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Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zum Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
16 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Anlage 3: Erläuterungen zum Aufstellungsbeschluss 1. Seite 1 von 3 PLANUNGSANLASS Am nördlichen Ortseingang Kerpen plant die GEPA Kerpen GmbH GmbH einen Standort für die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbereichen mit dazugehörigen Parkplätzen und Anlieferbereichen sowie ergänzenden Nutzungen zu entwickeln. Zu Beginn dieses Planungsprozesses besteht bereits ein „Vorläufiges Nutzungsschema“, in dem die geplanten Einzelhandelsnutzungen sowie die Erschließung grob dargestellt sind. Bis zur öffentlichen Auslegung erfolgt vor allem auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Konkretisierung zu einem städtebaulichen Entwurf. Parallel zur Aufstellung der 56. FNP- Änderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan entwickelt. 2. PLANUNGSVORGABEN 2.1 REGIONALPLANUNG Im rechtskräftigen Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) sind die Flächen des Plangebietes als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgesetzt. Die FNPÄnderung wird daher aus dem GEP entwickelt. 2.2 EINZELHANDELSKONZEPT Aus dem Erfordernis heraus, die Einzelhandelentwicklung im Stadtgebiet zu steuern wurde von der Stadt Kerpen ein Einzelhandelskonzept erarbeitet. Das Einzelhandelskonzept soll dazu beitragen, die versorgungsstrukturelle Eigenständigkeit des Mittelzentrums Kerpen zu erhalten bzw. auszubauen. Es wurde ebenfalls vor dem Hintergrund der Gesetzesnovelle zum Landesentwicklungsplans (LEPro § 24 a) erarbeitet. Gemäß § 24 a LEPro soll sich großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zukünftig nur noch in den so genannten zentralen Versorgungsbereichen (Ortsmitten, Innenstädte, Stadtteilzentren) ansiedeln dürfen. Im Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen werden die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet definiert für die Stadtteile Kerpen, Horrem und Sindorf. Für den Stadtteil Kerpen wird der zentrale Versorgungsbereich wie in Anlage 2 dargestellt am nördlichen Ortseingang ergänzt und wie folgt städtebaulich begründet: Auszug aus dem Einzelhandelsgutachten (Zitat): „Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches auf eine Fläche von ca. 120.000 m² orientiert sich in erster Linie an dem historischen gewachsenen Ortszentrum (Stiftsviertel, Alter Bahnhof, Altes Rathaus) welches auch heute noch als Zentrum angesehen und angenommen wird. Der Zentrenbereich wurde mit einer Nord-Süd Ausdehnung von etwa 420m bzw. einer Ost-West Ausdehnung von 450 m sehr großzügig bemessen und umfasst nur Flächen auf denen eine Handelsnutzung planungsrechtlich verträglich sowie funktionell sinnvoll erscheint. Eine gute fußläufige Erreichbarkeit sowie ein funktionierendes ÖPNV Angebot bieten gute Vorraussetzungen zur Verdichtung des vorhandenen Geschäftsbesatzes. Auch die in nicht unerheblichen Umfang vorhandenen Reserven in Form von Baulücken, minder- oder fehlgenutzten Flächen von Leerständen lassen eine ausreichende Nachverdichtung in diesem Bereich zu. In einer gedachten Linie über die Sindorfer Straße wird der zentrale Versorgungsbereich bis zur Kaufland-Filiale und dem angrenzenden Falder/Bürrig weiter gezogen und bildet hier einen Ergänzungsbereich zum zentralen Versorgungsbereich. Die Festlegung als zentraler Nahversorgungsbereich zur vorhandenen Kauflandfiliale bedeutet, dass hier zukünftig weitere nahversorgungsrelevante Nutzungen möglich sind. Anlage 3: Erläuterungen zum Aufstellungsbeschluss Seite 2 von 3 Im Ergänzungsbereich des zentralen Versorgungsbereich Falder/Bürrig sind als zentrenrelevante Nutzungen ein Unterhaltungselektroniker (UE) auf einer maximalen Größe von 4.000 qm Verkaufsfläche sowie alle weiteren zentrenrelevanten Sortimente zulässig, die in der Stadt unterrepräsentiert sind und wegen ihrer Großflächigkeit nicht in der Innenstadt angesiedelt werden können.