Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
22.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 58/2006
Az.: 70
Amt: - 70 BeschlAusf.: - 70 Datum: 10.01.2006
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Auschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
22.02.2006
Bemerkungen
Antrag bzgl. Alternativen zur derzeitigen Straßenreinigung und Darstellung von
Alternativen zur Kostenverteilung auf die Anlieger
Finanzielle Auswirkungen:
Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen in noch unbekannter Höhe.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 10.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Zurzeit sieht die Rechtslage zur Straßenreinigung folgendermaßen aus:
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz
NW (StrReinG NW) sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage von den
Gemeinden zu reinigen, Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es
sich um eine Ortsdurchfahrt handelt.
Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Rechtspflichten mit ordnungsrechtlichem Bezug. Die
Straßenreinigungsregelungen haben polizeirechtlichen Charakter. Ihr Sinn und Zweck bestehen
darin, Straßen, Wege und Plätze aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheit oder
Ordnung sauber zu halten. Der Schwerpunkt wird wegen der gestiegenen Bedeutung des
Verkehrs auf die Aspekte der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung sowie der Sicherheit und
Bequemlichkeit der Bürger zu legen sein, ohne jedoch den ordnungsrechtlichen Bezug ganz zu
verlieren.
Laut § 4 Abs. 2 S. 2 StrReinG NW können die Gemeinden die Reinigung der Straßen und Wege
den Eigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit
dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Der rechtfertigende
Gedanke besteht darin, dass die Eigentümer wegen der engen räumlichen Nähe ihres
(„angrenzenden“) Grundstücks zur Verkehrsfläche von der gereinigten Straße besonders
profitieren. Außerdem können sie schnell säubern. Gesichtspunkte der Praktikabilität und
Effektivität sowie Sondervorteile stehen somit im Vordergrund.
Der Bürger hat keinen Anspruch, dass die Reinigung auf ihn übertragen oder auf die Kommune
zurück übertragen wird. Anlieger haben kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht. Ebenso
wenig kommt es juristisch auf ihr Einverständnis an. Die Kommunen müssen sich jedoch in einer
Satzung ein bestimmtes Konzept vorgeben, wann sie selber reinigen und wann sie die Anlieger
reinigen lassen. Ein Gericht kann dann allerdings prüfen, ob die selbst vorgegebenen Kriterien
eingehalten werden.
Reinigungspflichten dürfen nur in dem Umfang übertragen werden, in dem sie für die Kommune
selbst kraft Gesetz (nach Straßenreinigungsrecht) bestehen. Die Übertragung muss sowohl
hinsichtlich des Kreises der verpflichteten Personen als auch des zeitlichen und räumlichen
Umfangs der Reinigungspflicht von der Ermächtigungsnorm gedeckt sein. Pflichten, die der
Kommune gesetzlich nicht obliegen, darf sie nicht anderen zu deren Lasten auferlegen.
Beispielsweise sind lediglich öffentliche Straßen zu reinigen.
Weiterhin kann nicht jede Straße übertragen werden. Eine Hauptverkehrsstraße kann schlecht von
Anliegern gekehrt werden, da es einfach von der Gefährdung nicht zumutbar ist, diese
Übertragung aus Haftungsgründen zu fordern.
Der Einsatz von kleineren Reinigungsmaschinen ist in der Vergangenheit bereits erörtert worden.
Da es sich bei der Stadt Erftstadt um eine sogenannte Flächenkommune handelt, wird sich eine
kleine Maschine für den Einsatz in allen Stadtteilen in der Praxis als zu umständlich und teuer
erweisen. Diese kleinen Maschinen sind nicht geeignet, die weiten Wege zwischen den einzelnen
Stadtteilen selbstständig (Fahrzeit) zu bewältigen. D.h. es müsste ein Fahrzeug bereit stehen, um
die Minni-Maschine „Huckepack“ zu nehmen und sie in den nächsten Ort zu transportieren. Dies
würde zusätzliche Kosten nach sich ziehen. In der Praxis werden diese Maschinen hauptsächlich
für Fußgängerzonen bzw. Einkaufzentren genutzt.
Falls die Reinigungsgruppe des Eigenbetriebes Straßen über ihre Erprobungszeit hinaus Bestand
haben sollte, könnte man für spezielle Einzelaufgaben über eine Anschaffung einer solchen
Maschine neu entscheiden,
Die zusätzliche Handreinigung von Straßen würde die Sauberkeit des Stadtgebietes sicherlich
erhöhen. Das führt aber zu einer Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren. Es ist jedoch fraglich,
ob die Bürgerinnen und Bürger bereit sind, diese Verbesserung finanziell mit zu tragen.
