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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 130.07)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
56 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Entwurf Betriebsführungsvertrag zwischen der Stadt Kerpen und Fa. ………. Übersicht Präambel ............................................................................................................................... 2 1. Gegenstand des Vertrages............................................................................................... 2 2. Grundsätze der Betriebsführung ...................................................................................... 3 3. Ziele der Betriebsführung ................................................................................................. 3 4. Aufgaben der Betriebsführungsfirma................................................................................ 3 4.1. Allgemeine Beschreibung .................................................................................... 3 4.2. Betriebsleitung ..................................................................................................... 3 4.3. Betriebsorganisation ............................................................................................ 4 4.4. Marketing ............................................................................................................. 4 4.5. Tarife und Öffnungszeiten ................................................................................... 4 4.6. Schul- und Vereinsschwimmen ........................................................................... 5 4.7. Gebrauchsüberlassung an Dritte......................................................................... 5 4.8. Personal............................................................................................................... 5 4.8.1. Vorhandenes Bäderpersonal........................................................................... 5 4.8.2. Neu einzustellendes Bäderpersonal ............................................................... 6 4.8.3. Schulung.......................................................................................................... 6 4.8.4. Ausbildungsplätze ........................................................................................... 6 4.9. Kaufmännische Betriebsführung ......................................................................... 7 4.9.1. Kaufmännische Leistungen des Bäderpersonals............................................ 7 4.9.2. Buchführung .................................................................................................... 7 4.9.3. Controlling ....................................................................................................... 7 4.9.4. Zahlungsverkehr.............................................................................................. 7 4.9.5. Jahresabschluss.............................................................................................. 7 4.10. Verkehrssicherungspflicht und Betriebskontrolle ............................................ 7 4.11. Reparaturen und Instandhaltungen................................................................. 7 4.12. Ausnutzung von Einkaufsvorteilen .................................................................. 8 4.13. Unglücks- und Katastrophenfall ...................................................................... 8 4.14. Informationspflicht ........................................................................................... 8 5. Budget............................................................................................................................... 8 5.1. Festlegung des Budgets ...................................................................................... 8 5.2. Fortschreibung des Budgets................................................................................ 9 6. Rechtsgeschäfte, Außergewöhnliche Maßnahmen.......................................................... 9 6.1. Verträge ............................................................................................................... 