Daten
Kommune
Kerpen
Größe
351 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 1 – Übersichtsplan
Stadt Kerpen
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 2 – Stellungnahmen TöB
Öffentliche Auslegung vom 25.09.2006 – 27.10.2006
T1
Amt für Agrarordnung, Postfach 1562, 53865 Euskirchen, 10.11.06
Keine Anregung, Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind
nicht vorgesehen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T2
Erftverband, Postfach 1329, 50103 Bergheim, 04.10.06
Der Erftverband begrüßt die Versickerung von Niederschlagswasser im Sondergebiet
2 (Kleinanlieferplatz). Im Sondergebiet 1 (Abfallbehandlungsanlage) ist es zur Minderung der Einleitmengen in das Hubertusfließ zu empfehlen, das Dachflächenwasser
ebenfalls zu versickern. Ebenso kann mit unbelasteten Niederschlagswasser verfahren werden. Des weitren bestehen gegen die Maßnahmen keine Bedenken, wenn die
Stellungnahme des Erftverbandes vom 29.06.2005 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
Stellungnahme des Erftverbandes vom 29.06.2005:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen dann keine Bedenken, wenn folgende
Hinweise und Anregungen bei der Detailplanung berücksichtigt werden: Die
Schmutzwassermenge, die der Kläranlage zugeführt wird sowie die Einleitmenge des
Niederschlagswassers darf durch die Änderung nicht zu einer Erhöhung führen.
Schon jetzt sollten die Möglichkeiten zur Nutzung des Niederschlagswassers (z.B. als
Prozesswasser) geprüft werden.
Abwägungsvorschlag: Die Anregung wird berücksichtigt.
Im Sondergebiet 1 (Abfallbehandlungsanlage) wird das Niederschlagswasser zukünftig einer ca. 1.800 m² großen Versickerungsmulde am nördlichen Rand des Plangebietes zugeführt. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis liegt vor. Bis zur
Realisierung der geplanten Maßnahmen wird die vorhandene und wasserrechtlich
genehmigte Regenwasserentsorgung beibehalten. Niederschlagswasser von den
Verkehrsflächen werden in einem Regenrückhaltebecken gesammelt und mit Tankfahrzeugen abgefahren.
Im Sondergebiet 2 (Kleinanlieferplatz) wird das Niederschlagswasser von Dach- und
Verkehrsflächen wie bisher nach geeigneter Vorreinigung (Schlammfang, Benzinabscheider) einer Versickerungsmulde in der angrenzenden Wiese zugeführt
Weitergehende technischen Details der Grundstücksentwässerung werden im Rahmen der jeweiligen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt. Im Bebauungsplan werden hierzu keine Aussagen getroffen. Im Rahmen der Anlagenplanung
wird geprüft, in welcher Weise das Regenwasser für betriebliche Zwecke eingesetzt
werden kann.
T3
Infracor GmbH, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, 27.09.06
Im Plangebiet verlaufen keine von Infracor betreuten Fernleitungen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 2 – Stellungnahmen TöB
T4
Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, Bahnstraße 3, 50126
Bergheim, 12.10.06
Keine Anregungen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T5
RWE Power AG, Zentrale, Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen, 50416 Köln,
01.12.04
Die RWE Power AG verweist auf die Stellungnahme PBF-UL Fuß vom 01.12.04 und
hat darüberhinaus keine Anregungen.
Stellungnahme vom 01.12.04
Hinweis auf Kabel, Rohrleitungen, Brunnen und Grundwassermessstellen im Plangebiet. Die aktiven Brunnen und die aktiven Grundwassermessstellen sind zu erhalten.
Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt.
Kabel und Rohrleitungen, die von den Baumaßnahmen betroffen sind, werden in Abstimmung mit der RWE Power verlegt (z.B. im östlichen Plangebiet, vorhandener
Wirtschaftsweg). Von den dargestellten Brunnen und Messstellen ist lediglich der als
„inaktiv“ gekennzeichnete Brunnen V413 im Bereich der bestehenden Aufbereitungsanlage betroffen. Dieser Brunnen wird im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen (Hinweise u. Empf. Nr. 4).
