Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
37 kB
Datum
18.10.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 527/2006
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - Datum: 11.07.2006
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
06.09.2006
Jugendhilfeausschuss
18.10.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen in 2006 zur Verfügung im Budget 512, Hhstl. 1.454.7600 und 1.454.7700;
Kostenfolgen für 2007 ff. siehe Seiten 8 und 9 der Begründung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.07.2006
Beschlussentwurf:
Folgende Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden
beschlossen:
1.) Ziffer 6 wird wie folgt ersetzt:
6. Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege
(§ 23 SGB VIII)
Um eine Kindertagespflege handelt es sich, wenn ein Kind für einen Teil des Tages von einer
Tagespflegeperson betreut wird. Die Betreuung kann entweder im Haushalt des
Personensorgeberechtigten, im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten
Räumen stattfinden.
Neben fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung ist der Tagespflegeperson eine
laufende Geldleistung zu gewähren.
Voraussetzungen:
Die Tagesbetreuung muss für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich sein.
Geeignet im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII sind Tagespflegepersonen, die sich durch ihre
Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und
anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie
sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen,
die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Tagesbetreuung ist nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderlich, wenn
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist;
die §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt.
Mindestumfang der Betreuung:
Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie mindestens 15
Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer
Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstätten- oder
Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung).
Höhe der laufenden Geldleistung:
1. Aufwendungsersatz:
Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,00 €
pro Betreuungsstunde und Kind. Der Betrag setzt sich zusammen aus 2,70 € für die
Erziehungsleistung und 1,30 € für den Sachaufwand.
Dem betreuten Kind gegenüber dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen (z. B.
Großeltern) erhalten 2,00 € pro Betreuungsstunde und Kind (Kürzung des
Aufwendungsersatzes um 50% gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
2. Beiträge zur Unfallversicherung:
Zusätzlich werden der Tagespflegeperson für die Zeiten, in denen ihr eine laufende
Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung
von bis zu jährlich 79,00 € erstattet.
3. Altersvorsorge:
Außerdem werden für die Zeiten, in denen eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt
wird, 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu einer angemessenen
Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige
Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens:
Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 1. x jeweils gültiger Beitragssatz
zur gesetzlichen Alterssicherung
Verfahren:
Die Geldleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag eingeht, frühestens ab dem
Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt. Die
Auszahlung erfolgt zu Beginn eines Monats für den Vormonat. Beginnt oder endet das
Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig. Unterbrechungen des
Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung.
Sind vor Beginn der eigentlichen Betreuung Zeiten der Eingewöhnung des Kindes in die
Tagespflege erforderlich, so sind auch diese Betreuungszeiten bezuschussungsfähig, soweit sie
mit dem Jugendamt vorab vereinbart wurden.
-2-
Kostenbeitrag der Eltern / des Elternteils:
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege werden
Kostenbeiträge der Eltern festgesetzt. Dabei werden die Vorschriften der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt
analog angewandt. Der Kostenbeitrag wird grundsätzlich in Anlehnung an die Beitragsstaffelung
für die kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der
Tagespflegeleistung erhoben. Um zu gewährleisten, dass die Eltern bei Tagespflege von weniger
als 15 Wochenstunden ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte, der offenen
Ganztagsschule oder der Schulbetreuung nicht ein zweites Mal zu einem Kostenbeitrag
herangezogen werden, wird bei diesem Umfang auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Diese
Rücksichtnahme ist bei „Randzeitenbetreuung“ ergänzend zum Schulbesuch nicht erforderlich.
Aktuell ergibt sich daraus folgende Beitragsstaffelung:
Jahreseinkommen
in Euro
bis 12.271
bis 24.542
bis 36.813
bis 49.084
bis 61.355
über 61.355
35 Std.
und
mehr
0,00
68,00
141,12
208,61
276,61
312,91
25 - 34,99 Std.
15 - 24,99 Std. bis
14,99 Std.
0,00
45,33
94,08
139,07
184,41
208,61
0,00
22,67
47,04
69,54
92,20
104,30
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 24,99 Std.
