ortseingang nach
Kerpen ein Ergänzungsbereich zum zentralen Versorgungsbereich definiert.
Auszug aus dem Einzelhandelsgutachten (Zitat):
„Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches auf eine Fläche von ca. 120.000 m²
orientiert sich in erster Linie an dem historischen gewachsenen Ortszentrum (Stiftsviertel,
Alter Bahnhof, Altes Rathaus) welches auch heute noch als Zentrum angesehen und
angenommen wird. Der Zentrenbereich wurde mit einer Nord-Süd Ausdehnung von etwa
420m bzw. einer Ost-West Ausdehnung von 450 m sehr großzügig bemessen und umfasst
nur Flächen auf denen eine Handelsnutzung planungsrechtlich verträglich sowie funktionell
sinnvoll erscheint. Eine gute fußläufige Erreichbarkeit sowie ein funktionierendes ÖPNV
Angebot bieten gute Vorraussetzungen zur Verdichtung des vorhandenen
Geschäftsbesatzes. Auch die in nicht unerheblichen Umfang vorhandenen Reserven in
Form von Baulücken, minder- oder fehlgenutzten Flächen von Leerständen lassen eine
ausreichende Nachverdichtung in diesem Bereich zu.
In einer gedachten Linie über die Sindorfer Straße wird der zentrale Versorgungsbereich
bis zur Kaufland-Filiale und dem angrenzenden Falder/ Bürrig weiter gezogen und bildet
hier einen Ergänzungsbereich zum zentralen Versorgungsbereich. Die Festlegung als
zentraler Nahversorgungsbereich zur vorhandenen Kauflandfiliale bedeutet, dass hier
zukünftig weitere nahversorgungsrelevante Nutzungen möglich sind.
Im Ergänzungsbereich des zentralen Versorgungsbereich Falder / Bürrig sind als
zentrenrelevante Nutzungen ein Unterhaltungselektroniker (UE) auf einer
maximalen Größe von 4.000 qm Verkaufsfläche sowie alle weiteren
zentrenrelevanten Sortimente zulässig, die in der Stadt unterrepräsentiert sind und
wegen ihrer Großflächigkeit nicht in der Innenstadt angesiedelt werden können.“
Auf der Grundlage des Einzelhandelskonzeptes und dem vorläufigen
Nutzungsschema des Vorhabenträgers ist geplant, das Plangebiet räumlich zu
gliedern in einen „Zentralen Nahversorgungsbereich“ und in einen
„Ergänzungsbereich zum Zentralen Versorgungsbereich“.
Im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes wurden zentrenrelevante
Nutzungen in der so genannten “Kerpener Liste“ definiert. Entsprechend den
Vorgaben des LEPro §24a werden hier die für die Kerpener Innenstadt
festzustellenden zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht
zentrenrelevanten Sortimente bestimmt. Diese „Kerpener Liste“ wird im weiteren
Aufstellungsverfahren
auch
Eingang
in
die
Festsetzungen
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans finden.
2.4
ERSCHLIESSUNG
Das Plangebiet wird an der nordöstlichen Seite von klassifizierten Straßen und
einem bestehenden Knotenpunkt eingerahmt. Die verkehrliche Erschließung des
Planbereiches ist mit den Straßenbaulastträgern frühzeitig abzustimmen. Bis zur
öffentlichen Auslegung wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, dessen
Empfehlungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingearbeitet werden.
Anlage 4: Erläuterung zur Planaufstellung
3.
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AUSGANGSSITUATION
3.1
STADTRÄUMLICHE EINGLIEDERUNG
Bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen nördlich der K
47 („Auf dem Bürrig“) bis zur L 122 als gemischte Bauflächen – M dargestellt.
Hierdurch wurde eine räumliche Entwicklung des Siedlungskörpers bis zur
Kreuzung K 17/ L 122 planerisch vorbereitet. Die bestehenden Verkehrsflächen
sowie die nördlich angrenzenden Wald und Freiflächen begrenzen den zukünftigen
Stadtraum. Durch das Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ke 321
wird die im FNP dargestellte Siedlungserweiterung aufgenommen. Aufgrund der
Nutzung durch großflächige Einzelhandelsnutzungen ist jedoch die Änderung der
Baugebietsart erforderlich. Siedlungsräumlich werden jedoch die Vorgaben des
rechtswirksamen FNP im Bereich „Auf dem Bürrig“ umgesetzt.
