Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Vertrag
zwischen
der
katholischen Kirchengemeinde St. Pantaleon
Luxemburger Str. 29
50374 Erftstadt
- nachfolgend Kirchengemeinde genannt -
und dem
Amt für Jugend, Familie und Soziales
der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
- nachfolgend Stadt Erftstadt genannt -
Vorbemerkung:
Die Kirchengemeinde ist Trägerin der dreigruppigen Tageseinrichtung für Kinder in ErftstadtErp. Die Stadt Erftstadt übernimmt ab dem 01.08.2008 die Finanzierung der nachfolgend
benannten Gruppe dieser Einrichtung, in der Erwartung, dass nach Absprache mit der Stadt
Erftstadt bis zu 5 Kinder unter 3 Jahre gem. der Vereinbarung zur Ausgestaltung des § 9 Abs. 4
GTK in die Einrichtung aufgenommen werden:
3. Kindergartengruppe (Regelgruppe) ......................
...................................................................................
Hierzu vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:
1.
Die Stadt Erftstadt übernimmt die Betriebskosten für die vorgenannte Gruppe dieser
Einrichtung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und der zugehörigen Betriebskostenverordnung in ihrer jeweiligen Fassung zu 100 % durch entsprechende Zuschüsse.
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2.
Betriebskosten in diesem Sinne sind:
2.1.
ein Drittel der Personalkosten einschließlich der Pauschalen für Personalnebenkosten
und Fortbildung gem. § 1 BKVO der gesamten Einrichtung (außer den Kosten einer/es
Berufspraktikantin/ten),
2.2.
die Grund- und die Erhaltungspauschale für diese Gruppe (§ 2 Abs. 4 BKVO),
3.
Die Stadt Erftstadt übernimmt zusätzlich entsprechend dem unter Ziffer 2.1 vereinbarten
Anteil die Verwaltungskosten, die mit 2 % des Drittels der Gesamtbetriebskosten der
Einrichtung beziffert werden.
4.
Die Stadt Erftstadt verpflichtet sich, sich an dem notwendigen Erhaltungsaufwand im
Sinne des § 2 Abs. 3 der Betriebskostenverordnung (BKVO) mit einem drittel Anteil zu
beteiligen, soweit die Reparaturrücklage und die Erhaltungspauschalen hierzu nicht
ausreichen.
Bei dringend erforderlichen Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Gebäudes, zur Erneuerung von großen Betriebseinrichtungen, zur Wiederherstellung der erforderlichen
Spielflächen und sonstigen Außenanlagen sowie zur Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, verpflichtet sich die Kirchengemeinde, nach Abstimmung mit der
Stadt Erftstadt, Zuwendungen im Sinne der Landesrichtlinien vom 10.04.1992 (MBl. NW
S. 630) zu beantragen. Danach verbleibende nicht gedeckte Aufwendungen der
Kirchengemeinde übernimmt die Stadt Erftstadt zu einem Drittel.
5.
Für die Antragstellung der Kirchengemeinde sowie die Zahlung und Abrechnung der
Zuschüsse der Stadt Erftstadt nach diesem Vertrag gilt § 23 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und die zugehörige Verfahrensverordnung
sinngemäß.
6.
Für die Aufnahme der Kinder in diese Gruppe gelten die Aufnahmekriterien der Kirchengemeinde.
7.
Wird mangels Anmeldungen die für eine volle Anerkennung der Betriebskosten erforderliche Mindestgruppenstärke der Einrichtung auch nach einer vorherigen Absprache mit
dem örtlichen Jugendhilfeträger nicht erreicht, erstattet die Stadt der Kirchengemeinde
alle daraus resultierenden Zuschusskürzungen. Für diesen Fall verpflichtet sich die
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Kirchengemeinde, auf Vorschlag der Stadt Erftstadt auch Kinder in diese Gruppe
aufzunehmen, die nicht den Aufnahmekriterien der Kirchengemeinde entsprechen.
8.
Dieser Vertrag gilt ab dem 01.08.2008 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist von jeder
Vertragspartei jeweils zum Ende eines Kindergartenjahres kündbar. Die schriftliche
Kündigungserklärung muss mindestens neun Monate vorher dem Vertragspartner
zugegangen sein.
9.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
10.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich
und wirtschaftlich am nächsten kommt.
11.
Für
den
Fall
von
Änderungen
der
gesetzlichen
Regelungen
zur
Betriebskostenfinanzierung wird vereinbart, dass dieser Vertrag im gegenseitigen
Einvernehmen an die geänderten Vorschriften angepasst werden soll, wobei es das Ziel
ist, dass die Kirche keine Eigenmittel (Trägeranteil) für die von der Stadt Erftstadt
sonderfinanzierten Gruppe zu tragen hat.
Erftstadt, den ……………
................, den
Für die Stadt Erftstadt
Für die Kirchengemeinde
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