Daten
Kommune
Kerpen
Größe
88 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 16.2 / Verkehrsplanung
Az.:
TOP
Drs.-Nr.: 86.07
Datum :
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
Stadtrat
X
Termin
27.03.2007
06.03.2007
Bemerkungen
24.04.2007
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
HhSt.:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt dem Stadtrat, die Neufassung der Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen zu beschließen.
Begründung:
In den letzten Monaten häufen sich die Beschwerden aus der Bevölkerung und der Politik über
den Wildwuchs der Plakatierungen im Stadtgebiet.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass hier eine Neuordnung über entsprechende neue
Regelungen in der Sondernutzungssatzung möglich ist, da die bisherigen Regelungen in der
Satzung nur wenige Möglichkeiten vorsehen, hier eine befriedigende Handhabung zu
gewährleisten. Die Verwaltung hat deshalb den beigefügten Entwurf erarbeitet, der wesentlich
restriktivere Möglichkeiten festlegt.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
1.
2.
3.
4.
5.
Alle Plakatierungen sind zukünftig erlaubnispflichtig (bisher nur anzeigepflichtig).
Die Zeit der Plakatierung für einzelne Veranstaltungen wird begrenzt.
Die Anzahl der Plakatierungen für eine Veranstaltung wird begrenzt.
Pro Standort ist nur eine Werbung möglich.
Die Stadt kann ohne Erlaubnis vorgenommene Plakatierungen auf Kosten des Pflichtigen
beseitigen bzw. beseitigen lassen.
Bekanntlich hat die Stadt Kerpen mit der Kölner Außenwerbung einen Vertrag abgeschlossen, der
die gewerbliche Plakatierung ausschließlich nur durch die Kölner Außenwerbung vorsieht. Dies
bedeutet, dass die o. g. Regelungen nur für Plakatierungen von Vereinen und politischen Parteien
greift. Um auch für kleinere gewerbliche Veranstaltungen Möglichkeiten der Werbung zu schaffen,
hat die Verwaltung in Verhandlungen mit der Kölner Außenwerbung erreicht, dass sich die KAW
Mastanhänger angeschafft hat, die den Veranstaltern als Werbeflächen zur Verfügung gestellt
werden. Die KAW kümmert sich um das Auf- und Abhängen dieser Mastanhänger. In den großen
Stadtteilen Horrem, Kerpen und Sindorf wurden insgesamt 30 Standorte ausgewählt. Damit ist
eine Überplakatierung nicht möglich, da sich höchstens zwei Gewerbetreibende die zur Verfügung
gestellten Mastanhänger zur gleichen Zeit teilen können.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass durch diese beiden Maßnahmen – also restriktive
Regelungen in der Sondernutzungssatzung und Angebot der Kölner Außenwerbung – die Chance
besteht, die kritisierten Zustände zu beseitigen.
Ein weiterer Punkt im Entwurf der neuen Sondernutzungssatzung ist die Frage der Sondernutzung
auf öffentlichen Flächen für Handelsnutzungen. Auch hier gab es vereinzelt Beschwerden von
Geschäftsleuten darüber, dass Einzelhandelsnutzungen auf öffentlichen Flächen zumal für einen
sehr niedrigen Preis zugelassen werden. Hier wird eine Wettbewerbsverzerrung gesehen, da für
die Ladenlokale natürlich erheblich höhere Mieten anfallen als für die Handelsnutzungen auf
öffentlichen Flächen. So wird von einzelnen Händlern, die ihre Stände auf öffentlichen Flächen
aufstellen, deutlich der Preisvorteil betont.
So kostet z. B. ein 18 m² großer Verkaufsstand an 5 Tagen/Woche bei der Stadt Kerpen pro Monat
61,-- €. Hingegen wird auf privaten Flächen laut Zeitungsangaben bereits eine Gebühr von bis zu
75,-- € pro Tag (ca. 1.500,-- € pro Monat) verlangt. Die Kosten für ein angemietetes Ladenlokal
liegen noch höher.
Die Verwaltung ist deshalb der Auffassung, dass zwei Möglichkeiten diskutiert werden sollten:
1. Handelsnutzungen auf öffentlichen Flächen außerhalb von Märkten werden grundsätzlich nicht
mehr zugelassen.
