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Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
37 kB
Datum
18.10.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 527/2006 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - Datum: 11.07.2006 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 06.09.2006 Jugendhilfeausschuss 18.10.2006 Betrifft: Bemerkungen Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen in 2006 zur Verfügung im Budget 512, Hhstl. 1.454.7600 und 1.454.7700; Kostenfolgen für 2007 ff. siehe Seiten 8 und 9 der Begründung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.07.2006 Beschlussentwurf: Folgende Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen: 1.) Ziffer 6 wird wie folgt ersetzt: 6. Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII) Um eine Kindertagespflege handelt es sich, wenn ein Kind für einen Teil des Tages von einer Tagespflegeperson betreut wird. Die Betreuung kann entweder im Haushalt des Personensorgeberechtigten, im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden. Neben fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren. Voraussetzungen: Die Tagesbetreuung muss für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich sein. Geeignet im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII sind Tagespflegepersonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Tagesbetreuung ist nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erforderlich, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. Mindestumfang der Betreuung: Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstätten- oder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung). Höhe der laufenden Geldleistung: 1. Aufwendungsersatz: Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 4,00 € pro Betreuungsstunde und Kind. Der Betrag setzt sich zusammen aus 2,70 € für die Erziehungsleistung und 1,30 € für den Sachaufwand. Dem betreuten Kind gegenüber dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen (z. B. Großeltern) erhalten 2,00 € pro Betreuungsstunde und Kind (Kürzung des Aufwendungsersatzes um 50% gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). 2. Beiträge zur Unfallversicherung: Zusätzlich werden der Tagespflegeperson für die Zeiten, in denen ihr eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung von bis zu jährlich 79,00 € erstattet. 3. Altersvorsorge: Außerdem werden für die Zeiten, in denen eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens: Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 1. x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung Verfahren: Die Geldleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag eingeht, frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt. Die Auszahlung erfolgt zu Beginn eines Monats für den Vormonat. Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig. Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung. Sind vor Beginn der eigentlichen Betreuung Zeiten der Eingewöhnung des Kindes in die Tagespflege erforderlich, so sind auch diese Betreuungszeiten bezuschussungsfähig, soweit sie mit dem Jugendamt vorab vereinbart wurden. -2- Kostenbeitrag der Eltern / des Elternteils: Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege werden Kostenbeiträge der Eltern festgesetzt. Dabei werden die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt analog angewandt. Der Kostenbeitrag wird grundsätzlich in Anlehnung an die Beitragsstaffelung für die kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Tagespflegeleistung erhoben. Um zu gewährleisten, dass die Eltern bei Tagespflege von weniger als 15 Wochenstunden ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte, der offenen Ganztagsschule oder der Schulbetreuung nicht ein zweites Mal zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, wird bei diesem Umfang auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Diese Rücksichtnahme ist bei „Randzeitenbetreuung“ ergänzend zum Schulbesuch nicht erforderlich. Aktuell ergibt sich daraus folgende Beitragsstaffelung: Jahreseinkommen in Euro bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 über 61.355 35 Std. und mehr 0,00 68,00 141,12 208,61 276,61 312,91 25 - 34,99 Std. 15 - 24,99 Std. bis 14,99 Std. 0,00 45,33 94,08 139,07 184,41 208,61 0,00 22,67 47,04 69,54 92,20 104,30 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 bis 24,99 Std. (ergänzend zum Schulbesuch) 0,00 22,67 47,04 69,54 92,20 104,30 2.) Ziffer 7 („Aufwendungsersatz an Pflegepersonen bei Tagespflege als Ersatz für den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz") wird ersatzlos gestrichen. 