9 6.2. Betriebsgewöhnliche Rechtsgeschäfte................................................................ 9 6.3. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, außergewöhnliche Maßnahmen ...... 9 7. Vergütung der Betriebsführungsfirma............................................................................... 9 7.1. Vergütung für die Betriebsführung....................................................................... 9 7.2. Basisvergütung .................................................................................................... 9 7.3. Variabler Vergütungsanteil ................................................................................ 10 8. Dauer des Vertrages und Kündigungsrecht ................................................................... 10 9. Folgen bei einer Betriebsunterbrechung oder Beendigung des Vertrages .................... 10 9.1. Betriebsunterbrechung ...................................................................................... 10 9.2. Beendigung des Betriebsführungsvertrages ..................................................... 11 10. Rechtsnachfolge .................................................................................................... 11 11. Versicherung, Haftung ........................................................................................... 11 12. Schlussbestimmungen ........................................................................................... 12 19.03.2007 Seite 1 Entwurf Betriebsführungsvertrag zwischen der Stadt Kerpen vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Marlies Sieburg, und den Ersten Beigeordneten Herrn Peter Knopp - im Folgenden „Stadt Kerpen“ genannt und Firma ……. - im Folgenden „Betriebsführungsfirma“ genannt - Präambel Das Ziel dieses Vertrags ist es, die Bäder der Stadt Kerpen nach den politischen Zielsetzungen der Stadt mit größtmöglicher Wirtschaftlichkeit langfristig zum Wohle der Bevölkerung, Schulen und Vereine der Stadt zu betreiben. Das Vierjahres-Freizeitbad „Erftlagune“ ist das zentrale Bad in der Bäderkonzeption der Stadt Kerpen. Es dient in erster Line der Öffentlichkeit, hier insbesondere den Familien. Die zunehmende Bedeutung des Mediums Wasser bei der Gesundheitsfürsorge für eine älter werdende Bevölkerung und der Bedarf an Wellnessangeboten allgemein soll bei der Weiterentwicklung dieses Bades ebenfalls Berücksichtigung finden. Das Freibad in Türnich soll in seinem Bestand durch eine angemessene Instandhaltung für die Öffentlichkeit erhalten bleiben. Dem Schulschwimmen wird in der Stadt Kerpen große Bedeutung beigemessen. Mit Sorge wird beobachtet, dass immer weniger Kinder und Jugendliche schwimmen können. Kinder, die nicht schwimmen können, sind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung benachteiligt. Um dem entgegenzutreten stellt die Stadt Kerpen ausreichend Wasserzeiten in für Schulen geeigneten Bädern insbesondere im Hallenbad Kerpen und Manheim zur Verfügung. 1. Gegenstand des Vertrages Die Stadt Kerpen überträgt der Betriebsführungsfirma die Betriebsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages für folgende Bäder: • • • • Freizeitbad Erftlagune Freibad Türnich Hallenbad Kerpen Hallenbad Manheim (öffentliches Bad, öffentliche Sauna, Schulschwimmen) (öffentliches Bad) (Schul- und Vereinsbad) (Schul- und Vereinsbad) - Im Folgenden „Bäder“ genannt Die Betriebsführung erstreckt sich auf alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen des jeweiligen Bades. Die Grundstücksflächen sind in den als (Anlage 1) beigefügten Lageplänen markiert, die Bestandteile des Vertrages sind. Weiterhin erstreckt sich die Betriebsführung auch auf neu errichtete Bäder der Stadt Kerpen, die während der Laufzeit des Vertrages in Betrieb genommen werden. Die Laufzeit des Vertrages ändert sich dadurch nicht. 19.03.2007 Seite 2 Sollten Bäder während der Laufzeit des Vertrages gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Konzeptes der Stadt Kerpen auf Dauer geschlossen werden, so ist das rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Monate vor Schließung der Betriebsführungsfirma mitzuteilen. Eine Änderung der Honorarhöhe durch das Hinzukommen oder den Wegfall von Bädern ist im Einzelfall durch eine Vertragsanpassung zu regeln. 