Daten
Kommune
Kerpen
Größe
216 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
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STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 88.07
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
Termin
27.03.2007
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
22.05.2007
X
06.03.2007
Bemerkungen
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Regenwassermulden Vogelrutherfeld, Kerpen-Sindorf
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Unter der Vorraussetzung, dass alle Miteigentümer der Entwässerungsgemeinschaften ihre
Eigentumsanteile kostenfrei an die Stadt Kerpen übertragen, beschließt der Rat der Stadt Kerpen
die Übernahme des bislang privaten Muldensystems in das öffentliche Abwassernetz sowie die
Festsetzung einer separaten Kanalbenutzungsgebühr für Oberflächenwasser für das
Vogelrutherfeld.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearb
eiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Amt
Amt 20
Erster
Beigeordne
ter und
Kämmerer
Bürgermeisterin Büro des
Rates
Begründung:
Am 24. Oktober 1995 hat der Rat der Stadt Kerpen die Satzung zur förmlichen Festlegung des
Entwicklungsbereiches Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld beschlossen.
Mit dem politischen Beschluss eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchzuführen sollte
nicht nur dem damaligen Wohnraumbedarf Rechnung getragen werden, auch die Grün- und
Freiflächenanteile sollten zu einer erheblichen ökologischen Verbesserung des Wohnumfeldes in
Sindorf beitragen. Diese Ziele ließen sich nur durch den Einsatz des Entwicklungsrechts
realisieren und mit den Fördergeldern des Landes NRW finanzieren.
Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr verfolgte mit seiner finanziellen Unterstützung
das Ziel, Innovationen als Chance städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen in die
Siedlungskonzepte einzubringen. Die breite Unterstützung der Städte mit EM, zukunftsweisende
städtebauliche Konzepte in den EM zu initiieren, wurde durch das Ministerium deutlich
eingefordert.
Die Forderung nach städtebaulichen Innovationen wurde zudem durch das politische Gremium
des Entwicklungsausschusses selbst formuliert:
- Schon bei Vorkonzepten und Rahmenplanung wurde ein ökologischer Umgang mit dem
Regenwasser eingefordert.
- Um dieser Forderung Rechnung zu tragen hat der EA in seiner Sitzung am 29.02.96 einen
Auslobungstext (Wettbewerb) formuliert, der es den Teilnehmern zur notwendigen Aufgabe
macht den ökologischen Umgang mit Regenwasser zu berücksichtigen.
Alle Überlegungen zum ökologischen Umgang mit Regenwasser basierten zudem auf der
Neufassung des § 51 Landeswassergesetz der 1995 um den § 51a „Beseitigung von
Niederschlageswasser“ ergänzt wurde.
Durch den §51 a wird eine gesetzliche Grundpflicht zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser vor Ort oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer eingeführt (ortsnahe
Niederschlagswasserbeseitigung). Das bisher in §51 Abs. 2 Nr. 3 LWG NW alte Fassung
geregelte System der Abwasserbeseitigungspflicht wurde damit umgestaltet.
Während nach alter Rechtslage die Gemeinde das Recht hatte, unabhängig von den Möglichkeiten einer ortsnahen Versickerung oder Verrieselung etc. den Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, war es nunmehr die gesetzlich
verankerte Zielsetzung, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst
ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und
hydrogeologischen Bedingungen eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung auf Dauer
ermöglichen; das Wohl der Allgemeinheit darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
Am 24.02.1999 haben der damalige Werksausschuss und der Ausschuss
Entwicklungsmaßnahme Sindorf „Vogelrutherfeld“ in einem gemeinsamen Workshop über das
Entwässerungssystem für den 1. Bauabschnitt BP 251 A und B beraten
Die entsprechende Vorlage(V 068.99) wurde am 25.03.1999 wie folgt beschlossen:
Der Ausschuss beschließt anschließend mit 7 Ja- und 2 Nein-Stimmen, die
Regenwasserbeseitigung für die B-Pläne 251 A + B durch Versickerung zu realisieren.
