Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Regenwassermulden Vogelrutherfeld, Kerpen-Sindorf)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
216 kB
Datum
22.05.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Az.: TOP Drs.-Nr.: 88.07 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Termin 27.03.2007 Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 22.05.2007 X 06.03.2007 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Regenwassermulden Vogelrutherfeld, Kerpen-Sindorf X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Unter der Vorraussetzung, dass alle Miteigentümer der Entwässerungsgemeinschaften ihre Eigentumsanteile kostenfrei an die Stadt Kerpen übertragen, beschließt der Rat der Stadt Kerpen die Übernahme des bislang privaten Muldensystems in das öffentliche Abwassernetz sowie die Festsetzung einer separaten Kanalbenutzungsgebühr für Oberflächenwasser für das Vogelrutherfeld. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Am 24. Oktober 1995 hat der Rat der Stadt Kerpen die Satzung zur förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereiches Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld beschlossen. Mit dem politischen Beschluss eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchzuführen sollte nicht nur dem damaligen Wohnraumbedarf Rechnung getragen werden, auch die Grün- und Freiflächenanteile sollten zu einer erheblichen ökologischen Verbesserung des Wohnumfeldes in Sindorf beitragen. Diese Ziele ließen sich nur durch den Einsatz des Entwicklungsrechts realisieren und mit den Fördergeldern des Landes NRW finanzieren. Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr verfolgte mit seiner finanziellen Unterstützung das Ziel, Innovationen als Chance städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen in die Siedlungskonzepte einzubringen. Die breite Unterstützung der Städte mit EM, zukunftsweisende städtebauliche Konzepte in den EM zu initiieren, wurde durch das Ministerium deutlich eingefordert. Die Forderung nach städtebaulichen Innovationen wurde zudem durch das politische Gremium des Entwicklungsausschusses selbst formuliert: - Schon bei Vorkonzepten und Rahmenplanung wurde ein ökologischer Umgang mit dem Regenwasser eingefordert. - Um dieser Forderung Rechnung zu tragen hat der EA in seiner Sitzung am 29.02.96 einen Auslobungstext (Wettbewerb) formuliert, der es den Teilnehmern zur notwendigen Aufgabe macht den ökologischen Umgang mit Regenwasser zu berücksichtigen. Alle Überlegungen zum ökologischen Umgang mit Regenwasser basierten zudem auf der Neufassung des § 51 Landeswassergesetz der 1995 um den § 51a „Beseitigung von Niederschlageswasser“ ergänzt wurde. Durch den §51 a wird eine gesetzliche Grundpflicht zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser vor Ort oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer eingeführt (ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung). Das bisher in §51 Abs. 2 Nr. 3 LWG NW alte Fassung geregelte System der Abwasserbeseitigungspflicht wurde damit umgestaltet. Während nach alter Rechtslage die Gemeinde das Recht hatte, unabhängig von den Möglichkeiten einer ortsnahen Versickerung oder Verrieselung etc. den Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, war es nunmehr die gesetzlich verankerte Zielsetzung, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und hydrogeologischen Bedingungen eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung auf Dauer ermöglichen; das Wohl der Allgemeinheit darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Am 