T6
Neuapostolische Kirche NRW, Postfach 102842, 44028 Dortmund, 26.09.06
Keine Anregungen oder Bedenken. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T7
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Postfach 1240, 50102 Bergheim, 08.11.04
Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis auf bestehende Leitungstrassen (Strom,
Wasser, Gas). Weitere grundsätzliche Hinweise zur Entwidmung von öffentlichen
Grundstücksflächen und zur ggf. notwendigen Leistungsanpassung. Versorgungsleitungen sollen nicht mit Bäumen und Sträuchern überbaut werden. Die DVGW Richtlinie „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ soll berücksichtigt
werden. Veränderungen an den Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich
z.Zt. nicht geplant.
Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Ein entsprechender
Hinweis wurde aufgenommen (Hinweise und Empfehlungen, Nr. 4)
T8
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Transportnetz Gas,
Postfach 104451, 44044 Dortmund, 05.11.04
Keine Bedenken. Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas betreuten
Gasleitungen betroffen. Neuverlegungen sind nicht vorgesehen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 2 – Stellungnahmen TöB
T9a
Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln, 24.10.06
zum FNP: Keine Anregungen und Hinweise aus Sicht des Immissionsschutzes. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T9b
Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln, 24.10.06
Keine Anregungen und Hinweise aus Sicht des Immissionsschutzes.
Zum BP: Keine Anregungen und Hinweise aus Sicht des Immissionsschutzes. Das
STUA Köln weist auf einen redaktionellen Fehler hin. Es handelt sich bei der Anlage
um eine Anlage der Nr. 8.6, Spalte 1 a,b. Im Text steht aber 8.6, Spalte 2 a,b. Das
STUA Köln regt an, den Fehler zu berichtigen.
Abwägungsvorschlag: Die entsprechende textliche Festsetzung wurde geändert
T10
Landesbetrieb Wald und Holz.NRW (Forstamt Bonn – Kottenforst-Ville -, Flerzheimer
Allee 15, 53125 Bonn, 16.10.2006
1. Grundsätzliches
Gegen die 49. Änderung des FNP und den Bebauungsplan MA 313 bestehen keine
Bedenken. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
2. Zu den geplanten externen Ausgleichsflächen (Aufforstung)
Bei der Aufforstung der externen Flächen (3,5 ha) ist Forstware geeigneter Herkünfte
zu verwenden (Anlage B3, Seite 6).
Der Pflanzverband erscheint mit 1x1 m etwas eng gewählt – alternativ wird 1,5x1 m
vorgeschlagen.
Weiter ist das Verhältnis von 30% Bäumen und 70% Sträuchern absolut ungeeignet
für die Anlage von Wald. Als Grundbestand sollte ein Stieleichen – Hainbuchenwald
gewählt werden (Quercus robur / Carpinus betulus). Das Mischungsverhältnis sollte
dabei 75:25 betragen, d.h. jede 4. Pflanze eine Hainbuche. Bergahorn (Acer pseudoplatanus) kann dabei in Gruppen über die Fläche verteilt mit eingebracht werden.
Die Waldfläche ist mit einem abgestuften Waldrand zu umgeben, der, ohne den vorgelagerten Krautsaum, mindestens 15 m betragen sollte. Hier können Sträucher nach
Artenliste 2 gepflanzt werden. Darüber hinaus sollte hier Feldahorn (Acer campestre)
und Hainbuche (Carpinus betulus) für die höhere Waldrandstufe sowie in kleinen
Gruppen Vogelkirsche (Prunus avium) und Wildbirne (Pyrus communis) zum Einsatz
kommen.
Der Landesbetrieb weist besonders darauf hin, dass der Sicherung des Krautsaumes
hin zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen eine besondere Bedeutung zukommt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es besonders auf der ehemaligen Wiesenfläche zu Mäuseschäden kommen kann. Nachbesserungen in den Folgejahren
sind also unbedingt mit einzuplanen, so dass die endgültige Abnahme erst mit gesicherter Kultur erfolgen kann. Der Landesbetrieb bietet forstfachliche Beratung und
Durchführung an.
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 2 – Stellungnahmen TöB
3. Zum Monitoring
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahme (Anlage von Waldfläche) ist Aufgabe des Forstamtes. Ohne das BPlanverfahren würde es sich um eine, durch das Forstamt genehmigungspflichtige
Erstaufforstung handeln.
