Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2008/2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
15.05.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2008/2009) Antrag (Antrag bzgl. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2008/2009)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 228/2007 Az.: 40 30-00 Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 25.04.2007 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Schulausschuss Betrifft: Termin 15.05.2007 Bemerkungen Antrag bzgl. Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2008/2009 Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt nicht den Etat; Haushaltsmittel für Schülerbeförderung stehen zur Verfügung. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.04.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Durch das neue Schulgesetz wurde die Aufhebung der Schulbezirksgrenzen zum Schuljahr 2008/09 festgelegt. Aus diesem Grunde wurden bereits – zwar nicht mit der Stadtschulleiterkonferenz – jedoch mit allen Leiterinnen und Leitern der städtischen Grundschulen diese Thematik erörtert. Zwischen allen Beteiligten besteht Konsenz über die in der A57/2007 vorgeschlagenen Festlegung der Zügigkeiten für die einzelnen Grundschulen. Gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten. Im Falle eines Anmeldeüberhanges führt die Schule nach §1 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule ein Aufnahmeverfahren durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen die folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: 1. Geschwisterkinder 2. Schulwege 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen 5. ausgewogenen Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache. Mit der Festlegung der Zügigkeiten (siehe A57/2007) stellt der Schulträger sicher, dass die einzelne Schule nicht überfrequentiert wird. Mit der ebenfalls in der A57/2007 vorgeschlagenen Übernahme der Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler, die entweder die nächstgelegene oder die nach den bislang gültigen Schulbezirken zuständige Grundschule besuchen, kann der Schulträger die Auslastung der Schulen steuern. Nach wie vor ist das Anmeldeverfahren bis zum 15.11. des Jahres, welches dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, abzuschließen. Der genaue Termin des diesjährigen Anmeldeverfahrens wird mit den Leitungen der Grundschulen noch vor den Sommerferien abgestimmt; die Erziehungsberechtigten werden voraussichtlich im September entsprechend informiert. Die bisherige Schülerbeförderung der Grundschülerinnen und Schüler stellt sich wie folgt dar: 1. Grundschule Lechenich-Nord Fahrschüler nur im Einzelfall 2. Grundschule Lechenich-Süd tlw. Lechenich, Ahrem, Herrig 3. Donatus-Grundschule tlw. Liblar 4. Erich-Kästner-Grundschule Willy-Brandt-Straße, Haus Buschfeld, Blessem/Frauenthal 5. Janusz-Korczak-Grundschule Friesheim, Niederberg, Borr/Scheuren 6. Grundschule Gymnich Dirmerzheim 7. St.-Barbara-Concordia-Grundschule Köttingen Grundsätzlich sind die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Durchführung des Anmeldeverfahrens verantwortlich. Die von den Schulleitungen gewünschten Hilfestellungen beim Anmeldeverfahren werden selbstverständlich gewährt, müssen jedoch konkret noch abgestimmt werden. Z. Zt. besteht – über die im A57/2007 vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus - für den Schulträger keine weitere Möglichkeit der Einflussnahme. In Vertretung (Erner) -2-