24.02.1999 haben der damalige Werksausschuss und der Ausschuss Entwicklungsmaßnahme Sindorf „Vogelrutherfeld“ in einem gemeinsamen Workshop über das Entwässerungssystem für den 1. Bauabschnitt BP 251 A und B beraten Die entsprechende Vorlage(V 068.99) wurde am 25.03.1999 wie folgt beschlossen: Der Ausschuss beschließt anschließend mit 7 Ja- und 2 Nein-Stimmen, die Regenwasserbeseitigung für die B-Pläne 251 A + B durch Versickerung zu realisieren. Die zuvor genannte Vorlage enthielt folgendes Fazit: Aus den Ergebnissen - der Voruntersuchung - den Empfehlungen der Rahmenplanung - den Vorgaben für den Wettbewerb(Auslobung) und dem Anspruch des Fördergebers hat sich nach erheblichen Vorarbeiten (Machbarkeitsstudien, Bodengutachten,...) eine politisch getragene Empfehlung (Workshops, Entwicklungsausschuß) zur getrennten Niederschlagswasserbeseitigung formuliert. Beschlussvorlage 88.07 Seite 2 Regenwasser, das nicht dem Kanalsystem zugeführt wird, produziert ein hohes Maß an städtebaulichen und freiraumbezogenen Qualitäten, die den Wohnungs- und Siedlungsbau entscheidend prägen können. Die technische Umsetzung ist nach den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie lösbar, die rechtliche Umsetzung wird insbesondere durch die Anwendung des Entwicklungsrechts (Zwischenerwerb der Grundstücke, privatrechtliche Vereinbarungen)gegenüber der klassischen Baulanderschließung begünstigt. Für den Anlieger ergeben sich durch die Ableitung der Dachflächenwässer über private Gräben in das öffentliche Mulden/Rigolensystem keine finanziellen Vorteile. Durch die Erstellung dieses Systems auf Kosten des Anliegers kann kein Nachlass im Kanalanschlußbeitrag erwirkt werden. Eine Kanalbenutzungsgebührenreduzierung ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Niederschlagswässer einer öff. Anlage, nämlich dem zentralen Mulden-/Rigolensystem des Abwasserwerkes zugeführt werden. Das Abwasserwerk der Stadt Kerpen kann ebenfalls keinen finanziellen Vorteil durch die Erstellung eines Mulden-/Rigolensystems erlangen, da sowohl bei den Investitionen als auch bei den Unterhaltungskosten Mehraufwendungen entstehen. Der damalige Beschluss beruhte somit - einerseits auf der Notwendigkeit die sich aus der Neufassung des § 51a LWG ergab, andererseits aus der Forderung des Fördergebers nach einer Innovationen als Chance städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen. Der Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass sich aus diesem Entwässerungsystem keine finanziellen Vorteile für die Anlieger ergeben. Das vorhandene Entwässerungssystem sieht wie folgt aus: Das Regenwasser wird von den Dachflächen oberirdisch über private Transportmulden den städtischen Versickerungsmulden zugeführt und dort versickert. Beschlussvorlage 88.07 Seite 3 Die Herstellungskosten Die Herstellungskosten für das private Transportmuldensystem in den Bebauungsplänen BP 251B und C beliefen sich auf 104.630 €. Die Herstellungskosten wurden zu 70 % aus Mitteln der Städtebauförderung bezuschusst. Eine Übernahme der privaten Transportmulden in das städtische Eigentum wäre förderschädlich, eine Rückzahlung dieser Mittel unumgänglich, da es sich in diesem Fall um eine gebührenfinanzierte Abwasseranlage handeln würde. Die notwendige Grundstücksfläche umfasst eine Fläche von insgesamt: 2.111 m² für den Bebauungsplan BP 251B = 286.040 € 2.369 m² für den Bebauungsplan BP 251C = 355.350 € Gesamt 641.390 € Forderung der Verwaltungsbeiräte der Entwässerungsgemeinschaften Die Verwaltungsbeiräte der