Abwägungsvorschlag:
Den Anregungen zur Aufforstung kann nicht gefolgt werden.
Die geplante Ersatzmaßnahme wurde von der Remondis Rheinland GmbH in enger
Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises entwickelt. Die Hinweise der Unteren Landschaftsbehörde wurden bei der Planung berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der geplanten Pflanzmaßnahmen stehen Belange des Natur- und Artenschutzes. Waldwirtschaftliche Überlegungen wie sie vom Landesforstamt vorgetragen werden, müssen in diesem Falle zurücktreten. Im Interesse eines funktionalen
Ausgleichs soll ein Biotopgefüge entstehen, das denjenigen Biotopen ähnelt, die
durch den Eingriff verloren gehen (Böschung, Sträucher, Gehölzgruppen). Mit der
geplanten Erweiterung des Industriestandortes ist keinerlei Eingriff in Wald verbunden
(siehe auch Stellungnahme des Landesforstamtes im Vorverfahren). Die geplante
vielfältige und kleinteilig strukturierte Pflanzung wird auch einen geeigneten Beitrag
zur Anreicherung der strukturarmen Landschaft leisten. Sie fügt sich harmonisch in
die vorhandene Gehölzstruktur ein.
Die fachlichen Hinweise zur Gestaltung der Gehölzränder werden bei der Realisierung der Gehölzpflanzung berücksichtigt. Eine Erstaufforstungsgenehmigung ist nach
Auskunft des Forstamtes in diesem Fall nicht erforderlich, da die Pflanzmaßnahme im
Rahmen eines Bebauungsplanes vorgenommen wird. Die Stadt Kerpen wird die fachliche Unterstützung des Landesforstamtes bei der Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen in Anspruch nehmen.
T11
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf, 05.10.06
Es ist geplant eine Fläche als „Sondergebiet Abfallbehandlungsanlage“ auszuweisen.
Eine maximale Bauhöhenangabe kann den Unterlagen nicht entnommen werden.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude, Gebäudeteile, sonstige
bauliche Anlagen, „untergeordnete Gebäudeteile“ oder Aufbauten wie z.B. Antennenanlagen geplant und realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 15
m über Grund übersteigen. Sollte dies der Fall sein, bittet die Wehrbereichsverwaltung in jedem Einzelfall eine erneute Abstimmung durchzuführen.
Darüberhinaus bestehen gegen die Realisierung der Planung – unter ausschließlicher
Berücksichtigung der von der Behörde zu vertretenden Belange – in der vorliegenden
Form grundsätzlich keine Bedenken.
Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Ein entsprechender
Hinweis wurde aufgenommen (Hinweise u. Empfehlungen, Nr. 5).
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 2 – Stellungnahmen TöB
T12
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Gartenstraße 11a, 50765 Köln, 25.10.2006
Durch die Planungen sind landwirtschaftliche Flächen betroffen. Zum einen wird für
die Erweiterung der Betriebsfläche nach Osten ca. 0,5 ha Ackerfläche in Anspruch
genommen. Darüberhinaus sollen als externe Ausgleichsmaßnahmen ca. 2,5 ha Ackerflächen aufgeforstet werden.
Auch wenn die Inanspruchnahme dieser 3,0 ha landwirtschaftlicher Flächen an diesem Standort noch überschaubar ist, so ist es aus landwirtschaftlicher Sicht der Verlust von Ackerflächen in dieser Region durch weitere großflächige Maßnahmen im
Rahmen der Verlegung der A4 ein sehr schwerwiegendes Problem.
Die konkret geplante Aufforstung auf den Flurstücken 67 und 69, Flur 34 in der Gemarkung Blatzheim sollte in nord-südlicher Richtung erfolgen mit einer geraden
Flucht in östlicher Richtung, damit die Bewirtschaftung der nach Osten anschließenden verbleibenden Flächen wirtschaftlich sinnvoll möglich bleibt. Die Abstände der
Bepflanzung zum bestehenden als auch zu dem neu zu erstellenden Wirtschaftsweg
und der landwirtschaftlichen Fläche ist so zu bemessen, dass die Nutzung jeweils
auch noch in einigen Jahrzehnten störungsfrei möglich ist. Außerdem sollte durch
Einsaat von Gräsern und Kräutern eine erhöhte Unkrautbildung durch Samenflug
entgegengesteuert werden und durch die Pflege der Anpflanzungen festgelegt , geregelt und abgesichert werden.
