Daten
Kommune
Kerpen
Größe
21 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen,
dieses vertreten durch den Minister für Bauen und Verkehr,
dieser vertreten durch den Direktor des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
dieser handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville - Eifel,
Straßenbauverwaltung
und
der Stadt Kerpen, diese vertreten durch ihre Bürgermeisterin und einen vertretungsberechtigten Beamten
Stadt
über
den Umbau des Knotenpunktes B 264 / Maximilianstraße / Heisenbergstraße bei Kerpen Türnich.
Vorbemerkung:
Die Stadt Kerpen beabsichtigt das vorhandene Gewerbe- und Industriegebiet Ville, „BP TÜ 246“ bei
Kerpen Türnich zu erweitern. Aufgrund des starken Verkehrsaufkommens der B 264 ist es erforderlich, die B 264 im Knotenpunktbereich mit den Stadtstraßen Maximilianstraße und Heisenbergstraße
auf vier Fahrstreifen aufzuweiten.
I. Allgemeines
§1
Gegenstand der Vereinbarung
1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Regelung zum Umbau und die Unterhaltung des Knotenpunktes B 264 / Maximilianstraße / Heisenbergstraße bei Kerpen Türnich.
2. Art und Umfang der Baumaßnahme bestimmen sich nach dem von der Stadt aufgestellten Entwurf,
der nach Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung Bestandteil dieser Vereinbarung wird.
Sollten sich Änderungen aus dem genehmigten Bauentwurf ergeben, so werden diese Bestandteil
dieser Vereinbarung.
3. Grundlage der Vereinbarung sind:
- das Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- die Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKV)
- die Straßen-Kreuzungsrichtlinien (StraKR)
- das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW)
- jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung,
sowie die einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
4. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Übersichtsplan
Lageplan
Ablösungsberechung Retentionsbodenfilterbecken
1
Anlage 4
Ist Bestand B 264
5. Änderungen dieser Vereinbarung aufgrund von Änderungen der Kostenteilung im Genehmigungsverfahren des Finanzierungsplanes bleiben vorbehalten.
§2
Durchführung der Baumaßnahme
1. Die Planung für den Umbau des Knotenpunktes B 264 / Maximilianstraße / Röntgenstraße bei Kerpen Türnich einschließlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Abstimmung mit allen Beteiligten, Behörden u.ä. erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung.
Die Umplanung der vorhandenen Lichtsignalanlage (einschl. Softwareplanung) ist vor der Ausschreibung der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
2. Die Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde (hoheitliche Bauaufsicht) bzw. als Baugenehmigungsbehörde bleiben bei den jeweiligen Baulastträgern bzw. Eigentümern.
3. Die Durchführung der Baumaßnahme (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung,
Vertragsabwicklung) erfolgt durch die Stadt.
Die Stadt erstellt die Ausschreibungsunterlagen für die Bauarbeiten im Zuge der B 264 in Absprache
mit der Straßenbauverwaltung.
Im Zuge der Ausschreibung übergibt die Straßenbauverwaltung der Stadt die für den Fahrbahnaufbau
erforderlichen Positionen.
Vor Bekanntmachung der Baumaßnahme sind die Ausschreibungsunterlagen und das Vergabeverfahren mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen und genehmigen zu lassen.
Vor Vergabe sind die Vergabeakten der Straßenbauverwaltung zur Einsicht und Zustimmung vorzulegen.
Die Pläne der Beschilderung und der Markierung sind vor und nach einer straßenverkehrsrechtlichen
Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
Die Durchführungstermine für die Markierung und Beschilderung sind der Straßenbauverwaltung
durch die Stadt rechtzeitig bekannt zu geben, so dass die Straßenbauverwaltung Gelegenheit hat, bei
der Ausführung zur Abstimmung von Details mit vor Ort zu sein.
4. Die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit übernimmt die Stadt.
Eine Durchschrift der verkehrsrechtlichen Anordnung sowie Ergänzungen oder Verlängerungen sind
der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
5. Örtliche Bauüberwachung erfolgt durch die Stadt.
Die Straßenbauverwaltung unterstützt die Stadt bei der örtlichen Bauüberwachung im Hinblick darauf,
dass die für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien im Zuge der B 264 eingehalten werden.
Der Baubeginn ist der Straßenbauverwaltung zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
6. Bei Nichteinhaltung der für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien, ist
die Straßenbauverwaltung berechtigt, die Baumaßnahme im Einvernehmen mit der Stadt, zu stoppen,
bzw. bereits unsachgemäß ausgeführte Bauleistungen beseitigen und ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen.
7. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die Straßenbauverwaltung und die Stadt abgenommen. Die Überwachung der Gewährleistung erfolgt durch die
Stadt. Auftretende Mängel, in den von der Straßenbauverwaltung in ihre Baulast übernommenen
Straßenabschnitten, werden nach Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung von der Stadt an
den AN gestellt.
8. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt die Stadt der Straßenbauverwaltung einen Bestandsplan des umgebauten Knotenpunktsbereiches in Form von „PDF-Dateien“ auf CD zur Verfügung.
2
II. Kostenverteilung
§3
Kosten der Baumaßnahme
1. Aufgrund der Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiet Ville „BP TÜ 246“ hat die Stadt alle
Kosten des vierstreifigen Ausbaues der B 264 im Knotenpunktbereich B 264 / Maximilianstraße / Heisenbergstraße zu tragen.
Hierzu gehören unter anderem:
1.1
Die Herstellung der vierstreifigen Aufweitung der B 264 im Bereich des Knotenpunktes;
1.2
die Änderung und Ergänzung der Straßenentwässerung im Bereich des Knotenpunktes;
1.3
die Herstellung/Umänderung aller Nebenanlagen (Bankette, Gehwege, Seitenstreifen und der
Bepflanzung und ggf. erforderliche Maßnahmen nach LG NW);
1.4
die erforderlichen Verkehrszeichen und Wegweiser einschließlich Markierung sowie den Umbau / Änderung der vorhandenen LSA;
1.5
die erforderlichen Änderungen aller Anlagen der Anlieger (Zufahrten, Zäune, Mauern u.ä.);
1.6
der gesamte umbaubedingte Grunderwerb;
1.7
die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuches;
1.8
die ggf. erforderlichen Änderungen der Versorgungsanlagen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas,
Fernmeldeanlagen, Produktenleitung u.ä.) unter Beachtung der zwischen den Versorgungsträgern und der Straßenbauverwaltung abgeschlossenen Gestattungsverträge;
1.9
die Probenentnahme und die Durchführung der von der Straßenbauverwaltung geforderten
Baustoffprüfungen.
2. Sollte die Stadt Kerpen – als verkehrsrechtliche Anordnungsbehörde – gegen die Auffassung des
Landesbetriebes innerhalb von 5 Jahren nach der Abnahme der Baumaßnahme die Notwendigkeit
von Änderung/Ergänzung der Markierung, Wegweisung und der Lichtsignalanlage am Knoten B 264 /
Maximilianstraße / Heisenbergstraße erkennen, sind diese Kosten von der Stadt Kerpen zu tragen
3. Die Straßenbauverwaltung übernimmt die Kosten für das Aufnehmen und für die Wiederherstellen
der vorhandenen Fahrbahnbefestigung (Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht) der B 264 im Ausbaubereich von
ca. Stat. 1+100 km (Beginn der Aufweitung) bis ca. Stat. 1+600 km (Ende der Aufweitung)
Zur Vereinfachung der Abrechung wurde dieser „Ist-Bestand“ (siehe Anlage 4.) festgelegt und nach
diesen Massen ……. m² wird dann der Kostenanteil der Straßenbauverwaltung abgerechnet.
§4
Oberflächenentwässerung
1. Das anfallende Oberflächenwasser des Einmündungsbereiches wird nach dem Ausbau des über
Borde, Rinnen und Einläufe in ein neues Retentionsbodenfilterbecken abgeführt. Dieses Becken geht
nach Fertigstellung gem. den gesetzlichen Bestimmungen in die Baulast und in die Unterhaltung der
Straßenbauverwaltung über.
3
2. Da auch Straßenwasser der Heisenbergstraße in dieses Becken abgeführt wird, löst die Stadt der
Straßenbauverwaltung den Mehrunterhaltungsaufwand gem. den Ablösungsrichtlinien ab.
Daraus ergibt sich folgendes:
Einleitungsfläche insgesamt
8.800 m²
Einleitungsfläche Stadt
1.800 m²
=>
20,45 %
Einleitungsfläche Bund
7.000 m²
=>
79,55 %
Der Ablösungsbetrag ( x ) errechnet sich nach folgender Formel:
x=
Ku =
p=
z=
p
----- * Ku
z
Kosten der Bauwerksteile, die der Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten zugrunde
zu legen sind;
Jährliche Kosten der Unterhaltung für Unbefestigte Regenrückhaltebecken bzw. Leichtflüssigkeitsabscheider als Erdbauwerk, hier 1,0 %;
Zinssatz der Kapitalisierung, hier 4 %.
Danach beträgt der Ablösungsbetrag gemäß der Anlage 3. = 8.350,- €.
1.1 Der Ablösungsbetrag ist für jedes Bauwerksteil gesondert berechnet und die Endsumme ist auf
volle 50,00 € auf- bzw. abgerundet worden.
