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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 103.07)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Inhalt der Datei

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Minister für Bauen und Verkehr, dieser vertreten durch den Direktor des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, dieser handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville - Eifel, Straßenbauverwaltung und der Stadt Kerpen, diese vertreten durch ihre Bürgermeisterin und einen vertretungsberechtigten Beamten Stadt über den Umbau des Knotenpunktes B 264 / Maximilianstraße / Heisenbergstraße bei Kerpen Türnich. Vorbemerkung: Die Stadt Kerpen beabsichtigt das vorhandene Gewerbe- und Industriegebiet Ville, „BP TÜ 246“ bei Kerpen Türnich zu erweitern. Aufgrund des starken Verkehrsaufkommens der B 264 ist es erforderlich, die B 264 im Knotenpunktbereich mit den Stadtstraßen Maximilianstraße und Heisenbergstraße auf vier Fahrstreifen aufzuweiten. I. Allgemeines §1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Regelung zum Umbau und die Unterhaltung des Knotenpunktes B 264 / Maximilianstraße / Heisenbergstraße bei Kerpen Türnich. 2. Art und Umfang der Baumaßnahme bestimmen sich nach dem von der Stadt aufgestellten Entwurf, der nach Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung Bestandteil dieser Vereinbarung wird. Sollten sich Änderungen aus dem genehmigten Bauentwurf ergeben, so werden diese Bestandteil dieser Vereinbarung. 3. Grundlage der Vereinbarung sind: - das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), - die Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKV) - die Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StraKR) - das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, sowie die einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 4. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Übersichtsplan Lageplan Ablösungsberechung Retentionsbodenfilterbecken 1 Anlage 4 Ist Bestand B 264 5. Änderungen dieser Vereinbarung aufgrund von Änderungen der Kostenteilung im Genehmigungsverfahren des Finanzierungsplanes bleiben vorbehalten. §2 Durchführung der Baumaßnahme 1. Die Planung für den Umbau des Knotenpunktes B 264 / Maximilianstraße / Röntgenstraße bei Kerpen Türnich einschließlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Abstimmung mit allen Beteiligten, Behörden u.ä. erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung. Die Umplanung der vorhandenen Lichtsignalanlage (einschl. Softwareplanung) ist vor der Ausschreibung der Straßenbauverwaltung vorzulegen. 2. Die Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde (hoheitliche Bauaufsicht) bzw. als Baugenehmigungsbehörde bleiben bei den jeweiligen Baulastträgern bzw. Eigentümern. 3. Die Durchführung der Baumaßnahme (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung, Vertragsabwicklung) erfolgt durch die Stadt. Die Stadt erstellt die Ausschreibungsunterlagen für die Bauarbeiten im Zuge der B 264 in Absprache mit der Straßenbauverwaltung. Im Zuge der Ausschreibung übergibt die Straßenbauverwaltung der Stadt die für den Fahrbahnaufbau erforderlichen Positionen. Vor Bekanntmachung der Baumaßnahme sind die Ausschreibungsunterlagen und das Vergabeverfahren mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen und genehmigen zu lassen. Vor Vergabe sind die Vergabeakten der Straßenbauverwaltung zur Einsicht und Zustimmung vorzulegen. Die Pläne der Beschilderung und der Markierung sind vor und nach einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Straßenbauverwaltung vorzulegen. Die Durchführungstermine für die Markierung und Beschilderung sind der Straßenbauverwaltung durch die Stadt rechtzeitig bekannt zu geben, so dass die Straßenbauverwaltung Gelegenheit hat, bei der Ausführung zur Abstimmung von Details mit vor Ort zu sein. 4. Die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit übernimmt die Stadt. Eine Durchschrift der verkehrsrechtlichen Anordnung sowie Ergänzungen oder Verlängerungen sind der Straßenbauverwaltung vorzulegen. 5. Örtliche Bauüberwachung erfolgt durch die Stadt. Die Straßenbauverwaltung unterstützt die Stadt bei der örtlichen Bauüberwachung im Hinblick darauf, dass die für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien im Zuge der B 264 eingehalten werden. Der Baubeginn ist der Straßenbauverwaltung zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. 