Abwägungsvorschlag:
Die in Anspruch genommenen Ackerflächen befinden sich im Besitz der Remondis
Rheinland GmbH. Auf diesen Flächen soll in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem geplanten Eingriff die nach einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Flächen
sind aufgrund ihrer Lage für die geplanten Gehölzpflanzungen geeignet. Die Maßnahme wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt. Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche muss im Interesse einer langfristigen Sicherung der öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis in Kauf genommen werden. Alternative Flächen im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs stehen
nicht zur Verfügung. Die angesprochenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der
Verlegung der A4 sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die fachlichen Hinweise zur konkreten Umsetzung der geplanten Gehölzpflanzung werden bei
der Realisierung der Maßnahme berücksichtigt.
T13
NABU Rhein-Erft e.V., Friesheimer Busch, 50374 Erftstadt, 26.10.06
Im Grundsatz hat der NABU keine Bedenken gegen die Aufstellung des FNP/BP für
die Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, da es sich überwiegend um die Umwandlung einer lt. Rekultivierungsplan von 1996 befristeten Anlage in eine dauerhafte handelt, d.h., dass keine Inanspruchnahme neuer Betriebsflächen erfolgt mit Ausnahme
der 0,5 ha am Ostrand. Damit eröffnen sich auch Möglichkeiten, die im Hinblick auf
die zeitliche Befristung errichtete Anlage zu optimieren u.a. bezüglich der Emissionen
bzw. sie zu ertüchtigen.
Stadt Kerpen
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 2 – Stellungnahmen TöB
Allerdings hält der NABU die Ausgleichsfläche von 3,5 ha extern angesichts der dauerhaft versiegelten Betriebsfläche von 5,8 ha für zu gering. Immerhin entfallen diese
5,8 ha bei der Rekultivierung der Deponie. Die Differenz von 2,3 ha muss nach Ansicht des NABU nicht zwingend als Aufforstung ausgewiesen werden. Die Anlage
artenreicher Wiesen ist auf den nicht allzu hoch bewerteten landwirtschaftlichen Flächen ebenfalls eine Alternative.
Der NABU regt an, der Nutzung des Deponiegases Vorrang zu geben vor dem Abfackeln.
Abwägungsvorschlag:
Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erfolgte anhand der „Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“. Zum Ausgleich werden neben Maßnahmen im Plangebiet selbst externe
Maßnahmen auf den Flurstücken 57, 67 und 69 durchgeführt. Die Ausgleichsmaßnahme wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt. Sie ist sachgerecht und nicht zuletzt aufgrund ihres funktionalen und räumlichen Zusammenhangs mit dem bevorstehenden Eingriff an der gewählten Stelle
sinnvoll. Zusätzlicher Ausgleichsbedarf besteht nicht.
Die Anregung zur Nutzung des Deponiegases zielt auf innerbetriebliche technische
Abläufe, die nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind. Der Anregung kann nicht
gefolgt werden.
T14
Straßen.NRW. Niederlassung Euskirchen, Postfach 120261, 53874 Euskirchen,
16.10.2006
Gegen die Bauleitplanung bestehen keine Bedenken. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
Hinweis:
Es liegen keine Stellungnahmen von Bürgern vor.
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Anlage 3 – Zusammenfassung der Begründung
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden an dieser Stelle lediglich die wichtigsten planerischen Rahmenbedingungen auf FNP- Ebene sowie die erheblichen Umweltauswirkungen kurz dargestellt. Ausführliche Informationen zur Planung können der Begründung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr.- MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ (ca. 50 Seiten) und den Fachgutachten entnommen werden (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Geruchsgutachten, Schallimmissionsprognose).
Anlass
Die Remondis GmbH Rheinland beabsichtigt, die vorhandene Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) am Standort Haus Forst zu modernisieren und zu erweitern.
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang einer grundsätzlich veränderten Abfallpolitik zu sehen. Nach dem Prinzip „Abfallverwertung statt Deponierung“ soll
zukünftig die Masse des Hausmülls stofflich bzw. energetisch verwertet werden. Laut TA Siedlungsabfall können z.B. seit Juni 2005 nur noch sog. inerte
Stoffe (chemisch nicht reagierende Stoffe, z.B. Steine, Keramik, Bauschutt)
in Deponien abgelagert werden.