2. Handelsnutzungen auf öffentlichen Flächen werden grundsätzlich zugelassen, aber die
Gebühren werden dem aktuellen Preisgefüge auf dem Markt angepasst. Die Verwaltung
schlägt hier vor den Gebührentarif unter Tarifstelle 10 von 5,-- €/Monat/m² auf 45,-- €/Tag zu
erhöhen. Somit würde dann die indirekte Subventionierung der Händler mit fahrenden
Verkaufsständen zumindest eingeschränkt und die Gebühren dem freien Markt angepasst.
Da auch noch weitere Passagen der Satzung redaktionell angepasst werden mussten, schlägt die
Verwaltung keine Änderung der Satzung, sondern eine Neufassung vor.
Die Formulierungen im Satzungsentwurf wurden im Einzelnen mit dem Städte- und Gemeindebund
durchgesprochen. Mit Schreiben vom 21.12.2006 (als Anlage beigefügt) ist gegen den vorgelegten
Satzungsentwurf rechtlich nichts einzuwenden.
Alte Fassung
SATZUNG
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen vom 05.06.1996
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028) sowie des § 8
Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1961
(BGBl. S. 1742) in der Fassung des Gesetzes vom 01.10.1974 (BGBl. S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom
01.06.1980 (BGBl. S. 649), und des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994
(GV. NW. S. 666) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am
14.05.1996 folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und
Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landesund Kreisstraßen im Gebiet der Stadt.
Neue Fassung
SATZUNG
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen der
Stadt Kerpen vom
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29.09.1996 (GV NW S. 1028) sowie des § 8 Abs. 1
und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert am
18.06.1997 (BGBl. I S. 1452) und des § 7 der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert am
28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 21.10.1969,
zuletzt geändert am 15.06.1999 (SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt
Kerpen in seiner Sitzung am 0000 folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und
Plätze) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes-, und
Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Kerpen.
(2)Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG
(2)Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie die in § 1 Abs. 4 FstrG genannten Bestandteile des
Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und
NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des
die Nebenanlagen.
Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör
und die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung ist eine Benutzung der in
§ 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung ist eine Benutzung der in §
hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die
1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch
Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die
Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf
innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für
Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht
dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den
Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§4
Erlaubnisfreie, anzeigepflichtige
Sondernutzungen
§3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf
innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für
Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht
dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den
Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
Als Straßenanliegergebrauch gilt insbesondere:
a) die Lagerung von Brenn- und Baumaterial bis zu 48 Stunden,
b) die Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen
vom Tag vor der Abfuhr bis zur tatsächlichen Abfuhr
c) das Aufstellen von Mülltonnen und Sperrgut am Tage der Abfuhr bis zur
tatsächlichen Abfuhr
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1)Keiner Erlaubnis bedürfen:
(1)Keiner Erlaubnis bedürfen:
a)
b)
Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel,
Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte,
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm
in den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über
Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens
a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel,
Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte. Bauaufsichtlich
genehmigte Banner sind hiervon ausgenommen.
b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in
0,70 m von der Gehwegkante,
c)
die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern,
Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des
Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
(2) Der Anzeigepflicht bedürfen:
a)
b)
Plakatierungen durch ortsansässige Vereine, Parteien und
Verbände anläßlich ihrer Veranstaltungen,
das Aufstellen von Fahrradständern im öffentlichen Verkehrsraum.
(3) Nach Abs. 1 und 2 erlaubnisfreie bzw. anzeigepflichtige
Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn
Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs dies erfordern.
§5
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der
Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den
Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende
Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der
Entsorgung außer Betracht bleibt.
den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen
ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der
Gehwegkante
c) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste,
Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums
sowie für kirchliche Prozessionen
(2) entfällt
(3)Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder
untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§5
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen
richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke
der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt.
§6
Erlaubnisantrag
(1)Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in
der Regel schriftlich spätestens 10 Tage vor der beabsichtigten
Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und
Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen.
§6
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.
Erlaubnisanträge sind mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten
Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art,
Umfang und Dauer der Sondernutzung und der Benennung des
verantwortlichen Sondernutzungsberechtigten bei der Stadt Kerpen
zu stellen.
Die Stadt kann hierzu ergänzende Erläuterungen durch zeichnerische
Darstellung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise
verlangen.
(2)Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des
Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer
solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber
enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder
(2) Ist mit der Sondernutzung voraussichtlich eine über das übliche
Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung
Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muß
getragen wird.
der Antrag Angaben darüber enthalten, auf welche Weise die
ordnungsgemäße Beseitigung der Verunreinigung durch den
Erlaubnisnehmer gewährleistet ist.
(3)Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des
Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer
solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber
enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen
wird.
(4) In einzelnen Fällen kann eine Sicherheitsleistung in geeigneter Art
und Weise verlangt werden.