2. Grundsätze der Betriebsführung 2.1. Die Betriebsführungsfirma hat den Betrieb der Bäder mit allen Betriebsteilen im Namen und für Rechnung der Stadt Kerpen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, öffentlichen Auflagen sowie gemäß den Regelungen der das Betriebsobjekt betreffenden Verträge der Stadt Kerpen (Anlage 3) und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages zu führen. 2.2. Die Bäder sind mit allen Betriebsteilen so zu führen, dass sie als öffentliche Einrichtung grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden können. Der Zustand der Bäder ist bei Vertragsbeginn in einem Übergabeprotokoll festzuhalten, das Bestandteil des Vertrages wird. Die Betriebsführungsfirma hat im Rahmen der Betriebsorganisation geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Betriebsgebäude und -anlagen sorgfältig behandelt und gepflegt werden, insbesondere die erforderlichen Wartungs-, Reparaturund Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, die Bäder stets in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zu erhalten. 3. Ziele der Betriebsführung 3.1. Ziel der Betriebsführung ist eine wirtschaftliche, markt- und zielgruppenorientierte Führung der Bäder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages. 3.2. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit orientiert sich an den Grundsätzen der Betriebswirtschaft. Sie beinhaltet sowohl Maßnahmen zur Kostensenkung als auch zur Einnahmesteigerung. 3.3. Bei der Preiskalkulation ist die volkswirtschaftliche Bedeutung des Schwimmens für die Gesundheit der Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen, das heißt, die soziale Verpflichtung der Stadt Kerpen muss am Tarif und seiner Struktur erkennbar bleiben. 3.4. Zielgruppe der öffentlichen Bäder der Stadt Kerpen ist die Familie. Im Hinblick auf die demographische Entwicklung soll auch der Saunabereich der Erftlagune im Sinn des Wellness-Gedankens in Richtung SPA (Sanus per Aquam) weiterentwickelt werden. 3.5. Marktentwicklungen sind zu beobachten und in Absprache mit der Stadt Kerpen gegebenenfalls auf ihre Umsetzbarkeit auf die Bäder der Stadt zu prüfen. 4. Aufgaben der Betriebsführungsfirma 4.1. Allgemeine Beschreibung Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, also insbesondere die technische und kaufmännische Betriebsführung, Marketing, Personaleinsatz, Bewirtschaftung der Sachausgaben und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. 4.2. Betriebsleitung Die Betriebsführungsfirma setzt eine/n verantwortliche/n Betriebsleiter/in ein. Der/die Betriebsleiter/in ist vor Ort anwesend. 19.03.2007 Seite 3 Die Betriebsführungsfirma benennt eine/n oder mehrere Ansprechpartner/innen der/die in Abstimmung mit der Stadt Kerpen und/oder dem/der Betriebsleiter/in die für die Vertragserfüllung notwendigen Vorgaben, Betriebsziele und Strategien festlegt, grundlegende Entscheidungen mit der Stadt Kerpen abstimmt und eine regelmäßige Erfolgskontrolle der Vertragsziele durchführt. Bei der Benennung mehrerer Personen ist deren Zuständigkeitsbereich im Rahmen des Vertrages festzulegen. 4.3. Betriebsorganisation Der Betriebsführungsfirma obliegt auf der Basis der beigefügten Gutachten (Anlage 2) und der Ziele unter Nr. 3 die Konzeption und ständige Überwachung der Betriebsorganisation und deren laufende Anpassung über die Zeitdauer des Vertrages. Die Konzeption ist der Stadt Kerpen mindestens einmal jährlich zur Kenntnis zu geben und im Rahmen der Budgetplanung mit der Stadt Kerpen abzustimmen. 4.4. Marketing Der Betriebsführungsfirma obliegen Konzeption, Koordination und Überwachung der Ausführung und Umsetzung der für eine erfolgreiche Betriebsführung erforderlichen Marketingmaßnahmen. Diese Marketingmaßnahmen sollen dem Charakter öffentlicher Bäder angemessen sein. In diesem Rahmen ist die Betriebsführungsfirma zu einer kooperativen Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden, Organisationen und Touristikinstitutionen gehalten. Die für Marketingmaßnahmen aufzuwendenden Mittel werden im Budget festgelegt. 