(ergänzend
zum
Schulbesuch)
0,00
22,67
47,04
69,54
92,20
104,30
2.) Ziffer 7 („Aufwendungsersatz an Pflegepersonen bei Tagespflege als Ersatz für den
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz") wird ersatzlos gestrichen.
3.) Ziffer 8 („Erlass des Elternbeitrags für den Besuch von Kindertageseinrichtungen - § 17 GTK
NW“) wird wie folgt neu gefasst:
Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NordrheinWestfalen (GTK NW) sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung
der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze
3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom 01. des Monats an erlassen werden, in dem der
Antrag eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für drei Monate
erfolgen.
Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen.
4.) Ziffer 9 („Übernahme der Kosten der Schulbetreuung“) wird ersatzlos gestrichen.
5.) Ziffer 10 („Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen“) wird wie folgt neu gefasst:
Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine Elterninitiative in
Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht
zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des
-3-
Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der
die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW).
6.) Die Änderung der Richtlinien tritt ab dem 01.10.2006 in Kraft.
Die
zum
Zeitpunkt
des
Beschlusses
bestehenden
und
bezuschussten
Tagespflegeverhältnisse, die die neuen Eignungs- und/oder Bedarfskriterien nicht erfüllen,
werden bis zum 31.12.2006 nach den bisherigen Richtlinien (Aufwendungsersatz und
Kostenbeteiligung der Eltern) weiter bezuschusst.
In den laufenden Fällen, in denen die Tagespflegeperson dem betreuten Kind gegenüber
unterhaltspflichtig ist (z. B. Großeltern), die neuen Eignungs- und Bedarfskriterien jedoch erfüllt
sind, wird bis zum 31.12.2006 der bisherige Aufwendungsersatz (z. Zt. 2,86 € pro Stunde pro
Kind), ab dem 01.01.2007 der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII gekürzte neue
Aufwendungsersatz (siehe oben) geleistet.
Begründung:
Zu 1.:
Zu den Voraussetzungen:
Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) wurde der Status
der Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die Tagespflege, die jetzt als
Kindertagespflege bezeichnet wird, soll zu einer gleichrangigen Alternative neben den
Tageseinrichtungen ausgebaut werden.
Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber erstmals
Tagespflegepersonen in § 23 Abs. 3 SGB VIII vorgegeben.
die
Eignungskriterien
für
Neu ist auch, dass im Gesetz Bedarfskriterien vorgegeben sind (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
Zum Mindestumfang der Betreuung:
In § 22 SGB VIII sind Grundsätze der Förderung für Kindertageseinrichtungen als auch für die
Kindertagespflege gleichermaßen geregelt. Der dreidimensionale Förderungsauftrag umfasst
Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Vor dem Hintergrund der angestrebten
Qualifizierung der Kindertagespflege, wie sie in diesen Grundsätzen zum Ausdruck kommt, setzt
Kindertagespflege einen bestimmten zeitlichen Mindestumfang voraus. Als angemessen erscheint
hier eine Betreuung von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Darauf hat man sich im Bundestag im
Zusammenhang mit der Einführung eines Erlaubnisvorbehalts bei Kindertagespflege (§ 43 SGB
VIII; eingeführt zum 01.10.2005 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendhilfe - KICK) verständigt.
Entgegen der Betreuung in Tageseinrichtungen kann Tagespflege in ganz unterschiedlichen
Betreuungszeiten geleistet werden. Diese Flexibilität ermöglicht es, diese Betreuungsform
ergänzend zum Tagesstättenbesuch einzusetzen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, in diesen
Fällen auf eine wöchentliche Mindestbetreuungsdauer zu beharren. Wird in einem solchen
Einzelfall der „Randzeitenbetreuung“ festgestellt, dass der Förderungsauftrag auch bei einer
Betreuungsdauer von weniger als 15 Wochenstunden erfüllt wird, sollte einer Bezuschussung
dieser Kindertagespflege nichts im Wege stehen.