Die zuvor genannte Vorlage enthielt folgendes Fazit:
Aus den Ergebnissen
- der Voruntersuchung
- den Empfehlungen der Rahmenplanung
- den Vorgaben für den Wettbewerb(Auslobung)
und dem Anspruch des Fördergebers hat sich nach erheblichen Vorarbeiten (Machbarkeitsstudien,
Bodengutachten,...) eine politisch getragene Empfehlung (Workshops, Entwicklungsausschuß) zur
getrennten Niederschlagswasserbeseitigung formuliert.
Beschlussvorlage 88.07
Seite 2
Regenwasser, das nicht dem Kanalsystem zugeführt wird, produziert ein hohes Maß an städtebaulichen und freiraumbezogenen Qualitäten, die den Wohnungs- und Siedlungsbau entscheidend prägen können.
Die technische Umsetzung ist nach den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie lösbar, die rechtliche
Umsetzung wird insbesondere durch die Anwendung des Entwicklungsrechts (Zwischenerwerb der
Grundstücke, privatrechtliche Vereinbarungen)gegenüber der klassischen Baulanderschließung
begünstigt.
Für den Anlieger ergeben sich durch die Ableitung der Dachflächenwässer über private Gräben in
das öffentliche Mulden/Rigolensystem keine finanziellen Vorteile. Durch die Erstellung dieses
Systems auf Kosten des Anliegers kann kein Nachlass im Kanalanschlußbeitrag erwirkt werden.
Eine Kanalbenutzungsgebührenreduzierung ist ebenfalls ausgeschlossen, da die
Niederschlagswässer einer öff. Anlage, nämlich dem zentralen Mulden-/Rigolensystem des
Abwasserwerkes zugeführt werden.
Das Abwasserwerk der Stadt Kerpen kann ebenfalls keinen finanziellen Vorteil durch die
Erstellung eines Mulden-/Rigolensystems erlangen, da sowohl bei den Investitionen als auch bei
den Unterhaltungskosten Mehraufwendungen entstehen.
Der damalige Beschluss beruhte somit
-
einerseits auf der Notwendigkeit die sich aus der Neufassung des § 51a LWG ergab,
andererseits aus der Forderung des Fördergebers nach einer Innovationen als Chance
städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen.
Der Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass sich aus diesem Entwässerungsystem keine
finanziellen Vorteile für die Anlieger ergeben.
Das vorhandene Entwässerungssystem sieht wie folgt aus:
Das Regenwasser wird von den Dachflächen oberirdisch über private Transportmulden den
städtischen Versickerungsmulden zugeführt und dort versickert.
Beschlussvorlage 88.07
Seite 3
Die Herstellungskosten
Die Herstellungskosten für das private Transportmuldensystem in den Bebauungsplänen BP 251B
und C beliefen sich auf 104.630 €.
Die Herstellungskosten wurden zu 70 % aus Mitteln der Städtebauförderung bezuschusst.
Eine Übernahme der privaten Transportmulden in das städtische Eigentum wäre förderschädlich,
eine Rückzahlung dieser Mittel unumgänglich, da es sich in diesem Fall um eine
gebührenfinanzierte Abwasseranlage handeln würde.
Die notwendige Grundstücksfläche umfasst eine Fläche von insgesamt:
2.111 m² für den Bebauungsplan BP 251B = 286.040 €
2.369 m² für den Bebauungsplan BP 251C = 355.350 €
Gesamt 641.390 €
Forderung der Verwaltungsbeiräte der Entwässerungsgemeinschaften
Die Verwaltungsbeiräte der Entwässerungsgemeinschaften bemängeln nun die Doppelbelastung,
die sich aus der Kanalbenutzungsgebühr und den Verwaltungskosten der Mulden ergeben. In der
Anlage 1 findet sich eine Vergleichsberechnung der Beiräte, die die Mehrkosten eines real
ausgewählten Grundstückes mit 235 m² Grundstücksfläche auf 6.689,86 € / 15 Jahren beziffern.
