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Beschlussvorlage (Anlage zum Antrag A 08/0905, Beleuchtung der Erper Str. im Bereich der Einmündung "Ahremer Lichweg" (Querungshilfe))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
22.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage zum Antrag A 08/0905, Beleuchtung der Erper Str. im Bereich der Einmündung "Ahremer Lichweg" (Querungshilfe)) Beschlussvorlage (Anlage zum Antrag A 08/0905, Beleuchtung der Erper Str. im Bereich der Einmündung "Ahremer Lichweg" (Querungshilfe))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 55/2006 Az.: 6619-3337/31 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 06.01.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 22.02.2006 Bemerkungen Anlage zum Antrag A 08/0905, Beleuchtung der Erper Str. im Bereich der Einmündung "Ahremer Lichweg" (Querungshilfe) Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan 2006 des Eigenbetriebes Straßen in Höhe von ca. 16.000,00 €. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 06.01.2006 Beschlussentwurf: Nach Genehmigung der Mittel im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen wird die beantragte Beleuchtungsanlage in einer konventionellen Bauweise („Kabelanlage“)errichtet. Begründung: Antrag des Herrn StV Herwartz mit der Bitte um Überprüfung, ob auch Solarleuchten errichtet werden können. Betrachtung der Investitionskosten 1. Anlage konventionell mit Erdkabel ca. 16.000,00 € bei drei Leuchten 2. Anlage mit Solarleuchten ca. 18.000,00 € bei vier Leuchten. Wirtschaftlichkeit Zu 1.) Drei Leuchten auf 8,00 m Lichtpunkthöhe (LPH) zu je ca. 70 W HST Betriebszeit während der gesamten Nachtzeit Jahresstromverbrauch: ca. 40,00 €/ Stück x 3 = 120,00 € / Jahr Zu 2.) Vier Solarleuchten auf 4,50 m LPH zu je 18 W max. Betriebszeit nur wenige Stunden in der Nacht, abhängig vom Tageslicht. Erneuerung der Akkus: bei 4 Leuchten x 250,00€/ Akku = 1000,00 € Alle 2 Jahre erforderlich = 500,00 € / Jahr Bewertung: Bei der Erper Straße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße mit einer durchgehenden Beleuchtung innerhalb der Ortsdurchfahrt. Auch im weiteren Verlauf ist eine durchgängige Ausleuchtung bis zur Querungshilfe sicherlich der Verkehrssituation angemessen. Da eine Solaranlage jedoch nur stundenweise in Betrieb genommen werden kann (wegen der Speicherung und Aufladung der erforderlichen Energie), scheidet sie eigentlich schon deswegen für eine Erweiterung der bestehenden Beleuchtung aus. Bei einer Solaranlage ist die Lichtpunkthöhe wegen der schwächeren Leuchtkapazität auf max. 4,5 m begrenzt. Hierdurch muss der Abstand der Leuchten entsprechend enger gesetzt werden. Weil somit der Abstand der Leuchten durch die Lichtpunkthöhe bestimmt wird, reichen im vorliegenden Fall bei einer Solaranlage (LPH= 4,50 m) drei Leuchten nicht aus, sodass hierbei unbedingt vier Solarleuchten erforderlich sind. Bei einer „Kabelanlage“ reichen aufgrund der LPH von 8,00 m schon drei Leuchten aus. Jede Solarleuchte besitzt ihre eigene Kollektorfläche sowie ihre eigenen Akku. Beide Teile sind besonders Vandalismus und Diebstahl gefährdet. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile halte ich den Einsatz einer Solaranlage in diesem Einzelfall nicht für geeignet. (Bösche) -2-