“ Auf der Grundlage des Einzelhandelskonzeptes und dem vorläufigen Nutzungsschema des Vorhabenträgers ist geplant, das Plangebiet räumlich zu gliedern in einen „Zentralen Nahversorgungsbereich“ und in einen „Ergänzungsbereich zum Zentralen Versorgungsbereich“. Im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes wurden zentrenrelevante Nutzungen in der so genannten “Kerpener Liste“ definiert. Entsprechend den Vorgaben des LEPro §24a werden hier die für die Kerpener Innenstadt festzustellenden zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente bestimmt. Diese „Kerpener Liste“ wird bis zur öffentlichen Auslegung auch Eingang in die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans finden. 3. AUSGANGSSITUATION 3.1 STADTRÄUMLICHE EINGLIEDERUNG Bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen nördlich der K 47 („Auf dem Bürrig“) bis zur L 122 als gemischte Bauflächen – M dargestellt. Hierdurch wurde eine räumliche Entwicklung des Siedlungskörpers bis zur Kreuzung K 17/ L 122 planerisch vorbereitet. Die bestehenden Verkehrsflächen sowie die nördlich angrenzenden Wald und Freiflächen begrenzen den zukünftigen Stadtraum (Stadteingang). Durch das Ziel der 56. FNP- wird die im rechtswirksamen FNP dargestellte Siedlungserweiterung beibehalten. Aufgrund der Nutzung durch großflächige Einzelhandelsnutzungen mit ergänzenden Nutzungen ist jedoch die Änderung der Baugebietsart erforderlich. Siedlungsräumlich werden jedoch die Vorgaben des rechtswirksamen FNP im Bereich „Auf dem Bürrig“ umgesetzt. Im Bereich „Am Falder“ stellt der zurzeit verbindliche Flächennutzungsplan „Öffentliche Grünflächen“, Öffentliche Grünflächen-Widmung Friedhof“ und „Gewerbliche Bauflächen“ dar. Diese Darstellungen des Flächennutzungsplanes wurden aus dem verbindlichen Bebauungsplan 16 der Stadt Kerpen übernommen. Nach der Neudefinition des „Zentralen Nahversorgungsbereiches“ (Am Falder) ist auch für diese Flächen die Änderung der Baugebietsart erforderlich. 4. AUFGABENSTELLUNG Entsprechend den Zielen der Planung soll das Vorhaben zur Errichtung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen mit ergänzenden Nutzungen planungsrechtlich gesichert werden. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses besteht ein vorläufiges Nutzungsschema, das im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu einem städtebaulichen Konzept weiterentwickelt wird. Auf der Grundlage dieses Nutzungsschemas wird eine Tragfähigkeitsanalyse (BBE Unternehmensberatung, Köln) erarbeitet. Anlage 3: Erläuterungen zum Aufstellungsbeschluss 4.1 Seite 3 von 3 NUTZUNGSSCHEMA Das vorläufige Nutzungsschema beinhaltet als Kernsortimente für das Plangebiet: • • • • • Nahversorgungsrelevanter Einzelhandel Zentrenrelevanter Einzelhandel Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel Gastronomie Sonstige gewerbliche Nutzungen (z.B.: Autohaus, Hotel etc.) Im FNP werden im weiteren Verfahren die Art der baulichen Nutzung sowie die maximal zulässige Verkaufsfläche dargestellt. 4.2 ERSCHLIESSUNG Durch die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Anpassung der verkehrlichen Erschließung erforderlich. Daher wird ein Verkehrsgutachten erarbeitet, dessen Empfehlungen in die Bauleitplanung übernommen werden. 4.3 UMWELTBELANGE / UMWELTBERICHT Nach § 2 a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnis als Umweltbericht in die Begründung zur FNP- Änderung zu integrieren ist. 5. GELTUNGSBEREICH Der Änderungsbereich ist ca. 18, 8 ha groß. Kerpen , März 2007