Daten
Kommune
Kerpen
Größe
680 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
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Stadt Kerpen
Bebauungsplan MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Kerpen-Manheim
Anlage 1 Lageplan
Anlage 1
Übersichtsplan
M ca. 1 : 8000
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Bebauungsplan MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Kerpen-Manheim
Anlage 2
Planverkleinerung
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Bebauungsplan MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Kerpen-Manheim
Anlage 3
Stellungnahmen TöB
Öffentliche Auslegung vom 25.09.2006 – 27.10.2006
T1
Amt für Agrarordnung, Postfach 1562, 53865 Euskirchen, 10.11.06
Keine Anregung, Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind nicht vorgesehen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T2
Erftverband, Postfach 1329, 50103 Bergheim, 04.10.06
Der Erftverband begrüßt die Versickerung von Niederschlagswasser im Sondergebiet 2
(Kleinanlieferplatz). Im Sondergebiet 1 (Abfallbehandlungsanlage) ist es zur Minderung der
Einleitmengen in das Hubertusfließ zu empfehlen, das Dachflächenwasser ebenfalls zu versickern. Ebenso kann mit unbelasteten Niederschlagswasser verfahren werden. Des weitren
bestehen gegen die Maßnahmen keine Bedenken, wenn die Stellungnahme des Erftverbandes vom 29.06.2005 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
Stellungnahme des Erftverbandes vom 29.06.2005:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen dann keine Bedenken, wenn folgende Hinweise
und Anregungen bei der Detailplanung berücksichtigt werden: Die Schmutzwassermenge, die
der Kläranlage zugeführt wird sowie die Einleitmenge des Niederschlagswassers darf durch
die Änderung nicht zu einer Erhöhung führen. Schon jetzt sollten die Möglichkeiten zur Nutzung des Niederschlagswassers (z.B. als Prozesswasser) geprüft werden.
Abwägungsvorschlag: Die Anregung wird berücksichtigt.
Im Sondergebiet 1 (Abfallbehandlungsanlage) wird das Niederschlagswasser zukünftig einer
ca. 1.800 m² großen Versickerungsmulde am nördlichen Rand des Plangebietes zugeführt.
Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis liegt vor. Bis zur Realisierung der geplanten
Maßnahmen wird die vorhandene und wasserrechtlich genehmigte Regenwasserentsorgung
beibehalten. Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen werden in einem Regenrückhaltebecken gesammelt und mit Tankfahrzeugen abgefahren.
Im Sondergebiet 2 (Kleinanlieferplatz) wird das Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen wie bisher nach geeigneter Vorreinigung (Schlammfang, Benzinabscheider) einer Versickerungsmulde in der angrenzenden Wiese zugeführt
Weitergehende technischen Details der Grundstücksentwässerung werden im Rahmen der
jeweiligen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt. Im Bebauungsplan werden
hierzu keine Aussagen getroffen. Im Rahmen der Anlagenplanung wird geprüft, in welcher
Weise das Regenwasser für betriebliche Zwecke eingesetzt werden kann.
T3
Infracor GmbH, Paul-Baumann-Straße 1, 45772 Marl, 27.09.06
Im Plangebiet verlaufen keine von Infracor betreuten Fernleitungen. Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme.
T4
Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, Bahnstraße 3, 50126 Bergheim, 12.10.06
Keine Anregungen. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T5
RWE Power AG, Zentrale, Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen, 50416 Köln,
01.12.04
Die RWE Power AG verweist auf die Stellungnahme PBF-UL Fuß vom 01.12.04 und hat darüber hinaus keine Anregungen.
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Anlage 3
Stellungnahmen TöB
Stellungnahme vom 01.12.04
Hinweis auf Kabel, Rohrleitungen, Brunnen und Grundwassermessstellen im Plangebiet. Die
aktiven Brunnen und die aktiven Grundwassermessstellen sind zu erhalten.
Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt.
Kabel und Rohrleitungen, die von den Baumaßnahmen betroffen sind, werden in Abstimmung
mit der RWE Power verlegt (z.B. im östlichen Plangebiet, vorhandener Wirtschaftsweg). Von
den dargestellten Brunnen und Messstellen ist lediglich der als „inaktiv“ gekennzeichnete
Brunnen V413 im Bereich der bestehenden Aufbereitungsanlage betroffen. Dieser Brunnen
wird im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen (Hinweise u. Empf. Nr. 4).
T6
Neuapostolische Kirche NRW, Postfach 102842, 44028 Dortmund, 26.09.06
Keine Anregungen oder Bedenken. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T7
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Postfach 1240, 50102 Bergheim, 08.11.04
Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis auf bestehende Leitungstrassen (Strom, Wasser,
Gas). Weitere grundsätzliche Hinweise zur Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen
und zur ggf. notwendigen Leistungsanpassung. Versorgungsleitungen sollen nicht mit Bäumen und Sträuchern überbaut werden. Die DVGW Richtlinie „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ soll berücksichtigt werden. Veränderungen an den Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z.Zt. nicht geplant.
Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis
wurde aufgenommen (Hinweise und Empfehlungen, Nr. 4)
T8
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Transportnetz Gas, Postfach
104451, 44044 Dortmund, 05.11.04
Keine Bedenken. Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas betreuten Gasleitungen betroffen. Neuverlegungen sind nicht vorgesehen.
Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
T9a
Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln, 24.10.06
zum FNP: Keine Anregungen und Hinweise aus Sicht des Immissionsschutzes. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
T9b
Staatliches Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln, 24.10.06
Keine Anregungen und Hinweise aus Sicht des Immissionsschutzes.
Zum BP: Keine Anregungen und Hinweise aus Sicht des Immissionsschutzes. Das STUA Köln
weist auf einen redaktionellen Fehler hin. Es handelt sich bei der Anlage um eine Anlage der
Nr. 8.6, Spalte 1 a,b. Im Text steht aber 8.6, Spalte 2 a,b. Das STUA Köln regt an, den Fehler
zu berichtigen.
Abwägungsvorschlag: Die entsprechende textliche Festsetzung wurde geändert
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Anlage 3
T10
Stellungnahmen TöB
Landesbetrieb Wald und Holz.NRW (Forstamt Bonn – Kottenforst-Ville -, Flerzheimer Allee 15,
53125 Bonn, 16.10.2006
1. Grundsätzliches
Gegen die 49. Änderung des FNP und den Bebauungsplan MA 313 bestehen keine Bedenken. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme.
2. Zu den geplanten externen Ausgleichsflächen (Aufforstung)
Bei der Aufforstung der externen Flächen (3,5 ha) ist Forstware geeigneter Herkünfte zu verwenden (Anlage B3, Seite 6).
Der Pflanzverband erscheint mit 1x1 m etwas eng gewählt – alternativ wird 1,5x1 m vorgeschlagen.
Weiter ist das Verhältnis von 30% Bäumen und 70% Sträuchern absolut ungeeignet für die
Anlage von Wald. Als Grundbestand sollte ein Stieleichen – Hainbuchenwald gewählt werden
(Quercus robur / Carpinus betulus). Das Mischungsverhältnis sollte dabei 75:25 betragen, d.h.
jede 4. Pflanze eine Hainbuche. Bergahorn (Acer pseudoplatanus) kann dabei in Gruppen über die Fläche verteilt mit eingebracht werden.
Die Waldfläche ist mit einem abgestuften Waldrand zu umgeben, der, ohne den vorgelagerten
Krautsaum, mindestens 15 m betragen sollte. Hier können Sträucher nach Artenliste 2 gepflanzt werden. Darüber hinaus sollte hier Feldahorn (Acer campestre) und Hainbuche (Carpinus betulus) für die höhere Waldrandstufe sowie in kleinen Gruppen Vogelkirsche (Prunus avium) und Wildbirne (Pyrus communis) zum Einsatz kommen.
Der Landesbetrieb weist besonders darauf hin, dass der Sicherung des Krautsaumes hin zu
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen eine besondere Bedeutung zukommt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es besonders auf der ehemaligen Wiesenfläche zu Mäuseschäden kommen kann. Nachbesserungen in den Folgejahren sind also unbedingt mit einzuplanen, so dass die endgültige Abnahme erst mit gesicherter Kultur erfolgen kann. Der Landesbetrieb bietet forstfachliche Beratung und Durchführung an.
3. Zum Monitoring
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahme
(Anlage von Waldfläche) ist Aufgabe des Forstamtes. Ohne das B-Planverfahren würde es
sich um eine, durch das Forstamt genehmigungspflichtige Erstaufforstung handeln.
Abwägungsvorschlag:
Den Anregungen zur Aufforstung kann nicht gefolgt werden.
Die geplante Ersatzmaßnahme wurde von der Remondis Rheinland GmbH in enger Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises entwickelt. Die Hinweise der Unteren Landschaftsbehörde wurden bei der Planung berücksichtigt.
Im Mittelpunkt der geplanten Pflanzmaßnahmen stehen Belange des Natur- und Artenschutzes. Waldwirtschaftliche Überlegungen wie sie vom Landesforstamt vorgetragen werden,
müssen in diesem Falle zurücktreten. Im Interesse eines funktionalen Ausgleichs soll ein Biotopgefüge entstehen, das denjenigen Biotopen ähnelt, die durch den Eingriff verloren gehen
(Böschung, Sträucher, Gehölzgruppen). Mit der geplanten Erweiterung des Industriestandortes ist keinerlei Eingriff in Wald verbunden (siehe auch Stellungnahme des Landesforstamtes
im Vorverfahren). Die geplante vielfältige und kleinteilig strukturierte Pflanzung wird auch einen geeigneten Beitrag zur Anreicherung der strukturarmen Landschaft leisten. Sie fügt sich
harmonisch in die vorhandene Gehölzstruktur ein.
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Anlage 3
Stellungnahmen TöB
Die fachlichen Hinweise zur Gestaltung der Gehölzränder werden bei der Realisierung der
Gehölzpflanzung berücksichtigt. Eine Erstaufforstungsgenehmigung ist nach Auskunft des
Forstamtes in diesem Fall nicht erforderlich, da die Pflanzmaßnahme im Rahmen eines Bebauungsplanes vorgenommen wird. Die Stadt Kerpen wird die fachliche Unterstützung des
Landesforstamtes bei der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen in Anspruch
nehmen.
T11
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf, 05.10.06
Es ist geplant eine Fläche als „Sondergebiet Abfallbehandlungsanlage“ auszuweisen. Eine
maximale Bauhöhenangabe kann den Unterlagen nicht entnommen werden.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche
Anlagen, „untergeordnete Gebäudeteile“ oder Aufbauten wie z.B. Antennenanlagen geplant
und realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 15 m über Grund übersteigen. Sollte dies der Fall sein, bittet die Wehrbereichsverwaltung in jedem Einzelfall eine erneute Abstimmung durchzuführen.
Darüber hinaus bestehen gegen die Realisierung der Planung – unter ausschließlicher Berücksichtigung der von der Behörde zu vertretenden Belange – in der vorliegenden Form
grundsätzlich keine Bedenken.
Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis
wurde aufgenommen (Hinweise u. Empfehlungen, Nr. 5).
T12
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, Gartenstraße 11a,
50765 Köln, 25.10.2006
Durch die Planungen sind landwirtschaftliche Flächen betroffen. Zum einen wird für die Erweiterung der Betriebsfläche nach Osten ca. 0,5 ha Ackerfläche in Anspruch genommen. Darüber
hinaus sollen als externe Ausgleichsmaßnahmen ca. 2,5 ha Ackerflächen aufgeforstet werden.
Auch wenn die Inanspruchnahme dieser 3,0 ha landwirtschaftlicher Flächen an diesem
Standort noch überschaubar ist, so ist es aus landwirtschaftlicher Sicht der Verlust von Ackerflächen in dieser Region durch weitere großflächige Maßnahmen im Rahmen der Verlegung
der A4 ein sehr schwerwiegendes Problem.
Die konkret geplante Aufforstung auf den Flurstücken 67 und 69, Flur 34 in der Gemarkung
Blatzheim sollte in nord-südlicher Richtung erfolgen mit einer geraden Flucht in östlicher Richtung, damit die Bewirtschaftung der nach Osten anschließenden verbleibenden Flächen wirtschaftlich sinnvoll möglich bleibt. Die Abstände der Bepflanzung zum bestehenden als auch
zu dem neu zu erstellenden Wirtschaftsweg und der landwirtschaftlichen Fläche ist so zu bemessen, dass die Nutzung jeweils auch noch in einigen Jahrzehnten störungsfrei möglich ist.
Außerdem sollte durch Einsaat von Gräsern und Kräutern eine erhöhte Unkrautbildung durch
Samenflug entgegengesteuert werden und durch die Pflege der Anpflanzungen festgelegt ,
geregelt und abgesichert werden.
Abwägungsvorschlag:
Die in Anspruch genommenen Ackerflächen befinden sich im Besitz der Remondis Rheinland
GmbH. Auf diesen Flächen soll in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit
dem geplanten Eingriff die nach einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Flächen sind aufgrund ihrer Lage für die geplanten Gehölzpflanzungen geeignet. Die Maßnahme wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt. Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche muss
im Interesse einer langfristigen Sicherung der öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-ErftKreis in Kauf genommen werden. Alternative Flächen im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs
stehen nicht zur Verfügung. Die angesprochenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Verlegung der A4 sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die fachlichen Hin-
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weise zur konkreten Umsetzung der geplanten Gehölzpflanzung werden bei der Realisierung
der Maßnahme berücksichtigt.
T13
NABU Rhein-Erft e.V., Friesheimer Busch, 50374 Erftstadt, 26.10.06
Im Grundsatz hat der NABU keine Bedenken gegen die Aufstellung des FNP/BP für die Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, da es sich überwiegend um die Umwandlung einer lt. Rekultivierungsplan von 1996 befristeten Anlage in eine dauerhafte handelt, d.h., dass keine Inanspruchnahme neuer Betriebsflächen erfolgt mit Ausnahme der 0,5 ha am Ostrand. Damit
eröffnen sich auch Möglichkeiten, die im Hinblick auf die zeitliche Befristung errichtete Anlage
zu optimieren u.a. bezüglich der Emissionen bzw. sie zu ertüchtigen.
Allerdings hält der NABU die Ausgleichsfläche von 3,5 ha extern angesichts der dauerhaft
versiegelten Betriebsfläche von 5,8 ha für zu gering. Immerhin entfallen diese 5,8 ha bei der
Rekultivierung der Deponie. Die Differenz von 2,3 ha muss nach Ansicht des NABU nicht
zwingend als Aufforstung ausgewiesen werden. Die Anlage artenreicher Wiesen ist auf den
nicht allzu hoch bewerteten landwirtschaftlichen Flächen ebenfalls eine Alternative.
Der NABU regt an, der Nutzung des Deponiegases Vorrang zu geben vor dem Abfackeln.
Abwägungsvorschlag:
Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erfolgte anhand der „Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“.
Zum Ausgleich werden neben Maßnahmen im Plangebiet selbst externe Maßnahmen auf den
Flurstücken 57, 67 und 69 durchgeführt. Die Ausgleichsmaßnahme wurde mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt. Sie ist sachgerecht und nicht zuletzt
aufgrund ihres funktionalen und räumlichen Zusammenhangs mit dem bevorstehenden Eingriff an der gewählten Stelle sinnvoll. Zusätzlicher Ausgleichsbedarf besteht nicht.
Die Anregung zur Nutzung des Deponiegases zielt auf innerbetriebliche technische Abläufe,
die nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind. Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
T14
Straßen.NRW. Niederlassung Euskirchen, Postfach 120261, 53874 Euskirchen, 16.10.2006
Gegen die Bauleitplanung bestehen keine Bedenken. Abwägungsvorschlag: Kenntnisnahme
Hinweis:
Es
liegen
keine
Stellungnahmen
von
Bürgern
vor.
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Anlage 4
Textliche Festsetzungen
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO
[§ 11 Abs. 2 BauNVO, mit Hinweis auf die Anlagendefinitionen der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV, i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBL.I S.504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August
2003 (BGBL.I S. 1614, 1631)].
Im Sondergebiet 1 sind folgende Betriebe und Anlagen zur Abfallbehandlung allgemein zulässig (Kurzfassung der Anlagen - und Betriebsart):
-
Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt (8.1, Spalte 2, a, b),
-
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag (8.4, Spalte 2),
-
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (8.6, Spalte 1, a, b),
redaktionelle Änderung nach Offenlage aufgrund eines Hinweises des Staatlichen Umweltamtes Köln
-
Anlagen zur Zerkleinerung und Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten (8.9, Spalte
2, a),
-
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne
oder mehr je Tag (8.11, Spalte 2, a, b),
-
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10
Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
(8.12, Spalte 2, a, b),
-
Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert
werden (8.14, Spalte 2),
-
Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je
Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlag von Erdaushub oder von Gestein, das bei
der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt (8.15, Spalte 2, a, b),
-
ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der 4.
BImSchV). * siehe Begründung Kapitel 5.2 „ähnliche Anlagen“
Die zulässigen Anlagen können auch geringere Kapazitäten als in den Anlagendefinitionen
der 4. BImSchV angegeben aufweisen (Durchsatzleistung, Gesamtlagerkapazität, Aufnahmekapazität, etc).
