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Beschlussvorlage (Festlegung der Wertgrenze gem. § 41 Abs. 1 Ziffer h GO NW für den Nachweis von Einzelmaßnahmen im Teilfinanzplan B der Haushaltspläne 2008 folgende)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Festlegung der Wertgrenze gem. § 41 Abs. 1 Ziffer h GO NW für den Nachweis von Einzelmaßnahmen im Teilfinanzplan B der Haushaltspläne 2008 folgende)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 252/2007 Az.: 20 20-00/1 Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 03.05.2007 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 12.06.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Festlegung der Wertgrenze gem. § 41 Abs. 1 Ziffer h GO NW für den Nachweis von Einzelmaßnahmen im Teilfinanzplan B der Haushaltspläne 2008 folgende Finanzielle Auswirkungen: Keine Beschlussentwurf: Die für die Aufstellung der Haushaltspläne ab 2008 maßgebliche Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan B wird auf 20.000 € festgesetzt. Begründung: Durch die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) ab 2008 ist der Haushaltsplan nicht mehr in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, sondern in einen Ergebnis- und Finanzplan zu gliedern; die weitere Untergliederung erfolgt in Teilergebnis- bzw. Teilfinanzplänen nach Produktbereichen. Der Teilfinanzplan A ist eine Zahlungsübersicht über die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten. Im Teilfinanzplan B sind Maßnahmen über der vom Rat festgelegten Wertgrenze einzeln mit Ein – und Auszahlungen, der Investitionssumme und der bisher bereitgestellten Mittel, sowie ggfls. ihren Verpflichtungsermächtigungen aufzuführen. Investitionsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze werden in einer Summe aufgeführt. Der als Wertgrenze vorgeschlagene Betrag in Höhe von 20.000 € entspricht § 7 Abs. 5 der derzeitigen Haushaltssatzung für Haushaltsüberschreitungen bzw. außerplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt. (Bösche)