Eine, nach Auffassung der Verwaltungsbeiräte, gerechte Lösung wäre nur dann gegeben, wenn
die Mulden und deren Pflege von der Stadt übernommen würden. Zur Abschätzung der
finanziellen Folgen und einer gerechten Lösungsfindung bezieht die Verwaltung wie folgt Stellung:
Stellungnahme der Verwaltung
Die Grundstückserwerber haben mit Hinweis auf das Entwicklungsrecht, das besondere
Entwässerungssystem und den Erwerb eines individuellen Muldenanteiles die Flächen zu einem
erschließungs- und kanalanschlussfreien Preis von 135,50 € bzw. 150 € je qm erworben. Dieser
finanzielle Grunderwerbsvorteil konnte nur im Rahmen einer städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erzielt werden, Vorraussetzung für den Förderzugang war aber die
innovative Muldenentwässerung als Auflage des Städtebauministeriums.
Die Verkaufspreise wurden gutachterlich, unter Anpassung der Vergleichswertes an die
Bedingungen der Entwicklungsmaßnahme festgestellt und lagen
- für den ersten Bauabschnitt zum Stichtag 31.12.2000 bei 265 DM (135,50€). Der
Vergleichswert lag mit 390DM/m² (199,00 €/ m²) etwa 63,50 €/m² über den
Neuordnungswerten in der EM. Der Grunderwerbsvorteil für das 235 m² große Grundstück lag
also bei 14.900 €
- für den zweiten Bauabschnitt zum Stichtag 01.01.2004 bei 150,00€. Der Vergleichswert lag mit
175,00 €/ m² um 25,00 €/m² über den Neuordnungswerten in der EM.
Demgegenüber steht die, von den Verwaltungsbeiräten aufgezeigte Kostenbelastung in Höhe von
6.689,86 €/ 15 Jahre. Bei dieser Betrachtung werden Kosten geltend gemacht, die sich aus
- den Gebühren,
- den Kosten, die mit dem Erwerb der Mulden in Zusammenhang stehen,
und den Verwaltungs- und Pflegekosten ergeben.
Zur eindeutigen Betrachtung, inwieweit hier eine Doppelbelastung vorliegt sind nach Meinung der
Verwaltung nur die Kosten geltend zu machen, die sich aus der Muldenverwaltung und der Pflege
ergeben. In dem von den Verwaltungbeiräten vorgelegten Beispiel belaufen sich die
Verwalterkosten auf 4.140 €/ 15 Jahre bzw. 23 €/ Monat.
Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Beschlussvorlage 88.07
Seite 4
Kosten der Verwaltung:
Nebenkosten
Gartenpflegearbeiten
11,00 €/ Monat 48%
3,00 €/ Monat
9,00 €/ Monat
13%
39%
(Anmerkung der Verwaltung: Das gewählte Beispiel ist als nicht repräsentativ zu werten, laut
Wirtschaftspläne der DSK liegt die durchschnittliche Mehrbelastung bei 19.29 €/ Monat.)
Die Muldenverwaltung wurde für einen Zeitraum von 15 Jahren errechnet, die Pflegeverträge
wurden jedoch in Kenntnis der Erwerber auf lediglich 5 Jahre abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt
hätte der Verwaltervertrag gekündigt werden können, Eine Vertragsverlängerung bzw. ein
Verwalterwechsel obliegt jedoch ausschließlich der Eigentümergemeinschaft
Grunderwerbskosten sowie Grunderwerbsnebenkosten können nach Auffassung der Verwaltung
nicht geltend gemacht werden, da jeder Erwerber auf das besondere Entwässerungssytem
frühzeitig hingewiesen wurde. Bei einem gebührenfinanzierten System verbleiben diese Kosten
zwar bei der Stadt Kerpen, inwieweit sich diese Kosten aber auf den Grundstückspreis bzw. die
Kanalbenutzungsgebühr ausgewirkt hätten, wenn die Mulden im Eigentum der Stadt Kerpen
verblieben wären, bleibt jedoch unberücksichtigt.
Jedem Käufer wurden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bekannt gegeben. Zusammen mit
dem Kaufvertrag wurde eine so genannte Bezugsurkunde mitbeurkundet, in der grundlegende, für
alle Käufer verpflichtende Vertragsbestandteile geregelt wurden. Dazu gehören u. a. die
Verwaltungsregelung, der Muster-Verwaltervertrag und die Wirtschaftspläne für alle
Einzelgrundstücke. Ebenso ist in der Bezugsurkunde eindeutig geregelt, dass die erstmalige
Bestellung des Verwalters durch die DSK erfolgen wird. Käufer, die mit dieser Regelung nicht
einverstanden waren, hätten von dem Kauf eines Grundstückes absehen können.