Entwässerungsgemeinschaften bemängeln nun die Doppelbelastung, die sich aus der Kanalbenutzungsgebühr und den Verwaltungskosten der Mulden ergeben. In der Anlage 1 findet sich eine Vergleichsberechnung der Beiräte, die die Mehrkosten eines real ausgewählten Grundstückes mit 235 m² Grundstücksfläche auf 6.689,86 € / 15 Jahren beziffern. Eine, nach Auffassung der Verwaltungsbeiräte, gerechte Lösung wäre nur dann gegeben, wenn die Mulden und deren Pflege von der Stadt übernommen würden. Zur Abschätzung der finanziellen Folgen und einer gerechten Lösungsfindung bezieht die Verwaltung wie folgt Stellung: Stellungnahme der Verwaltung Die Grundstückserwerber haben mit Hinweis auf das Entwicklungsrecht, das besondere Entwässerungssystem und den Erwerb eines individuellen Muldenanteiles die Flächen zu einem erschließungs- und kanalanschlussfreien Preis von 135,50 € bzw. 150 € je qm erworben. Dieser finanzielle Grunderwerbsvorteil konnte nur im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erzielt werden, Vorraussetzung für den Förderzugang war aber die innovative Muldenentwässerung als Auflage des Städtebauministeriums. Die Verkaufspreise wurden gutachterlich, unter Anpassung der Vergleichswertes an die Bedingungen der Entwicklungsmaßnahme festgestellt und lagen - für den ersten Bauabschnitt zum Stichtag 31.12.2000 bei 265 DM (135,50€). Der Vergleichswert lag mit 390DM/m² (199,00 €/ m²) etwa 63,50 €/m² über den Neuordnungswerten in der EM. Der Grunderwerbsvorteil für das 235 m² große Grundstück lag also bei 14.900 € - für den zweiten Bauabschnitt zum Stichtag 01.01.2004 bei 150,00€. Der Vergleichswert lag mit 175,00 €/ m² um 25,00 €/m² über den Neuordnungswerten in der EM. Demgegenüber steht die, von den Verwaltungsbeiräten aufgezeigte Kostenbelastung in Höhe von 6.689,86 €/ 15 Jahre. Bei dieser Betrachtung werden Kosten geltend gemacht, die sich aus - den Gebühren, - den Kosten, die mit dem Erwerb der Mulden in Zusammenhang stehen, und den Verwaltungs- und Pflegekosten ergeben. Zur eindeutigen Betrachtung, inwieweit hier eine Doppelbelastung vorliegt sind nach Meinung der Verwaltung nur die Kosten geltend zu machen, die sich aus der Muldenverwaltung und der Pflege ergeben. In dem von den Verwaltungbeiräten vorgelegten Beispiel belaufen sich die Verwalterkosten auf 4.140 €/ 15 Jahre bzw. 23 €/ Monat. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Beschlussvorlage 88.07 Seite 4 Kosten der Verwaltung: Nebenkosten Gartenpflegearbeiten 11,00 €/ Monat 48% 3,00 €/ Monat 9,00 €/ Monat 13% 39% (Anmerkung der Verwaltung: Das gewählte Beispiel ist als nicht repräsentativ zu werten, laut Wirtschaftspläne der DSK liegt die durchschnittliche Mehrbelastung bei 19.29 €/ Monat.) Die Muldenverwaltung wurde für einen Zeitraum von 15 Jahren errechnet, die Pflegeverträge wurden jedoch in Kenntnis der Erwerber auf lediglich 5 Jahre abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Verwaltervertrag gekündigt werden können, Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Verwalterwechsel obliegt jedoch ausschließlich der Eigentümergemeinschaft Grunderwerbskosten sowie Grunderwerbsnebenkosten können nach Auffassung der Verwaltung nicht geltend gemacht werden, da jeder Erwerber auf das besondere Entwässerungssytem frühzeitig hingewiesen wurde. Bei einem gebührenfinanzierten System verbleiben diese Kosten zwar bei der Stadt Kerpen, inwieweit sich diese Kosten aber auf den Grundstückspreis bzw. die Kanalbenutzungsgebühr ausgewirkt hätten, wenn die Mulden im Eigentum der Stadt Kerpen verblieben wären, bleibt