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Beschlussvorlage (Vertrag mit Bliesheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Vertrag mit Bliesheim) Beschlussvorlage (Vertrag mit Bliesheim) Beschlussvorlage (Vertrag mit Bliesheim)

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Inhalt der Datei

Vertrag zwischen der katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Marienstr. 7 50374 Erftstadt - nachfolgend Kirchengemeinde genannt - und dem Amt für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt - nachfolgend Stadt Erftstadt genannt - Vorbemerkung: Die Kirchengemeinde ist Trägerin der zweigruppigen Tageseinrichtung für Kinder in ErftstadtBliesheim. Die Stadt Erftstadt übernimmt ab dem 01.08.2008 die Finanzierung der nachfolgend benannten Gruppe dieser Einrichtung, in der Erwartung, dass nach Absprache mit dem Jugendamt bis zu 5 Kinder unter 3 Jahre gem. der Vereinbarung zur Ausgestaltung des § 9 Abs. 4 GTK in die Einrichtung aufgenommen werden: 2. Kindergartengruppe (Regelgruppe). Hierzu vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 1. Die Stadt Erftstadt übernimmt die Betriebskosten für die vorgenannte Gruppe dieser Einrichtung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und der zugehörigen Betriebskostenverordnung in ihrer jeweiligen Fassung zu 100 % durch entsprechende Zuschüsse. T3461.doc -2- 2. Betriebskosten in diesem Sinne sind: 2.1. die Hälfte der Personalkosten einschließlich der Pauschalen für Personalnebenkosten und Fortbildung gem. § 1 BKVO der gesamten Einrichtung (außer den Kosten einer/s Berufspraktikantin/ten), 2.2. die Grund- und die Erhaltungspauschale für diese Gruppe (§ 2 Abs. 4 BKVO), 3. Die Stadt Erftstadt übernimmt zusätzlich 2 % der hälftigen Gesamtbetriebskosten der Einrichtung im Sinne der Ziff. 2 als Verwaltungskostenanteil. 4. Die Stadt Erftstadt verpflichtet sich, sich an dem notwendigen Erhaltungsaufwand im Sinne des § 2 Abs. 3 der Betriebskostenverordnung (BKVO) mit einem hälftigen Anteil zu beteiligen, soweit die Reparaturrücklage und die Erhaltungspauschalen hierzu nicht ausreichen. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Gebäudes, zur Erneuerung von großen Betriebseinrichtungen, zur Wiederherstellung der erforderlichen Spielflächen und sonstigen Außenanlagen sowie zur Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, verpflichtet sich die Kirchengemeinde, nach Abstimmung mit dem Jugendamt, Zuwendungen im Sinne der Landesrichtlinien vom 10.04.1992 (MBl. NW S. 630) zu beantragen. Danach verbleibende nicht gedeckte Aufwendungen der Kirchengemeinde übernimmt die Stadt Erftstadt zur Hälfte. 5. Für die Antragstellung der Kirchengemeinde sowie die Zahlung und Abrechnung der Zuschüsse der Stadt Erftstadt nach diesem Vertrag gilt § 23 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und die zugehörige Verfahrensverordnung sinngemäß. 6. Für die Aufnahme der Kinder in diese Gruppe gelten die Aufnahmekriterien der Kirchengemeinde. 7. Wird mangels Anmeldungen die für eine volle Anerkennung der Betriebskosten erforderliche Mindestgruppenstärke der Einrichtung auch nach einer vorherigen Absprache mit dem örtlichen Jugendhilfeträger nicht erreicht, erstattet die Stadt Erftstadt der Kirchengemeinde alle daraus resultierenden Zuschusskürzungen. Für diesen Fall verpflichtet sich die Kirchengemeinde, auf Vorschlag der Stadt Erftstadt auch Kinder in diese T3461.doc -3- Gruppe aufzunehmen, die nicht den Aufnahmekriterien der Kirchengemeinde entsprechen. 8. Dieser Vertrag gilt ab dem 01.08.2008 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist von jeder Vertragspartei jeweils zum Ende eines Kindergartenjahres kündbar. Die schriftliche Kündigungserklärung muss mindestens neun Monate vorher dem Vertragspartner zugegangen sein. 9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 10. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. 11. Für den Fall von Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Betriebskostenfinanzierung wird vereinbart, dass dieser Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen an die geänderten Vorschriften angepasst wird mit dem Ziel, dass die Kirchengemeinde keine Eigenmittel (Trägeranteil) für die sonderfinanzierte Gruppe zu tragen hat. Erftstadt, den …………… ................, den Für die Stadt Erftstadt Für die Kirchengemeinde T3461.doc