Daten
Kommune
Kerpen
Größe
56 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Entwurf
Betriebsführungsvertrag
zwischen
der Stadt Kerpen
und
Fa. ……….
Übersicht
Präambel ............................................................................................................................... 2
1. Gegenstand des Vertrages............................................................................................... 2
2. Grundsätze der Betriebsführung ...................................................................................... 3
3. Ziele der Betriebsführung ................................................................................................. 3
4. Aufgaben der Betriebsführungsfirma................................................................................ 3
4.1.
Allgemeine Beschreibung .................................................................................... 3
4.2.
Betriebsleitung ..................................................................................................... 3
4.3.
Betriebsorganisation ............................................................................................ 4
4.4.
Marketing ............................................................................................................. 4
4.5.
Tarife und Öffnungszeiten ................................................................................... 4
4.6.
Schul- und Vereinsschwimmen ........................................................................... 5
4.7.
Gebrauchsüberlassung an Dritte......................................................................... 5
4.8.
Personal............................................................................................................... 5
4.8.1.
Vorhandenes Bäderpersonal........................................................................... 5
4.8.2.
Neu einzustellendes Bäderpersonal ............................................................... 6
4.8.3.
Schulung.......................................................................................................... 6
4.8.4.
Ausbildungsplätze ........................................................................................... 6
4.9.
Kaufmännische Betriebsführung ......................................................................... 7
4.9.1.
Kaufmännische Leistungen des Bäderpersonals............................................ 7
4.9.2.
Buchführung .................................................................................................... 7
4.9.3.
Controlling ....................................................................................................... 7
4.9.4.
Zahlungsverkehr.............................................................................................. 7
4.9.5.
Jahresabschluss.............................................................................................. 7
4.10.
Verkehrssicherungspflicht und Betriebskontrolle ............................................ 7
4.11.
Reparaturen und Instandhaltungen................................................................. 7
4.12.
Ausnutzung von Einkaufsvorteilen .................................................................. 8
4.13.
Unglücks- und Katastrophenfall ...................................................................... 8
4.14.
Informationspflicht ........................................................................................... 8
5. Budget............................................................................................................................... 8
5.1.
Festlegung des Budgets ...................................................................................... 8
5.2.
Fortschreibung des Budgets................................................................................ 9
6. Rechtsgeschäfte, Außergewöhnliche Maßnahmen.......................................................... 9
6.1.
Verträge ............................................................................................................... 9
6.2.
Betriebsgewöhnliche Rechtsgeschäfte................................................................ 9
6.3.
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, außergewöhnliche Maßnahmen ...... 9
7. Vergütung der Betriebsführungsfirma............................................................................... 9
7.1.
Vergütung für die Betriebsführung....................................................................... 9
7.2.
Basisvergütung .................................................................................................... 9
7.3.
Variabler Vergütungsanteil ................................................................................ 10
8. Dauer des Vertrages und Kündigungsrecht ................................................................... 10
9. Folgen bei einer Betriebsunterbrechung oder Beendigung des Vertrages .................... 10
9.1.
Betriebsunterbrechung ...................................................................................... 10
9.2.
Beendigung des Betriebsführungsvertrages ..................................................... 11
10.
Rechtsnachfolge .................................................................................................... 11
11.
Versicherung, Haftung ........................................................................................... 11
12.
Schlussbestimmungen ........................................................................................... 12
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Seite 1
Entwurf
Betriebsführungsvertrag
zwischen
der Stadt Kerpen
vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Marlies Sieburg, und den Ersten Beigeordneten Herrn
Peter Knopp
- im Folgenden „Stadt Kerpen“ genannt und
Firma …….
- im Folgenden „Betriebsführungsfirma“ genannt -
Präambel
Das Ziel dieses Vertrags ist es, die Bäder der Stadt Kerpen nach den politischen Zielsetzungen
der Stadt mit größtmöglicher Wirtschaftlichkeit langfristig zum Wohle der Bevölkerung, Schulen
und Vereine der Stadt zu betreiben.
Das Vierjahres-Freizeitbad „Erftlagune“ ist das zentrale Bad in der Bäderkonzeption der Stadt
Kerpen. Es dient in erster Line der Öffentlichkeit, hier insbesondere den Familien. Die
zunehmende Bedeutung des Mediums Wasser bei der Gesundheitsfürsorge für eine älter
werdende Bevölkerung und der Bedarf an Wellnessangeboten allgemein soll bei der
Weiterentwicklung dieses Bades ebenfalls Berücksichtigung finden.
