Daten
Kommune
Kerpen
Größe
25 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der
Stadt Kerpen vom
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1996 (GV NW S.
1028) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert am 18.06.1997
(BGBl. I S. 1452) und des § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 21.10.1969, zuletzt geändert am 15.06.1999 (SGV NRW
610) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 0000 folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Kerpen.
(2)Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie die in
§ 1 Abs. 4 FstrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung ist eine Benutzung der in § 1 bezeichneten
Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist
und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in
den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
Als Straßenanliegergebrauch gilt insbesondere:
a) die Lagerung von Brenn- und Baumaterial bis zu 48 Stunden,
b) die Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen vom Tag vor der
Abfuhr bis zur tatsächlichen Abfuhr
c) das Aufstellen von Mülltonnen und Sperrgut am Tage der Abfuhr bis zur tatsächlichen
Abfuhr
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§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtschächte. Bauaufsichtlich genehmigte Banner sind hiervon ausgenommen.
b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante
c) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und
ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen
(2) entfällt
(3)Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§5
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach
bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt.
§6
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Erlaubnisanträge sind mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben
über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung und der Benennung des verantwortlichen Sondernutzungsberechtigten bei der Stadt Kerpen zu stellen.
Die Stadt kann hierzu ergänzende Erläuterungen durch zeichnerische Darstellung, textliche
Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Ist mit der Sondernutzung voraussichtlich eine über das übliche Maß hinausgehende
Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, auf
welche Weise die ordnungsgemäße Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet ist.
(3)Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss
der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(4) In einzelnen Fällen kann eine Sicherheitsleistung in geeigneter Art und Weise verlangt
werden.
Eine im Einzellfall darüber hinaus erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung wird von der Sondernutzungsgenehmigung nicht umfasst.
-3-
§7
Erlaubnis
(1) Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Die Erlaubnis
wird schriftlich auf Zeit und auf Widerruf erteilt.
(2) Jede Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§8
Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis wird in der Regel versagt,
a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen
oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann;
b) wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen würde;
c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungstatbeständen
der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt würde
§9
Gebühren
(1)Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)Es werden keine Gebühren erhoben für
a) erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 4 dieser Satzung
b) Plakatierung
c) Sondernutzungserlaubnisse für ortsansässige Vereine, Verbände oder politische Parteien
für das Aufstellen von Plakatständern anlässlich ihrer Veranstaltungen.
d) Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn,
dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können.
e) Sondernutzungen für Sportveranstaltungen, Kulturelle- oder Brauchtumsveranstaltungen,
Straßenfeste, Nachbarschaftsfeste, soweit sie ohne Gewinnerzielungsabsichten durchgeführt werden;
f) Sondernutzungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen, politischen oder ideellen
Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen
(3) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a
FstrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen.
§ 10
Gebührenschuldner
(1)Gebührenschuldner sind:
a) Der Antragsteller und/oder seine Rechtsnachfolger
b) der Erlaubnisnehmer und/oder seine Rechtsnachfolger,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, ohne die nach
§ 7 erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 11
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 12
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten
sind.
(3) Bei einer Außengastronomienutzung können Gebührenerstattungen im Rahmen von
Billigkeitsregelungen ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn die Nutzung witterungsbedingt längere Zeit nicht ausgeübt werden können.
§13
Gebührenbefreiung, Gebührenreduzierung und Erlass
(1) Im Einzelfall können Sondernutzungsgebühren ganz oder zum Teil erlassen werden,
wenn ihre Erhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.
(3) Wenn es im Rahmen des öffentlichen Interesses für die Belebung der Zentren billig ist,
kann die Sondernutzungsgebühr reduziert werden.
§ 14
Verwaltungsgebühren
Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.
§ 15
Märkte
Für den öffentlichen Marktverkehr gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung für die
Wochenmärkte der Stadt Kerpen – Kerpener Marktsatzung – vom 10.07.1991 in der jeweils
gültigen Fassung.
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§ 16
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht liegt für den Zeitraum der erteilten Sondernutzungserlaubnis
beim Erlaubnisnehmer; bei unerlaubter Sondernutzung beim Verursacher.
§ 17
Beseitigungspflicht
(1) Werden die in dieser Satzung aufgeführten Bedingungen und Auflagen oder die Pflichten
gemäß § 6 nicht erfüllt, kann die Stadt die zur Erfüllung dieser Pflichten, Bedingungen
und Auflagen und zur Beendigung der Benutzung geeigneten Maßnahmen anordnen.
§ 18
Plakatierungen
(1) Für städtische Veranstaltungen, Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine und Parteien sowie Werbung nach dem Parteigesetz bedürfen Plakatierungen einer Erlaubnis
gem. § 7 dieser Satzung. Darüber hinausgehende Plakatierungs- und Werbeanträge anderer Gruppierungen oder Privatpersonen werden ausschließlich durch die Kölner Außenwerbung bearbeitet.
(2) Die Stadt behält sich vor, die Anzahl der Plakatierungen insgesamt für einen Zeitraum zu
begrenzen.