Nach § 3 Abs. 2 StrReinG NW können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr
der Bedeutung einer Straße hinsichtlich des Anliegerverkehrs sowie des inner- und überörtlichen
Verkehrs Rechnung tragen.
Es ist rechtlich korrekt, die Ausgaben für einen übermäßig oder schneller verschmutzenden
Straßenbelag von den Gebührenschuldnern zu verlangen.
Das StrReinG NW schreibt keinen bestimmten Gebührenmaßstab vor. Rechtlich zulässig sind der
Frontmetermaßstab, aber auch der Quadratwurzelmaßstab oder der Grundstücksflächenmaßstab.
Dabei wird der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn unbefriedigende Ergebnisse - gleich welchen
Maßstab man der Gebührenerhebung zugrunde legt – nicht durchweg oder doch nur auf Kosten
der Verwaltungspraktikabilität vermeiden werden können.
Die Stadt Erftstadt hat sich bereits für den Frontmetermaßstab entschieden. Dies ist ein zulässiger
und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der dem
Gleichheitssatz entspricht. Das „Angrenzen“ an eine Straße stellt eine ausreichende sachliche
Beziehung des Grundstücks zur Straße her. Die Kommunen sind weitestgehend frei, welchen
Gebührenmaßstab sie wählen. Es muss sich lediglich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
handeln, der die von der Straßenreinigung gebotenen Vorteile sachgerecht erfasst. Hier die „letzte
Gerechtigkeit“ zu erreichen, ist nicht gefordert.
Grundsätzlich werden die durch die Stadt Erftstadt gereinigten Straßen einmal wöchentlich
gekehrt. Eine häufigere Reinigung erfolgt nicht. Daher zahlen alle Gebührenpflichtigen für eine
wöchentliche Kehrung. Die inner- und überörtlichen Straßen sind mit einer höheren Gebühr
veranschlagt. Es handelt sich hier um vielgenutzte Straßen, die damit auch eine größere
Verschmutzung nach sich ziehen. Durch diese höhere Belastung kommt es auch zu erhöhten
Kosten, denn die Kehrmaschine muss öfter die Deponie zur Entleerung anfahren und auch die
Deponiekosten sind für diese Straßen höher als für Anliegerstraßen. Daher ist die Umverteilung
der Gesamtkosten auf die Differenzierung Anlieger- bzw. inner-/überörtliche Hauptverkehrsstraßen
gerechtfertigt.
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Die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt
beruhen auf der vorgegebenen Mustersatzung des Nordrheinwestfälischen Städte- und
Gemeindebundes. Jüngere Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch kommunalpolitische
sowie verwaltungstechnische Aspekte haben den Städte- und Gemeindebund NRW veranlasst,
das seit fast zwei Jahrzehnten unveränderte Muster einer Satzung über die Straßenreinigung und
über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu überarbeiten. Schwerpunkte bilden die
rechtssichere Übertragung von Reinigungs- und Winterwartungsleistungen auf die Anlieger sowie
eine vorteilsgerechte und differenzierte Gebührenerhebung. Zu diesem Thema soll eine
Fachtagung des Städte- und Gemeindebundes einberufen werden, in der ein weitgehend
ausformulierter und mit der Kommunalaufsicht bereits vorabgestimmter Entwurf dargestellt wird.
Es folgt eine Erörterung mit dem Gemeindeversicherungsverband sowie mit Vertretern der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Nach einem Urteil des OVG Münster zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beabsichtigt
der Städte- und Gemeindebund in Abstimmung mit kommunalen Praktikern, Vorschläge für eine
differenzierte Gebührenerhebung zu erarbeiten. Ein konkreter Ansatzpunkt ist die Unterteilung in
Grundgebühren für die Fix-, Vorsorge- und Vorhaltekosten sowie in Zusatzgebühren für die
konkrete Leistung. Ergebnisse hierzu liegen mir jedoch noch nicht vor.
Die Grundprinzipien bei der Durchführung eines kommunalen Winterdienstes sind neben der
Verkehrssicherheit und der Umsetzungseffizienz u. a. die Gebührengerechtigkeit,
Verwaltungsvereinfachung und vor allem aber die Bürgerfreundlichkeit.
Unter dem Aspekt der „aktivierenden Kommunen“, welcher vom Anlieger ein großes Maß an
Mitwirkung erwartet, ist die Übertragung von Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstaufgaben vor
allem in Anlieger- bzw. Erschließungsstraßen ein Ansatzpunkt. Diese Möglichkeit wurde z.B. in der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Hennef in jüngster Zeit umgesetzt.
