Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
18.10.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006)

öffnen download melden Dateigröße: 22 kB

Inhalt der Datei

539/2006 Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006 Seite 1 von 3 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW S. 666/SGV NW 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 272), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2739) sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.04.2006 (VV. NRW S. 184) folgende Satzung beschlossen. §1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt ein öffentlichrechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten erhoben. §2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist dieses Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten. §4 Einkommen 1) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 539/2006 Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006 Seite 2 von 3 2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Elternbeitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. 3) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Elternbeiträge beträgt 4 Jahre. §5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum 1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der Beitragstabelle gem. § 5 Abs. 6 dieser Satzung. 2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise Kürzung ist nicht zulässig. 3) Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher, entsprechend der wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag gem. der Beitragstabelle in § 5 Abs. 6 dieser Satzung zu zahlen. Die Mittagsverpflegung ist nicht einge-schlossen und gesondert zu zahlen. 4) Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 5) Für die Dauer des Bezuges von ALG II, Hilfe nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe ergibt. 6) Elternbeitragstabelle Jahreseinkommen in Euro Über Mittag Kinder- an 5 Tagen garten- pro Woche beitrag zusätzlich Über Mittag an 4 Tagen pro Woche zusätzlich Über Mittag an 3 Tagen pro Woche zusätzlich Über Mittag an 2 Tagen pro Woche zusätzlich Über Mittag an 1 Tag pro Woche zusätzlich Unter 3 Jahren in kleinen altersgem. Gruppen Hort 539/2006 Bis 12.271 Bis 24.542 Bis 36.813 Bis 49.084 Bis 61.355 Über 61.355 Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006 0 26,08 44,48 73,11 115,04 151,34 0 15,85 26,08 41,93 62,89 83,85 0 12,68 20,89 33,55 50,32 67,08 0 9,51 15,66 25,17 37,74 50,31 Seite 3 von 3 0 6,34 10,44 16,78 25,16 33,54 0 3,17 5,22 8,39 12,58 16,77 0 68,00 141,12 208,61 276,61 312,91 §6 Beitragsermäßigung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung innerhalb der Stadt Erftstadt, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Kinder die in der OGATA betreut werden finden keine Berücksichtigung. §7 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. 2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. 3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §8 Fälligkeit 1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig. 2) Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. 3) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. 0 26,08 57,78 83,85 115,04 151,34