Das Freibad in Türnich soll in seinem Bestand durch eine angemessene Instandhaltung für die
Öffentlichkeit erhalten bleiben.
Dem Schulschwimmen wird in der Stadt Kerpen große Bedeutung beigemessen. Mit Sorge wird
beobachtet, dass immer weniger Kinder und Jugendliche schwimmen können. Kinder, die nicht
schwimmen können, sind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung benachteiligt. Um dem
entgegenzutreten stellt die Stadt Kerpen ausreichend Wasserzeiten in für Schulen geeigneten
Bädern insbesondere im Hallenbad Kerpen und Manheim zur Verfügung.
1. Gegenstand des Vertrages
Die Stadt Kerpen überträgt der Betriebsführungsfirma die Betriebsführung nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Vertrages für folgende Bäder:
•
•
•
•
Freizeitbad Erftlagune
Freibad Türnich
Hallenbad Kerpen
Hallenbad Manheim
(öffentliches Bad, öffentliche Sauna, Schulschwimmen)
(öffentliches Bad)
(Schul- und Vereinsbad)
(Schul- und Vereinsbad)
- Im Folgenden „Bäder“ genannt Die Betriebsführung erstreckt sich auf alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen des
jeweiligen Bades. Die Grundstücksflächen sind in den als (Anlage 1) beigefügten Lageplänen
markiert, die Bestandteile des Vertrages sind. Weiterhin erstreckt sich die Betriebsführung
auch auf neu errichtete Bäder der Stadt Kerpen, die während der Laufzeit des Vertrages in
Betrieb genommen werden. Die Laufzeit des Vertrages ändert sich dadurch nicht.
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Sollten Bäder während der Laufzeit des Vertrages gemäß dem als Anlage 2 beigefügten
Konzeptes der Stadt Kerpen auf Dauer geschlossen werden, so ist das rechtzeitig, jedoch
mindestens 3 Monate vor Schließung der Betriebsführungsfirma mitzuteilen.
Eine Änderung der Honorarhöhe durch das Hinzukommen oder den Wegfall von Bädern ist
im Einzelfall durch eine Vertragsanpassung zu regeln.
2. Grundsätze der Betriebsführung
2.1. Die Betriebsführungsfirma hat den Betrieb der Bäder mit allen Betriebsteilen im Namen
und für Rechnung der Stadt Kerpen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,
öffentlichen Auflagen sowie gemäß den Regelungen der das Betriebsobjekt betreffenden
Verträge der Stadt Kerpen (Anlage 3) und unter Beachtung der Bestimmungen dieses
Vertrages zu führen.
2.2. Die Bäder sind mit allen Betriebsteilen so zu führen, dass sie als öffentliche Einrichtung
grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden können. Der Zustand der
Bäder ist bei Vertragsbeginn in einem Übergabeprotokoll festzuhalten, das Bestandteil
des Vertrages wird. Die Betriebsführungsfirma hat im Rahmen der Betriebsorganisation
geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Betriebsgebäude und -anlagen sorgfältig
behandelt und gepflegt werden, insbesondere die erforderlichen Wartungs-, Reparaturund Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, die Bäder stets in
einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zu erhalten.
3. Ziele der Betriebsführung
3.1. Ziel der Betriebsführung ist eine wirtschaftliche, markt- und zielgruppenorientierte
Führung der Bäder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.
3.2. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit orientiert sich an den Grundsätzen der
Betriebswirtschaft. Sie beinhaltet sowohl Maßnahmen zur Kostensenkung als auch zur
Einnahmesteigerung.
3.3. Bei der Preiskalkulation ist die volkswirtschaftliche Bedeutung des Schwimmens für die
Gesundheit der Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen, das heißt, die soziale
Verpflichtung der Stadt Kerpen muss am Tarif und seiner Struktur erkennbar bleiben.
3.4. Zielgruppe der öffentlichen Bäder der Stadt Kerpen ist die Familie. Im Hinblick auf die
demographische Entwicklung soll auch der Saunabereich der Erftlagune im Sinn des
Wellness-Gedankens in Richtung SPA (Sanus per Aquam) weiterentwickelt werden.