3.) Ziffer 8 („Erlass des Elternbeitrags für den Besuch von Kindertageseinrichtungen - § 17 GTK NW“) wird wie folgt neu gefasst: Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NordrheinWestfalen (GTK NW) sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom 01. des Monats an erlassen werden, in dem der Antrag eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für drei Monate erfolgen. Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen. 4.) Ziffer 9 („Übernahme der Kosten der Schulbetreuung“) wird ersatzlos gestrichen. 5.) Ziffer 10 („Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen“) wird wie folgt neu gefasst: Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine Elterninitiative in Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des -3- Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW). 6.) Die Änderung der Richtlinien tritt ab dem 01.10.2006 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Beschlusses bestehenden und bezuschussten Tagespflegeverhältnisse, die die neuen Eignungs- und/oder Bedarfskriterien nicht erfüllen, werden bis zum 31.12.2006 nach den bisherigen Richtlinien (Aufwendungsersatz und Kostenbeteiligung der Eltern) weiter bezuschusst. In den laufenden Fällen, in denen die Tagespflegeperson dem betreuten Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist (z. B. Großeltern), die neuen Eignungs- und Bedarfskriterien jedoch erfüllt sind, wird bis zum 31.12.2006 der bisherige Aufwendungsersatz (z. Zt. 2,86 € pro Stunde pro Kind), ab dem 01.01.2007 der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII gekürzte neue Aufwendungsersatz (siehe oben) geleistet. Begründung: Zu 1.: Zu den Voraussetzungen: Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) wurde der Status der Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die Tagespflege, die jetzt als Kindertagespflege bezeichnet wird, soll zu einer gleichrangigen Alternative neben den Tageseinrichtungen ausgebaut werden. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber erstmals Tagespflegepersonen in § 23 Abs. 3 SGB VIII vorgegeben. die Eignungskriterien für Neu ist auch, dass im Gesetz Bedarfskriterien vorgegeben sind (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Zum Mindestumfang der Betreuung: In § 22 SGB VIII sind Grundsätze der Förderung für Kindertageseinrichtungen als auch für die Kindertagespflege gleichermaßen geregelt. Der dreidimensionale Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Vor dem Hintergrund der angestrebten Qualifizierung der Kindertagespflege, wie sie in diesen Grundsätzen zum Ausdruck kommt, setzt Kindertagespflege einen bestimmten zeitlichen Mindestumfang voraus. Als angemessen erscheint hier eine Betreuung von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Darauf hat man sich im Bundestag im Zusammenhang mit der Einführung eines Erlaubnisvorbehalts bei Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII; eingeführt zum 01.10.2005 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK) verständigt. Entgegen der Betreuung in Tageseinrichtungen kann Tagespflege in ganz unterschiedlichen Betreuungszeiten geleistet werden. Diese Flexibilität ermöglicht es, diese Betreuungsform ergänzend zum Tagesstättenbesuch einzusetzen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, in diesen Fällen auf eine wöchentliche Mindestbetreuungsdauer zu beharren. Wird in einem solchen Einzelfall der „Randzeitenbetreuung“ festgestellt, dass der Förderungsauftrag auch bei einer Betreuungsdauer von weniger als 15 Wochenstunden erfüllt wird, sollte einer Bezuschussung dieser Kindertagespflege nichts im Wege stehen. -4- Zur Höhe der laufenden Geldleistung: Der Gesetzgeber hat wiederholt davon abgesehen, die Höhe der laufenden Geldleistung zu bestimmen. Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (in NRW keine gesetzliche Regelung), obliegt es den einzelnen Kommunen, die Höhe der Geldleistung festzulegen. Aus dem Charakter von Jugendhilfeleistungen als Leistung der öffentlichen Fürsorge, die aus Steuermitteln finanziert werden, ergibt sich, dass bei der Festlegung der Höhe der Geldleistung das Kriterium der Angemessenheit zugrunde zu legen ist. Dabei darf jedoch die zentrale Intention des TAG, die Kindertagespflege in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verbessern und sie perspektivisch der Betreuung in Tageseinrichtungen gleichzustellen, nicht außer Acht gelassen werden. In Anlehnung an eine Empfehlung des Deutschen Jugendinstituts haben sich die Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis in einer Rahmenvereinbarung auf einen Aufwendungsersatz von 4,00 € pro Betreuungsstunde und Kind verständigt. Ähnlich wie beim Vollzeitpflegegeld für Pflegekinder hat der Gesetzgeber auch bei der