4.5. Tarife und Öffnungszeiten Der Betriebsführungsfirma obliegt die Konzeption von Tarifen und Öffnungszeiten, die den Charakter der Bäder als öffentliche Einrichtung angemessen berücksichtigen. Hierbei kann die Betriebsführungsfirma unter Berücksichtigung der Ziele (Nr. 3 dieses Vertrages) und der folgenden Rahmenbedingungen die Tarife und Öffnungszeiten selbst bestimmen: • • • Die wöchentliche Öffnungszeit der Erftlagune für das öffentliche Schwimmen darf in der Regel 77 Std. nicht unterschreiten. Die Erhöhung aller einzelnen Tarife der jeweiligen Tarifstruktur darf in einem Jahr im Durchschnitt nicht mehr als 10 % betragen. Änderungen der Tarifstruktur bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Kerpen (Punkt 6.3). Die Änderungen sind zwei Monate im Voraus anzukündigen. Die Betriebsführungsfirma hat die Angemessenheit der Tarife sowie der Öffnungszeiten regelmäßig zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Budgets sowie der genannten Ziele etwa erforderliche oder zweckmäßige Änderungen nach Ankündigung vorzunehmen. 19.03.2007 Seite 4 4.6. Schul- und Vereinsschwimmen Die Betriebsführungsfirma stellt sicher, dass das Schulschwimmen nach Vorgabe der Stadt Kerpen (Schulverwaltungsamt) durchgeführt werden kann. Ihr obliegt nach der Kündigung bestehender Verträge durch die Stadt Kerpen die Organisation des Vereinsschwimmens in der Stadt Kerpen. Der bisherige Umfang des Vereinsschwimmens soll beibehalten werden (Anlage 4). Alle Vereine sind angemessen zu berücksichtigen. Bei möglichen Belegungskonflikten geht das Schulschwimmen dem Vereinsschwimmen vor. 4.7. Gebrauchsüberlassung an Dritte Die Betriebsführungsfirma ist nur im Einvernehmen mit der Stadt berechtigt, den Gebrauch eines Betriebsobjektes oder Teile davon im Rahmen seiner Zweckbestimmung Dritten zu überlassen (z.B. für Veranstaltungen, Events etc.). Durch die Gebrauchsüberlassung darf die Einhaltung der sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden. 4.8. Personal 4.8.1. Vorhandenes Bäderpersonal 4.8.1.1. Anstellungsverhältnis Das vorhandene Bäderpersonal bleibt im Anstellungsverhältnis mit der Stadt Kerpen. Die einzelnen Personen sind in Anlage 5 namentlich aufgeführt. Dort aufgeführte, teilzeitbeschäftigte Personen können auf Wunsch Vollzeit beschäftigt werden falls im Rahmen des Betriebs der Bäder weiterer Personalbedarf besteht. Diese Bestimmung geht der Bestimmung über neu einzustellendes Bäderpersonal vor. Das vorhandene Personal ist weiterhin entsprechend seiner arbeitsvertraglichen Festlegung zu beschäftigen. Arbeitsrechtliche Maßnahmen verbleiben bei der Stadt Kerpen. 4.8.1.2. Weisungsrechte Die Stadt Kerpen überträgt hiermit der Betriebsführungsfirma für die Dauer des Vertrages das Direktions- und Weisungsrecht im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages. Ebenso überträgt die Betriebsführungsfirma der Stadt Kerpen ein Direktions- und Weisungsrecht, sofern es im Einzelfall für die Erledigung der jeweiligen Aufgabe notwendig ist, beispielsweise im Fall des Schichtführers. Bei der Ausübung des Direktions- und Weisungsrechtes sind die jeweiligen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. 4.8.1.3. Mitbestimmungsrechte, Leit- und Richtlinien der Stadt Kerpen Maßnahmen, die in Ausübung des Direktions- und Weisungsrechtes der Betriebsführungsfirma eingeleitet werden sollen und einen mitbestimmungs- und/oder mitwirkungsrechtlichen Tatbestand nach dem LPVG NW erfüllen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Kerpen. Weiterhin sind die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem LGG (Landesgleichstellungsgesetz) zu beachten. 19.03.2007 Seite 5 Die Mitarbeiter/ innen der Betriebsführungsfirma sind verpflichtet die Führungsleitlinien der Stadt Kerpen bei der Führung der Bäder anzuwenden (Anlage 6) und die Beurteilungsrichtlinien der Stadt Kerpen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (Anlage 7). Bestehende Dienstvereinbarungen sind diesem Vertrag als Anlage 8 beigefügt. 