1.2 Die Berechnung des Ablösungsbetrages erfolgt aufgrund der tatsächlich abgerechneten Baukosten.
§5
Grunderwerb und Vermessung
1. Die Stadt stellt durch eine Grundbucheintragung (Wegerecht) sicher, dass jederzeitige die Erreichbarkeit des Retentionsbodenfilterbeckens durch die Straßenbauverwaltung gewährleistet ist.
2. Die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Kosten für Vermessung und Vermarkung sowie
Berichtigung des Grundbuches werden von der Stadt übernommen.
2. Die Straßenschlussvermessung wird von der Stadt im Einvernehmen mit dem Vermessungskoordinator der Regionalniederlassung Ville - Eifel veranlasst. Die Stadt hat der Straßenbauverwaltung die
Mehrflächen, die durch die Aufweitung der B 264 in das Eigentum der Straßenbauverwaltung fallen,
kosten- und lastenfrei zu übertragen.
§6
Änderung der Versorgungsleitungen
Die notwendigen Änderungen oder Sicherungen von Versorgungsleitungen werden vor Baubeginn
auf Grund der bestehenden vertraglichen Regelungen der Straßenbauverwaltung von der Stadt mit
den Versorgungsträgern abgestimmt. Die ggf. erforderlichen Leistungen übernimmt die Stadt in die
Ausschreibung.
Sämtliche Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen im Fahrbahnbereich müssen vor dem Einbau
der Asphaltdecke abgeschlossen sein.
4
§7
Verwaltungskosten
1. Im Zuge der Ablösungsberechnung erhält die Straßenbauverwaltung von der Stadt gem. der Ablösungsrichtlinien 10 % Verwaltungskostenzuschlag der jeweiligen Herstellungskosten der abzulösenden Bauteile.
2. Die Stadt erhält für die Durchführung der Baumaßnahme von der Straßenbauverwaltung 4 % Verwaltungskostenzuschläge des von der Straßenbauverwaltung zu tragenden Baukostenanteils.
§8
Unterhaltungsträger und Unterhaltungskosten
1. Aufgrund § 13 Abs. 1 FStrG hat die Straßenbauverwaltung als Straßenbaulastträger der Straße
höherer Verkehrsbedeutung die Einmündungen zu unterhalten.
In Ergänzung hierzu wird unter Bezug auf § 13 Abs. 6 FStrG folgendes vereinbart:
1.1
Die Straßenbauverwaltung unterhält die Teile des Knotenpunktes, die Bestandteil der B 264
sind, für die sie Baulastträger ist bzw. wird;
1.2
die Stadt unterhält die Teile des Knotenpunktes, die Bestandteil der Maximilianstraße und
Heisenbergstraße sind, für die sie Baulastträger ist bzw. wird;
2. Die Stadt als Baulastträger der Straßen des erweiterten Gewerbe- und Industriegebiet Ville, „BP
TÜ 246 hat der Straßenbauverwaltung die Mehrkosten der Erhaltung (Erneuerung und Unterhaltung)
gem. § 7a des FStrG i.V. m. Nr. 19, Abs. 3 der StraKR zu erstatten.
Da in absehbarer Zeit die B 264 abgestuft wird und das Straßen- und Wegegesetz NW keine Mehrkosten der Erhaltung vorsieht, wird die Stadt der Straßenbauverwaltung die Unterhaltungsmehraufwendungen auf Anforderung erstatten.
2.1 Sollte eine Erneuerung von Bauteilen erforderlich werden, bevor die Abstufung erfolgt ist, trägt die
Stadt erneut die Mehrkosten, die durch das Vorhandensein der Anbindung bedingt sind.
III Sonstiges
§9
Zahlungspflicht und Abrechnung
1. Die Stadt und die Straßenbauverwaltung verpflichten sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie
entfallenden Kostenanteile zu übernehmen.
2. Die Abrechnung der Baumaßnahme wird von der Stadt durchgeführt. Die Stadt wird die geprüften
und festgestellten Rechnungen an die Straßenbauverwaltung zur Zahlung an den Auftragnehmer weiterleiten.
§ 10
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen, die Bestandteil bzw.
Grundlage dieser Vereinbarung sind, bedürfen der Schriftform.
5
§ 11
Anzahl der Ausfertigungen
Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt ist.
Für die Stadt Kerpen
Für die Straßenbauverwaltung
Kerpen, den ……………..…...
Euskirchen, den ………………...
Die Bürgermeisterin
Der Leiter der
Regionalniederlassung Ville - Eifel
..............................................
.............................................
(Klein, LtdRegBauDir)
In Vertretung *
.........................................
*Vertretungsberechtigte Beamte/Angestellte gem. GO NW
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