Ausnahmsweise sind auch Unterkünfte zum zeitlich begrenzten Aufenthalt (z.B. Bereitschaftraum, Ruheraum) zulässig, sofern sie mit den zulässigen Anlagen in einem engen räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang stehen.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sind ausnahmsweise bis zu einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von 150 m² im Sondergebiet 1 zulässig, sofern sie den industriellen Anlagen zugeordnet sind.
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Textliche Festsetzungen
Sondergebiet 2 „Kleinanlieferplatz“
Im Sondergebiet 2 sind Betriebe und Anlagen allgemein zulässig, die dem bestehenden
Kleinanlieferplatz dienen, wie z.B. Annahme-, Lager- und Kommissionierungseinrichtungen
für:
-
Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Altholz, Teppichböden,
Elektrogeräte wie z.B. Kühlschränke, Ölradiatoren, Herde, Waschmaschinen, Trockner,
Spülmaschinen, Computer,
Garten- und Grünabfälle,
Schadstoffe,
Wertstoffe (Altglas, Altpapier, Altmetall, Verpackungen),
ähnliche Stoffe.
Im Sondergebiet 2 ist ein Waagenhaus (inkl. Büro, Sozialräume) zulässig, das sowohl der
Abfallbehandlungsanlage im Sondergebiet 1, als auch dem allgemeinen Betrieb der Mülldeponie Haus Forst dient.
Gemeinsame Vorschriften für beide Sondergebiete
In den Sondergebieten 1 und 2 sind Anlagen zulässig, die zum allgemeinen Betrieb der Mülldeponie Haus Forst notwendig sind (z.B. Zugangskontrolle, Waage, Überwachungseinrichtungen, Anlagen des technischen Umweltschutzes, Nachsorge, etc.).
In den Sondergebieten 1 und 2 sind Nebeneinrichtungen, wie z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Sozialgebäude, Werkstätten, etc. zulässig, sofern sie mit den zulässigen Anlagen in
einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 18, 19 BauNVO
Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen,
Antennen, Solaranlagen etc., können ausnahmsweise die festgesetzten Höhen um maximal
3,5 m überschreiten. Kamine dürfen ausnahmsweise die festgesetzten Höhen überschreiten
[§ 18 i.V.m. § 6 BauNVO].
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der gewerblichen Nebenanlagen und
durch die privaten Verkehrsflächen bis zu GRZ = 1,0 überschritten werden [§ 19 Abs. 4
BauNVO].
Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche
der jeweiligen Sondergebiete (SO1 = 4,8 ha, SO2 = 0,9 ha) [§ 19 Abs. 3 BauNVO].
1.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Sondergebieten gewerbliche
Nebenanlagen und private Verkehrsflächen zulässig (z.B. befestigte Lagerflächen, Silos, unterirdische Vorratsbehälter, Löschwasserbehälter, Regenrückhaltebecken, Sprinklerbecken,
Förder-, Transport- und Verladetechnologie, untergeordnete Lagerschuppen, Büro-, Laborund Sozialcontainer, befestigte PKW- Stellplätze, Garagen, überdachte Fahrrad- und Kraftradstellplätze, Eigenverbrauchstankstellen, stadttechnische Anlagen, Fahrzeugwaagen, etc.)
[§ 23 Abs. 5 BauNVO].
1.4
Bepflanzung und Naturschutz
§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 BauGB
Bei Baum- und Gehölzpflanzungen im Zusammenhang mit Festsetzungen des Bebauungsplanes sind ausschließlich heimische, standortgerechte Laubbäume und Laubgehölze nach
Maßgabe der Artenlisten 1, 2 und 3 zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
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Anlage 4
Textliche Festsetzungen
Artenliste 1, Baumarten
Hainbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus sylvatica), Traubeneiche (Quercus petraea),
Stieleiche (Quercus robur), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Winterlinde (Tilia Cordata), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Espe (Populus tremula).
Artenliste 2, Straucharten
Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus monogyna),
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylisteum), Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Holunder (Sambucus nigra), Salweide (Salix Caprea).
Artenliste 3, Obstgehölze
Holzapfel (Malus sylvestris spec.), Kornelkirsche (Cornus mas), Mispel (Mespilus germanicus), Vogelkirsche (Prunus avium), Wildbirne (Pyrus communis).
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf den
privaten Grünflächen
-
Private Grünfläche 1 (ca. 1,2 ha, bestehende Böschung)
Pflege und Entwicklung vorhandener Gehölzbestände
-
Private Grünfläche 2 (ca. 1,4 ha, neu anzulegende Böschungen)
Natürliche Sukzession nach Einsaat mit Gräsern und Kräutern
-
Private Grünfläche 3 (ca. 0,1 ha)
Neuanlage einer dichten Sichtschutzbepflanzung
Auf dem 7 m breiten Pflanzstreifen am Rande des Betriebsgeländes ist eine dichte Sichtschutzbepflanzung nach folgenden Kriterien anzulegen:
-
-
-
bei der Pflanzung ist Forstware zu verwenden,
der Pflanzabstand beträgt ca. 1x1 m. Die Gehölze sind in Gruppen zu pflanzen. Dabei
sind 30 % Bäume nach Artenliste 1 und 70 % Sträucher nach Artenliste 2 zu verwenden,
zur landwirtschaftlichen Fläche hin (Wirtschaftsweg) hat der Aufbau des Pflanzstreifens gestuft zu erfolgen (Einsatz von niedrigwüchsigeren Sträuchern in der äußeren
Reihe),
zur Abfallbehandlungsanlage hin wird eine Reihe aus schnellwüchsigen Zitterpappeln
gepflanzt (Heister, 2 x v., 200 - 250 cm).
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1a BauGB werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes auf von der Remondis GmbH Rheinland bereitgestellten Flächen festgesetzt:
-
Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstücke 67, 69 (25.500 m²),
Gemarkung Manheim, Flur 9, Flurstück 57 (9.600 m²).
Die Acker- bzw. Wiesenflächen sind mit bodenständigen Gehölzen nach folgenden Kriterien
aufzuforsten:
-
bei der Pflanzung ist Forstware zu verwenden,
der Pflanzabstand beträgt ca. 1x1 m. Die Gehölze sind in Gruppen zu pflanzen, dabei
sind 30% Bäume nach Artenliste 1 und 70 % Sträucher nach Artenliste 2 zu verwenden
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Anlage 4
2.
Textliche Festsetzungen
Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONW
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. In den privaten Grünflächen sind
Werbeanlagen nicht zulässig.
3.
Hinweise und Empfehlungen
3.1
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohlenbergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung.
3.2
Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln vor. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten sofort
einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
3.3
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425-9039-199 unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
3.4
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Elektrokabel, Wasserleitungen und Grundwassermessstellen der RWE Power AG (Kennzeichnung im Plan).
3.5
Das Plangebiet liegt ca. 560 m nordwestlich des Flugplatzbezugspunktes des Militärflugplatzes Nörvenich im Bauschutzbereich gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1b LuftVG. Alle Bauvorhaben, die
eine maximale Bauhöhe von 109,59 m üNN überschreiten, sind der Wehrbereichsverwaltung
West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf vorzulegen.
3.6
Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind folgende Immissionsaufpunkte (IAP) zu beachten:
IAP 1, Dorsfeld 16
1. OG
IAP 2, Dorsfeld
1. OG
IAP 3, Haus Forst, Zillicken
1. OG
IAP 4, Siedlung Haus Forst
1. OG
Weitere Hinweise zum Immissionsschutz sind dem beigefügten Lärmschutzgutachten zu entnehmen
(ER
Schalltechnik,
Oberhausen,
Juni
2004).
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„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Stand:
Februar 2007
Satzungsbeschluss
1.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
1.1
Anlass
Die Remondis GmbH Rheinland beabsichtigt, die vorhandene Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) am Standort Haus Forst zu modernisieren und zu erweitern.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang einer grundsätzlich veränderten Abfallpolitik zu sehen.
Nach dem Prinzip „Abfallverwertung statt Deponierung“ soll zukünftig die Masse des Hausmülls stofflich bzw. energetisch verwertet werden. Laut TA Siedlungsabfall können z.B. seit
Juni 2005 nur noch sog. inerte Stoffe (chemisch nicht reagierende Stoffe, z.B. Steine, Keramik, Bauschutt) in Deponien abgelagert werden.
Die Remondis GmbH Rheinland beabsichtigt, die vorhandene Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) den veränderten umweltrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Die wesentlichen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes sind:
-
1.3
planungsrechtliche Sicherung des Betriebes (Abfallbehandlungsanlage und Kleinanlieferplatz),
Modernisierung und Erweiterung der vorhandenen Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (Anpassung an den Stand der Technik, Verringerung der betrieblichen Emissionen),
Anpassung des Betriebskonzepts an veränderte Umweltrahmenbedingungen (Deponierecht, TA Siedlungsabfall),
langfristige Sicherung der öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis.
Planungserfordernis
Das Vorhaben widerspricht z. Zt. den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr.1 der Gemeinde Manheim (2. Änderung, Blatt II Gemeindegebiet) aus dem Jahre 1973, der
für diesen Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Fläche für Abgrabungen“ festsetzt.
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für
das Projekt geschaffen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis erforderlich.
2.
Beschreibung des Plangebietes
2.1
Lage des Plangebietes, Geltungsbereich
Lage
Das ca. 8,8 ha große Plangebiet befindet sich ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim,
überwiegend auf dem Gelände der etwa 35 ha großen Mülldeponie Haus Forst.
-
im Norden schließen sich Deponieflächen an,
im Osten und Süden ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen und von Wald umgeben. Unmittelbar südlich liegt das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst,
westlich des Plangebietes befinden sich landwirtschaftliche Flächen sowie das Kalksandsteinwerk Manheim und die Siedlung Haus Forst.
Stadt Kerpen
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Bebauungsplan MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Kerpen-Manheim
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Die Abgrenzung ist dem Übersichtsplan (Anlage 1 zur Vorlage), die genaue Abgrenzung dem
Bebauungsplanentwurf (Planverkleinerung, Anlage 2 zur Vorlage) zu entnehmen.
Grundstücke im Plangebiet
Folgende Grundstücke befinden sich ganz oder teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
Flur
Flurstücksnummer
Erläuterungen zur gegenwärtigen Nutzung (Stand
Oktober 2005)
Gemarkung Blatzheim
34
4
62
67
Wirtschaftsweg - Stadt Kerpen
Wirtschaftsweg - Stadt Kerpen
Ackerland
Gemarkung Manheim
9
62
30
43
61
28
57
78
Betriebsgelände Remondis,
Entsorgungsanlage
“
“
“
“
Betriebsgelände Remondis,
Kleinanlieferplatz, Zufahrt
“
Veränderung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss um
ca. 2,3 ha vergrößert. Neu hinzugekommen sind die Flächen des bestehenden Kleinanlieferplatzes und die private Verbindungsstraße zwischen Kleinanlieferplatz und Abfallbehandlungsanlage. Die neu hinzugekommenen Flächen befinden sich innerhalb des Betriebsgeländes der Deponie Haus Forst. In diesem Bereich werden lediglich vorhandene Anlagen planungsrechtlich gesichert.
2.2
Städtebauliche Situation im Plangebiet, Bestand
Ausführliche Angaben zur Umweltsituation im Plangebiet können dem Kapitel 6 „Umweltbe
richt“
entnommen werden.
2.2.1
Baustruktur und Nutzung
Erhebungszeitraum: April 2006
Die Remondis GmbH Rheinland betreibt gegenwärtig am Standort Haus Forst:
die Kreismülldeponie des Rhein-Erft-Kreises (z.T. stillgelegt seit Juni 2005), Blockheizkraftwerk und Sickerwasseraufbereitungsanlage als Nebenanlage zur Deponie,
eine Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage zur Behandlung von Hausmüll und Verpackungsmaterial aus dem Dualen System Deutschland,
eine öffentlich zugängliche Kleinanlieferstelle, eine Annahmestelle für Schadstoffe aus
Haushaltungen sowie eine Sammelstelle für Elektro- Altgeräte.
Das gesamte Betriebsgelände ist eingezäunt und nur an einer Stelle mit dem Fahrzeug erreichbar (Tor, öffentliche Straße von der B 477). Im Plangebiet lassen sich zwei Teilbereiche
unterscheiden:
Stadt Kerpen
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Bebauungsplan MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Kerpen-Manheim
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Kleinanlieferplatz – SO1
150 m östlich der Zufahrt zur Mülldeponie, auf gleichem Höhenniveau mit der umgebenden
Landschaft, liegt der etwa 2.500 m² große sog. Kleinanlieferplatz (Kleinanlieferstelle und
Schadstoffsammelstelle). Dieser vergleichsweise kleinteilig strukturierte Betriebsteil ist gekennzeichnet durch befestigte Lager- und Verkehrsflächen, eingeschossige Gebäude (Waagenhaus, Zugangskontrolle), verschiedene offene und geschlossene Container und zahlreiche
Nebenanlagen (Platzbeleuchtung, Fahrzeugwaagen, Leitplanken, Hinweisschilder). Die Bürger des Rhein-Erft-Kreises haben hier Gelegenheit Müll, Wert- und Schadstoffe aus privaten
Haushalten abzuliefern (Öffnungszeit: 8 – 16 Uhr).
Gegen Gebühr wird u.a. Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt (Beton, Fliesen, Ziegeln, Keramik),
gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Altholz und Teppichböden angenommen. Gebührenfrei
werden u.a. Garten- und Grünabfälle, Schadstoffe aus Haushalten, Kühlgeräte, Ölradiatoren,
Haushaltsgroßgeräte (nur „Weiße Ware“), Papier, Pappe und Kartons, Metall: Bleche, Metallrohre, Zäune, Fahrradteile, Autometallteile und ähnliches angenommen.
Daneben stehen Container für Verpackungen („gelber Müll“) und Glas zur Verfügung. Seit
März 2006 können auch sonstige Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
abgegeben werden (Elektroaltgerätesammelstelle).
Die einzelnen Stoffe werden durch Aufsichtspersonal angenommen, kontrolliert und in dafür
gekennzeichnete und für den Straßentransport zugelassene Behältnisse einsortiert.
Unmittelbar nördlich des Kleinanlieferplatzes liegt die Sickerwasseraufbereitungsanlage der
Mülldeponie (Halle, Tanks, Abfüllstationen, Trafo, Mess- und Regeltechnik) sowie ausgedehnte Grünflächen (Wiese, Ausgleichsflächen). Eine Pappelreihe grenzt den Kleinanlieferplatz
von der östlich angrenzenden Deponie ab.
Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) – SO2
500 m östlich der Zufahrt zur Mülldeponie befindet sich die mit Planfeststellungsbeschluss
vom 19.06.1984 genehmigte Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA, ehem. Rohstoffrückgewinnungsanlage RRA).
Das ca. 3,5 ha große Industriegelände liegt etwa 13 m unter dem Höhenniveau der umgebenden Landschaft (Bodensenke, ehemalige Kiesgrube, ausgekiestes Gelände).
Das Erscheinungsbild des Betriebsgeländes ist geprägt durch die 110 x 80 m große und 15 –
20 m hohe Halle der Aufbereitungsanlage (mit Anlieferhalle, Maschinenhalle, Büro und Werkstatt) und die ausgedehnten Verkehrs- und Lagerflächen (Ballenlager, Zelt, Abstellflächen für
LKW). Daneben befinden sich mehrere kleinere Gebäude (z.B. Wohnhaus/ Waagenhaus mit
Büro und Sozialräumen) sowie zahlreiche Nebenanlagen auf dem Gelände (Garagen, Schuppen, Blockheizkraftwerk, Deponiefackel, Regenrückhaltebecken, Sozialcontainer, Lager für
Gasflaschen, Ersatzteillager, Mess- und Regeltechnik, Fahrradschuppen, etc).
In der Anlage werden jährlich über 100.000 Tonnen Hausmüll und Verpackungsmüll aus dem
DSD (Duales System Deutschland, Grüner Punkt) mit dem Ziel der Wertstoffrückgewinnung
behandelt (Sortierung, Abtrennung von verwertbaren Stoffen wie z.B. Metalle, Papier, Leichtverpackung, etc.). Die organischen Bestandteile der Restfraktion werden in Rottebehältern
biologisch abgebaut und schließlich der Müllverbrennung zugeführt (z.B. Weisweiler, Köln).
Die Anlage kann werktags von 0 – 24 Uhr betrieben werden (3- schichtig). Abfall und Wertstoffe werden mit LKW angeliefert und nach Behandlung abgefahren.
Das Betriebsgelände wird im Süden und Südosten von einer steilen begrünten Böschung eingefasst. Weiter nördlich schließt sich der in Teilen verfüllte, bzw. bereits rekultivierte Deponiekörper an. Weiter nördlich verläuft die Bahnstrecke Köln-Aachen in Hochlage (Bahndamm).
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Bebauungsplan MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Kerpen-Manheim
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Die Deponie
Die mit Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.1977 genehmigte und seit 1979 eröffnete
„Zentraldeponie des Erftkreises“ hat seit Juni 2005 in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der TA Siedlungsabfall den Deponiebetrieb in großen Teilen eingestellt.