4.8.2. Neu einzustellendes Bäderpersonal Die Betriebsführungsfirma übernimmt alle erforderlichen Personaleinstellungen, die über die in Anlage 5 genannten Personen hinausgehen. Die Anstellungsverhältnisse mit den neuen Mitarbeitern/innen werden allein mit der Betriebsführungsfirma begründet. Auswahl, Einstellung, Einsatz und Entlassung des von ihr zu stellenden Personals obliegen allein der Betriebsführungsfirma als Arbeitgeber. Sämtliche Aufwendungen (z. B. Gehälter, Sozialabgaben, Nebenkosten, Abfindungen, Ausgleichszahlungen, Aufwendungen zur Personalbeschaffung, etc.) für das Bäderpersonal sind im Budget zu berücksichtigen und der Betriebsführungsfirma grundsätzlich zu erstatten. Die Aufwendungen werden jedoch nur erstattet, soweit sie angemessen sind und das übliche Maß nicht übersteigen. Bestehen im Einzelfall verschiedene Auffassungen über die Angemessenheit (z. B. bei Abfindungen oder Aufwendungen zur Personalbeschaffung), so haben die Vertragsparteien die Verpflichtung eine Einigung herbeizuführen. Beruht die Einstellung von neuem Personal durch die Betriebsführungsfirma auf einer befristeten arbeitsvertraglichen Verringerung der Stundenzahl bei einem/einer Beschäftigten der Stadt Kerpen (z.B. Elternzeit, befristete Teilzeitarbeit) so werden die erhöhten Personalkosten nur bis zum Ende der Befristung bzw. der Rückkehr des/der Beschäftigten erstattet, wenn derjenige/diejenige wieder in dem Umfang beschäftigt wird, wie es vor der befristeten arbeitsvertraglichen Änderung bestand. Die Stadt Kerpen ist verpflichtet die Betriebsführungsfirma rechtzeitig über den Ablauf der Befristung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wird die Stadt Kerpen die Betriebsführungsfirma über alle Veränderungen hinsichtlich des im Anstellungsverhältnis bei der Stadt Kerpen stehenden Bäderpersonals, die Auswirkung auf den Einsatz des Personals der Betriebsführungsfirma hat, rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. 4.8.3. Schulung Das Bäderpersonal soll den Anforderungen des Betriebsobjektes entsprechend geschult werden. Die im Rahmen solcher Schulungen anfallenden Kosten sind im Budget zu berücksichtigen. 4.8.4. Ausbildungsplätze Die Stadt Kerpen möchte weiterhin Ausbildungsplätze im Bereich der Bäder zur Verfügung stellen. Die Anzahl der Ausbildungsplätze legt der Rat der Stadt Kerpen jährlich fest. Die Kosten sind im Budget zu berücksichtigen. Abweichend zu Nr. 4.8.2 werden diese von der Stadt Kerpen eingestellt und ausgebildet. Bei der Stadt Kerpen ausgebildete Personen sind bei entsprechender Eignung und bei zusätzlichem Personalbedarf bei der Personalauswahl bevorzugt zu berücksichtigen. 19.03.2007 Seite 6 4.9. Kaufmännische Betriebsführung 4.9.1. Kaufmännische Leistungen des Bäderpersonals Das Bäderpersonal erbringt im Rahmen seiner Tätigkeiten Arbeiten für die Buchführung der Bäder wie z. B. Rechnungsprüfung, Kassenabrechnung und Kassenbestandskontrolle, Kontrolle und Vorkontierung von Rechnungen sowie Bestellung von Waren und Leistungen. Weiterhin erbringt es Leistungen nach den Inventurrichtlinien der Stadt Kerpen für das bewegliche Vermögen der Stadt. 4.9.2. Buchführung Die Betriebsführungsfirma übernimmt die Finanz- und Lohnbuchhaltung (letztere nur für eigenes Personal) für die Betriebsobjekte. Die Kosten hierfür sind mit der Basisvergütung abgegolten. 4.9.3. Controlling Die Betriebsführungsfirma überwacht die monatliche Erfolgsrechnung für die Betriebsobjekte an Hand der Auswertungen der Finanzbuchhaltung und des Betriebsvergleiches im Rahmen des Bäderverbundes der Betriebsführungsfirma. Ergeben sich hiernach negative Abweichungen vom Budget, so hat die Betriebsführungsfirma der Stadt Kerpen nach Möglichkeit Vorschläge für notwendige Maßnahmen zur Budgeteinhaltung vorzulegen. 4.9.4. Zahlungsverkehr Die Betriebsführungsfirma ist zum Inkasso der laufenden betrieblichen Einnahmen berechtigt. Die Einnahmen werden auf ein Betriebskonto der Stadt Kerpen einbezahlt. Die Betriebsführungsfirma bestreitet die laufenden Kosten der Bäder von diesem Konto. Die Stadt Kerpen erteilt der Betriebsführungsfirma insoweit eine Kontovollmacht. Die Stadt Kerpen stellt durch monatliche Abschlagszahlungen stets eine ausreichende Deckung des Kontos sicher. 