jedoch unberücksichtigt. Jedem Käufer wurden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bekannt gegeben. Zusammen mit dem Kaufvertrag wurde eine so genannte Bezugsurkunde mitbeurkundet, in der grundlegende, für alle Käufer verpflichtende Vertragsbestandteile geregelt wurden. Dazu gehören u. a. die Verwaltungsregelung, der Muster-Verwaltervertrag und die Wirtschaftspläne für alle Einzelgrundstücke. Ebenso ist in der Bezugsurkunde eindeutig geregelt, dass die erstmalige Bestellung des Verwalters durch die DSK erfolgen wird. Käufer, die mit dieser Regelung nicht einverstanden waren, hätten von dem Kauf eines Grundstückes absehen können. Grundsätzlich waren die wirtschaftlichen Folgen einer Mitgliedschaft in einer Entwässerungsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Beurkundung jedem Käufer bekannt. Laufzeit der Verwalterverträge: Die Bestellung des Verwalters erfolgte im ersten Bauabschnitt am 17.07.02 durch die Beurkundung der Bezugsurkunde. Die Vertragslaufzeit endete am 31.12.2005. Der förmliche Verwaltervertrag wurde am 24.07.2002 unterzeichnet. Im zweiten Bauabschnitt erfolgte die Bestellung durch Beurkundung am 10.03.2004. Der förmliche Verwaltervertrag begann am 25.06.2004 und endet am 30.06.2007. Nach Kenntnis der DSK sind von den insgesamt 21 Entwässerungsgemeinschaften noch 14 Gemeinschaften durch die VEWAG verwaltet, eine Gemeinschaft ist selbstverwaltet, 6 weitere fremdverwaltet. Weiteres Vorgehen Die Verwaltungsbeiräte der Entwässerungsgemeinschaften bemängeln die Doppelbelastung aus Gebühren und Verwalterkosten. Eine gerechte Änderung dieser Situation wäre nach Auffassung der Beiräte nur denkbar, wenn die Mulden und deren Pflege auf die Stadt Kerpen übertragen würde. Die Konsequenzen und Alternativen werden im Folgenden aufgelistet. Im Vorfeld weiterer Überlegungen wurde verwaltungsseitig eine Kriterienkatalog erarbeitet, unter welchen Vorraussetzungen eine Übernahme in das städtische Eigentum möglich wäre. Dieser Kriterienkatalog wurde den Vertretern der Entwässerungsgemeinschaften erläutert und als nachvollziehbar akzeptiert. Unabhängig weiterer politischer Entscheidungen, ob das Transportmuldensystem in das Eigentum der Stadt überführt werden kann wurde es als sinnvoll erachtet im Vorfeld abzuklären, ob alle Eigentümergemeinschaften/Eigentümer diesen Bedingungen zustimmen. Beschlussvorlage 88.07 Seite 5 Vorraussetzungen zur Übernahme der Ableitungsgräben Vogelrutherfeld B+C. 1. kostenlose Eigentumsübertragung der 2,00 m breiten Grabenparzellen an die Stadt Kerpen. 2. Grenzfeststellung mit Übergabe der Grenzpunkte durch ÖBVI an die Stadt Kerpen. 3. Vor Übernahme der Ableitungsgräben Herstellung eines einwandfreien Zustandes der Gräben und der Form der privaten Einleitungen in das Grabensystem entsprechend Auflagen des Bebauungsplanes. 4. Vor Übername Rückbau von Zaunanlagen, die in der Grabenparzelle errichtet wurden. 5. Duldungserklärung auf Dauer der Anlieger, auf deren Eigentum sich die Böschungsoberkante befindet. (Die Grabenböschung endet bei einigen Grundstücken auf dem Privatgrundstück. Die Stadt Kerpen muss davon freigestellt werden, unmittelbar nach Übernahme die Böschungen so herzustellen, dass dieser Zustand nicht mehr vorhanden ist.) 6. Freistellung der Stadt Kerpen von der Errichtung von Zaunanlagen zur Abgrenzung des Grabensystems zu den Privatgrundstücken. 7. Freistellung der Stadt Kerpen von Regressansprüchen im Rahmen von Regulierungsarbeiten an den Grabenböschungen durch Beschädigung von Wurzelwerk der Bepflanzung, die auf den privaten Grundstücken an der Grundstücksgrenze zum Grabensystem errichtet wurden. 