Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 252/2007
Az.: 20 20-00/1
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 03.05.2007
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
12.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Festlegung der Wertgrenze gem. § 41 Abs. 1 Ziffer h GO NW für den Nachweis von
Einzelmaßnahmen im Teilfinanzplan B der Haushaltspläne 2008 folgende
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussentwurf:
Die für die Aufstellung der Haushaltspläne ab 2008 maßgebliche Wertgrenze für die
Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan B wird auf
20.000 € festgesetzt.
Begründung:
Durch die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) ab 2008 ist der Haushaltsplan
nicht mehr in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, sondern in einen Ergebnis- und Finanzplan zu gliedern;
die weitere Untergliederung erfolgt in Teilergebnis- bzw. Teilfinanzplänen nach Produktbereichen.
Der Teilfinanzplan A ist eine Zahlungsübersicht über die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Ein- und
Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten.
Im Teilfinanzplan B sind Maßnahmen über der vom Rat festgelegten Wertgrenze einzeln mit Ein – und
Auszahlungen, der Investitionssumme und der bisher bereitgestellten Mittel, sowie ggfls. ihren
Verpflichtungsermächtigungen aufzuführen.
Investitionsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze werden in einer Summe aufgeführt.
Der als Wertgrenze vorgeschlagene Betrag in Höhe von 20.000 € entspricht § 7 Abs. 5 der derzeitigen
Haushaltssatzung für Haushaltsüberschreitungen bzw. außerplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt.
(Bösche)