Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Bauleitplanung in Erftstadt-Gymnich
Sachstandsbericht
Stand: Mai 2007
Bebauungsplan 131 Ellernstraße
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in der Sitzung am 06.05.2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131, Erftstadt-Gymnich, Ellernstraße beschlossen. Die Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) fand in der Zeit vom 14.05.2003 bis einschließlich 03.07.2003 statt. Aufgrund der
während des Planverfahrens bisher geführten Gespräche mit den betroffenen
Grundstückseigentümern sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange konnte das Planverfahren bisher nicht zum Abschluss gebracht werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Gesamtsituation des Innenbereiches des
Planungsgebietes neu geordnet werden. Insbesondere sollte den Anwohnern der
Ellernstraße die Nutzung ihrer tiefen Gärten als Baugrundstücke ermöglicht sowie die
planungsrechtliche Absicherung eines im Plangebiet vorhandenen Wohnhauses ermöglicht
werden. Um eine sinnvolle städtebauliche Neuordnung des Gebietes zu erreichen, wurde
seinerzeit das Planungsgebiet nach Süden erweitert, so dass die Grenze des
Bebauungsplanes bis zum Flurstück 185 (Nähe „Alter Burgweg“) festgelegt worden ist.
Dieser südliche Teil des Bebauungsplanes entspricht jedoch nicht den aktuellen
Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Darin ist für diesen Bereich private Grünfläche
mit der Zweckbestimmung: Parkanlage dargestellt. Bei dieser Parkanlage handelt es sich um
einen Teil des Grünzuges, der direkt an den Schlosspark Gymnich angrenzt und einen
besonders erhaltenswerten Baumbestand beinhaltet. Im Rahmen der bisherigen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange hat der Rhein-Erft-Kreis aufgrund der Grünfläche sowie des
Baumbestandschutzes entlang der geplanten Erschließung Bedenken gegen die geplante
Bebauung des „Biotopkomplexes“ vorgetragen. Der Rhein-Erft-Kreis hat aus Sicht des
Naturschutzes und der Landschaftspflege daher angeregt, den Bestand zu erhalten und als
Parkfläche entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln.
Eine Erschließung des Gebietes kann nur über die Balkhausener Straße, Grundstück Flur 9,
Flurstück 96, erfolgen. Dieses Grundstück befindet sich zurzeit im privaten Besitz. Bisher
lehnte die Eigentümerin aufgrund familiärer Gründe die Beplanung ihrer Grundstücke (ca.
50% des Gesamtplangebietes) jedoch kategorisch ab. Weitere Gespräche mit der
Grundstücksbesitzerin sind geplant. Sollten die Gespräche zu einem positiven Ergebnis
führen, wird von der Verwaltung empfohlen, das Bebauungsplanverfahren mit Priorität
fortzuführen.
Bebauungsplan 138 Kehler Weg
Der Ausschuss für Planung der Stadt Erftstadt hat in der Sitzung am 23.06.2004 einem
Antrag bezüglich der Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Stichweges
zwischen Sonnenweg und Kehler Weg, Erftstadt-Gymnich stattgegeben. Der Antrag wurde
seinerzeit von der FDP-Fraktion auf Bitten von Anliegern gestellt und sollte der mittel- und
langfristigen Sicherung ausreichender Bauflächen in Gymnich dienen. Da der
Planungsbereich im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche dargestellt
ist, entspricht der Antrag den städtebaulichen Zielen zur Schaffung von Baurecht. Seinerzeit
ist beschlossen worden, vor der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens den Zeitrahmen
festzulegen und dabei den Fortschritt der Vermarktung der Bebauungsplangebiete Nr. 119 A
und Nr. 119 B, Grisfeld, zugrunde zu legen.
Vor diesem Hintergrund wird von der Verwaltung empfohlen, das Bebauungsplanverfahren
unmittelbar nach der absehbaren Vermarktung der Bebauungspläne Nr.119 A und Nr. 119 B
einzuleiten.
Bebauungsplan, Am Fußfall
In der Sitzung vom 14.09.2006 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung im Ergebnis der
Beratungen zur
beantragten Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens in ErftstadtGymnich, Kohlstraße/Ausleger/Am Fußfall zunächst die Durchführung einer entsprechenden
Eigentümerversammlung beschlossen.