Grundsätzlich waren die wirtschaftlichen Folgen einer Mitgliedschaft in einer
Entwässerungsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Beurkundung jedem Käufer bekannt.
Laufzeit der Verwalterverträge:
Die Bestellung des Verwalters erfolgte im ersten Bauabschnitt am 17.07.02 durch die
Beurkundung der Bezugsurkunde. Die Vertragslaufzeit endete am 31.12.2005. Der förmliche
Verwaltervertrag wurde am 24.07.2002 unterzeichnet. Im zweiten Bauabschnitt erfolgte die
Bestellung durch Beurkundung am 10.03.2004. Der förmliche Verwaltervertrag begann am
25.06.2004 und endet am 30.06.2007. Nach Kenntnis der DSK sind von den insgesamt 21
Entwässerungsgemeinschaften noch 14 Gemeinschaften durch die VEWAG verwaltet, eine
Gemeinschaft ist selbstverwaltet, 6 weitere fremdverwaltet.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltungsbeiräte der Entwässerungsgemeinschaften bemängeln die Doppelbelastung aus
Gebühren und Verwalterkosten. Eine gerechte Änderung dieser Situation wäre nach Auffassung
der Beiräte nur denkbar, wenn die Mulden und deren Pflege auf die Stadt Kerpen übertragen
würde.
Die Konsequenzen und Alternativen werden im Folgenden aufgelistet.
Im Vorfeld weiterer Überlegungen wurde verwaltungsseitig eine Kriterienkatalog erarbeitet, unter
welchen Vorraussetzungen eine Übernahme in das städtische Eigentum möglich wäre. Dieser
Kriterienkatalog wurde den Vertretern der Entwässerungsgemeinschaften erläutert und als
nachvollziehbar akzeptiert. Unabhängig weiterer politischer Entscheidungen, ob das
Transportmuldensystem in das Eigentum der Stadt überführt werden kann wurde es als sinnvoll
erachtet im Vorfeld abzuklären, ob alle Eigentümergemeinschaften/Eigentümer diesen
Bedingungen zustimmen.
Beschlussvorlage 88.07
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Vorraussetzungen zur Übernahme der Ableitungsgräben Vogelrutherfeld B+C.
1. kostenlose Eigentumsübertragung der 2,00 m breiten Grabenparzellen an die Stadt
Kerpen.
2. Grenzfeststellung mit Übergabe der Grenzpunkte durch ÖBVI an die Stadt Kerpen.
3. Vor Übernahme der Ableitungsgräben Herstellung eines einwandfreien Zustandes der
Gräben und der Form der privaten Einleitungen in das Grabensystem entsprechend
Auflagen des Bebauungsplanes.
4. Vor Übername Rückbau von Zaunanlagen, die in der Grabenparzelle errichtet wurden.
5. Duldungserklärung auf Dauer der Anlieger, auf deren Eigentum sich die
Böschungsoberkante befindet. (Die Grabenböschung endet bei einigen Grundstücken auf
dem Privatgrundstück. Die Stadt Kerpen muss davon freigestellt werden, unmittelbar nach
Übernahme die Böschungen so herzustellen, dass dieser Zustand nicht mehr vorhanden
ist.)
6. Freistellung der Stadt Kerpen von der Errichtung von Zaunanlagen zur Abgrenzung des
Grabensystems zu den Privatgrundstücken.
7. Freistellung der Stadt Kerpen von Regressansprüchen im Rahmen von
Regulierungsarbeiten an den Grabenböschungen durch Beschädigung von Wurzelwerk der
Bepflanzung, die auf den privaten Grundstücken an der Grundstücksgrenze zum
Grabensystem errichtet wurden.
8. Notwendig wäre die Einräumung von Betretungsrechten zu Gunsten der Stadt Kerpen an
einigen Endpunkten der Grabensysteme damit die Unterhaltung erleichtert wird. Ansonsten
bleibt zur Entsorgung von Mähgut und evtl. Bodenabtrag nur die Grabenparzelle als
Entsorgungsweg, was zu erheblichem Mehraufwand bzw. –kosten führt.