Eine im Einzellfall darüber hinaus erforderliche verkehrsrechtliche
Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung wird von der
Sondernutzungsgenehmigung nicht umfasst.
§7
Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich
ist.
§7
Erlaubnis
(1) Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der
Stadt. Die Erlaubnis wird schriftlich auf Zeit und auf Widerruf erteilt.
(2)Jede Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt
werden.
§8
Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis wird in der Regel versagt,
a)
wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen
nicht ausgeschlossen werden kann;
b)
wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen
würde;
c)
wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von
Sondernutzungstatbeständen der Gemeingebrauch
besonders beeinträchtigt würde
§8
Gebühren
(1)Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach
Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif
ist Bestandteil dieser Satzung.
§9
Gebühren
(1)Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2)Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a
FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheit zu verlangen, wird (2)Es werden keine Gebühren erhoben für
durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder
a) erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 4 dieser Satzung
Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
b)Plakatierung
c) Sondernutzungserlaubnisse für ortsansässige Vereine, Verbände
(3)Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
oder politische Parteien für das Aufstellen von Plakatständern
Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
anlässlich ihrer Veranstaltungen.
d)Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur
Last gelegt werden können.
e) Sondernutzungen für Sportveranstaltungen, Kulturelle- oder
Brauchtumsveranstaltungen, Straßenfeste, Nachbarschaftsfeste,
soweit sie ohne Gewinnerzielungsabsichten durchgeführt werden;
f) Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen,
politischen oder ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im
öffentlichen Interesse liegen
(3) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu
erheben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das Recht, nach § 18
Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FstrG Kostenersatz sowie
Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen.
§9
Gebührenschuldner
§ 10
Gebührenschuldner
(1)Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben
läßt, ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
(1)Gebührenschuldner sind:
a) Der Antragsteller und/oder seine Rechtsnachfolger
b) der Erlaubnisnehmer und/oder seine Rechtsnachfolger,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt,
ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
(2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1)Die Gebührenpflicht entsteht
a)
b)
mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung .
(2)Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen
§ 11
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1)Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung
(2)Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
an den Gebührenschuldner fällig.
Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 15. Februar des
jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 11
Gebührenerstattung
(1)Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben,
so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
§ 12
Gebührenerstattung
(1)Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so
besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2)Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die
(2)Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn
Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht Gebührenschuldner zu vertreten sind.
vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(3)Bei einer Außengastronomienutzung können
Gebührenerstattungen im Rahmen von Billigkeitsregelungen
ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn die Nutzung
witterungsbedingt längere Zeit nicht ausgeübt werden können.
§13
Gebührenbefreiung, Gebührenreduzierung und Erlass
(1) Im Einzelfall können Sondernutzungsgebühren ganz oder zum Teil
erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
(2) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.
(3) Wenn es im Rahmen des öffentlichen Interesses für die Belebung
der Zentren billig ist, kann die Sondernutzungsgebühr reduziert
werden.
§ 14
Verwaltungsgebühren
Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben
unberührt.
§ 15
Märkte
§ 12
Märkte
Für den öffentlichen Marktverkehr gelten die besonderen Bestimmungen
der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Kerpen – Kerpener
Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen oder ähnliche Märkte) Marktsatzung – vom 10.07.1991 in der jeweils gültigen Fassung.
gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung für die
Wochenmärkte der Stadt Kerpen - Kerpener Marktsatzung - vom
10.07.1991 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht liegt für den Zeitraum der erteilten
Sondernutzungserlaubnis beim Erlaubnisnehmer; bei unerlaubter
Sondernutzung beim Verursacher.
§ 17
Beseitigungspflicht
(1) Werden die in dieser Satzung aufgeführten Bedingungen und
Auflagen oder die Pflichten gemäß § 6 nicht erfüllt, kann die Stadt
die zur Erfüllung dieser Pflichten, Bedingungen und Auflagen und
zur Beendigung der Benutzung geeigneten Maßnahmen anordnen.
§ 18
Plakatierungen
(1) Für städtische Veranstaltungen, Veranstaltungen der
ortsansässigen Vereine und Parteien sowie Werbung nach dem
Parteigesetz bedürfen Plakatierungen einer Erlaubnis gem. § 7
dieser Satzung. Darüber hinausgehende Plakatierungs- und
Werbeanträge anderer Gruppierungen oder Privatpersonen
werden ausschließlich durch die Kölner Außenwerbung bearbeitet.