Die Intention zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in diesem Bereich ist der Antrag eines
Anwohners der Straße Ausleger, der seinen Gewerbebetrieb (Schlosserei) aussiedeln und
das Grundstück einer nicht störenden Nutzung (Wohnbebauung) zuführen wollte. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes soll der nördliche Innenbereich des Planungsgebietes
nachverdichtet werden. Im Rahmen der Beratungen des Antrages wurde das Planungsgebiet
um den südlichen Teil („Auf dem Herriger Weg“) erweitert. Mit einer Bebauung der südlichen
Fläche soll insgesamt die im Flächennutzungsplan vorgesehene Ortsranderweiterung
realisiert werden.
Die Eigentümerversammlung fand am 21.11.2006 statt. Damit sollte das grundsätzliche
Interesse an einer Wohnbebauung sowohl im nördlichen als auch im südlichen Bereich
ermittelt werden. Für eine eventuelle Verdichtung des nördlichen Gebietes haben sich ca.
30% der Teilnehmer ausgesprochen, 70% waren jedoch dagegen. Für die Beplanung des
südlichen Teilbereichs hat sich die Mehrheit der Teilnehmer ausgesprochen.
Im Hinblick auf die notwendigen Regelungstatbestände bezüglich der Erschließung des
nördlichen Gebietes sowie der Aussiedelung der Schlosserei und auf der Grundlage des
Ergebnisses der Eigentümerversammlung wird von der Verwaltung empfohlen, das
Bebauungsplanverfahren nach Abschluss des Planverfahrens BP Nr. 138, Kehler Weg,
zunächst für den südlichen Teilbereich einzuleiten. Sobald für das nördliche Teilgebiet
Bauabsichten erkennbar sind bzw. sich eine städtebauliche Realisierungsmöglichkeit ergibt,
sollte ebenfalls dieser Bereich städtebaulich entwickelt werden.
Bebauungsplan 136 Kerpener Str. / Vorpforte / Abrundungssatzung
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in der Sitzung am 10.04.2003 das Satzungsverfahren für die
Abrundungssatzung Erftstadt-Gymnich, Vorpforte in ein Bebauungsverfahren umgewandelt.
Des Weiteren wurde beschlossen, das Verfahren bis zur Vermarktung des
Bebauungsplangebiets Nr. 119 A/B, Grisfeld, zurückzustellen.
Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche dargestellt.
Mit dem vorgesehenen Bebauungsplanverfahren soll die planungsrechtliche Grundlage für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Das Plangebiet soll als
Allgemeines Wohngebiet mit einer eingeschossigen Einzel- oder Doppelhausbebauung
entwickelt werden. Der Planungsbereich befindet sich im Einwirkungsbereich von
landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebsstätten, wie einer Reparaturwerkstatt für
Landmaschinen sowie einem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein zweiter angrenzender
landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Sauenzucht ist kürzlich aufgegeben worden.
Im Rahmen der bisherigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind seitens der
Landwirtschaftskammer Rheinland Bedenken gegen die Planung vorgetragen worden. Aus
landwirtschaftlicher Sicht stellt eine Wohnbebauung in der Nähe zu landwirtschaftlichen
Betrieben eine Existenzgefährdung dar. Darüber hinaus hat das Staatliche Umweltamt
seinerzeit die Geruchs- und Lärmsituation der Betriebe untersucht. Nur wenn es zu keiner
Erweiterung der Betriebe kommt und zwischen ihnen und dem in der Nachbarschaft
gelegenen Reitplatz sowie der geplanten Wohnbebauung ein Abstand von ca. 20 m
eingehalten wird, ist mit
keinen erheblichen Belästigungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu rechnen.
Vor dem Hintergrund der div. immissionsrechtlichen Probleme (z.B. Geruchs- und
Staubbelästigungen) wird vorgeschlagen, die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens
grundsätzlich erst nach dem Abschluss der Vermarktung des Bebauungsplangebietes
Nr.119 A/B, Grisfeld, auf der Grundlage eines dann zu beauftragenden Gutachtens
einzuleiten.
Bebauungsplan 29 A, Erweiterung Gewerbegebiet
In der Sitzung vom 09.07.2003 hat der Ausschuss für Planung die Stellungnahme der
Verwaltung zum Antrag bezüglich der Erweiterung des Gewerbegebietes in ErftstadtGymnich beschlossen. Nach den Vorgaben des Flächennutzungsplanes ist eine Erweiterung
von ca. 3 ha, hauptsächlich für den ortsansässigen Bedarf, vorgesehen. Für diese
Erweiterung ist von der Verwaltung bereits ein Vorentwurf für den neuen Bebauungsplan 29
A erarbeitet worden. Innerhalb des Gebietes ist eine Zonierung entsprechend des
Abstandserlasses vorgesehen. Darüber hinaus sind Grünanlagen und Ausgleichsflächen
geplant, die das Gebiet zur freien Landschaft und zum Ortsrand hin abschirmen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit vom 18.08.2005 bis einschließlich 15.09.2005 statt.
