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Beschlussvorlage (Änderung der Entschädigungsverordnung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
12 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlussvorlage (Änderung der Entschädigungsverordnung) Beschlussvorlage (Änderung der Entschädigungsverordnung)

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 10.3/Ratsbüro Az.: 10.3 Nz TOP Drs.-Nr.: 174.07 Datum : Beratungsfolge Stadtrat X Termin 24.04.2007 18.04.2007 Bemerkungen Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Änderung der Entschädigungsverordnung X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : HhSt.: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : HhSt.: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: Aufgrund der geltenden Rechtslage fasst der Stadtrat keine Beschlüsse zu einem teilweisen Verzicht auf die Aufwandsentschädigung. Unabhängig davon steht es jedem einzelnen Ratsmitglied frei, aus eigenem Entschluss eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Aufwandsentschädigung abzugeben. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearb eiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt Amt 20 Erster Beigeordne ter und Kämmerer Bürgermeisterin Büro des Rates Begründung: Mit Schreiben vom 11.04.2007 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Mitglieder des Stadtrates in Kerpen auf die Erhöhung der Aufwandsentschädigung verzichten und dies dem Innenminister in einer gemeinsamen Erklärung mitteilen. Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: Gem. § 45 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erhalten die Ratsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt das Innenministerium durch die Entschädigungsverordnung. Sie beträgt derzeit für die Kerpener Ratsmitglieder monatlich 326,- €. Nach Ablauf der Hälfte der Wahlzeit ist die Aufwandsentschädigung gem. § 45 Abs. 5 GO NRW auf der Grundlage der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Eine entsprechende Erhöhung zum 01.04.2007 war auch vom Innenministerium angekündigt worden. Auf eine aktuelle Anfrage teilte das Ministerium nunmehr mit, dass derzeit noch nicht feststehe, wann und ab welchem Zeitpunkt die Aufwandsentschädigung erhöht werde. Sehr wahrscheinlich werde die Erhöhung ca. 3 % betragen. Bereits 2002 hatte der Rat der Stadt Detmold beschlossen, auf einen Teil der Aufwandsentschädigung zu verzichten. Da die sofortige Umsetzung des Beschlusses nach der geltenden Rechtslage nicht möglich war, hatte der Rat der Stadt Detmold die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, beim Innenministerium eine Ausnahmegenehmigung von der Entschädigungsverordnung einzuholen. Diese wurde vom Innenministerium abgelehnt. Zur Begründung erläuterte das Innenministerium, dass seit der Änderung der Gemeindeordnung im Jahr 1994 die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik in § 45 GO NRW verbindlich vorgegeben sei. Die Entschädigungsverordnung sehe Festbeträge vor. Für die Kommunalvertretungen bestehe keine rechtliche Möglichkeit, durch Beschluss verbindlich festzulegen, dass einzelne oder alle Mitglieder eine geringere Aufwandsentschädigung erhalten als die Entschädigungsverordnung vorgebe. Das Innenministerium wies weiter darauf hin, dass es grundsätzlich jedem einzelnen Ratsmitglied frei stehe, aus eigenem Entschluss auf bereits entstandene Ansprüche zu verzichten. Aufgrund der dargestellten geltenden Rechtslage empfiehlt die Verwaltung dem Stadtrat, keine Beschlüsse zu einem teilweisen Verzicht auf die Aufwandsentschädigung zu fassen. Beschlussvorlage 174.07 Seite 2