Nach dem Prinzip „Abfallverwertung statt Deponierung“ soll zukünftig die Masse des Hausmülls stofflich bzw. energetisch verwertet werden. Nur noch sog. inerte Stoffe (chemisch nicht
reagierende Stoffe, z.B. Steine, Keramik, Bauschutt) können in dafür zugelassenen Deponien
abgelagert werden.
Die verfüllten Deponieabschnitte werden mittlerweile abgedeckt und rekultiviert.
2.2.2
Natur und Landschaft, Freiflächen
Ausführliche Angaben zu Natur und Landschaft können dem Kapitel 6 „Umweltbericht“ und
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen werden (Smeets und Damaschek,
2006).
Die Freiflächen im intensiv genutzten Kernbereich der industriellen Anlage sind nahezu vollständig versiegelt und für den Schwerlastverkehr geeignet. Vegetationsflächen finden sich lediglich
-
-
an den weniger intensiv genutzten Rändern des Betriebsgeländes bzw. auf den noch
nicht verfüllten Deponieflächen (Wiesen, Sand-, Kies- und Schotterflächen, Böschungen,
Wege, Lagerflächen und Parkplätze),
an den begrünten Böschungen am Südrand des Betriebsgeländes (Wiese, spontaner
Bewuchs, Sichtschutzhecke),
im Bereich der Wohn-, Büro- und Sozialgebäude (Rasen, Ziersträucher),
auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Osten des Plangebietes (Feldfrucht) und
am Rande des Wirtschaftsweges (Ackersaum).
Die beiden Teilbereiche SO1 und SO2 weisen nicht zuletzt wegen der topographischen Situation markante Unterschiede im Landschaftsbild auf. Während der Kleinanlieferplatz als selbstverständlicher Teil einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft wahrgenommen werden kann
(Scheune, Hallen, Wiesen, Gehölzgruppen), betont die großindustrielle Nutzung und die außergewöhnlichen Dimensionen der Deponie die Besonderheit des Ortes.
Die Aufbereitungsanlage selbst ist von außen, d.h. von den höher liegenden landwirtschaftlichen Flächen kaum wahrzunehmen (Höhenunterschied, Sichtschutzpflanzungen, Wald).
2.2.3
Verkehr
Kennzeichnend für den Betrieb ist der enorme Massenumschlag auf dem Gelände, der einen
entsprechenden Schwerlastverkehr in der Umgebung nach sich zieht. Der zusätzliche Verkehr, der durch die Kunden des Kleinanlieferplatzes und die Mitarbeiter der Anlage verursacht
wird, kann dagegen vernachlässigt werden.
Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über eine öffentliche Verbindungsstraße südwestlich von Haus Forst an die
ca. 500 m entfernte B 477 angeschlossen. Die umliegenden Autobahnen A4 und A61 können
über leistungsfähige Straßen auf kurzem Wege erreicht werden, ohne dass eine Ortslage
durchfahren werden muss. Die kleinere Gemeindestraße Forster Feld bzw. Forster Leichweg
dient lediglich den Anliegern (Landwirtschaft, einzelne Wohnhäuser).
Etwa 100 m nordwestlich des Plangebietes, in der Ortslage Manheim befinden sich die Haltestellen der Buslinien 939 (Bergheim - Buir) und 976 (Manheim – Kerpen – Frechen). Der SBahnhof Buir (S11 nach Köln) liegt ca. 3 km südwestlich des Plangebietes.
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Innere Erschließung
Innerhalb des Betriebsgeländes gibt es keine öffentlichen Straßen. Die einzelnen Betriebe und
Anlagen sind über großzügig dimensionierte private Straßen untereinander verbunden
(Werksverkehr).
Die wenigen Mitarbeiter- und Besucherparkplätze werden direkt den einzelnen Betriebsteilen
zugeordnet. Wartezonen für PKW und LKW sind am Eingang zum Betriebsgelände, bei der
Waage und bei den einzelnen Betriebsteilen eingerichtet.
Bestehender Wirtschaftsweg
Wenige Meter außerhalb des Betriebsgeländes (östlich der Aufbereitungsanlage) verläuft ein
landwirtschaftlich genutzter Wirtschaftsweg (Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Fl.St.Nrn 4 und
62). Der Weg muss im Zuge der Planung ca. 40 m nach Osten verlegt werden.
2.2.4
Stadttechnische Erschließung, Entwässerung, Abfall
Das Plangebiet ist ausreichend stadttechnisch erschlossen.
Elektrische Energie, Gas
Das Betriebsgelände wird über eine Trafostation am Haupttor versorgt (RWE, „Mülldeponie,
Recyclinganlage“). Das Betriebsgelände ist nicht an die Gasversorgung angeschlossen.
Trinkwasser, Löschwasser
Das Betriebsgelände ist über Versorgungsleitungen in der Straße Forster Feld bzw. Forster
Leichweg an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Löschwasser kann den zahlreichen Hydranten auf den Betriebsgelände entnommen werden.
Schmutzwasser
Das Plangebiet verfügt über keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Sanitärabwasser (Büros, Sozialräume, Wohnung) und Abwasser aus dem Abfüllbereich der Tankanlage
werden in abflusslosen Gruben gesammelt und mit Tankfahrzeugen abgefahren.
Niederschlagswasser
Im Sondergebiet 1 (Abfallbehandlungsanlage) wird das Dachflächenwasser über ein Regenrückhaltebecken in den Graben des Hubertusfließes eingeleitet. Niederschlagswasser von
den Verkehrsflächen werden in einem Regenrückhaltebecken gesammelt und mit Tankfahrzeugen abgefahren.
Im Sondergebiet 2 (Kleinanlieferplatz) wird das Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen nach geeigneter Vorreinigung (Schlammfang, Benzinabscheider) einer Versickerungsmulde in der angrenzenden Wiese zugeführt
Im Betriebsgelände wird nur in geringem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (Hydrauliköle, Schmierstoffe, Dieselkraftstoff, verschiedene Schadstoffe aus der Schadstoffannahmestelle). Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Abfallbeseitigung
Die vorhandenen Abfallbehandlungsanlagen sortieren und verwerten Siedlungsabfälle und
behandeln nicht zu verwertendes Restmaterial in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen (z.B. TA Siedlungsabfall). Die Anlage erzeugt aus sich heraus keine Abfälle.
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„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
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Anlage 5
2.2.5
Begründung mit Umweltbericht
Weiteres Untersuchungsgebiet, die nähere Umgebung
Die Mülldeponie Haus Forst liegt abseits bestehender Siedlungen inmitten ausgedehnter
landwirtschaftlicher Flächen. Die größeren Ortsteile Manheim (1.700 Einwohner), Buir (4.000
Einwohner) und Blatzheim (3.500 Einwohner) liegen zwischen 1,3 km und 2,7 km entfernt.
Landwirtschaftliches Anwesen Haus Forst und Forster Busch
Südlich angrenzend an das Betriebsgelände befindet sich eingebettet in eine Lichtung des
Forster Busches das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst. Das Gut wird bewirtschaftet
(u.a. Ackerbau, Brennerei) und ist bewohnt. Mehrere Scheunen, Silos, Ställe, Werkstätten und
Garagen sowie ein Wohneckhaus (ca. 400 m Entfernung zur bestehenden Aufbereitungsanlage) gruppieren sich um zwei Höfe. Ein zusätzliches freistehendes Wohnhaus liegt abgesetzt
von der Hofanlage im Wald (ca. 500 m Abstand). Die hofnahen Freiflächen werden als Garten
genutzt (Gemüsegarten, Rasen, ehem. Weiden).
Nördlich der Wirtschaftsgebäude befinden sich zwei leerstehende Wohngebäude (freistehende eingeschossige Häuser mit Satteldach).
An den Rändern der bewirtschafteten Hofflächen, zwischen dem Gutshof und der Mülldeponie, befinden sich mehrere aufgegebene Gebäude und Anlagen (ehemaliges Waagenhaus,
Fahrzeugwaage, leerstehendes Bürogebäude, verwilderte Vorratshalden), die auf eine gewerbliche Vornutzung hinweisen.
Auch weiter östlich im Wald finden sich Reste aufgegebener Betriebsanlagen (Industriebrache, Teich, trockengefallene Absetzbecken, Bruchwald, ehemalige Kiesgrube eines Betonwerks, Betrieb bis 1974, Quelle: Biotopkataster NRW, BK-5105-513).
Der ca. 15 ha große Mischwald (Landschaftsschutzgebiet), eines der wenigen zusammenhängenden Waldgebiete in der strukturarmen Landschaft, prägt nicht zuletzt wegen seiner
markanten geometrischen Begrenzung das Landschaftsbild.
Die weite Bördelandschaft, Landwirtschaft, Kiesabbau, Windkraftanlagen
Das Plangebiet ist im Westen, Süden und Osten von ebenen und wenig strukturierten Ackerbauflächen umgeben. Die Kulturlandschaft wurde entsprechend den Bedürfnissen einer leistungsfähigen Landwirtschaft optimiert. Eingestreut in die weitläufige Bördelandschaft finden
sich einzelne Bauernhöfe und Wohnhäuser. Nur noch wenige Bauernhöfe werden landwirtschaftlich genutzt.
-
der Weiler Dorsfeld (7 Gebäudegruppen/Gehöfte und Wohnhäuser) liegt ca. 800 – 1.000
m östlich der bestehenden Aufbereitungsanlage,
zwei vereinzelte Anwesen, darunter das „Haus Dorsfeld“ liegen ca. 500 m südöstlich der
bestehenden Aufbereitungsanlage,
auffällig an der Siedlung Haus Forst an der Straße Forster Feld sind die zahlreichen leerstehenden Wohnhäuser (z.B. an der Bahnstrecke). Die Siedlung Haus Forst liegt ca. 800
– 1.000 m nordwestlich der bestehenden Aufbereitungsanlage.
Charakteristisch für den Siedlungsraum zwischen Manheim, Buir und Blatzheim sind die an
vielen Stellen anzutreffenden Kies- und Sandwerke (Gruben, Halden, Absetzbecken, Silos,
Siebtürme, Lagerflächen, Transportbänder, etc.). Diese großflächigen Anlagen sind seit den
60er Jahren im Rhein-Erft-Kreis weit verbreitet und können mittlerweile neben den Braunkohletagebauen und den weithin sichtbaren Halden als landschaftstypische Bestandteile der
Kulturlandschaft betrachtet werden.
Südöstlich des Plangebietes, zwischen dem Forster Busch und Blatzheim befinden sich fünf
weithin sichtbare Windkraftanlagen auf freiem Feld.
Stadt Kerpen
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Bebauungsplan MA 313
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Anlage 5
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Kalksandsteinwerk, Bahnstrecke, Naturschutzgebiet, Erftlandring
Direkt an der B 477, etwa 1.000 m westlich der bestehenden Aufbereitungsanlage liegt das
Kalksandsteinwerk Manheim (Xella Baustoffwerke) mit seinen weithin sichtbaren Silos, Förderanlagen und Kranbahnen.
Nördlich des Plangebietes liegt die stark befahrene Bahnstrecke Köln-Aachen in Hochlage
(Bahndamm) mit ihren charakteristischen Oberleitungen und Signalanlagen. Die Bahnstrecke
wird als deutliche Zäsur in der offenen Landschaft wahrgenommen.
Nördlich der Bahn schließen sich die ausgedehnten, etwa 200 ha großen Waldflächen des
Naturschutzgebietes Steinheide an. Am Rande des Waldgebietes, zwischen der B 477 und
der Autobahn A4 liegt ebenfalls in einer ehemaligen Kiesgrube der Erftlandring, eine überregional bedeutende Motorsporteinrichtung (Kart- Rennbahn).
3.
Planungsvorgaben
3.1
Übergeordnete Planungen
Gebietsentwicklungsplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln, 2001)
ist das Plangebiet wie folgt dargestellt:
nördliches Plangebiet:
südliches Plangebiet:
Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, Zweckbestimmung: Abfalldeponie,
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, überlagert mit dem
Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom Februar 2005 bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestehen (Anpassungsbestätigung
gemäß § 32 Landesplanungsgesetz NW).
Weite Teile des Siedlungsraumes nördlich der Bahnstrecke sind langfristig für den Braunkohletagebau vorgesehen (Tagebau Hambach).
Flächennutzungsplan (FNP)
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) ist das Plangebiet überwiegend als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Verwertung oder Beseitigung von festen
Abfallstoffen sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Müllkippe“ dargestellt. Teile
des südöstlichen Plangebietes sind als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Der Bebauungsplan widerspricht in Teilen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Der FNP wird
parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert (49. Änderung, Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst).
Das Plangebiet ist darüber hinaus von aktuellen Änderungen des FNP betroffen. Die 39. Änderung des FNP „Grünvernetzung“ sieht eine Biotopvernetzung entlang der Bahnstrecke KölnAachen vor. Für das Plangebiet sind „Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft bzw. Flächen zur Umsetzung sonstiger Begrünungsmaßnahmen“ u.a. auf dem
Deponiegelände und den südlich angrenzenden Ackerflächen vorgesehen. Der Bebauungsplan entspricht dieser Darstellung indem er insgesamt 3,5 ha externe Ausgleichsfläche (Aufforstung) in diesem Bereich festsetzt.
Die 23. Änderung des FNP „Abgrabungs-Konzentrationszonen“ (im Verfahren) entwickelt ein
Gesamtkonzept für die Kies- und Sandabgrabungen im Stadtgebiet Kerpen, das gleichermaßen eine stabile Rohstoffversorgung garantieren und eine möglichst umweltschonende Abbautätigkeit sicherstellen soll. Östlich der Mülldeponie Haus Forst ist die Abgrabungskonzentrationszone IV (Dorsfeld) dargestellt. Der Bebauungsplan steht den Darstellungen der FNPÄnderung nicht entgegen.
Stadt Kerpen
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Kerpen-Manheim
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Landschaftsplan
Im wirksamen Landschaftsplan 3 des Erftkreises (Bürgewälder) ist für das Plangebiet das
Entwicklungsziel Nr. 2 festgesetzt: „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“. Zur Verbesserung des Landschaftsbildes wird eine ergänzende Eingrünung der Kreismülldeponie verlangt (5.2.137).
Südwestlich des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Wald am Haus
Forst“ (L 2.2-9) mit ergänzenden Vorschriften zur Bewirtschaftung (4.1-5 und 4.2-5). Die Lindenallee an der Straße Forster Leichweg (zwischen dem Gutshof Haus Forst und der Bahnunterführung) ist als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4-61) mit ergänzenden Pflegemaßnahmen (5.2.63) festgesetzt.
Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben des Landschaftsplanes. Die geplante Erweiterungsfläche wird intensiv nach außen hin abgepflanzt, ca. 3 ha externe Ausgleichsmaßnahmen (Aufforstung) in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage tragen zur Anreicherung der
strukturarmen Kulturlandschaft bei.
Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen ist zu beachten.
Naturschutzgebiete, FFH- Gebiete
Nördlich der Bahnanlage schließt sich das Naturschutzgebiet „Bürgewald-Steinheide an (N
2.1-3), das eine Teilfläche des FFH- Meldegebietes DE-5105-301 „Dickbusch, Lörsfelder
Busch, Steinheide“ darstellt. Als Schutzzweck gilt der Erhalt und die Wiederherstellung eines
naturnahen Laubwaldes. Der Schutzzweck wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt.
Abfallrecht, Rekultivierungsplan
Die im gültigen Rekultivierungsplan von 1986 dargestellten Gestaltungsvorschläge für die
Wiederherrichtung des Geländes lassen sich aufgrund veränderter Rahmenbedingungen heute nicht mehr sinnvoll umsetzen.
Die Grundzüge der Abfallbewirtschaftung haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert.
Siedlungsabfälle sollen in erster Linie rohstofflich bzw. energetisch verwertet werden. Nicht zu
verwertendes Restmaterial ist so zu behandeln, dass die strengeren Ablagerungsbedingungen gemäß der TA Siedlungsabfall eingehalten werden können. Für die Deponie Haus Forst
bedeutet das, dass die ursprünglich geplante Abfallmenge nicht mehr zur Deponierung zur
Verfügung steht. Das geplante Rekultivierungsziel, eine das ganze Betriebsgelände überdeckende begrünte Halde, kann auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden.
Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen
Im geltenden Lärmminderungsplan der Stadt Kerpen werden keine Aussagen getroffen, die
das Plangebiet unmittelbar betreffen. Die Untersuchung konzentriert sich auf den Verkehrslärm entlang der Hauptverkehrsstraßen.
3.2
Vorhandenes Planungsrecht, benachbarte Bebauungspläne
Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Manheim
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.1 der Gemeinde Manheim (2. Änderung, Blatt II Gemeindegebiet) aus dem Jahre 1973, der für diesen
Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Fläche für Abgrabungen“ festsetzt. Im Überlagerungsbereich wird der Bebauungsplan MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ den
o.g. Bebauungsplan ersetzen.
Stadt Kerpen
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3.3
Begründung mit Umweltbericht
Sonstige Fachplanungen
Waldentwicklungsplan
Der Rhein-Erft-Kreis gilt mit 11 % Waldanteil als besonders waldarmes Gebiet. Zur langfristigen Erhöhung des Waldanteils hat die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises
deshalb 1994 ein umfassendes Waldentwicklungsprogramm erarbeitet, das die Aufforstungsaktivitäten der verschiedenen Gebietskörperschaften koordinieren soll.