8. Notwendig wäre die Einräumung von Betretungsrechten zu Gunsten der Stadt Kerpen an einigen Endpunkten der Grabensysteme damit die Unterhaltung erleichtert wird. Ansonsten bleibt zur Entsorgung von Mähgut und evtl. Bodenabtrag nur die Grabenparzelle als Entsorgungsweg, was zu erheblichem Mehraufwand bzw. –kosten führt. 9. Übernahme der Grundstücksübertragungskosten (Notar, Gerichtskosten, o.ä.) 10. Die Mulden müssen frei von jeglichen Belastungen durch einen Verwalter, von Pflegeverträgen oder sonstigen Rechten sein. Hinweis: Eine Übernahme der Ableitungsgräben kann 1. erst nach Rechtskraft der zu ändernden Bebauungspläne und 2. erst zu einem einvernehmlich abgestimmten Zeitpunkt erfolgen Die Übernahme der Ableitungsgräben durch die Stadt Kerpen wird von der Verwaltung kritisch gesehen, Bisher konnte man den Anliegern eine hohe Interessenlage unterstellen, dass sich die Ableitungsgräben zur Minderung der eigenen Kosten in einem guten Pflegezustand befinden, bzw. verbleiben. Dies wäre für den Anlieger zukünftig hinfällig, da seine Kosten unabhängig vom entstehenden Unterhaltungsaufwand (hierbei ist nicht die Mahd, sondern die Entfernung von Müll gemeint) anfallen. Zudem kann auch seine Akzeptanzbereitschaft gegenüber Missständen aus den gleichen Gründen niedriger angesetzt werden. Für das Fachamt ist der Wartungs- und Unterhaltungsaufwand im Vergleich zu bisherigen öffentlichen Anlagen sehr hoch. Bedienungswege zur Minderung der „Handarbeit“ sind bei der Planung nicht berücksichtigt worden. Da das Ableitungssystem nur über geringe Gefälletolleranzen verfügt, muss das bei der Handmahd anfallende Mähgut von Hand geräumt und bis zum nächsten möglichen Fahrzeugstandort transportiert werden. Noch kritischer sind Böschungsregulierungen bzw. Sohlräumungen zu sehen. Werden diese Arbeiten notwendig, sind Kosten kaum zu beziffern, da der Kosten mindernde Maschineneinsatz nahezu ausgeschlossen werden kann. Unterstellt wird für diesen Fall ebenfalls, das die Anlieger Zugeh - und Betretungsrechte über die Grundstücke verweigern, da sich für sie keinerlei Vorteile ergeben werden. Die bisherige Lösung hat in so fern Vorteile, das sich allgemeinverantwortliches Verhalten auch für den Einzelnen begünstigend bemerkbar macht, da die Unterhaltungskosten geringer ausfallen. Beschlussvorlage 88.07 Seite 6 Aus fiskalischer Sicht ist folgendes zu ergänzen: Sollte das Eigentum an den Transportmulden auf die Stadt Kerpen - wie von den Anliegern gewünscht- übergehen, wären die Förderbeträge in Höhe von 70% der Herstellungskosten (=73.241,20 €) an das Land NRW zurückzuzahlen. Für die weiteren Berechnungen wird unterstellt, dass diese Kosten durch die Stadt Kerpen getragen werden, Hinsichtlich der Gebührenbehandlung sind zwei Modelle zu prüfen: 1. Einbezug der Kosten in die Kostenkalkulation Niederschlagswasser 2. Berechnung und Erhebung einer Sondergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswasser im Vogelrutherfeld mittels eines Mulden-Rigolen-Systems Hierzu wurde zunächst der Städte- und Gemeindebund NRW um eine juristische Beurteilung der beiden Varianten gebeten. Diese ergab, dass Modell 1 soweit als unstrittig eingestuft wird, Modell 2 allerdings zumindest kritisch gesehen wird. Ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses ähnlich sieht, vermag der Städte- und Gemeindebund NRW auch nicht zu beurteilen, ein Urteil in einem vergleichbaren Fall sei noch nicht ergangen. In der Anlage ist eine Berechnung einer Sondergebühr für den vorliegenden Fall beigefügt. Somit ergibt sich für den die an das Mulden- Rigolen-System angeschlossene Haushalte ein Gebührensatz von 2,21 € je qm angeschlossene Fläche. Hierbei sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den dafür zugrunde gelegten Kosten lediglich die Kosten für die regelmäßige Unterhaltung der Mulden enthalten sind (Mahd), Mehrkosten durch Verunreinigungen, Verstopfungen und/oder Abfallablagerungen wurden zunächst nicht unterstellt und einkalkuliert, werden aber wie oben bereits erwähnt befürchtet. Sollte es dazu kommen, müssten diese selbstverständlich bei der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finden, was zu einer Erhöhung des Gebührensatzes führen würde. Ferner sei erwähnt, dass der Abschreibungszeitraum für das Muldensystem mit 20 Jahren gerechnet wurde. Aus der Berechnung sind unter III. die Kosten des Transportsystems ersichtlich, somit jene Kosten, die bei Übertragung auf die Stadt Kerpen und Kostentragung durch den Gebührenzahler in Form der Einheitsgebühr für Niederschlagswasser zusätzlich anfallen. Diese belaufen sich auf 41.246,13 €. 5.275,38 € an allgemeinen Verwaltungskosten bleiben außer Berücksichtigung, weil diese lediglich im Rahmen der Gebührenkalkulation umverteilt würden, also ohnehin angefallen wären. Diese Mehrkosten in Höhe von 41.246,13 € würden rein rechnerisch auf dem Stand von 2006 zu einer Erhöhung der Einheitsgebühr für Niederschlagswasser um rund 1 Cent führen. Zusammenfassung: Auf der Basis der beigefügten Vergleichskostenberechnung kämen folgende Varianten in Betracht: 1. Keine Änderung des Entwässerungssystems Die Eigentümer hatten, wie zuvor beschrieben einen Grunderwerbsvorteil von 14.900 € für das beispielhaft gewählte Grundstück von 235 m² im ersten Bauabschnitt. Die Mehrbelastung durch Verwalterkosten liegt (lt. Angaben der Verwalterbeiräte) derzeit bei 276 €/ Jahr (23 €/ Monat). Der finanzielle Grunderwerbsvorteil wäre nach 54 Jahren aufgebraucht. Alternativ könnte die Verwaltung und Pflege ggf. selbst übernommen werden (in dem beispielhaft gewählten Fall wären 14 m² Rasenmulde zu pflegen, das entspricht einem Pflegeaufwand von etwa 9,00 € / Monat)) oder aber eventuell kostengünstigere Pflegeverträge abgeschlossen werden. Beschlussvorlage 88.07 Seite 7 2. Sondergebühr für das Vogelrutherfeld BP 251B/C. Bei dieser Fallgestaltung werden die Grabenparzellen kostenfrei an die Stadt übertragen. Die Sondergebühr beläuft sich laut beigefügter Kalkulation auf 2,21 € je qm angeschlossene Fläche. Für das beispielhaft gewählte Grundstück von 235 m² (94 m² angeschlossene Fläche) ergäbe sich eine Gebühr von 3.116 €/ 15 Jahren. Da bei dieser Variante keine Verwaltergebühren anfallen, ergäbe sich für den beispielhaft gewählten Fall, der durch die Fa. xy verwaltet wird ein finanzieller Vorteil von etwa 2.000 € /15 Jahren. Für die zurzeit selbstverwaltete Eigentümergemeinschaft, die keine Verwalterkosten entrichtet ergäbe sich ein finanzieller Nachteil, da bei dieser Variante ein Anschlußzwang besteht. Für die sechs fremdverwalteten Eigentümergemeinschaften ist die derzeitige Kostenbelastung nicht bekannt, insofern kann der finanzielle Vor- oder Nachteil durch die Sondergebühr nicht beziffert werden. 