Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
88 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 16.2 / Verkehrsplanung Az.: TOP Drs.-Nr.: 86.07 Datum : Beratungsfolge Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Stadtrat X Termin 27.03.2007 06.03.2007 Bemerkungen 24.04.2007 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt dem Stadtrat, die Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen zu beschließen. Begründung: In den letzten Monaten häufen sich die Beschwerden aus der Bevölkerung und der Politik über den Wildwuchs der Plakatierungen im Stadtgebiet. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass hier eine Neuordnung über entsprechende neue Regelungen in der Sondernutzungssatzung möglich ist, da die bisherigen Regelungen in der Satzung nur wenige Möglichkeiten vorsehen, hier eine befriedigende Handhabung zu gewährleisten. Die Verwaltung hat deshalb den beigefügten Entwurf erarbeitet, der wesentlich restriktivere Möglichkeiten festlegt. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen: 1. 2. 3. 4. 5. Alle Plakatierungen sind zukünftig erlaubnispflichtig (bisher nur anzeigepflichtig). Die Zeit der Plakatierung für einzelne Veranstaltungen wird begrenzt. Die Anzahl der Plakatierungen für eine Veranstaltung wird begrenzt. Pro Standort ist nur eine Werbung möglich. Die Stadt kann ohne Erlaubnis vorgenommene Plakatierungen auf Kosten des Pflichtigen beseitigen bzw. beseitigen lassen. Bekanntlich hat die Stadt Kerpen mit der Kölner Außenwerbung einen Vertrag abgeschlossen, der die gewerbliche Plakatierung ausschließlich nur durch die Kölner Außenwerbung vorsieht. Dies bedeutet, dass die o. g. Regelungen nur für Plakatierungen von Vereinen und politischen Parteien greift. Um auch für kleinere gewerbliche Veranstaltungen Möglichkeiten der Werbung zu schaffen, hat die Verwaltung in Verhandlungen mit der Kölner Außenwerbung erreicht, dass sich die KAW Mastanhänger angeschafft hat, die den Veranstaltern als Werbeflächen zur Verfügung gestellt werden. Die KAW kümmert sich um das Auf- und Abhängen dieser Mastanhänger. In den großen Stadtteilen Horrem, Kerpen und Sindorf wurden insgesamt 30 Standorte ausgewählt. Damit ist eine Überplakatierung nicht möglich, da sich höchstens zwei Gewerbetreibende die zur Verfügung gestellten Mastanhänger zur gleichen Zeit teilen können. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass durch diese beiden Maßnahmen – also restriktive Regelungen in der Sondernutzungssatzung und Angebot der Kölner Außenwerbung – die Chance besteht, die kritisierten Zustände zu beseitigen. Ein weiterer Punkt im Entwurf der neuen Sondernutzungssatzung ist die Frage der Sondernutzung auf öffentlichen Flächen für Handelsnutzungen. Auch hier gab es vereinzelt Beschwerden von Geschäftsleuten darüber, dass Einzelhandelsnutzungen auf öffentlichen Flächen zumal für einen sehr niedrigen Preis zugelassen werden. Hier wird eine Wettbewerbsverzerrung gesehen, da für die Ladenlokale natürlich erheblich höhere Mieten anfallen als für die Handelsnutzungen auf öffentlichen Flächen. So wird von einzelnen Händlern, die ihre Stände auf öffentlichen Flächen aufstellen, deutlich der Preisvorteil betont. So kostet z. B. ein 18 m² großer Verkaufsstand an 5 Tagen/Woche bei der Stadt Kerpen pro Monat 61,-- €. Hingegen wird auf privaten Flächen laut Zeitungsangaben bereits eine Gebühr von bis zu 75,-- € pro Tag (ca. 1.500,-- € pro Monat) verlangt. Die Kosten für ein angemietetes Ladenlokal liegen noch höher. Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, dass zwei Möglichkeiten diskutiert werden sollten: 1. Handelsnutzungen auf öffentlichen Flächen außerhalb von Märkten werden grundsätzlich nicht mehr zugelassen. 2. Handelsnutzungen auf öffentlichen Flächen werden grundsätzlich zugelassen, aber die Gebühren werden dem aktuellen Preisgefüge auf dem Markt angepasst. Die Verwaltung schlägt hier vor den Gebührentarif unter Tarifstelle 10 von 5,-- €/Monat/m² auf 45,-- €/Tag zu erhöhen. Somit würde dann die indirekte Subventionierung der Händler mit fahrenden Verkaufsständen zumindest eingeschränkt und die Gebühren dem freien Markt angepasst. Da auch noch weitere Passagen der Satzung redaktionell angepasst werden mussten, schlägt die Verwaltung keine Änderung der Satzung, sondern eine Neufassung vor. Die Formulierungen im Satzungsentwurf wurden im Einzelnen mit dem Städte- und Gemeindebund durchgesprochen. Mit Schreiben vom 21.12.2006 (als Anlage beigefügt) ist gegen den vorgelegten Satzungsentwurf rechtlich nichts einzuwenden. Alte Fassung SATZUNG über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 05.06.1996 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1961 (BGBl. S. 1742) in der Fassung des Gesetzes vom 01.10.1974 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 01.06.1980 (BGBl. S. 649), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 14.05.1996 folgende Satzung beschlossen: §1 Sachlicher Geltungsbereich (1)Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landesund Kreisstraßen im Gebiet der Stadt. Neue Fassung SATZUNG über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Kerpen vom Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1996 (GV NW S. 1028) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert am 18.06.1997 (BGBl. I S. 1452) und des § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 21.10.1969, zuletzt geändert am 15.06.1999 (SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 0000 folgende Satzung beschlossen: §1 Sachlicher Geltungsbereich (1)Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Kerpen. (2)Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG (2)Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie die in § 1 Abs. 4 FstrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des die Nebenanlagen. Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung ist eine Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung ist eine Benutzung der in § hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. §3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). §4 Erlaubnisfreie, anzeigepflichtige Sondernutzungen §3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Als Straßenanliegergebrauch gilt insbesondere: a) die Lagerung von Brenn- und Baumaterial bis zu 48 Stunden, b) die Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen vom Tag vor der Abfuhr bis zur tatsächlichen Abfuhr c) das Aufstellen von Mülltonnen und Sperrgut am Tage der Abfuhr bis zur tatsächlichen Abfuhr §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1)Keiner Erlaubnis bedürfen: (1)Keiner Erlaubnis bedürfen: a) b) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte. Bauaufsichtlich genehmigte Banner sind hiervon ausgenommen. b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in 0,70 m von der Gehwegkante, c) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen. (2) Der Anzeigepflicht bedürfen: a) b) Plakatierungen durch ortsansässige Vereine, Parteien und Verbände anläßlich ihrer Veranstaltungen, das Aufstellen von Fahrradständern im öffentlichen Verkehrsraum. (3) Nach Abs. 1 und 2 erlaubnisfreie bzw. anzeigepflichtige Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. §5 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante c) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen (2) entfällt (3)Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. §5 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt. §6 Erlaubnisantrag (1)Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich spätestens 10 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. §6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Erlaubnisanträge sind mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung und der Benennung des verantwortlichen Sondernutzungsberechtigten bei der Stadt Kerpen zu stellen. Die Stadt kann hierzu ergänzende Erläuterungen durch zeichnerische Darstellung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2)Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder (2) Ist mit der Sondernutzung voraussichtlich eine über das übliche Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muß getragen wird. der Antrag Angaben darüber enthalten, auf welche Weise die ordnungsgemäße Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet ist. (3)Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (4) In einzelnen Fällen kann eine Sicherheitsleistung in geeigneter Art und Weise verlangt werden. Eine im Einzellfall darüber hinaus erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung wird von der Sondernutzungsgenehmigung nicht umfasst. §7 Erlaubnis Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. §7 Erlaubnis (1) Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Die Erlaubnis wird schriftlich auf Zeit und auf Widerruf erteilt. (2)Jede Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. §8 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis wird in der Regel versagt, a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; b) wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen würde; c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungstatbeständen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt würde §8 Gebühren (1)Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. §9 Gebühren (1)Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2)Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheit zu verlangen, wird (2)Es werden keine Gebühren erhoben für durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder a) erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 4 dieser Satzung Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. b)Plakatierung c) Sondernutzungserlaubnisse für ortsansässige Vereine, Verbände (3)Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder politische Parteien für das Aufstellen von Plakatständern Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. anlässlich ihrer Veranstaltungen. d)Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können. e) Sondernutzungen für Sportveranstaltungen, Kulturelle- oder Brauchtumsveranstaltungen, Straßenfeste, Nachbarschaftsfeste, soweit sie ohne Gewinnerzielungsabsichten durchgeführt werden; f) Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, politischen oder ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (3) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FstrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen. §9 