9. Übernahme der Grundstücksübertragungskosten (Notar, Gerichtskosten, o.ä.)
10. Die Mulden müssen frei von jeglichen Belastungen durch einen Verwalter, von
Pflegeverträgen oder sonstigen Rechten sein.
Hinweis: Eine Übernahme der Ableitungsgräben kann
1. erst nach Rechtskraft der zu ändernden Bebauungspläne und
2. erst zu einem einvernehmlich abgestimmten Zeitpunkt erfolgen
Die Übernahme der Ableitungsgräben durch die Stadt Kerpen wird von der Verwaltung kritisch
gesehen, Bisher konnte man den Anliegern eine hohe Interessenlage unterstellen, dass sich die
Ableitungsgräben zur Minderung der eigenen Kosten in einem guten Pflegezustand befinden, bzw.
verbleiben. Dies wäre für den Anlieger zukünftig hinfällig, da seine Kosten unabhängig vom
entstehenden Unterhaltungsaufwand (hierbei ist nicht die Mahd, sondern die Entfernung von Müll
gemeint) anfallen. Zudem kann auch seine Akzeptanzbereitschaft gegenüber Missständen aus
den gleichen Gründen niedriger angesetzt werden.
Für das Fachamt ist der Wartungs- und Unterhaltungsaufwand im Vergleich zu bisherigen
öffentlichen Anlagen sehr hoch. Bedienungswege zur Minderung der „Handarbeit“ sind bei der
Planung nicht berücksichtigt worden. Da das Ableitungssystem nur über geringe
Gefälletolleranzen verfügt, muss das bei der Handmahd anfallende Mähgut von Hand geräumt und
bis zum nächsten möglichen Fahrzeugstandort transportiert werden.
Noch kritischer sind Böschungsregulierungen bzw. Sohlräumungen zu sehen. Werden diese
Arbeiten notwendig, sind Kosten kaum zu beziffern, da der Kosten mindernde Maschineneinsatz
nahezu ausgeschlossen werden kann. Unterstellt wird für diesen Fall ebenfalls, das die Anlieger
Zugeh - und Betretungsrechte über die Grundstücke verweigern, da sich für sie keinerlei Vorteile
ergeben werden.
Die bisherige Lösung hat in so fern Vorteile, das sich allgemeinverantwortliches Verhalten auch für
den Einzelnen begünstigend bemerkbar macht, da die Unterhaltungskosten geringer ausfallen.
Beschlussvorlage 88.07
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Aus fiskalischer Sicht ist folgendes zu ergänzen:
Sollte das Eigentum an den Transportmulden auf die Stadt Kerpen - wie von den Anliegern
gewünscht- übergehen, wären die Förderbeträge in Höhe von 70% der Herstellungskosten
(=73.241,20 €) an das Land NRW zurückzuzahlen.
Für die weiteren Berechnungen wird unterstellt, dass diese Kosten durch die Stadt Kerpen
getragen werden,
Hinsichtlich der Gebührenbehandlung sind zwei Modelle zu prüfen:
1. Einbezug der Kosten in die Kostenkalkulation Niederschlagswasser
2. Berechnung und Erhebung einer Sondergebühr für die Beseitigung des
Niederschlagswasser im Vogelrutherfeld mittels eines Mulden-Rigolen-Systems
Hierzu wurde zunächst der Städte- und Gemeindebund NRW um eine juristische Beurteilung der
beiden Varianten gebeten. Diese ergab, dass Modell 1 soweit als unstrittig eingestuft wird, Modell
2 allerdings zumindest kritisch gesehen wird. Ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses ähnlich
sieht, vermag der Städte- und Gemeindebund NRW auch nicht zu beurteilen, ein Urteil in einem
vergleichbaren Fall sei noch nicht ergangen.
In der Anlage ist eine Berechnung einer Sondergebühr für den vorliegenden Fall beigefügt. Somit
ergibt sich für den die an das Mulden- Rigolen-System angeschlossene Haushalte ein
Gebührensatz von 2,21 € je qm angeschlossene Fläche.