-4-
Zur Höhe der laufenden Geldleistung:
Der Gesetzgeber hat wiederholt davon abgesehen, die Höhe der laufenden Geldleistung zu
bestimmen. Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (in NRW keine gesetzliche
Regelung), obliegt es den einzelnen Kommunen, die Höhe der Geldleistung festzulegen.
Aus dem Charakter von Jugendhilfeleistungen als Leistung der öffentlichen Fürsorge, die aus
Steuermitteln finanziert werden, ergibt sich, dass bei der Festlegung der Höhe der Geldleistung
das Kriterium der Angemessenheit zugrunde zu legen ist. Dabei darf jedoch die zentrale Intention
des TAG, die Kindertagespflege in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verbessern und sie
perspektivisch der Betreuung in Tageseinrichtungen gleichzustellen, nicht außer Acht gelassen
werden.
In Anlehnung an eine Empfehlung des Deutschen Jugendinstituts haben sich die Jugendämter im
Rhein-Erft-Kreis in einer Rahmenvereinbarung auf einen Aufwendungsersatz von 4,00 € pro
Betreuungsstunde und Kind verständigt.
Ähnlich wie beim Vollzeitpflegegeld für Pflegekinder hat der Gesetzgeber auch bei der
Geldleistung bei Kindertagespflege den Jugendämtern die Möglichkeit eröffnet, über die
Gewährung von Tagespflegegeld an unterhaltspflichtige Personen (zumeist Großeltern) nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mitnahmeeffekte sollen begrenzt, verwandtschaftliche
Betreuungsverhältnisse, denen häufig auch eine Unterhaltspflicht zugrunde liegt, nicht
kommerzialisiert werden.
Aus diesem Grunde schlage ich einen Aufwendungsersatz von 2,00 € pro Betreuungsstunde und
Kind in diesen Fällen vor.
Auch ähnlich wie bei Vollzeitpflegeverhältnissen sollen Tagespflegepersonen Beiträge zur
Unfallversicherung und Aufwendungen zur Alterssicherung in angemessener Höhe erstattet
werden.
Meine Vorschläge lehnen sich an die vom Jugendhilfeausschuss am 17.05.2006 beschlossenen
Regelungen bei der Vollzeitpflege (Kinder in Pflegefamilien ) an.
Zum Verfahren:
Da sie sich in der Praxis bewährt haben, sind diese Bestimmungen aus den bisher geltenden
Richtlinien übernommen worden.
Zur Kostenbeteiligung der Eltern:
Bisher erfolgte die Leistungsabwicklung bei der Tagespflege nach dem sog. „Netto-Prinzip“: die
öffentliche Jugendhilfe trat hinsichtlich der Finanzierung einer Tagesmutter - vorausgesetzt, es
wurde ein Bedarf anerkannt - nur insoweit ein, als die Eltern dazu aus ihrem Einkommen nicht in
der Lage waren. Faktisch handelte es sich um eine die Eigenleistungen aufstockende Hilfe. Die
Tagespflegeperson erhielt unter Umständen einen Teil unmittelbar von den Eltern, den anderen
vom Jugendamt.
Auch bei der Leistungsabwicklung soll es künftig eine Angleichung der Kindertagespflege an die
Leistungsabwicklung bei Kindertageseinrichtungen geben: stellt das Jugendamt den gesetzlich
definierten Bedarf fest, so trägt es die Kosten der im Einzelfall notwendigen Tagespflege und zieht
die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran. Mit der Aufgabe der
bisher unterschiedlichen Berechnung der Elternbeiträge für die Tageseinrichtungen nach § 90 Abs.
-5-
1 Nr. 3 SGB VIII und die Kindertagespflege nach § 91 Abs. 2 SGB VIII wurden die Kommunen in
die Lage versetzt, auch für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege sozial gestaffelte
Pauschalbeträge festzusetzen. Der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass
hinsichtlich der Höhe dieser Beträge man sich an denen für die Tageseinrichtungen orientieren
kann.