(2) Die Stadt behält sich vor, die Anzahl der Plakatierungen insgesamt
für einen Zeitraum zu begrenzen.
(3) Für städt. Veranstaltungen, Veranstaltungen der ortsansässigen
Vereine und Parteien außerhalb der Wahlwerbung gilt
grundsätzlich folgende Anzahl an genehmigungsfähigen
Standorten:
Kerpen
bis zu 20 Standorte
Türnich, Balkhausen, Brüggen
bis zu 20 Standorte
Horrem
bis zu 20 Standorte
Sindorf
bis zu 20 Standorte
Buir
bis zu 10 Standorte
Manheim
bis zu 10 Standorte
Blatzheim, Bergerhausen
bis zu 10 Standorte
Niederbolheim
bis zu 5 Standorte
Langenich
bis zu 5 Standorte
Mödrath
bis zu 5 Standorte
Götzenkirchen
bis zu 5 Standorte
Neu-Bottenbroich
bis zu 5 Standorte
(4) Plakatierungen dürfen im öffentlichen Straßenraum nur so
vorgenommen werden, dass die Verkehrssicherheit nicht
gefährdet ist.
(5) Plakatierungen sind untersagt:
a) an öffentlichen Gebäuden,
b) an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
c) in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen insoweit, als die
Einsehbarkeit für Verkehrsteilnehmer behindert wird
(6) Die Befestigung der Plakate hat so zu erfolgen, dass keine
Beschädigungen an städtischem Eigentum bzw. Eigentum Dritter
entsteht. Bei Beschädigung ist Schadensersatz zu leisten.
(7) An kunststoffbeschichteten Laternen ist das Anbringen von
Plakaten grundsätzlich verboten. An den übrigen Laternen ist
jeweils nur eine Plakatierung erlaubt.
(8) Die Plakatierung darf frühestens 4 Wochen vor dem Termin der
Veranstaltung erfolgen. Eine Woche nach der Veranstaltung
müssen die Plakate entfernt werden. Wird auf einem Plakat auf
mehrere Veranstaltungen hingewiesen, ist für die einzuhaltenden
Fristen der 1. Termin maßgebend. Eine durch die Stadt
vorgenommene Ersatzvornahme wird in Rechnung gestellt.
(9) Die Sondernutzungserlaubnis ist auf Antrag den politischen
Parteien für das Aufstellen von Plakatständern zum Zwecke der
Wahlwerbung im Zeitraum von frühestens 3 Monaten vor Wahlen
oder Abstimmungen bis spätestens eine Woche nach der Wahl
bzw. Abstimmung zu erteilen.
(10) Für das ordnungsgemäße Anbringen und Entfernen der Plakate ist
der Sondernutzungsnehmer verantwortlich.
(11) Im Einzelfall behält sich die Stadt vor, in den Nebenbestimmungen
der Genehmigung Ausnahmen zu treffen.
§ 19
Haftung, Ersatzansprüche
Für Schäden, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung
entstehen, haftet der Sondernutzungsberechtigte. Er hat die Stadt von
etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Sondernutzung
ohne Erlaubnis der Stadt Kerpen vornimmt, oder die mit der Erlaubnis
verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG)
vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 €uro belangt werden.
§ 21
Inkrafttreten
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Kerpen, vom 21.04.1977 außer
Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kerpen vom
05.06.1996 außer Kraft.
§ 22
Übergangsregelung
(1)Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilte Erlaubnisse
behalten ihre Gültigkeit. Hierauf findet die alte Satzung Anwendung.
Für Verlängerungen findet die neue Satzung Anwendung.
Bei einer vor Inkrafttreten dieser Satzung unbefugt aufgenommenen
und noch andauernden Sondernutzung gelten die Bestimmungen der
neuen Satzung.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn:
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
kann, es sei denn:
1.
2.
3.
4.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kerpen
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim
Stadtdirektor der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1,
50171 Kerpen, geltend gemacht werden.
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
3. der/die Bürgermeister/in hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kerpen
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei
dem/der Bürgermeister/in der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen,
geltend gemacht werden.
Kerpen, den
Kerpen, den 05.06.1996
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
Friedrich Löhr
1. stv. Bürgermeister
Anlage zur Sondernutzungssatzung
der Stadt Kerpen vom 05.06.1996
Anlage zur Sondernutzungssatzung
der Stadt Kerpen vom
Gebührentarif zu § 8
Gebührentarif zu § 8
A. Allgemeine Bestimmungen
A. Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage
beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr.
