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Antrag (Antrag bzgl. Bericht zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
14.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 314/2007 Az.: -513- Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 17.07.2007 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Betrifft: Termin Bemerkungen 14.08.2007 Antrag bzgl. Bericht zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 17.07.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Zum 01.01.2003 wurde die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSIG) eingeführt. Es handelte sich hier um eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung. Anspruchsberechtigt waren ältere Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten oder jüngere, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten und voll erwerbsgemindert waren. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen galten die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entsprechend. Das Grundsicherungsgesetz ist zum 01.01.2005 außer Kraft getreten und in das 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übergegangen. Eine der bundesweit strittigen Grundsatzfragen bei Einführung des Grundsicherungsgesetzes zum 01.01.2003 war, inwieweit das grundsätzlich den Eltern zustehende Kindergeld auf die Grundsicherungsleistung eines volljährigen behinderten Kindes anzurechen ist. Nach den Rundverfügungen des Rhein-Erft-Kreises (REK) als Träger der Sozialhilfe wurde seit dem 01.01.2003 in den Fällen Kindergeld angerechnet, in denen volljährige grundsicherungsberechtigte Kinder im Haushalt der kindergeldberechtigten Eltern wohnten, und die Eltern gleichzeitig Unterkunftskosten geltend machten. Das Kindergeld wurde bis zur Höhe der Unterkunftskosten als Einkommen berücksichtigt. Mit Urteil vom 28.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) entschieden, dass Kindergeld Einkommen der Eltern ist und dieses auch nicht auf den Grundsicherungsbedarf des Kindes – wie vom Oberverwaltungsgericht Münster vertreten- als Unterhaltsleistung anzurechnen ist. Mit etwas anderer Begründung hat auch das seit dem 01.01.2005 zuständige Bundessozialgericht (BSG) diese Auffassung am 08.02.2007 bestätigt. Diese Rechtsfrage ist insofern abschließend entschieden. Seit November 2005, also nach Bekanntwerden des Urteils des BVG und vor der letztendlich maßgeblichen Entscheidung des BSG, wird Kindergeld im Rhein-Erft-Kreis (REK) nicht mehr auf die Grundsicherungsleistung angerechnet. Nach Vorgabe des Kreises sind in den Fällen, in denen Widerspruch erhoben wurde, entsprechende Nachzahlungen erfolgt. Fraglich war, inwieweit auch in den Fällen Nachzahlungen zu erbringen sind, in denen kein Widerspruch eingelegt wurde. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere, ob § 44 SGB X in der Grundsicherung Anwendung findet, oder der sozialhilferechtliche Grundsatz zum Tragen kommt, dass für die Vergangenheit grundsätzlich keine Leistungen erbracht werden. Zu dieser Frage liegen inzwischen mehrere erstinstanzliche Entscheidungen und eine Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Nachzahlungen zu erfolgen haben. Auch das OVG des Landes NRW hat nunmehr im März diesen Jahres eine entsprechende Entscheidung gefällt. Allerdings ist auch zu dieser Frage die Zuständigkeit seit dem 01.01.2005 auf die Sozialgerichtsbarkeit übergegangen. Entsprechende Streitverfahren sind auch beim BSG anhängig. Mit einer Entscheidung wird spätestens im Jahre 2008 gerechnet. Der Landrat des REK hat mit Datum vom 02.07.2007 entschieden, dass Nachzahlungen bereits jetzt auf der Basis der bisherigen eindeutigen Rechtsprechung vorzunehmen sind. Hierfür wurde ein Betrag von 650.000 € im Kreishaushalt bereitgestellt. Bezogen auf Erftstadt stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Zeitraum 01.01.03 – 31.10.05 01.08.03 – 31.10.05 01.09.03 – 31.10.05 01.10.03 – 31.10.05 01.05.05 – 31.10.05 01.07.05 – 31.10.05 01.10.05 - 31.10.05 Kindergeldanrechnung 13 Fälle 1 Fall 1 Fall 1 Fall 1 Fall 1 Fall 2 Fälle Lediglich in einem Fall wurde Widerspruch eingelegt. Hier erfolgte eine Nachzahlung ab März 2005. Aufgrund der nun vorliegenden Verfügung des REK werden die in Frage kommenden Erstattungsfälle berechnet und zum 01.08.2007 nachgezahlt. Es muss mit einem Betrag von ca. 80.000 € gerechnet werden. I.V. (Erner) -2-