4.9.5. Jahresabschluss Zum Bilanzstichtag 31.12. eines Jahres sorgt die Betriebsführungsfirma für die Inventur aller Bestände und erstellt den Jahresabschluss. Die Kosten hierfür sind mit der Basisvergütung abgegolten. 4.10. Verkehrssicherungspflicht und Betriebskontrolle Der Betriebsführungsfirma obliegt die Organisation und Überwachung der betrieblich notwendigen Kontrollen. Ihr obliegt daher die Aufbau- und Arbeitsablauforganisation, sowie die gerichtsfeste Dokumentation aller relevanten Ereignisse während des Betriebes. Gleichzeitig werden die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einhaltung der Arbeitssicherheit für den Betrieb der Bäder auf sie übertragen. Die Durchführung der erforderlichen Kontrollen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht erfolgt durch das Bäderpersonal. Die Betriebsführungsfirma stellt insoweit die Stadt Kerpen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. 4.11. Reparaturen und Instandhaltungen Die Betriebsführungsfirma hat geeignete Maßnahmen im Rahmen der Betriebsorganisation dafür zu treffen, dass die laufende Instandhaltung und Wartung des Betriebsobjektes im Rahmen des Budgets gewährleistet ist und der Standard des Betriebes aufrechterhalten wird. Sie veranlasst gegebenenfalls notwendige Reparaturen und überwacht deren Ausführung. 19.03.2007 Seite 7 Die Betriebsführungsfirma verfolgt die Durchsetzung von Mängelansprüchen einschließlich eines eventuellen gerichtlichen Verfahrens. Sind Reparaturmaßnahmen erforderlich, die das vorgesehene Budget übersteigen, informiert die Betriebsführungsfirma die Stadt Kerpen unverzüglich. Die Stadt Kerpen stellt sicher, dass in diesen Fällen alle Maßnahmen ergriffen werden, um eine Gefährdung der Betriebssicherheit und der wirtschaftlichen Ziele zu vermeiden indem sie die erforderliche Mittelbereitstellung in die Wege leitet. 4.12. Ausnutzung von Einkaufsvorteilen Die Betriebsführungsfirma wird mögliche Vorteile beim Einkauf von zum Betrieb notwendiger Waren und Leistungen durch Ausnutzung von Gemeinschaftseinkäufen mit anderen von der Betriebsführungsfirma geführten Betrieben unter gesonderter Rechnungslegung und unter Beachtung der erforderlichen Qualität und Wirtschaftlichkeit nutzen. 4.13. Unglücks- und Katastrophenfall Im Unglücks- und Katastrophenfall ist die Betriebsführungsfirma ohne vorherige Konsultierung der Stadt Kerpen berechtigt und verpflichtet, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Personen- oder Sachschäden so gering wie möglich zu halten. In einem solchen Fall wird die Betriebsführungsfirma die Stadt Kerpen umgehend über den Vorfall und die getroffenen Maßnahmen informieren. 4.14. Informationspflicht Die Betriebsführungsfirma hat der Stadt Kerpen auf Anfrage in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu erteilen. Die Stadt Kerpen wird der Betriebsführungsfirma einen Vertreter benennen, der die Erteilung von Auskünften verlangen darf. Die Erteilung der Auskünfte erfolgt ausschließlich durch den/die von der Betriebsführungsfirma benannten Vertreter. 5. Budget 5.1. Festlegung des Budgets Der gesamten Betriebsführung liegt das (auch das fortzuschreibende) von der Stadt Kerpen bereit zu stellende Budget zugrunde. Dieses soll so bemessen werden, dass eine dem gebotenen Standard und dem Nutzungszweck entsprechende wirtschaftliche Betriebsführung gesichert ist. Das Budget wird von den Parteien gemeinsam auf der Grundlage eines bis spätestens zum 01.10. eines Kalenderjahres zu unterbreitenden Vorschlages der Betriebsführungsfirma unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien abgestimmten Umsatz- und Kostenplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr beraten. Die endgültige Festlegung erfolgt im Rahmen der Haushaltsplanung der Stadt Kerpen. Insofern sind bei der Budgetplanung die Bedingungen einer „vorläufigen Haushaltsführung“ zu berücksichtigen. Das Gesamtbudget umfasst alle veranschlagten Kosten (z. B. Personalkosten für eigenes Personal und Personal der Betriebsführungsfirma) und Erlöse eines Jahres. Die veranschlagten Kosten sind innerhalb der folgenden Kostenblöcke untereinander und gegenseitig deckungsfähig: • • • Personalkosten Kosten für bauliche Unterhaltung Raumkosten (z.B. Energiekosten) und sonstige Kosten Die Kostenblöcke selbst sind gegenseitig deckungsfähig soweit eine Abweichung von 10 % nicht überschritten wird. Bei größerer Abweichung ist das Budget fortzuschreiben. 