2a. Sondergebühr für die folgenden Bauabschnitte Um eine Gleichbehandlung zwischen den Bauherren der unterschiedlichen Bauabschnitte herzustellen, müssten die Bauherren zukünftiger Bauabschnitte ebenfalls den Grunderwerb für die Transportmulden in ihrem Bauabschnitt tragen. In der Praxis ist diese Vorgehen aber nicht umsetzbar, insofern würden die Muldenflächen der restlichen Bauabschnitte BP 252- BP 254 im Eigentum der Stadt Kerpen verbleiben. Die Kosten für den Grunderwerb müssten sodann in der Gebührenberechnung Berücksichtigung finden. Für die folgenden Bauabschnitte ergibt sich dann eine überschlägig ermittelte Gebühr von 2,35 € je m² angeschlossene Fläche. Eine Bezuschussung durch das Land ist ausgeschlossen. 3. Einheitsgebühr Die Kosten der Kanalbenutzungsgebühr auf die Allgemeinheit (+1 Cent/ m²/ Jahr) umzulegen wäre aus Sicht der Verwaltung nicht zu rechtfertigen, da die Grundstücke im Vogelrutherfeld zu einem erheblich günstigeren Preis veräußert wurden und jedem Käufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bekannt waren. Sachstand zur Einholung der Einverständniserklärungen: Wie bereits zuvor erläutert wurde verwaltungsseitig eine Kriterienkatalog erarbeitet, unter welchen Vorraussetzungen eine Übernahme in das städtische Eigentum möglich wäre. Dieser Kriterienkatalog wurde den Vertretern der Entwässerungsgemeinschaften erläutert und als nachvollziehbar akzeptiert. Unabhängig weiterer politischer Entscheidungen, ob das Transportmuldensystem in das Eigentum der Stadt überführt werden kann wurde es als sinnvoll erachtet im Vorfeld abzuklären, ob alle Eigentümergemeinschaften/Eigentümer diesen Bedingungen zustimmen. Die Vertreter der Entwässerungsgemeinschaften haben eine „vor Ort“ Befragung durchgeführt und das Einverständnis der betroffenen Eigentümer abgefragt. Das Ergebnis der Befragung sieht wie folgt aus: Bis zum 23.12.2006 konnten 84 % der Eigentümer befragt werden. Insgesamt gab es: Beschlussvorlage 88.07 198 Zustimmungen und 11 Ablehnungen, davon sechs lt. Mitteilung der Verwaltungsbeiräte „absolute, generelle Ablehnungen“. Seite 8 Um den Bestand und die Funktionsfähigkeit dieses Entwässerungssystems dauerhaft zu sichern wurde in §12 der Bezugsurkunde die Auflösung der Entwässerungsgemeinschaften durch einzelne Mitglieder vertraglich ausgeschlossen und durch Grunddienstbarkeit im Grundbuch abgesichert. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Entwässerungsgemeinschaften auch nicht gegen den Willen einzelner Eigentümer aufgehoben werden kann. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dieser Umstand den Vertretern der Entwässerungsgemeinschaften bekannt war und auch das eine 100%ig Zustimmung erforderlich ist. Aufgrund des Befragungsergebnisses muss das bisher angewandte System fortbestehen. Als problematisch wird die unter Pkt. II der Einverständniserklärung (Anlage) gewählte Formulierung angesehen, die wie folgt lautet: Mit der unentgeltlichen Eigentumsübertragung der Regenwassertransportmulden an die Stadt Kerpen bin ich einverstanden, soweit sich die Stadt Kerpen ohne Erhebung einer gebietsmäßigen Sondergebühr / -umlage zur Pflege und Erhaltung der Regenwassertransportmulde verpflichtet, so dass deren Funktionstüchtigkeit dauerhaft gesichert ist. Anm. der Verwaltung: Mit dieser Formulierung wurde dem Befragten (im Vorfeld eines Ratsentscheids) die Erhebung einer Einheitsgebühr für das gesamte Stadtgebiet suggeriert. Insofern musste davon ausgegangen werden, dass die zukünftige Kostenbelastung lediglich die Kanalbenutzungsgebühren lt. Benutzungsgebührensatzung umfassen wird. In diesem Zusammenhang verwundern dann jedoch die elf benannten Ablehnungen. Anlage: - Vergleichsberechnung der Vertreter der Entwässerungsgemeinschaften v. 24.06.2006 - Fragebogen und Einverständniserklärung - Berechnung der Sondergebühr Beschlussvorlage 88.07 Seite 9