In diesem Zusammenhang regte der Landschaftsverband Rheinland an, für die Fläche des
Bebauungsplanes eine Bestandsaufnahme in Bezug auf den Umweltbestandteil der
Kulturgüter durchzuführen. Diese archäologische Prospektion sollte von einer Fachfirma
vorgenommen werden.
Es wird von der Verwaltung empfohlen, das Bebauungsplanverfahren fortzuführen, sobald
die Grunderwerbsverhandlungen sowie die noch zu beauftragende archäologische
Prospektion abgeschlossen sind.
Bebauungsplan 120, Bolzplatz, Erftstraße
Auf der Grundlage des Antrages des Gymnicher Ortsvorstehers hat der Rat der Stadt am
17.12.2002 beschlossen, den Bebauungsplan Nr.120, Erftstadt-Gymnich, Erftstraße,
aufzustellen. Mit dem Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Verlegung des bestehenden Bolzplatzes an der Erftstraße auf eine Fläche östlich der
Tennisanlage geschaffen werden. Der Bereich sollte als eine attraktive Jugendfreizeitanlage
mit Aufenthaltsflächen für die Jugendlichen gestaltet werden. Die frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit vom
08.01.2003 bis einschließlich 20.02.2003 statt.
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 09.03.2005 wurden die von der
Verwaltung erarbeiteten und vorgestellten städtebaulichen Vorentwürfe zur Kenntnis
genommen und die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage der vorgestellten Planentwürfe
die Bürgerbeteiligung durchzuführen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Bürgerversammlung am 07.06.2005 durchgeführt. Im
Rahmen dieser Veranstaltung ist seitens der Anwohner die bereits bestehende und
erwartete
Lärmbelästigung
sowie
ein
kaum
erkennbarer
Bedarf
an
Jugendfreizeiteinrichtungen in Gymnich beanstandet worden.
Entsprechend den Hinweisen des staatlichen Umweltamtes bezüglich des Lärmschutzes
sind im weiteren Verfahrensablauf zunächst Abstimmungsgespräche über notwendige bzw.
zu planende Maßnahmen zur Lärmminderung geführt worden. Auch aus wasserrechtlicher
Sicht erwies sich die Planung als problematisch. Das Gebiet liegt im
Überschwemmungsgebiet der Erft.
Darüber hinaus befindet sich das Planungsgebiet in einem Landschaftsschutzgebiet.
Jegliche Änderung der Nutzung hätte entweder ein langwieriges Befreiungsverfahren oder
eine FNP-Änderung zur Folge.
Im Rahmen des Projektes zur Wiederherstellung und Entwicklung der Erftaue plant der
Erftverband in Zusammenarbeit u.a. mit dem Rhein-Erft-Kreis die Umgestaltung von Erft,
Kleiner Erft und deren Auenbereichen im Bereich zwischen den Ortslagen Gymnich und
Türnich. Das Hauptgewicht des Projekts liegt dabei auf der Verbesserung des
Hochwasserschutzes, der Gewässerdurchgängigkeit und des Biotopverbunds. Dazu
beabsichtigt der Erftverband im Zuge der Kleinen Erft den Bau einer Drosseleinrichtung vor
der BAB A 61. In diesem Zusammenhang findet ein Planfeststellungsverfahren statt, welches
2010 abgeschlossen sein soll. Nach Durchführung dieser Maßnahme besteht die
Möglichkeit, das Hochwasserschutzgebiet erheblich zu reduzieren, sodass das Plangebiet
nicht mehr im Hochwasserschutzgebiet liegt.
Vor diesem Hintergrund wird von der Verwaltung empfohlen, das Bebauungsplanverfahren
erst nach Abschluss der Renaturierungsmaßnahmen bzw. der Regelung der
Überschwemmungssituation fortzuführen.