Die Jugendämter des Rhein-Erft-Kreises haben sich in der oben erwähnten Rahmenvereinbarung
darauf verständigt, dass der Kostenbeitrag der Eltern in Anlehnung an die Beitragsstaffelung der
Kommunen für die kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der
Inanspruchnahme der Tagespflegeleistung erhoben wird.
In den Fällen, in denen Eltern bereits zu einem Kostenbeitrag für den Besuch ihres Kindes einer
Kindertagesstätte, der offenen Ganztagsschule oder der Schulbetreuung herangezogen werden,
erscheint es nicht gerechtfertigt, bei ergänzender Betreuung des Kindes in Tagespflege bei einer
Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden eine zusätzliche Kostenbeteiligung zu fordern.
Aus diesem Grunde wird in diesen Fällen auf einen Kostenbeitrag verzichtet.
Diese Rücksichtnahme ist bei "Randzeitenbetreuung" ergänzend zum Schulbesuch nicht
erforderlich, da in diesem Fall die Eltern sich nur an den Kosten der Tagespflege beteiligen
müssen.
Zu 2.:
Ziffer 7 der Richtlinien wurde vor Jahren beschlossen, um den Aufwendungsersatz an
Tagespflegepersonen in den Fällen zu regeln, in denen den Eltern mangels ausreichender
Kindergartenplätze Tagespflege als Ersatz für den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
angeboten wurde.
Da Tagespflege künftig gleichrangig neben der Betreuung in Tageseinrichtungen angeboten
werden soll, dient sie nicht mehr als Ersatz. Die Regelung wird damit überflüssig.
Zu 3.:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung in Folge der Reformierung der Beteiligung
der Eltern an den Kosten der Tagespflege.
Bisher lautete diese Ziffer (geänderte Passage ist fettgedruckt):
Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NordrheinWestfalen (GTK NW) sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die
Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes
Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB
VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom 01. des Monats an erlassen werden, in dem
der Antrag eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für
drei Monate erfolgen.
Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen.
Zu 4.:
-6-
Ziffer 9 der Richtlinien lautet:
Für Kinder, die an der Schulbetreuung teilnehmen, kann das Jugendamt die Elternbeiträge
ganz oder teilweise übernehmen, wenn
• die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist;
für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes
Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB
VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend
• die Betreuung analog zur Tagespflege nach § 23 SGB VIII geeignet und erforderlich
ist
• eine Übernahme über die Erftstadt-Card nicht möglich ist.
Die Kosten werden vom 01. des Monats an übernommen, in dem der Antrag eingeht.
Diese Ziffer wurde mit Beginn der Kernzeitenbetreuung an Erftstädter Schulen in die Richtlinien
aufgenommen. Sie ist aus folgenden Gründen überflüssig geworden:
•
•
Seit wenigen Jahren werden die Kosten der Schulbetreuung von Familien mit ErftstadtCard in voller Höhe über diese Card übernommen.
In der OGATA-Satzung ist geregelt, dass der Elternbeitrag für Erftstadt-Card-Inhaber um
50% reduziert wird.
In Folge dieser Beschlüsse tendiert das Antragsaufkommen für Fälle nach Ziffer 9 der Richtlinien
gen Null. So sind lediglich noch 2 Altfälle, begonnen zu Anfang des Schuljahres 2004/2005, übrig
geblieben, in denen trotz bereits nach der OGATA-Satzung vorgenommener Reduzierung des
Beitrags wegen Erftstadt-Card-Besitzes ein Restbetrag übrig geblieben ist, der noch zusätzlich aus
Mitteln der Jugendhilfe übernommen wurde.
Es hat sich in der Praxis erwiesen, dass die wegen des Besitzes der Erftstadt-Card beschlossenen
Beitragsermäßigungen ausreichen. Eine weitere Reduzierung erscheint nicht gerechtfertigt bzw.
obsolet.
Zu 5.:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung in Folge der Reformierung der Beteiligung
der Eltern an den Kosten der Tagespflege.