Planfeststellung zur Verlegung der A4
Das Planfeststellungsverfahren zur tagebaubedingten Verlegung der A4 ist noch nicht abgeschlossen. Die A4 wird voraussichtlich nördlich der bestehenden Bahnstrecke Köln-Aachen
verlaufen und rückt damit näher an das Plangebiet heran.
Südlich des Plangebietes sind Ausgleichsmaßnahmen für die A4 vorgesehen (Aufforstung,
Grünland). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen der Umsetzung dieser Maßnahmen nicht entgegen.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Altlasten
Beim Bau der bestehenden Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage wurde der gewachsene
Boden am Rande der Kiesgrube bis auf das heutige Bodenniveau abgetragen. Das Plangebiet
befindet sich innerhalb des Betriebsgeländes auf natürlich gewachsenem Boden, nicht etwa
auf einer Einbaufläche (Ablagerung). Im Plangebiet befinden sich laut Altlastenkataster des
Rhein-Erft-Kreises keine Verdachtsflächen.
Umsiedlung Manheim
Bedingt durch den fortschreitenden Braunkohletagebau Hambach wird es mittelfristig zu einer
Umsiedlung des Stadtteils Manheim kommen. Die verschiedenen Standorte für eine evtl.
Neuansiedlung, die gegenwärtig diskutiert werden, liegen alle in einer ausreichenden Entfernung vom Plangebiet, so dass auch künftig nicht mit Planungs- bzw. Immissionskonflikten zu
rechnen sein wird (heranrückende Wohnbebauung).
4.
Verfahren
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am
29.06.2004 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes und die parallele
49. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 03.11.04 aufgefordert, ihre
Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis
zum 03.12.04 abzugeben. Insgesamt 17 TÖB haben Stellung genommen. Die Anregungen
konnten überwiegend berücksichtigt werden.
In der Zeit vom 15.11.04 bis zum 17.12.04 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durch Aushang der Unterlagen im Rathaus Kerpen durchgeführt. Es ging eine
schriftliche Anregung und eine Anregung zur Niederschrift im Stadtplanungsamt eingetroffen.
Die Anregungen sind in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen.
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 20.06.2006 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Offenlage wurde in der Zeit vom 25.09.2006 –
27.10.2006 durchgeführt. Stellungnahmen von Bürgern gingen nicht ein.
Stadt Kerpen
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Bebauungsplan MA 313
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden mit Schreiben vom 22.09.06 aufgefordert, ihre
Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bis zum
27.10.2006 abzugeben. Insgesamt 14 TÖB haben Stellung genommen. Die Anregungen
konnten teilweise berücksichtigt werden.
5.
Begründung der Planinhalte
5.1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss um
ca. 2,3 ha vergrößert. Neu hinzugekommen sind die Flächen des bestehenden Kleinanlieferplatzes und die private Verbindungsstraße zwischen Kleinanlieferplatz und Abfallbehandlungsanlage. Die neu hinzugekommenen Flächen befinden sich innerhalb des Betriebsgeländes der Deponie Haus Forst. In diesem Bereich werden lediglich vorhandene Anlagen planungsrechtlich gesichert.
5.2
Art der baulichen Nutzung, Sondergebiet
Erforderlichkeit,
Wesentliche Unterscheidung von anderen Baugebietskategorien
Die Festsetzung eines Sondergebietes SO1 „Abfallbehandlungsanlage“ und eines Sondergebietes SO2 „Kleinanlieferplatz“ gemäß § 11 BauNVO bringt den planerischen Willen zum Ausdruck, ein Vorhaben planungsrechtlich zu fassen, dass sich in seiner ganz speziellen Kombination verschiedener aufeinander bezogener Nutzungselemente wesentlich von anderen
Baugebieten unterscheidet (Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Abfallaufbereitung, Bereitstellung einer Entsorgungsmöglichkeit für Abfälle, Wert- und Schadstoffe sowie
von Altelektrogeräten). Die gewählte Baugebietskategorie „Sondergebiet“ trägt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes Rechnung.
Durch die Festsetzung der Sondergebiete werden Betriebe und Anlagen, die nicht der Abfallwirtschaft dienen, ausgeschlossen. Für diese branchenfremden Betriebe stehen ausreichende
Entwicklungsmöglichkeiten in den Gewerbegebieten der Stadt Kerpen zur Verfügung.
Teilsondergebiete SO1 und SO2
Durch die Festsetzung von Teilsondergebieten auf der Grundlage von § 11 BauNVO werden
in den verschiedenen Teilbereichen unterschiedliche Nutzungen mit unterschiedlichem Störungsgrad / Emissionspotential zusammengefasst. Im Sondergebiet 2 „Kleinanlieferplatz“, das
näher am südlich angrenzenden Gutshof Haus Forst liegt, werden nur weniger störintensive
Nutzungen zugelassen (Entsorgung von Stoffen aus privaten Haushalten). Im Sondergebiet 1
„Abfallbehandlungsanlage“ ist nicht zuletzt wegen der Größe und Kapazität der Anlagen mit
stärkeren Emissionen zu rechnen.
Die Eingrenzung der zulässigen Nutzung ist erforderlich, um dem besonderen Anspruch nach
hinreichender Bestimmtheit gerecht zu werden, der dem Sondergebiet zu eigen ist. Die Festsetzung von Teilsondergebieten dient darüberhinaus auch dem planerischen Immissionsschutz. Sie soll die benachbarten schutzwürdigen Wohnnutzungen vor gebietsübergreifenden
Immissionen schützen.
Abgrenzung der Baugebietsflächen
Mit Blick auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden wurden die Baugebiete möglichst kompakt ausgebildet. Der Zuschnitt der Baugebiete erlaubt die Umsetzung der geplanten Maßnahmen und sieht angemessene Erweiterungsmöglichkeiten vor. Weniger intensiv
genutzte Freiflächen, wie z.B. die Böschungen nördlich der geplanten Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage, werden als private Grünflächen festgesetzt und somit der Bebaubarkeit
entzogen.
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Eignung des Plangebiets als Standort für abfallwirtschaftliche Anlagen
Aufgrund seiner guten Erreichbarkeit mit dem LKW und der großen Abstände zu den benachbarten Ortsteilen Manheim, Buir und Blatzheim (1,3 - 2,7 km) ist das Plangebiet geeignet für
zentrale abfallwirtschaftliche Einrichtungen. Die Aufbereitungsanlage befindet sich in einer
ehemaligen Kiesgrube, ca. 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft. Das Betriebsgelände
ist durch Gehölzpflanzungen eingefasst und von außen kaum wahrnehmbar.
Die erforderlichen Abstände laut Abstandserlass NRW 1998 zwischen den bestehenden/ geplanten abfallwirtschaftlichen Anlagen und den benachbarten Wohngebieten betragen zwischen 300 und 500 m. Selbst die nähergelegenen Weiler und Einzelgehöfte (500 – 1.000 m
Abstand) und die schutzwürdigen Wohnnutzungen im benachbarten Gutshof Haus Forst (400
– 500 m Abstand zur bestehenden Aufbereitungsanlage) halten die erforderlichen Schutzabstände ein. Eine wahrnehmbare Belastung insbesondere durch den LKW- Verkehr ist lediglich
beim Wohnhaus Haus Forst gegeben (ca. 50 m Abstand zur öffentlichen Straße, ca. 100 m
Abstand zum Haupttor).
Immissionsschutz
Die Fachgutachten, die im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung
nach § 17 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSch- Antrag) angefertigt wurden, kommen zu
dem Ergebnis, dass die gültigen Immissionsrichtwerte auch unter Berücksichtigung der größeren Kapazität der geplanten Anlagen und des damit zukünftig steigenden Verkehrsaufkommens eingehalten werden. Von der geplanten Anlage gehen keine erheblichen Lärm- und Geruchsbelastungen aus. Durch die Modernisierung der Abgasbehandlung und durch die Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik gelingt es, selbst bei größerer Durchsatzleistung die gewerblichen Emissionen zu verringern.
Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen
Durch die Erweiterung der Betriebsfläche nach Osten wird ca. 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen. Auf dem größten Teil dieser Fläche wird die zukünftige Böschung (private Grünfläche) und der zu verlegende Wirtschaftsweg (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) angeordnet.
Im Zuge der Neuordnung und Erweiterung der Aufbereitungsanlage ist es aus betrieblichen
Gründen erforderlich, das Ballenlager von seinem heutigen Standort nördlich der Maschinenhalle an den östlichen Rand des Geländes zu verlegen. Der damit verbundene Geländeabtrag, der Eingriff in Natur und Landschaft und die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen
Flächen ist somit unvermeidlich und wird durch eine kompakte Flächennutzung auf das notwendige Maß beschränkt. Das Material, das im Zuge der Abgrabung anfällt, wird zur Herstellung eines ebenen Baugrundes im nördlichen Plangebiet benötigt (Aufschüttung).
Für die externen Ausgleichsflächen werden zusätzlich ca. 2,5 ha Ackerfläche unmittelbar südlich des Plangebietes in Anspruch genommen. Die Flächen befinden sich im Besitz der Remondis Rheinland GmbH. Hier sollen in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem geplanten Eingriff die nach einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Flächen sind aufgrund ihrer Lage für die
geplanten Gehölzpflanzungen geeignet. Die Maßnahme wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt. Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche
muss im Interesse einer dauerhaften Sicherung der Abfallwirtschaft im Rhein-Erft-Kreis in
Kauf genommen werden. Alternative Flächen im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs stehen
nicht zur Verfügung.
Katalog der zulässigen Nutzungen,
Bezug zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4.
BImSchV)
Exkurs: Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes regelt
die Einzelheiten des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (wann ist eine
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Anlage überhaupt genehmigungspflichtig, welches Genehmigungsverfahren muss die Anlage
durchlaufen, usw.). Im Anhang zur 4. BImSchV werden insgesamt 192 Anlagentypen beschrieben und in 10 Kapiteln nach Wirtschaftszweigen zusammengefasst (z.B. Kapitel 1:
Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie).
Das Kapitel 8 „Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen“ mit den
Nummern 8.1 bis 8.15 beschreibt verschiedene Anlagentypen, z.B. Nr. 8.5 „Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen“ und ordnet die Anlagentypen je nach Kapazität, Durchsatzleistung, Behandlungsverfahren oder nach der Art der zu behandelnden Stoffe
verschiedenen Klassen zu (Anlagendefinitionen).
In den jeweiligen Teilsondergebieten SO1 und SO2 werden nur ganz bestimmte Arten von abfallwirtschaftlichen Anlagen zugelassen. Die Anlagendefinitionen orientieren sich dabei an den
Kriterien der 4. BImSchV 1998. Die festgesetzten zulässigen Nutzungen orientieren sich dabei
eng an den tatsächlich vorhandenen und geplanten Anlagen. Um darüberhinaus den Anforderungen eines dynamischen Bestandsschutzes gerecht zu werden und um die Gewerbefreiheit
des Anlagenbetreibers nicht über Gebühr einzuschränken, gewährt der Nutzungskatalog einen eng begrenzten Spielraum bei der Zulassung ergänzender Nutzung (z.B. Behandlung von
Eisenschrott).
Diese sehr weitgehende Nutzungsdifferenzierung bringt den planerischen Willen der Stadt
Kerpen zum Ausdruck, das Plangebiet ausschließlich für bestimmte abfallwirtschaftliche Anlagen zu nutzen.
Die Festsetzung dient der Konkretisierung des geplanten Gebietscharakters. Sie ist im Interesse der Bestimmtheit und Eindeutigkeit planungsrechtlicher Festsetzungen erforderlich.
Ähnliche Anlagen
Die Öffnungsklausel „ähnliche Anlagen“ trägt den bereits heute erkennbaren technischen und
genehmigungsrechtlichen Veränderungen Rechnung. Unter einer „ähnlichen“ Anlage ist nicht
zu verstehen, dass völlig andere Anlagengruppen, wie z.B. „Anlagen zur Erzeugung von
Kompost“ (8.5) zusätzlich in den Katalog der zulässigen Anlagen aufgenommen werden sollen. Die Öffnungsklausel soll lediglich mögliche Veränderungen innerhalb der festgesetzten
Anlagengruppen aufgreifen (Veränderungen im BImSchV- Text, Neuaufnahme von Abfall- und
Wertstoffgruppen in die 4. BImSchV, Veränderungen der Kapazitätsgrenzen, etc.).
Geringere Kapazitäten
Die Festsetzung, wonach auch Anlagen geringerer Kapazität als nach den Kriterien der 4.
BImSchV zulässig sein sollen, trägt der Tatsache Rechnung, dass durchaus auch kleinere Anlagen (-teile) zur Aufbereitung von Abfällen im Plangebiet zulässig sind. Diese Anlagen sind
u.U. gar nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beurteilen und werden lediglich
nach Baurecht genehmigt.
Unterkünfte, Wohnnutzung
Die Festsetzung, wonach ausnahmsweise auch Unterkünfte zum zeitlich begrenzten Aufenthalt und eine Wohnung auf dem Gelände zulässig sind, berücksichtigt bereits vorhandene Anlagen. Die Wohnnutzung soll wegen der ungünstigen Bedingungen nicht ausgeweitet werden.
5.3
Maß der baulichen Nutzung
Höhe baulicher Anlagen
Die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen orientiert sich am Gebäudebestand
und verhindert schädliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Die festgesetzten
Höhen baulicher Anlagen erlauben Baukörper mit folgender Höhenentwicklung:SO1bis 105 m
üNN, entspricht der Höhe der heutigen Maschinenhalle inkl. technischer Aufbauten (99,13 m
üNN zzgl. ca. 5 m Aufbau),
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ca. 23 m über der bestehenden Geländehöhe innerhalb der Aufbereitungsanlage (unteres Niveau, Kiesgrube), entspricht etwa der Baumhöhe am Rande des Betriebsgeländes.
SO2 bis 100 m üNN, entspricht der Höhe der heute vorhandenen überwiegend eingeschossigen Gebäude und Nebenanlagen (Eingang altes Waagenhaus: 93,76 m üNN).
Ausnahmsweise Überschreitung der Höhe baulicher Anlagen
Die Festsetzung eröffnet einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung,
ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Gerade
bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung, Aufzugsüberfahrt, etc.). Daneben soll durch diese
Festsetzung gezielt die Anordnung von Solaranlagen ermöglicht werden.
Die Höhe des geplanten Abluftkamins (RTO) kann erst im nachgeordneten Genehmigungsverfahren festgelegt werden. Nach heutigen Erkenntnissen wird der Kamin etwa 25 – 30 m
hoch sein (über dem unteren Geländeniveau). Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abluftreinigung erlauben die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen eine weitergehende Ausnahme.
Grundflächenzahl GRZ
Die festgesetzten GRZ- Werte orientieren sich an den Obergrenzen der BauNVO für Sondergebiete.
Die baulichen Hauptanlagen (abfallwirtschaftliche Anlagen, Werkstätten, Halle, etc.) benötigen
nur ca. 62 % des Sondergebietes. Der restliche Teil des Sondergebietes wird durch befestigte
Lager- und Verkehrsflächen in Anspruch genommen.
Die zulässige vollständige Versiegelung der Baugebiete (Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen bis zu einer GRZ = 1,0) trägt dieser besonderen städtebaulichen Eigenart des
Gebietes Rechung und dient darüber hinaus dem Schutz des Grundwassers vor flächenhaft
eindringenden Schadstoffen. Die negativen ökologischen Auswirkungen, die regelmäßig mit
einer vollständigen Versiegelung des Bodens einhergehen, werden gemindert durch die geplante Versickerung eines Teils des Niederschlagswassers und ausgeglichen durch die Festsetzung ausgedehnter privater Grünflächen (u.a.).
5.4
Fläche für die Abwasserbeseitigung
Die ca. 1.800 m² große Fläche am nördlichen Rand des Plangebietes (unterhalb des Geländeniveaus der Aufbereitungsanlage) dient der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers im Bereich der Abfallbehandlungsanlage. Es ist beabsichtigt, eine Versickerungsmulde anzulegen. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis liegt vor.
Die geplante Versickerungsmulde befindet sich im Deponiebereich 4. Aufgrund der abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist zur Zeit davon auszugehen, dass dieser Bereich weder
eingerichtet noch mit Abfall verfüllt wird.
5.5
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Wenige Meter außerhalb des Betriebsgeländes (östlich der Aufbereitungsanlage) verläuft ein
landwirtschaftlich genutzter Wirtschaftsweg (Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Fl.St.Nrn 4 und
62). Der Weg muss im Zuge der Planung ca. 40 m nach Osten verlegt werden. Vorhandene
Leitungstrassen (Strom, Wasser) sind dabei zu berücksichtigen.
Der Weg ist im Zuge der Flurbereinigung entstanden. Die notwendigen straßenrechtlichen
Schritte zur Verlegung des Wirtschaftsweges werden parallel zum Bebauungsplanverfahren in
die Wege geleitet. Eine Behinderung der Landwirtschaft während der Baumaßnahme ist durch
organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen.
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Der betroffene Landwirt wurde in die Planung mit einbezogen. Es ist beabsichtigt, einen ca.