3.5. Marktentwicklungen sind zu beobachten und in Absprache mit der Stadt Kerpen
gegebenenfalls auf ihre Umsetzbarkeit auf die Bäder der Stadt zu prüfen.
4. Aufgaben der Betriebsführungsfirma
4.1. Allgemeine Beschreibung
Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, also insbesondere die
technische und kaufmännische Betriebsführung, Marketing, Personaleinsatz, Bewirtschaftung
der Sachausgaben und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
4.2. Betriebsleitung
Die Betriebsführungsfirma setzt eine/n verantwortliche/n Betriebsleiter/in ein. Der/die
Betriebsleiter/in ist vor Ort anwesend.
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Die Betriebsführungsfirma benennt eine/n oder mehrere Ansprechpartner/innen der/die in
Abstimmung mit der Stadt Kerpen und/oder dem/der Betriebsleiter/in die für die
Vertragserfüllung notwendigen Vorgaben, Betriebsziele und Strategien festlegt, grundlegende
Entscheidungen mit der Stadt Kerpen abstimmt und eine regelmäßige Erfolgskontrolle der
Vertragsziele durchführt. Bei der Benennung mehrerer Personen ist deren
Zuständigkeitsbereich im Rahmen des Vertrages festzulegen.
4.3. Betriebsorganisation
Der Betriebsführungsfirma obliegt auf der Basis der beigefügten Gutachten (Anlage 2) und
der Ziele unter Nr. 3 die Konzeption und ständige Überwachung der Betriebsorganisation und
deren laufende Anpassung über die Zeitdauer des Vertrages. Die Konzeption ist der Stadt
Kerpen mindestens einmal jährlich zur Kenntnis zu geben und im Rahmen der Budgetplanung
mit der Stadt Kerpen abzustimmen.
4.4. Marketing
Der Betriebsführungsfirma obliegen Konzeption, Koordination und Überwachung der
Ausführung und Umsetzung der für eine erfolgreiche Betriebsführung erforderlichen
Marketingmaßnahmen. Diese Marketingmaßnahmen sollen dem Charakter öffentlicher Bäder
angemessen sein. In diesem Rahmen ist die Betriebsführungsfirma zu einer kooperativen
Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden, Organisationen und Touristikinstitutionen gehalten.
Die für Marketingmaßnahmen aufzuwendenden Mittel werden im Budget festgelegt.
4.5. Tarife und Öffnungszeiten
Der Betriebsführungsfirma obliegt die Konzeption von Tarifen und Öffnungszeiten, die den
Charakter der Bäder als öffentliche Einrichtung angemessen berücksichtigen.
Hierbei kann die Betriebsführungsfirma unter Berücksichtigung der Ziele (Nr. 3 dieses
Vertrages) und der folgenden Rahmenbedingungen die Tarife und Öffnungszeiten selbst
bestimmen:
•
•
•
Die wöchentliche Öffnungszeit der Erftlagune für das öffentliche Schwimmen darf in
der Regel 77 Std. nicht unterschreiten.
Die Erhöhung aller einzelnen Tarife der jeweiligen Tarifstruktur darf in einem Jahr im
Durchschnitt nicht mehr als 10 % betragen. Änderungen der Tarifstruktur bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Stadt Kerpen (Punkt 6.3).
Die Änderungen sind zwei Monate im Voraus anzukündigen.
Die Betriebsführungsfirma hat die Angemessenheit der Tarife sowie der Öffnungszeiten
regelmäßig zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Budgets sowie der
genannten Ziele etwa erforderliche oder zweckmäßige Änderungen nach Ankündigung
vorzunehmen.
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4.6. Schul- und Vereinsschwimmen
Die Betriebsführungsfirma stellt sicher, dass das Schulschwimmen nach Vorgabe der Stadt
Kerpen (Schulverwaltungsamt) durchgeführt werden kann.
Ihr obliegt nach der Kündigung bestehender Verträge durch die Stadt Kerpen die
Organisation des Vereinsschwimmens in der Stadt Kerpen. Der bisherige Umfang des
Vereinsschwimmens soll beibehalten werden (Anlage 4). Alle Vereine sind angemessen zu
berücksichtigen. Bei möglichen Belegungskonflikten geht das Schulschwimmen dem
Vereinsschwimmen vor.