Hierbei sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den dafür zugrunde gelegten Kosten lediglich
die Kosten für die regelmäßige Unterhaltung der Mulden enthalten sind (Mahd), Mehrkosten durch
Verunreinigungen, Verstopfungen und/oder Abfallablagerungen wurden zunächst nicht unterstellt
und einkalkuliert, werden aber wie oben bereits erwähnt befürchtet. Sollte es dazu kommen,
müssten diese selbstverständlich bei der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finden, was zu
einer Erhöhung des Gebührensatzes führen würde.
Ferner sei erwähnt, dass der Abschreibungszeitraum für das Muldensystem mit 20 Jahren
gerechnet wurde.
Aus der Berechnung sind unter III. die Kosten des Transportsystems ersichtlich, somit jene
Kosten, die bei Übertragung auf die Stadt Kerpen und Kostentragung durch den Gebührenzahler
in Form der Einheitsgebühr für Niederschlagswasser zusätzlich anfallen. Diese belaufen sich auf
41.246,13 €. 5.275,38 € an allgemeinen Verwaltungskosten bleiben außer Berücksichtigung, weil
diese lediglich im Rahmen der Gebührenkalkulation umverteilt würden, also ohnehin angefallen
wären.
Diese Mehrkosten in Höhe von 41.246,13 € würden rein rechnerisch auf dem Stand von 2006 zu
einer Erhöhung der Einheitsgebühr für Niederschlagswasser um rund 1 Cent führen.
Zusammenfassung:
Auf der Basis der beigefügten Vergleichskostenberechnung kämen folgende Varianten in Betracht:
1. Keine Änderung des Entwässerungssystems
Die Eigentümer hatten, wie zuvor beschrieben einen Grunderwerbsvorteil von 14.900 € für das
beispielhaft gewählte Grundstück von 235 m² im ersten Bauabschnitt. Die Mehrbelastung durch
Verwalterkosten liegt (lt. Angaben der Verwalterbeiräte) derzeit bei 276 €/ Jahr (23 €/ Monat). Der
finanzielle Grunderwerbsvorteil wäre nach 54 Jahren aufgebraucht. Alternativ könnte die
Verwaltung und Pflege ggf. selbst übernommen werden (in dem beispielhaft gewählten Fall wären
14 m² Rasenmulde zu pflegen, das entspricht einem Pflegeaufwand von etwa 9,00 € / Monat))
oder aber eventuell kostengünstigere Pflegeverträge abgeschlossen werden.
Beschlussvorlage 88.07
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2. Sondergebühr für das Vogelrutherfeld BP 251B/C.
Bei dieser Fallgestaltung werden die Grabenparzellen kostenfrei an die Stadt übertragen.
Die Sondergebühr beläuft sich laut beigefügter Kalkulation auf 2,21 € je qm angeschlossene
Fläche.
Für das beispielhaft gewählte Grundstück von 235 m² (94 m² angeschlossene Fläche) ergäbe sich
eine Gebühr von 3.116 €/ 15 Jahren. Da bei dieser Variante keine Verwaltergebühren anfallen,
ergäbe sich für den beispielhaft gewählten Fall, der durch die Fa. xy verwaltet wird ein finanzieller
Vorteil von etwa 2.000 € /15 Jahren.
Für die zurzeit selbstverwaltete Eigentümergemeinschaft, die keine Verwalterkosten entrichtet
ergäbe sich ein finanzieller Nachteil, da bei dieser Variante ein Anschlußzwang besteht.
Für die sechs fremdverwalteten Eigentümergemeinschaften ist die derzeitige Kostenbelastung
nicht bekannt, insofern kann der finanzielle Vor- oder Nachteil durch die Sondergebühr nicht
beziffert werden.
2a. Sondergebühr für die folgenden Bauabschnitte
Um eine Gleichbehandlung zwischen den Bauherren der unterschiedlichen Bauabschnitte
herzustellen, müssten die Bauherren zukünftiger Bauabschnitte ebenfalls den Grunderwerb für die
Transportmulden in ihrem Bauabschnitt tragen. In der Praxis ist diese Vorgehen aber nicht
umsetzbar, insofern würden die Muldenflächen der restlichen Bauabschnitte BP 252- BP 254 im
Eigentum der Stadt Kerpen verbleiben. Die Kosten für den Grunderwerb müssten sodann in der
Gebührenberechnung Berücksichtigung finden. Für die folgenden Bauabschnitte ergibt sich dann
eine überschlägig ermittelte Gebühr von 2,35 € je m² angeschlossene Fläche.
