Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
18.10.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
539/2006
Anlage zur Beschlussvorlage 539/2006
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW S. 666/SGV NW 2003), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 272), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung
vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2739) sowie des § 17 des
Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.04.2006 (VV. NRW S. 184) folgende Satzung beschlossen.
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt ein öffentlichrechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten erhoben.
§2
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern. Ist dieses Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle
die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen
Beiträgen herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag
nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten.
§4
Einkommen
1)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-,
Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine
Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld und
entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
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2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des
Jahres für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung
des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern,
so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche
Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt
und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen
müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer
offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung
oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den
Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Elternbeitrages bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei
denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall
erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der
Einkünfte folgt.
3)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Elternbeiträge beträgt 4 Jahre.
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu
zahlende Elternbeitrag aus der Beitragstabelle gem. § 5 Abs. 6 dieser Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das
Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.).
Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise
Kürzung ist nicht zulässig.
3)
Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00
Uhr) ist ein zusätzlicher, entsprechend der wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag
gem. der Beitragstabelle in § 5 Abs. 6 dieser Satzung zu zahlen. Die Mittagsverpflegung ist nicht
einge-schlossen und gesondert zu zahlen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für
die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer
Beitrag.
5)
Für die Dauer des Bezuges von ALG II, Hilfe nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die
erste Einkommensgruppe ergibt.
6)
Elternbeitragstabelle
Jahreseinkommen
in Euro
Über Mittag
Kinder- an 5 Tagen
garten- pro Woche
beitrag zusätzlich
Über Mittag
an 4 Tagen
pro Woche
zusätzlich
Über Mittag
an 3 Tagen
pro Woche
zusätzlich
Über Mittag
an 2 Tagen
pro Woche
zusätzlich
Über Mittag
an 1 Tag
pro Woche
zusätzlich
Unter 3
Jahren in
kleinen
altersgem.
Gruppen
Hort
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Bis 12.271
Bis 24.542
Bis 36.813
Bis 49.084
Bis 61.355
Über 61.355
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0
26,08
44,48
73,11
115,04
151,34
0
15,85
26,08
41,93
62,89
83,85
0
12,68
20,89
33,55
50,32
67,08
0
9,51
15,66
25,17
37,74
50,31
Seite 3 von 3
0
6,34
10,44
16,78
25,16
33,54
0
3,17
5,22
8,39
12,58
16,77
0
68,00
141,12
208,61
276,61
312,91
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der
Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung innerhalb der Stadt Erftstadt, so entfallen die Beiträge
für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Kinder die in der OGATA betreut
werden finden keine Berücksichtigung.
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt
Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach
der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 5.000,00 € geahndet werden.
§8
Fälligkeit
1)
Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt
festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem
Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen.
3)
Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend
hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils
geltenden Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.
0
26,08
57,78
83,85
115,04
151,34