Gebührenschuldner § 10 Gebührenschuldner (1)Gebührenschuldner sind: a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt, ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis zu besitzen. (1)Gebührenschuldner sind: a) Der Antragsteller und/oder seine Rechtsnachfolger b) der Erlaubnisnehmer und/oder seine Rechtsnachfolger, c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis zu besitzen. (2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1)Die Gebührenpflicht entsteht a) b) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung . (2)Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen § 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1)Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung (2)Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 15. Februar des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. § 11 Gebührenerstattung (1)Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. § 12 Gebührenerstattung (1)Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2)Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die (2)Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht Gebührenschuldner zu vertreten sind. vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. (3)Bei einer Außengastronomienutzung können Gebührenerstattungen im Rahmen von Billigkeitsregelungen ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn die Nutzung witterungsbedingt längere Zeit nicht ausgeübt werden können. §13 Gebührenbefreiung, Gebührenreduzierung und Erlass (1) Im Einzelfall können Sondernutzungsgebühren ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. (2) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus. (3) Wenn es im Rahmen des öffentlichen Interesses für die Belebung der Zentren billig ist, kann die Sondernutzungsgebühr reduziert werden. § 14 Verwaltungsgebühren Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt. § 15 Märkte § 12 Märkte Für den öffentlichen Marktverkehr gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Kerpen – Kerpener Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen oder ähnliche Märkte) Marktsatzung – vom 10.07.1991 in der jeweils gültigen Fassung. gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Kerpen - Kerpener Marktsatzung - vom 10.07.1991 in der jeweils gültigen Fassung. § 16 Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht liegt für den Zeitraum der erteilten Sondernutzungserlaubnis beim Erlaubnisnehmer; bei unerlaubter Sondernutzung beim Verursacher. § 17 Beseitigungspflicht (1) Werden die in dieser Satzung aufgeführten Bedingungen und Auflagen oder die Pflichten gemäß § 6 nicht erfüllt, kann die Stadt die zur Erfüllung dieser Pflichten, Bedingungen und Auflagen und zur Beendigung der Benutzung geeigneten Maßnahmen anordnen. § 18 Plakatierungen (1) Für städtische Veranstaltungen, Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine und Parteien sowie Werbung nach dem Parteigesetz bedürfen Plakatierungen einer Erlaubnis gem. § 7 dieser Satzung. Darüber hinausgehende Plakatierungs- und Werbeanträge anderer Gruppierungen oder Privatpersonen werden ausschließlich durch die Kölner Außenwerbung bearbeitet. (2) Die Stadt behält sich vor, die Anzahl der Plakatierungen insgesamt für einen Zeitraum zu begrenzen. (3) Für städt. Veranstaltungen, Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine und Parteien außerhalb der Wahlwerbung gilt grundsätzlich folgende Anzahl an genehmigungsfähigen Standorten: Kerpen bis zu 20 Standorte Türnich, Balkhausen, Brüggen bis zu 20 Standorte Horrem bis zu 20 Standorte Sindorf bis zu 20 Standorte Buir bis zu 10 Standorte Manheim bis zu 10 Standorte Blatzheim, Bergerhausen bis zu 10 Standorte Niederbolheim bis zu 5 Standorte Langenich bis zu 5 Standorte Mödrath bis zu 5 Standorte Götzenkirchen bis zu 5 Standorte Neu-Bottenbroich bis zu 5 Standorte (4) Plakatierungen dürfen im öffentlichen Straßenraum nur so vorgenommen werden, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. (5) Plakatierungen sind untersagt: a) an öffentlichen Gebäuden, b) an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, c) in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen insoweit, als die Einsehbarkeit für Verkehrsteilnehmer behindert wird (6) Die Befestigung der Plakate hat so zu erfolgen, dass keine Beschädigungen an städtischem Eigentum bzw. Eigentum Dritter entsteht. Bei Beschädigung ist Schadensersatz zu leisten. (7) An kunststoffbeschichteten Laternen ist das Anbringen von Plakaten grundsätzlich verboten. An den übrigen Laternen ist jeweils nur eine Plakatierung erlaubt. (8) Die Plakatierung darf frühestens 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung erfolgen. Eine Woche nach der Veranstaltung müssen die Plakate entfernt werden. Wird auf einem Plakat auf mehrere Veranstaltungen hingewiesen, ist für die einzuhaltenden Fristen der 1. Termin maßgebend. Eine durch die Stadt vorgenommene Ersatzvornahme wird in Rechnung gestellt. (9) Die Sondernutzungserlaubnis ist auf Antrag den politischen Parteien für das Aufstellen von Plakatständern zum Zwecke der Wahlwerbung im Zeitraum von frühestens 3 Monaten vor Wahlen