Die nach diesem Gebührentarif ermittelten
Gebühren werden jeweils auf volle DM
abgerundet.
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von
Sondernutzungen beträgt 15,00 DM.
1. Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage
beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr.
2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten
Gebühren werden jeweils auf volle Euro
abgerundet.
3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von
Sondernutzungen beträgt 10,00 €.
Beim Nachweis der Gemeinnützigkeit durch
den Sondernutzungsnehmer wird, wenn die
Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken
dient, nur die Mindestgebühr erhoben.
Gebühren für die Nutzung der öffentlichen
Straßen im Rahmen von Märkten oder
marktähnlichen Veranstaltungen richten sich
nach der Marktstandsgebührenordnung der
Stadt Kerpen in der jeweils gültigen Fassung.
2.
3.
4.
Gebühren
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
1
Baubuden, Gerüste,
Baustofflagerungen,
Aufstellung von
Arbeitswagen, Baumaschinen und
Baugeräten
B. Gebührentarife
Sondernutzungsgebühr
DM/m²/Monat
7,00 DM
Tarifstelle
1
2
2
Schuttcontainer und Materiallagerungen aller Art, die länger
als 48 Std. andauern
3
8,00 DM
Aufstellen von Tischen
und Stühlen zur
Bewirtung von Gästen
8,00 DM
Informations- und Werbestände
oder -fahrzeug
Verkaufseinrichtungen/Verkaufsstände vor Ladenlokalen, die ohne
feste Verbindung mit einer baul.
Anlage oder dem Boden
aufgestellt werden
Warenauslagen vor Ladenlokalen
5,00 DM
Erlaubnispflichtige Automaten,
Vitrinenschaukästen an der Stätte
der Leistung
Werbeanlagen, die eine Abmessung überschreiten, die über
den Rahmen hinausgeht, der nach
§ 4 Buchst. b frei ist.
7,00 DM
9
Verkaufswagen im Reisegewerbe
9,00 DM
10
Masten (für Freileitungen, Fahnen
o. a.)
7,00 DM
4
5
6
7
8
11
12
Abstellen von nicht zum Verkehr
zugelassenen Fahrzeugen für die
Dauer von mehr als 48 Std.
a) PKW
b) LKW
c) Kraftrad
Wohnanhänger und andere
Anhänger, die länger als
14 Tage im öffentl. Verkehrsraum
abgestellt werden
4
Informations- und
Werbestände oder
-fahrzeuge
5
Warenauslagen vor
Ladenlokalen
6
Erlaubnispflichtige
Automaten,
Vitrinenschaukästen
an der Stätte der
Leistung
7
11,00 DM
8
9
10
11
12
4,00 €
Schuttcontainer und Materiallagerungen aller Art, die
länger als 48 Std. andauern
Aufstellen von Tischen und
Stühlen zur gewerblichen
Bewirtung von Gästen
10,00 DM
Sondernutzungsgebühr
qm/Monat
Aufstellen von
Baubuden, Gerüsten,
Baugeräte,
Baumaschinen,
Baustofflagerungen,
Arbeitswagen
3
10,00 DM
12,00 DM
14,00 DM
11,00 DM
8,00 DM
Art der Sondernutzung
Werbeanlagen, die die
Abmessungen nach § 4 Buchst.
b) überschreiten
Masten (für Freileitungen,
Fahnen o.ä.), soweit sie nicht
Zwecken der öffentlichen
Versorgung und des
öffentlichen Verkehrs dienen.
Aufstellen von Zelten für
Nachbarschaftsfeste
Verkaufseinrichtungen/Dienstlei
stungen/Verkaufsstände die
ohne feste Verbindung mit einer
baul. Anlage oder dem Boden
aufgestellt werden /
Verkaufswagen im
Reisegewerbe
Restauration mit fester
Anbindung auf öffentlichen
Plätzen
Film- und Fernsehaufnahmen,
die nicht der Berichterstattung
dienen, auf Straßen mit
a) überörtlichem Verkehr
b) örtlichem Verkehr
c) Anliegerverkehr
4,00 €
zusammenhängender
Antrag ab 4 Mon. 3,00€
sonstige
4,00€
3,00 €
5,00 €
4,00 €
6,00 €
12,00 €/Stück
20,00€/Stück
45,00 €/Tag
100,00€/Monat
500,00 €/Tag
375,00 €/Tag
150,00 €/Tag
Für die in dieser Auflistung nicht genannten Arten der Sondernutzung bestimmt die Stadt Kerpen,
in welche Rubrik sie fällt.