Geldleistung bei Kindertagespflege den Jugendämtern die Möglichkeit eröffnet, über die Gewährung von Tagespflegegeld an unterhaltspflichtige Personen (zumeist Großeltern) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mitnahmeeffekte sollen begrenzt, verwandtschaftliche Betreuungsverhältnisse, denen häufig auch eine Unterhaltspflicht zugrunde liegt, nicht kommerzialisiert werden. Aus diesem Grunde schlage ich einen Aufwendungsersatz von 2,00 € pro Betreuungsstunde und Kind in diesen Fällen vor. Auch ähnlich wie bei Vollzeitpflegeverhältnissen sollen Tagespflegepersonen Beiträge zur Unfallversicherung und Aufwendungen zur Alterssicherung in angemessener Höhe erstattet werden. Meine Vorschläge lehnen sich an die vom Jugendhilfeausschuss am 17.05.2006 beschlossenen Regelungen bei der Vollzeitpflege (Kinder in Pflegefamilien ) an. Zum Verfahren: Da sie sich in der Praxis bewährt haben, sind diese Bestimmungen aus den bisher geltenden Richtlinien übernommen worden. Zur Kostenbeteiligung der Eltern: Bisher erfolgte die Leistungsabwicklung bei der Tagespflege nach dem sog. „Netto-Prinzip“: die öffentliche Jugendhilfe trat hinsichtlich der Finanzierung einer Tagesmutter - vorausgesetzt, es wurde ein Bedarf anerkannt - nur insoweit ein, als die Eltern dazu aus ihrem Einkommen nicht in der Lage waren. Faktisch handelte es sich um eine die Eigenleistungen aufstockende Hilfe. Die Tagespflegeperson erhielt unter Umständen einen Teil unmittelbar von den Eltern, den anderen vom Jugendamt. Auch bei der Leistungsabwicklung soll es künftig eine Angleichung der Kindertagespflege an die Leistungsabwicklung bei Kindertageseinrichtungen geben: stellt das Jugendamt den gesetzlich definierten Bedarf fest, so trägt es die Kosten der im Einzelfall notwendigen Tagespflege und zieht die Eltern anschließend zu einem sozial gestaffelten Elternbeitrag heran. Mit der Aufgabe der bisher unterschiedlichen Berechnung der Elternbeiträge für die Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. -5- 1 Nr. 3 SGB VIII und die Kindertagespflege nach § 91 Abs. 2 SGB VIII wurden die Kommunen in die Lage versetzt, auch für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege sozial gestaffelte Pauschalbeträge festzusetzen. Der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass hinsichtlich der Höhe dieser Beträge man sich an denen für die Tageseinrichtungen orientieren kann. Die Jugendämter des Rhein-Erft-Kreises haben sich in der oben erwähnten Rahmenvereinbarung darauf verständigt, dass der Kostenbeitrag der Eltern in Anlehnung an die Beitragsstaffelung der Kommunen für die kleine altersgemischte Gruppe entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Tagespflegeleistung erhoben wird. In den Fällen, in denen Eltern bereits zu einem Kostenbeitrag für den Besuch ihres Kindes einer Kindertagesstätte, der offenen Ganztagsschule oder der Schulbetreuung herangezogen werden, erscheint es nicht gerechtfertigt, bei ergänzender Betreuung des Kindes in Tagespflege bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden eine zusätzliche Kostenbeteiligung zu fordern. Aus diesem Grunde wird in diesen Fällen auf einen Kostenbeitrag verzichtet. Diese Rücksichtnahme ist bei "Randzeitenbetreuung" ergänzend zum Schulbesuch nicht erforderlich, da in diesem Fall die Eltern sich nur an den Kosten der Tagespflege beteiligen müssen. Zu 2.: Ziffer 7 der Richtlinien wurde vor Jahren beschlossen, um den Aufwendungsersatz an Tagespflegepersonen in den Fällen zu regeln, in denen den Eltern mangels ausreichender Kindergartenplätze Tagespflege als Ersatz für den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz angeboten wurde. Da Tagespflege künftig gleichrangig neben der Betreuung in Tageseinrichtungen angeboten werden soll, dient sie nicht mehr als Ersatz. Die Regelung wird damit überflüssig. Zu 3.: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung in Folge der Reformierung der Beteiligung der Eltern an den Kosten der Tagespflege. Bisher lautete diese Ziffer (geänderte Passage ist fettgedruckt): Gemäß § 17 (2) des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NordrheinWestfalen (GTK NW) sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Grundsätzlich kann der Elternbeitrag nur vom 01. des Monats an erlassen werden, in dem der Antrag eingeht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Erlass auch rückwirkend für drei Monate erfolgen. Kosten für das Mittagessen werden nicht erlassen. Zu 4.: -6- Ziffer 9 der Richtlinien lautet: Für Kinder, die an der Schulbetreuung teilnehmen, kann das Jugendamt die Elternbeiträge ganz oder teilweise übernehmen, wenn • die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist; für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend • die Betreuung analog zur Tagespflege nach § 23 SGB VIII geeignet und erforderlich ist • eine Übernahme über die Erftstadt-Card nicht möglich ist. Die Kosten werden vom 01. des Monats an übernommen, in dem der Antrag eingeht. Diese Ziffer wurde mit Beginn der Kernzeitenbetreuung an Erftstädter Schulen in die Richtlinien aufgenommen. Sie ist aus folgenden Gründen überflüssig geworden: • • Seit wenigen Jahren werden die Kosten der Schulbetreuung von Familien mit ErftstadtCard in voller Höhe über diese Card übernommen. In der OGATA-Satzung ist geregelt, dass der Elternbeitrag für Erftstadt-Card-Inhaber um 50% reduziert wird. In Folge dieser Beschlüsse tendiert das Antragsaufkommen für Fälle nach Ziffer 9 der Richtlinien gen Null. So sind lediglich noch 2 Altfälle, begonnen zu Anfang des Schuljahres 2004/2005, übrig geblieben, in denen trotz bereits nach der OGATA-Satzung vorgenommener Reduzierung des Beitrags wegen Erftstadt-Card-Besitzes ein Restbetrag übrig geblieben ist, der noch zusätzlich aus Mitteln der Jugendhilfe übernommen wurde. Es hat sich in der Praxis erwiesen, dass die wegen des Besitzes der Erftstadt-Card beschlossenen Beitragsermäßigungen ausreichen. Eine weitere Reduzierung erscheint nicht gerechtfertigt bzw. obsolet. Zu 5.: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung in Folge der Reformierung der Beteiligung der Eltern an den Kosten der Tagespflege. Bisher lautete diese Ziffer (geänderte Passage ist fettgedruckt): Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die eine Elterninitiative in Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist; für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 13 Abs. 4 GTK NW). Zu 6.: -7- Eine Übergangsvorschrift für derzeit laufende Fälle der Tagespflege ist opportun, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Förderungsvoraussetzungen und die in Einzelfällen geringeren Leistungen (insbesondere bei Tagespflege durch Großeltern) einzustellen. Kostenfolgen: Hh-Jahr 2006: Für 2006 stehen die Mittel unter Hh-Stelle 1.454.7600 zur Verfügung. Einsparungen im Laufes des Jahres in Folge nachlassender Fallzahlen (bedingt u. a. in einer vermehrten Inanspruchnahme der Schulbetreuung) werden ausreichen, um den erhöhten Bedarf für die Monate 10-11/06 (Zuschüsse für 12/06 werden erst zum 01.01.07 ausgezahlt und demnach erst in 2007 kassenwirksam) zu decken. Bei der Kalkulation für die folgenden Jahre angenommen: • schrittweise Steigerung des Angebots und seiner Inanspruchnahme für U3-jährige Kinder von 20 Kindern in 2007 bis 60 Kindern in 2009 • durchschnittl. wöchentlicher Betreuungsumfang bei U3-jährigen von 30 Stunden (Mittelwert aus Höchstbedarf von 45 Stunden und Mindestbedarf von 15 Stunden) • Bedarf für 10 Ü3-jährige Kinder auf der Grundlage der Anzahl von Vermittlungsanfragen von Eltern im Jugendamt im Laufe des Jahres 2005 (19 Anfragen) • bei Beiträgen zur Unfallversicherung: betreute Kinder x 2/3 = Anzahl der benötigten Tagespflegepersonen • bei den Elternbeiträgen: Durchschnitt der bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 30 Stunden vorgesehenen Elternbeiträge Hh-Jahr 2007: Aufwendungsersatz für 20 U3-jährige Kinder x 30 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 124.800,00 € Aufwendungsersatz für 10 Ü3-jährige Kinder x 15 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 31.200,00 € Zwischensumme: 156.000,00 € Altersvorsorge: 156.000,00 € x 19,5% x 50% = 15.210,00 € Beiträge zur Unfallversicherung: 20 x 79,00 € = + 1.580,00 € Summe: 172.790,00 € abzgl. Elternbeiträge: 20 x 111,92 € x 12 Monate = ./. 26.860,80 € Zuschussbedarf: ~ 145.000,00 € Hh-Jahr 2008: Aufwendungsersatz für 40 U3-jährige Kinder x 30 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 249.600,00 € Aufwendungsersatz für 10 Ü3-jährige Kinder x 15 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 31.200,00 € Zwischensumme: 280.800,00 € Altersvorsorge: 280.800,00 € x 19,5% x 50% = 27.378,00 € Beiträge zur Unfallversicherung: 33 x 79,00 € = + 2.607,00 € Summe: 310.785,00 € abzgl. Elternbeiträge: 40 x 111,92 € x 12 Monate = ./. 53.721,60 € Zuschussbedarf: ~ 257.000,00 € ab Hh-Jahr 2009: Aufwendungsersatz für 60 U3-jährige Kinder x 30 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 374.400,00 € Aufwendungsersatz für 10 Ü3-jährige Kinder x 15 Stunden x 4,00 € x 52 Wochen = 31.200,00 € -8- Zwischensumme: Altersvorsorge: 405.600,00 € x 19,5% x 50% = Beiträge zur Unfallversicherung: 46 x 79,00 € = Summe: abzgl. Elternbeiträge: 60 x 111,92 € x 12 Monate = Zuschussbedarf: (Bösche) -9- 405.600,00 € 39.546,00 € + 3.634,00 € 448.780,00 € ./. 80.582,40 € ~ 368.000,00 €