Daten
Kommune
Kerpen
Größe
16 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Anlage 3: Erläuterungen zum Aufstellungsbeschluss
1.
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PLANUNGSANLASS
Am nördlichen Ortseingang Kerpen plant die GEPA Kerpen GmbH GmbH einen
Standort für die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbereichen mit dazugehörigen
Parkplätzen und Anlieferbereichen sowie ergänzenden Nutzungen zu entwickeln.
Zu Beginn dieses Planungsprozesses besteht bereits ein „Vorläufiges
Nutzungsschema“, in dem die geplanten Einzelhandelsnutzungen sowie die
Erschließung grob dargestellt sind. Bis zur öffentlichen Auslegung erfolgt vor allem auf
der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Konkretisierung zu einem
städtebaulichen Entwurf.
Parallel zur Aufstellung der 56. FNP- Änderung wird der vorhabenbezogene
Bebauungsplan entwickelt.
2.
PLANUNGSVORGABEN
2.1
REGIONALPLANUNG
Im rechtskräftigen Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) sind die Flächen des
Plangebietes als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgesetzt. Die FNPÄnderung wird daher aus dem GEP entwickelt.
2.2
EINZELHANDELSKONZEPT
Aus dem Erfordernis heraus, die Einzelhandelentwicklung im Stadtgebiet zu
steuern wurde von der Stadt Kerpen ein Einzelhandelskonzept erarbeitet. Das
Einzelhandelskonzept soll dazu beitragen, die versorgungsstrukturelle
Eigenständigkeit des Mittelzentrums Kerpen zu erhalten bzw. auszubauen. Es
wurde
ebenfalls
vor
dem
Hintergrund
der
Gesetzesnovelle
zum
Landesentwicklungsplans (LEPro § 24 a) erarbeitet. Gemäß § 24 a LEPro soll sich
großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zukünftig nur noch
in den so genannten zentralen Versorgungsbereichen (Ortsmitten, Innenstädte,
Stadtteilzentren) ansiedeln dürfen.
Im Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen werden die zentralen
Versorgungsbereiche im Stadtgebiet definiert für die Stadtteile Kerpen, Horrem
und Sindorf.
Für den Stadtteil Kerpen wird der zentrale Versorgungsbereich wie in Anlage 2
dargestellt am nördlichen Ortseingang ergänzt und wie folgt städtebaulich
begründet:
Auszug aus dem Einzelhandelsgutachten (Zitat):
„Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches auf eine Fläche von ca.
120.000 m² orientiert sich in erster Linie an dem historischen gewachsenen
Ortszentrum (Stiftsviertel, Alter Bahnhof, Altes Rathaus) welches auch heute noch
als Zentrum angesehen und angenommen wird. Der Zentrenbereich wurde mit
einer Nord-Süd Ausdehnung von etwa 420m bzw. einer Ost-West Ausdehnung
von 450 m sehr großzügig bemessen und umfasst nur Flächen auf denen eine
Handelsnutzung planungsrechtlich verträglich sowie funktionell sinnvoll erscheint.
Eine gute fußläufige Erreichbarkeit sowie ein funktionierendes ÖPNV Angebot
bieten
gute
Vorraussetzungen
zur
Verdichtung
des
vorhandenen
Geschäftsbesatzes. Auch die in nicht unerheblichen Umfang vorhandenen
Reserven in Form von Baulücken, minder- oder fehlgenutzten Flächen von
Leerständen lassen eine ausreichende Nachverdichtung in diesem Bereich zu.
In einer gedachten Linie über die Sindorfer Straße wird der zentrale
Versorgungsbereich bis zur Kaufland-Filiale und dem angrenzenden Falder/Bürrig
weiter gezogen und bildet hier einen Ergänzungsbereich zum zentralen
Versorgungsbereich. Die Festlegung als zentraler Nahversorgungsbereich zur
vorhandenen
Kauflandfiliale
bedeutet,
dass
hier
zukünftig
weitere
nahversorgungsrelevante Nutzungen möglich sind.