oder Abstimmungen bis spätestens eine Woche nach der Wahl bzw. Abstimmung zu erteilen. (10) Für das ordnungsgemäße Anbringen und Entfernen der Plakate ist der Sondernutzungsnehmer verantwortlich. (11) Im Einzelfall behält sich die Stadt vor, in den Nebenbestimmungen der Genehmigung Ausnahmen zu treffen. § 19 Haftung, Ersatzansprüche Für Schäden, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet der Sondernutzungsberechtigte. Er hat die Stadt von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 20 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis der Stadt Kerpen vornimmt, oder die mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 €uro belangt werden. § 21 Inkrafttreten § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kerpen, vom 21.04.1977 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kerpen vom 05.06.1996 außer Kraft. § 22 Übergangsregelung (1)Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilte Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Hierauf findet die alte Satzung Anwendung. Für Verlängerungen findet die neue Satzung Anwendung. Bei einer vor Inkrafttreten dieser Satzung unbefugt aufgenommenen und noch andauernden Sondernutzung gelten die Bestimmungen der neuen Satzung. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt kann, es sei denn: 1. 2. 3. 4. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Stadtdirektor der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. 2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 3. der/die Bürgermeister/in hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem/der Bürgermeister/in der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. Kerpen, den Kerpen, den 05.06.1996 Marlies Sieburg Bürgermeisterin Friedrich Löhr 1. stv. Bürgermeister Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Kerpen vom 05.06.1996 Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Kerpen vom Gebührentarif zu § 8 Gebührentarif zu § 8 A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle DM abgerundet. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,00 DM. 1. Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. 2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet. 3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €. Beim Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer wird, wenn die Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient, nur die Mindestgebühr erhoben. Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen richten sich nach der Marktstandsgebührenordnung der Stadt Kerpen in der jeweils gültigen Fassung. 2. 3. 4. Gebühren Tarifstelle Art der Sondernutzung 1 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten B. Gebührentarife Sondernutzungsgebühr DM/m²/Monat 7,00 DM Tarifstelle 1 2 2 Schuttcontainer und Materiallagerungen aller Art, die länger als 48 Std. andauern 3 8,00 DM Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen 8,00 DM Informations- und Werbestände oder -fahrzeug Verkaufseinrichtungen/Verkaufsstände vor Ladenlokalen, die ohne feste Verbindung mit einer baul. Anlage oder dem Boden aufgestellt werden Warenauslagen vor Ladenlokalen 5,00 DM Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinenschaukästen an der Stätte der Leistung Werbeanlagen, die eine Abmessung überschreiten, die über den Rahmen hinausgeht, der nach § 4 Buchst. b frei ist. 7,00 DM 9 Verkaufswagen im Reisegewerbe 9,00 DM 10 Masten (für Freileitungen, Fahnen o. a.) 7,00 DM 4 5 6 7 8 11 12 Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen für die Dauer von mehr als 48 Std. a) PKW b) LKW c) Kraftrad Wohnanhänger und andere Anhänger, die länger als 14 Tage im öffentl. Verkehrsraum abgestellt werden 4 Informations- und Werbestände oder -fahrzeuge 5 Warenauslagen vor Ladenlokalen 6 Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinenschaukästen an der Stätte der Leistung 7 11,00 DM 8 9 10 11 12 4,00 € Schuttcontainer und Materiallagerungen aller Art, die länger als 48 Std. andauern Aufstellen von Tischen und Stühlen zur gewerblichen Bewirtung von Gästen 10,00 DM Sondernutzungsgebühr qm/Monat Aufstellen von Baubuden, Gerüsten, Baugeräte, Baumaschinen, Baustofflagerungen, Arbeitswagen 3 10,00 DM 12,00 DM 14,00 DM 11,00 DM 8,00 DM Art der Sondernutzung Werbeanlagen, die die Abmessungen nach § 4 Buchst. b) überschreiten Masten (für Freileitungen, Fahnen o.ä.), soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung und des öffentlichen Verkehrs dienen. Aufstellen von Zelten für Nachbarschaftsfeste Verkaufseinrichtungen/Dienstlei stungen/Verkaufsstände die ohne feste Verbindung mit einer baul. Anlage oder dem Boden aufgestellt werden / Verkaufswagen im Reisegewerbe Restauration mit fester Anbindung auf öffentlichen Plätzen Film- und Fernsehaufnahmen, die nicht der Berichterstattung dienen, auf Straßen mit a) überörtlichem Verkehr b) örtlichem Verkehr c) Anliegerverkehr 4,00 € zusammenhängender Antrag ab 4 Mon. 3,00€ sonstige 4,00€ 3,00 € 5,00 € 4,00 € 6,00 € 12,00 €/Stück 20,00€/Stück 45,00 €/Tag 100,00€/Monat 500,00 €/Tag 375,00 €/Tag 150,00 €/Tag Für die in dieser Auflistung nicht genannten Arten der Sondernutzung bestimmt die Stadt Kerpen, in welche Rubrik sie fällt.