6. Bei Nichteinhaltung der für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien, ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, die Baumaßnahme im Einvernehmen mit der Stadt, zu stoppen, bzw. bereits unsachgemäß ausgeführte Bauleistungen beseitigen und ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen. 7. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die Straßenbauverwaltung und die Stadt abgenommen. Die Überwachung der Gewährleistung erfolgt durch die Stadt. Auftretende Mängel, in den von der Straßenbauverwaltung in ihre Baulast übernommenen Straßenabschnitten, werden nach Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung von der Stadt an den AN gestellt. 8. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt die Stadt der Straßenbauverwaltung einen Bestandsplan des umgebauten Knotenpunktsbereiches in Form von „PDF-Dateien“ auf CD zur Verfügung. 2 II. Kostenverteilung §3 Kosten der Baumaßnahme 1. Aufgrund der Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiet Ville „BP TÜ 246“ hat die Stadt alle Kosten des vierstreifigen Ausbaues der B 264 im Knotenpunktbereich B 264 / Maximilianstraße / Heisenbergstraße zu tragen. Hierzu gehören unter anderem: 1.1 Die Herstellung der vierstreifigen Aufweitung der B 264 im Bereich des Knotenpunktes; 1.2 die Änderung und Ergänzung der Straßenentwässerung im Bereich des Knotenpunktes; 1.3 die Herstellung/Umänderung aller Nebenanlagen (Bankette, Gehwege, Seitenstreifen und der Bepflanzung und ggf. erforderliche Maßnahmen nach LG NW); 1.4 die erforderlichen Verkehrszeichen und Wegweiser einschließlich Markierung sowie den Umbau / Änderung der vorhandenen LSA; 1.5 die erforderlichen Änderungen aller Anlagen der Anlieger (Zufahrten, Zäune, Mauern u.ä.); 1.6 der gesamte umbaubedingte Grunderwerb; 1.7 die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuches; 1.8 die ggf. erforderlichen Änderungen der Versorgungsanlagen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Fernmeldeanlagen, Produktenleitung u.ä.) unter Beachtung der zwischen den Versorgungsträgern und der Straßenbauverwaltung abgeschlossenen Gestattungsverträge; 1.9 die Probenentnahme und die Durchführung der von der Straßenbauverwaltung geforderten Baustoffprüfungen. 2. Sollte die Stadt Kerpen – als verkehrsrechtliche Anordnungsbehörde – gegen die Auffassung des Landesbetriebes innerhalb von 5 Jahren nach der Abnahme der Baumaßnahme die Notwendigkeit von Änderung/Ergänzung der Markierung, Wegweisung und der Lichtsignalanlage am Knoten B 264 / Maximilianstraße / Heisenbergstraße erkennen, sind diese Kosten von der Stadt Kerpen zu tragen 3. Die Straßenbauverwaltung übernimmt die Kosten für das Aufnehmen und für die Wiederherstellen der vorhandenen Fahrbahnbefestigung (Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht) der B 264 im Ausbaubereich von ca. Stat. 1+100 km (Beginn der Aufweitung) bis ca. Stat. 1+600 km (Ende der Aufweitung) Zur Vereinfachung der Abrechung wurde dieser „Ist-Bestand“ (siehe Anlage 4.) festgelegt und nach diesen Massen ……. m² wird dann der Kostenanteil der Straßenbauverwaltung abgerechnet. §4 Oberflächenentwässerung 1. Das anfallende Oberflächenwasser des Einmündungsbereiches wird nach dem Ausbau des über Borde, Rinnen und Einläufe in ein neues Retentionsbodenfilterbecken abgeführt. Dieses Becken geht nach Fertigstellung gem. den gesetzlichen Bestimmungen in die Baulast und in die Unterhaltung der Straßenbauverwaltung über. 3 2. Da auch Straßenwasser der Heisenbergstraße in dieses Becken abgeführt wird, löst die Stadt der Straßenbauverwaltung den Mehrunterhaltungsaufwand gem. den Ablösungsrichtlinien ab. Daraus ergibt sich folgendes: Einleitungsfläche insgesamt 8.800 m² Einleitungsfläche Stadt 1.800 m² => 20,45 % Einleitungsfläche Bund 7.000 m² => 79,55 % Der Ablösungsbetrag ( x ) errechnet sich nach folgender Formel: x= Ku = p= z= p ----- * Ku z Kosten der Bauwerksteile, die der Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten zugrunde zu legen sind; Jährliche Kosten der Unterhaltung für Unbefestigte Regenrückhaltebecken bzw. Leichtflüssigkeitsabscheider als Erdbauwerk, hier 1,0 %; Zinssatz der Kapitalisierung, hier 4 %. Danach beträgt der Ablösungsbetrag gemäß der Anlage 3. = 8.350,- €. 