3,5 m breiten befestigten Wirtschaftsweg mit beidseitigem Bankett von jeweils 1 m Breite und
mit einer entsprechenden Entwässerungsmulde vorzusehen.
5.6
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft
nach § 21 BNatSchG zu erwarten, die durch geeignete Festsetzungen auf ihr unvermeidliches
Maß zu beschränken, bzw. auszugleichen sind. Die Eingriffsfolgen können durch Maßnahmen
innerhalb des Plangebietes und durch externe Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.
Die grünordnerischen Festsetzungen dienen im gleichen Maße der Sicherung und Wiederherstellung des bioklimatisch wirksamen Vegetationsbestandes, der Verbesserung des Arbeitsumfeldes und der Einfügung des Industriegebietes in die umgebende Kulturlandschaft. Die
nachteiligen ökologischen Auswirkungen, die regelmäßig mit der einer starken Versiegelung
einhergehen, werden durch diese Festsetzungen ausgeglichen.
Die ausschließliche Verwendung von standortgerechten Laubgehölzen ist Grundlage eines
Biotop- und Artenschutzes, dem gerade an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet „Wald
am Haus Forst“ erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken ist.
Die geplante Aufforstung ist Teil einer gebietsübergreifenden kommunalen Anstrengung zur
Anreicherung der strukturarmen Agrarlandschaft (Grünvernetzung, Kombination mit Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Verlegung der A4). Durch die Aufforstung wird der Landwirtschaft zusätzliche Fläche entzogen.
5.7
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen dienen dem Schutz des Landschaftsbildes.
6.
Umweltbericht
6.0
Allgemeines
Überleitung in das BauGB 2004
Gemäß § 244 Abs. 2 BauGB wird die Offenlegung nach den Vorschriften des BauGB 2004
durchgeführt, da abzusehen ist, dass das Verfahren nicht vor dem 20.07.2006 abgeschlossen
werden kann (Stichtag der Überleitungsvorschrift). Für den Bebauungsplan wurde ein Umweltbericht angefertigt.
Umweltprüfung und Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB 2004 ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt, beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht
sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Umweltauswirkungen darzustellen. Inhalt und Gliederung des Umweltberichtes folgen den Rahmenbedingungen der Anlage zum § 1 Abs. 4 BauGB (Anlage zum Baugesetzbuch).
Ermittlung der Umweltbelange, Gutachten
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in welchem
Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall konnte auf die umfangreichen Unterlagen zurückgegriffen werden, die im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens von der Remondis GmbH Rheinland
vorgelegt wurden (u.a. Lärm, Geruch, Brandschutz, etc.). Um die Auswirkungen der Planung
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auf Natur und Landschaft sachgerecht darstellen zu können, wurde ein umfassender landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet. Der Umweltbericht stützt sich auf die o.g. Untersuchungen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB wurden keine weitergehenden Anforderungen an die Qualität der Umweltbetrachtung
gestellt. Zusätzliche Gutachten waren nicht erforderlich.
6.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Ausführliche Angaben zur Planung können den Kapiteln 1 und 5 entnommen werden.
Ziel und Zweck der Planung
Die Remondis GmbH Rheinland beabsichtigt, die vorhandene Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) am Standort Haus Forst zu modernisieren und zu erweitern.
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für
das Projekt geschaffen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden.
Die wesentlichen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes:
-
planungsrechtliche Sicherung des Betriebes (Abfallbehandlungsanlage und Kleinanlieferplatz),
Modernisierung und Erweiterung der vorhandenen Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (Anpassung an den Stand der Technik, Verringerung der betrieblichen Emissionen),
Anpassung des Betriebskonzepts an veränderte Umweltrahmenbedingungen (Deponierecht, TA Siedlungsabfall, 30. BImSchV),
langfristige Sicherung der öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis.
Lage des Plangebietes
Das ca. 8,8 ha große Plangebiet befindet sich ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim,
überwiegend auf dem Gelände der etwa 35 ha großen Mülldeponie Haus Forst.
Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
Es ist geplant zwei Teilsondergebiete SO1 (Abfallbehandlungsanlage) und SO2 (Kleinanlieferplatz) nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen.
Das Betriebsgelände SO1 liegt in einem ausgekiesten Bereich etwa 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft. Die geplanten Gebäude sollen nördlich der vorhandenen Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) errichtet werden. Die Maschinen- und Lagerhallen
können bis zu einer Höhe von 105 m üNN errichtet werden. Das entspricht in etwa der Höhe
der vorhandenen WSAA (Firsthöhe 99,13 m üNN zzgl. technische Aufbauten). Um die Belastung der Umgebung mit Luftschadstoffen zu verringern, wird die bestehende Abluftbehandlungsanlage modernisiert (Biofilter, Nachverbrennung) und mit einem ca. 25- 30 m hohen Abluftkamin versehen.
Zur Erweiterung der WSAA ist es erforderlich, östlich der bestehenden Maschinenhalle zusätzlichen Lagerraum zu schaffen. Zu diesem Zweck wird die vorhandene Böschung etwa 40
m nach Osten verschoben (Bodenabtrag). Der bestehende landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsweg muss dazu ebenfalls verlegt werden.
Die begrünten Böschungen am südlichen Rand des Betriebsgeländes bleiben erhalten. Das
erweiterte Betriebsgelände wird mit einer dichten Sichtschutzbepflanzung eingefasst. Zum
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Anschluss an das Betriebsgelände
insgesamt 3,5 Hektar Acker- bzw. Wiesenflächen aufgeforstet.
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Bedarf an Grund und Boden
Gebietskategorie
Flächengröße
in m²
%
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
davon
88.868
100
Sondergebiet
davon
SO1
SO2
58.259
66
Fläche für Abwasserbeseitigung
Private Grünfläche
davon
PG1
Pflege und Entwicklung vorhandener
Gehölzbestände
PG2
natürliche Sukzession
PG3
Sichtschutzbepflanzung
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Wirtschaftsweg)
Zusätzlicher Flächenbedarf für die externen
Ausgleichsmaßnahmen
6.2
48.486
9.773
1.800
2
27.475
31
12.131
14.158
1.186
1.334
25.500 m²
9.600 m²
1
Acker
Wiese
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Weitere Angaben können dem Kapitel 3 „Planungsvorgaben“ entnommen werden.
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze und Fachplanungen sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung
berücksichtigt werden müssen.
Um die Einleitung nicht zu überfrachten, werden an dieser Stelle nur die einschlägigen Fachgesetze und Fachplanungen bezeichnet, in denen für den vorliegenden Bebauungsplan relevante Ziele für den Umweltschutz niedergelegt sind. Im Kapitel 6.4 „Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen“ werden die maßgeblichen Ziele des Umweltschutzes jeweils im Zusammenhang mit dem jeweiligen Schutzgut erläutert. Dort wird auch
dargelegt, in welcher Weise die Ziele bei der Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt wurden.
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Schutzgut Tiere und Pflanzen
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, § 1a Abs. 4
BauGB, §1a Abs. 3 BauGB.
Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW (§ 1 und § 19 BNatSchG).
Stadtökologischer Fachbeitrag der LÖBF, 2004 (für alle Schutzgüter)
Landschaftsplan Nr. 3 „Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises
Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen
Schutzgut Boden
-
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 BBodSchG)
Schutzgut Wasser
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Wasserhaushaltgesetz (§ 1a WHG).
Landeswassergesetz (§ 2 LWG NW)
Schutzgut Luft und Klima
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB § 1 Abs. 7a BauGB,
Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 BImSchG).
Landschaftsgesetz NW (§ 1 LG NW).
Schutzgut Landschaft (Orts- und Landschaftsbild, Naherholung)
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW (§ 1 BNatSchG, § 1 LG NW)
Schutzgut Mensch
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
-
Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, § 1 Abs. 7d BauGB)
Denkmalschutzgesetz NW (§§ 1 und 11 DSchG)
6.3
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
Weitere Angaben zum Bestand können dem Kapitel 2 der Begründung sowie dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen werden (Smeets und Damaschek, 2006).
6.3.0
Vorbemerkung zum Rekultivierungsplan
Nahezu das gesamte Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines genehmigten Rekultivierungsplanes aus dem Jahre 1996. Damals war beabsichtigt, die Deponie planmäßig zu verfüllen (Restverfüllung), nach Einstellung des Deponiebetriebes die meisten Gebäude und Straßen abzubrechen und die entstandene 24 m hohe Halde (118m üNN an der höchsten Stelle)
nach oben abzudichten und zu begrünen. Ein dichtes Netz aus Überwachungseinrichtungen
und eine kontrollierte Sickerwasserbewirtschaftung war für die Nachsorgephase vorgesehen.
Das Deponiegelände verbleibt eingezäunt, die Anlagen werden regelmäßig kontrolliert und
ggf. instand gesetzt.
Aufgrund veränderter abfallwirtschaftlicher Rahmenbedingungen stehen die ursprünglich geplanten Abfallmengen für die Restverfüllung auf absehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung, so
dass zumindest die Deponieabschnitte 5.1 (Aufbereitungsanlage) und Teile des Deponieabschnittes 5.2 (Randbereiche, Straße zum Kleinanlieferplatz) in ihrem heutigen Erscheinungs-
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Begründung mit Umweltbericht
bild erhalten bleiben. Der Deponiebetrieb wurde im Jahre 2005 eingestellt, die Nachsorgephase hat in den rekultivierten Deponieabschnitten bereits begonnen.
Konsequenzen für das Plangebiet
Bei Realisierung des rechtskräftigen Rekultivierungsplanes würde das heutige Betriebsgelände der Aufbereitungsanlage und damit auch die heute vorhandene Vegetation unter einer etwa 15 m mächtigen Abfallschicht begraben werden. Nach den Vorgaben des Rekultivierungsplanes sollte über der oberen Abdichtung eine Entwässerungsschicht aus Kies zur Ableitung
des Niederschlagswassers aufgebracht werden, die wiederum mit einer 3 m starken Schicht
aus kulturfähigem Boden überdeckt werden sollte. Der abgedeckte Deponiekörper sollte im
Wechsel mit Gehölzen bepflanzt (z.B. Roterle) bzw. mit Gräsern eingesät werden (Gras-,
Krautdecke, Sukzession).
Der überwiegende Teil des Kleinanlieferplatzes steht auf gewachsenem Boden außerhalb der
Deponie. Hier war lediglich vorgesehen, die Gebäude und Nebenanlagen bis auf das alte
Waagenhaus abzubrechen, die Fläche zu entsiegeln und zu begrünen.
Ausgangslage für die ökologische Betrachtung
Formal ist die rechtskräftige Rekultivierungsplanung als Zustand zu bewerten, in den mit der
Planung eingegriffen wird. Um dem grundsätzlichen Vermeidungs- und Verminderungsgebot
gerecht zu werden, soll jedoch auch die tatsächlich vorhandene Situation betrachtet werden.
Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Smeets und Damaschek, 2006) wird auf das Verhältnis zum Rekultivierungsplan weiter eingegangen. Der Umweltbericht konzentriert sich auf
die Betrachtung der tatsächlich vorhandenen Situation.
6.3.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Vegetation, Biotoptypen
Das Plangebiet ist in seiner Gesamtheit stark durch die langjährige gewerbliche Nutzung geprägt (Kiesabbau, Abfallwirtschaft).
Die intensiv gewerblich genutzten Bereiche der Aufbereitungsanlage und des Kleinanlieferplatzes sind bis auf vereinzelte Rasenflächen (Verkehrsgrün, Abstandsgrün, Trennstreifen,
etc.) nahezu vollständig versiegelt (Beton, Asphalt, Betonpflaster) oder mit Gebäuden bebaut.
Eine etwa 800 m² große Rasenfläche (mit Versickerungsmulde) trennt den Kleinanlieferplatz
von der nördlich angrenzenden Anlage zur Sickerwasseraufbereitung. Das alte Waagenhaus
südlich des Kleinanlieferplatzes ist in eine Gehölzgruppe eingebettet. Darüberhinaus ist der
Kernbereich des Betriebsgeländes bis auf wenige kleinere Bäume nahezu vegetationsfrei. Innerhalb der gewerblich genutzten Flächen befinden sich keine natürlichen oder naturnahen
Biotope.
Die weniger intensiv genutzten Ränder des Betriebsgeländes (z.B. Schotterparkplatz) und vor
allem die Restflächen der ehemaligen Kiesgrube nördlich der WSAA sind intensiver bewachsen. Hier finden sich offene Sand- und Kiesflächen, die je nach Nutzungsintensität und Bodenverdichtung mehr oder weniger stark mit Gräsern und Gehölzen bestanden sind. Charakteristisch für diese Bereiche sind auch die steilen Böschungen und Senken.
Auf den Böschungen südlich des Betriebsgeländes wechseln sich Wiesenflächen (Gras, Kräuter, Moos) mit Sträuchern und Gehölzgruppen ab (Hängebirken, Zitterpappeln, Kiefern, Weiden). An der Böschungsoberkante entlang der südlichen Grenze des Betriebsgeländes wurde
als Sichtschutz eine Feldhecke gepflanzt (Weißdorn, Hainbuche, Feldahorn).
Außerhalb des Betriebsgeländes, entlang des vorhandenen Wirtschaftsweges, hat sich ein
Wegrain mit höheren Gräsern und Kräutern gebildet. Die Ackerflächen weisen bis auf die
Feldfrüchte keinerlei Vegetation auf.
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Biotopvernetzung
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich größere zusammenhängende Waldgebiete,
die wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen darstellen (Wald an Haus Forst, Teich, Naturschutzgebiet Steinheide). Auch die hofnahen Freiflächen im Bereich des Weilers Dorsfeld
stellen in der strukturarmen Bördelandschaft geeignete Rückzugsräume dar (Weiden, Obstwiesen, Nutzgärten, Teiche und Fließe, alter Baumbestand).
Aktuelle Planungen der Stadt Kerpen sehen langfristig eine Bündelung landschaftspflegerischer Maßnahmen in diesem Raum vor (Grünvernetzung).
Entlang der Bahnstrecke Köln-Aachen entwickeln sich lineare Gehölze (z.B. begrünter Bahndamm), die sich grundsätzlich zur Vernetzung eignen.
Im Plangebiet selbst kommt lediglich der begrünten Böschung am südlichen Rand des Betriebsgeländes eine gewisse Vernetzungswirkung zwischen den hofnahen Freiflächen (Grünland) des Gutes Haus Forst im Westen und der Eingrünung des Betriebsgeländes in den weiter östlich gelegenen Deponieabschnitten zu.
Tierlebensräume, streng geschützte Arten
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung eignet sich das Betriebsgelände nur als
Lebensraum für besonders anpassungsfähige und weit verbreitete Arten (z.B. Amsel, Buchfink, Kaninchen). Störungsempfindliche Arten wie z.B. Rebhühner können dagegen ausgeschlossen werden.
In den Mulden der ehemaligen Kiesgrube sind Lebensräume für Amphibien nicht auszuschließen. Teiche oder zeitlich begrenzte Gewässer (z.B. Mulden in Wirtschaftswegen, Pfützen)
sind nicht vorhanden. Die Kiesgrube eignet sich grundsätzlich auch als Lebensraum für Reptilien. Mit Fledermäusen ist nicht zu rechnen, da weder alte Bäume noch geeignete Gebäude
im Plangebiet vorhanden sind (z.B. Ruinen, Scheunen, leerstehende Fabrikanlagen).
Eigene faunistische Kartierungen wurden nicht durchgeführt Hinweise auf das Vorkommen
besonders geschützter Arten im Plangebiet liegen nicht vor.
In der weiteren Umgebung des Plangebietes wurden nach Auswertung vorliegender Kartierungen und sonstiger Informationen zu Tierartenvorkommen geschützte Tierarten nachgewiesen (Kreuzkröte, Wechselkröte, Gelbbauchunke, Zauneidechse, Fledermäuse, Mäusebussard, Rotmilan, Goldammer, Silbermöwe).
Europäische Schutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebietes (FFH- und Vogelschutzgebiete).
Das FFH- Meldegebiet DE- 5105-301 „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ - Teilbereich
„Steinheide“ liegt etwa 200 m (Kleinanlieferplatz) bis 350 m (Abfallbehandlungsanlage) nördlich des Plangebietes, jenseits der Bahnlinie Köln-Aachen. Teile des Schutzgebietes werden
langfristig vom Braunkohletagebau und von der Neutrassierung der Autobahn A4 beeinträchtigt.
Das Waldgebiet gehört zu den letzten Bereichen der Bürgewälder und ist bedeutungsvoll als
Lebensraum und Rückzugsgebiet für Pflanzen und Tiere, sowie als Regenerationspotential für
die Wiederbesiedlung der rekultivierten Tagebauflächen. Die Wälder sind von außergewöhnlicher ökologischer und naturkundlicher Bedeutung.
Als Schutzzweck gilt der Erhalt und die Wiederherstellung eines naturnahen Laubwaldes
(Schutz des bedrohten Stieleichen-Hainbuchenwaldes). Das Gebiet hat darüberhinaus Bedeutung als Lebensraum für die Gelbbauchunke, den Mittelspecht und den Wespenbussard.