Eine Bezuschussung durch das Land ist ausgeschlossen.
3. Einheitsgebühr
Die Kosten der Kanalbenutzungsgebühr auf die Allgemeinheit (+1 Cent/ m²/ Jahr) umzulegen wäre
aus Sicht der Verwaltung nicht zu rechtfertigen, da die Grundstücke im Vogelrutherfeld zu einem
erheblich günstigeren Preis veräußert wurden und jedem Käufer die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen bekannt waren.
Sachstand zur Einholung der Einverständniserklärungen:
Wie bereits zuvor erläutert wurde verwaltungsseitig eine Kriterienkatalog erarbeitet, unter welchen
Vorraussetzungen eine Übernahme in das städtische Eigentum möglich wäre. Dieser
Kriterienkatalog wurde den Vertretern der Entwässerungsgemeinschaften erläutert und als
nachvollziehbar akzeptiert. Unabhängig weiterer politischer Entscheidungen, ob das
Transportmuldensystem in das Eigentum der Stadt überführt werden kann wurde es als sinnvoll
erachtet im Vorfeld abzuklären, ob alle Eigentümergemeinschaften/Eigentümer diesen
Bedingungen zustimmen.
Die Vertreter der Entwässerungsgemeinschaften haben eine „vor Ort“ Befragung durchgeführt und
das Einverständnis der betroffenen Eigentümer abgefragt.
Das Ergebnis der Befragung sieht wie folgt aus:
Bis zum 23.12.2006 konnten 84 % der Eigentümer befragt werden.
Insgesamt gab es:
Beschlussvorlage 88.07
198 Zustimmungen und
11 Ablehnungen, davon sechs lt. Mitteilung der Verwaltungsbeiräte
„absolute, generelle Ablehnungen“.
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Um den Bestand und die Funktionsfähigkeit dieses Entwässerungssystems dauerhaft zu sichern
wurde in §12 der Bezugsurkunde die Auflösung der Entwässerungsgemeinschaften durch einzelne
Mitglieder vertraglich ausgeschlossen und durch Grunddienstbarkeit im Grundbuch abgesichert.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Entwässerungsgemeinschaften auch nicht gegen den
Willen einzelner Eigentümer aufgehoben werden kann.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dieser Umstand den Vertretern der
Entwässerungsgemeinschaften bekannt war und auch das eine 100%ig Zustimmung erforderlich
ist.
Aufgrund des Befragungsergebnisses muss das bisher angewandte System fortbestehen.
Als problematisch wird die unter Pkt. II der Einverständniserklärung (Anlage) gewählte
Formulierung angesehen, die wie folgt lautet:
Mit der unentgeltlichen Eigentumsübertragung der Regenwassertransportmulden an die Stadt
Kerpen bin ich einverstanden, soweit sich die Stadt Kerpen ohne Erhebung einer gebietsmäßigen
Sondergebühr / -umlage zur Pflege und Erhaltung der Regenwassertransportmulde verpflichtet, so
dass deren Funktionstüchtigkeit dauerhaft gesichert ist.
Anm. der Verwaltung:
Mit dieser Formulierung wurde dem Befragten (im Vorfeld eines Ratsentscheids) die Erhebung
einer Einheitsgebühr für das gesamte Stadtgebiet suggeriert. Insofern musste davon ausgegangen
werden, dass die zukünftige Kostenbelastung lediglich die Kanalbenutzungsgebühren lt.
Benutzungsgebührensatzung umfassen wird.
In diesem Zusammenhang verwundern dann jedoch die elf benannten Ablehnungen.
Anlage:
- Vergleichsberechnung der Vertreter der Entwässerungsgemeinschaften v. 24.06.2006
- Fragebogen und Einverständniserklärung
- Berechnung der Sondergebühr
Beschlussvorlage 88.07
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