Bebauungsplan 121, Schützenstraße
In der Sitzung vom 20.06.2006 hat der Rat der Stadt die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr.121, Erftstadt-Gymnich, Schützenstraße beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen die
planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung des vorhandenen Friedhofs, zur
Schaffung eines Parkplatzes für die Friedhofsbesucher sowie zur Errichtung eines
Spielplatzes geschaffen werden. In diesem Zusammenhang bekundeten einige
Grundstückseigentümer der Haagstraße das Interesse, ihre hinteren Grundstücksflächen in
den Bebauungsplan einzubeziehen und damit einer Bebauung zuzuführen.
Um eine mögliche Kollidierung der vorgesehenen Wohnnutzung und des Parkplatzes mit der
Nutzung der Schützenhalle zu untersuchen, wurde von der Verwaltung ein Lärmgutachten in
Auftrag gegeben. Dieses stellte heraus, dass keine Immissionsbeeinträchtigungen von dem
geplanten
Parkplatz
auf
die
Umgebung
zu
erwarten
sind.
Erhebliche
Richtwertüberschreitungen innerhalb der Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) gehen jedoch vom
Jugendraum des benachbarten Schützenvereins auf die beabsichtigte Wohnbebauung aus.
Nur mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand und enormen Auflagen könnten die
Nachtrichtwerte eingehalten werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) fand in der Zeit vom 09.08.2006 bis einschließlich 08.09.2006 statt. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer
Bürgerversammlung fand am 12.09.2006 statt. Im Rahmen der Veranstaltung sowie mit
einem späteren Anschreiben bekundeten die Anwohner der Haagstraße erneut, dass sie ihre
Bauinteressen auch mit rechtlichen Mitteln umsetzen wollen. In weiterem Verlauf stellte sich
die grundsätzliche Frage, ob im Bebauungsplanverfahren die Planung einer Wohnbebauung
im Rahmen der Festsetzungen von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen
(Lärmschutzfenster, Anordnung der Wohnräume / „architektonische Selbsthilfe“) weiter
verfolgt werden sollte. Aufgrund der Berechnungsergebnisse sowie in Rücksprache mit dem
Staatlichen Umweltamt, der Bezirksregierung Köln sowie der gutachterlichen Aussage der
Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen, Köln, muss von einer Wohnbebauung abgeraten
werden. Die Auferlegung der schalltechnischen Maßnahmen wird als unverhältnismäßig
erachtet. Auch die Lösung des Konfliktes durch eine Eintragung einer Baulast /
Grunddienstbarkeit erweist sich rechtlich als nicht haltbar. Darüber hinaus sei zu beachten,
dass nach der neuen Rechtsprechung bei der Planung auch die Außenwohnbereiche mit
ihrem Schutzanspruch berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Nutzung des
Gartens jederzeit ohne eine unzumutbare Lärmstörung gewährleistet sein muss,. Die
bisherige Nutzung des Jugendraumes und der nächtliche Aufenthalt von Personen im Freien
kollidieren mit dem Schutzanspruch der Außenwohnbereiche der geplanten Wohnnutzung.
Aus Sicht der Verwaltung sollte nach derzeitiger Sachlage der Bebauungsplanentwurf ohne
die Wohnbebauung für den Offenlegungsbeschluss vorbereitet werden. Aktuell werden zur
Zeit Abstimmungsgespräche zwischen der Schützenbrüderschaft und einigen Anwohnern
der Haagstraße bezüglich der Lärmproblematik geführt. Sollten diese Gespräche zu keinem
positiven
Ergebnis
zugunsten
einer
Wohnbebauung
führen,
soll
das
Bebauungsplanverfahren zeitnah ohne Wohnbebauung – zum Abschluss gebracht werden.
Bebauungsplan 119 B, Grisfeld
Der Rat der Stadt hat in der Sitzung vom 12.12.2000 die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 119, Erftstadt-Gymnich, Grisfeld beschlossen. Nach Abschluss der erforderlichen
archäologischen Untersuchungen, Ausgrabungen und Bergungen für den nördlichen
Teilbereich des Bebauungsplanes und um die Realisierung und Vermarktung des
Neubaugebietes nicht zu verzögern, hat der Rat der Stadt in der Sitzung vom 30.09.2003
beschlossen, den Bebauungsplan in zwei eigenständige Bebauungspläne (Nr. 119 A und
119 B) zu teilen und sie in zeitlicher Abfolge zu realisieren. Gleichzeitig wurde der
Bebauungsplan Nr. 119 A als Satzung beschlossen.
Es wird von der Verwaltung vorgeschlagen, den Bebauungsplan Nr. 119 B nach Abschluss
der aktuell laufenden archäologischen Untersuchungen dem Rat vorzulegen und als Satzung
zu beschließen.