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Sonstige Schutzgebiete und Schutzausweisungen
Im Plangebiet befinden sich keine Naturdenkmale (§ 22 LGNW), geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LGNW), oder besonders geschützte Biotope (§ 62 LGNW). Das Plangebiet
liegt in keinem Landschaftsschutzgebiet.
Südwestlich des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Wald am Haus
Forst“. Der sog. Forster Busch hat vor allem Bedeutung wegen seiner Randlage zum Tagebau
Hambach (Regenerationsfläche).
Die Lindenallee an der Straße Forster Leichweg (zwischen dem Gutshof Haus Forst und der
Bahnunterführung) ist als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt.
Biotopkataster
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Biotopkatasterflächen.
Bestandsbewertung
Die intensiv genutzten gewerblichen Bereiche besitzen aus der Sicht des Naturschutzes keine
bzw. nur eine geringe Wertigkeit. Eine gewisse ökologische Bedeutung kommt den weniger
intensiv genutzten Randbereichen zu, insbesondere den ehem. Kiesgrubenflächen nördlich
der vorhandenen Aufbereitungsanlage. Die begrünten Böschungen am südlichen Rand des
Betriebsgeländes stellen die wertvollsten Elemente aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes dar. Ihnen kommt auch eine gewisse lokale Bedeutung beim Biotopverbund zu.
Die vorhandenen Biotoptypen haben ein relativ geringes Alter und sind bei Verlust kurzfristig
wieder herstellbar. Im Plangebiet gibt es keine schutzwürdigen Biotope. Hinweise auf Vorkommen geschützter Tierarten liegen nicht vor. Das Plangebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet.
Das Plangebiet hat lediglich durchschnittliche Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere.
6.3.2
Schutzgut Boden
Großräumige Einordnung
Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Erper Lössplatte, die das Kerngebiet der Zülpicher
Börde darstellt. Es handelt sich hier um eine von geringmächtigen (1 - 2 m) Lösslehmen bedeckten Hauptterrassenebene, die durch die Täler der Elle, des Neffelbaches und des Rotbach gegliedert wird. Im Norden der Erper Lößplatte sind aufgrund der ungünstigeren Bodeneigenschaften bis heute Gehölzflächen erhalten geblieben (Bürgewälder).
Topographie, Bodenaufbau, Wasserdurchlässigkeit
Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen staunässegeprägten Böden der
Blatzheimer Heide im Osten und den trockenen Parabraunerden westlich der Deponie. Topographisch lassen sich drei unterschiedliche Teilräume erkennen:
-
der Kleinanlieferplatz im Westen liegt auf derselben Höhe wie die umgebende Landschaft
(Geländehöhe ca. 93 m üNN, eben). Das Gelände ist größtenteils durch Tiefbaumaßnahmen gestört und versiegelt. Ein naturnaher Bodenaufbau ist lediglich im Bereich der
etwa 800 m² großen Rasenfläche nördlich des Kleinanlieferplatzes anzunehmen (Parabraunerde, 20 - 60 cm lehmiger Sandboden darunter sandiger Kies, geringer bis mittlerer Ertrag, hohe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit),
-
die Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) liegt auf dem Deponiegelände in
einer Bodensenke (ehemalige Kiesgrube), ca. 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft (Geländehöhen zwischen 81 und 85 m üNN). In diesem Bereich ist aufgrund der
vorangegangenen Kiesabbautätigkeit nicht mit einem natürlichen Bodenaufbau zu rech-
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nen. Der anstehende Rohboden ist gut versickerungsfähig. Der Durchlässigkeitskoeffizient für die angetroffenen Kiessande beträgt ca. kf = 1,0 x 10-4 . Im Laufe der Zeit haben
durch Erosion und Aufschüttung Umlagerungsprozesse stattgefunden. Am nördlichen
Rand des Plangebietes fällt das Gelände noch einmal um etwa 10 m ab (ca. 73 m üNN),
-
die etwa 0,5 ha große Ackerparzelle und der Wirtschaftsweg liegen außerhalb der Deponie auf natürlich gewachsenen Boden, der in seinen oberflächennahen Schichten durch
die Landwirtschaft verändert ist (Geländehöhe ca. 94 m üNN). Die dort anzutreffenden
Böden (Pseudogley, 30 – 100 cm schluffiger Lehm, darunter sandiger Kies) weisen eine
geringe bis mittlere Ertragsfähigkeit auf. Sie verfügen teilweise über eine sehr geringe
Wasserdurchlässigkeit (Staunässegefahr).
Die Einschätzung erfolgte auf der Grundlage der Bodenkarte. Aktuelle Bodenuntersuchungen
liegen lediglich für die ehemalige Kiesgrube vor.
Altlasten
Im Plangebiet befinden sich laut Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises keine Verdachtsflächen.
Bewertung
Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden
sind, stellen sie im Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar. Die Böden
nehmen jedoch allgemeine Bodenfunktionen war (z.B. Lebensraum für Pflanzen und Tiere,
Wasserrückhaltung, etc.).
6.3.3
Schutzgut Wasser
Oberflächenwasser, Hochwasserschutz
Etwa 300 m östlich des Plangebietes, am östlichen Rand der Deponie liegt das sog. Hubertusfließ, ein schmaler Randgraben, der in erster Linie als Drainage für die angrenzenden Ackerflächen dient (Fließrichtung nach Nordosten, Richtung Dorsfeld). Gegenwärtig wird unbelastetes Niederschlagswasser von den Dachflächen der Aufbereitungsanlage in das Hubertusfließ eingeleitet. (Wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahre 1999). In der Trasse des vorhandenen Wirtschaftsweges östlich des Betriebsgeländes liegt voraussichtlich ebenfalls ein
kanalisierter Entwässerungsgraben.
Ungefähr 50 m südwestlich des Plangebiets befindet sich ein Teich innerhalb des Waldgebietes am Haus Forst. Dabei handelt es sich augenscheinlich um einen Absetzteich einer aufgegebenen Kiesgrube. Im Plangebiet selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das
Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes und
außerhalb von Überschwemmungsbereichen nach GEP.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohlenbergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Durch den starken Einfluss der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung auf
das Grundwassergeschehen im weiteren Untersuchungsgebiet können evtl. lokale Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate (versiegelte Flächen im Plangebiet) als geringfügig eingestuft werden.
Generell liegt das Plangebiet entsprechend der „Karte der Grundwasserlandschaften in NRW“
(Geologisches Landesamt NRW) im Bereich ergiebiger Grundwasservorkommen.
Der höchste zu erwartende Grundwasserstand - nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen
- liegt bei 62,5 m üNN und damit ca. 20 m unterhalb des Betriebsgeländes der Aufbereitungsanlage (Quelle: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis der RWE vom 29.06.04).
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Schutz des Grundwassers
Im Bereich der ehemaligen Kiesgrube (SO2, Aufbereitungsanlage) ist durch die Entfernung
der Oberbodenschicht dessen natürliche Filterwirkung für das darunter liegende Grundwasser
verlorengegangen. Anders als die Ackerfläche im Osten des Plangebiets ist der anstehende
Rohboden im Bereich der ehemaligen Kiesgrube empfindlicher gegen flächenhaften Schadstoffeintrag.
Die vorhandene abfallwirtschaftliche Anlage begegnet dieser besonderen Ausgangssituation
durch großflächige Versiegelung potentiell verschmutzter Oberflächen (Verkehrs- und Lagerflächen) in Verbindung mit einem abgestimmten Konzept zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers.
Wassergefährdende Stoffe
Innerhalb des Betriebsgeländes wird lediglich im Bereich der Werkstatt der Aufbereitungsanlage (Hydrauliköle, Schmierstoffe), der Eigenverbrauchstankstelle im Osten des Plangebietes
(Dieselkraftstoff) sowie in kleinen Mengen bei der Schadstoffannahmestelle mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Die einschlägigen Vorschriften zum ordnungsgemäßen
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden vom Betreiber der abfallwirtschaftlichen Anlage beachtet.
Auf der Ackerfläche im Osten des Plangebietes erfolgt der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
im Rahmen der ordnungsgemäß betriebenen Landwirtschaft.
Das sanitäre Schmutzwasser wird in abflusslosen Gruben gesammelt und mit Tankwagen der
Kläranlage zugeführt.
Bewirtschaftung des Niederschlagswassers
Siehe 2.2.4 Entwässerung. Das Niederschlagswasser auf dem Kleinanlieferplatz wird nach
geeigneter Vorreinigung in einer Mulde versickert. Das Niederschlagswasser im Bereich der
Aufbereitungsanlage wird in das Hubertusfließ abgeleitet (unbelastetes Dachwasser) bzw. der
Kläranlage zugeführt.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Bewertung
Das Plangebiet hat für das Schutzgut Wasser nur eine geringe Bedeutung, da keine Oberflächengewässer vorhanden sind und ein geringes Gefährdungspotential für das Grundwassers
vorliegt. Der Grundwasserspiegel im Plangebiet ist ohnehin durch den Braunkohlebergbau
stark verändert.
6.3.4
Schutzgut Luft und Klima
Großräumige Einordnung
Das Plangebiet ist großräumig dem ausgeglichenen Niederungsklima der Niederrheinischen
Bucht zuzuordnen, es liegt im Wind- und Regenschatten der Eifel und des Hohen Venn (Ardennen). Das atlantische, leicht kontinental abgewandelte Klima zeichnet sich durch eine relative Niederschlagsarmut mit mäßig warmen Sommern und milden Wintern aus. Die mittlere
Jahrestemperatur liegt bei etwa 10 °C. Im Jahresmittel herrschen Winde aus westlichen Richtungen vor, mit eindeutiger Dominanz des Südwestwindes.
Die landwirtschaftlichen Flächen der Bördelandschaft sind generell wichtige Quellgebiete für
die Kaltluftversorgung.
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Örtliches Kleinklima
Die kleinklimatischen Verhältnisse im Plangebiet werden in erster Linie durch das typische
Freilandklima der umgebenden Bördelandschaft mit seiner großräumigen Luftzirkulation sowie
den angrenzenden, klimatisch ausgleichenden Waldflächen bestimmt (Wald an Haus Forst,
Steinheide). Aufgrund dieser dominierenden Einflussfaktoren wirken sich die eher kleinräumigen Klimatope im Plangebiet selbst nur örtlich begrenzt aus (Aufheizung der versiegelten Flächen und der Rohböden, lokale Erwärmung).
Bewertung
Lage, Größe und Beschaffenheit lassen vom Plangebiet keine besonderen klimatischen Funktionen erwarten. Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion sind im Plangebiet nicht
vorhanden. Frischluft- oder Kaltluftsysteme mit Siedlungsbezug liegen nicht vor.
6.3.5
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung
siehe auch Kapitel 2.2.5 „Weiteres Untersuchungsgebiet, die nähere Umgebung“
Orts- und Landschaftsbild
Das Plangebiet ist im Westen, Süden und Osten von ebenen und wenig strukturierten Ackerbauflächen umgeben (Offenlandcharakter). Kleine Weiler und Einzelgehöfte sind in diese Agrarlandschaft eingestreut. Die großen zusammenhängenden Waldgebiete und die Kulissen
der Ortsteile Manheim, Buir und Blatzheim gliedern den weiten Raum. Die Eisenbahntrasse
Köln-Aachen wirkt als deutliche Zäsur.
Seit Mitte der 60er Jahre hat sich dieses traditionelle Landschaftsbild verändert. Neue Industrieanlagen und leistungsfähige überörtliche Verkehrswege zeugen von der zunehmenden
Vernetzung ländlicher Regionen mit den Ballungszentren. Einrichtungen der Energie- und Abfallwirtschaft geben dem Landschaftsbild ein neues Gepräge.
Naherholung
Das Plangebiet liegt innerhalb des abgezäunten Deponiegeländes und ist außer für Betriebsangehörige, Lieferanten und für die Kunden des Kleinanlieferplatzes nicht zugänglich. Auch
der angrenzende Gutshof Haus Forst und die hofnahen Freiflächen (auch Teile des Waldes)
dürfen von Spaziergängern nicht betreten werden. Auch die Bahntrasse wirkt als starke Zäsur.
Das insgesamt gewerblich geprägte Gelände lädt nicht zur Naherholung ein.
Bewertung
Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und Landschaftsbild als unbedeutend einzustufen. Möglichkeiten der landschaftsgebundenen Erholung (Spazierengehen, Radfahren, etc.) sind nicht gegeben. Das Gelände ist eingezäunt und nicht betretbar.
6.3.6
Schutzgut Mensch – Gewerbliche Emissionen
Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Im Plangebiet sind großtechnische abfallwirtschaftliche Anlagen vorhanden, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.
Solche Anlagen sind aufgrund ihres besonderen Störgrades nur in geeigneten Baugebieten
zulässig (z.B. Industrie- oder Sondergebieten). Die Anlagen werden i.d.R. nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt (sog. „BImSch-Anlagen“). In diesen Verfahren wird
sichergestellt, dass die Anlagen auch hinsichtlich des technischen Umweltschutzes dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Der Betreiber solcher Anlagen sieht sich mit erhöhten Anforderungen an den technischen Umweltschutz und laufenden Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde konfrontiert.
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Trennungsgebot, Abstandserlass, Eignung des Standortes
Störende Anlagen sollen möglichst weit von Wohngebieten entfernt errichtet werden, um von
vorneherein Immissionskonflikte zu vermeiden.
Die vorhandene Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage ist der Abstandsklasse V des Abstandserlasses NRW 1998 zuzuordnen. Danach sollen derartige Anlagen einen Mindestabstand von 300 m zum nächstgelegenen Wohngebiet einhalten. Die benachbarten Ortsteile
Manheim, Buir und Blatzheim liegen in 1,3 - 2,7 km Entfernung. Damit ist dem Trennungsgebot des Bundesimmissionsschutzgesetz ausreichend Rechnung getragen.
Die Weiler und Einzelgehöfte in der Umgebung (Haus Dorsfeld, Siedlung Dorsfeld, Haus
Forst, etc.) werden vom Abstandserlass NRW nicht als zu schützendes Wohngebiet berücksichtigt. Bauliche Anlagen im Außenbereich genießen einen verringerten Immissionsschutz,
vergleichbar einem Mischgebiet nach BauNVO. Legt man im Interesse einer weiter gefassten
Immissionsschutzbetrachtung die Kriterien des Abstandserlasses NRW 1998 dennoch auch
bei diesen Gebäuden zugrunde, wird deutlich, dass auch hier die Anforderungen des Abstandserlasses NRW eingehalten werden.
Schließlich trägt auch die vorherrschende Windrichtung West-Südwest entscheidend dazu
bei, dass Luftschadstoffe und Gerüche auf ein zumutbares Maß verdünnt bzw. verteilt werden
können, bevor sie in den benachbarten Ortsteilen zu Belästigungen führen können.
Gegenseitige Rücksichtnahme
Aus der Tatsache, dass die einschlägigen Abstandsvorschriften eingehalten werden, kann
nicht geschlossen werden, dass die gewerblichen Emissionen in der Umgebung überhaupt
nicht wahrgenommen werden können. Sie werden lediglich auf ein zumutbares Maß gesenkt.
In der Vergangenheit ist es vereinzelt zu Beschwerden über die Geruchsbelastung und herumfliegenden Müll gekommen (Papier, Kunststoffe, Verpackungen, etc.). Dies ist jedoch nicht
allein auf den Betrieb der Aufbereitungsanlage zurückzuführen. Hier müssen auch betriebliche
Abläufe auf der mittlerweile geschlossenen Deponie betrachtet werden. Besonders geruchsintensive Kompostierungsvorgänge werden ebenfalls schon seit Jahren nicht mehr am Standort
durchgeführt.
Die nähergelegenen Weiler und Einzelgehöfte (500 – 1.000 m Abstand) und die schutzwürdigen Wohnnutzungen im benachbarten Gutshof Haus Forst (400 – 500 m Abstand zur bestehenden Aufbereitungsanlage) halten die erforderlichen Schutzabstände überwiegend ein. Eine
wahrnehmbare Belastung insbesondere durch den LKW- Verkehr ist lediglich beim Wohnhaus
Haus Forst gegeben (ca. 50 m Abstand zur öffentlichen Straße, ca. 100 m Abstand zum
Haupttor).
Emissionen der Wertstoffsammel- und Aufbereitungsanlage
Von der vorhandenen Aufbereitungsanlage gehen in erster Linie Schallemissionen (LkWVerkehr, Betrieb der Maschinen und Strömungsgeräusche aus den Abluftkaminen, Verladegeräusche) und Geruchsemissionen aus (Umschlag des Hausmülls, Abfallbehandlung). Die geruchsintensive Abluft wird in geeigneten Filtern behandelt.
Die Staubentwicklung durch Materialumschlag, durch Abwehungen von den unversiegelten
Rohböden oder von den Verkehrs- und Lagerflächen kann dagegen vernachlässigt werden.
Die vorhandenen emittierenden Anlagen verfügen über die erforderlichen Genehmigungen.
Sie entsprechen dem Stand der Technik zum jeweiligen Genehmigungszeitpunkt, ihre Emissionen sind durch geeignete technische Maßnahmen auf das zulässige Maß begrenzt.