19.03.2007 Seite 8 5.2. Fortschreibung des Budgets Soweit sich das von den Parteien festgelegte Budget als nicht zutreffend erweist, ist das Budget von den Parteien gemeinsam fortzuschreiben. Einer Fortschreibung bedarf es – mit Ausnahme der Fälle unter 5.1 - nicht, wenn trotz einer etwaigen Änderung von Einzelpositionen innerhalb des Budgets das Gesamtbudget für ein Kalenderjahr nicht verändert wird. 6. Rechtsgeschäfte, Außergewöhnliche Maßnahmen 6.1. Verträge Die Stadt Kerpen übergibt zu Vertragsbeginn eine Liste der bestehenden Verträge, die die Bäder betreffen. 6.2. Betriebsgewöhnliche Rechtsgeschäfte Die Betriebsführungsfirma schließt alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb der Bäder gewöhnlich mit sich bringt, im Namen und für Rechnung der Stadt Kerpen ab. Die Stadt Kerpen wird die Erteilung dieser Vollmacht auf Anforderung der Betriebsführungsfirma auf gesonderter Urkunde bestätigen. 6.3. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, außergewöhnliche Maßnahmen Für die nachfolgend bezeichneten Maßnahmen und/oder Rechtsgeschäfte bedarf die Betriebsführungsfirma der vorherigen Zustimmung der Stadt Kerpen: • • • • • • • Baumaßnahmen sowie bauliche Veränderungen am oder im Betriebsobjekt; Änderungen der Zweckbestimmungen von Betriebsteilen oder deren Schließung; Festlegung und Änderung des Personalbestandes sowie der Vergütung, soweit dies nicht durch das Budget abgedeckt ist; Festlegung und Änderung der grundsätzlichen Marketing- und Zielgruppenstrategie; Langfristige Verträge deren Laufzeit über das Ende der Laufzeit dieses Vertrages hinausgehen. Änderung der Tarifstruktur Änderung der Badeordnung 7. Vergütung der Betriebsführungsfirma 7.1. Vergütung für die Betriebsführung Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Betriebsführungsleistungen erhält die Betriebsführungsfirma eine Basisvergütung und einen variablen Vergütungsanteil. 7.2. Basisvergütung Mit der Basisvergütung sind alle Kosten für die Betriebsführungsfirma abgegolten. Die Basisvergütung umfasst neben der Abgeltung für die Betriebsführungsleistungen insbesondere auch • • • die Kosten des Betriebsleiters die Kosten der Buchführung die Kosten für Jahresabschlussarbeiten Die Betriebsführungsfirma erhält für ihre Tätigkeit eine fixe monatliche Vergütung in Höhe von EUR ___________ zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. Die Vergütung ist bis 05. 19.03.2007 Seite 9 des Monats nach Rechnungsstellung durch Betriebsführungsfirma an die Rechnungsadresse der xxxx ......xxxxxx................. oder per Dauerauftrag auf das Konto der Betriebsführungsfirma bei der ____________________ zu zahlen. 7.3. Variabler Vergütungsanteil Neben der Basisvergütung erhält die Betriebsführungsfirma einen variablen Vergütungsanteil, der sich an der Anzahl der zahlenden Besucher (nicht Schulen und Vereine) bemisst. Hierbei wird als Grundlage nur das Vierjahreszeitenbad Erftlagune und nicht das Freibad in Türnich in die Berechnung mit eingeschlossen, da das Freibad zu starken Witterungsschwankungen unterliegt. Der variable Vergütungsanteil wird für jeden vorgenannten Besucher gezahlt, der über dem Durchschnitt der Besucherzahlen der vergangen 6 Jahre liegt. Für die Jahre 2001 – 2006 liegt diese Zahl bei 228.685 Besuchern. Die Betriebsführungsfirma erhält eine Vergütung in Höhe von _________ zzgl. Mwst. pro Besucher nach vorgenannter Berechnung. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich für das zurückliegende Jahr bis spätestens 31.03. des Folgejahres. 8. Dauer des Vertrages und Kündigungsrecht 8.1. Der Betriebsführungsvertrag wird für einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen. Er tritt am _______in Kraft und wird zunächst bis zum __________abgeschlossen. 8.2. Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn er nicht mindestens 12 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. 8.3. Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn • • • • die Firma einer der Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt die Firma ihren Betrieb auflöst die Firma in Liquidation oder Insolvenz gerät oder wenn die Eröffnung des Insovenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird eine Aufforderung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung bzw. zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ergangen ist Etwaige Ersatzansprüche, die infolge der Kündigung des Vertrages entstehen, sind für beide Parteien ausgeschlossen. 9. Folgen bei einer Betriebsunterbrechung oder Beendigung des Vertrages 9.1. Betriebsunterbrechung Die Stadt Kerpen hat der Betriebsführungsfirma die Bäder in einem ordnungsgemäßen, betriebsbereiten, betriebs- und verkehrssicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Betriebsunterbrechungen oder Störungen des Betriebes oder Beschädigungen des Betriebsobjektes, der Ausstattung oder der technischen Anlagen ist die Stadt Kerpen verpflichtet, den Normalzustand des Betriebes wieder herzustellen. Es sei denn, die Wiederherstellung des Normalzustandes ist z. B. wirtschaftlich nicht vertretbar oder ein Bad wird planmäßig geschlossen (siehe Nr. 1 dieses Vertrages). 19.03.2007 Seite 10 9.2. Beendigung des Betriebsführungsvertrages In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung des Betriebsführungsvertrages hat die Stadt Kerpen der Betriebsführungsfirma sämtliche Personalkosten für Mitarbeiter, die in einem Anstellungsverhältnis mit der Betriebsführungsfirma stehen und in dem Betrieb zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beschäftigt sind, bis zum Zeitpunkt, zu dem erstmalig eine Kündigung dieser Mitarbeiter durch die Betriebsführungsfirma wirksam erfolgen kann, zu erstatten, wenn keine anderweitige Verwendung im Betrieb der Betriebsführungsfirma möglich ist. In jedem Fall der Beendigung des Betriebsführungsvertrages hat die Betriebsführungsfirma der Stadt Kerpen alle Geschäftsbriefe, Unterlagen und Belege einschließlich der mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit die Bäder betroffen sind. 10. Rechtsnachfolge Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag kann die Betriebsführungsfirma nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Kerpen auf einen Anderen übertragen. 11. Versicherung, Haftung Die Betriebsführungsfirma haftet für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten im Rahmen der Betriebsführung zugeführt werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insofern stellt die Betriebsführungsfirma die Stadt von Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten gegen sie erhoben werden. Die Betriebsführungsfirma verpflichtet sich, alle für die Betriebsführung erforderlichen Versicherungen in verkehrsüblicher Höhe aber mit einer Deckungssumme für Personenschäden von mindestens 5 Mio. Euro und für Sach- und Vermögensschäden von mindestens 3 Mio. Euro auf eigene Kosten abzuschließen. Die Betriebsführungsfirma ist verpflichtet, den Nachweis über den Abschluss der Versicherungen unverzüglich nach Aufnahme der Betriebsführung durch Vorlage der Versicherungspolice bei der Stadt Kerpen zu erbringen. 19.03.2007 Seite 11 12. Schlussbestimmungen 12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftklausel selbst. 12.2. Als Gerichtsstand wird, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes erfordern, Kerpen vereinbart. 12.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Parteien eine solche Regelung treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Kerpen, ____________________ Ort ,_______________________ ___________________________ Marlies Sieburg Bürgermeisterin ______________________________ ____________________________ Peter Knopp Erster Beigeordneter _______________________________ Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 19.03.2007 Lagepläne der Betriebe Bäderkonzept der Stadt Kerpen Bestehende Verträge für die Betriebsobjekte Belegungspläne der Hallenbäder Kerpen und Manheim Liste der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bäder Führungsleitlinien der Stadt Kerpen Beurteilungsrichtlinien der Stadt Kerpen Bestehende Dienstvereinbarungen Seite 12