Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
14.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 314/2007
Az.: -513-
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 17.07.2007
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
14.08.2007
Antrag bzgl. Bericht zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 17.07.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Zum 01.01.2003 wurde die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(GSIG) eingeführt. Es handelte sich hier um eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung.
Anspruchsberechtigt waren ältere Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten oder
jüngere, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten und voll erwerbsgemindert waren. Für den
Einsatz von Einkommen und Vermögen galten die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) entsprechend.
Das Grundsicherungsgesetz ist zum 01.01.2005 außer Kraft getreten und in das 4. Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übergegangen.
Eine der bundesweit strittigen Grundsatzfragen bei Einführung des Grundsicherungsgesetzes zum
01.01.2003 war, inwieweit das grundsätzlich den Eltern zustehende Kindergeld auf die
Grundsicherungsleistung eines volljährigen behinderten Kindes anzurechen ist.
Nach den Rundverfügungen des Rhein-Erft-Kreises (REK) als Träger der Sozialhilfe wurde seit
dem 01.01.2003 in den Fällen Kindergeld angerechnet, in denen volljährige
grundsicherungsberechtigte Kinder im Haushalt der kindergeldberechtigten Eltern wohnten, und
die Eltern gleichzeitig Unterkunftskosten geltend machten. Das Kindergeld wurde bis zur Höhe der
Unterkunftskosten als Einkommen berücksichtigt.
Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) entschieden, dass Kindergeld
Einkommen der Eltern ist und dieses auch nicht auf den Grundsicherungsbedarf des Kindes – wie
vom Oberverwaltungsgericht Münster vertreten- als Unterhaltsleistung anzurechnen ist. Mit etwas
anderer Begründung hat auch das seit dem 01.01.2005 zuständige Bundessozialgericht (BSG)
diese Auffassung am 08.02.2007 bestätigt. Diese Rechtsfrage ist insofern abschließend
entschieden.
Seit November 2005, also nach Bekanntwerden des Urteils des BVG und vor der letztendlich
maßgeblichen Entscheidung des BSG, wird Kindergeld im Rhein-Erft-Kreis (REK) nicht mehr auf
die Grundsicherungsleistung angerechnet. Nach Vorgabe des Kreises sind in den Fällen, in denen
Widerspruch erhoben wurde, entsprechende Nachzahlungen erfolgt.
Fraglich war, inwieweit auch in den Fällen Nachzahlungen zu erbringen sind, in denen kein
Widerspruch eingelegt wurde. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere, ob § 44 SGB X in der
Grundsicherung Anwendung findet, oder der sozialhilferechtliche Grundsatz zum Tragen kommt,
dass für die Vergangenheit grundsätzlich keine Leistungen erbracht werden.
Zu dieser Frage liegen inzwischen mehrere erstinstanzliche Entscheidungen und eine
Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Nachzahlungen zu erfolgen
haben. Auch das OVG des Landes NRW hat nunmehr im März diesen Jahres eine entsprechende
Entscheidung gefällt. Allerdings ist auch zu dieser Frage die Zuständigkeit seit dem 01.01.2005 auf
die Sozialgerichtsbarkeit übergegangen. Entsprechende Streitverfahren sind auch beim BSG
anhängig. Mit einer Entscheidung wird spätestens im Jahre 2008 gerechnet.
Der Landrat des REK hat mit Datum vom 02.07.2007 entschieden, dass Nachzahlungen bereits
jetzt auf der Basis der bisherigen eindeutigen Rechtsprechung vorzunehmen sind. Hierfür wurde
ein Betrag von 650.000 € im Kreishaushalt bereitgestellt.
Bezogen auf Erftstadt stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Zeitraum
01.01.03 – 31.10.05
01.08.03 – 31.10.05
01.09.03 – 31.10.05
01.10.03 – 31.10.05
01.05.05 – 31.10.05
01.07.05 – 31.10.05
01.10.05 - 31.10.05
Kindergeldanrechnung
13 Fälle
1 Fall
1 Fall
1 Fall
1 Fall
1 Fall
2 Fälle
Lediglich in einem Fall wurde Widerspruch eingelegt. Hier erfolgte eine Nachzahlung ab März
2005. Aufgrund der nun vorliegenden Verfügung des REK werden die in Frage kommenden
Erstattungsfälle berechnet und zum 01.08.2007 nachgezahlt. Es muss mit einem Betrag von ca.
80.000 € gerechnet werden.
I.V.
(Erner)
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