4.7. Gebrauchsüberlassung an Dritte
Die Betriebsführungsfirma ist nur im Einvernehmen mit der Stadt berechtigt, den Gebrauch
eines Betriebsobjektes oder Teile davon im Rahmen seiner Zweckbestimmung Dritten zu
überlassen (z.B. für Veranstaltungen, Events etc.).
Durch die Gebrauchsüberlassung darf die Einhaltung der sonstigen vertraglichen
Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.
4.8. Personal
4.8.1. Vorhandenes Bäderpersonal
4.8.1.1.
Anstellungsverhältnis
Das vorhandene Bäderpersonal bleibt im Anstellungsverhältnis mit der Stadt Kerpen.
Die einzelnen Personen sind in Anlage 5 namentlich aufgeführt. Dort aufgeführte,
teilzeitbeschäftigte Personen können auf Wunsch Vollzeit beschäftigt werden falls im
Rahmen des Betriebs der Bäder weiterer Personalbedarf besteht. Diese Bestimmung
geht der Bestimmung über neu einzustellendes Bäderpersonal vor.
Das vorhandene Personal ist weiterhin entsprechend seiner arbeitsvertraglichen
Festlegung zu beschäftigen. Arbeitsrechtliche Maßnahmen verbleiben bei der Stadt
Kerpen.
4.8.1.2. Weisungsrechte
Die Stadt Kerpen überträgt hiermit der Betriebsführungsfirma für die Dauer des
Vertrages das Direktions- und Weisungsrecht im Rahmen des jeweiligen
Arbeitsvertrages. Ebenso überträgt die Betriebsführungsfirma der Stadt Kerpen ein
Direktions- und Weisungsrecht, sofern es im Einzelfall für die Erledigung der
jeweiligen Aufgabe notwendig ist, beispielsweise im Fall des Schichtführers.
Bei der Ausübung des Direktions- und Weisungsrechtes sind die jeweiligen
arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
4.8.1.3. Mitbestimmungsrechte, Leit- und Richtlinien der Stadt Kerpen
Maßnahmen, die in Ausübung des Direktions- und Weisungsrechtes der
Betriebsführungsfirma eingeleitet werden sollen und einen mitbestimmungs- und/oder
mitwirkungsrechtlichen Tatbestand nach dem LPVG NW erfüllen, bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Stadt Kerpen.
Weiterhin sind die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem LGG
(Landesgleichstellungsgesetz) zu beachten.
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Die Mitarbeiter/ innen der Betriebsführungsfirma sind verpflichtet die
Führungsleitlinien der Stadt Kerpen bei der Führung der Bäder anzuwenden (Anlage
6) und die Beurteilungsrichtlinien der Stadt Kerpen in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten (Anlage 7).
Bestehende Dienstvereinbarungen sind diesem Vertrag als Anlage 8 beigefügt.
4.8.2. Neu einzustellendes Bäderpersonal
Die Betriebsführungsfirma übernimmt alle erforderlichen Personaleinstellungen, die über
die in Anlage 5 genannten Personen hinausgehen. Die Anstellungsverhältnisse mit den
neuen Mitarbeitern/innen werden allein mit der Betriebsführungsfirma begründet. Auswahl,
Einstellung, Einsatz und Entlassung des von ihr zu stellenden Personals obliegen allein
der Betriebsführungsfirma als Arbeitgeber.
Sämtliche Aufwendungen (z. B. Gehälter, Sozialabgaben, Nebenkosten, Abfindungen,
Ausgleichszahlungen, Aufwendungen zur Personalbeschaffung, etc.) für das
Bäderpersonal sind im Budget zu berücksichtigen und der Betriebsführungsfirma
grundsätzlich zu erstatten. Die Aufwendungen werden jedoch nur erstattet, soweit sie
angemessen sind und das übliche Maß nicht übersteigen. Bestehen im Einzelfall
verschiedene Auffassungen über die Angemessenheit (z. B. bei Abfindungen oder
Aufwendungen zur Personalbeschaffung), so haben die Vertragsparteien die Verpflichtung
eine Einigung herbeizuführen.