Bei der Entscheidung über die Übertragung von Pflichten auf die Anlieger müssen folgende
Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden:
-
Die Übertragung steigert durch die Mitwirkung an der kommunalen Einrichtung
„Straßenreinigung“ die Verantwortlichkeit des Bürgers gegenüber seiner Kommune.
-
Sie entbindet ihn von Geldleistungen für die jeweilige Reinigungsart und mildert dadurch
die Abgabenbelastung.
-
Sie führt andererseits zu einer höheren Verantwortung des Bürgers, der er sich auch nicht
in persönlichen Härtefällen wie z.B. Krankheit, Alter oder Gebrechlichkeit entziehen kann.
-
Sie bedeutet für den reinigungspflichtigen Bürger ein erhebliches, zusätzliches Risiko, weil
mit der Reinigungspflicht auch die Verkehrssicherungspflicht teilweise auf ihn übertragen
wird. Dies gilt dann auch bei einer Verschmutzung oder Vereisung der Fahrbahn.
-
Sie führt zu Ungleichbehandlungen von Bürgern, wenn der Winterdienst für das
kommunale Straßennetz nicht vollständig übertragen werden soll bzw. kann (so wie das in
Erftstadt der Fall ist).
-
Sie führt innerhalb einer Straße insbesondere bei vollständiger Übertragung der
Winterdienstpflicht zu dem rechtlich unproblematischen, aber unter Gerechtigkeitserwägungen strittigen Ergebnis, dass die direkten Anlieger eine reale
Reinigungsleistung erbringen und hierfür auch verantwortlich sind, während die Hinterlieger
(Erschließung z.B. über Stichstraßen) weder reinigen noch Gebühren zahlen bzw. ein
Risiko zu tragen haben.
-
Sie impliziert die Gefahr einer allgemein schlechteren Reinigungsqualität, wenn der
Reinigungspflicht nicht nachgekommen wird und Verstöße gegen diese Pflicht nicht (mit
erheblichem Aufwand) geahndet werden.
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-
Bei dem relativ hohen Fixkostenanteil (Vorhalte-, Bereitschafts-, Verwaltungskosten) an
den
Straßenreinigungsgebühren
in
Erftstadt
werden
die
Anlieger
von
Hauptverkehrsstraßen bei einer Gebührenerhebung ohne die Einbeziehung der
Anliegerstraßen unverhältnismäßig hoch belastet.
-
Die zu erwartenden Nachbarschaftsstreitereien führen im Bereich möglicher Bußgeldverfahren sowie bei der Überprüfung der Reinigungsleistungen zu einem höheren
Verwaltungsaufwand, der letztlich auch über die Gebühren umzulegen ist.
Ein kompliziertes und differenziertes Veranlagungsverfahren führt nicht nur zu einem
erhöhten Verwaltungsaufwand, sondern auch zu Gebührenerhebungen, die in der
Bevölkerung keine Akzeptanz finden und dann zu Widerspruchsverfahren bzw. zu
Rechtsstreitigkeiten führen.
Im Gegensatz zum durchgängigen Räum- bzw. Streudienst auf überörtlichen und innerörtlichen
Hauptverkehrsstraßen stellt sich der Winterdienst in Anlieger- und Erschließungsstraßen
demgegenüber als reine Serviceleistung dar. Nach den Empfehlungen des Städte- und
Gemeindebundes sollte diese Serviceleistung allenfalls im Rahmen privatrechtlicher Verträge bei
voller Kostenübernahme und nach Beendigung der kommunalen Winterdienstleistung erbracht
werden.
Grundsätzlich ist der Eigenbetrieb Straßen der Auffassung, dass eine Gebührenfinanzierung von
Leistungen vorrangig ist.
Ein Systemwechsel bei der Finanzierung der Straßenreinigung und des Winterdienstes ist
dennoch sicherlich überlegenswert.
In einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17.07.2003 begehrte ein
Bürger einen Rechtsanspruch auf die Reinigung seines Weges durch die Gemeinde,
nachdem der Rat für die Zeit ab dem Veranlagungsjahr 2001 beschlossen hatte, auf eine
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu verzichten und stattdessen den Hebesatz
der Grundsteuer B in entsprechendem Umfang zu erhöhen. In diesem Urteil geht
es grundsätzlich um die wesentlichen Unterschiede beider Finanzierungsarten
(Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Kosten einer Straßenreinigung;
demgegenüber sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine
besondere Leistung darstellen). In diesem Urteil wird auch herausgestellt, dass sich an der aus
§ 1 Straßenreinigungsgesetz folgenden Begrenzung der Straßenreinigungspflicht der Gemeinden
auf die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen durch die vom Gesetzgeber
mit Artikel 11 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und
Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (GV NRW, S. 430) den Gemeinden eingeräumte Möglichkeit
der Finanzierung ihrer Kosten der Straßenreinigung durch Steuermittel nichts geändert hat. Die
gesetzgeberische Einräumung einer Wahlfreiheit zwischen der Finanzierung der
Straßenreinigung durch Gebühren oder durch Steuern trägt nicht zuletzt dem
Umstand Rechnung, dass typischerweise alle Straßennutzer innerhalb einer Gemeinde
von der Reinigung öffentlicher Straßen profitieren, sodass es geradezu Ausdruck des
Gleichbehandlungsgebotes sein kann, alle Grundstücksinhaber an den Kosten im
Rahmen der Steuererhebung zu beteiligen. Die nach dem Gleichheitsgrundsatz
erforderliche Gleichmäßigkeit der Steuererhebung ist dadurch gewahrt, dass alle
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten zur Grundsteuer veranlagt werden.
Bereits in der Vergangenheit hat auch die Landesregierung (Innenministerium) wiederholt darüber
diskutiert, den Gemeinden auf dem Gebiet der Straßenreinigung Finanzierungsalternativen
einzuräumen.
Aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG NW und aus dem Subsidiaritätsgrundsatz in § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO
NW. § 3 Abs. 1 StrReinG NW sowie § 6 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz NW (KAG), ergibt
sich meines Erachtens dass Benutzungsgebühren zwingend zu erheben sind, wenn eine
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Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen
dient. Ferner haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
soweit vertretbar und geboten vorrangig aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten
Leistungen und lediglich nachrangig durch Steuern, also durch Belastung der Allgemeinheit, zu
beschaffen (§ 77 Abs. 2 GO NW). Eine Lösung über die steuerliche Belastung der Allgemeinheit
als Alternative zur Gebührenerhebung widerspricht somit gegen den Grundsatz der
Gemeinwohlgerechtigkeit. Es wäre schwer zu vermitteln, dass ausschließlich die Allgemeinheit für
eine Leistung zahlen muss, die zum überwiegenden Teil bestimmter Personengruppen dient.
Vollständig auf Straßenreinigungsgebühren zu verzichten, wäre allein dann ermessensfehlerfrei,
wenn hierfür besondere, in Abwägung mit dem Gedanken des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NW
vorrangige straßenreinigungsrechtliche Gesichtspunkte sprechen. Für Kommunen, die bereits über
längere Zeit ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben, also bei
solchen mit einem Haushaltssicherungskonzept sind zusätzliche Regeln zu beachten. Hier gibt
§ 75 Abs. 2 S. 1 GO NW, wonach der Haushalt einer Kommune jedes Jahr ausgeglichen sein
muss, der kommunalen Entscheidungsfreiheit Grenzen.
Sollte trotz der dargestellten Rechtsunsicherheit ein Systemwechsel bei der Finanzierung
in Erwägung gezogen werden, müsste natürlich zunächst umfangreich und rechtssicher
geprüft werden, ob dies in Erftstadt unter Berücksichtigung des
Haushaltssicherungskonzeptes überhaupt umsetzbar wäre (NWStGB-Mitteilung 439/1999
vom 05.07.1999).
Wie viele Kommunen in NRW hat auch die Stadt Erftstadt ein Verfahren vor dem VG Köln bez. der
Abrechnung eines Hinterliegers ( indirekt oder mittelbar erschlossene Grundstücke ) verloren.
Auf Anfrage bestätigt der Städte- und Gemeindebund NRW im Oktober 2005, dass zukünftig
sowohl eine in 2006 zu erwartende neue Mustersatzung, als auch ein neuer Berechnungsmaßstab
(modifizierter Frontmeter) die Hinterliegerproblematik rechtssicher berücksichtigen wird.
Der neue Berechnungsmaßstab stützt sich wahrscheinlich nicht mehr nur auf die Grundstücksseite
entlag der zugehörigen Straße, sondern auf die zugewandte Grundstücksseite, unabhängig davon,
ob es sich um ein Anlieger- oder Hinterliegergrundstück handelt.
Über die weitere Entwicklung der Sachlage werde ich dem Ausschuss berichten.
(Bösche)
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