Die Remondis GmbH Rheinland beabsichtigt, die vorhandene Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) den veränderten umweltrechtlichen
Rahmenbedingungen anzupassen.
Gebietsentwicklungsplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt
Region Köln, 2001) ist das Plangebiet wie folgt dargestellt:
nördliches Plangebiet:
südliches Plangebiet:
Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, Zweckbestimmung: Abfalldeponie,
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, überlagert mit dem Entwicklungsziel: Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom Februar 2005 bestätigt,
dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestehen (Anpassungsbestätigung gemäß § 32 Landesplanungsgesetz NW).
Weite Teile des Siedlungsraumes nördlich der Bahnstrecke sind langfristig
für den Braunkohletagebau vorgesehen (Tagebau Hambach).
Wirksamer Flächennutzungsplan (FNP)
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) ist das
Plangebiet überwiegend als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Verwertung oder Beseitigung von festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen“ mit
der Zweckbestimmung „Müllkippe“ dargestellt. Teile des südöstlichen Plangebietes sind als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Stadt Kerpen
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49. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst", Stadtteil Manheim
Anlage 3 – Zusammenfassung der Begründung
Das Plangebiet ist darüber hinaus von aktuellen Änderungen des FNP betroffen. Die 39. Änderung des FNP „Grünvernetzung“ sieht eine Biotopvernetzung entlang der Bahnstrecke Köln-Aachen vor. Für das Plangebiet sind
„Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. Flächen zur Umsetzung sonstiger Begrünungsmaßnahmen“ u.a. auf dem Deponiegelände und den südlich angrenzenden Ackerflächen vorgesehen. Der
Bebauungsplan entspricht dieser Darstellung indem er insgesamt 3,5 ha externe Ausgleichsfläche (Aufforstung) in diesem Bereich festsetzt.
Die 23. Änderung des FNP „Abgrabungs-Konzentrationszonen“ (im Verfahren) entwickelt ein Gesamtkonzept für die Kies- und Sandabgrabungen im
Stadtgebiet Kerpen, das gleichermaßen eine stabile Rohstoffversorgung garantieren und eine möglichst umweltschonende Abbautätigkeit sicherstellen
soll. Östlich der Mülldeponie Haus Forst ist die Abgrabungskonzentrationszone IV (Dorsfeld) dargestellt. Der Bebauungsplan steht den Darstellungen
der FNP- Änderung nicht entgegen.
Geplante Darstellung im geänderten Flächennutzungsplan
Die 49. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung. Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) dargestellten:
„Flächen für Versorgungsanlagen, für die Verwertung oder Beseitigung
von festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Müllkippe“ sowie die
Flächen für die Landwirtschaft zu ändern in
„Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage“.
Zusammenfassung des Umweltberichtes
Siehe auch: Anlage 6 um Bebauungsplan Nr. MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Für die Planung wurde ein Umweltbericht angefertigt.
Mit dem Vorhaben sind erhebliche Umweltauswirkungen durch die Versiegelung des Bodens und durch den Verlust von Lebensraum für Tiere und
Pflanzen verbunden. Die negativen ökologischen Auswirkungen werden
durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen im Plangebiet (private
Grünflächen) bzw. im Anschluss an das Betriebsgelände auf von der Remondis GmbH Rheinland bereitgestellten Flächen ausgeglichen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- Gebiete) sind nicht betroffen. Ebenso werden keine natürlichen Lebensräume von streng geschützten
Arten durch die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verbundenen
Vorhaben zerstört. Aufgrund der großen Abstände der geplanten Anlage von
den umliegenden Weilern und Ortsteilen, der günstigen Windverhältnisse,
der leistungsfähigen Verkehrsanbindung und nicht zuletzt wegen der gewerblichen Vorprägung des Raumes (Mülldeponie, Kiesgruben, Kalkwerk,
Bahn, Windkraftanklagen, etc.) ist das Plangebiet zur Aufnahme abfallwirtschaftlicher Anlagen geeignet. Auswirkungen auf Menschen treten nicht in
unzulässigem Maße auf.