Emissionen des Kleinanlieferplatzes
Angesichts der geringen Kapazität des Platzes und des geringen PKW- Aufkommens gehen
von dem Kleinanlieferplatz keine erheblichen Emissionen aus. Geräusche entstehen vordring-
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lich durch den PKW- Verkehr (Türenschlagen, Kofferraum schließen, Rangieren) und durch
das Umsetzen der Container. Störende Gerüche entstehen nicht.
Sonstige gewerbliche Vorbelastung
Die Emissionen der Landwirtschaft (Lärm der Landmaschinen, haustechnische Anlagen in den
Wirtschaftsgebäuden, Staubentwicklung) können angesichts der ausreichenden Abstände und
der Abschirmung durch den Forster Busch vernachlässigt werden. Im Gutshof Haus Forst
werden keine Nutztiere gehalten. Die Geräusche der Windkraftanlagen sind ebenso wie Emissionen der umliegenden Kieswerke oder der Kalksandsteinfabrik aufgrund der großen Entfernung nicht wahrnehmbar.
Die Geräuschkulisse des etwa 1,5 km nördlich liegenden „Erftlandringes“ (Kartrennbahn, Motorsport) sind lediglich als Bestandteil des allgemeines Hintergrundgeräusches wahrzunehmen.
Bewertung
Das Betriebsgelände ist in unmittelbarer Nähe der Aufbereitungsanlage erheblich durch Gewerbelärm und Gerüche vorbelastet. Seit dem Ende des Deponiebetriebs im Jahre 2005
konnten sowohl die Geruchsbelastung als auch die Belästigung durch herumfliegende Papierund Plastikteile stark vermindert werden. Aufgrund der günstigen Lage der Aufbereitungsanlage zur Hauptwindrichtung und der sehr großen Abstände zu den benachbarten Ortsteilen und
Weilern, kommt es nur an wenigen Tagen im Jahr zu einer wahrnehmbaren Belästigung der
weiteren Umgebung.
Die Vorbelastung des benachbarten Gutes Haus Forst ist wegen der unmittelbaren Nachbarschaft und der Nähe zur Deponiezufahrt als erheblich anzusehen (LKW- Verkehr). Die Vorbelastung durch den Kleinanlieferplatz kann dagegen vernachlässigt werden.
6.3.7
Schutzgut Mensch –Verkehrslärm, Kfz- bedingte Luftschadstoffe
Straßenverkehrslärm, KFZ- bedingte Luftschadstoffe
Das Plangebiet ist geringfügig durch Verkehrslärm der Bundesstraße 477 (ca. 800 m westlich)
und der Autobahn A4 (ca. 1.800 m nördlich) vorbelastet. Der anlagebedingte LKW Verkehr auf
der öffentlichen Zufahrtstraße von der B 477 zur Mülldeponie stellt eine erkennbare Vorbelastung insbesondere des Wohnhauses Haus Forst dar. Angaben zum Verkehrslärm liegen nicht
vor.
In der grundsätzlich windoffenen Bördelandschaft können sich KFZ- bedingten Luftschadstoffe
unbehindert ausbreiten. Bereits wenige Meter abseits der stark befahrenen Straßen geht die
Konzentration der Luftschadstoffe stark zurück und nähert sich der allgemeinen Hintergrundbelastung an. Angaben zur KFZ- bedingten Luftschadstoffbelastung liegen nicht vor.
Eisenbahnlärm
Die stark befahrene Bundesbahnstrecke Köln-Aachen (in Hochlage) liegt ca. 250 m nördlich
des Plangebietes. Je nach Windverhältnissen ist die Bahn im Plangebiet deutlich wahrnehmbar. Erkennbare Belastungen gehen davon nicht aus. Angaben zum Eisenbahnlärm liegen
nicht vor.
Fluglärm
Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzonen des Militärflugplatzes Nörvenich (ca. 6
km südöstlich). Durch den militärischen Flugbetrieb ist regelmäßig mit erheblichen Spitzenpegeln, ausgelöst durch tieffliegende Kampfflugzeuge zu rechnen. Angaben zum Fluglärm liegen
nicht vor.
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Bewertung
Das Plangebiet ist keiner wesentlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm und Kfz- bedingte
Luftschadstoffe ausgesetzt.
6.3.8
Schutzgut Mensch – Gefahrenschutz, elektromagnetische Felder
Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln vor. Im Plangebiet befinden sich keine Freileitungen / Hochspannungsleitungen.
Bewertung
Das Plangebiet ist aus der Sicht des Gefahrenschutzes als unproblematisch einzuschätzen.
6.3.9
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich keine Denkmale. Hinweise
auf Bodendenkmale liegen nicht vor.
Bodenschätze, Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Rohstoffe
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Bereichen, die langfristig für den Abbau von Kies
oder Sand vorgesehen sind. Nordöstlich der Mülldeponie schließen sich abbauwürdige Kiesund Sandvorkommen im Bereich Dorsfeld an (Abbaukonzentrationszone IV). Wesentliche Teile des Plangebietes liegen in einem bereits ausgekiesten Bereich.
Forstwirtschaft, Landwirtschaft
Im Plangebiet befinden sich keine Waldflächen im Sinne des Landesforstgesetzes NW. Unmittelbar südlich des Betriebsgeländes schließen sich ausgedehnte Ackerflächen im Eigentum
der Remondis GmbH Rheinland an. Die betroffenen Flurstücke sind Bestandteil großer zusammenhängender Flächen, die sich für eine Intensivlandwirtschaft eignen. Die dort anzutreffenden Böden weisen eine geringe bis mittlere Ertragsfähigkeit auf. Dieser Bereich ist im wirksamen FNP der Stadt Kerpen für die langfristige Aufforstung vorgesehen. Im Plangebiet selbst
liegen ca. 0,5 ha Ackerland. Ca. 3 ha Ackerland werden zukünftig aufgeforstet.
Bewertung
Das Plangebiet ist hinsichtlich der Kultur- und sonstiger Sachgüter von geringer Bedeutung.
Lediglich die großen zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen haben eine allgemeine wirtschaftliche Bedeutung, die im Rahmen der allgemeinen Entwicklung der Landwirtschaft
zu würdigen ist.
6.4
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, Prognose
(Planfall)
(-) = umweltunerheblich, keine erheblichen Umweltauswirkungen
(+) = umwelterheblich, erhebliche Umweltauswirkungen
6.4.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen (+)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung
Durch die geplante Vergrößerung des Betriebsgeländes im Bereich der Aufbereitungsanlage
werden vorhandene Wiesen- und Gehölzbestände in Anspruch genommen. Die betroffenen
Flächen weisen aus ökologischer Sicht einen geringen bis mittleren Wert auf. Reife Biotope,
ältere oder seltene Vegetationsbestände fehlen. Große Teile der Böschungen am Rande des
Betriebsgeländes bleiben ebenso wie das Kiesgrubengelände nördlich des Plangebiets erhalten.
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Begründung mit Umweltbericht
Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei den vorliegenden Biotopen sozusagen um „Ökologie auf Zeit“ handelt, da der weitaus größte Teil des Plangebietes im Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Rekultivierungsplanes liegt.
Streng geschützte Arten werden nicht durch die Planung geschädigt. Eine über das Plangebiet hinausgehende Beeinträchtigung von Tierlebensräumen oder Wirkungszusammenhängen
ist nicht festzustellen. Schädliche Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete sind nicht zu
erwarten.
Die Beeinträchtigungen sind dennoch als erheblich anzusehen, da es durch die Überbauung
und Versiegelung zu einem nachhaltigen, dauerhaften Verlust von Lebensraum für Tiere und
Pflanzen kommt. Die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden berührt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB), insbesondere auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der FFH- Gebiete und der Europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4 BauGB, sowie die Eingriffsregelung nach §1a Abs. 3 BauGB.
Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit
sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG).
6.4.2
Schutzgut Boden (+)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung
Im Plangebiet liegen, mit Ausnahme der Flächen außerhalb des Deponiegeländes, keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Das Betriebsgelände im Bereich der Aufbereitungsanlage
entstand durch großflächige Abgrabung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen bzw.
durch Umgestaltung /Einebnung der vorhandenen Kiesgrube (Umlagerung).
Bei den Ackerböden im Osten des Plangebietes und bei den Rasenflächen nördlich des bestehenden Kleinanlieferplatzes liegt gewachsener Boden vor, der allerdings durch die landwirtschaftliche Nutzung einer gewissen Beeinträchtigung unterliegt. Im Plangebiet gibt es keine schutzwürdigen Böden.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes können bis zu 100% der Bauflächen überbaut bzw. versiegelt werden (Verkehrs- und Lagerflächen, Schutz vor flächenhaft eindringenden Schadstoffen). Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind als erheblich anzusehen,
da die umfangreiche Versiegelung des Geländes mit einem dauerhaften Verlust der natürlichen Bodenfunktionen einhergeht. Die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden berührt.
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Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. (§ 1a Abs. 2 BauGB). Weiterhin sollen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die Auswirkungen auf den
Boden berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich
seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und Lebensraum für
Menschen, Tiere und Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und
Naturkreisläufen, als Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, als Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen. Weitere Ziele sind
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen. Es sollen Vorsorgeregelungen
gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen getroffen werden. Abschließendes
Ziel des Bundesbodenschutzgesetzes ist die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (§ 2 Abs. 2 BBodSchG).
6.4.3
Schutzgut Wasser (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung
Natürliche oder naturnahe Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen. Der verrohrte
Drainagegraben, der unter dem Wirtschaftsweg im Osten des Plangebiets verläuft, wird im
Zuge des Wegebaus neu angelegt.
Die natürliche Grundwasserneubildungsrate wird aufgrund der nachgeschalteten Versickerung
des Niederschlagswassers nicht wesentlich verändert. Der Grundwasserspiegel im Plangebiet
ist ohnehin durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus stark verändert.
Aufgrund der geplanten abfallwirtschaftlichen Nutzung ist eine Verschmutzung des Grundwassers durch die baulichen Maßnahmen oder im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der zulässigen Anlagen nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan eröffnet keine besonderen Nutzungsmöglichkeiten, die einen verstärkten Einsatz wassergefährdender Stoffe
befürchten ließen.
Eine Verschmutzung des Grundwassers durch flächenhaft eindringendes verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. aus den Verkehrs- und Lagerflächen) ist aufgrund der vollständigen
Versiegelung und der damit verbundenen kontrollierten Bewirtschaftung des Niederschlagswassers nicht zu befürchten. Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Untergrund
sind wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich, die Fragen des Grundwasserschutzes im
Detail regeln.
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Hinweise auf Altlasten liegen nicht vor.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu befürchten. Die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt. Der Erftverband hat
keine grundsätzliche Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
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Begründung mit Umweltbericht
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sollen insbesondere die Auswirkungen auf das Wasser
berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Wasserhaushaltgesetz
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und
im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und
Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine
nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird (§ 1a WHG).
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen
und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im
Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen (§ 2 LWG NW).
6.4.4
Schutzgut Luft und Klima (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung
Klimatisch wirksame Frischluft- bzw. Kaltluftbahnen mit Siedlungsbezug oder Flächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die durch die zusätzliche
Versiegelung und Bebauung sowie durch die intensive abfallwirtschaftliche Nutzung ausgelösten Veränderungen des Kleinklimas wirken sich lediglich innerhalb des Betriebsgeländes aus.
Von den Emissionen der ordnungsgemäß betriebenen Anlagen gehen keine schädlichen Emissionen aus.
Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sollen insbesondere die Auswirkungen auf Luft und Klima
berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 7a BauGB).
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Weiterhin sollen
bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die Auswirkungen auf das Klima berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).
Bundesimmissionsschutzgesetz
Ziel des BImSchG ist der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und sonstigen Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Außerdem soll der Entstehung von Immissionen vorgebeugt werden (Gefahren,
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung und ähnliche Erscheinungen) (§ 1 Abs. 1 BImSchG).
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Begründung mit Umweltbericht
TA Luft
Die Technische Anleitung Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die
Umwelt insgesamt zu erreichen (TA Luft Kapitel 1: Anwendungsbereich).
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) und der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage zu schützen, pflegen und entwickeln (§
1 LG NW).
6.4.5
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Naherholung (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung
Der Landschaftsraum ist durch intensive landwirtschaftliche Nutzung, gewerbliche Anlagen
und Verkehrswege geprägt. In der Umgebung des Plangebiets befinden sich einige ästhetisch
höherwertige Strukturelemente, wie z.B. die Waldflächen um Haus Forst. Im Plangebiet selbst
sind solche positiven Ansätze nicht vorhanden.
Das Plangebiet ist Teil des Deponiegeländes Haus Forst, Teile des Betriebsgeländes liegen in
einer Bodensenke (ehem. Kiesgrube), etwa 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden auch dadurch vermieden, dass die Höhe der
geplanten Anlagen mit Ausnahme des erforderlichen Kamins begrenzt wurde und das Betriebsgelände wegen der intensiven Randbepflanzung von außen kaum einsehbar ist. Teile
der Randbepflanzung müssen während der Bauphase entfernt werden. Durch die Auswahl
schnell wachsender Bäume und Sträucher wird sich die abschirmende Wirkung der Randbepflanzung jedoch kurzfristig wieder einstellen..Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch
technische Elemente (Windräder, Förderbänder der Kiesgruben, etc.) und durch die weithin
sichtbare Mülldeponie ist der Untersuchungsraum als wenig empfindlich gegen die Anordnung
zusätzlicher abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen.
Das Betriebsgelände ist umzäunt und für Außenstehende nicht betretbar. Es steht als Naherholungsgelände nicht zur Verfügung. Beeinträchtigungen durch zusätzliche Emissionen sind
nicht zu erwarten. Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die in den
einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten
und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Weiterhin ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Das Ziel ist der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und ggf. die Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur
und Landschaft (§ 1 BNatSchG und § 1 LG NW).
6.4.6
Schutzgut Mensch – Gewerbliche Emissionen (-)
siehe auch Schallimmissionsanalyse (Lit. 8.6) und Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen (Lit. 8.7)
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Bebauungsplan MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
Kerpen-Manheim
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung
Erhebliche Emissionen sind lediglich mit dem Betrieb der Aufbereitungsanlage verbunden. Die
Geräusch- und Geruchsbelastung, die von dem Kleinanlieferplatz ausgeht, kann demgegenüber vernachlässigt werden. Alle Anlagen im Plangebiet entsprechen dem Stand der Technik
zum jeweiligen Zeitpunkt der Genehmigung. Alle Anlagen halten die vorgeschriebenen Mindestabstände zum nächstgelegenen Wohngebiet ein (Abstandserlass NW 1998).
Lärm
Die Schallimmissionsanalyse kommt zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der
geplanten Kapazitätsausweitung und des zusätzlichen LKW- Verkehrs die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an dem nächstgelegenen Wohngebäude Haus Forst (Immissionsort 3) am Tage deutlich unterschritten und nachts eingehalten werden (49,5/44,9 <
60/45). Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind nicht zu befürchten.
Geruch
Als geruchsrelevante Quellen der Aufbereitungsanlage kommen Restemissionen der Abluftreinigung, die Entstaubungsluft, sowie Öffnungen in den Maschinen- bzw. Lagerhallen in Frage. Geruchsstoffe entstehen auch beim Umschlag der Abfall- und Wertstoffe.
Das Geruchsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass an den festgelegten Immissionsorten
die sog. Irrelevanzgrenze des einschlägigen Regelwerks eingehalten wird (GIRL, Geruchsimmissionsrichtlinie). Die geplanten Anlagen verursachen demnach einen zusätzlichen „Geruchsbeitrag“ von ca. 2 %. Die zusätzliche Geruchsbelastung durch die untersuchten Anlagen
führt dazu, dass an den umliegenden Weilern und Einzelgehöften der Geruch während 2 %
der Jahresstunden wahrgenommen werden kann. Die sonstige gewerbliche Vorbelastung wird
dabei nicht berücksichtigt. Da nach Einstellung des Deponiebetriebes und teilweiser Rekultivierung keine weiteren Geruchsquellen als Vorbelastung zu beachten sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese „Zusatzbelastung“ in etwa der Gesamtbelastung an den umliegenden Wohngebäuden entspricht. Damit werden die einschlägigen Grenzwerte der GIRL
deutlich unterschritten (10 % für Wohn-/Mischgebiete, 15 % für Gewerbe-/Industriegebiete).
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch Geruchsemissionen sind nicht zu befürchten.
Staub
Der angelieferte Hausmüll und die sonstigen zugelassenen Abfallarten weisen i.d.R. ausreichende Restfeuchten auf, so dass beim Entladen der Stoffe nur in Ausnahmefällen mit Staubentwicklung zu rechnen ist. Entsprechend dem Stand der Technik sind die erforderlichen Lüftungseinrichtungen mit Filteranlagen ausgerüstet, die Verkehrsflächen werden regelmäßig mit
einer Kehrmaschine gereinigt. Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch Staubemissionen sind nicht zu befürchten.
Weitere luftgetragene Stoffe
Moderne Filter- und Abluftreinigungsanlagen sichern die Einhaltung einschlägiger Grenzwerte
entsprechend der 30. BImSchV.