Beruht die Einstellung von neuem Personal durch die Betriebsführungsfirma auf einer
befristeten arbeitsvertraglichen Verringerung der Stundenzahl bei einem/einer
Beschäftigten der Stadt Kerpen (z.B. Elternzeit, befristete Teilzeitarbeit) so werden die
erhöhten Personalkosten nur bis zum Ende der Befristung bzw. der Rückkehr des/der
Beschäftigten erstattet, wenn derjenige/diejenige wieder in dem Umfang beschäftigt wird,
wie es vor der befristeten arbeitsvertraglichen Änderung bestand.
Die Stadt Kerpen ist verpflichtet die Betriebsführungsfirma rechtzeitig über den Ablauf der
Befristung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Im Übrigen wird die Stadt Kerpen die Betriebsführungsfirma über alle Veränderungen
hinsichtlich des im Anstellungsverhältnis bei der Stadt Kerpen stehenden Bäderpersonals,
die Auswirkung auf den Einsatz des Personals der Betriebsführungsfirma hat, rechtzeitig
im Voraus in Kenntnis setzen.
4.8.3. Schulung
Das Bäderpersonal soll den Anforderungen des Betriebsobjektes entsprechend geschult
werden. Die im Rahmen solcher Schulungen anfallenden Kosten sind im Budget zu
berücksichtigen.
4.8.4. Ausbildungsplätze
Die Stadt Kerpen möchte weiterhin Ausbildungsplätze im Bereich der Bäder zur Verfügung
stellen. Die Anzahl der Ausbildungsplätze legt der Rat der Stadt Kerpen jährlich fest. Die
Kosten sind im Budget zu berücksichtigen. Abweichend zu Nr. 4.8.2 werden diese von der
Stadt Kerpen eingestellt und ausgebildet. Bei der Stadt Kerpen ausgebildete Personen
sind bei entsprechender Eignung und bei zusätzlichem Personalbedarf bei der
Personalauswahl bevorzugt zu berücksichtigen.
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4.9. Kaufmännische Betriebsführung
4.9.1. Kaufmännische Leistungen des Bäderpersonals
Das Bäderpersonal erbringt im Rahmen seiner Tätigkeiten Arbeiten für die Buchführung
der Bäder wie z. B. Rechnungsprüfung, Kassenabrechnung und
Kassenbestandskontrolle, Kontrolle und Vorkontierung von Rechnungen sowie Bestellung
von Waren und Leistungen. Weiterhin erbringt es Leistungen nach den Inventurrichtlinien
der Stadt Kerpen für das bewegliche Vermögen der Stadt.
4.9.2. Buchführung
Die Betriebsführungsfirma übernimmt die Finanz- und Lohnbuchhaltung (letztere nur für
eigenes Personal) für die Betriebsobjekte. Die Kosten hierfür sind mit der Basisvergütung
abgegolten.
4.9.3. Controlling
Die Betriebsführungsfirma überwacht die monatliche Erfolgsrechnung für die
Betriebsobjekte an Hand der Auswertungen der Finanzbuchhaltung und des
Betriebsvergleiches im Rahmen des Bäderverbundes der Betriebsführungsfirma. Ergeben
sich hiernach negative Abweichungen vom Budget, so hat die Betriebsführungsfirma der
Stadt Kerpen nach Möglichkeit Vorschläge für notwendige Maßnahmen zur
Budgeteinhaltung vorzulegen.
4.9.4. Zahlungsverkehr
Die Betriebsführungsfirma ist zum Inkasso der laufenden betrieblichen Einnahmen
berechtigt. Die Einnahmen werden auf ein Betriebskonto der Stadt Kerpen einbezahlt. Die
Betriebsführungsfirma bestreitet die laufenden Kosten der Bäder von diesem Konto. Die
Stadt Kerpen erteilt der Betriebsführungsfirma insoweit eine Kontovollmacht. Die Stadt
Kerpen stellt durch monatliche Abschlagszahlungen stets eine ausreichende Deckung des
Kontos sicher.
4.9.5. Jahresabschluss
Zum Bilanzstichtag 31.12. eines Jahres sorgt die Betriebsführungsfirma für die Inventur
aller Bestände und erstellt den Jahresabschluss. Die Kosten hierfür sind mit der
Basisvergütung abgegolten.