Anlage 3: Erläuterungen zum Aufstellungsbeschluss
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Im Ergänzungsbereich des zentralen Versorgungsbereich Falder/Bürrig sind als
zentrenrelevante Nutzungen ein Unterhaltungselektroniker (UE) auf einer
maximalen Größe von 4.000 qm Verkaufsfläche sowie alle weiteren
zentrenrelevanten Sortimente zulässig, die in der Stadt unterrepräsentiert sind und
wegen ihrer Großflächigkeit nicht in der Innenstadt angesiedelt werden können.“
Auf der Grundlage des Einzelhandelskonzeptes und dem vorläufigen
Nutzungsschema des Vorhabenträgers ist geplant, das Plangebiet räumlich zu
gliedern in einen „Zentralen Nahversorgungsbereich“ und in einen
„Ergänzungsbereich zum Zentralen Versorgungsbereich“.
Im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes wurden zentrenrelevante
Nutzungen in der so genannten “Kerpener Liste“ definiert. Entsprechend den
Vorgaben des LEPro §24a werden hier die für die Kerpener Innenstadt
festzustellenden zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht
zentrenrelevanten Sortimente bestimmt. Diese „Kerpener Liste“ wird bis zur
öffentlichen
Auslegung
auch
Eingang
in
die
Festsetzungen
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans finden.
3.
AUSGANGSSITUATION
3.1
STADTRÄUMLICHE EINGLIEDERUNG
Bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen nördlich der K
47 („Auf dem Bürrig“) bis zur L 122 als gemischte Bauflächen – M dargestellt.
Hierdurch wurde eine räumliche Entwicklung des Siedlungskörpers bis zur
Kreuzung K 17/ L 122 planerisch vorbereitet. Die bestehenden Verkehrsflächen
sowie die nördlich angrenzenden Wald und Freiflächen begrenzen den zukünftigen
Stadtraum (Stadteingang). Durch das Ziel der 56. FNP- wird die im
rechtswirksamen FNP dargestellte Siedlungserweiterung beibehalten. Aufgrund
der Nutzung durch großflächige Einzelhandelsnutzungen mit ergänzenden
Nutzungen ist jedoch die Änderung der Baugebietsart erforderlich.
Siedlungsräumlich werden jedoch die Vorgaben des rechtswirksamen FNP im
Bereich „Auf dem Bürrig“ umgesetzt.
Im Bereich „Am Falder“ stellt der zurzeit verbindliche Flächennutzungsplan
„Öffentliche Grünflächen“, Öffentliche Grünflächen-Widmung Friedhof“ und
„Gewerbliche Bauflächen“ dar.
Diese Darstellungen des Flächennutzungsplanes wurden aus dem verbindlichen
Bebauungsplan 16 der Stadt Kerpen übernommen. Nach der Neudefinition des
„Zentralen Nahversorgungsbereiches“ (Am Falder) ist auch für diese Flächen die
Änderung der Baugebietsart erforderlich.
4.
AUFGABENSTELLUNG
Entsprechend den Zielen der Planung soll das Vorhaben zur Errichtung von
großflächigen
Einzelhandelsnutzungen
mit
ergänzenden
Nutzungen
planungsrechtlich gesichert werden. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
besteht
ein
vorläufiges
Nutzungsschema,
das
im
Rahmen
des
Aufstellungsverfahrens zu einem städtebaulichen Konzept weiterentwickelt wird.
Auf der Grundlage dieses Nutzungsschemas wird eine Tragfähigkeitsanalyse
(BBE Unternehmensberatung, Köln) erarbeitet.
Anlage 3: Erläuterungen zum Aufstellungsbeschluss
4.1
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NUTZUNGSSCHEMA
Das vorläufige Nutzungsschema beinhaltet als Kernsortimente für das Plangebiet:
•
•
•
•
•
Nahversorgungsrelevanter Einzelhandel
Zentrenrelevanter Einzelhandel
Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel
Gastronomie
Sonstige gewerbliche Nutzungen (z.B.: Autohaus, Hotel etc.)
Im FNP werden im weiteren Verfahren die Art der baulichen Nutzung sowie die
maximal zulässige Verkaufsfläche dargestellt.
4.2
ERSCHLIESSUNG
Durch die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Anpassung der
verkehrlichen Erschließung erforderlich. Daher wird ein Verkehrsgutachten
erarbeitet, dessen Empfehlungen in die Bauleitplanung übernommen werden.
4.3
UMWELTBELANGE / UMWELTBERICHT
Nach § 2 a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnis als
Umweltbericht in die Begründung zur FNP- Änderung zu integrieren ist.
5.
GELTUNGSBEREICH
Der Änderungsbereich ist ca. 18, 8 ha groß.
Kerpen , März 2007