Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
15.05.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 228/2007
Az.: 40 30-00
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 25.04.2007
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
15.05.2007
Bemerkungen
Antrag bzgl. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anmeldeverfahrens für das
Schuljahr 2008/2009
Finanzielle Auswirkungen:
Der Antrag berührt nicht den Etat; Haushaltsmittel für Schülerbeförderung stehen zur Verfügung.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.04.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch das neue Schulgesetz wurde die Aufhebung der Schulbezirksgrenzen zum Schuljahr
2008/09 festgelegt. Aus diesem Grunde wurden bereits – zwar nicht mit der
Stadtschulleiterkonferenz – jedoch mit allen Leiterinnen und Leitern der städtischen Grundschulen
diese Thematik erörtert. Zwischen allen Beteiligten besteht Konsenz über die in der A57/2007
vorgeschlagenen Festlegung der Zügigkeiten für die einzelnen Grundschulen.
Gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) hat jedes Kind einen
Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule im Rahmen der
vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten. Im Falle eines Anmeldeüberhanges führt die
Schule nach §1 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der
Grundschule ein Aufnahmeverfahren durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde
vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht
im Übrigen die folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran:
1. Geschwisterkinder
2. Schulwege
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
5. ausgewogenen Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
Mit der Festlegung der Zügigkeiten (siehe A57/2007) stellt der Schulträger sicher, dass die
einzelne Schule nicht überfrequentiert wird. Mit der ebenfalls in der A57/2007 vorgeschlagenen
Übernahme der Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler, die entweder die nächstgelegene oder
die nach den bislang gültigen Schulbezirken zuständige Grundschule besuchen, kann der
Schulträger die Auslastung der Schulen steuern.
Nach wie vor ist das Anmeldeverfahren bis zum 15.11. des Jahres, welches dem Beginn der
Schulpflicht vorausgeht, abzuschließen. Der genaue Termin des diesjährigen Anmeldeverfahrens
wird mit den Leitungen der Grundschulen noch vor den Sommerferien abgestimmt; die
Erziehungsberechtigten werden voraussichtlich im September entsprechend informiert.
Die bisherige Schülerbeförderung der Grundschülerinnen und Schüler stellt sich wie folgt dar:
1. Grundschule Lechenich-Nord
Fahrschüler nur im Einzelfall
2. Grundschule Lechenich-Süd
tlw. Lechenich, Ahrem, Herrig
3. Donatus-Grundschule
tlw. Liblar
4. Erich-Kästner-Grundschule
Willy-Brandt-Straße, Haus Buschfeld, Blessem/Frauenthal
5. Janusz-Korczak-Grundschule
Friesheim, Niederberg, Borr/Scheuren
6. Grundschule Gymnich
Dirmerzheim
7. St.-Barbara-Concordia-Grundschule
Köttingen
Grundsätzlich sind die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Durchführung des
Anmeldeverfahrens verantwortlich. Die von den Schulleitungen gewünschten Hilfestellungen beim
Anmeldeverfahren werden selbstverständlich gewährt, müssen jedoch konkret noch abgestimmt
werden. Z. Zt. besteht – über die im A57/2007 vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus - für den
Schulträger keine weitere Möglichkeit der Einflussnahme.
In Vertretung
(Erner)
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