Bisher lautete diese Ziffer (geänderte Passage ist fettgedruckt):
Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine Elterninitiative
in Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII
nicht zuzumuten ist; für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des
Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei
Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H.
der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW).
Zu 6.:
-7-
Eine Übergangsvorschrift für derzeit laufende Fälle der Tagespflege ist opportun, um den
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Förderungsvoraussetzungen und die in
Einzelfällen geringeren Leistungen (insbesondere bei Tagespflege durch Großeltern) einzustellen.
Kostenfolgen:
Hh-Jahr 2006:
Für 2006 stehen die Mittel unter Hh-Stelle 1.454.7600 zur Verfügung. Einsparungen im Laufes des
Jahres in Folge nachlassender Fallzahlen (bedingt u. a. in einer vermehrten Inanspruchnahme der
Schulbetreuung) werden ausreichen, um den erhöhten Bedarf für die Monate 10-11/06 (Zuschüsse
für 12/06 werden erst zum 01.01.07 ausgezahlt und demnach erst in 2007 kassenwirksam) zu
decken.
Bei der Kalkulation für die folgenden Jahre angenommen:
• schrittweise Steigerung des Angebots und seiner Inanspruchnahme für U3-jährige Kinder
von 20 Kindern in 2007 bis 60 Kindern in 2009
• durchschnittl. wöchentlicher Betreuungsumfang bei U3-jährigen von 30 Stunden (Mittelwert
aus Höchstbedarf von 45 Stunden und Mindestbedarf von 15 Stunden)
• Bedarf für 10 Ü3-jährige Kinder auf der Grundlage der Anzahl von Vermittlungsanfragen
von Eltern im Jugendamt im Laufe des Jahres 2005 (19 Anfragen)
• bei Beiträgen zur Unfallversicherung:
betreute Kinder x 2/3 = Anzahl der benötigten Tagespflegepersonen
• bei den Elternbeiträgen:
Durchschnitt der bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 30 Stunden
vorgesehenen Elternbeiträge
Hh-Jahr 2007:
Aufwendungsersatz für 20 U3-jährige Kinder x 30 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 124.800,00 €
Aufwendungsersatz für 10 Ü3-jährige Kinder x 15 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 31.200,00 €
Zwischensumme:
156.000,00 €
Altersvorsorge: 156.000,00 € x 19,5% x 50% =
15.210,00 €
Beiträge zur Unfallversicherung: 20 x 79,00 € =
+ 1.580,00 €
Summe:
172.790,00 €
abzgl. Elternbeiträge: 20 x 111,92 € x 12 Monate =
./. 26.860,80 €
Zuschussbedarf:
~ 145.000,00 €
Hh-Jahr 2008:
Aufwendungsersatz für 40 U3-jährige Kinder x 30 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 249.600,00 €
Aufwendungsersatz für 10 Ü3-jährige Kinder x 15 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 31.200,00 €
Zwischensumme:
280.800,00 €
Altersvorsorge: 280.800,00 € x 19,5% x 50% =
27.378,00 €
Beiträge zur Unfallversicherung: 33 x 79,00 € =
+ 2.607,00 €
Summe:
310.785,00 €
abzgl. Elternbeiträge: 40 x 111,92 € x 12 Monate =
./. 53.721,60 €
Zuschussbedarf:
~ 257.000,00 €
ab Hh-Jahr 2009:
Aufwendungsersatz für 60 U3-jährige Kinder x 30 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 374.400,00 €
Aufwendungsersatz für 10 Ü3-jährige Kinder x 15 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 31.200,00 €
-8-
Zwischensumme:
Altersvorsorge: 405.600,00 € x 19,5% x 50% =
Beiträge zur Unfallversicherung: 46 x 79,00 € =
Summe:
abzgl. Elternbeiträge: 60 x 111,92 € x 12 Monate =
Zuschussbedarf:
(Bösche)
-9-
405.600,00 €
39.546,00 €
+ 3.634,00 €
448.780,00 €
./. 80.582,40 €
~ 368.000,00 €