4.10. Verkehrssicherungspflicht und Betriebskontrolle
Der Betriebsführungsfirma obliegt die Organisation und Überwachung der betrieblich
notwendigen Kontrollen. Ihr obliegt daher die Aufbau- und Arbeitsablauforganisation, sowie die
gerichtsfeste Dokumentation aller relevanten Ereignisse während des Betriebes. Gleichzeitig
werden die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einhaltung der Arbeitssicherheit für den
Betrieb der Bäder auf sie übertragen. Die Durchführung der erforderlichen Kontrollen zur
Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht erfolgt durch das Bäderpersonal. Die
Betriebsführungsfirma stellt insoweit die Stadt Kerpen von allen Schadensersatzansprüchen
Dritter frei.
4.11. Reparaturen und Instandhaltungen
Die Betriebsführungsfirma hat geeignete Maßnahmen im Rahmen der Betriebsorganisation
dafür zu treffen, dass die laufende Instandhaltung und Wartung des Betriebsobjektes im
Rahmen des Budgets gewährleistet ist und der Standard des Betriebes aufrechterhalten wird.
Sie veranlasst gegebenenfalls notwendige Reparaturen und überwacht deren Ausführung.
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Die Betriebsführungsfirma verfolgt die Durchsetzung von Mängelansprüchen einschließlich
eines eventuellen gerichtlichen Verfahrens.
Sind Reparaturmaßnahmen erforderlich, die das vorgesehene Budget übersteigen,
informiert die Betriebsführungsfirma die Stadt Kerpen unverzüglich. Die Stadt Kerpen stellt
sicher, dass in diesen Fällen alle Maßnahmen ergriffen werden, um eine Gefährdung der
Betriebssicherheit und der wirtschaftlichen Ziele zu vermeiden indem sie die erforderliche
Mittelbereitstellung in die Wege leitet.
4.12. Ausnutzung von Einkaufsvorteilen
Die Betriebsführungsfirma wird mögliche Vorteile beim Einkauf von zum Betrieb notwendiger
Waren und Leistungen durch Ausnutzung von Gemeinschaftseinkäufen mit anderen von der
Betriebsführungsfirma geführten Betrieben unter gesonderter Rechnungslegung und unter
Beachtung der erforderlichen Qualität und Wirtschaftlichkeit nutzen.
4.13. Unglücks- und Katastrophenfall
Im Unglücks- und Katastrophenfall ist die Betriebsführungsfirma ohne vorherige Konsultierung
der Stadt Kerpen berechtigt und verpflichtet, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen, um Personen- oder Sachschäden so gering wie möglich zu halten. In einem
solchen Fall wird die Betriebsführungsfirma die Stadt Kerpen umgehend über den Vorfall und
die getroffenen Maßnahmen informieren.
4.14. Informationspflicht
Die Betriebsführungsfirma hat der Stadt Kerpen auf Anfrage in allen die Betriebsführung
betreffenden Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu erteilen. Die Stadt Kerpen wird der
Betriebsführungsfirma einen Vertreter benennen, der die Erteilung von Auskünften verlangen
darf. Die Erteilung der Auskünfte erfolgt ausschließlich durch den/die von der
Betriebsführungsfirma benannten Vertreter.
5. Budget
5.1. Festlegung des Budgets
Der gesamten Betriebsführung liegt das (auch das fortzuschreibende) von der Stadt Kerpen
bereit zu stellende Budget zugrunde. Dieses soll so bemessen werden, dass eine dem
gebotenen Standard und dem Nutzungszweck entsprechende wirtschaftliche Betriebsführung
gesichert ist. Das Budget wird von den Parteien gemeinsam auf der Grundlage eines bis
spätestens zum 01.10. eines Kalenderjahres zu unterbreitenden Vorschlages der
Betriebsführungsfirma unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien abgestimmten
Umsatz- und Kostenplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr beraten. Die endgültige
Festlegung erfolgt im Rahmen der Haushaltsplanung der Stadt Kerpen. Insofern sind bei der
Budgetplanung die Bedingungen einer „vorläufigen Haushaltsführung“ zu berücksichtigen.
Das Gesamtbudget umfasst alle veranschlagten Kosten (z. B. Personalkosten für eigenes
Personal und Personal der Betriebsführungsfirma) und Erlöse eines Jahres. Die
veranschlagten Kosten sind innerhalb der folgenden Kostenblöcke untereinander und
gegenseitig deckungsfähig:
•
•
•
Personalkosten
Kosten für bauliche Unterhaltung
Raumkosten (z.B. Energiekosten) und sonstige Kosten
Die Kostenblöcke selbst sind gegenseitig deckungsfähig soweit eine Abweichung von 10 %
nicht überschritten wird. Bei größerer Abweichung ist das Budget fortzuschreiben.