1.1 Der Ablösungsbetrag ist für jedes Bauwerksteil gesondert berechnet und die Endsumme ist auf volle 50,00 € auf- bzw. abgerundet worden. 1.2 Die Berechnung des Ablösungsbetrages erfolgt aufgrund der tatsächlich abgerechneten Baukosten. §5 Grunderwerb und Vermessung 1. Die Stadt stellt durch eine Grundbucheintragung (Wegerecht) sicher, dass jederzeitige die Erreichbarkeit des Retentionsbodenfilterbeckens durch die Straßenbauverwaltung gewährleistet ist. 2. Die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Kosten für Vermessung und Vermarkung sowie Berichtigung des Grundbuches werden von der Stadt übernommen. 2. Die Straßenschlussvermessung wird von der Stadt im Einvernehmen mit dem Vermessungskoordinator der Regionalniederlassung Ville - Eifel veranlasst. Die Stadt hat der Straßenbauverwaltung die Mehrflächen, die durch die Aufweitung der B 264 in das Eigentum der Straßenbauverwaltung fallen, kosten- und lastenfrei zu übertragen. §6 Änderung der Versorgungsleitungen Die notwendigen Änderungen oder Sicherungen von Versorgungsleitungen werden vor Baubeginn auf Grund der bestehenden vertraglichen Regelungen der Straßenbauverwaltung von der Stadt mit den Versorgungsträgern abgestimmt. Die ggf. erforderlichen Leistungen übernimmt die Stadt in die Ausschreibung. Sämtliche Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen im Fahrbahnbereich müssen vor dem Einbau der Asphaltdecke abgeschlossen sein. 4 §7 Verwaltungskosten 1. Im Zuge der Ablösungsberechnung erhält die Straßenbauverwaltung von der Stadt gem. der Ablösungsrichtlinien 10 % Verwaltungskostenzuschlag der jeweiligen Herstellungskosten der abzulösenden Bauteile. 2. Die Stadt erhält für die Durchführung der Baumaßnahme von der Straßenbauverwaltung 4 % Verwaltungskostenzuschläge des von der Straßenbauverwaltung zu tragenden Baukostenanteils. §8 Unterhaltungsträger und Unterhaltungskosten 1. Aufgrund § 13 Abs. 1 FStrG hat die Straßenbauverwaltung als Straßenbaulastträger der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Einmündungen zu unterhalten. In Ergänzung hierzu wird unter Bezug auf § 13 Abs. 6 FStrG folgendes vereinbart: 1.1 Die Straßenbauverwaltung unterhält die Teile des Knotenpunktes, die Bestandteil der B 264 sind, für die sie Baulastträger ist bzw. wird; 1.2 die Stadt unterhält die Teile des Knotenpunktes, die Bestandteil der Maximilianstraße und Heisenbergstraße sind, für die sie Baulastträger ist bzw. wird; 2. Die Stadt als Baulastträger der Straßen des erweiterten Gewerbe- und Industriegebiet Ville, „BP TÜ 246 hat der Straßenbauverwaltung die Mehrkosten der Erhaltung (Erneuerung und Unterhaltung) gem. § 7a des FStrG i.V. m. Nr. 19, Abs. 3 der StraKR zu erstatten. Da in absehbarer Zeit die B 264 abgestuft wird und das Straßen- und Wegegesetz NW keine Mehrkosten der Erhaltung vorsieht, wird die Stadt der Straßenbauverwaltung die Unterhaltungsmehraufwendungen auf Anforderung erstatten. 2.1 Sollte eine Erneuerung von Bauteilen erforderlich werden, bevor die Abstufung erfolgt ist, trägt die Stadt erneut die Mehrkosten, die durch das Vorhandensein der Anbindung bedingt sind. III Sonstiges §9 Zahlungspflicht und Abrechnung 1. Die Stadt und die Straßenbauverwaltung verpflichten sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kostenanteile zu übernehmen. 2. Die Abrechnung der Baumaßnahme wird von der Stadt durchgeführt. Die Stadt wird die geprüften und festgestellten Rechnungen an die Straßenbauverwaltung zur Zahlung an den Auftragnehmer weiterleiten. § 10 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen, die Bestandteil bzw. Grundlage dieser Vereinbarung sind, bedürfen der Schriftform. 5 § 11 Anzahl der Ausfertigungen Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung. § 12 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt ist. Für die Stadt Kerpen Für die Straßenbauverwaltung Kerpen, den ……………..…... Euskirchen, den ………………... Die Bürgermeisterin Der Leiter der Regionalniederlassung Ville - Eifel .............................................. ............................................. (Klein, LtdRegBauDir) In Vertretung * ......................................... *Vertretungsberechtigte Beamte/Angestellte gem. GO NW 6