(3) Für städt. Veranstaltungen, Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine und Parteien
außerhalb der Wahlwerbung gilt grundsätzlich folgende Anzahl an genehmigungsfähigen
Standorten:
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Kerpen
bis zu 20 Standorte
Türnich, Balkhausen, Brüggen
bis zu 20 Standorte
Horrem
bis zu 20 Standorte
Sindorf
bis zu 20 Standorte
Buir
bis zu 10 Standorte
Manheim
bis zu 10 Standorte
Blatzheim, Bergerhausen
bis zu 10 Standorte
Niederbolheim
bis zu 5 Standorte
Langenich
bis zu 5 Standorte
Mödrath
bis zu 5 Standorte
Götzenkirchen
bis zu 5 Standorte
Neu-Bottenbroich
bis zu 5 Standorte
Plakatierungen dürfen im öffentlichen Straßenraum nur so vorgenommen werden, dass
die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.
Plakatierungen sind untersagt:
a) an öffentlichen Gebäuden,
b) an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
c) in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen insoweit, als die Einsehbarkeit für Verkehrsteilnehmer behindert wird
Die Befestigung der Plakate hat so zu erfolgen, dass keine Beschädigungen an städtischem Eigentum bzw. Eigentum Dritter entsteht. Bei Beschädigung ist Schadensersatz
zu leisten.
An kunststoffbeschichteten Laternen ist das Anbringen von Plakaten grundsätzlich verboten. An den übrigen Laternen ist jeweils nur eine Plakatierung erlaubt.
Die Plakatierung darf frühestens 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung erfolgen.
Eine Woche nach der Veranstaltung müssen die Plakate entfernt werden. Wird auf einem Plakat auf mehrere Veranstaltungen hingewiesen, ist für die einzuhaltenden Fristen
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der 1. Termin maßgebend. Eine durch die Stadt vorgenommene Ersatzvornahme wird in
Rechnung gestellt.
(9) Die Sondernutzungserlaubnis ist auf Antrag den politischen Parteien für das Aufstellen
von Plakatständern zum Zwecke der Wahlwerbung im Zeitraum von frühestens 3 Monaten vor Wahlen oder Abstimmungen bis spätestens eine Woche nach der Wahl bzw. Abstimmung zu erteilen.
(10) Für das ordnungsgemäße Anbringen und Entfernen der Plakate ist der Sondernutzungsnehmer verantwortlich.
(11) Im Einzelfall behält sich die Stadt vor, in den Nebenbestimmungen der Genehmigung
Ausnahmen zu treffen.
§ 19
Haftung, Ersatzansprüche
Für Schäden, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet der Sondernutzungsberechtigte. Er hat die Stadt von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis der Stadt
Kerpen vornimmt, oder die mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht
erfüllt, kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG)
vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 €uro
belangt werden.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Kerpen vom 05.06.1996 außer Kraft.
§ 22
Übergangsregelung
(1)Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilte Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit.
Hierauf findet die alte Satzung Anwendung.
Für Verlängerungen findet die neue Satzung Anwendung.
Bei einer vor Inkrafttreten dieser Satzung unbefugt aufgenommenen und noch andauernden
Sondernutzung gelten die Bestimmungen der neuen Satzung.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
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wurde nicht durchgeführt
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
3. der/die Bürgermeister/in hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kerpen gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem/der Bürgermeister/in der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden.
Kerpen, den
Marlies Sieburg
Bürgermeisterin
Anlage zur Sondernutzungssatzung
der Stadt Kerpen vom
Gebührentarif zu § 8
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr.
2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet.
3. Die Mindestsondernutzungsgebühr für die Erlaubnis von
Sondernutzungen beträgt 10,00 €.
Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen richten sich nach der Marktstandsgebührenordnung der Stadt Kerpen in der jeweils gültigen Fassung.
B. Gebührentarife
Tarifstelle
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Art der Sondernutzung
Aufstellen von Baubuden,
Gerüsten, Baugeräte, Baumaschinen, Baustofflagerungen,
Arbeitswagen
Schuttcontainer und Materiallagerungen aller Art, die
länger als 48 Std. andauern
Aufstellen von Tischen und
Stühlen zur gewerblichen Bewirtung von Gästen
Informations- und Werbestände
oder -fahrzeuge
Warenauslagen vor Ladenlokalen
Erlaubnispflichtige Automaten,
Vitrinenschaukästen an der
Stätte der Leistung
Werbeanlagen, die die Abmessungen nach § 4 Buchst. b)
überschreiten
Masten (für Freileitungen,
Fahnen o.ä.), soweit sie nicht
Zwecken der öffentlichen Versorgung und des öffentlichen
Verkehrs dienen.
Aufstellen von Zelten für Nachbarschaftsfeste
Verkaufseinrichtungen/Dienstleistungen/Verkaufsstände die ohne feste
Verbindung mit einer baul.
Anlage oder dem Boden aufgestellt werden / Verkaufswagen
im Reisegewerbe
Restauration mit fester Anbindung auf öffentlichen Plätzen
Film- und Fernsehaufnahmen,
die nicht der Berichterstattung
dienen, auf Straßen mit
a) überörtlichem Verkehr
b) örtlichem Verkehr
c) Anliegerverkehr
Sondernutzungsgebühr/qm/Monat
4,00 €
4,00 €
zusammenhängender
Antrag ab 4 Mon.
3,00€
sonstige
4,00€
3,00 €
5,00 €
4,00 €
6,00 €
12,00 €/Stück
20,00€/Stück
45,00 €/Tag
100,00€/Monat
500,00 €/Tag
375,00 €/Tag
150,00 €/Tag
Für die in dieser Auflistung nicht genannten Arten der Sondernutzung bestimmt die Stadt
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2048.doc
-9-
Kerpen, in welche Rubrik sie fällt.