Bewertung
Durch die Planung sind keine erheblichen Auswirkungen für den Menschen aus der Sicht des
gewerblichen Immissionsschutzes zu erwarten. Dies ist in erster Linie auf die großen Abständen zwischen Gewerbe und Wohnen, die geplante Modernisierung der Anlagen und die günstigen klimatischen Verhältnisse am Standort zurückzuführen. Die Umweltauswirkungen sind
als nicht erheblich anzusehen. Die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
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„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen
Die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sollen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche geschützt werden. Es soll Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen werden. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein
ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden (TA Lärm).
6.4.7
Schutzgut Mensch – Verkehrslärm, Kfz- bedingte Luftschadstoffe (-)
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkung
Das Plangebiet ist keiner wesentlichen Vorbelastung durch Verkehrslärm und Kfz- bedingte
Luftschadstoffe ausgesetzt. Das Verkehrsaufkommen wird durch die Erweiterung der Anlage
nicht wesentlich verändert. Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen. Die
in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden umgesetzt.
Darstellung der in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an die
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
6.4.8
Schutzgut Mensch – Gefahrenschutz, elektromagnetische Felder (-)
Das Plangebiet ist aus der Sicht des Gefahrenschutzes als unproblematisch einzuschätzen
(keine Bewertung).
6.4.9
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (-)
Das Plangebiet ist hinsichtlich der Kultur- und sonstiger Sachgüter von geringer Bedeutung
(keine Bewertung).
6.5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.1 der Gemeinde Manheim (2. Änderung, Blatt II Gemeindegebiet) aus dem Jahre 1973, der für diesen
Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Fläche für Abgrabungen“ festsetzt. Der Bestand
der planfestgestellten Mülldeponie und der heute vorhandenen Abfallbehandlungsanlagen ist
unabhängig von der Rechtskraft des hier zu beurteilenden Bebauungsplanes gesichert und
aus Sicht einer geordneten Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis nicht in Frage zu stellen.
Folgende Entwicklungsszenarien wären bei Nichtdurchführung der Planung zu berücksichtigen:
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„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Im Rahmen der geltenden abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann auf eine leistungsfähige Aufbereitung der anfallenden Abfall- und Wertstoffe nicht verzichtet werden. Die vorhandenen Aufbereitungskapazitäten im Rhein-Erft-Kreis reichen dazu nicht aus. Bei einem
Verzicht auf die vorliegende Planung müsste in Kauf genommen werden, dass die entsprechenden Aufbereitungskapazitäten an anderer Stelle eingerichtet werden, die u.U. nicht über
eine solche Lagegunst verfügen (günstige Erreichbarkeit, periphere Lage, große Abstände zu
Wohnbebauung, Nutzung eines bereits durch den Kiesabbau und den Braunkohletagebau
vorgeprägten Raumes). Größere Immissionskonflikte wären u.U. die Folge.
Gegenwärtig sind keine Anzeichen für eine deutliche Verringerung der Abfallmengen erkennbar. Die Notwendigkeit der Abfallbehandlung wird daher langfristig Bestand haben.
Bei einem Verzicht auf die Modernisierung und Erweiterung der vorhandenen Anlage kämen
die geplanten Emissionsminderungsmaßnahmen überhaupt nicht oder nur sehr viel später
zum Tragen. Die Synergieeffekte einer Bündelung abfallwirtschaftlicher Anlagen an bereits
einschlägig vorbelasteten Standorten gingen ebenfalls verloren.
Für die Landwirtschaft hätte die Nichtdurchführung der Planung keinen erkennbaren Vorteil,
da große zusammenhängende Ackerflächen in diesem Raum zukünftig aus übergeordneten
landschaftspflegerischen Beweggründen aufgeforstet werden sollen.
Fazit: Die Durchführung der Planung ist im Interesse einer langfristigen Sicherung der öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis unverzichtbar. Die kleinräumigen Auswirkungen auf
die Landwirtschaft können in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden.
6.6
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der nachteiligen Auswirkungen
Die planungsrechtliche Sicherung vorhandener abfallwirtschaftlicher Anlagen und die Erweiterung der bereits vorhandenen Aufbereitungsanlage an einem geeigneten, aus ökologischer
Sicht wenig empfindlichen Standort, der bereits durch jahrzehntelange intensive abfallwirtschaftliche Tätigkeit geprägt wurde, leistet bereits einen grundlegenden Beitrag zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen.
Das Plangebiet ist vollständig erschlossen und ist günstig an das überörtliche Hauptstraßennetz angeschlossen. Es wird kein neuer Standort „auf der grünen Wiese“ zum ersten Mal mit
den städtebaulichen Auswirkungen einer großtechnologische Anlage konfrontiert.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild können weiter dadurch begrenzt werden, dass die
geplanten großmaßstäblichen Gebäude und Anlagen verträglich in einer vorhandenen Bodensenke errichtet werden können, die zusätzlich durch den Forster Busch abgeschirmt wird. Das
Betriebsgelände ist durch intensive Randbepflanzungen bereits heute wirksam eingegrünt.
Die Baumaßnahmen werden auf bereits heute gewerblich genutzten Flächen und angrenzenden Brachen konzentriert. Hochwertige Biotope werden nicht betroffen, vorhandene Gehölzbestände werden größtenteils geschont.
Für die Baumaßnahme werden weitgehend Bereiche in Anspruch genommen, die bereits heute versiegelt oder in der Vergangenheit umgelagert worden sind (befestigte Verkehrs- und Lagerflächen, Parkplätze, angeschütteter Kiesboden). Teile des anfallenden Niederschlagswassers werden am Ort versickert bzw. einer örtlichen Vorflut zugeführt (Hubertusfließ) um die
negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung zu verringern. Belastetes Schmutzwasser wird ordnungsgemäß der Kläranlage zugeführt. Das Grundwasser wird nicht gefährdet.
Im Zuge der geplanten Modernisierung werden die betrieblichen Emissionen gesenkt, wodurch die schon heute geringe Belastung der schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung
weiter verringert werden kann. Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht betroffen.
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Mit dem Vorhaben sind unvermeidbare erhebliche Umweltauswirkungen bei den Schutzgütern
„Boden“ (Versiegelung) und „Lebensraum für Tiere und Pflanzen“ (Verlust von Lebensraum)
verbunden, die vorrangig durch landschaftspflegerische Maßnahmen kompensiert werden:
Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung werden teilweise ausgeglichen durch die Festsetzung großflächiger privater Grünflächen, die jeglicher Bebauung und Versiegelung entzogen sind und somit dauerhaft alle wichtigen Bodenfunktionen wahrnehmen können.
Die unvermeidbaren kleinklimatischen Auswirkungen, die regelmäßig mit einer Bodenversiegelung einhergehen werden durch Anpflanzung großflächiger Gehölzbestände in der Umgebung des Betriebsgeländes ausgeglichen. Auf diese Weise wird ein Beitrag zur vermehrten
Wasserrückhaltung geleistet, Verdunstung und Staubbindung werden gefördert und die zusammenhängenden Gehölzbestände können langfristig ihre klimatisch ausgleichende Wirkung entfalten.
Durch die großflächige Aufforstung im Umfeld der Betriebsanlagen und die geplante Aufwertung vorhandener Grünflächen wird der unvermeidbare Verlust von Vegetationsflächen ausgeglichen. Die Waldfläche im Untersuchungsgebiet wird deutlich vergrößert.
Fazit: Durch die gewählten Maßnahmen kann der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft kompensiert werden.
6.7
Vorhabenalternativen und Auswahlgründe
Ziel des Bebauungsplanes ist es, abfallwirtschaftliche Betriebe und Anlagen planungsrechtlich
zu sichern, die sich bereits seit Jahrzehnten im Bereich der zentralen Mülldeponie Haus Forst
angesiedelt haben. Eine grundsätzliche Alternativenbetrachtung ist sachlich nicht geboten und
kann daher entfallen. Die Standortwahl stellt dennoch unter Umweltgesichtspunkten eine
günstige Alternative dar. Die wichtigsten positiven Standortfaktoren im einzelnen:
-
ausreichender Abstand zu den angrenzenden Ortsteilen (> 1,3 km) sowie den einzelnen
Gehöften und Weilern (> 500 m, außer Haus Forst), günstige Ausgangsposition für den
planerischen Immissionsschutz,
-
gute Verkehrsanbindung, keine Belastung der benachbarten Orte durch den LKW- Verkehr,
-
wenig empfindliche ökologische Ausgangssituation, keine Beeinträchtigung wertvoller Biotope, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten,
-
landschaftsverträgliche Einordnung der geplanten Anlagen in ein vorhandenes und vollständig erschlossenes Betriebsgelände.
Innerhalb des Plangebietes wurden Standortalternativen im Hinblick auf die Verträglichkeit
planerisch so genutzt, indem höherwertige Vegetationsflächen geschont und damit vorhandene Lebensräume weitgehend erhalten wurden.
6.8
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren der
Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht stützt sich auf eine schutzgutbezogene Erfassung des Bestandes sowie auf eine Bewertung der zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft inkl.
Kompensationsmaßnahmen. Bei der Eingriffsbewertung wurde die Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ verwendet (Herausgeber: Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes NRW, Düsseldorf, 1996).
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Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
Die Berechnung der Geräuschimmissionen erfolgte frequenzabhängig mit dem Programm
3.0/PC von Dipl.-Phys. H. Goehlich gemäß der DIN ISO 9613-2 (Ausbreitungsberechnung)
sowie unter Berücksichtigung der VDI Richtlinien 2571, 2714 und 2720. Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind folgende Immissionsaufpunkte (IAP) zu
beachten:
IAP 1, Dorsfeld 16
IAP 2, Dorsfeld
IAP 3, Haus Forst, Zillicken
IAP 4, Siedlung Haus Forst
1. OG
1. OG
1. OG
1. OG
Die Abschätzung der Geruchsimmissionen erfolgte mit Hilfe des Berechnungsverfahren nach
Anhang C TA Luft, modifiziert zur Berechnung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten.
6.9
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt, d.h. es treten keine erheblichen Risiken
hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auf, da alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnisse über Wirkungsketten vorhanden sind. Angaben zur KFZ- bedingten Luftschadstoffbelastung fehlen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / KFZ- bedingte
Luftschadstoffbelastung lassen sich aber hinreichend genau aus dem Verkehrsaufkommen,
den kleinklimatischen Verhältnissen und der vorhandenen Baustruktur ableiten.
Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht.
6.10
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, Monitoring
Nach § 4c BauGB überwacht die Gemeinde die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Zur Überwachung sollen die bereits vorhandenen Kontroll- und Überwachungsinstrumente der
Genehmigungsbehörden und der Fachdienststellen (z.B. STUA Köln, Untere Landschaftsbehörde) genutzt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB unterrichten die Behörden die Gemeinde,
sofern nach den Ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen hat.
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,8 bei einer möglichen Überschreitung bis GRZ = 1,0) erlaubt die vollständige Versiegelung des gewerblich genutzten Betriebsgeländes. Mit dem damit einhergehenden Verlust der natürlichen Bodenfunktionen sind
erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Die Überwachung konzentriert
sich auf die ordnungsgemäße Realisierung der Planung (Hier kann u.a. auf die Regelungsdichte in den nachgeordneten Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren zurückgegriffen werden.
Die Stadt Kerpen übernimmt in enger fachlicher Abstimmung mir den Fachdienststellen des
Rhein-Erft-Kreises, der Landesforstverwaltung und dem Staatlichen Umweltamt Köln die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen (Prüfung der Übereinstimmung der baulichen Anlagen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, restriktive Gewährung von Ausnahmen
und Befreiungen bei bodenschützenden Festsetzungen, Prüfung der ordnungsgemäße Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen, Einhaltung der zugrundegelegten Flächeninanspruchnahme, Schonung der privaten Grünflächen, regelmäßige Kontrolle der Vermeidungsund Ausgleichmaßnahmen)
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen
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Angesichts der charakteristischen Ausgangslage (Entfernung von Gehölzen, Abgrabung vorhandener Böschungen, vollständige Versiegelung von Flächen, Intensivierung der gewerblichen Nutzung) und der relativ kleinen Eingriffsfläche ist der Prognosestand zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ausreichend gesichert. Eine analytische Begleitung des Eingriffsprozesses verspricht hier keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Die Stadt Kerpen übernimmt in enger fachlicher Abstimmung mir der Unteren Landschaftsbehörde die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen (regelmäßige Kontrolle der Vermeidungsund Ausgleichmaßnahmen, Prüfung der ordnungsgemäße Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen).
Sonstige Überwachungsmaßnahmen
Die großtechnischen abfallwirtschaftlichen Anlagen unterliegen einer intensiven laufenden
Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Das Staatliche Umweltamt Köln überwacht
routinemäßig die Einhaltung der einschlägigen Regeln des technischen Umweltschutzes (z.B.
Abgasmessung an der Abluftreinigungsanlage).
6.11
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlass und Ziel der Planung
Die Remondis GmbH Rheinland beabsichtigt, die vorhandene Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage auf dem Gelände der Mülldeponie Haus Forst südlich von Manheim zu erweitern
und den vorhandenen Kleinanlieferplatz planungsrechtlich zu sichern. Die Planung dient der
öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis.
Die planungsrechtliche Umsetzung
Es ist beabsichtigt ein Sondergebiet „Abfallbehandlungsanlage“ und ein Sondergebiet „Kleinanlieferplatz“ gemäß § 11 BauNVO mit flankierenden Aussagen zur Zulässigkeit bestimmter
Abfallbehandlungsanlagen festzusetzen.
Die Größe der gewerblich nutzbaren Baugebietsflächen beträgt ca. 5,8 ha. Das Betriebsgelände der Aufbereitungsanlage liegt in einem ausgekiesten Bereich etwa 13 m unterhalb der
umgebenden Landschaft. Die geplanten Gebäude im Bereich der Aufbereitungsanlage können bis zu einer Höhe von 105 m üNN errichtet werden. Das entspricht in etwa der Höhe der
vorhandenen Anlagen. Die umgebende Landschaft liegt auf ca. 94 m üNN.
Um das tieferliegende Betriebsgelände ebenerdig nach Osten zu erweitern, ist es erforderlich,
die vorhandene Böschung und das anstehende Erdreich abzugraben und etwa 40 m weiter
östlich eine neue Böschung anzulegen. Hierdurch werden landwirtschaftliche Flächen (ca. 0,5
ha) und ein Wirtschaftsweg in Anspruch genommen.
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Anschluss an das Betriebsgelände 3,5 Hektar Ackerflächen und Wiesen aufgeforstet.
Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen
Das Vorhaben berücksichtigt die Rahmenbedingungen der übergeordneten Planungen und ist
mit den einschlägigen Vorschriften zum Umweltschutz vereinbar. Der Flächennutzungsplan
der Stadt Kerpen wird parallel geändert.
Erhebliche Umweltauswirkungen
Mit dem Vorhaben sind erhebliche Umweltauswirkungen durch die Versiegelung des Bodens
und durch den Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen verbunden. Die negativen ökologischen Auswirkungen werden durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeglichen. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- Gebiete) sind nicht betroffen.
Ebenso werden keine natürlichen Lebensräume von streng geschützten Arten durch die mit
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Bebauungsplan MA 313
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Kerpen-Manheim
Anlage 5
Begründung mit Umweltbericht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes verbundenen Vorhaben zerstört. Auswirkungen auf
Menschen treten nicht in unzulässigem Maße auf.
7.
Planverwirklichung
Grundstücksverkehr, Bodenordnung
Die zur Erweiterung des Betriebsgeländes und zur Anlage der externen Ausgleichsflächen erforderlichen Flurstücke befinden sich im Eigentum der Remondis GmbH Rheinland. Die Stadt
Kerpen hat die erforderlichen straßenrechtlichen Schritte zur Verlegung des öffentlichen Wirtschaftsweges eingeleitet.
Erschließung
Die Erschließung des Geländes ist gesichert.
Kosten für die Stadt Kerpen
Für die Stadt Kerpen fallen kein Kosten an.
8.
Literaturhinweise
8.1
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Bezirksregierung Köln, Bezirksplanungsbehörde, Köln 2001
8.2
Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ 2. Änderung, Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und
Naturschutz , Bergheim 2004
8.3
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 1. Änderung 1984, Planzeichnung und Erläuterungsbericht
8.4
Rekultivierungsplan, Antrag auf Genehmigung der Rekultivierung gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) vom August 1986,
U.T.G. Gesellschaft für Umwelttechnik GmbH, Viersen, 1994
8.5
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan MA 313 „Abfallbehandlungsanlage
Haus Forst“, Smeets + Damaschek, Erftstadt 2006
8.6
Schallimmissionsanalyse zum Nachweis der Richtwertehaltung für den WSAA- Betrieb der
Firma RWE Umwelt Rheinland GmbH am Standort Haus Forst in Kerpen-Manheim, ER
Schalltechnik, Oberhausen 2004
8.7
Gutachtliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen verursacht durch die Wertstoffsortier- und Abfallaufbereitungsanlage (WSAA) Haus Forst unter Berücksichtigung der geplanten
Änderungsmaßnahmen, RWTÜV Systems GmbH, Essen 2004
8.8
Lärmminderungsplanung der Stadt Kerpen, Wölfel Beratende Ingenieure, Höchberg 2002
8.9
Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Erläuterungen zum Abstandserlass, Ministerium für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1998