Im Bereich „Am Falder“ stand vormals die Sicherung der bestehenden Gärtnerei
im Vordergrund; daher wurde an diesem Standort Grünfläche im FNP dargestellt.
Nach der Aufgabe der Gärtnerei und der Neudefinition des „Zentralen
Nahversorgungsbereiches“ (Am Falder) wird der Siedlungskörper in der
unmittelbaren Nachbarschaft zum bestehenden Schulzentrum und dem
Einzelhandelsbetrieb Kaufland zukünftig baulich geschlossen.
3.2
TOPOGRAPHIE / LANDSCHAFT
Im Plangebiet gibt es keine nennenswerten Höhenunterschiede im Gelände. Der
Bereich ist von großflächigen landwirtschaftlichen Nutzungen geprägt. Die Flächen
„Auf dem Bürrig“ werden von einem natürlichen Gewässer (Graben) durchzogen,
dessen Uferbereiche Gehölzbestand aufweisen. Nahe dem Einmündungsbereich
der K 47 in die K 17 befindet sich der jüdische Friedhof, der als Denkmal
festgesetzt ist.
3.3
RESTRIKTIONEN
•
•
•
•
•
4.
Immissionsbelastungen sind für die vorgesehene Nutzung derzeit nicht
zu erwarten; werden im Rahmen des „Scoping“ (Umweltprüfung)
Hinweise hierzu vorgetragen, werden diese bis zur öffentlichen
Auslegung geprüft.
Altlasten sind im Geltungsbereich des Plangebietes nicht bekannt; es
gibt hierfür derzeit keine Hinweise und Verdachtsmomente. Werden im
Rahmen des „Scoping“ (Umweltprüfung) Hinweise hierzu vorgetragen,
werden diese bis zur öffentlichen Auslegung geprüft.
Topographische Restriktionen und Tektonische Störzonen sind nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden.
FFH- Gebiet (Flora- Fauna- Habitat) nördlich der K 17 (Auf dem Bürrig);
das Plangebiet unterschreitet den 300 m Abstand zum FFH- gebiet.
Somit ist in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine
FFH- Vorprüfung zu erarbeiten.
Bau-/ Bodendenkmal „Jüdischer Friedhof“, Sindorfer Straße –
Umgebungsschutz gemäß Denkmalschutz- Gesetz
AUFGABENSTELLUNG
Entsprechend den Zielen der Planung soll das Vorhaben zur Errichtung von
großflächigen
Einzelhandelsnutzungen
und
ergänzenden
Nutzungen
planungsrechtlich gesichert werden. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses
besteht ein vorläufiges Nutzungsschema, dass im Rahmen der nächsten
Anlage 4: Erläuterung zur Planaufstellung
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Bearbeitungsschritte bis zur öffentlichen Auslegung zu einem städtebaulichen
Konzept weiterentwickelt wird. Auf der Grundlage dieses Nutzungsschemas wird
derzeit eine Tragfähigkeitsanalyse (BBE Unternehmensberatung, Köln) erarbeitet.
4.1
NUTZUNGSSCHEMA
Das vorläufige Nutzungsschema beinhaltet als Kernsortimente für das Plangebiet:
• Nahversorgungsrelevanter Einzelhandel
• Zentrenrelevanter Einzelhandel
• Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel -Heimwerkermarkt
• Gastronomie
• Sonstige gewerbliche Nutzungen (z.B.: Autohaus, Hotel etc.)
4.2
ERSCHLIESSUNG
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes KE 321 „Am
Flader/ Auf dem Bürrig“ ist eine Anpassung der verkehrlichen Erschließung
erforderlich. Daher wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, dessen Empfehlungen
in die Bauleitplanung übernommen werden.
4.3
UMWELTBELANGE / UMWELTBERICHT
Nach § 2 a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnis als
Umweltbericht in die Begründung zum Bebauungsplan zu integrieren ist.
5.
ERFORDERLICHE FACHPLANUNGEN
Nach dem derzeitigen Planungsstand werden folgende Fachplanungen
erforderlich und im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erarbeitet:
• Verkehrsgutachten
• Umweltprüfung (inklusive FFH- Vorprüfung)/ Umweltbericht
• Tragfähigkeitsuntersuchung
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 (1) BauGB (so genanntes
Scoping) können weitere fachliche Aspekte von den Fachbehörden vorgebracht
werden.
6.
STRUKTURDATEN
Der Geltungsbereich ist ca. 15,8 ha groß
Kerpen, März 2007