Daten
Kommune
Kerpen
Größe
16 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
VERTRAG
Zwischen Herrn Prof. Hermann Josef Baum, Iltisstraße 15, 50825 Köln
und
der Stadt Kerpen, vertreten durch die Bürgermeisterin Marlies Sieburg und dem Ersten Beigeordneten Peter Knopp – diese handelnd mit Zustimmung des Rates der Stadt Kerpen –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
(1) Der Stadt Kerpen werden die im Anhang aufgeführten Kunstwerke von Herrn Prof. Baum
als Stiftung im Sinne einer Schenkung überlassen. Gegenstand dieser Schenkung und damit Bestandteil des Vertrages sind alle Werke, die in der Anlage (Anlage 1) fortlaufend
durchnummeriert aufgeführt sind. Die dort genannten Kunstgegenstände gehen mit Inkrafttreten des Vertrages in das Eigentum der Stadt Kerpen über.
(2) Die Schenkung durch Herrn Prof. H.J. Baum erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der
Vertragspartner unter kunstpädagogischer Zielsetzung. Die Stadt bemüht sich daher, im
Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten, das Werk einer möglichst breiten
Öffentlichkeit – insbesondere den Schulen für den kunstpädagogischen Unterricht – zugänglich zu machen. Sie entspricht damit den soziokulturellen Interessen des Schenkers als
Künstler und Medienpädagoge.
(3) Prof. Baum stellt in Aussicht, den Umfang der Sammlung zu einem späteren Zeitpunkt
aus zurzeit noch in seinem Privatbesitz befindlichen Arbeiten durch entsprechende Veranlassung vor seinem Ableben zu erweitern. Eine solche Erweiterung des Werkes muss sich
an den räumlichen Gegebenheiten des Hauses für Kunst und Geschichte, Stiftsstraße 8 in
50171 Kerpen orientieren.
§2
(1) Die Verwertungsrechte an den geschenkten Kunstwerken bleiben bei Herrn Prof. Baum.
Bei Veröffentlichung wird die Höhe des zu zahlenden Entgeltes bezüglich der Autorenrechte
in Zusammenarbeit mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst errechnet.
(2) Die Verwertung für Zwecke der Stiftung im Sinne einer Schenkung an die Stadt Kerpen
erfolgt ohne Anspruch.
§3
(1) Die auf beiliegendem Plan (Anlage 2) blau markierten drei Räume der südlichen Obergeschosshälfte im Haus für Kunst und Geschichte werden ausschließlich für die Präsentation der Werke von Herrn Prof. Baum genutzt, die hier im Wechsel gezeigt werden.
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-2-
(2) Die auf dem Plan gelb markierten Räume – ein Raum der südlichen OG-Hälfte, der Flur
und der ehemalige Sitzungssaal, der grundsätzlich zunächst vom Verein der Heimatfreunde
Stadt Kerpen e.V. genutzt wird – können aus speziellem Anlass ebenfalls für die Präsentation von Werken aus der Schenkung Baum hinzugezogen werden. In diesen Räumen sollen
jedoch auch andere Ausstellungen der Stadt Kerpen gezeigt werden.
(3) Die Werke von Herrn Prof. Baum, die nicht präsentiert werden, werden in Magazinräumen des Gebäudes gelagert. Die Stadt Kerpen verpflichtet sich, die Ausstellungs- und Magazinräume so auszustatten, dass die Werke keinen Schaden nehmen (Installierung einer
Alarmanlage, Schutz vor UV-Strahlung, Klimatisierung des Kellermagazins). Die Feuerlöscher, welche sich zur Zeit in den drei ausschließlich für die Präsentation der Werke von
Prof. Baum genutzten Räumen befinden, sind auszutauschen in andere Feuerlöscher, welche allerdings den jeweils bauordnungsrechtlichen Vorschriften genügen müssen.
§4
Die Ausstellung der Schenkung Baum wird zu den üblichen Öffnungszeiten des Stadtarchivs
und nach besonderer Vereinbarung für Publikum zugänglich sein. Die Öffnungszeiten sowie
die Möglichkeit der gesonderten Führungen werden durch die Stadt Kerpen öffentlich bekannt gemacht.
§5
Herrn Prof. Baum wird die Möglichkeit eingeräumt, seine in diesem Gebäude ausgestellten
Werke in den drei südlichen Räumen des OG jederzeit – auch außerhalb der Öffnungszeiten
des Hauses – zu sehen. Prof. Baum erhält zu diesem Zweck auf Lebzeiten einen unmittelbaren Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten.
§6
Die vier südlichen Räume des linken OG des Gebäudes und das Treppenhaus werden "Museum H.J. Baum" genannt. Diese Bezeichnung wird ebenfalls außen am Haus für Kunst
und Geschichte angebracht.
§7
(1) Die Stadt Kerpen ist berechtigt, das Werk bzw. Ausschnitte des Werkes von Herrn Prof.
Baum bei Interesse der Öffentlichkeit auch an anderen Orten der Stadt Kerpen sowie in anderen Kommunen zu präsentieren. Entsprechend § 3 ist darauf zu achten, dass die Werke
keinen Schaden nehmen.
(2) Die Ausleihe von Werken an Dritte (z.B. Museen, Kunstvereine u.a.) ist im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten vor
Schaden bewahrt werden. Die jeweilige Ausleihe erfolgt nach Musterleihverträgen des Rheinischen Archiv- und Museumsamtes durch die Stadt Kerpen.
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-3-
§8
Herrn Prof. Baum wird bei der Ausstellung seiner Werke zu Lebzeiten ein erstes Mitspracherecht eingeräumt.
§9
Die Stadt Kerpen wird Herrn Prof. Baum seine Werke auf Lebzeit zu seinen eigenen Ausstellungszwecken nach Maßgabe des § 7 (2) Satz 2 zur Verfügung stellen.
§ 10
(1) Die Stadt Kerpen trägt alle Kosten, die durch das Ausstellen und Bewahren der Bilder
innerhalb der Stadt Kerpen entstehen. Die Stadt Kerpen schließt die üblichen Versicherungen ab und entrichtet die hierdurch entfallenden Prämien. Die Kosten des ersten Transportes der Schenkung Baum nach Kerpen wird ebenfalls die Stadt Kerpen tragen.
(2) Der Transport der Werke nach Kerpen erfolgt am 29.05.07, wobei am 30.05.07 ein Übergabeprotokoll angefertigt wird.
§ 11
Die Inventarisierung des gesamten in diesem Vertrag berücksichtigten Werkes und dessen
Publikation in geeigneter Form erfolgt nach der Übergabe der Schenkung in Zusammenarbeit mit dem Rheinischen Archiv- und Museumsamt.
§ 12
Die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen der Stadt Kerpen bestehen bis zum
31.05.2021. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stadt Kerpen bezüglich der Auflagen der Schenkung das Rheinische Archiv- und Museumsamt des Landschaftsverbandes Rheinland und
Herrn cand. jur. Caspar Behme anhören.
§ 13
Jede der beteiligten Vertragsparteien erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
§ 14
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Kerpen.
§ 15
Änderungen, Ergänzungen und Zusätze haben nur dann Gültigkeit, wenn sie zwischen den
Parteien schriftlich vereinbart werden.
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§ 16
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen nicht. Die Parteien werden an die Stelle der unwirksamen Klausel eine solche
setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Kerpen,
Kerpen,
Für die Stadt Kerpen:
_____________________
Prof. H.J. Baum
______________________
Bürgermeisterin M. Sieburg
______________________
Dezernent P. Knopp
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