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5.2. Fortschreibung des Budgets
Soweit sich das von den Parteien festgelegte Budget als nicht zutreffend erweist, ist das
Budget von den Parteien gemeinsam fortzuschreiben. Einer Fortschreibung bedarf es – mit
Ausnahme der Fälle unter 5.1 - nicht, wenn trotz einer etwaigen Änderung von
Einzelpositionen innerhalb des Budgets das Gesamtbudget für ein Kalenderjahr nicht
verändert wird.
6. Rechtsgeschäfte, Außergewöhnliche Maßnahmen
6.1. Verträge
Die Stadt Kerpen übergibt zu Vertragsbeginn eine Liste der bestehenden Verträge, die die
Bäder betreffen.
6.2. Betriebsgewöhnliche Rechtsgeschäfte
Die Betriebsführungsfirma schließt alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb der Bäder
gewöhnlich mit sich bringt, im Namen und für Rechnung der Stadt Kerpen ab. Die Stadt
Kerpen wird die Erteilung dieser Vollmacht auf Anforderung der Betriebsführungsfirma auf
gesonderter Urkunde bestätigen.
6.3. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, außergewöhnliche Maßnahmen
Für die nachfolgend bezeichneten Maßnahmen und/oder Rechtsgeschäfte bedarf die
Betriebsführungsfirma der vorherigen Zustimmung der Stadt Kerpen:
•
•
•
•
•
•
•
Baumaßnahmen sowie bauliche Veränderungen am oder im Betriebsobjekt;
Änderungen der Zweckbestimmungen von Betriebsteilen oder deren Schließung;
Festlegung und Änderung des Personalbestandes sowie der Vergütung, soweit dies
nicht durch das Budget abgedeckt ist;
Festlegung und Änderung der grundsätzlichen Marketing- und Zielgruppenstrategie;
Langfristige Verträge deren Laufzeit über das Ende der Laufzeit dieses Vertrages
hinausgehen.
Änderung der Tarifstruktur
Änderung der Badeordnung
7. Vergütung der Betriebsführungsfirma
7.1. Vergütung für die Betriebsführung
Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Betriebsführungsleistungen erhält die
Betriebsführungsfirma eine Basisvergütung und einen variablen Vergütungsanteil.
7.2. Basisvergütung
Mit der Basisvergütung sind alle Kosten für die Betriebsführungsfirma abgegolten.
Die Basisvergütung umfasst neben der Abgeltung für die Betriebsführungsleistungen
insbesondere auch
•
•
•
die Kosten des Betriebsleiters
die Kosten der Buchführung
die Kosten für Jahresabschlussarbeiten
Die Betriebsführungsfirma erhält für ihre Tätigkeit eine fixe monatliche Vergütung in Höhe von
EUR ___________ zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. Die Vergütung ist bis 05.
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des Monats nach Rechnungsstellung durch Betriebsführungsfirma an die Rechnungsadresse
der xxxx ......xxxxxx................. oder per Dauerauftrag auf das Konto der
Betriebsführungsfirma bei der ____________________ zu zahlen.
7.3. Variabler Vergütungsanteil
Neben der Basisvergütung erhält die Betriebsführungsfirma einen variablen Vergütungsanteil,
der sich an der Anzahl der zahlenden Besucher (nicht Schulen und Vereine) bemisst. Hierbei
wird als Grundlage nur das Vierjahreszeitenbad Erftlagune und nicht das Freibad in Türnich in
die Berechnung mit eingeschlossen, da das Freibad zu starken Witterungsschwankungen
unterliegt. Der variable Vergütungsanteil wird für jeden vorgenannten Besucher gezahlt, der
über dem Durchschnitt der Besucherzahlen der vergangen 6 Jahre liegt. Für die Jahre 2001 –
2006 liegt diese Zahl bei 228.685 Besuchern.
Die Betriebsführungsfirma erhält eine Vergütung in Höhe von _________ zzgl. Mwst. pro
Besucher nach vorgenannter Berechnung. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich für das
zurückliegende Jahr bis spätestens 31.03. des Folgejahres.
8. Dauer des Vertrages und Kündigungsrecht
8.1. Der Betriebsführungsvertrag wird für einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen. Er tritt
am _______in Kraft und wird zunächst bis zum __________abgeschlossen.
8.2. Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn er nicht mindestens 12 Monate
vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
8.3. Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
•
•
•
•
die Firma einer der Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher
Abmahnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt
die Firma ihren Betrieb auflöst
die Firma in Liquidation oder Insolvenz gerät oder wenn die Eröffnung des
Insovenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
eine Aufforderung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung bzw. zur Abgabe
des Vermögensverzeichnisses ergangen ist
Etwaige Ersatzansprüche, die infolge der Kündigung des Vertrages entstehen, sind für
beide Parteien ausgeschlossen.
9. Folgen bei einer Betriebsunterbrechung oder Beendigung des
Vertrages
9.1. Betriebsunterbrechung
Die Stadt Kerpen hat der Betriebsführungsfirma die Bäder in einem ordnungsgemäßen,
betriebsbereiten, betriebs- und verkehrssicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Im Falle
von Betriebsunterbrechungen oder Störungen des Betriebes oder Beschädigungen des
Betriebsobjektes, der Ausstattung oder der technischen Anlagen ist die Stadt Kerpen
verpflichtet, den Normalzustand des Betriebes wieder herzustellen. Es sei denn, die
Wiederherstellung des Normalzustandes ist z. B. wirtschaftlich nicht vertretbar oder ein Bad
wird planmäßig geschlossen (siehe Nr. 1 dieses Vertrages).
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9.2. Beendigung des Betriebsführungsvertrages
In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung des Betriebsführungsvertrages hat die Stadt Kerpen
der Betriebsführungsfirma sämtliche Personalkosten für Mitarbeiter, die in einem
Anstellungsverhältnis mit der Betriebsführungsfirma stehen und in dem Betrieb zum Zeitpunkt
der Vertragsbeendigung beschäftigt sind, bis zum Zeitpunkt, zu dem erstmalig eine
Kündigung dieser Mitarbeiter durch die Betriebsführungsfirma wirksam erfolgen kann, zu
erstatten, wenn keine anderweitige Verwendung im Betrieb der Betriebsführungsfirma
möglich ist.
In jedem Fall der Beendigung des Betriebsführungsvertrages hat die Betriebsführungsfirma
der Stadt Kerpen alle Geschäftsbriefe, Unterlagen und Belege einschließlich der mittels
elektronischer Datenverarbeitung gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit die
Bäder betroffen sind.
10.
Rechtsnachfolge
Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag kann die Betriebsführungsfirma nur mit
vorheriger Zustimmung der Stadt Kerpen auf einen Anderen übertragen.
11. Versicherung, Haftung
Die Betriebsführungsfirma haftet für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten im Rahmen der
Betriebsführung zugeführt werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insofern stellt die
Betriebsführungsfirma die Stadt von Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten gegen
sie erhoben werden.
Die Betriebsführungsfirma verpflichtet sich, alle für die Betriebsführung erforderlichen
Versicherungen in verkehrsüblicher Höhe aber mit einer Deckungssumme für
Personenschäden von mindestens 5 Mio. Euro und für Sach- und Vermögensschäden von
mindestens 3 Mio. Euro auf eigene Kosten abzuschließen.
Die Betriebsführungsfirma ist verpflichtet, den Nachweis über den Abschluss der
Versicherungen unverzüglich nach Aufnahme der Betriebsführung durch Vorlage der
Versicherungspolice bei der Stadt Kerpen zu erbringen.
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12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für diese Schriftklausel selbst.
12.2. Als Gerichtsstand wird, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes
erfordern, Kerpen vereinbart.
12.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der
Lücke werden die Parteien eine solche Regelung treffen, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Kerpen, ____________________
Ort ,_______________________
___________________________
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
______________________________
____________________________
Peter Knopp
Erster Beigeordneter
_______________________________
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
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Lagepläne der Betriebe
Bäderkonzept der Stadt Kerpen
Bestehende Verträge für die Betriebsobjekte
Belegungspläne der Hallenbäder Kerpen und Manheim
Liste der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bäder
Führungsleitlinien der Stadt Kerpen
Beurteilungsrichtlinien der Stadt Kerpen
Bestehende Dienstvereinbarungen
Seite 12